Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Feb. 2013 - 12 U 136/12

bei uns veröffentlicht am19.02.2013

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2012 (Az.: 10 O 262/10) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auch das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 260.000,00 Euro.

Gründe

 
A.
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus Architektenvertrag wegen mangelhafter Planung und Objektüberwachung bei Errichtung eines Verbrauchermarktes mit Tiefgarage auf dem Grundstück R... Straße ... in ... S... geltend.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Januar 1990 (Anlage K 6) gegründet. Nach § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages waren Gesellschafter die..., der am 31. Oktober 2006 verstorbene W... D... und dessen Tochter M... D... (heute: D...-P...). Nach § 1 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages lautet die Bezeichnung der Gesellschaft: „D... ...“. § 2 des Gesellschaftsvertrages nennt als Zweck der Gesellschaft den Erwerb und die Verwaltung von Vermögensanlagen, insbesondere von Beteiligungen an Unternehmen der D...-Gruppe und von Wiederanlagen von Mitteln aus Verkäufen solcher Beteiligungen sowie die Funktion einer Holdinggesellschaft dieser Gruppe. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages kann die Gesellschaft daneben Vermögenswerte ihrer Gesellschafter sowie von fremden Dritten verwalten. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft allein berechtigt und verpflichtet ist gemäß § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die...; deren alleiniger Vorstand war Herr W... D... Seit der Auflösung der Stiftung und dem Tod des W... D... besteht die Klägerin aus den Gesellschaftern M... D...lx-P... und ihrem Sohn N... A... P...
Der Beklagte ist Architekt und betreibt ein Planungsbüro. Im Zusammenhang mit der Neuordnung des Gewerbegebiets am S... ... Bahnhof schlossen W... D... und der Beklagte am 31. März 1992/8. April 1992 einen Architektenvertrag (Anlage K 1), dessen Rubrum auf Seiten des Auftraggebers wie folgt lautet:
D... ...
b... R...
S... Str. ...
... ...
für Herrn W... D...
Für die Auftraggeberseite zeichnete W... D..., der das zu bebauende Grundstück persönlich gekauft hatte, die Vertragsurkunde unter Anbringung eines Firmenstempels der Klägerin.
Zur Durchführung der Neubaumaßnahme auf dem streitgegenständlichen Grundstück wurde ein „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude“ (Anlage K 2) am 8. April 1992/14. April 1992 geschlossen. Das Rubrum dieses Vertrages nennt als Bauherrn:
D..., W...
B...
... ...
S... Str. ...

