Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Dez. 2013 - 15 UF 306/13

bei uns veröffentlicht am30.12.2013

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 23.10.2013 in Ziff. 2 Abs. 1 und 2 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr....) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,9547 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.2.2013, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 13,2097 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.2.2013, übertragen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 2.200 EUR

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 4.10.1996 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 12.3.2013 zugestellt (Bl. 13).
Mit notariellem Ehevertrag vom 28.10.2011 haben die Antragstellerin und der Antragsgegner u.a. den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum 1.8.2010 aufgehoben und Gütertrennung vereinbart. Weiter haben sie für den Fall der Ehescheidung den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 31.7.2010 ausgeschlossen.
In der gesetzlichen Ehezeit (1.10.1996 bis 28.2.2013) hat die Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 5,4217 Entgeltpunkten erlangt. Der Ausgleichswert beträgt 2,7109 Entgeltpunkte, der korrespondierende Kapitalwert 17.456,62 EUR. Von den in der Ehezeit erzielten Entgeltpunkten entfallen 1,5124 Entgeltpunkte auf den Zeitraum vom 1.8.2010 bis zum 28.2.2013.
Weiter hat die Antragstellerin ein Anrecht bei der ...Lebensversicherung erlangt.
Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 31,4295 Entgeltpunkten erlangt. Der Ausgleichwert beträgt 15,7148 Entgeltpunkte, der korrespondierende Kapitalwert 101.194,18 EUR. Von den in der Ehezeit erzielten Entgeltpunkten entfallen 5,0102 Entgeltpunkte auf den Zeitraum vom 1.8.2010 bis zum 28.2.2013.
Weiter hat der Antragsgegner Anrechte bei der U. GmbH, bei den Pensionskassen B., bei der H. Pensionskasse und bei der ...Lebensversicherung ... erlangt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.10.2013 hat das Amtsgericht - Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden. Weiter hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung eines Ehezeitendes vom 31.7.2010 und demgemäß auf der Grundlage für den Zeitraum vom 1.10.1996 bis zum 31.7.2010 eingeholter Auskünfte der Versorgungsträger geregelt. Insbesondere hat das Amtsgericht das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Ausgleichswert von 1,5455 Entgeltpunkten und das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Ausgleichswert von 13,1802 Entgeltpunkten intern geteilt, jeweils bezogen auf den 31.7.2010. Auch in Ansehung der übrigen Anrechte hat das Amtsgericht den 31.7.2010 als Ehezeitende zugrunde gelegt.
Zur Begründung hat das Amtsgericht darauf verwiesen, es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der formellen und materiellen Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung vom 28.10.2011, mittels der die Eheleute den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 31.7.2010 ausgeschlossen hätten.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Neuregelung des Versorgungsausgleichs entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Sie macht geltend, dass das Familiengericht nicht berechtigt gewesen sei, von dem in § 3 Abs. 1 VersAusglG geregelten Ehezeitende abzuweichen. Eine Veränderung des Ehezeitendes sei auch nicht im Rahmen einer Vereinbarung der Eheleute möglich.
10 
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie verweist darauf, dass der Ehevertrag einer Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle standhalte.
II.
11 
Die zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist auch begründet.
12 
1. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich insoweit, als das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in Ansehung der Anrechte beider Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt hat. Denn die Deutsche Rentenversicherung Bund begehrt ausweislich ihres Beschwerdeantrags eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Damit ist der Ausspruch zum Versorgungsausgleich insoweit angegriffen, als die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Rechtsstellung betroffen und somit zur Beschwerde befugt ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 610 Tz. 10).
13 
Im Umfang der Anfechtung ist die Deutsche Rentenversicherung Bund auch gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Eine Beschwerdeberechtigung besteht nicht nur insoweit, als das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Anrecht des Antragsgegners intern geteilt wurde. Vielmehr ist eine Beschwerdeberechtigung auch in Ansehung des in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechts der Antragstellerin gegeben. Hierbei kann offen bleiben, ob dies bereits daraus folgt, dass auch das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geführt wird. Wie sich aus § 219 Nr. 3 FamFG ergibt, ist die Beschwerdeführerin insoweit in ihren Rechten jedenfalls deshalb beeinträchtigt, weil das Amtsgericht bei ihr zu Ausgleichszwecken ein Anrecht begründet hat (BGH FamRZ 2013, 610 Tz. 11).
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2. Demgegenüber kann die Beschwerdebegründung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Deutsche Rentenversicherung auch die Regelungen zum Versorgungsausgleich in Ansehung der Anrechte der Eheleute bei der ... Lebensversicherung.., bei der H. Pensionskasse, bei der Pensionskasse B. sowie bei der U. GmbH angreifen wollte. Denn insoweit wäre die Deutsche Rentenversicherung offensichtlich nicht beschwerdebefugt, da weder bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Anrechte berührt noch Anrechte auf diese übertragen werden, weshalb ihre Rechtsstellung nicht betroffen wird. Nach dem Grundsatz der interessengerechten Auslegung, der auch auf Verfahrenshandlungen anwendbar ist (vgl. Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. vor § 128 Rn. 25) kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Versorgungsträger mit seinem Rechtsmittel auch Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung anfechten will, hinsichtlich derer sein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist.
15 
3. Im Umfang der Zulässigkeit ist die Beschwerde auch begründet.
16 
a) Zu Recht weist die Deutsche Rentenversicherung Bund darauf hin, dass die Ehezeit nicht bereits am 31.7.2010, sondern erst am 28.2.2013 geendet hat.
17 
Gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG endet die Ehezeit am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Diese Regelung ist zwingend und kann nicht im Wege einer Vereinbarung der Ehegatten verändert werden (BGH FamRZ 2001, 1444, 1446; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. Rn. VI 47).
18 
Bereits vor diesem Hintergrund kann Ziff. II.6 der notariellen Vereinbarung vom 28.10.2011 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Eheleute den 31.7.2010 als fiktives Ehezeitende vereinbart haben. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Vereinbarung, dass die Eheleute lediglich die in der Zeit ab dem 31.7.2010 erworbenen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich herausnehmen wollten (zur Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung vgl. BGH FamRZ 2001, 1444, 1446; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. Rn. VI 47).
19 
b) Schließen die Eheleute im Rahmen einer Vereinbarung den Versorgungsausgleich in zeitlicher Hinsicht teilweise aus, so ist diese Vereinbarung in der Weise zu verwirklichen, dass zunächst der ungekürzte Ehezeitanteil der jeweiligen Versorgung ermittelt wird. In einem weiteren Schritt ist - bezogen auf das gesetzliche Ehezeitende - derjenige Anteil des Anrechts zu bestimmen, der auf den auszuschließenden Zeitraum entfällt. Schließlich ist der auf den auszuschließenden Zeitraum entfallende Anteil vom ungekürzten Ehezeitanteil abzuziehen. Die Hälfte des verbleibenden Ehezeitanteils entspricht dem Ausgleichswert (BGH FamRZ 2001, 1444, 1446; vgl. auch Schwab/Hahne/Holzwarth aaO Rn. VI 477 zur vergleichbaren Problematik im Rahmen des § 27 VersAusglG).
20 
c) Demgemäß ist die formell und materiell wirksame Vereinbarung der Eheleute dergestalt umzusetzen, dass das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Ausgleichswert von 13,2097 Entgeltpunkten intern zu teilen ist. Der Antragsgegner hat während der gesamten Ehezeit 31,4295 Entgeltpunkte erlangt, wovon 5,0102 Entgeltpunkte auf den auszuschließenden Zeitraum vom 1.8.2010 bis zum 28.2.2013 entfallen. Es verbleibt ein auszugleichendes Anrecht von 26,4193 Entgeltpunkten, also mit einem Ausgleichswert von 13,2097 Entgeltpunkten.
21 
Insoweit bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 11.12.2013. Dass die dort für den Zeitraum Oktober 1996 bis Juli 2010 ausgewiesenen Entgeltpunkte von den in der Auskunft vom 10.6.2013 für denselben Zeitraum ausgewiesenen Entgeltpunkten abweichen, ist darauf zurückzuführen, dass in der Auskunft vom 10.6.2013 für die Jahre 2009 und 2010 noch das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 SGB VI zugrunde gelegt wurde, während in der Auskunft vom 11.12.2013 mit den (abweichenden) endgültigen Werten gerechnet wird.
22 
d) Weiter ist das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Ausgleichswert von 1,9547 Entgeltpunkten intern zu teilen. Denn die Antragstellerin hat während der gesamten Ehezeit 5,4217 Entgeltpunkte erlangt, wovon 1,5124 Entgeltpunkte auf den auszuschließenden Zeitraum vom 1.8.2010 bis zum 28.2.2013 entfallen. Es verbleibt ein auszugleichende Anrecht von 3,9093 Entgeltpunkten, also mit einem Ausgleichswert von 1,9547 Entgeltpunkten.
23 
Auch in Ansehung des Anrechts der Antragstellerin bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund erteilten Auskunft vom 28.11.2013. Zwar hat die Antragstellerin nach dieser Auskunft in der Zeit von Oktober 1996 bis Juli 2010 mehr Entgeltpunkte erlangt, als es ausweislich der zuvor erteilten Auskunft vom 12.4.2013 der Fall war. Dies ist aber darauf zurückzuführen, dass zum Stichtag 28.2.2013 - anders als zum 31.7.2010 - die 25-jährige Wartezeit gemäß § 70 Abs. 3a SGB VI erfüllt war mit der Folge, dass der Antragstellerin zusätzliche Entgeltpunkte für nach dem Jahr 1991 liegende Kindererziehungszeiten gutgeschrieben wurden. Weitere Abweichungen ergeben sich infolge der veränderten Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten nach §§ 71 ff. SGB VI sowie infolge von Unterschieden zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des SGB VI.
24 
4. Der Senat ist nicht befugt, die erstinstanzliche Regelung des Versorgungsausgleichs auch in Ansehung der Anrechte der Beteiligten bei der ... Lebensversicherung ..., bei der H. Pensionskasse, bei der Pensionskasse B. sowie bei der U. GmbH von Amts wegen zu überprüfen und im Hinblick auf das Ehezeitende zu korrigieren.
25 
a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird streitig beurteilt, welche Konsequenzen eine nur teilweise Anfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich für den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts hat.
26 
aa) Nach einer Auffassung ist das Beschwerdegericht auch im Falle einer Teilanfechtung zu einer umfassenden Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich berechtigt und verpflichtet (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137). Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die nicht angefochtenen Teile einer einheitlichen Versorgungsausgleichsentscheidung infolge des zeitlich unbefristet zulässigen Rechtsmittels der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG nicht in Teilrechtskraft erwachsen. Das Beschwerdegericht sei demgemäß nicht durch eine eingetretene Teilrechtskraft an einer umfassenden Überprüfung gehindert. Vielmehr bestehe wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes und wegen des Umstandes, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen sei, die Verpflichtung zu einer umfassenden Überprüfung (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137).
27 
bb) Nach einer anderen Auffassung fallen lediglich die von einer zulässigen Beschwerde betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts, und es besteht auch nicht die Möglichkeit, die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts durch Anschlussrechtsmittel zu erweitern (Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8a; vgl. auch noch Senatsbeschluss vom 27.10.2010 - 15 UF 196/10 - FamRZ 2011, 1086, 1087; vgl. außerdem OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991; OLG Schleswig Beschluss vom 2.8.2011 - 10 UF 242/10 juris Tz. 11 ff.). Eine erweiterte Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts besteht danach nur, wenn und soweit die Entscheidung über den Ausgleich eines Anrechts nicht von der Entscheidung über den Ausgleich eines anderen Anrechts unabhängig ist, was etwa dann der Fall ist, wenn ein Versorgungsträger die unrichtige Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG geltend macht.
28 
Die Vertreter dieser Auffassung verweisen darauf, dass § 145 FamFG nicht anwendbar sei, weil es sich bei den nicht angefochtenen Anrechten innerhalb des Versorgungsausgleichs nicht um eine andere Familiensache handle. Aber auch die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG sei auf den Gegenstand des Hauptrechtmittels und auf die Beteiligten des Ausgangsrechtsmittels beschränkt. Die Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensgegenstände nicht vorgesehen sei, sei ersichtlich auf das alte Recht bezogen, in dem die Zulässigkeit von Anschlussbeschwerden nur ausnahmsweise gesetzlich geregelt gewesen sei. Da folglich die nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung in Teilrechtskraft erwüchsen, seien sie einer Korrektur durch das Beschwerdegericht entzogen (Keidel/Sternal aaO § 66 Rn. 8a; Senatsbeschluss vom 27.10.2010 - 15 UF 196/10 - FamRZ 2011, 1086, 1087).
