Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.01.2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen

abgeändert

und der Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Zinsantrags verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Mutter

a) 11.193,00 EUR Kindesunterhalt von Mai 2011 bis September 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 273,00 EUR seit 02.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 02.11. und 01.12.2011, 02.01., 01.02., 01.03., 02.04., 02.05., 01.06., 02.07., 01.08., 01.09., 01.10., 02.11. und 01.12.2012, 02.01., 01.02., 01.03., 02.04., 02.05., 01.06., 01.07., 01.08., 02.09., 01.10., 02.11. und 02.12.2013, 02.01., 01.02., 01.03., 01.04., 02.05., 02.06., 01.07., 01.08. und 01.09.2014,

b) rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vor Mai 2011 in Höhe von 5.954,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.11.2012,

c) ab Oktober 2014 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB in der zweiten Altersstufe (derzeit 419,00 EUR) und ab Oktober 2020 in der dritten Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle abzüglich des monatlichen hälftigen gesetzlichen Kindergeldes für das erste Kind (derzeit 92,00 EUR), somit derzeit 327,00 EUR, jeweils zum 01. Werktag eines jeden Monats

zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann abgewendet werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für beide Instanzen: 17.420,00 EUR

Gründe

 
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Ergänzend sei ausgeführt, dass die am 18.10.2008 geborene Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, einen vertraglichen Unterhaltsanspruch, hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts, gegen den Beklagten geltend macht.
Die Mutter der Klägerin und der Beklagte pflegten etwa seit dem Jahr 2000 mindestens bis September 2007 eine freundschaftliche und intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben. Da die Mutter der Klägerin sich ein Kind wünschte und der Beklagte zeugungsunfähig war, führte der Hausarzt der Mutter der Klägerin bei dieser am 23.07.2007 mit Zustimmung des Beklagten, der auch das Fremdsperma besorgt hatte, eine heterologe Insemination durch, die jedoch nicht zu einer Schwangerschaft führte.
Die Klägerin trägt vor, im Dezember 2007 und Januar 2008 habe es zwei weitere Versuche der heterologen Insemination gegeben, wobei letzterer zum Erfolg geführt habe. Das Fremdsperma habe der Beklagte besorgt. Der Beklagte bestreitet dies.
Das Landgericht wies die Klage ab.
Die Klägerin beantragt:
Unter Abänderung des am 24.01.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart AZ: 2 O 86/13:
1. wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Mutter monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 273,00 EUR jeweils zum 1. Werktag eines jeden Monats von Mai 2011 bis September 2014 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu bezahlen.
2. wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Mutter rückständigen Kindesunterhalt vor Mai 2011 in Höhe von 5.954,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Mutter ab Oktober 2014 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB der jeweiligen Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle abzüglich monatlich hälftiges gesetzliches Kindergeld zu bezahlen, dies jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
II.
12 
Die zulässige Berufung hat in der Sache weitestgehend Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin aufgrund eines berechtigenden Vertrages zu Gunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB Unterhalt und Zinsen mit Ausnahme der aus den zukünftigen Unterhaltsleistungen ab Oktober 2014 verlangten.
1.
13 
Der Senat ist aufgrund der Feststellungen des Landgerichts und der Anhörung der Mutter der Klägerin und des Beklagten im Termin vom 28.08.2014 davon überzeugt, dass die Klägerin im Januar 2008 mit Zustimmung des Beklagten und mittels des von ihm beschafften Fremdspermas durch heterologe Insemination gezeugt wurde. Die Darstellung der Mutter der Klägerin, die zwar zurückhaltend, aber dennoch anschaulich und ehrlich von den Geschehnissen berichtete, war glaubhaft. Offen äußerte sie, dass es ja nicht die romantischste Art, zu einem Kind zu kommen, gewesen sei.
14 