... ...
Für die Auftraggeberseite unterzeichnete W... D... diesen Vertrag ohne jeden Zusatz am 14. April 1992. Gleichlautend ist der Bauherr in einer dem Vertrag beigefügten Vollmacht zugunsten des Beklagten benannt, die W... D... ebenfalls am 14. April 1992 zeichnete.
10 
In der Folgezeit erbrachte der Beklagte auf der Grundlage des Architektenvertrages (Anlage K 1) und des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) Leistungen. Am 9. September 1998 fand eine Abnahme statt.
11 
Nach Fertigstellung des Projekts rügte die Klägerin Undichtigkeiten im Dachbereich, die auf Planungsfehler und Ausführungsfehler zurückzuführen seien. In diesem Zusammenhang führte der Beklagte nach Einschaltung eines Sachverständigen und seiner Haftpflichtversicherung eine Sanierung des Daches durch. Die Beseitigung weiter gerügter Mängel am Objekt lehnte der Beklagte ab.
12 
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2003, eingegangen am 30. Dezember 2003, beantragte die Klägerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht S... (Az.: 10 OH ...). Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Prof. Dipl.-Ing. A... M... und nach Einholung mehrerer Ergänzungsgutachten wurde das selbständige Beweisverfahren am 10. August 2010 abgeschlossen.
13 
Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie und nicht W... D... Vertragspartnerin des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) sei. Die im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten hätten ergeben, dass Planung und Bauleitung des Beklagten beim streitgegenständlichen Objekt mangelhaft gewesen sei. Insbesondere sei die Abdichtung im Bereich der gesamten Westseite des Gebäudes sowie der Tiefgarage unzureichend. Der derzeit ermittelbare Aufwand zur Mängelbeseitigung und zur Beseitigung der baulichen Schäden belaufe sich jedenfalls auf 224.285,00 Euro. Dies ergebe sich aus einer Kostenschätzung der Fa. B... GmbH & Co. KG vom 26. April 2011 (GA 161 ff.). Derzeit könnten aber die erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung der Mängel noch nicht abschließend beziffert werden. Auch sei es zu Durchfeuchtungsschäden im Gebäudeinneren gekommen. Insofern sei jedenfalls ein Betrag i.H.v. 8.565,00 Euro zur Mängelbeseitigung erforderlich. Schließlich weise aufgrund eines Planungsfehlers des Beklagten das Vordach an der Nordecke zur R... Straße lediglich ein Gefälle von 2% und keine Tropfkante auf, was zur oberseitigen Verschmutzung von Glas- und Wandflächen führe. Wegen des erhöhten Reinigungs- und Instandhaltungsaufwandes sei insofern die Vergütung des Beklagten i.H.v. 7.000,00 Euro und 3.000,00 Euro zu mindern. Außerdem habe der Beklagte im Rahmen der Dachsanierung die Elektroanschlüsse der Jalousien beschädigt, was Kosten i.H.v. 1.077,06 Euro ausgelöst habe.
14 
Die Klägerin hat in I. Instanz zuletzt beantragt:
15 
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 224.285,00 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
16 
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte weiter verpflichtet ist, sämtliche Aufwendungen zu tragen, die zur Beseitigung nachfolgender Mängel entstehen, einschließlich sämtlicher Schäden, die im Zuge der Mangelbehebung entstehen sowie sämtliche Folgeschäden, die infolge der Mängel an anderen Bauteilen bereits entstanden sind oder noch entstehen, soweit sie den Betrag von 224.285,00 Euro übersteigen:
17 
a) Auf der gesamten Westseite des Gebäudes, insbesondere im Bereich „Warenannahme“ sowie „Pflanztröge“ kommt es zu gravierenden Wassereintritten in der Tiefgarage.
18 
b) Durch z.B. Beseitigung der Undichtigkeit inner- und außerhalb der Pflanztröge an der Haus- und Gehwegseite.
19 
c) Beseitigung der offenen Rohrdurchführung neben Notausgang T..., wobei der dortige Wassereintritt sich auf der gesamten Hauswand entlang verteilt und an mehreren Stellen in die Tiefgarage eindringt (Ergänzungsgutachten 3).
20 
d) Beseitigung der Folgeschäden, nachdem eingedrungenes Wasser durch beim Abbinden entstandene reine Risse an den mit Beton umhüllten Bewehrungsstahl gekommen ist und dort bereits Korrosionsschäden entstanden sind bzw. Wasser sich im Bereich der Decke unterhalb der anbetonierten Schall- und Wärmedämmplatten verteilen konnte und zu einer Schädigung des Bewehrungsstahls geführt hat.
21 
e) Austausch des bereits korrodierten SML-Gussrohres sowie Durchführung einer ordnungsgemäßen Eindichtung dieses Rohres.
22 
f) Austausch sämtlicher Flüssigkunststoffabdichtungen, im Anschlussbereich zur Bitumenschweißbahn wurde die Tiefgarage abgedichtet.
23 
g) Durchfeuchtung der Rohrdurchdringungen einschließlich Durchfeuchtung von Wärmedämmplatten wie Korrosionsschäden am Gussasphaltrohr einschließlich Bewehrung.
24 
h) Die Aufkantungshöhe der Wandanschlüsse ist geringer als 15 cm. Dies betrifft insbesondere die gesamte Westseite des Gebäudes.
25 
i) Beseitigung von unzulässigen Dübelungen durch die Abdichtungslage.
26 
j) Das Gefälle der Pflasterfläche Südwestseite ist mangelhaft. Die dortige Gefällesituation ist nicht in einer den anerkannten Regeln der Technik gewählten Art und Weise gelöst, weshalb Wasser zum Gebäude geführt wird.
27 
k) Das Höhenniveau der Außenanlage Südwest-Seite bei Warenannahme T... ist mangelhaft.
28 
l) Das Belagsgefälle Nordseite ist mangelhaft, da hier für eine Entwässerungsvorrichtung von oberflächig zum Gebäude abfließendem Wasser nicht gesorgt wurde.
29 
m) Beseitigung wasserführender Rissbildung neben Stellplatz Nr. 47 infolge mangelhafter Abdichtung.
30 
n) Beseitigung Wassereintritt bei Stellplatz 57.
31 
o) Im Treppenhaus Tiefgarage kommt es zu Feuchtigkeitsschäden an der Stahlzarge oben und unten sowie im Bereich des Vorplatzes unter der Außentreppe und im Sturzbereich der Außentreppe (weil die Außenwand nicht abgedichtet worden ist).
32 
p) Die Türe wurde ohne Schwelle ausgeführt, weshalb Wasser auch unter der Tür hindurch an den Wandfuß im Inneren dringt.
33 
q) Im Bereich der Fahrgasse/Grenzbereich zum Stellplatz 19 liegt eine Deckenabplatzung vor, weil über die Leitungsführung der Technikzentrale Wasser eingedrungen ist.
34 
3. Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 8.565,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
35 
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Aufwendungen zu tragen, die zur Beseitigung nachfolgender Mängel entstehen, einschließlich sämtlicher Schäden, die im Zuge der Mangelbehebung entstehen sowie sämtlicher Folgeschäden, die infolge der Mängel an anderen Bauteilen bereits entstanden sind oder noch entstehen:
36 
a) Beseitigung sämtlicher Durchfeuchtungsschäden im Gebäudeinneren.
37 
b) Beseitigung der Folgeschäden durch Verkürzung der Außentüre mit unzureichender Absicherung des Gebäudes gegen Eintritt von Kleintieren sowie Witterungseinflüssen in das Gebäude.
38 
c) Im Treppenhaus Tiefgarage kommt es zu Feuchtigkeitsschäden an der Stahlzarge oben und unten sowie im Bereich des Vorplatzes unter der Außentreppe und im Sturzbereich der Außentreppe.
39 
d) Die Türe wurde ohne Schwelle ausgeführt, weshalb Wasser auch unter der Türe hindurch an den Wandfuß im Inneren dringt.
40 
e) Der Treppenbelag Nordseite weist an vier Podesten deutliche Überzähne aus.
41 
f) Darüber hinaus ist die Haftung der Sockelplatten am Zwischenpodest unzureichend, weshalb Sockelplatten bereits abgefallen sind.
42 
5. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 11.077,06 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
43 
Der Beklagte hat beantragt,
44 
die Klage abzuweisen.
45 
Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Klage unzulässig sei. Die Klägerin sei nicht mehr existent, da deren Liquidation abgeschlossen sei.
46 
Auch sei die Klage nicht begründet. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Nicht die Klägerin, sondern W... D... sei sein Vertragspartner des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) gewesen. Er habe seine Leistungen ohne Planungs- oder Ausführungsfehler erbracht. Mängel seien nicht gegeben. Die Höhe der klägerseits geltend gemachten Schäden sei übersetzt. Schließlich seien die geltend gemachten Klagansprüche verjährt; weder die Klage noch das vorangegangene selbständige Beweisverfahren hätten die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche hemmen können.
47 
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
II.
48 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
49 
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig und insbesondere die Klägerin als parteifähig anzusehen sei. Auch sei für die gestellten Feststellungsanträge ein Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 256 ZPO gegeben. Die Klage sei jedoch unbegründet, da die Klägerin den Nachweis nicht habe erbringen können, dass sie Vertragspartnerin des Beklagten aus dem „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude“ geworden und damit aktivlegitimiert sei.
50 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Urteil wurde der Klägerin am 16. Juli 2012 (GA 341 b) zugestellt. Die Berufung ist am 2. August 2012 (GA 347) eingegangen. Der Eingang der Berufungsbegründung datiert vom 14. September 2012 (GA 354 ff.).
III.
51 
Die Klägerin begehrt mit der Berufung die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Verurteilung des Beklagten wie in I. Instanz. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass eine Auslegung des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) ergebe, dass sie Vertragspartnerin des Beklagten sei. Im Rahmen der Auslegung seien lediglich Umstände heranzuziehen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Willenserklärung vorgelegen hätten. Umstände hingegen, die sich erst lange nach Abschluss des Vertrages ereignet hätten, könnten nicht berücksichtigt werden. Außerdem hätten die Prozessparteien auf der Basis desselben Vertrages im Jahre 2003 einen Schadensfall abgewickelt. Zudem hätte der Beklagtenvertreter am 22. Dezember 2004 (GA 386) bezüglich des Daches am streitgegenständlichen Objekt einen Verjährungsverzicht bis zum 30. Juni 2005 erklärt. Zwischen 2003 und 2007 habe der Beklagte keinen Zweifel daran gelassen, dass er die Klägerin als seine Auftraggeberin ansehe.
52 
Die Klägerin beantragt:
53 
1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2012, Az.: 10 O 262/10 wird aufgehoben.
54 
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 224.285,00 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
55 
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte weiter verpflichtet ist, sämtliche Aufwendungen zu tragen, die zur Beseitigung nachfolgender Mängel entstehen, einschließlich sämtlicher Schäden, die im Zuge der Mangelbehebung entstehen sowie sämtliche Folgeschäden, die infolge der Mängel an anderen Bauteilen bereits entstanden sind oder noch entstehen, soweit sie den Betrag von 224.285,00 Euro übersteigen:
56 
a) Auf der gesamten Westseite des Gebäudes, insbesondere im Bereich „Warenannahme“ sowie „Pflanztröge“, kommt es zu gravierenden Wassereintritten in der Tiefgarage.
57 
b) Durch z.B. Beseitigung der Undichtigkeit inner- und außerhalb der Pflanztröge an der Haus- und Gehwegseite.
58 
c) Beseitigung der offenen Rohrdurchführung neben Notausgang T..., wobei der dortige Wassereintritt sich auf der gesamten Hauswand entlang verteilt und an mehreren Stellen in die Tiefgarage eindringt (Ergänzungsgutachten 3).
59 
d) Beseitigung der Folgeschäden, nachdem eingedrungenes Wasser durch beim Abbinden entstandene reine Risse an den mit Beton umhüllten Bewehrungsstahl gekommen ist und dort bereits Korrosionsschäden entstanden sind bzw. Wasser sich im Bereich der Decke unterhalb der anbetonierten Schall- und Wärmedämmplatten verteilen konnte und zu einer Schädigung des Bewehrungsstahls geführt hat.
60 
e) Austausch des bereits korrodierten SML-Gussrohres sowie Durchführung einer ordnungsgemäßen Eindichtung dieses Rohres.
61 
f) Austausch sämtlicher Flüssigkunststoffabdichtungen, im Anschlussbereich zur Bitumenschweißbahn wurde die Tiefgarage abgedichtet.
62 
g) Durchfeuchtung der Rohrdurchdringungen einschließlich Durchfeuchtung von Wärmedämmplatten wie Korrosionsschäden am Gussasphaltrohr einschließlich Bewehrung.
63 
h) Die Aufkantungshöhe der Wandanschlüsse ist geringer als 15 cm. Dies betrifft insbesondere die gesamte Westseite des Gebäudes.
64 
i) Beseitigung von unzulässigen Dübelungen durch die Abdichtungslage.
65 
j) Das Gefälle der Pflasterfläche Südwest-Seite ist mangelhaft. Die dortige Gefällesituation ist nicht in einer den anerkannten Regeln der Technik gewählten Art und Weise gelöst, weshalb Wasser zum Gebäude geführt wird.
66 
k) Das Höhenniveau der Außenanlage Südwestseite bei Warenannahme T... ist mangelhaft.
67 
l) Das Belagsgefälle Nordseite ist mangelhaft, da hier für eine Entwässerungsvorrichtung von oberflächig zum Gebäude abfließendem Wasser nicht gesorgt wurde.
68 
m) Beseitigung wasserführender Rissbildung neben Stellplatz Nr. 47 infolge mangelhafter Abdichtung.
69 
n) Beseitigung Wassereintritt bei Stellplatz 57.
70 
o) Im Treppenhaus Tiefgarage kommt es zu Feuchtigkeitsschäden an der Stahlzarge oben und unten sowie im Bereich des Vorplatzes unter der Außentreppe und im Sturzbereich der Außentreppe (weil die Außenwand nicht abgedichtet worden ist).
71 
p) Die Türe wurde ohne Schwelle ausgeführt, weshalb Wasser auch unter der Tür hindurch an den Wandfuß im Inneren dringt.
72 
q) Im Bereich der Fahrgasse/Grenzbereich zum Stellplatz 19 liegt eine Deckenabplatzung vor, weil über die Leitungsführung der Technikzentrale Wasser eingedrungen ist.
73 
4. Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 8.565,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
74 
5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Aufwendungen zu tragen, die zur Beseitigung nachfolgender Mängel entstehen, einschließlich sämtlicher Schäden, die im Zuge der Mangelbehebung entstehen sowie sämtlicher Folgeschäden, die infolge der Mängel an anderen Bauteilen bereits entstanden sind oder noch entstehen:
75 
a) Beseitigung sämtlicher Durchfeuchtungsschäden im Gebäudeinneren.
76 
b) Beseitigung der Folgeschäden durch Verkürzung der Außentüre mit unzureichender Absicherung des Gebäudes gegen Eintritt von Kleintieren sowie Witterungseinflüssen in das Gebäude.
77 
c) Im Treppenhaus Tiefgarage kommt es zu Feuchtigkeitsschäden an der Stahlzarge oben und unten sowie im Bereich des Vorplatzes unter der Außentreppe und im Sturzbereich der Außentreppe.
78 
d) Die Türe wurde ohne Schwelle ausgeführt, weshalb Wasser auch unter der Türe hindurch an den Wandfuß im Inneren dringt.
79 
e) Der Treppenbelag Nordseite weist an vier Podesten deutliche Überzähne aus.
80 
f) Darüber hinaus ist die Haftung der Sockelplatten am Zwischenpodest unzureichend, weshalb Sockelplatten bereits abgefallen sind.
81 
6. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 11.077,06 Euro zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
82 
Der Beklagte beantragt,
83 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
84 
Der Beklagte verteidigt unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil. Er ist der Auffassung, dass nicht die Klägerin, sondern W... D... persönlich sein Vertragspartner hinsichtlich des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) sei. Im Zusammenhang mit der Erneuerung der Dacheindeckung am streitgegenständlichen Objekt hätten Rechtsfragen keine Rolle gespielt. Ein Streit über eine fehlende Aktivlegitimation der damaligen Klägerin wäre dort kontraproduktiv gewesen. Aus der damaligen prozessökonomischen Abwicklung und seinem prozesstaktischen Verhalten könne nicht hergeleitet werden, dass die Klägerin seine Vertragspartnerin gewesen sei. Vielmehr ergebe sich aus den Umständen des Falles eindeutig, dass W... D... persönlich den „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude“ (Anlage K 2) mit ihm geschlossen habe.
85 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 29. Januar 2013 verwiesen.
B.
86 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zwar ist die Klage zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass sie Vertragspartnerin des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ vom 8. April/14. April 1992 (Anlage K 2) geworden ist (II. 1.). Die Berufung des Beklagten auf diesen Umstand verstößt nicht gegen § 242 BGB (II. 2.).
I.
87 
Die Klage ist zulässig.
1.
88 
Die Klägerin ist rechts- und parteifähig. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der BGH mittlerweile die (Teil-)Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, Az.: II ZR 331/00 = NJW 2001, 748 f). Die Klägerin kann also unter ihrem Namen klagen. Für Forderungen der Gesellschaft ist sie selbst materiell Rechtsinhaberin und damit richtige Partei eines Rechtsstreits (vgl. Weth, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl., 2012, § 50, Rz. 22e).
2.
89 
Für die Frage der Zulässigkeit kommt es auf die zwischen den Parteien auch im Berufungsverfahren streitige Frage nicht an, ob sich die Klägerin noch im Stadium der Liquidation befindet oder ob diese bereits abgeschlossen war.
90 
Bei rechtsfähigen Gesellschaften endet nämlich die Parteifähigkeit i.S.d. § 50 ZPO weder mit deren Auflösung, noch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder mit der Löschung der Gesellschaft usw. in dem jeweiligen Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, sondern erst mit der Vollbeendigung nach Abwicklung (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1979, Az.: II ZR 73/78 = NJW 1979, 1592 f; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1994, Az.: V ZR 58/93 = NJW 1995, 196 f; BGH, Urteil vom 28. März 1996, Az.: IX ZR 77/95 = NJW 1996, 2035 f). Mit der Auflösung etwa durch Beschluss der Gesellschaft oder gerichtliches Urteil tritt die Gesellschaft nur in ein Liquidationsstadium ein und besteht mit Liquidationszweck fort. Unabhängig davon gilt aber auch eine vermeintlich beendete Gesellschaft als aktiv parteifähig, wenn sie ein Vermögensrecht in Anspruch nimmt, weil sich hieraus ergibt, dass die Liquidation tatsächlich noch nicht beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1979, Az.: II ZR 257/78 = NJW 1980, 233 f).
91 
Für die Parteifähigkeit der Klägerin ist es vorliegend mithin ausreichend, dass sie sich in dieser Parteirolle eines Vermögensrechtes berühmt (vgl. Gehrlein, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., 2010, § 50 Rz. 18; Weth, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl., 2012, § 50, Rz. 18; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 50, Rz. 4a).
3.
92 
Schließlich liegt im Hinblick auf die Feststellungsanträge der Klägerin ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO vor. Es erscheint nämlich möglich und für die Klägerin derzeit nicht absehbar, dass im Rahmen einer künftigen Sanierung weitere Schäden auftauchen bzw. weitere Kosten entstehen, die über die mit den Leistungsanträgen verfolgten bezifferten Beträge hinausgehen.
II.
93 
Die Berufung hat aber keine Aussicht auf Erfolg, da die Klage unbegründet ist. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass sie Vertragspartnerin des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ vom 8. April/14. April 1992 (Anlage K 2) geworden ist.
1.
94 
Nach ihrer Gründung am 2. Januar 1990 und noch im Jahr 2004 waren gemäß § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 6) Gesellschafter der Klägerin die D...-Stiftung, W... D... und M... D... (heute M... D...-P... = Tochter des W... D...). Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 6) war zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft allein berechtigt und verpflichtet die D...-Stiftung. Deren Vorstand war W... D...
95 
Mithin hätte die Klägerin nur dann Vertragspartei des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) werden können, wenn W... D... den Vertrag am 14. Februar 1992 in seiner Eigenschaft als Vorstand der D...-Stiftung unterzeichnet und die D...-Stiftung als Vertreter (§ 164 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages [Anlage K 6]) für die Klägerin gehandelt hätte.
96 
Insofern ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Dies stellt § 164 Abs. 2 BGB nochmals klar. Es ergibt sich allerdings bereits aus der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre, dass der Vertreter selbst Vertragspartei wird, wenn er seinen Vertretungswillen nicht hinreichend deutlich macht. § 164 Abs. 2 BGB regelt diese Beweislastverteilung daneben ausdrücklich (vgl. Frensch, in: Prütting/Weinreich, BGB, 4. Aufl., 2009, § 164, Rz. 80).
97 
Zahlreiche Argumente sprechen dafür, dass W... D... bei Unterzeichnung der Vertragsurkunde (Anlage K 2) am 14. April 1992 für sich selbst als Naturperson und nicht für die D...-Stiftung bzw. mittelbar für die Klägerin gehandelt hat. Jedenfalls aber ist der Klägerin nicht der Nachweis des Gegenteils gelungen.
98 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind bei der Auslegung Umstände, die sich erst nach Abschluss des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) ereignet haben, nicht von vornherein außer Betracht zu lassen.
99 
Zwar sind grundsätzlich bei der Auslegung einer Willenserklärung nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006, Az.: VII ZR 166/05 = NJW-RR 2007, 529 f). Aus Umständen, die erst nach Zugang einer Erklärung zutage treten, kann nämlich nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1988, Az.: V ZR 49/87 = NJW 1988, 2878). Dennoch kann bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten einer Partei Berücksichtigung finden, nämlich insofern, als spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der Rechtsgeschäftsbeteiligten bei Vertragsschluss zulassen können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1971, Az.: III ZR 103/68 = WM 1971, 1513 ff; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006, Az.: VII ZR 166/05 = NJW-RR 2007, 529 f).
100 
Im Rahmen der gebotenen Auslegung (§§ 133, 157 BGB) lassen sich gemessen an diesen Vorgaben keine zwingenden Gründe für die Auffassung der Klägerin finden.
a)
101 
Zunächst lässt sich aus dem Wortlaut des Rubrums der Vertragsurkunde kein eindeutiges Ergebnis ableiten.
102 
Zwar spricht für eine Stellung der Klägerin als Vertragspartei, dass die Vertragsurkunde des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2), die unstreitig vom Beklagten erstellt wurde (GA 128, 291), in dem von ihm formulierten Rubrum als „Bauherr“ ausweist:
103 
D..., W...
...
... ...
... Str. ...