29 
cc) Nach einer weiteren Auffassung haben jedenfalls die beteiligten Eheleute zwar die Möglichkeit, nicht angefochtene Teile einer einheitlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Wege der Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen. Machen die Eheleute indes von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist das Beschwerdegericht - vom Ausnahmefall der (wechselseitigen) Abhängigkeit von Entscheidungen über den Ausgleich einzelner Anrechte abgesehen - nicht befugt, die nicht angegriffenen Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich abzuändern (OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Dresden FamRZ 2013, 1810, 1811; OLG Frankfurt - Beschluss vom 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris Tz. 8 ff.; KG NJW-RR 2011, 1372, 1373; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.; Schwab/Streicher Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. Rn. I 673 f.; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; § 69 FamFG Rn. 2; weitergehend MüKo FamFG/Fischer 2. Aufl. 2013 § 69 Rn. 26, wonach das Beschwerdegericht auch ohne die Einlegung eines Anschlussrechtmittels befugt ist, nicht angegriffene Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu korrigieren, sofern die Beschwerde einen Teil der Entscheidungsgrundlage betrifft, die - wie z.B. eine unrichtige Berechnung der Ehezeit - zwingend auf die Bewertung sämtlicher Versorgungsanrechte durchschlägt).
30 
Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der Rechtsbehelf des Anschlussrechtsmittels aus verfahrensökonomischen Gründen zugunsten eines Beteiligten zuzulassen sei, wenn dieser die Entscheidung trotz der Einschränkung seiner Rechte zunächst hingenommen, ein anderer Beteiligter aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist das Hauptrechtsmittel eingelegt habe. Demgemäß sei im Falle einer Teilanfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Anschlussbeschwerde auch insoweit zulässig, als sie sich gegen nicht angefochtene Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung wende. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens trete daher auch keine Teilrechtskraft hinsichtlich der durch die Beschwerde nicht angegriffenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung ein (OLG Frankfurt aaO Tz. 9 f.; Borth FamRZ 2013, 94, 96). Werde demgegenüber keine Anschlussbeschwerde eingelegt, fielen grundsätzlich nur die von der Teilanfechtung betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts. Denn die Entscheidung über die bei einem Versorgungsträger bestehenden Versorgungsanwartschaften berühre nicht zwingend Versorgungsanwartschaften bei anderen Versorgungsträgern. Außerdem könne es dem Interesse eines oder beider Ehegatten entsprechen, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich in den weiteren, nicht angegriffenen Teilen trotz gegebener Fehler bestehen zu lassen. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz greife nur ein, soweit der Verfahrensgegenstand beim Beschwerdegericht angefallen sei (OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Dresden FamRZ 2013, 1810, 1811; Borth FamRZ 2013, 94, 96).
31 
b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
32 
aa) Ficht ein Beteiligter die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur teilweise an, oder ist ein vollumfänglich eingelegtes Rechtsmittel nur teilweise zulässig, so haben die beteiligten Eheleute - sofern sie nicht wirksam auf den Rechtsbehelf der Anschlussbeschwerde verzichtet haben - die Möglichkeit, nicht angefochtene Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen. Da die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG nicht fristgebunden ist, erwachsen folglich nicht angefochtene Teile der Versorgungausgleichsentscheidung nicht vorzeitig in Teilrechtskraft.
33 
Eine entsprechende Anschlussbeschwerde der Eheleute ist grundsätzlich zulässig. Der Senat hält insoweit an seiner Auffassung, wonach die Anschlussbeschwerde auf den Gegenstand des Hauptrechtsmittels beschränkt sei und folglich die nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung in Teilrechtskraft erwachsen (Senatsbeschluss vom 27.10.2010 - 15 UF 196/10 - FamRZ 2011, 1086, 1087), nicht mehr fest.
34 
1) Indes kann im Wege der Anschlussbeschwerde nicht jeglicher Verfahrensgegenstand in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. So ist anerkannt, dass sich die Anschlussbeschwerde gegen dieselbe Entscheidung wie das Hauptrechtsmittel richten muss und grundsätzlich auch nicht über den Verfahrensgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung hinausgehen darf. Daher kann ein Verfahrensgegenstand, der zwar erstinstanzlich rechtshängig, aber noch nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war, nicht im Wege der Anschlussbeschwerde zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Dasselbe gilt für einen Verfahrensgegenstand, über den in erster Instanz bereits rechtskräftig entscheiden wurde, etwa durch eine vorangegangene Teilentscheidung (BGH NJW 1983, 1858; NJW 1983, 1311, 1313; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 3. Aufl. § 66 Rn. 6; Schwab/Streicher aaO Rn. I 674 mwN). Zudem eröffnet die in einem Verfahren eingelegte Beschwerde nicht die Anschlussbeschwerde im Hinblick auf die Entscheidung in einem anderen Verfahren. Richtet sich etwa die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache, kann der Gegner keine Anschlussbeschwerde gegen die Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren einlegen, selbst wenn das Ausgangsgericht beide Entscheidungen aus einem Verfahren heraus erlassen hat (MüKo FamFG/Fischer § 66 Rn. 10).
35 
2) Demgegenüber entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Wege eines Anschlussrechtsmittels auch Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen werden können, die solche prozessualen Ansprüche betreffen, die nicht Gegenstand des Hauptrechtsmittels sind (BGH NJW-RR 2005, 1169; NJW 1994, 657, 659). Demgemäß können durch das Anschlussrechtsmittels die durch das Rechtsmittel gezogenen Grenzen der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf solche Teile des Verfahrensgegenstandes ausgedehnt werden, die im ersten Rechtszug verbeschieden, aber nicht durch das Rechtsmittel angegriffen wurden (OLG Frankfurt Beschluss vom 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris Tz. 10).
36 
3) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist eine Anschlussbeschwerde zulässig, mittels der ein von der Beschwerde nicht angefochtener Teil der Versorgungsausgleichsentscheidung zur Überprüfung des Beschwerdegerichts gestellt werden soll. Zwar bildet grundsätzlich jedes Versorgungsanrecht einen selbstständigen Verfahrensgegenstand (OLG Dresden FamRZ 2013, 1810, 1811; Hoppenz FamRZ 2013, 1553). Dennoch handelt es sich aber bei dem Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung um ein einheitliches Verfahren. Demgemäß ist die Situation im Versorgungsausgleichsverfahren mit der Konstellation vergleichbar, dass im Rahmen eines einheitlichen Zivilverfahrens mehrere prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden.
37 
4) Anderes ergibt sich nicht aus § 145 FamFG (= § 629a Abs. 3 ZPO a.F.).
38 
§ 145 FamFG begrenzt für Scheidungsverbundbeschlüsse die Möglichkeit, bisher nicht angefochtene Familiensachen zum Gegenstand einer Beschwerdeerweiterung oder einer Anschlussbeschwerde zu machen, in zeitlicher Hinsicht. Demgemäß verfolgt das Gesetz mit der Regelung des § 145 FamFG den Zweck, die vorzeitige (Teil-) Rechtskraft einzelner Entscheidungen eines Verbundbeschlusses, insbesondere des Scheidungsausspruchs, unabhängig von dem weiteren Schicksal der (sonstigen) Folgesachen zu ermöglichen (BGH FamRZ 2011, 31 Tz. 15 mwN; Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 145 Rn. 1; Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 145 Rn. 1).
39 
Demgegenüber dient § 145 FamFG nicht dazu, den Anwendungsbereich der Anschlussbeschwerde auf mit der Beschwerde nicht angefochtene Teile der Verbundentscheidung auszudehnen. Denn bereits vor der Einführung des § 629a Abs. 3 ZPO durch Gesetz vom 20. 2. 1986 (BGBl. I S. 301)war in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Rechtsmittelgegner eine bisher nicht angegriffene Folgesacheentscheidung des Verbundurteils im Wege der Anschließung an das eine andere Folgesache betreffende Hauptrechtsmittel der Überprüfung durch das höhere Gericht zuführen konnte (BGHZ 85, 140 = NJW 1983, 172, 173; BGH NJW 1980, 702). Entsprechend wird die Befugnis, im Wege der Anschließung auch bislang nicht angegriffene, andere Teile der Verbundentscheidung anzufechten, in § 145 FamFG vorausgesetzt (Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 145 Rn. 6).
40 
Ist indes nach allgemeinen Grundsätzen ein Anschlussrechtsmittel zulässig, das sich gegen mit dem Hauptrechtsmittel nicht angefochtene Teile der Scheidungsverbundentscheidung richtet, die andere Familiensachen betreffen, muss dies erst Recht für nicht angefochtene Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gelten.
41 
5) Im Übrigen besteht auch ein praktisches Bedürfnis dafür, die Einbeziehung weiterer Anrechte im Wege der Anschlussbeschwerde zuzulassen. So ist denkbar, dass ein Beteiligter eine zu seinen Lasten fehlerhafte Entscheidung bezüglich eines Versorgungsanrechts zunächst - etwa im Interesse eines endgültigen Verfahrensabschlusses - hinnimmt, nach der Einlegung einer ein anderes Anrecht betreffenden Beschwerde aber nunmehr auch die Korrektur des ihn benachteiligenden Fehlers begehrt (Borth FamRZ 2013, 94, 96). Darüber hinaus sind Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Teilrechtskraft hinsichtlich einzelner Versorgungsanrechte zu unbilligen Ergebnissen führen und Manipulationsmöglichkeiten mit sich bringen würde. Zu nennen ist etwa die Konstellation, dass ein sich im Rentenbezug befindender Ehegatte Kürzungen der eigenen Anwartschaften hinnehmen muss, infolge der Teilanfechtung aber noch nicht an den Anrechten des anderen Ehegatten partizipiert (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137).
42 
bb) Der Umstand, dass die nicht angefochtenen Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht vorab in Rechtskraft erwachsen, hat allerdings nicht zur Folge, dass der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts auch dann über den Gegenstand der Teilanfechtung hinaus erweitert wird, wenn das Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde nicht eingelegt wird.
43 
Im Falle einer Teilanfechtung fallen nur die von der Anfechtung betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts. Weil im reformierten Versorgungsausgleich die Versorgungsanwartschaften einzeln ausgeglichen werden, berührt die Entscheidung über eine Anwartschaft nicht zwingend auch die bei anderen Versorgungsträgern bestehenden Anwartschaften. Selbst wenn mit der Beschwerde eine Rechtsverletzung gerügt wird, die - wie die Zugrundelegung einer unzutreffenden Ehezeit - sämtliche Anrechte betrifft, zwingt die Beschwerde folglich nicht zu einer Gesamtrevision des Versorgungsausgleichs (OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; Borth FamRZ 2013, 94, 95). Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil ansonsten die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Zulässigkeit der Teilanfechtung (BGH FamRZ 2013, 1795 Tz. 10; FamRZ 2011, 547 Tz. 17) ohne Konsequenzen bliebe und folglich letztlich überflüssig wäre.
44 
Eine umfassende Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts ergibt sich nicht aus dem im Versorgungsausgleichsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (so aber OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137). Denn der Amtsermittlungsgrundsatz greift nur insoweit ein, als der Verfahrensgegenstand dem Beschwerdegericht angefallen ist. Hingegen kann der Amtsermittlungsgrundsatz nicht dazu herangezogen werden, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu erweitern (Senatsbeschluss vom 27.10.2010 - 15 UF 196/10 - FamRZ 2011, 1086, 1087; Borth FamRZ 2013, 94, 96).
45 
Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die amtswegige Durchführung des Versorgungsausgleichs (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137) eine umfassende Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts zu rechtfertigen. Dass der Versorgungsausgleich gemäß § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG von Amts wegen durchzuführen ist, gilt nur für das Verfahren erster Instanz. Demgegenüber wird das Beschwerdeverfahren nur auf eine zulässige Beschwerde eines Beteiligten hin und nur im Umfang der Anfechtung durchgeführt.
46 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.
47 
Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die umstrittene, höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage zugelassen, ob eine teilweise Anfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich das Beschwerdegericht berechtigt, auch die nicht angefochtenen Teile der Entscheidung einer Überprüfung und ggf. einer Korrektur zu unterziehen.