U.a. schilderte sie, dass sie und der Beklagte, mit dem sie seit längerem liiert und intim war, einen gemeinsamen Kinderwunsch gehabt hätten. Da der Beklagte zeugungsunfähig gewesen sei und sie beide für eine Adoption bereits zu alt gewesen seien, sei ihnen auch der Gedanke einer Samenspende gekommen. Sie habe sich deswegen an ihren Hausarzt gewandt, dem u.a. ein Gespräch mit dem Beklagten, mit dem sie Heiratspläne gehabt habe, wichtig gewesen sei. Bei dem Arztgespräch habe der Beklagte die gemeinsamen Pläne bestätigt.
15 
Weiter glaubhaft schilderte die Mutter der Klägerin, dass ihr Hausarzt sie im Zusammenhang mit den Inseminationen zwecks Ermittlung eines günstigen Zeitpunkts jeweils in der Zeit ihres Eisprungs untersucht und ihr den günstigsten Zeitpunkt mitgeteilt habe. Zur Zeit des dritten Versuchs im Januar 2008 habe der Beklagte keine Zeit gehabt, weshalb sie selbst nach S.-W. gefahren sei und im Haus seiner Eltern, in dem er die Wohnung eines verstorbenen Mieters ausgeräumt habe, die Samenspende in einem von ihrem Arzt vorab zur Verfügung gestellten Behältnis von ihm überreicht bekommen habe, mit der sie dann zu ihrem Hausarzt nach A… zurückgefahren sei und den vereinbarten Inseminationstermin wahrgenommen habe.
16 
Der Beklagte bestritt zwar die Überreichung der Samenspende. Er erklärte, sich im September 2007 mit der Mutter der Klägerin zerstritten zu haben. Im Januar 2008 sei sie nur deshalb zu ihm nach S.-W. in das Haus seiner Eltern gekommen, um mit ihm über die Beziehung zu sprechen. Er habe ihr dann angeboten, dies zu einem späteren Zeitpunkt zu tun, wozu es auch gekommen sei.
17 
Die Darstellung des Beklagten ist jedoch nicht glaubhaft. Er wirkte schon nicht glaubwürdig. Es war auffällig, wie er versuchte, seine Mitwirkung am ersten Inseminationsversuch vom 23.07.2007 herunterzuspielen. Abstreiten konnte er diese nicht, nachdem er an dem Gespräch beim Hausarzt der Mutter der Klägerin teilnahm und dort auch noch eine schriftliche Erklärung dahin unterzeichnete, dass er „für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!“.
18 
Der Beklagte wollte auf den gemeinsamen Kinderwunsch und die Heiratspläne nicht groß eingehen, sondern war vor allem bemüht, das angebliche Zerwürfnis im September 2007 und die daraus resultierende Trennung vor den weiteren Inseminationsversuchen im Dezember 2007 und Januar 2008 zu schildern. Dies ist jedoch im Hinblick auf sein Verhalten nach der Geburt der Klägerin, als er wie ein Vater auftrat, unglaubhaft. Zwar anerkannte er nicht die Vaterschaft, doch unterschrieb er die amtliche „Geburtsanmeldung eines Kindes“ für das Standesamt als Vater, ließ sich als Vater gratulieren, Familienfotos mit der neugeborenen Klägerin und deren Mutter fertigen und bezahlte Teile der Erstausstattung sowie dreimal monatlichen Unterhalt.
19 
Hinzu kommt, dass der Mutter der Klägerin die Erfindung ihrer Darstellung und die Beschaffung von Sperma eines Dritten einschließlich Planung und Durchführung eines Besuchs beim Beklagten in S.-W. kurz vor dem dritten Inseminationsversuch nicht zuzutrauen ist, ebenso wenig, wohl wissend, dass ein ihr bekannter Dritter Vater der Klägerin ist und der Beklagte mit ihrer Zeugung nichts zu tun hat, dessen Überziehung mit einem Vaterschaftsprozess vor dem Amtsgericht Albstadt, weil er, wie er selbst anlässlich seiner Anhörung vor dem Familiengericht am 14.09.2009 einräumte, noch im Januar 2008 mit ihr intim war, woran er sich im Termin vor dem Senat wenig überzeugend nicht mehr erinnern wollte, und mit dem bereits über 3 Jahre dauernden vorliegenden Verfahren, zumal die Klägerin im Falle der Benennung des biologischen Vaters auch die von ihr gerichtlich erfolglos erstrebten Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gegen den Landkreis hätte, die ihr jetzt verwehrt sind, weil ein durch eine anonyme Samenspende gezeugtes Kind hierauf regelmäßig keinen Anspruch hat (BVerwG FamRZ 2013, 1399).
20 
Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit Einwilligung des Beklagten, der das Fremdsperma dafür besorgte, durch heterologe Insemination gezeugt wurde.
2.
21 