... ...
104 
Aus diesem Umstand kann insofern ein Argument für die Auffassung der Klägerin gewonnen werden, als es nicht erforderlich gewesen wäre den Zusatz „Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts“ in das Rubrum aufzunehmen, wenn W... D... seinerseits als Naturpartei hätte verpflichtet werden sollen.
105 
Auch spricht für die Auslegung der Klägerin, dass die gewählte Bezeichnung der Partei des Bauherrn in der Urkunde der Bezeichnung der Klägerin relativ nahekommt.
106 
Schließlich ist im Rubrum als Anschrift des Bauherrn die damalige Anschrift der Klägerin „S... Str. ... in ... ...“ aufgeführt. Auch der Architektenvertrag vom 31. März/8. April 1992 (Anlage K 1) nennt diese Anschrift als Anschrift der Klägerin. Erst später hat die Klägerin ihre Anschrift geändert („B... Str. ... in ... ...“), was sich aus der Anlage B 12 und aus der Antragsschrift der Klägerin im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht S... (Az.: ... ...) ergibt.
107 
Zwingend ist diese Auslegung allerdings nicht:
108 
Zum einen entspricht die Bezeichnung des Bauherrn im „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude“ (Anlage K 2) gerade nicht exakt der Bezeichnung der Klägerin, weil das Rubrum der Vertragsurkunde den Einschub „, W...“ enthält.
109 
Zum anderen hat der Beklagte eine plausible Erklärung für die Aufnahme des Zusatzes „Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts“ im Rubrum der Urkunden gegeben: Er hat nämlich darauf hingewiesen, dass W... D... ihm diese Formulierung vorgegeben habe, möglicherweise um sich auf diese Weise steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten offen zu halten.
110 
Schließlich spricht für die Auffassung des Beklagten, dass das Rubrum des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) in seiner ersten Zeile die Formulierung „D..., W...“ enthält. Erst danach sind in den Zeilen 2 und 3 des Rubrums die Worte „Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts“ aufgeführt. Dieser systematische Aufbau legt nahe, dass es sich bei dem in Zeile 1 genannten W... D... um die Vertragspartei und bei der Formulierung in den Zeilen 2 und 3 „Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts“ lediglich um einen Zusatz handelt, der den verunglückten Versuch darstellen kann, eine Parallelität zu dem kurze Zeit zuvor geschlossenen Architektenvertrag vom 31. März/8. April 1992 (Anlage K 1) herzustellen.
111 
Der Umstand, dass das Rubrum der Vertragsurkunde die damalige Anschrift der Klägerin nennt, kann auch mit den unbestritten engen persönlichen Verbindungen und Verflechtungen zwischen der Klägerin, der D...-Stiftung und W... D... erklärt werden und findet sich im Übrigen gleichermaßen in dem Architektenvertrag vom 31. März/8. April 1992 (Anlage K 1), bei dem zwischenzeitlich auch die Klägerin davon ausgeht, dass sie diesen für W... D... persönlich abgeschlossen hat.
112 
Ein – gewichtiges – Argument für die Auffassung des Beklagten ergibt sich aus der Unterzeichnung der Urkunde (Anlage K 2). Diese trägt auf Seiten des Bauherrn lediglich die Unterschrift des W... D... Ein die klägerseits behauptete Vertretung kennzeichnender Zusatz, etwa „in Vertretung“ oder „i.V.“ fehlt. Die Art und Weise der Unterzeichnung spricht mithin aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers dafür, dass W... D... für sich selbst handeln wollte und gehandelt hat und nicht als Vorstand der D...-Stiftung und damit mittelbar in Vertretung für die Klägerin. Diese Auslegung wird noch gestützt durch einen Vergleich mit dem Architektenvertrag vom 31. März/8. April 1992 (Anlage K 1). Auch diesen Vertrag hat W... D... unterzeichnet. Hierbei hat er allerdings die Vertragsurkunde nicht nur unterschrieben, sondern auch einen Stempel der Klägerin aufgebracht, der deren korrekte Firmierung enthält. Vergleichbares findet sich in der hier streitgegenständlichen Vertragsurkunde (Anlage K 2) nicht.
113 
Schließlich erweckt die Vertragsurkunde (Anlage K 2) den optischen Eindruck, als seien dort im Rubrum ein Komma und das Wort „W...“ in der ersten Zeile nachträglich eingefügt worden, was dafür sprechen könnte, dass auf diese Weise ausdrücklich klargestellt werden sollte, dass nicht die Klägerin, sondern W... D... Vertragspartei und Bauherr im Sinne des Vertrages ist. Abschließend ließ sich dies aber auch bei Inaugenscheinnahme der Originalurkunden der Klägerin und des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2013 nicht klären, zumal in den beiden vorgelegten Exemplaren der Parteien in diesem Punkt die Reihenfolge des Namens „W... D...“ unterschiedlich ist.
b)
114 
Aus dem Wortlaut der Urkunde selbst lässt sich mithin jedenfalls keine sichere Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO von einer Stellung der Klägerin als Vertragspartei gewinnen. Auch bei Berücksichtigung außerhalb der Urkunde liegender Umstände bleiben zumindest Zweifel an der klägerischen Auffassung. Vieles spricht sogar umgekehrt für die Auffassung des Beklagten und also eine Stellung des W... D... persönlich als Vertragspartei:
115 
Kein durchgreifendes Argument für die Klägerseite ergibt sich aus der geänderten Schlussrechnung des Beklagten vom 7. Januar 2000 (Anlage B 6) und aus der Rechnung des Beklagten vom 12. Dezember 1996 (GA 55, Anlage B 8). Diese Rechnungen sind beide gerichtet an:
116 
W... D...
...
... ...
B... Str. ...