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Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen


(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) Folgesachen sind 1. Versorgungsausgleichssachen,2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten


(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderj

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 66 Anschlussbeschwerde


Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 219 Beteiligte


Zu beteiligen sind1.die Ehegatten,2.die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,3.die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und4.die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegat

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel


(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels

Referenzen - Urteile

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Dez. 2013 - 15 UF 306/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Dez. 2013 - 15 UF 306/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Okt. 2010 - 15 UF 196/10

bei uns veröffentlicht am 27.10.2010

Tenor 1. Auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Backnang vom 26.07.2010 unter 1. Absatz 4 abgeändert. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der G. Le
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Dez. 2013 - 15 UF 306/13.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Feb. 2014 - 16 UF 217/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor 1. Es ist beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers vom 25.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 26.06.2013, Az. 7 F 67/13, ohne erneute mündliche Verhandlung und ohne erneute persönliche Anhörung

Referenzen

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Zu beteiligen sind

1.
die Ehegatten,
2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Backnang vom 26.07.2010 unter 1. Absatz 4

abgeändert.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG - Nr. 1-33.797.160-7 - findet nicht statt.

2. Im Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.000 EUR

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Ehegatten, deren am 3.7.1992 geschlossene Ehe das Familiengericht auf den am 7.2.2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 6.8.2008, 3 F 654/07, geschieden wurde. Zugleich hat das Familiengericht das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs abgetrennt und ausgesetzt.
Mit Verfügung vom 18.11.2009 hat das Familiengericht das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs wieder aufgenommen und "Auskunft nach neuem Recht" eingeholt.
Während der im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.7.1992 bis 31.1.2008 dauernden Ehezeit haben die Ehegatten folgende Versorgungsanrechte erworben:
Die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
7,9503 EP
mit einem Ausgleichwert von
3,9752 EP
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
23.798,39 EUR
                 
sowie in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
0,0827 EP (Ost)
mit einem Ausgleichswert von
0,0414 EP (Ost)
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
209,56 EUR
Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
24,6180 EP
mit einem Ausgleichwert von
12,3090 EP
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
73.690,49 EUR
                 
sowie bei der G. Lebensversicherung AG
        
                 
mit einem Ausgleichswert von
107,10 EUR
nach Abzug von Teilungskosten in Höhe der Mindestgebühr nach den
Versicherungsbedingungen von 50 EUR.
        
Das Familiengericht hat durch interne Teilung
        
                 
auf den Antragsgegner
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
3,9752 EP
und in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
0,0414 EP (Ost)
                 
übertragen
        
                 
sowie auf die Antragstellerin
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
12,3090 EP
übertragen
        
                 
und bei der G. Lebensversicherung AG ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwerts von
107,10 EUR
begründet.
        