Bei der mit Einwilligung eines Ehemannes vorgenommenen heterologen Insemination handelt es sich aus seiner Sicht um die Übernahme der Elternschaft (der Scheinvaterschaft) durch Willensakt. Insofern ist aus der Sicht des Ehemannes das Einverständnis mit der heterologen Insemination einer Adoption ähnlich. Anders als bei der Adoption handelt es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt soll vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden. Wenn der Ehemann auf diese Weise zu der Geburt eines Kindes durch seine Ehefrau beiträgt, dann gibt er damit zu erkennen, dass er für das Kind wie ein ehelicher Vater sorgen will. Das Verhalten kann aus der Sicht seiner Ehefrau nur dahin interpretiert werden, dass er eine Unterhaltspflicht unabhängig davon übernehmen wollte, ob die gesetzliche Unterhaltspflicht, deren Voraussetzungen an sich nicht gegeben waren, bestehen würde. Daher enthält eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zu Gunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen (BGHZ 129, 297 ff. und BGH FamRZ 1995, 865).
22 
Dies gilt in gleicher Weise für einen nicht verheirateten Mann, der eine Einwilligung zur heterologen Insemination erteilt, später jedoch die Vaterschaft des Kindes nicht anerkennt (Brudermüller in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 1600 Rn. 14 m.w.N.). § 1600 Abs. 5 BGB bietet dafür ein Argument, weil der Gesetzgeber die Bedeutung der Einwilligungserklärung aufgewertet hat und dies mit dem Wohl des Kindes begründet. Dem entspricht die Annahme eines Vertrages zu Gunsten des Kindes (Roth, DNotZ 2003, 805, 818 f.). Die Zustimmung hat den Sinn, die Unterhaltspflicht von der biologischen wie rechtlichen Abstammung abzukoppeln. Weiter ist entscheidend, dass der Wunschvater zwar nicht durch einen natürlichen Zeugungsakt, wohl aber durch seine Einwilligung in die Verwendung von Spendersamen die (Mit-)Verantwortung für die Zeugung des Kindes übernommen hat, woran er sich festhalten lassen muss (Wellenhofer, FamRZ 2013, 825, 827 f.).
23 
Die bloße Kenntnis, dass die Klägerin im Wege der künstlichen Insemination gezeugt wurde, würde die Herleitung eines vertraglichen Unterhaltsanspruchs nicht rechtfertigen. Vielmehr bedarf es der Abgabe einer Einverständniserklärung (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 313, 314), die hier vorliegt, zumal der mit der Mutter der Klägerin liierte, wenn auch nicht in häuslicher Gemeinschaft lebende Beklagte nicht nur mit den Inseminationsversuchen einverstanden war, sondern auch die Samenspenden und gerade auch die zum Erfolg führende dritte Samenspende besorgte und zur Verfügung stellte und am 23.07.2007 außerdem schriftlich erklärte, „für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen“ zu wollen.
24 
Der Beklagte war daher in der von ihm nicht angegriffenen Höhe zur Unterhaltszahlung nach § 1612 a BGB nebst Zinsen aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB wie beantragt (§ 308 Abs. 1 ZPO) zu verurteilen, mangels Vorliegens der Voraussetzungen von § 259 ZPO jedoch nicht zur Zahlung von Zinsen aus den nach Erlass des Urteils fällig werdenden Unterhaltsleistungen.
3.
25 
Damit kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin mit ihrem Begehren auf Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts gegen den Beklagten wegen Nichtbenennung des Samenspenders, auch wenn ihr ein entsprechender Auskunftsanspruch zustehen würde (BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - XII ZB 201/13 m.w.N.; OLG Hamm FamRZ 2013, 637), keinen Erfolg haben kann, weil sie hätte, um den Schadensersatzanspruch schlüssig zu begründen, darlegen müssen, in welcher Höhe sie bei ihrem tatsächlichen Vater hätte Unterhalt erlangen können (BGHZ 196, 207). Abgesehen davon käme Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts allenfalls für die Zeit ab Februar 2014 in Betracht. Die Klägerin stützte ihren Anspruch erstmals mit Schriftsatz vom 17.01.2014 auf Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Nichtnennung des Samenspenders. Darin ist die erstmalige Aufforderung zur Benennung zwecks Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu sehen. Eine frühere Aufforderung legte die Klägerin nicht dar.
III.
26 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.
27 
Der Streitwert ergibt sich aus § 9 ZPO, §§ 42 Abs. 3, 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GKG. § 51 FamGKG kommt nicht zur Anwendung, da eine Familiensache im Sinne von § 111 FamFG nicht vorliegt (§ 1 Abs. 1 S. 1 FamGKG), nachdem es um eine vertragliche und nicht um eine in § 231 FamFG genannte Unterhaltspflicht geht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Zivilprozessordnung - ZPO | § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600 Anfechtungsberechtigte