8... E...
117 
Diese Adressierung der Rechnungen ähnelt mithin der Bezeichnung des Bauherrn im „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude“ (Anlage K 2), entspricht – mit Ausnahme der neuen Adresse – genau der im Vertragsexemplar des Beklagten und kommt wiederum der Bezeichnung der Klägerin nahe, entspricht dieser aber nicht exakt. Bei den beiden Rechnungen ist zusätzlich der Vorname „W...“ vorangestellt aufgeführt, also wie im Vertragsexemplar des Beklagten; im Vertragsexemplar des Klägers ist dieser Vorname in der ersten Zeile dem Nachnamen D... nachgestellt („, W...“).
118 
Aus der Art und Weise der Adressierung der beiden Rechnungen (Anlage B 6 und B 8) lassen sich mithin keine zwingenden Schlüsse ziehen auf die hier entscheidungserhebliche Frage, wer Vertragspartei des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) geworden ist.
119 
Der Zweck der Klägerin spricht gegen deren Stellung als Vertragspartnerin des Beklagten: Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 6) besteht der Zweck der Klägerin im Erwerb und in der Verwaltung von Vermögensanlagen, insbesondere von Beteiligungen an Unternehmen der D...-Gruppe und von Wiederanlagen von Mitteln aus Verkäufen solcher Beteiligungen sowie in der Funktion einer Holding-Gesellschaft dieser Gruppe. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 6) kann die Klägerin daneben Vermögenswerte ihrer Gesellschafter sowie von fremden Dritten verwalten. § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 6) stellt klar, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Holding-Funktion eine bestmögliche industrielle Führung der Gruppe ermöglichen und durch geeignete unternehmenspolitische Maßnahmen und Besetzung der Führungspositionen mit geeigneten Persönlichkeiten die Sicherung des Fortbestandes der Unternehmensgruppe zum Vorteil aller Gesellschafter und der Unternehmen über Generationen hinaus gewährleisten soll.
120 
Dieser Gesellschaftszweck umfasst den Abschluss eines „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ nicht. Der Abschluss eines Architektenvertrages kann nicht als „Erwerb oder Verwaltung von Vermögensanlagen“ angesehen werden. Auch deckt die Holding-Funktion der Klägerin einen entsprechenden Vertragsschluss nicht. Wenn der Gesellschaftszweck der Klägerin aber den Abschluss eines Architektenvertrages nicht umfasst, spricht dies dafür, dass W... D... bei Unterzeichnung für sich selbst und nicht für die Klägerin handeln wollte.
121 
Demgegenüber wird – jedenfalls bei nicht enger Auslegung des Vertragszwecks – die Mitwirkung der Klägerin bei dem Abschluss und der Abwicklung des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) wie des gesamten Bauvorhabens ihres Gesellschafters W... D... als „Verwaltung von Vermögenswerten ihrer Gesellschafter“ verstanden werden können.
122 
Kein Argument für die Auffassung der Klägerin ergibt sich ferner aus einer engen personellen Verflechtung zwischen der Klägerin, der D...-Stiftung und W... ... persönlich. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass es sich bei der Klägerin, bei der D...-Stiftung und bei W... D... um drei voneinander zu trennende selbständige rechtsfähige bzw. natürliche Personen handelt.
123 
Zahlreiche weitere Umstände legen es nahe, dass W... D... persönlich Vertragspartner des Beklagten ist:
124 
Zunächst betrifft der „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude“ (Anlage K 2) die Neubaumaßnahme eines Verbrauchermarktes mit Tiefgarage auf dem Grundstück R... Str. ... in ... S... (Neuordnung des Bereichs ... Bahnhof). Nicht die Klägerin, sondern W... D... persönlich war dessen Eigentümer (vgl. Anlage A 19 der Beiakte ...). Dies belegt ein eigenes persönliches und wirtschaftliches Interesse des W... D... am Vertragsschluss, was die Auffassung des Beklagten stützt, wohingegen ein eigenes Interesse der Klägerin offenkundig fehlt.
125 
Den Bauantrag für die streitgegenständliche Baumaßnahme hat unstreitig W... D... persönlich, also nicht für die D...-Stiftung oder Klägerin handelnd, unterzeichnet. Auch die Baugenehmigung wurde W... D... persönlich und nicht der Klägerin erteilt.
126 
Weiter ist im Nachtragsbaugesuch vom 3. März 1997 (Anlage B 10) als Bauherr nicht die Klägerin, sondern W... D... persönlich unter Nennung seiner Privatanschrift bezeichnet.
127 
Vertragspartner der Handwerkerverträge hinsichtlich der Neubaumaßnahme des Verbrauchermarktes war W... D... persönlich. Entsprechend sind auch Rechnungen von Firmen, die Handwerkerleistungen am Objekt erbracht haben, nicht an die Klägerin, sondern an W... D... persönlich gerichtet (vgl. beispielsweise Rechnung der Fa. R... GmbH für die Flachdachisolierung vom 18. Juli 1997, Anlage B 4). Die Adressierung dieser Rechnung erfolgte eindeutig an „W... D...“ ohne den Zusatz „Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts“ und ist an die Privatanschrift des W... D... (Sch... Weg ..., ... U...) gerichtet.
128 
Auch hat W... D... die Kosten für die Gewerke nach dem unbestrittenen Vortrag beider Parteien persönlich aufgebracht. Für das Gewerk „Flachdachabdichtung“ liegt insofern eine Zahlungsanweisung (Anlage B 5) vor, die als Auftraggeber wiederum W... D... persönlich ohne Nennung der Klägerin und unter Angabe der Privatadresse des W... D... ausweist.
129 
Ferner hat W... D... persönlich die gesamten Bauaufwendungen beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht hat.
130 
Nicht nur die Handwerkerleistungen, sondern auch die Architektenleistungen wurden nicht von der Klägerin, sondern von W... D... persönlich vergütet. Dies ergibt sich für die geänderte Schlussrechnung des Beklagten vom 7. Januar 2000 (Anlage B 6) aus der Anlage B 7, die eine Mehrwertsteuernachzahlung des W... D... belegt. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass W... D... persönlich auch die Rechnung des Beklagten vom 12. Dezember 1996 (Anlage B 8) bezahlt hat, obwohl diese Rechnung unter dem Namen „W... D...“ den Zusatz „Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts“ enthält.
131 
Dieser Umstand verdeutlicht neuerlich, dass der Zusatz „Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts“ im Rubrum der streitgegenständlichen Vertragsurkunde (Anlage K 2) nicht der Parteibezeichnung dienen, also nicht dazu führen sollte, dass die Klägerin Vertragspartei des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) wurde, sondern dass W... D... und der Beklagte übereinstimmend davon ausgingen, dass sie die Parteien des Vertrages waren.
132 
Ein gewichtiges Argument für die Stellung des W... D... als Vertragspartner des Beklagten ergibt sich aus dem weiteren Architektenvertrag vom 31. März/8. April 1992 (Anlage K 1): Zwischen den Parteien ist mittlerweile unstreitig (vgl. GA 97, 129), dass dieser Vertrag trotz des auch hier ungewöhnlich gefassten Rubrums zwischen W... D... persönlich und dem Beklagten zustande gekommen ist. Gegenstand dieses Vertrages (Anlage K 1) waren ebenfalls Leistungen des Beklagten als Architekt im Zusammenhang mit der Neuordnung des Gewerbegebiets am S... ... Bahnhof. Aus Ziff. I dieses Vertrages (Anlage K 1) ergibt sich bereits die Absicht der Parteien, auf dem Grundstück einen Verbrauchermarkt mit zwei Vollgeschossen und einem Untergeschoss zu erstellen.
133 
Sowohl der Architektenvertrag vom 31. März/8. April 1992 als auch der hier streitgegenständliche „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude“ (Anlage K 2) vom 8. April/14. April 1992 betreffen mithin dasselbe Grundstück und dieselbe Neubaumaßnahme. Es liegt insofern nahe, dass diese beiden Verträge zwischen denselben Vertragsparteien zustande gekommen sind. Umgekehrt ist kein Grund ersichtlich, weshalb auf Bauherrenseite Partei des einen Vertrages die Klägerin und Partei des anderen Vertrages W... D... persönlich geworden sein sollte.
134 
Auch das Abnahmeprotokoll (Anlage A 3 der Beiakte LG S..., Az.: ...) liefert ein gewichtiges Argument für die Auffassung des Beklagten: In diesem Abnahmeprotokoll ist W... D... persönlich sowohl im Rubrum als Bauherr bezeichnet als auch im Unterschriftsfeld. Dieses Abnahmeprotokoll betrifft Leistungen, die auf der Grundlage des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) erbracht worden sind. Dies legt es nahe, W... D... auch als Bauherrn im Sinne der Vertragsurkunde dieses Vertrages anzusehen.
135 
Ein weiteres Argument für die Auffassung des Beklagten folgt daraus, dass W... D... persönlich und nicht die Klägerin als Auftragsgeber im Sachverständigengutachten der Fa. Sch...-L... GmbH vom 7. April 2006 genannt ist (GA 261 ff, 282). Wäre die Klägerin Vertragspartner des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) geworden, hätte es nahe gelegen, dass sie als Auftraggeber des entsprechenden Sachverständigengutachtens auftritt.
136 
Gegen eine Stellung der Klägerin als Vertragspartner des Beklagten streitet zudem deren Schreiben an den Beklagten vom 23. März 2001 (Anlage B 12). In diesem Schreiben führt die Klägerin selbst aus, dass W... D... persönlich in den Jahren 1996 und 1998 einen Baukostenzuschuss der Stadt S... für die Erstellung des Tiefgaragengeschosses im 2. UG in Höhe von insgesamt 2.062.500,00 DM erhalten habe. Dies spricht wiederum für eine Stellung des W... D... persönlich und nicht der Klägerin als Bauherr und damit im Zweifel auch als Partei des streitgegenständlichen Vertrages.
137 
Schließlich haben W... D... persönlich und die G... Lebensversicherung a.G. gegenüber der Stadt S..., Tiefbauamt, nicht aber die Klägerin, eine Kostenübernahmeerklärung für das streitgegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich anfallender Erschließungskosten abgegeben (Anlage B 11).
138 
Zusammenfassend sprechen damit gewichtige Argumente dafür, dass W... D... persönlich Vertragspartner des Beklagten im Hinblick auf den streitgegenständlichen Vertrag (Anlage K 2) geworden ist. Jedenfalls aber ist es der Klägerin nicht gelungen, den ihr obliegenden Nachweis einer Stellung der Klägerin als Vertragspartei und damit ihrer Aktivlegitimation zu führen bzw. insofern die Vermutungsregel des § 164 Abs. 2 BGB zu widerlegen.
2.
139 
Die Berufung des Beklagten auf die fehlende Aktivlegitimation verstößt nicht gegen § 242 BGB.
a)
140 
Zwar hat sich der Beklagte während des mehrjährigen OH-Verfahrens nicht auf diesen Einwand berufen. Außerdem sind am streitgegenständlichen Bauvorhaben nach Vertragsschluss und vor Einleitung des OH-Verfahrens Mängel im Bereich des Daches aufgetreten, die die Klägerin geltend gemacht hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sich der Beklagte nicht auf deren fehlende Aktivlegitimation berufen, sondern in Eigenregie die Dachkonstruktion saniert und erneuert, nachdem die Klägerin beim LG S... unter dem Az.: ... eine Schadensersatzklage gegen ihn anhängig gemacht und er seine Haftpflichtversicherung eingeschaltet hatte. In einem Abnahmeprotokoll hinsichtlich dieser Dachsanierung vom 26. November 2003 (Bl. 63 der Beiakte ...), das der Beklagte formuliert hat, ist unter „Bauherr“ die Klägerin mit korrekter Firmierung genannt. Außerdem hat der Beklagte auf ein Schreiben der Klägerin vom 6. August 2003 (Anlage A 6 der Beiakte 10 OH 22/03) mit Schreiben vom 28. August 2003 (Anlage A 8 der Beiakte ...) dieser gegenüber einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2003 erklärt.
141 
Erst im hiesigen Hauptsacheprozess hat der Beklagte eingewandt, dass nicht die Klägerin, sondern W... D... persönlich sein Vertragspartner sei und vorgetragen, er habe das Problem der Aktivlegitimation bereits während des selbständigen Beweisverfahrens erkannt, aber aus prozesstaktischen Gründen darauf nicht hingewiesen (vgl. zuletzt GA 434). Insofern hat sich der Beklagte in diesem Prozess in gewisser Weise zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt, was einen Anhaltspunkt für ein treuwidriges Verhalten (§ 242 BGB) begründen kann.
b)
142 
Im Ergebnis aber sprechen die nachfolgenden Gründe ausschlaggebend dafür, vorliegend einen Verstoß des Beklagten gegen Treu und Glauben zu verneinen.
143 
Zunächst hat keineswegs der Beklagte allein die Unklarheiten hinsichtlich der Person des Bauherrn im Sinne des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) verursacht und zu verantworten: Zwar stammt die Formulierung des Vertragstextes vom ihm, insbesondere hat er auch das Rubrum abgefasst. Allerdings hat er insofern nicht aus eigener Initiative heraus gehandelt, sondern auf entsprechende Vorgabe des W... D... Aus dem Vortrag des Beklagten und den Angaben, die er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2012 gemacht hat, wird deutlich, dass er dem Umstand, ob W... D..., die Klägerin oder die D... Stiftung im Rubrum der Vertragsurkunde genannt waren, keinerlei Bedeutung beimaß, weil er immer allein W... D... als seinen Vertragspartner angesehen hat und dass die Beteiligungsgesellschaft im Rubrum nur Erwähnung fand, weil W... D... dies so wollte. Im Übrigen hätte W... D..., dem die Vertragsurkunde zur Unterzeichnung vorlag, seinerseits auf eine Klarstellung hinwirken können und müssen, da die Unklarheit gerade hinsichtlich der ihn betreffende Seite des Auftraggebers bestand.
144 
Ferner hätten für die Klägerin und W... D... angesichts der auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Vertragslage mehrere Handlungsmöglichkeiten bestanden: Als in Betracht kommende Vertragsparteien hätten beide unabhängig voneinander die Ansprüche geltend machen können, um so das Verjährungsrisiko zu minimieren. Alternativ hätte die Möglichkeit einer Abtretungsvereinbarung zwischen W... D... und der Klägerin bestanden. Auch hätte mit dem Beklagten ein Verjährungsverzicht vereinbart und/oder eine Abrede getroffen werden können in dem Sinne, dass die Ergebnisse des OH-Verfahrens auch für und gegen W... D... wirken.
145 
Bei der Abwägung, ob im Verhalten des Beklagten ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu sehen ist, wiegt dieser Gesichtspunkt um so schwerer, als der Klägerin bewusst war, dass sowohl sie selbst als auch W... D... mögliche Vertragspartner des Beklagten sein können: In einer anderen Vertragsurkunde aus dem Jahr 1994 über die Herstellung einer Erschließungsanlage am S... ... Bahnhof (Anlage A 10 der Beiakte ...) nämlich hieß es ursprünglich im Rubrum „W... D..., Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts, S... Straße ..., ... ...“. Nachträglich wurde dies durch teilweise Streichung in „W... D..., Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts, S... Straße ..., ... ...“ geändert und entsprechend wurden im Text dieses Vertrages jeweils an die Stelle des Wortes „Beteiligungsgesellschaft“ die Worte „W... D...“ gesetzt. Spätestens hier hätte die Klägerin erkennen können und müssen, dass auch beim streitgegenständlichen „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude“ (Anlage K 2), der ein ähnliches Rubrum aufweist, nicht nur sie sondern auch W... D... als Vertragspartei in Betracht kam.
146 
Trotz dieser Anhaltspunkte hat sie eine Klarstellung versäumt und keine der genannten Handlungsmöglichkeiten ergriffen. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin, dass der Beklagte auch in diesem Verfahren den Einwand fehlender Aktivlegitimation nicht erheben würde, ist vor diesem Hintergrund nicht schutzwürdig.
147 
Hierfür spricht ferner, dass eine mögliche Stellung des W... D... als Vertragspartner des Beklagten für die Klägerin auch insofern erkennbar war und sich ihr aufdrängen musste, als die gesamte Durchführung und Abwicklung des streitgegenständlichen „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) nach Vertragsschluss nicht über sie, sondern über W... D... erfolgte: Dieser war Ansprechpartner des Beklagten, bezahlte das Architektenhonorar und machte die Aufwendungen steuerlich geltend. Dazuhin war es der Klägerin spätestens aus dem Verfahren vor dem LG S..., Az.: ... = 12 ..., das ein weiteres vom Beklagten geplantes Bauvorhaben betrifft und bei dem es ebenfalls Unklarheiten vergleichbarer Art bezüglich des Auftraggebers gab, bekannt, dass der Beklagte sich darauf beruft, dass sein Vertragspartner stets W... D... persönlich war.
148 
Kein Gegenargument ergibt sich aus dem Baugrund- und Gründungsgutachten vom 5. Januar 1994 (Anlage A 18 der Beiakte ...) Zwar wurde dieses Gutachten vom Beklagten in Auftrag gegeben. Entgegen der im Termin aufgestellten Behauptung der Klägerin geschah diese Beauftragung aber gerade nicht im Namen der Klägerin sondern für
149 
W... D...
Beteiligungsgesellschaft
bürgerlichen Rechts
S... Straße ...

