Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Sigmaringen (2 F 383/09) wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig

verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 753,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
In dem am 06.11.2009 durch einen Verfahrenskostenhilfeantrag eingeleiteten Verfahren wies das Amtsgericht - Familiengericht - Sigmaringen durch Beschluss vom 05.08.2010 den Antrag des Antragstellers auf Nennung des Namens des leiblichen Vaters der von der Antragsgegnerin am 04.01.1979 geborenen Tochter M.-S. ab. Das Amtsgericht hatte dem Antragsteller in Abänderung des Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 05.03.2010 Rechtsanwalt F. aus Sigmaringen und zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin W. aus Berlin beigeordnet. Der Beschluss vom 05.08.2010 wurde Rechtsanwalt F. am 11.08.2010 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss legte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, Rechtsanwältin W., mit Schriftsatz vom 07.09.2010, eingegangen beim Amtsgericht am 09.09.2010, Beschwerde „hier die Kostenentscheidung betreffend“ ein und beantragte Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand. Die Antragsgegnerin habe Anlass zur Klage gegeben, weswegen sie die Kosten zu tragen habe.
II.
Auf das nach dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren finden die Vorschriften des FamFG Anwendung, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG.
Die Beschwerde war durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, § 68 Abs. 2 FamFG.
Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden, § 63 FamFG. Die Monatsfrist wurde durch Einlegung beim Amtsgericht Sigmaringen am 09.09.2010 gewahrt, so dass es eines Antrages auf Wiedereinsetzung nicht bedurfte.
Das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, da es nur eine Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zum Gegenstand hat, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 99 Abs. 1 ZPO.
Bei dem vorliegenden Verfahren, das sich auf die Anspruchsgrundlagen der §§ 826 und 242 BGB stützt und der Durchsetzung eines nach § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB übergegangenen Unterhaltsanspruches dient, handelt es sich nicht um eine Abstammungssache, sondern um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 2. Auflage 2010, § 169, RN.20) und damit gemäß § 112 Nr. 3 FamFG um eine Familienstreitsache.
Während bei den FamFG-Verfahren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Einigkeit herrscht, dass eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung möglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2009, 18 UF 243/09, zitiert in Juris, RN. 10; OLG München, Beschluss vom 03.11.2009, 33 WF 243/09; zitiert in Juris; Keidel/Meyer-Holz; FGG, 16. Auflage 2009, § 58, RN. 95), wird dies bei den Familienstreitsachen unterschiedlich beurteilt. Bei diesen stellt § 113 Abs. 1 S.1 FamFG klar, dass die Vorschriften der §§ 58 ff FamFG über die Beschwerde anzuwenden sind, die §§ 80 bis 84 FamFG über die Kosten hingegen nicht heranzuziehen sind. Insofern verweist § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass, dem Wortlaut des FamFG folgend, sich eine Differenzierung zwischen Streitsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erschließt, da die §§ 58 ff FamFG eine solche Unterscheidung nicht enthalten und die Kostenentscheidung insgesamt Bestandteil der Endentscheidung wird (OLG Oldenburg, 5. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 01.06.2010, 14 UF 45/10; zitiert in Juris, RN. 8; Rüntz/Viefhues, FamRZ 2010, 1292).
10 
Dagegen wird mit Verweis auf die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung (BTDrs 16/6308, S. 168), in dem das Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung nur für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben werden sollte, vorgebracht, dass zu den in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Bezug genommenen Kostenvorschriften auch § 99 ZPO gehört, weswegen zwar grundsätzlich die §§ 58 ff. FamFG über die Beschwerde zur Anwendung kommen, jedoch unter Beachtung der hinsichtlich der Kostenentscheidung weiter geltenden Vorschrift des § 99 ZPO (Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Auflage 2010, § 58 FamFG, RN.5; Keidel/Meyer-Holz; FGG, 16. Auflage 2009, § 58, RN. 95; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Auflage 2010, Vorbem. zu § 80 FamFG, RN.5; OLG Oldenburg, 4. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 08.10.2010,4 WF 226/10, zitiert in Juris, Leitsatz; Götsche in JurisPR-FamR 11/2010, Anm. 2 ).
11 
Dieser Auffassung schließt sich der Senat wegen des eindeutigen Verweises in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG jedenfalls für die nicht den Unterhalt betreffenden Familienstreitsachen an. Da sich die Kostenentscheidung in Familienstreitsachen weiterhin, außer in Unterhaltssachen, nach §§ 91 ff. ZPO richtet, spielen anders als in § 81 FamFG verhaltensorientierte Kriterien weiterhin keine Rolle, sondern die Kostenentscheidung richtet sich strikt nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Der Gesetzeszweck des § 99 ZPO, zu verhindern, dass das Gericht bei Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, hat daher weiterhin seine Berechtigung.
12 
Um eine solche isolierte Anfechtung handelt es sich hier, denn sowohl aus dem Wortlaut der Beschwerde als solcher, als auch aus deren Begründung sowie aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers ergibt sich, dass sie ausschließlich eingelegt wurde, um die Kostenentscheidung des Amtsgerichtes überprüfen zu lassen.
13 
Soweit sich der Antragsteller auf den Standpunkt stellen würde, die Beschwerde bezöge sich auf den Beschluss des Amtsgerichtes insgesamt, so dass § 99 ZPO nicht zur Anwendung komme, könnte er auch damit keinen Erfolg haben. Dies würde wegen des erklärten Zwecks, nur die Kostenentscheidung anzugreifen, eine unzulässige Umgehung des § 99 Abs. 1 ZPO darstellen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Auflage 2010, § 99, RN. 4; OLG Düsseldorf, FamRZ 91,350). Zwar darf ein Rechtsmittel bei formeller Beschwer nur dann als Umgehung des § 99 Abs. 1 ZPO angesehen und deswegen als unzulässig verworfen werden, wenn „der Wille, das Urteil nur wegen des Kostenpunktes zu bekämpfen, gleichsam mit Händen zu greifen ist“ (RGZ 102,290,291; BGH NJW 1976,1267). Dies ist hier aber aufgrund der Beschwerdebegründung und der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers der Fall. Er verfolgt das Ziel, den Namen des leiblichen Vaters der Tochter M.-S. der Antragsgegnerin zu erfahren, nicht weiter. Vielmehr geht es ihm darum, dass die Antragsgegnerin Anlass zur Klage gegeben habe, weshalb er eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten erstrebt.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 FamFG. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, 40 Abs. 1 FamGKG.