Zur Begründung führt das Familiengericht aus, der Ausgleich sei „zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes und zur Gleichstellung mit vor dem 01.09.2009 geschlossenen und geschiedenen Ehen“ erforderlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG, mit der sie den Ausschluss des Ausgleichs der bei ihr bestehenden Versorgungsanrechte des Antragsgegners erstrebt. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, dass für den Versorgungsträger mit der Umsetzung des Beschlusses ein - mit Blick auf die Höhe des neu einzurichtenden Anrechts - unverhältnismäßig hoher Aufwand entstehen würde.
In der den Verfahrensbeteiligten übermittelten Verfügung vom 23.08.2010 teilt das Familiengericht daraufhin mit: „Das pauschal geäußerte Kostenargument ist in § 13 Vers-AusglG berücksichtigt und dürfte mit den Mitteln der modernen Datenverarbeitung beherrschbar sein. Das vor dem 01.09.2010 geltende Recht kannte keine Regelung für den Ausschluss von Anrechten im Bagatellwertbereich und führte zum Ausgleich der Anwartschaften bis in den Centbereich hinein. Eine Ungleichbehandlung von vor dem 01.09.2010 geschlossenen und geschiedenen Ehen mit dem aktuellen Fall gerät in Konflikt mit Art. 3 GG.“
II.
10 
Die zulässige Beschwerde der G. Lebensversicherung AG hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses unter 1. Absatz 4 der Entscheidungsformel, im Übrigen bleibt der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unverändert.
1.
11 
Zu Recht hat das Familiengericht seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich das ab 1.9.2009 geltende Recht zugrundegelegt und auf der Grundlage erneut eingeholter aktueller Auskünfte der Versorgungsträger entschieden. Nachdem es das Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs im Urteil vom 6.8.2008 abgetrennt und ausgesetzt und durch Verfügung vom 18.11.2009 wieder aufgenommen hat, ist der Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchzuführen (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Vers-AusglG).
2.
12 
Das Anrecht des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen. Dass die Antragstellerin vorliegend aus besonderen Gründen auch auf den Ausgleich geringer Anrechte angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG von 107,10 EUR unterschreitet den auf das Ende der Ehezeit bezogenen Grenzwert von 2.982,00 EUR deutlich. Auch handelt es sich vorliegend um das einzige Anrecht des Antragsgegners, von dessen Ausgleich nach § 18 VersAusglG abzusehen ist.
a)
13 
Nach Auffassung des Senats verstößt die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht gegen Verfassungsrecht.
14 
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei der Ausgestaltung von Massenerscheinungen, wozu auch der Versorgungsausgleich zählt, können typisierende und G. generalisierende Regelungen getroffen werden. Dabei entstehende Härten müssen hingenommen werden, sofern die wirtschaftlichen Folgen nicht in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 sowie FamRZ 1993, 161 ff.). Auch sind Stichtagsregelungen für das Inkrafttreten belastender Bestimmungen grundsätzlich zulässig (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 3 Rn. 32 m. w. N.).
15 
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG wurde (auch) geschaffen, um das Entstehen eines im Verhältnis zum Ausgleichswert des Anrechts übermäßigen Verwaltungsaufwandes bei den betroffenen Versorgungsträgern, deren Interessen, sofern sie privatrechtlich organisiert sind, durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sind, zu verhindern. Allein die Regelung des § 13 VersAusglG über die Teilungskosten des Versorgungsträgers hielt der Gesetzgeber nicht für ausreichend (BT-Drucks. 16/10144 S. 42 f.). Deshalb stellen die Geringfügigkeitsgrenzen in § 18 Abs. 3 VersAusglG sicher, dass dem an sich ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall eines Absehens vom Ausgleich kein unangemessen hoher Nachteil entsteht. § 18 Abs. 2 VersAusglG stellt damit einen sachgerechten und am Gebot der Verhältnismäßigkeit orientierten Ausgleich der grundrechtlich geschützten Interessen aller Beteiligter dar.
16 
§ 18 Abs. 2 VersAusglG enthält keine zwingende Anordnung, dass vom Ausgleich bestimmter Anrechte stets abzusehen ist, sondern eröffnet dem Familienrichter einen - wenn auch geringen - Gestaltungsspielraum (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 60). Für das Ergebnis des Ausgleichs kommt es damit nicht nur darauf an, ob das ab dem 01.09.2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht zur Anwendung kommt und ob die Grenzwerte des § 18 Abs. 3 VersAusglG unterschritten werden. Bei der richterlichen Entscheidung sind insbesondere auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um so Härtefälle zu vermeiden. Insbesondere wegen dieser flexiblen Ausgestaltung bestehen gegen die gesetzliche Regelung aus Sicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso MünchKommBGB/Gräper, 5. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 5).
b)
17 
Bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG sind unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten die Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
18 
Dass der Antragsgegner vorliegend aus besonderen Gründen auch auf den Ausgleich geringer Anrechte angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
19 
Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts unter Berücksichtigung des Zwecks des § 18 Abs. 2 VersAusglG allein deshalb durchzuführen ist, weil bei demselben Versorgungsträger ein weiteres, nicht unter § 18 Vers-AusglG fallendes und damit auszugleichendes Anrecht besteht (aA OLG Dresden, Beschluss vom 14.06.2010, 23 UF 239/10, juris). Denn eine nennenswerte Verringerung des Verwaltungsaufwandes kann durch den Ausgleich weiterer bei demselben Versorgungsträger bestehender Anrechte nicht angenommen werden.
20 
Weitere Anhaltspunkte, die für einen Ausgleich des Anrechts trotz Geringwertigkeit sprechen würden, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dass das Familiengericht auch die geringfügigen Anrechte (Ost) der Antragstellerin ausgeglichen hat, kann angesichts deren Geringwertigkeit von 0,0414 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 209,56 EUR keine andere Beurteilung rechtfertigen.
3.
21 
Nach - der dargelegten - Auffassung des Senats hat das Familiengericht zu Unrecht auch das zugunsten der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,0414 Entgeltpunkten (Ost) ausgeglichen. Doch sieht sich der Senat an einer Korrektur dieses Teilausspruchs auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG gehindert, weil dieser Teilausspruch bereits rechtskräftig geworden ist, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund auch insoweit keine Beschwerde eingelegt hat.
a)
22 
Mit dem ab 1.9.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht hat sich die Struktur des Versorgungsausgleichs vom Einmalausgleich hin zum Ausgleich des jeweiligen Anrechts grundlegend geändert (BT-Drucks. 16/10144 SA. 37 [4. a)]). Dadurch entfiel die "Vergleichbarmachung der höchst unterschiedlichen Anrechte", was auch die Entbehrlichkeit der Totalrevision nach § 10a VAHRG zur Folge hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 38 [d]). Vielmehr ändert das Familiengericht eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur in Bezug auf das Anrecht ab, für das die Abänderungsvoraussetzungen auch im Übrigen vorliegen (§ 225 Abs. 2 FamFG). Demzufolge sind auch nur "die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger" antragsberechtigt (§ 226 Abs. 1 FamFG). Das Familiengericht hat demzufolge im Abänderungsverfahren nicht mehr von Amts wegen auch Bestand und Höhe der "anderen" Versorgungsanrechte zu prüfen und zu ermitteln.
23 
Auch für das Rechtsmittelverfahren ging die Rechtsprechung des BGH von einer "Totalrevision" in dem Sinne aus, dass in Verfahren zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich eine umfassende Prüfung der auszugleichenden Versorgungsanrechte verlangt wurde (dazu etwa BGHZ 92, 5 = FamRZ 1984, 990, 991). Dies hat sich allerdings für den ab 1.9.2009 geltende Versorgungsausgleich insoweit geändert, als Versorgungsträger "nicht mehr durch Fehler bei der Ermittlung der Werte anderer Versorgungen beschwert [sind] und deshalb auch kein Interesse an deren Überprüfung [haben]" (Schwab/Streicher, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., I Rz. 622), es im Rechtsmittelrechtszug also nur zu einer Überprüfung des Anrechts kommen kann, das Gegenstand der Beschwerde ist.
b)
24 
Teilrechtskraft eines Ausspruchs zum Versorgungsausgleich tritt ein, wenn der betreffende Teilausspruch durch eine Korrektur des angegriffenen Teils nicht mehr berührt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Ausspruch zum Versorgungsausgleich nicht mehr weitergehend als mit dem verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel angegriffen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Überprüfung des erstinstanzlichen Ausspruchs verwehrt. Insbesondere gebietet auch die Amtsermittlungsmaxime (§ 26 FamFG) keine andere Betrachtungsweise, da die Amtsermittlungspflicht nicht über den Verfahrensgegenstand hinausgeht.
25 
Die Änderung des Versorgungsausgleichsrechts hin zum Ausgleich des jeweiligen Anrechts führt dazu, dass insbesondere die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung am Versorgungsausgleichsverfahren nicht mehr insgesamt beteiligt sind - etwas anderes kann auch nicht aus § 219 Nr. 2, 3 FamFG hergeleitet werden -, sondern nur noch in dem Umfang, als das bei ihnen begründete und ausgeglichene Anrecht betroffen ist (dazu auch Schwab/Streicher, a.a.O., 6. Aufl., I Rz. 673, 661; für den Sonderfall von Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung s. auch Wagner in: Prütting/Helms, FamFG, § 219 Rz. 10). Deshalb kann ein an einem Versorgungsverhältnis nicht beteiligter Versorgungsträger nicht Beschwerde hinsichtlich dieses Teilausspruchs einlegen, ihm fehlt insoweit die Beschwerdebefugnis (dazu auch Schwab/Streicher, a.a.O., Rz. 622, 669).
c)
26 
Etwas anderes kann auch nicht aus dem System der Anschlussrechtsmittel hergeleitet werden:
27 
§ 145 FamFG ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil es sich innerhalb des Versorgungsausgleichs nicht um eine „andere“ Familiensache handelt (etwa Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 10). Auch dient die Anschließung nach § 145 FamFG vornehmlich - wenn auch nicht ausschließlich - dazu, den Ehegatten eine Erweiterung des Verfahrensgegenstands im Beschwerderechtszug zu ermöglichen (Keidel/Weber, FamFG, § 145 Rz. 10), und weniger Drittbeteiligten (/dazu auch Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 10).
28 
Die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG ist auf den Gegenstand des Hauptrechtsmittels und auf die Beteiligten zum Ausgangsrechtsmittel beschränkt (dazu oben, s. auch Schwab/Streicher, a.a.O., I Rz. 898; Unger in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 66 Rz. 6, 7 m. weit. Nachw.). Auch insoweit kommt es also darauf an, wer Beteiligter am Verfahren des Hauptrechtsmittels ist, was also der Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist. Soweit unter Berufung auf BT-Drucks. 16/6308 S. 206 vertreten wird, § 66 FamFG sei auch auf Verbundentscheidungen anwendbar und lasse die Anschließung hinsichtlich eines anderen Verfahrensgegenstands zu (Feskorn in: Prütting/Helms, a.a.O., § 117 Rz. 39; Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 7), übersieht dies, dass die Formulierung "eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensgegenstände" ersichtlich auf das alte Recht bezogen ist, in dem die Zulässigkeit von Anschlussbeschwerden nur ausnahmsweise gesetzlich geregelt war. Zudem enthält § 145 FamFG eine Spezialregelung gerade für die Anfechtbarkeit von Verbundentscheidungen mit einem Anschlussrechtsmittel.
III.
29 
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 81 Abs. 1 FamFG, § 20 FamGKG.
30 
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da der Frage der Verfassungsmäßigkeit und der Handhabung des § 18 VersAusglG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Backnang vom 26.07.2010 unter 1. Absatz 4

abgeändert.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG - Nr. 1-33.797.160-7 - findet nicht statt.