(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,2.der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,3.die Mutter und4

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 111 Familiensachen


Familiensachen sind 1. Ehesachen,2. Kindschaftssachen,3. Abstammungssachen,4. Adoptionssachen,5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,6. Gewaltschutzsachen,7. Versorgungsausgleichssachen,8. Unterhaltssachen,9. Güterrechtssachen,10. sonstige Familiensache

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 231 Unterhaltssachen


(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die1.die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,2.die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,3.die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchsbetreffen.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 1 Geltungsbereich


(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werd

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2014 - XII ZB 201/13

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB201/13 Verkündet am: 2. Juli 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB201/13 Verkündet am:
2. Juli 2014
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 A, 1607 Abs. 3

a) Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf
Mitteilung des möglichen Erzeugers (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ
191, 259 = FamRZ 2012, 200 und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207
= FamRZ 2013, 939).

b) Durch die Mitteilung der Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name
sei ihr nicht bekannt, wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Eine fehlende
Kenntnis kann von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende
Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört auch der Vortrag und
erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des
Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat.
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - OLG Frankfurt am Main
AG Friedberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2013 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute.
2
Die Beteiligten heirateten 1971. Im Jahr 1981 gebar die Antragsgegnerin eine Tochter. Nach der Ehescheidung im Jahr 2006 stellte das Amtsgericht auf Antrag des Antragstellers fest, dass die Tochter nicht von diesem abstammt. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin Auskunft über die Person des (mutmaßlichen) Erzeugers, gegen den er wegen des von ihm an die Tochter geleisteten Unterhalts Rückgriff nehmen will.
3
Das Amtsgericht hat dem auf Nennung des Vaters gerichteten Antrag mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen ha- be, wer ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts folgt die Auskunftspflicht der Antragsgegnerin aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) und beruht darauf, dass die Beteiligten mit der Eheschließung weitgehende Rechtsbeziehungen begründet hätten. Der Antragsteller habe es als Scheinvater nicht zu vertreten, dass er keine Kenntnis davon habe, wer (außer ihm) als Vater in Betracht komme. Das wisse nur die Antragsgegnerin. Ihr Vortrag, sie sei immer von der Vaterschaft des Antragstellers ausgegangen, sei wenig überzeugend. Wenn nicht irgendwelche außergewöhnlichen Umstände vorlägen, sei es jeder Frau bewusst, wenn auch ein anderer als ihr Ehemann als Vater in Betracht komme. Es entspreche - jedenfalls in durchschnittlichen bürgerlichen Verhältnissen - der Regel, dass Frauen den Namen desjenigen, mit dem sie ungeschützt verkehren , kennen oder kennen könnten. Bereits mit Beginn der Schwangerschaft, spätestens aber unmittelbar nach der Geburt sei die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, den Antragsteller zu informieren, dass auch ein anderer Mann als Vater in Betracht komme. Die Verpflichtung ergebe sich spiegelbildlich aus der gesetzlichen Fiktion der Vaterschaft des Ehemanns, insbesondere wenn dieser über viele Jahre für den Unterhalt des Kindes aufgekommen sei.
6