... ...
150 
Diese Formulierung ist in gleicher Weise auslegungsbedürftig wie es das Rubrum des streitgegenständlichen „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) ist. Es liegt nahe, dass das Gutachten für den Bauherrn, nach Auffassung des Senats also für W... D..., und gerade nicht für die Klägerin in Auftrag gegeben wurde.
151 
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus den Entscheidungen des BGH vom 23. Oktober 1986 (Az.: VII ZR 195/85 = BauR 1987, 82 ff) und vom 7. Dezember 1989 (Az.: VII ZR 130/88 = BauR 1990, 209 f.): Zwischen den Fallkonstellationen dieser Entscheidungen und dem hiesigen Verfahren besteht insofern ein entscheidungserheblicher Unterschied als hier die Unklarheit, wer Vertragspartei ist, nicht die Passivseite, sondern die Aktivseite betrifft. Einem Kläger ist es jedoch regelmäßig zuzumuten, zu prüfen, ob ihm tatsächlich die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Die hier in Betracht kommenden Vertragsparteien – W... D... und die Klägerin – sind eng miteinander verflochten und kennen die eignen persönlichen, wirtschaftlichen und insbesondere rechtlichen Verhältnisse genau. Eine solche Prüfung ist hier nicht erfolgt: Der Vertreter der Klägerin, Herr P..., hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2013 erklärt, dass seit 1995 dem – aus seiner Sicht lediglich formalen – Gesichtspunkt, wer Vertragspartei ist, keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt worden sei, weil die Sanierung des Objekts im Vordergrund gestanden habe. Diese Unsorgfältigkeiten und Nachlässigkeiten auf Klägerseite liefern ein weiteres Argument dafür, es nicht als treuwidrig anzusehen, dass der Beklagte den Einwand fehlender Aktivlegitimation erst im Hauptsacheprozess erhoben hat.
152 
Grundsätzlich trifft überdies den Beklagten im Zivilprozess keine Pflicht, die Klage des Prozessgegners schlüssig zu machen. Insbesondere folgt eine solche nicht aus § 138 ZPO: Zwar verpflichtet § 138 Abs. 1 ZPO eine Partei zu vollständigem Tatsachenvortrag und sie darf bewusst keine zur Klarstellung des Sachverhaltes erkennbar erforderliche Tatsache verschweigen. Dadurch wird eine Partei allerdings nicht verpflichtet, alle Einzelheiten eines streitigen Lebenssachverhaltes detailliert darzulegen. Vielmehr genügt es, diejenigen Umstände wiederzugeben, aus denen sich die für die gewünschte Rechtsfolge notwendigen Voraussetzungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991, Az.: X ZR 77/89 = NJW 1991, 2707; BGH, Urteil vom 18. Mai 1999, Az.: X ZR 158/97 = NJW 1999, 2887; BGH, Urteil vom 4. Juli 2000, Az.: VI ZR 236/99 = NJW 2000, 3286). Der Umfang des vollständigen Vortrages hängt also in zentraler Weise von der Verteilung der Beweislast ab. Eine darüber hinausgehende Aufklärungs- und Erklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei gibt es im deutschen Recht nicht. Hier trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für ihre Aktivlegitimation.
153 
Weiter ist Sinn und Zweck eines selbständigen Beweisverfahrens gem. §§ 485 ff. ZPO die Beweissicherung. Zwar ist ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückzuweisen, wenn der Antragsteller kein rechtliches Interesse i.S.d. § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat. Dieser Begriff ist aber nicht restriktiv auszulegen. Ein rechtliches Interesse ist nur zu verneinen, wenn kein Rechtsverhältnis, kein möglicher Prozessgegner oder kein durchsetzbarer Anspruch ersichtlich ist (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 485, Rz. 7a). Dies ist hier indes nicht offensichtlich oder gar eindeutig zu beantworten. Der weitere Verlauf des Verfahrens zeigt, dass die Parteien nunmehr über zwei Instanzen in diesem Verfahren hauptsächlich um diesen Punkt streiten. Selbst wenn also der Beklagte bereits gegenüber dem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die aus seiner Sicht fehlende Aktivlegitimation der Klägerin eingewandt hätte, wäre diese Frage dort aller Voraussicht noch nicht geklärt worden. Dem Beklagten kann daher nun nicht unter dem Blickwinkel des § 242 BGB vorgehalten werden, diesen Einwand erst im Hauptsacheverfahren erhoben zu haben.
154 
Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der freiwilligen Beseitigung der Mängel am Dach und jedenfalls zu Beginn des selbständigen Beweisverfahrens davon ausgegangen ist, dass die Klägerin im Auftrag des W... D... – möglicherweise nach nicht ausdrücklich erklärter Abtretung der Ansprüche – gehandelt hat.
155 
Im Ergebnis ist daher im Verhalten des Beklagten kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu sehen.
3.
156 
Nachdem die Klägerin ihre Stellung als Vertragspartei des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) nicht nachgewiesen hat und kein Verstoß gegen § 242 BGB vorliegt, kommt es auf die übrigen Voraussetzungen der klägerseits geltend gemachten Ansprüche nicht an.
C.
157 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
158 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
159 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Anwendungsbereich des § 242 BGB bei Streit der Parteien über die Frage, wer Vertragspartei geworden ist, ist abstrakt geklärt und die Auswirkungen dieser Grundsätze auf einen konkreten Lebenssachverhalt betreffen nur den jeweiligen Einzelfall; Gleiches gilt für die Vermutungswirkung des § 164 BGB und die Fragen der Auslegung der Vertragsurkunde.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