2. Im Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.000 EUR

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Ehegatten, deren am 3.7.1992 geschlossene Ehe das Familiengericht auf den am 7.2.2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 6.8.2008, 3 F 654/07, geschieden wurde. Zugleich hat das Familiengericht das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs abgetrennt und ausgesetzt.
Mit Verfügung vom 18.11.2009 hat das Familiengericht das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs wieder aufgenommen und "Auskunft nach neuem Recht" eingeholt.
Während der im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.7.1992 bis 31.1.2008 dauernden Ehezeit haben die Ehegatten folgende Versorgungsanrechte erworben:
Die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
7,9503 EP
mit einem Ausgleichwert von
3,9752 EP
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
23.798,39 EUR
                 
sowie in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
0,0827 EP (Ost)
mit einem Ausgleichswert von
0,0414 EP (Ost)
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
209,56 EUR
Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
24,6180 EP
mit einem Ausgleichwert von
12,3090 EP
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
73.690,49 EUR
                 
sowie bei der G. Lebensversicherung AG
        
                 
mit einem Ausgleichswert von
107,10 EUR
nach Abzug von Teilungskosten in Höhe der Mindestgebühr nach den
Versicherungsbedingungen von 50 EUR.
        
Das Familiengericht hat durch interne Teilung
        
                 
auf den Antragsgegner
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
3,9752 EP
und in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
0,0414 EP (Ost)
                 
übertragen
        
                 
sowie auf die Antragstellerin
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
12,3090 EP
übertragen
        
                 
und bei der G. Lebensversicherung AG ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwerts von
107,10 EUR
begründet.
        
Zur Begründung führt das Familiengericht aus, der Ausgleich sei „zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes und zur Gleichstellung mit vor dem 01.09.2009 geschlossenen und geschiedenen Ehen“ erforderlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG, mit der sie den Ausschluss des Ausgleichs der bei ihr bestehenden Versorgungsanrechte des Antragsgegners erstrebt. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, dass für den Versorgungsträger mit der Umsetzung des Beschlusses ein - mit Blick auf die Höhe des neu einzurichtenden Anrechts - unverhältnismäßig hoher Aufwand entstehen würde.
In der den Verfahrensbeteiligten übermittelten Verfügung vom 23.08.2010 teilt das Familiengericht daraufhin mit: „Das pauschal geäußerte Kostenargument ist in § 13 Vers-AusglG berücksichtigt und dürfte mit den Mitteln der modernen Datenverarbeitung beherrschbar sein. Das vor dem 01.09.2010 geltende Recht kannte keine Regelung für den Ausschluss von Anrechten im Bagatellwertbereich und führte zum Ausgleich der Anwartschaften bis in den Centbereich hinein. Eine Ungleichbehandlung von vor dem 01.09.2010 geschlossenen und geschiedenen Ehen mit dem aktuellen Fall gerät in Konflikt mit Art. 3 GG.“
II.
10 
Die zulässige Beschwerde der G. Lebensversicherung AG hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses unter 1. Absatz 4 der Entscheidungsformel, im Übrigen bleibt der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unverändert.
1.
11 
Zu Recht hat das Familiengericht seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich das ab 1.9.2009 geltende Recht zugrundegelegt und auf der Grundlage erneut eingeholter aktueller Auskünfte der Versorgungsträger entschieden. Nachdem es das Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs im Urteil vom 6.8.2008 abgetrennt und ausgesetzt und durch Verfügung vom 18.11.2009 wieder aufgenommen hat, ist der Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchzuführen (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Vers-AusglG).
2.
12 
Das Anrecht des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen. Dass die Antragstellerin vorliegend aus besonderen Gründen auch auf den Ausgleich geringer Anrechte angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG von 107,10 EUR unterschreitet den auf das Ende der Ehezeit bezogenen Grenzwert von 2.982,00 EUR deutlich. Auch handelt es sich vorliegend um das einzige Anrecht des Antragsgegners, von dessen Ausgleich nach § 18 VersAusglG abzusehen ist.
a)
13 
Nach Auffassung des Senats verstößt die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht gegen Verfassungsrecht.
14 
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei der Ausgestaltung von Massenerscheinungen, wozu auch der Versorgungsausgleich zählt, können typisierende und G. generalisierende Regelungen getroffen werden. Dabei entstehende Härten müssen hingenommen werden, sofern die wirtschaftlichen Folgen nicht in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 sowie FamRZ 1993, 161 ff.). Auch sind Stichtagsregelungen für das Inkrafttreten belastender Bestimmungen grundsätzlich zulässig (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 3 Rn. 32 m. w. N.).
15 
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG wurde (auch) geschaffen, um das Entstehen eines im Verhältnis zum Ausgleichswert des Anrechts übermäßigen Verwaltungsaufwandes bei den betroffenen Versorgungsträgern, deren Interessen, sofern sie privatrechtlich organisiert sind, durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sind, zu verhindern. Allein die Regelung des § 13 VersAusglG über die Teilungskosten des Versorgungsträgers hielt der Gesetzgeber nicht für ausreichend (BT-Drucks. 16/10144 S. 42 f.). Deshalb stellen die Geringfügigkeitsgrenzen in § 18 Abs. 3 VersAusglG sicher, dass dem an sich ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall eines Absehens vom Ausgleich kein unangemessen hoher Nachteil entsteht. § 18 Abs. 2 VersAusglG stellt damit einen sachgerechten und am Gebot der Verhältnismäßigkeit orientierten Ausgleich der grundrechtlich geschützten Interessen aller Beteiligter dar.
16 
§ 18 Abs. 2 VersAusglG enthält keine zwingende Anordnung, dass vom Ausgleich bestimmter Anrechte stets abzusehen ist, sondern eröffnet dem Familienrichter einen - wenn auch geringen - Gestaltungsspielraum (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 60). Für das Ergebnis des Ausgleichs kommt es damit nicht nur darauf an, ob das ab dem 01.09.2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht zur Anwendung kommt und ob die Grenzwerte des § 18 Abs. 3 VersAusglG unterschritten werden. Bei der richterlichen Entscheidung sind insbesondere auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um so Härtefälle zu vermeiden. Insbesondere wegen dieser flexiblen Ausgestaltung bestehen gegen die gesetzliche Regelung aus Sicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso MünchKommBGB/Gräper, 5. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 5).
b)
17 
Bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG sind unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten die Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
18 
Dass der Antragsgegner vorliegend aus besonderen Gründen auch auf den Ausgleich geringer Anrechte angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
19 
Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts unter Berücksichtigung des Zwecks des § 18 Abs. 2 VersAusglG allein deshalb durchzuführen ist, weil bei demselben Versorgungsträger ein weiteres, nicht unter § 18 Vers-AusglG fallendes und damit auszugleichendes Anrecht besteht (aA OLG Dresden, Beschluss vom 14.06.2010, 23 UF 239/10, juris). Denn eine nennenswerte Verringerung des Verwaltungsaufwandes kann durch den Ausgleich weiterer bei demselben Versorgungsträger bestehender Anrechte nicht angenommen werden.
20 
Weitere Anhaltspunkte, die für einen Ausgleich des Anrechts trotz Geringwertigkeit sprechen würden, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dass das Familiengericht auch die geringfügigen Anrechte (Ost) der Antragstellerin ausgeglichen hat, kann angesichts deren Geringwertigkeit von 0,0414 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 209,56 EUR keine andere Beurteilung rechtfertigen.
3.
21 
Nach - der dargelegten - Auffassung des Senats hat das Familiengericht zu Unrecht auch das zugunsten der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,0414 Entgeltpunkten (Ost) ausgeglichen. Doch sieht sich der Senat an einer Korrektur dieses Teilausspruchs auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG gehindert, weil dieser Teilausspruch bereits rechtskräftig geworden ist, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund auch insoweit keine Beschwerde eingelegt hat.
a)
22 
Mit dem ab 1.9.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht hat sich die Struktur des Versorgungsausgleichs vom Einmalausgleich hin zum Ausgleich des jeweiligen Anrechts grundlegend geändert (BT-Drucks. 16/10144 SA. 37 [4. a)]). Dadurch entfiel die "Vergleichbarmachung der höchst unterschiedlichen Anrechte", was auch die Entbehrlichkeit der Totalrevision nach § 10a VAHRG zur Folge hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 38 [d]). Vielmehr ändert das Familiengericht eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur in Bezug auf das Anrecht ab, für das die Abänderungsvoraussetzungen auch im Übrigen vorliegen (§ 225 Abs. 2 FamFG). Demzufolge sind auch nur "die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger" antragsberechtigt (§ 226 Abs. 1 FamFG). Das Familiengericht hat demzufolge im Abänderungsverfahren nicht mehr von Amts wegen auch Bestand und Höhe der "anderen" Versorgungsanrechte zu prüfen und zu ermitteln.
23 
Auch für das Rechtsmittelverfahren ging die Rechtsprechung des BGH von einer "Totalrevision" in dem Sinne aus, dass in Verfahren zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich eine umfassende Prüfung der auszugleichenden Versorgungsanrechte verlangt wurde (dazu etwa BGHZ 92, 5 = FamRZ 1984, 990, 991). Dies hat sich allerdings für den ab 1.9.2009 geltende Versorgungsausgleich insoweit geändert, als Versorgungsträger "nicht mehr durch Fehler bei der Ermittlung der Werte anderer Versorgungen beschwert [sind] und deshalb auch kein Interesse an deren Überprüfung [haben]" (Schwab/Streicher, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., I Rz. 622), es im Rechtsmittelrechtszug also nur zu einer Überprüfung des Anrechts kommen kann, das Gegenstand der Beschwerde ist.
b)
24 
Teilrechtskraft eines Ausspruchs zum Versorgungsausgleich tritt ein, wenn der betreffende Teilausspruch durch eine Korrektur des angegriffenen Teils nicht mehr berührt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Ausspruch zum Versorgungsausgleich nicht mehr weitergehend als mit dem verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel angegriffen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Überprüfung des erstinstanzlichen Ausspruchs verwehrt. Insbesondere gebietet auch die Amtsermittlungsmaxime (§ 26 FamFG) keine andere Betrachtungsweise, da die Amtsermittlungspflicht nicht über den Verfahrensgegenstand hinausgeht.
25 
Die Änderung des Versorgungsausgleichsrechts hin zum Ausgleich des jeweiligen Anrechts führt dazu, dass insbesondere die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung am Versorgungsausgleichsverfahren nicht mehr insgesamt beteiligt sind - etwas anderes kann auch nicht aus § 219 Nr. 2, 3 FamFG hergeleitet werden -, sondern nur noch in dem Umfang, als das bei ihnen begründete und ausgeglichene Anrecht betroffen ist (dazu auch Schwab/Streicher, a.a.O., 6. Aufl., I Rz. 673, 661; für den Sonderfall von Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung s. auch Wagner in: Prütting/Helms, FamFG, § 219 Rz. 10). Deshalb kann ein an einem Versorgungsverhältnis nicht beteiligter Versorgungsträger nicht Beschwerde hinsichtlich dieses Teilausspruchs einlegen, ihm fehlt insoweit die Beschwerdebefugnis (dazu auch Schwab/Streicher, a.a.O., Rz. 622, 669).
c)
26 
Etwas anderes kann auch nicht aus dem System der Anschlussrechtsmittel hergeleitet werden:
27 
§ 145 FamFG ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil es sich innerhalb des Versorgungsausgleichs nicht um eine „andere“ Familiensache handelt (etwa Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 10). Auch dient die Anschließung nach § 145 FamFG vornehmlich - wenn auch nicht ausschließlich - dazu, den Ehegatten eine Erweiterung des Verfahrensgegenstands im Beschwerderechtszug zu ermöglichen (Keidel/Weber, FamFG, § 145 Rz. 10), und weniger Drittbeteiligten (/dazu auch Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 10).
28 
Die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG ist auf den Gegenstand des Hauptrechtsmittels und auf die Beteiligten zum Ausgangsrechtsmittel beschränkt (dazu oben, s. auch Schwab/Streicher, a.a.O., I Rz. 898; Unger in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 66 Rz. 6, 7 m. weit. Nachw.). Auch insoweit kommt es also darauf an, wer Beteiligter am Verfahren des Hauptrechtsmittels ist, was also der Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist. Soweit unter Berufung auf BT-Drucks. 16/6308 S. 206 vertreten wird, § 66 FamFG sei auch auf Verbundentscheidungen anwendbar und lasse die Anschließung hinsichtlich eines anderen Verfahrensgegenstands zu (Feskorn in: Prütting/Helms, a.a.O., § 117 Rz. 39; Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 7), übersieht dies, dass die Formulierung "eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensgegenstände" ersichtlich auf das alte Recht bezogen ist, in dem die Zulässigkeit von Anschlussbeschwerden nur ausnahmsweise gesetzlich geregelt war. Zudem enthält § 145 FamFG eine Spezialregelung gerade für die Anfechtbarkeit von Verbundentscheidungen mit einem Anschlussrechtsmittel.
III.
29 
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 81 Abs. 1 FamFG, § 20 FamGKG.
30 
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da der Frage der Verfassungsmäßigkeit und der Handhabung des § 18 VersAusglG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Backnang vom 26.07.2010 unter 1. Absatz 4