Die Auskunftspflicht entfalle nicht allein deswegen, weil die Kindesmutter behaupte, den Namen des tatsächlichen Erzeugers nicht zu kennen. Es sei vielmehr darauf abzustellen, ob sie gegenüber ihrem Ehemann und ihrem Kind verpflichtet sei, sich die Informationen zu verschaffen, welche zur Ermittlung des biologischen Vaters erforderlich seien. Eine solche Obliegenheit sei grundsätzlich anzunehmen, weil die Auskunft für die Angehörigen existenziell wichtig sei und sie ihre Unkenntnis nicht zu vertreten hätten. Es wäre unbillig, wenn sich eine Ehefrau ihren Mitteilungspflichten mit der einfachen und nicht überprüfbaren Behauptung ihrer Unkenntnis entziehen könnte.
7
Soweit die Antragsgegnerin behaupte, den Namen des biologischen Vaters nicht zu kennen, weil es sich nur um eine flüchtige Bekanntschaft gehandelt habe, reiche dieses Vorbringen nicht aus, um daraus herleiten zu können, dass für sie die Auskunftserteilung im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB unmöglich und der Anspruch auf Leistung deswegen ausgeschlossen sei. Dazu habe sie substantiierter vortragen müssen, mit wem sie während der Empfängniszeit verkehrt habe, wie lange die Beziehung gedauert habe, welche Informationen sie bezüglich dieses Mannes gehabt habe und warum es ihr nicht, auch nicht auf Umwegen, zum Beispiel über gemeinsame Bekannte, möglich sei, die vom Antragsteller geforderten Auskünfte zu beschaffen.
8
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
9
a) Ein Verstoß gegen §§ 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 308 ZPO liegt nicht vor.
10
Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht sei über den vom Antragsteller gestellten Antrag hinausgegangen. Dieser habe sich auf die Benennung des Vaters bezogen, während das Oberlandesgericht ausweislich seiner Entscheidungsbegründung daraus weitergehende Pflichten (Auskunft über die Dauer der Beziehung und weitere Informationen bezüglich des biologischen Vaters) entnommen habe.
11
Die Rüge ist unbegründet, weil die genannten Gesichtspunkte schon nicht Bestandteil des Entscheidungsausspruchs geworden sind. Dieser besteht allein in der Zurückweisung der Beschwerde. Bei den genannten Umständen handelt es sich um Tatsachen, welche lediglich die der Antragsgegnerin zumutbaren Bemühungen bezeichnen sollen und nicht Gegenstand der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verpflichtung sind. Ob eine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin besteht oder ob die von ihr gemachten Angaben zur Erfüllung ihrer Auskunftsverpflichtung ausreichend sind, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags.
12
b) Das Oberlandesgericht hat den zuerkannten Auskunftsanspruch zu Recht auf § 242 BGB gestützt.
13
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen , wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; vgl. Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 260 BGB Rn. 4 ff. mwN). Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, liegt auch dann vor, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30).
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(1) Ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis im vorgenannten Sinne besteht, wenn die Mutter mit dem Scheinvater verheiratet ist und die Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde (Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 32). In diesem Fall sind die Eheleute nicht nur durch die rechtliche Vaterschaft, sondern darüber hinaus durch die Ehe selbst gemäß §§ 1353 ff. BGB in vielfältiger Weise miteinander verbunden. Für das Fortbestehen der Auskunftsverpflichtung im Falle der Scheidung gilt im Ergebnis nichts anderes als im Falle der Anfechtung der anerkannten Vaterschaft (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 21). Die fortdauernde Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber aus §§ 1601 ff. BGB stellt sich als Rechtsfolge der durch die Ehe begründeten Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB dar (Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 32).
15