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Tenor I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin Ziffer 1 gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 17.9.09 - 1 F 201/09 wird als unzulässig v e r w o r f e n . II. Von der Er

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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin Ziffer 1 gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 17.9.09 - 1 F 201/09 wird als unzulässig

v e r w o r f e n .

II.

Von der Erhebung der Gerichtskosten wird in beiden Instanzen abgesehen. In der Beschwerdeinstanz trägt die Antragsgegnerin Ziffer 1 die außergerichtlichen Kosten und Auslagen sämtlicher Beteiligter einschließlich ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und Auslagen.

Beschwerdewert: bis 600,- EUR

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin Ziffer 1 ist zwar an sich statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 57, 58, 59, 63 FamFG). Sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil die Beschwerdesumme im Sinne von § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist und weil das Familiengericht die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG.
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Nagold vom 17.9.09 1 F 201/09 wurde die elterliche Sorge für die am … 1991 geborene … bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und bezüglich des Rechts zum Abschluss und zur Begründung eines Mietverhältnisses den Eltern entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. In Ziffer 4 des Beschlusses hat das Familiengericht den Eltern die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit ihrer Beschwerde vom 22.9.09 wendet sich die Mutter und Antragsgegnerin Ziffer 1 ausschließlich gegen die vorgenannte Kostenentscheidung. Die Begründung geht im wesentlichen dahin, dass sie die Zustimmung zum Abschluss des Mietvertrages und zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erteilt hätte, wenn sie von der Tochter danach gefragt worden wäre bzw. ihr die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit der Tochter gegeben worden wäre.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin Ziffer 1 wurde zwar form- und fristgerecht eingelegt und ist auch an sich statthaft (§§ 57, 58, 59, 63 FamFG). Sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdewert von 600,-- EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) nicht erreicht wird und weil das Familiengericht die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG).
1. Aufgrund der unglücklichen Formulierung in der Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Beschlusses vom 17.9.09 ist davon auszugehen, dass diese dahingehend zu verstehen ist, dass die Eltern als Gesamtschuldner für die gesamten Verfahrenskosten haften sollen.
Diese Kosten betragen:
Gerichtskosten gemäß FamGKG KV 1410 in Kindschaftssachen eine ermäßigte Gebühr von 0,3 aus einem gemäß §§ 41, 45 FamGKG auf 1.500,-- EUR (nicht - wie das Familiengericht meint - 1.000,-- EUR) festzusetzenden Gegenstandswert = 0,3 x 65 EUR = 19,50 EUR;
sowie Anwaltsgebühren gemäß RVG KV 3100 in Höhe von jeweils 136,00 EUR, zuzüglich jeweils Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt 2 x 186,24 EUR, Kosten insgesamt 391,98 EUR..
2. Damit ist aber die Beschwerdesumme, wie sie in § 61 Abs. 1 FamFG gefordert wird, nicht erreicht.
10 