abgeändert.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG - Nr. 1-33.797.160-7 - findet nicht statt.

2. Im Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.000 EUR

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Ehegatten, deren am 3.7.1992 geschlossene Ehe das Familiengericht auf den am 7.2.2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 6.8.2008, 3 F 654/07, geschieden wurde. Zugleich hat das Familiengericht das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs abgetrennt und ausgesetzt.
Mit Verfügung vom 18.11.2009 hat das Familiengericht das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs wieder aufgenommen und "Auskunft nach neuem Recht" eingeholt.
Während der im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.7.1992 bis 31.1.2008 dauernden Ehezeit haben die Ehegatten folgende Versorgungsanrechte erworben:
Die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
7,9503 EP
mit einem Ausgleichwert von
3,9752 EP
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
23.798,39 EUR
                 
sowie in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
0,0827 EP (Ost)
mit einem Ausgleichswert von
0,0414 EP (Ost)
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
209,56 EUR
Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
24,6180 EP
mit einem Ausgleichwert von
12,3090 EP
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
73.690,49 EUR
                 
sowie bei der G. Lebensversicherung AG
        
                 
mit einem Ausgleichswert von
107,10 EUR
nach Abzug von Teilungskosten in Höhe der Mindestgebühr nach den
Versicherungsbedingungen von 50 EUR.
        
Das Familiengericht hat durch interne Teilung
        
                 
auf den Antragsgegner
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
3,9752 EP
und in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
0,0414 EP (Ost)
                 
übertragen
        
                 
sowie auf die Antragstellerin
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
12,3090 EP
übertragen
        
                 
und bei der G. Lebensversicherung AG ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwerts von
107,10 EUR
begründet.
        