(2) Der Auskunftsanspruch setzt weiterhin die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung voraus. In Bezug auf die Nennung des möglichen Erzeugers darf die Pflicht zur Erteilung der Auskunft nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingreifen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG verletzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 24 mwN; Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 33 ff. und BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 13 ff. [zur Vollstreckung]). In diesem Rahmen sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter und der Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall gegeneinander abzuwägen , wobei insbesondere der Zweck der Auskunft sowie auf Seiten der Mutter bestehende berechtigte persönliche Geheimhaltungsinteressen einzubeziehen sind (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1097). Da die außereheliche Zeugung des Kindes aufgrund der durchgeführten Vaterschaftsanfechtung bereits feststeht , verbleibt insoweit für ein Geheimhaltungsinteresse der Mutter kein Raum mehr. Der Mutter muss aber auch die Benennung der konkreten Person zumut- bar sein und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass ihr je nach den Umständen des konkreten Falles eine Auskunft unter diesem Gesichtspunkt nicht abverlangt werden kann (vgl. im Ergebnis etwa den Fall des OLG Köln FamRZ 1994, 1197 für den Anspruch des Kindes gegen die Mutter). Entgegen einer in der Literatur geäußerten Annahme (vgl. Schneider NZFam 2014, 406, 407) hat der Senat diesen Aspekt in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht etwa für unerheblich gehalten, sondern es im entschiedenen Fall als zulässige tatrichterliche Interessenabwägung angesehen, dass das Rechtsschutzinteresse des Scheinvaters, der von der Mutter unter wahrheitswidrigen Angaben zur Anerkennung veranlasst worden war, als gewichtiger angesehen wurde (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 26). Auch aus dem Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 (FamRZ 2013, 939 Rn. 35) folgt nichts anderes, denn hier hat der Senat ebenfalls auf die Notwendigkeit einer Interessenabwägung hingewiesen , bei der das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter einzubeziehen sei.
16
Ferner kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter das Informationsinteresse des Scheinvaters überwiegen, wenn dieser mit seinem Auskunftsbegehren vorrangig andere Zwecke verfolgt als die Vorbereitung seines Regressanspruchs oder wenn er Interessen des Kindes geltend machen will, wozu er nicht (mehr) befugt ist (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 223, 224 f.).
17
Im Rahmen der zu treffenden Grundrechtsabwägung hat jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.
18
(3) Dass die Auskunft für den Schuldner unschwer zu erteilen ist, bedeutet nicht, dass er die betreffenden Tatsachen aktuell kennen muss, sondern lediglich , dass diesem deren Ermittlung zumutbar sein muss (Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 260 Rn. 8 mwN). Der Auskunftsanspruch setzt daher nicht voraus , dass die Umstände, über die Auskunft erteilt werden soll, sich im präsenten Wissen des Auskunftspflichtigen befinden. Der Anspruch ist vielmehr grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn es sich um Tatsachen aus der Sphäre des Auskunftspflichtigen handelt, die ihm unter regelmäßigen Umständen bekannt sind oder über die er sich auf zumutbare Weise Kenntnis verschaffen kann.
19
Über welche konkreten Tatsachen sich der Schuldner erkundigen muss, um die geschuldete Auskunft erteilen zu können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Bedeutung der Auskunft für den Anspruchsteller sowie die Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Auskunftsschuldners sind in die Betrachtung einzubeziehen, sofern nicht bereits eine generelle Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung im oben ausgeführten Sinn anzunehmen ist. Erst wenn der Schuldner die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat und er keine Kenntnis von den für den Gläubiger wesentlichen Umständen erlangen konnte, kann er sich auf eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB berufen (zur eingeschränkten Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs vgl. Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 13 ff.).
20
bb) Dass in der vorliegenden Fallkonstellation nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft ein Auskunftsanspruch im Ausgangspunkt besteht und die Erteilung der Auskunft der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Intimsphäre auch zumutbar ist, hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Die Antragsgegnerin macht mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend, dass sie durch die Pflicht zur Erteilung der Auskunft in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit seinem Antrag etwa andere Zwecke als die Vorbereitung seines Regressanspruchs nach §§ 1601, 1607 Abs. 3 BGB verfolgt. Demnach ist das Oberlandesgericht aufgrund einer nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Antragsgegnerin zumutbar ist, die verlangte Auskunft zu erteilen.