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(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen is

Zivilprozessordnung - ZPO | § 50 Parteifähigkeit


(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2001 - II ZR 331/00

bei uns veröffentlicht am 29.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄ UMNISURTEIL II ZR 331/00 Verkündet am: 29. Januar 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja
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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 14. Jan. 2016 - 22 U 136/11

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.5.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von I Bl. ##### in Abt. III unter lfd. Nr. 4 eingetragenen

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
und
VERSÄ UMNISURTEIL
II ZR 331/00 Verkündet am:
29. Januar 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit
sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten
begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit
der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen
bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 – OLG Nürnberg
LG Ansbach
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. März 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und hinsichtlich der Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ansbach vom 26. November 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte zu 1 neben den Beklagten zu 2 und 3 wie eine Gesamtschuldnerin verurteilt wird.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4 trägt die Klägerin. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hinsichtlich des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch und daneben die Beklagte zu 1 wie eine Gesamtschuldnerin 3/4 und die Klägerin 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in den Rechts- mittelinstanzen sowie die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte. Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1 zu 1/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin klagt im Wechselprozeß auf Zahlung der Wechselsumme von 90.000,00 DM zuzüglich Nebenforderungen gegen die Beklagte zu 1, eine bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Wechselakzeptantin und die früheren Beklagten zu 2 und 3 als deren Gesellschafterinnen. Die Haftung des Beklagten zu 4 für die Wechselforderung leitet sie aus Rechtsscheinsgesichtspunkten her. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 auf deren Berufung hin abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:


Da die Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage wendet. Im übrigen ist sie unbegründet.

A.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage gegen die Beklagte zu 1 unzulässig, weil es sich bei dieser um eine nicht parteifähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat hält es unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung für geboten, die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem Umfang als im Zivilprozeß parteifähig anzusehen (§ 50 ZPO), in dem sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
I. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen (BGHZ 116, 86, 88; 136, 254, 257; im Ansatz auch bereits BGHZ 79, 374, 378 f.). Soweit sie in
diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähig (vgl. § 14 Abs. 2 BGB).
1. Über die Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden sich im Gesetz keine umfassenden und abschließenden Regeln. Im ersten Entwurf des BGB war die Gesellschaft nach römischrechtlichem Vorbild als ein ausschließlich schuldrechtliches Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern ohne eigenes, von dem ihrer Gesellschafter verschiedenen, Gesellschaftsvermögen gestaltet (vgl. Mot. II 591 = Mugdan II 330). Die zweite Kommission konstituierte hingegen ein Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen (vgl. die heutigen §§ 718, 719 BGB), ohne jedoch die aus dem Gesamthandsprinzip folgenden Konsequenzen im einzelnen zu regeln. Es ist vielmehr im wesentlichen bei der Regelung des Gesellschaftsverhältnisses als Schuldverhältnis geblieben, dem in unvollständiger Weise das Gesamthandsprinzip "darüber gestülpt" wurde (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Bd. I/1 1977, S. 3 f.; vgl. auch Ulmer, FS Robert Fischer 1979, S. 785, 788 f.). Zum Inhalt des Gesamthandsprinzips heißt es in den Protokollen lediglich, die Meinungen "darüber, wie die Rechtsgemeinschaft der gesammten Hand theoretisch zu konstruiren sei und was man als das charakteristische Merkmal derselben anzusehen habe, (gingen) auseinander" (Prot. II 429 = Mugdan II 990). "Die Kom. glaubte, zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen der gesammten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen, vielmehr nur entscheiden zu müssen, welche Bestimmungen sachlich den Vorzug verdienen" (Prot. II 430 = Mugdan II 990).
2. Die Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung und das erkennbare Bestreben des historischen Gesetzgebers, eine konkrete Festlegung zu ver-
meiden, lassen Raum für eine an den praktischen Bedürfnissen der Verwirklichung des Gesamthandsprinzips orientierte Beurteilung der Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Danach verdient die Auffassung von der nach außen bestehenden beschränkten Rechtssubjektivität der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft den Vorzug. Diese Auffassung geht auf die deutschrechtliche Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts zurück (vgl. Otto Gierke, Deutsches Privatrecht Bd. 1 1895, S. 663 ff., 682). Sie wurde maßgeblich von Flume (aaO S. 50 ff.; ZHR 136 [1972], 177 ff.) in die moderne Diskussion eingeführt und hat sich im neueren Schrifttum weitgehend durchgesetzt (vgl. vor allem MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 705 Rdn. 130 ff. m.w.N. in Fn. 373; ders. AcP 198 [1998], 113 ff.; ebenso K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. § 8 III, S. 203 ff.; Wiedemann, WM 1994 Sonderbeilage 4, S. 6 ff.; Huber, FS Lutter 2000, 107, 122 ff.; Hüffer, Gesellschaftsrecht 5. Aufl. S. 47 ff.; DaunerLieb , Die BGB-Gesellschaft im System der Personengesellschaften, in: Die Reform des Handelsstandes und der Personengesellschaften [Schriftenreihe der Bayer-Stiftung für deutsches und internationales Arbeits- und Wirtschaftsrecht ] 1999, S. 95, 99 ff.; Reiff, ZIP 1999, 517, 518; Mülbert, AcP 1999, 39, 43 ff.; Wertenbruch, Die Haftung von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen in der Zwangsvollstreckung 2000, S. 211 ff.).