Zur Begründung führt das Familiengericht aus, der Ausgleich sei „zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes und zur Gleichstellung mit vor dem 01.09.2009 geschlossenen und geschiedenen Ehen“ erforderlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG, mit der sie den Ausschluss des Ausgleichs der bei ihr bestehenden Versorgungsanrechte des Antragsgegners erstrebt. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, dass für den Versorgungsträger mit der Umsetzung des Beschlusses ein - mit Blick auf die Höhe des neu einzurichtenden Anrechts - unverhältnismäßig hoher Aufwand entstehen würde.
In der den Verfahrensbeteiligten übermittelten Verfügung vom 23.08.2010 teilt das Familiengericht daraufhin mit: „Das pauschal geäußerte Kostenargument ist in § 13 Vers-AusglG berücksichtigt und dürfte mit den Mitteln der modernen Datenverarbeitung beherrschbar sein. Das vor dem 01.09.2010 geltende Recht kannte keine Regelung für den Ausschluss von Anrechten im Bagatellwertbereich und führte zum Ausgleich der Anwartschaften bis in den Centbereich hinein. Eine Ungleichbehandlung von vor dem 01.09.2010 geschlossenen und geschiedenen Ehen mit dem aktuellen Fall gerät in Konflikt mit Art. 3 GG.“
II.
10 
Die zulässige Beschwerde der G. Lebensversicherung AG hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses unter 1. Absatz 4 der Entscheidungsformel, im Übrigen bleibt der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unverändert.
1.
11 
Zu Recht hat das Familiengericht seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich das ab 1.9.2009 geltende Recht zugrundegelegt und auf der Grundlage erneut eingeholter aktueller Auskünfte der Versorgungsträger entschieden. Nachdem es das Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs im Urteil vom 6.8.2008 abgetrennt und ausgesetzt und durch Verfügung vom 18.11.2009 wieder aufgenommen hat, ist der Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchzuführen (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Vers-AusglG).
2.
12 
Das Anrecht des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen. Dass die Antragstellerin vorliegend aus besonderen Gründen auch auf den Ausgleich geringer Anrechte angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG von 107,10 EUR unterschreitet den auf das Ende der Ehezeit bezogenen Grenzwert von 2.982,00 EUR deutlich. Auch handelt es sich vorliegend um das einzige Anrecht des Antragsgegners, von dessen Ausgleich nach § 18 VersAusglG abzusehen ist.
a)
13 
Nach Auffassung des Senats verstößt die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht gegen Verfassungsrecht.
14 
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei der Ausgestaltung von Massenerscheinungen, wozu auch der Versorgungsausgleich zählt, können typisierende und G. generalisierende Regelungen getroffen werden. Dabei entstehende Härten müssen hingenommen werden, sofern die wirtschaftlichen Folgen nicht in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 sowie FamRZ 1993, 161 ff.). Auch sind Stichtagsregelungen für das Inkrafttreten belastender Bestimmungen grundsätzlich zulässig (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 3 Rn. 32 m. w. N.).
15 
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG wurde (auch) geschaffen, um das Entstehen eines im Verhältnis zum Ausgleichswert des Anrechts übermäßigen Verwaltungsaufwandes bei den betroffenen Versorgungsträgern, deren Interessen, sofern sie privatrechtlich organisiert sind, durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sind, zu verhindern. Allein die Regelung des § 13 VersAusglG über die Teilungskosten des Versorgungsträgers hielt der Gesetzgeber nicht für ausreichend (BT-Drucks. 16/10144 S. 42 f.). Deshalb stellen die Geringfügigkeitsgrenzen in § 18 Abs. 3 VersAusglG sicher, dass dem an sich ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall eines Absehens vom Ausgleich kein unangemessen hoher Nachteil entsteht. § 18 Abs. 2 VersAusglG stellt damit einen sachgerechten und am Gebot der Verhältnismäßigkeit orientierten Ausgleich der grundrechtlich geschützten Interessen aller Beteiligter dar.
16 
§ 18 Abs. 2 VersAusglG enthält keine zwingende Anordnung, dass vom Ausgleich bestimmter Anrechte stets abzusehen ist, sondern eröffnet dem Familienrichter einen - wenn auch geringen - Gestaltungsspielraum (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 60). Für das Ergebnis des Ausgleichs kommt es damit nicht nur darauf an, ob das ab dem 01.09.2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht zur Anwendung kommt und ob die Grenzwerte des § 18 Abs. 3 VersAusglG unterschritten werden. Bei der richterlichen Entscheidung sind insbesondere auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um so Härtefälle zu vermeiden. Insbesondere wegen dieser flexiblen Ausgestaltung bestehen gegen die gesetzliche Regelung aus Sicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso MünchKommBGB/Gräper, 5. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 5).
b)
17 
Bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG sind unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten die Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
18 
Dass der Antragsgegner vorliegend aus besonderen Gründen auch auf den Ausgleich geringer Anrechte angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
19 
Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts unter Berücksichtigung des Zwecks des § 18 Abs. 2 VersAusglG allein deshalb durchzuführen ist, weil bei demselben Versorgungsträger ein weiteres, nicht unter § 18 Vers-AusglG fallendes und damit auszugleichendes Anrecht besteht (aA OLG Dresden, Beschluss vom 14.06.2010, 23 UF 239/10, juris). Denn eine nennenswerte Verringerung des Verwaltungsaufwandes kann durch den Ausgleich weiterer bei demselben Versorgungsträger bestehender Anrechte nicht angenommen werden.
20 
Weitere Anhaltspunkte, die für einen Ausgleich des Anrechts trotz Geringwertigkeit sprechen würden, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dass das Familiengericht auch die geringfügigen Anrechte (Ost) der Antragstellerin ausgeglichen hat, kann angesichts deren Geringwertigkeit von 0,0414 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 209,56 EUR keine andere Beurteilung rechtfertigen.
3.
21 
Nach - der dargelegten - Auffassung des Senats hat das Familiengericht zu Unrecht auch das zugunsten der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,0414 Entgeltpunkten (Ost) ausgeglichen. Doch sieht sich der Senat an einer Korrektur dieses Teilausspruchs auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG gehindert, weil dieser Teilausspruch bereits rechtskräftig geworden ist, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund auch insoweit keine Beschwerde eingelegt hat.
a)
22 
Mit dem ab 1.9.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht hat sich die Struktur des Versorgungsausgleichs vom Einmalausgleich hin zum Ausgleich des jeweiligen Anrechts grundlegend geändert (BT-Drucks. 16/10144 SA. 37 [4. a)]). Dadurch entfiel die "Vergleichbarmachung der höchst unterschiedlichen Anrechte", was auch die Entbehrlichkeit der Totalrevision nach § 10a VAHRG zur Folge hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 38 [d]). Vielmehr ändert das Familiengericht eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur in Bezug auf das Anrecht ab, für das die Abänderungsvoraussetzungen auch im Übrigen vorliegen (§ 225 Abs. 2 FamFG). Demzufolge sind auch nur "die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger" antragsberechtigt (§ 226 Abs. 1 FamFG). Das Familiengericht hat demzufolge im Abänderungsverfahren nicht mehr von Amts wegen auch Bestand und Höhe der "anderen" Versorgungsanrechte zu prüfen und zu ermitteln.
23 
Auch für das Rechtsmittelverfahren ging die Rechtsprechung des BGH von einer "Totalrevision" in dem Sinne aus, dass in Verfahren zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich eine umfassende Prüfung der auszugleichenden Versorgungsanrechte verlangt wurde (dazu etwa BGHZ 92, 5 = FamRZ 1984, 990, 991). Dies hat sich allerdings für den ab 1.9.2009 geltende Versorgungsausgleich insoweit geändert, als Versorgungsträger "nicht mehr durch Fehler bei der Ermittlung der Werte anderer Versorgungen beschwert [sind] und deshalb auch kein Interesse an deren Überprüfung [haben]" (Schwab/Streicher, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., I Rz. 622), es im Rechtsmittelrechtszug also nur zu einer Überprüfung des Anrechts kommen kann, das Gegenstand der Beschwerde ist.
b)
24 
Teilrechtskraft eines Ausspruchs zum Versorgungsausgleich tritt ein, wenn der betreffende Teilausspruch durch eine Korrektur des angegriffenen Teils nicht mehr berührt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Ausspruch zum Versorgungsausgleich nicht mehr weitergehend als mit dem verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel angegriffen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Überprüfung des erstinstanzlichen Ausspruchs verwehrt. Insbesondere gebietet auch die Amtsermittlungsmaxime (§ 26 FamFG) keine andere Betrachtungsweise, da die Amtsermittlungspflicht nicht über den Verfahrensgegenstand hinausgeht.
25 
Die Änderung des Versorgungsausgleichsrechts hin zum Ausgleich des jeweiligen Anrechts führt dazu, dass insbesondere die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung am Versorgungsausgleichsverfahren nicht mehr insgesamt beteiligt sind - etwas anderes kann auch nicht aus § 219 Nr. 2, 3 FamFG hergeleitet werden -, sondern nur noch in dem Umfang, als das bei ihnen begründete und ausgeglichene Anrecht betroffen ist (dazu auch Schwab/Streicher, a.a.O., 6. Aufl., I Rz. 673, 661; für den Sonderfall von Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung s. auch Wagner in: Prütting/Helms, FamFG, § 219 Rz. 10). Deshalb kann ein an einem Versorgungsverhältnis nicht beteiligter Versorgungsträger nicht Beschwerde hinsichtlich dieses Teilausspruchs einlegen, ihm fehlt insoweit die Beschwerdebefugnis (dazu auch Schwab/Streicher, a.a.O., Rz. 622, 669).
c)
26 
Etwas anderes kann auch nicht aus dem System der Anschlussrechtsmittel hergeleitet werden:
27 
§ 145 FamFG ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil es sich innerhalb des Versorgungsausgleichs nicht um eine „andere“ Familiensache handelt (etwa Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 10). Auch dient die Anschließung nach § 145 FamFG vornehmlich - wenn auch nicht ausschließlich - dazu, den Ehegatten eine Erweiterung des Verfahrensgegenstands im Beschwerderechtszug zu ermöglichen (Keidel/Weber, FamFG, § 145 Rz. 10), und weniger Drittbeteiligten (/dazu auch Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 10).
28 
Die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG ist auf den Gegenstand des Hauptrechtsmittels und auf die Beteiligten zum Ausgangsrechtsmittel beschränkt (dazu oben, s. auch Schwab/Streicher, a.a.O., I Rz. 898; Unger in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 66 Rz. 6, 7 m. weit. Nachw.). Auch insoweit kommt es also darauf an, wer Beteiligter am Verfahren des Hauptrechtsmittels ist, was also der Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist. Soweit unter Berufung auf BT-Drucks. 16/6308 S. 206 vertreten wird, § 66 FamFG sei auch auf Verbundentscheidungen anwendbar und lasse die Anschließung hinsichtlich eines anderen Verfahrensgegenstands zu (Feskorn in: Prütting/Helms, a.a.O., § 117 Rz. 39; Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 7), übersieht dies, dass die Formulierung "eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensgegenstände" ersichtlich auf das alte Recht bezogen ist, in dem die Zulässigkeit von Anschlussbeschwerden nur ausnahmsweise gesetzlich geregelt war. Zudem enthält § 145 FamFG eine Spezialregelung gerade für die Anfechtbarkeit von Verbundentscheidungen mit einem Anschlussrechtsmittel.
III.
29 
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 81 Abs. 1 FamFG, § 20 FamGKG.
30 
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da der Frage der Verfassungsmäßigkeit und der Handhabung des § 18 VersAusglG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Backnang vom 26.07.2010 unter 1. Absatz 4

abgeändert.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG - Nr. 1-33.797.160-7 - findet nicht statt.

2. Im Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.000 EUR

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Ehegatten, deren am 3.7.1992 geschlossene Ehe das Familiengericht auf den am 7.2.2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 6.8.2008, 3 F 654/07, geschieden wurde. Zugleich hat das Familiengericht das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs abgetrennt und ausgesetzt.
Mit Verfügung vom 18.11.2009 hat das Familiengericht das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs wieder aufgenommen und "Auskunft nach neuem Recht" eingeholt.
Während der im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.7.1992 bis 31.1.2008 dauernden Ehezeit haben die Ehegatten folgende Versorgungsanrechte erworben:
Die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
7,9503 EP
mit einem Ausgleichwert von
3,9752 EP
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
23.798,39 EUR
                 
sowie in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
0,0827 EP (Ost)
mit einem Ausgleichswert von
0,0414 EP (Ost)
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
209,56 EUR
Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
24,6180 EP
mit einem Ausgleichwert von
12,3090 EP
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
73.690,49 EUR
                 
sowie bei der G. Lebensversicherung AG
        
                 
mit einem Ausgleichswert von
107,10 EUR
nach Abzug von Teilungskosten in Höhe der Mindestgebühr nach den
Versicherungsbedingungen von 50 EUR.
        
Das Familiengericht hat durch interne Teilung
        
                 
auf den Antragsgegner
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
3,9752 EP
und in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
0,0414 EP (Ost)
                 
übertragen
        
                 
sowie auf die Antragstellerin
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
12,3090 EP
übertragen
        
                 
und bei der G. Lebensversicherung AG ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwerts von
107,10 EUR
begründet.
        