a) Kostengrundentscheidungen, die bisher gemäß § 20a FGG a. F. (ebenso wie § 99 ZPO) nur in den sich aus § 20a Abs. 1 Satz 2 FGG a. F. ergebenden Sonderfällen isoliert anfechtbar waren, können nunmehr nach Inkrafttreten des FamFG und damit nach dem ersatzlosen Wegfall vorgenannter Vorschrift ohne gleichzeitiges Rechtsmittel gegen die Hauptsache mit der regulären Beschwerde gemäß § 58 ff. FamFG isoliert angegriffen werden (vgl. hierzu BTDrs. 16 / 6308 S. 216, 272, 276; Schulte-Bunert. Weinreich FamFG-Kommentar, 1. Aufl. 2009, Vorbem. vor §§ 58 - 75 FamFG RN 20). Etwas anderes gilt wohl lediglich (auch das ist -soweit ersichtlich-nicht unbestritten) für die Ehe- und Familienstreitsachen, für die § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf die weiterhin unverändert anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist.
11 
b) Hieraus folgt, dass sich anders als bisher der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der isolierten Anfechtung der Kostengrundentscheidungen nunmehr nach § 61 Abs. 1 FamFG bemisst. Dies bedeutet, dass das Rechtsmittel nur dann zulässig ist, wenn die sich aus § 61 Abs. 1 FamFG ergebende Beschwerdesumme mit 600,-- EUR überschritten wird (vgl. Schulze-Bunert. Weinreich a.a.O.; Meyer-Holz, in Keidel, FamFG, 1. Aufl. 2009 § 58 FamFG RN 98 und § 61 FamFG RN 21; Zimmermann in Keidel a.a.O. § 81 RN 81; Müther in Borg/Jakoby § 81 RN 21; a.A. Feskorn in Prütting Helms §81 RD 32 und Schneider in Friederici/Kemper § 82 RN 32). Nach den der Gesetzesreform zugrunde liegenden Materialien entspricht dies dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. hierzu auch Abramenko in Prütting.Helms, FamFG, 1. Aufl. 2009, § 61 RN 7).
12 
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Dies schon deshalb, weil eine Kostenentscheidung immer auch einen vermögensrechtlichen Aspekt beinhaltet und damit das vermögensrechtliche Interesse des Rechtsmittelführers berührt ist, welches wiederum für die Beschwer Ausschlag gebend ist.
13 
Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers wie er sich in § 61 Abs. 1 FamFG manifestiert, ist ein Rechtsmittel nur dann zulässig, wenn die Beschwerdesumme von 600,-- EUR überschritten wird. Eine Ausnahme hiervon ist lediglich dann gegeben, wenn die Beschwer vermögensrechtlich nicht messbar ist, wie z.B. bei Entscheidungen über die elterliche Sorge oder den Umgang . Eine weitere Ausnahme bildet die Entscheidung über den Versorgungsausgleich, welche gem. § 228 FamFG in der Hauptsache ohne Beschwer anfechtbar ist. § 228 FamFG bestimmt jedoch ausdrücklich, dass die Beschwer gem. § 61 Abs. 1 FamFG dann erreicht sein muss, wenn lediglich die Kostenentscheidung angefochten wird (vgl. Rehme in Schulte-Bunert. Weinreich,a.a.O., § 228 RN 1 mit Hinweis auf AmtlBegr S 254). Auch dies stützt die Auffassung, wonach unabhängig davon, ob eine Vermögensrechtliche oder Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt , im Fall der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung das Rechtsmittel nur dann zulässig ist, wenn die Beschwerdesumme des § 61 Abs. 1 FamFG überschritten wird.
III.
14 
Von der Erhebung der Gerichtskosten erster Instanz wird abgesehen (§ 20 FamGKG). Denn die Entscheidung des Familiengerichts erging unter Verletzung des Rechts der Antragsgegnerin Ziffer 1 auf Gewährung von rechtlichem Gehör.
IV.
15 
Auch für das Beschwerdeverfahren wurde von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen (§ 81 Abs. 1 FamFG). Im übrigen beruht die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren auf § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.
V.
16 
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 40 FamGKG.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt.

(2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.