a) Dieses Verständnis der Rechtsnatur der gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft bietet ein praktikables und weitgehend widerspruchsfreies Modell für die vom Gesetz (§§ 718-720 BGB) gewollte rechtliche Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter. Die sogenannte traditionelle Auffassung, die ausschließlich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungssubjekte der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten ansieht (vgl. Zöllner, FS Gernhuber 1993, S. 563 ff.; ders. FS
Kraft 1998, S. 701 ff.; Hueck, FS Zöllner 1998, S. 275 ff.) weist demgegenüber konzeptionelle Schwächen auf. Betrachtet man die Gesellschaftsverbindlichkeiten lediglich als gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschafter gemäß § 427 BGB, widerspricht dies dem Gesamthandsprinzip. Der einzelne Gesellschafter kann, wenn sich der geschuldete Gegenstand im Gesellschaftsvermögen befindet, die Leistung wegen § 719 BGB nicht als Gesamtschuldner allein erbringen. Dies führt dazu, daß auch die Vertreter der traditionellen Auffassung zwischen der Gesellschaftsschuld und der Gesellschafterschuld differenzieren müssen. Bei der für die "Gesellschaft" abgeschlossenen Verbindlichkeit handele es sich um eine "einheitliche Verpflichtung mit doppelter Wirkung" in Bezug auf einerseits das Gesamthandsvermögen, andererseits das persönliche Vermögen der Gesellschafter (vgl. Hueck, FS Zöllner, S. 293; Zöllner, FS Gernhuber, S. 573). Dies verwischt aber die Grenzen zwischen Schuld und Haftung, denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögensmassen treffen (Aderhold, Das Schuldmodell der BGB-Gesellschaft 1981, S. 110 f.; Dauner-Lieb aaO, S. 100 ff.).

b) Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im oben beschriebenen Sinne besteht darin, daß danach ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluß auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat (vgl. Senat, BGHZ 79, 374, 378 f.). Bei strikter Anwendung der traditionellen Auffassung müßten Dauerschuldverhältnisse mit der "Gesellschaft" bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand von den Vertragsparteien neu geschlossen bzw. bestätigt werden. Wenn die Gesellschaft im Außenverhältnis nur ein Schuldverhältnis darstellt, können zwei aus verschiedenen Mitgliedern bestehende Schuldverhältnisse nicht identisch sein. Das Erfordernis von
Neuabschlüssen von Dauerschuldverhältnissen bei einem Gesellschafterwechsel ist aber ohne innere Rechtfertigung und würde die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigen. Die traditionelle Auffassung vermag im übrigen keine befriedigende Erklärung dafür zu liefern, warum auch ein neu in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen für Altschulden haften sollte. Die dafür angebotene Begründung, wonach der neue Gesellschafter in einer Art Gesamtrechtsnachfolge "in alle bestehenden Rechts- und Vertragspositionen hineinwachse" (Zöllner, FS Kraft, S. 715), läßt sich mit der Auffassung der Gesellschaft als reines Schuldverhältnis der Gesellschafter im Grunde nicht vereinbaren (dazu auch Ulmer, AcP 198 [1998], 113, 142).

c) Die hier vertretene Auffassung ist zudem eher in der Lage, identitätswahrende Umwandlungen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in andere Rechtsformen und aus anderen Rechtsformen zu erklären. Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe, dann wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 105 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 HGB). Da der OHG jedenfalls Rechtssubjektivität im oben beschriebenen Sinne zukommt (vgl. § 124 Abs. 1 HGB), würden sich bei konsequenter Anwendung der traditionellen Auffassung die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen mit der Umwandlung zur OHG ändern. Dies würde für die Praxis insbesondere deshalb schwierige Probleme bereiten (vgl. Reiff, ZIP 1999, 517, 518 f.), weil für den Übergang von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur OHG infolge des wertungsabhängigen Kriteriums des Erfordernisses eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ein genauer
Zeitpunkt der Umwandlung kaum ausgemacht werden kann. Auch der Umstand , daß im neuen Umwandlungsrecht (§§ 190 ff., 226 ff. UmwG) Kapitalgesellschaften im Wege des identitätswahrenden Formwechsels in Personengesellschaften - auch in Gesellschaften bürgerlichen Rechts, vgl. § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG - umgewandelt werden können, läßt sich auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung ohne weiteres, aus Sicht der traditionellen Auffassung aber - wenn überhaupt - nur mit Mühe erklären (vgl. dazu Wiedemann, ZGR 1996, 286, 289 f.; Mülbert, AcP 199 [1999], 38, 60 ff.; Timm, NJW 1995, 3209 ff.; Hueck, FS Zöllner, S. 280 ff.; Zöllner, FS Claussen 1997, 423, 429 ff.).

d) Schließlich unterstützt die Tatsache, daß der Gesetzgeber mittlerweile die Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO wie auch schon § 1 Abs. 1 GesO), die Gesellschaft mithin als Träger der Insolvenzmasse ansieht, ebenfalls die Annahme der Rechtssubjektivität.
3. Gegen diese Auffassung läßt sich nicht mit dem Gesetzeswortlaut insbesondere des § 714 BGB argumentieren. Zwar zeigt der Umstand, daß dort nur von einer Vertretungsmacht für die Gesellschafter, nicht aber für die "Gesellschaft" die Rede ist, daß bei der Formulierung der Norm an eine Verselbständigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer verpflichtungsfähigen Organisation nicht gedacht worden ist (Senat, BGHZ 142, 315, 319 f.). Bedenkt man aber, daß die Vorschrift im Kern unverändert aus § 640 Abs. 1 des ersten Entwurfs (abgedruckt bei Mugdan II CVI) in das BGB übernommen wurde und dieser erste Entwurf das Gesamthandsprinzip noch nicht kannte, gibt der Wortlaut für eine Deutung der Rechtsnatur der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft nichts her. Der Senat braucht insoweit nicht der Frage nachzugehen,
ob bereits der historische Gesetzgeber in Ansehung der deutschrechtlichen Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft als ungeschriebenes geltendes Recht angesehen hat (dazu Wertenbruch aaO, S. 34 ff.). Entscheidend ist, daß er jedenfalls eine solche Annahme nicht hat ausschließen wollen.
4. In der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft liegt kein Widerspruch zu den §§ 21, 22, 54 BGB, wo mit Rechtsfähigkeit offensichtlich die Fähigkeit der Gesellschaft gemeint ist, Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit und damit "als solcher" und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder zu sein. Wie § 14 Abs. 2 BGB zeigt, geht aber das Gesetz davon aus, daß es auch Personengesellschaften gibt, die Rechtsfähigkeit besitzen. So ist es praktisch unbestritten, daß OHG und KG Träger von Rechten und Pflichten sein können und damit rechtsfähig sind, ohne als Gesamthandsgemeinschaften den Status einer juristischen Person zu besitzen. Entsprechendes gilt nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 80, 129, 132; 117, 323, 326) für die Vorgesellschaften von Kapitalgesellschaften.
II. Erkennt man die Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, kann ihr die Parteifähigkeit im Zivilprozeß , die gemäß § 50 ZPO mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert, nicht abgesprochen werden.
1. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die notwendige prozeßrechtliche Konsequenz der Anerkennung der Rechtssubjektivität der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (bejahend auch Wiedemann
aaO, S. 9 f.; Hüffer, FS Stimpel 1985, S. 165, 168 ff.; Soergel/Hadding, BGB 11. Aufl. § 714 BGB Rdn. 52; Wertenbruch aaO, S. 213 ff.; MünchKomm ZPO/Lindacher, § 50 Rdn. 23 ff.; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 50 Rdn. 22; für die Mitunternehmer-Gesellschaft auch K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1805 ff.). Im Zivilprozeß ist aktivlegitimiert, das heißt "richtige" Partei, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also "richtiger" Beklagter, der Verpflichteter aus dem geltend gemachten Recht ist. Dieser Sachbefugnis entspricht - von den Fällen der Prozeßstandschaft abgesehen - grundsätzlich auch die Prozeßführungsbefugnis. Da nicht die einzelnen Gesellschafter , sondern die Gesellschaft materiell Rechtsinhaberin oder Verpflichtete ist, ist diese "richtige" Partei eines Rechtsstreits um eine Gesellschaftsforderung oder -verpflichtung und insoweit parteifähig und prozeßführungsbefugt.
2. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dem bisher praktizierten Modell, wonach die aktive und passive Prozeßführungsbefugnis hinsichtlich das Gesellschaftsvermögen betreffender Forderungen und Verbindlichkeiten bei den eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO bildenden Gesellschaftern liegt (vgl. Senat, BGHZ 30, 195, 197; Urt. v. 12. März 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716; MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 42 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 50 Rdn. 17; Heller, Der Zivilprozeß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1989, S. 56 ff., 110 ff.), in mehrfacher Hinsicht vorzuziehen.