Zur Begründung führt das Familiengericht aus, der Ausgleich sei „zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes und zur Gleichstellung mit vor dem 01.09.2009 geschlossenen und geschiedenen Ehen“ erforderlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG, mit der sie den Ausschluss des Ausgleichs der bei ihr bestehenden Versorgungsanrechte des Antragsgegners erstrebt. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, dass für den Versorgungsträger mit der Umsetzung des Beschlusses ein - mit Blick auf die Höhe des neu einzurichtenden Anrechts - unverhältnismäßig hoher Aufwand entstehen würde.
In der den Verfahrensbeteiligten übermittelten Verfügung vom 23.08.2010 teilt das Familiengericht daraufhin mit: „Das pauschal geäußerte Kostenargument ist in § 13 Vers-AusglG berücksichtigt und dürfte mit den Mitteln der modernen Datenverarbeitung beherrschbar sein. Das vor dem 01.09.2010 geltende Recht kannte keine Regelung für den Ausschluss von Anrechten im Bagatellwertbereich und führte zum Ausgleich der Anwartschaften bis in den Centbereich hinein. Eine Ungleichbehandlung von vor dem 01.09.2010 geschlossenen und geschiedenen Ehen mit dem aktuellen Fall gerät in Konflikt mit Art. 3 GG.“
II.
10 
Die zulässige Beschwerde der G. Lebensversicherung AG hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses unter 1. Absatz 4 der Entscheidungsformel, im Übrigen bleibt der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unverändert.
1.
11 
Zu Recht hat das Familiengericht seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich das ab 1.9.2009 geltende Recht zugrundegelegt und auf der Grundlage erneut eingeholter aktueller Auskünfte der Versorgungsträger entschieden. Nachdem es das Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs im Urteil vom 6.8.2008 abgetrennt und ausgesetzt und durch Verfügung vom 18.11.2009 wieder aufgenommen hat, ist der Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchzuführen (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Vers-AusglG).
2.
12 
Das Anrecht des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen. Dass die Antragstellerin vorliegend aus besonderen Gründen auch auf den Ausgleich geringer Anrechte angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG von 107,10 EUR unterschreitet den auf das Ende der Ehezeit bezogenen Grenzwert von 2.982,00 EUR deutlich. Auch handelt es sich vorliegend um das einzige Anrecht des Antragsgegners, von dessen Ausgleich nach § 18 VersAusglG abzusehen ist.
a)
13 
Nach Auffassung des Senats verstößt die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht gegen Verfassungsrecht.
14 
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei der Ausgestaltung von Massenerscheinungen, wozu auch der Versorgungsausgleich zählt, können typisierende und G. generalisierende Regelungen getroffen werden. Dabei entstehende Härten müssen hingenommen werden, sofern die wirtschaftlichen Folgen nicht in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 sowie FamRZ 1993, 161 ff.). Auch sind Stichtagsregelungen für das Inkrafttreten belastender Bestimmungen grundsätzlich zulässig (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 3 Rn. 32 m. w. N.).
15 
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG wurde (auch) geschaffen, um das Entstehen eines im Verhältnis zum Ausgleichswert des Anrechts übermäßigen Verwaltungsaufwandes bei den betroffenen Versorgungsträgern, deren Interessen, sofern sie privatrechtlich organisiert sind, durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sind, zu verhindern. Allein die Regelung des § 13 VersAusglG über die Teilungskosten des Versorgungsträgers hielt der Gesetzgeber nicht für ausreichend (BT-Drucks. 16/10144 S. 42 f.). Deshalb stellen die Geringfügigkeitsgrenzen in § 18 Abs. 3 VersAusglG sicher, dass dem an sich ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall eines Absehens vom Ausgleich kein unangemessen hoher Nachteil entsteht. § 18 Abs. 2 VersAusglG stellt damit einen sachgerechten und am Gebot der Verhältnismäßigkeit orientierten Ausgleich der grundrechtlich geschützten Interessen aller Beteiligter dar.
16 
§ 18 Abs. 2 VersAusglG enthält keine zwingende Anordnung, dass vom Ausgleich bestimmter Anrechte stets abzusehen ist, sondern eröffnet dem Familienrichter einen - wenn auch geringen - Gestaltungsspielraum (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 60). Für das Ergebnis des Ausgleichs kommt es damit nicht nur darauf an, ob das ab dem 01.09.2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht zur Anwendung kommt und ob die Grenzwerte des § 18 Abs. 3 VersAusglG unterschritten werden. Bei der richterlichen Entscheidung sind insbesondere auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um so Härtefälle zu vermeiden. Insbesondere wegen dieser flexiblen Ausgestaltung bestehen gegen die gesetzliche Regelung aus Sicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso MünchKommBGB/Gräper, 5. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 5).
b)
17 
Bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG sind unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten die Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
18 
Dass der Antragsgegner vorliegend aus besonderen Gründen auch auf den Ausgleich geringer Anrechte angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
19 
Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts unter Berücksichtigung des Zwecks des § 18 Abs. 2 VersAusglG allein deshalb durchzuführen ist, weil bei demselben Versorgungsträger ein weiteres, nicht unter § 18 Vers-AusglG fallendes und damit auszugleichendes Anrecht besteht (aA OLG Dresden, Beschluss vom 14.06.2010, 23 UF 239/10, juris). Denn eine nennenswerte Verringerung des Verwaltungsaufwandes kann durch den Ausgleich weiterer bei demselben Versorgungsträger bestehender Anrechte nicht angenommen werden.
20 
Weitere Anhaltspunkte, die für einen Ausgleich des Anrechts trotz Geringwertigkeit sprechen würden, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dass das Familiengericht auch die geringfügigen Anrechte (Ost) der Antragstellerin ausgeglichen hat, kann angesichts deren Geringwertigkeit von 0,0414 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 209,56 EUR keine andere Beurteilung rechtfertigen.
3.
21 
Nach - der dargelegten - Auffassung des Senats hat das Familiengericht zu Unrecht auch das zugunsten der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,0414 Entgeltpunkten (Ost) ausgeglichen. Doch sieht sich der Senat an einer Korrektur dieses Teilausspruchs auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG gehindert, weil dieser Teilausspruch bereits rechtskräftig geworden ist, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund auch insoweit keine Beschwerde eingelegt hat.
a)
22 
Mit dem ab 1.9.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht hat sich die Struktur des Versorgungsausgleichs vom Einmalausgleich hin zum Ausgleich des jeweiligen Anrechts grundlegend geändert (BT-Drucks. 16/10144 SA. 37 [4. a)]). Dadurch entfiel die "Vergleichbarmachung der höchst unterschiedlichen Anrechte", was auch die Entbehrlichkeit der Totalrevision nach § 10a VAHRG zur Folge hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 38 [d]). Vielmehr ändert das Familiengericht eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur in Bezug auf das Anrecht ab, für das die Abänderungsvoraussetzungen auch im Übrigen vorliegen (§ 225 Abs. 2 FamFG). Demzufolge sind auch nur "die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger" antragsberechtigt (§ 226 Abs. 1 FamFG). Das Familiengericht hat demzufolge im Abänderungsverfahren nicht mehr von Amts wegen auch Bestand und Höhe der "anderen" Versorgungsanrechte zu prüfen und zu ermitteln.
23 
Auch für das Rechtsmittelverfahren ging die Rechtsprechung des BGH von einer "Totalrevision" in dem Sinne aus, dass in Verfahren zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich eine umfassende Prüfung der auszugleichenden Versorgungsanrechte verlangt wurde (dazu etwa BGHZ 92, 5 = FamRZ 1984, 990, 991). Dies hat sich allerdings für den ab 1.9.2009 geltende Versorgungsausgleich insoweit geändert, als Versorgungsträger "nicht mehr durch Fehler bei der Ermittlung der Werte anderer Versorgungen beschwert [sind] und deshalb auch kein Interesse an deren Überprüfung [haben]" (Schwab/Streicher, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., I Rz. 622), es im Rechtsmittelrechtszug also nur zu einer Überprüfung des Anrechts kommen kann, das Gegenstand der Beschwerde ist.
b)
24 
Teilrechtskraft eines Ausspruchs zum Versorgungsausgleich tritt ein, wenn der betreffende Teilausspruch durch eine Korrektur des angegriffenen Teils nicht mehr berührt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Ausspruch zum Versorgungsausgleich nicht mehr weitergehend als mit dem verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel angegriffen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Überprüfung des erstinstanzlichen Ausspruchs verwehrt. Insbesondere gebietet auch die Amtsermittlungsmaxime (§ 26 FamFG) keine andere Betrachtungsweise, da die Amtsermittlungspflicht nicht über den Verfahrensgegenstand hinausgeht.
25 
Die Änderung des Versorgungsausgleichsrechts hin zum Ausgleich des jeweiligen Anrechts führt dazu, dass insbesondere die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung am Versorgungsausgleichsverfahren nicht mehr insgesamt beteiligt sind - etwas anderes kann auch nicht aus § 219 Nr. 2, 3 FamFG hergeleitet werden -, sondern nur noch in dem Umfang, als das bei ihnen begründete und ausgeglichene Anrecht betroffen ist (dazu auch Schwab/Streicher, a.a.O., 6. Aufl., I Rz. 673, 661; für den Sonderfall von Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung s. auch Wagner in: Prütting/Helms, FamFG, § 219 Rz. 10). Deshalb kann ein an einem Versorgungsverhältnis nicht beteiligter Versorgungsträger nicht Beschwerde hinsichtlich dieses Teilausspruchs einlegen, ihm fehlt insoweit die Beschwerdebefugnis (dazu auch Schwab/Streicher, a.a.O., Rz. 622, 669).
c)
26 
Etwas anderes kann auch nicht aus dem System der Anschlussrechtsmittel hergeleitet werden:
27 
§ 145 FamFG ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil es sich innerhalb des Versorgungsausgleichs nicht um eine „andere“ Familiensache handelt (etwa Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 10). Auch dient die Anschließung nach § 145 FamFG vornehmlich - wenn auch nicht ausschließlich - dazu, den Ehegatten eine Erweiterung des Verfahrensgegenstands im Beschwerderechtszug zu ermöglichen (Keidel/Weber, FamFG, § 145 Rz. 10), und weniger Drittbeteiligten (/dazu auch Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 10).
28 
Die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG ist auf den Gegenstand des Hauptrechtsmittels und auf die Beteiligten zum Ausgangsrechtsmittel beschränkt (dazu oben, s. auch Schwab/Streicher, a.a.O., I Rz. 898; Unger in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 66 Rz. 6, 7 m. weit. Nachw.). Auch insoweit kommt es also darauf an, wer Beteiligter am Verfahren des Hauptrechtsmittels ist, was also der Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist. Soweit unter Berufung auf BT-Drucks. 16/6308 S. 206 vertreten wird, § 66 FamFG sei auch auf Verbundentscheidungen anwendbar und lasse die Anschließung hinsichtlich eines anderen Verfahrensgegenstands zu (Feskorn in: Prütting/Helms, a.a.O., § 117 Rz. 39; Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 7), übersieht dies, dass die Formulierung "eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensgegenstände" ersichtlich auf das alte Recht bezogen ist, in dem die Zulässigkeit von Anschlussbeschwerden nur ausnahmsweise gesetzlich geregelt war. Zudem enthält § 145 FamFG eine Spezialregelung gerade für die Anfechtbarkeit von Verbundentscheidungen mit einem Anschlussrechtsmittel.
III.
29 
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 81 Abs. 1 FamFG, § 20 FamGKG.
30 
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da der Frage der Verfassungsmäßigkeit und der Handhabung des § 18 VersAusglG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.