21
c) Der Auskunftsanspruch ist nicht bereits durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen oder wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
22
aa) Der Anspruch richtet sich auf die Benennung des Mannes oder der Männer, die der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 17 und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 29).
23
Die Auskunft ist in der Form zu erteilen, dass dem Anspruchsteller Name und Adresse des möglichen Erzeugers mitgeteilt werden. Mit der Nennung ist der Anspruch erfüllt. Auf die Richtigkeit der Auskunft kommt es grundsätzlich nicht an. Denn die Richtigkeit der Auskunft ist vorrangig durch den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung und die diesbezügliche Strafdrohung sicherzustellen. Eine offensichtlich unrichtige Auskunft stellt allerdings noch keine Erfüllung dar (BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 23; vgl. BGHZ 148, 26, 36 = WM 2001, 1830, 1833 mwN).
24
Die Mitteilung der Anspruchsgegnerin, dass sie den Namen des möglichen Erzeugers nicht oder nicht mehr kenne, ist indessen unvollständig. Mit ihr kann der Auskunftsanspruch nicht erfüllt werden, weil der Anspruchsteller in diesem Fall keine näheren Informationen für die Ermittlung und Durchsetzung seines Rückgriffsanspruchs erlangt. Zwar kann dem Informationsinteresse des Auskunftsgläubigers gegebenenfalls auch durch eine sogenannte negative Auskunft genügt werden (Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 260 Rn. 14 mwN).
Eine solche kann aber nur als ausreichend angesehen werden, wenn der Anspruchsteller mit ihr zugleich erschöpfend die Tatsachen erfährt, die für den Bestand seines Anspruchs von Bedeutung sind. Dagegen steht die bloße Angabe des Schuldners, ihm fehle die Kenntnis, einem Bestreiten des geltend gemachten Auskunftsanspruchs gleich (vgl. BGH Urteil vom 24. März 1959 - VIII ZR 39/58 - NJW 1959, 1219; BGHZ 148, 26, 36 = WM 2001, 1830, 1833 mwN). Nicht anders verhält es sich in der vorliegenden Fallkonstellation. Denn durch die Mitteilung der Mutter als Auskunftsschuldnerin, ihr fehle die Kenntnis vom Namen des möglichen Erzeugers, erhält der Scheinvater als Auskunftsgläubiger keine Informationen, die für den Bestand seines Regressanspruchs von Bedeutung sind. Da dieser nach wie vor ungewiss ist, stellt die Mitteilung der Mutter noch keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs dar (ebenso OLG Köln FamRZ 1994, 1197 für den Anspruch des Kindes gegen die Mutter und - im Ergebnis - auch OLG Hamm FamRZ 2013, 637, 640 f. für den Auskunftsanspruch des durch heterologe Insemination gezeugten Kindes gegen den behandelnden Arzt).
25
bb) Dass die Auskunftsschuldnerin den Namen des möglichen Erzeugers nicht kenne und ihn auch nicht mit ihr zumutbaren Maßnahmen in Erfahrung bringen könne, kann von ihr folglich nur als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit eingewandt werden. Dies entspricht der Lage bei Geltendmachung des verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts eines Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung und des daraus resultierenden Auskunftsanspruchs gegen seine Mutter (vgl. BVerfG BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869). Ist der Mutter der Name des möglichen Vaters nicht (mehr) bekannt und ist sie auch nach Einholung der ihr zumutbaren Erkundigungen nicht in der Lage, diesen zu benennen, so ist der Auskunftsanspruch nach § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen.
26
Die Darlegungs- und Beweislast für die die Unmöglichkeit als Einwendung begründenden Tatsachen trägt die Mutter als Auskunftsschuldnerin. Behauptet sie, dass sie den möglichen Erzeuger oder seinen Namen nicht kennt, so trifft sie im Bestreitensfall insoweit die Beweislast (a.A. OLG Köln FamRZ 1994, 1197 zum Auskunftsanspruch des Kindes; dem zustimmend Staudinger/ Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 131; Staudinger/Coester BGB [2007] § 1618 a Rn. 49; Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. Einf vor § 1591 Rn. 2), und zwar nicht nur für ihre Unkenntnis, sondern auch dafür, dass sie die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Erteilung der begehrten Auskunft zu ermöglichen. Die für seine abweichende Auffassung gegebene Begründung des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1994, 1197), die Beweislast für die Kenntnis liege entsprechend der Beweislast für die Unrichtigkeit einer ehrverletzenden Behauptung beim Anspruch auf Widerruf beim Gläubiger, vermag schon mangels Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen nicht zu überzeugen. Ebenso wenig trägt das Argument, dass eine potentielle Vollstreckung im Fall des non liquet nicht hinnehmbar sei (so Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 131 mwN). Denn dass gegen einen Schuldner trotz behaupteter , aber nicht erwiesener Unmöglichkeit vollstreckt werden kann, ist die regelmäßige Folge dessen, dass ihm im Erkenntnisverfahren der Beweis der Unmöglichkeit nicht gelungen ist. Eine fortgesetzte Vollstreckung durch Anordnung von Zwangsgeld und Zwangshaft nach §§ 120 Abs. 1 FamFG, 888 ZPO lässt sich bei einer nach Rechtskraft eingetretenen Unmöglichkeit im Übrigen dadurch abwenden, dass diese im Vollstreckungsverfahren eingewandt werden kann (vgl. BGHZ 161, 67 = NJW 2005, 367, 369). Selbst wenn der Einwand der Unmöglichkeit aber gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sein sollte, hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob die (fortgesetzte ) Zwangsvollstreckung im Einzelfall zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Mutter führen und sich aus diesem Grund als unzu- lässig erweisen kann (vgl. BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 20). Die Mutter als Auskunftsschuldnerin wird dadurch hinreichend geschützt, während im anderen Fall ein nicht vollstreckbarer Anspruch für den Gläubiger letztlich wertlos wäre.
27
cc) Die angefochtene Entscheidung wird den genannten Grundsätzen gerecht. Das Oberlandesgericht, das die von der Antragsgegnerin behauptete fehlende Kenntnis als wahr unterstellt hat, hat zu Recht ausgeführt, dass das Vorbringen der Antragsgegnerin jedenfalls nicht erkennen lässt, welche Anstrengungen sie unternommen hat, um die Person des möglichen Erzeugers namhaft zu machen. Die alleinige Angabe, es habe sich um einen einmaligen Verkehr mit einem Kurgast gehandelt, dessen Name sie nicht mehr wisse, genügt zur Darlegung einer Unmöglichkeit nicht. Dass die Antragsgegnerin dem Vorfall trotz anschließend eingetretener Schwangerschaft keine Bedeutung beigemessen habe, hat das Oberlandesgericht als nicht überzeugend angesehen. Dies liegt im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
28
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dem Oberlandesgericht schließlich nicht der Vorwurf zu machen, es habe gegen seine prozessuale Hinweispflicht verstoßen. Vielmehr hat die Berichterstatterin des zuständigen Senats die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, ihr Vortrag sei dahin auszulegen , dass sie eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung geltend mache, und dass sie für ihre Behauptung beweispflichtig sei. Die Antragsgegnerin hat sich demgegenüber lediglich auf den - unzutreffenden - Standpunkt gestellt, schon die Anspruchsvoraussetzung, dass die Auskunft für den Schuldner unschwer zu erteilen sein muss, liege nicht vor.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Friedberg, Entscheidung vom 09.03.2012 - 700 F 43/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.03.2013 - 3 UF 114/12 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

Familiensachen sind

1.
Ehesachen,
2.
Kindschaftssachen,
3.
Abstammungssachen,
4.
Adoptionssachen,
5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.
Gewaltschutzsachen,
7.
Versorgungsausgleichssachen,
8.
Unterhaltssachen,
9.
Güterrechtssachen,
10.
sonstige Familiensachen,
11.
Lebenspartnerschaftssachen.

(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

1.
die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
2.
die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
3.
die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen.

(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.