a) Die notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter kann nicht als adäquater Ersatz für die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft angesehen werden, weil das Instrument der notwendigen Streitgenossenschaft
nicht die angemessenen prozessualen Konsequenzen aus den gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsregeln zieht. Zwar stimmen notwendige Streitgenossenschaft und Gesamthandsprinzip insoweit überein, als die Klage nur gegen alle Gesamthänder erhoben werden kann und das Urteil einheitlich ergehen muß. Im übrigen gewährleistet aber die notwendige Streitgenossenschaft keine den Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand entsprechende Prozeßführung, denn bei der notwendigen Streitgenossenschaft betreibt jeder Streitgenosse seinen eigenen Prozeß (§ 63 ZPO). Die Verbindung mit den anderen Streitgenossen besteht lediglich in der erforderlichen Einheitlichkeit des Urteils und der Zurechnung des Verhandelns der anderen Streitgenossen im Falle der Säumnis eines Teils der Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 ZPO). Es gibt bei der notwendigen Streitgenossenschaft aber keine Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Vornahme von Prozeßhandlungen. Vielmehr kann jeder Streitgenosse unabhängig von den anderen Prozeßhandlungen mit Wirkung für sein Prozeßrechtsverhältnis vornehmen (BGHZ 131, 376, 379) und kann jeder Streitgenosse auch einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellen. Sich widersprechenden Vortrag verschiedener Streitgenossen kann das Gericht gemäß § 286 ZPO frei würdigen (MünchKommZPO/Schilken, § 62 Rdn. 48; Heller aaO, S. 159). Jeder der Streitgenossen kann gesondert Rechtsmittel mit der Folge einlegen, daß das Urteil auch gegenüber den anderen Streitgenossen nicht rechtskräftig wird (BGHZ 131, 376, 382).
Es bestehen somit wesentliche Unterschiede zur materiellrechtlichen Vertretungs- und Verfügungsbefugnis bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wenn beispielsweise nur ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt ist, können die anderen Gesellschafter materiellrechtlich für die Gesellschaft
keine wirksamen Erklärungen abgeben; wenn zwei nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugte Gesellschafter sich widersprechende materiellrechtliche Erklärungen abgeben, kann keine davon wirksam sein. Das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft ist also nicht in der Lage, eine den materiellrechtlichen Verhältnissen adäquate Prozeßführung zu gewährleisten, weil die Prozeßführung bei einer notwendigen Streitgenossenschaft anderen Regeln unterliegt als sie für die Vertretung der Gesellschaft gelten.
Dieses Ergebnis ließe sich allenfalls dadurch umgehen, daß man die materiellrechtliche Vertretungsbefugnis auf die Prozeßführungsbefugnis der Gesamthänder als Streitgenossen überträgt, die Gesellschafter prozessual als "Gruppe", vertreten durch ihren Geschäftsführer, behandelt und nur vom Geschäftsführer vorgenommene Prozeßhandlungen als wirksam anerkennt. Eine solche Lösung wäre jedoch mit den Grundprinzipien der notwendigen Streitgenossenschaft nicht vereinbar. Die Bevollmächtigung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag kann dem einzelnen als Streitgenossen verklagten Gesellschafter nicht die Prozeßführungsbefugnis in einem Prozeß nehmen, in dem er selbst Partei ist. Im Ergebnis liefe ein derartiger Korrekturversuch auf eine verschleierte Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hinaus. Geht man hingegen offen von der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, läßt sich die gewünschte Übereinstimmung von Prozeßführungsund gesellschaftsrechtlicher Vertretungsbefugnis zwanglos und ohne Verletzung prozessualer Grundsätze erreichen. Es sind dann von vornherein nur diejenigen Prozeßhandlungen wirksam, die in Übereinstimmung mit den gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregeln erfolgen.

b) Gegen das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft der Gesellschafter spricht des weiteren, daß unter seiner Geltung sowohl im Aktiv- als auch im Passivprozeß immer sämtliche gegenwärtigen Mitglieder der Gesellschaft verklagt werden und klagen müssen, um einen Titel gegen und für die Gesamthand zu erhalten. Das kann den Gesellschaftsgläubigern bei größeren Gesellschaften und bei solchen mit häufigem Mitgliederwechsel erfahrungsgemäß erhebliche Probleme bereiten. Als Beispiele hierfür sei auf die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1990 (Senat aaO, ZIP 1990, 715) und vom 15. Oktober 1999 (V ZR 141/98, ZIP 1999, 2009) zugrundeliegenden Sachverhalte verwiesen. Der Senat ist im erstgenannten Fall dem klagenden Gesellschaftsgläubiger, der aus eigener Kenntnis nicht über die Namen der inzwischen mehr als 70 Gesellschafter verfügte, dadurch entgegengekommen, daß er die korrekte Einbeziehung aller Gesellschafter in die Klage lediglich als einen Akt der Rubrumsberichtigung aufgefaßt hat (Senat aaO, ZIP 1990, 715, 716). Diese Lösung verläßt im Grunde bereits die Auffassung von den Gesellschaftern als notwendigen Streitgenossen, denn die unterbliebene Benennung aller aus materiellrechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen hätte zur Unzulässigkeit der Klage führen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, WM 1992, 313, 315; Stein/Jonas/Bork aaO, § 62 Rdn. 20 f., 25; Musielak/Weth aaO, § 62 Rdn. 11). Im Ergebnis ist dieser Fall bereits so behandelt worden, als sei die Gesellschaft selbst die beklagte Partei und mithin parteifähig. Vor ähnlichen Schwierigkeiten stehen die Beteiligten auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung auch in den nicht seltenen Fällen, in denen die Mitgliedschaft eines Gesellschafters unklar und streitig ist. In diesen Fällen muß - sei es im Aktivverfahren oder im Passivverfahren - vor einer Entscheidung in der Sache zunächst die mit dem Kern des Rechtsstreits in keiner Weise zusammenhängende Frage geklärt werden, inwiefern die fragliche
Person wirksam Mitglied geworden ist, bzw. inwiefern sie wirksam ausgeschieden ist. Auch hier hat sich die Rechtsprechung damit zu behelfen versucht, daß bei irrtümlich unterbliebener Aufführung eines Gesellschafters lediglich das Rubrum unrichtig sei (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 135/95, NJW 1997, 1236; vgl. auch OLG Hamburg LZ 1917, 78). Diese Hilfskonstruktionen der bisherigen Rechtsprechung, die es im Interesse der Sachgerechtigkeit ermöglichen sollten, trotz formalen Festhaltens am Streitgenossenschaftsmodell die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als parteifähig zu behandeln, können aber letztlich nicht überzeugen. Insbesondere versagen sie im Stadium der Zwangsvollstreckung, denn der Gerichtsvollzieher hat in Zweifelsfällen nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob es sich bei den in einem Titel aufgeführten Gesellschaftern um sämtliche Gesellschafter handelt. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demgegenüber sowohl im Erkenntnis-, als auch im Vollstreckungsverfahren die einfachere und konsequentere Lösung.

c) Zu erheblichen Problemen, die praktisch nicht befriedigend gelöst werden können, kommt die Streitgenossenschaftslösung auch im Falle des Neueintritts und des Mitgliederwechsels während des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens im Gesamthandsschuldprozeß. Die Vertreter der Streitgenossenschaftslösung gehen bei einem während des Erkenntnisverfahrens eingetretenen Parteiwechsel analog §§ 239, 241, 246 ZPO von einem gesetzlichen Parteiwechsel aus (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 60 ff.; Heller aaO, S. 200 f.): Auf Antrag sei der Prozeß in diesem Fall analog § 246 ZPO bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den neuen Gesellschafter zu unterbrechen; das Rubrum sei vom Gericht zu berichtigen; bleibe ein nach Rechtshängigkeit erfolgter Neueintritt oder Mitgliederwechsel bis zum Abschluß
des Erkenntnisverfahrens unbekannt, könne der Titel nachträglich analog § 727 ZPO auf den neueingetretenen Gesellschafter umgeschrieben werden; gleiches gelte für den nach Abschluß des Erkenntnisverfahrens und vor Beginn der Zwangsvollstreckung neu eingetretenen Gesellschafter.
Dieser Lösungsvorschlag ist in praktischer Hinsicht unzulänglich. So ist eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn der unerkannte Neueintritt oder Mitgliederwechsel vor Rechtshängigkeit der Klage erfolgt ist. Die Vorschrift ist nur auf nach Rechtshängigkeit eingetretene Rechtsänderungen anwendbar (BGHZ 120, 387, 392). Die Möglichkeit der Titelumschreibung versagt zudem, wenn der Gläubiger den Neueintritt nicht in der gemäß § 727 ZPO erforderlichen Art und Weise (Offenkundigkeit bei Gericht oder öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden) nachweisen kann. Er müßte dann erst Klage auf Klauselerteilung gemäß § 731 ZPO erheben. Im übrigen ist zu bedenken, daß bei Bekanntwerden eines vom Titel abweichenden Bestandes der Gesellschafter zunächst in jedem Fall erst einmal das Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt werden müßte. Etwa bereits eingeleitete Forderungspfändungen und andere Zwangsmaßnahmen gingen ins Leere und die Gesellschaft könnte inzwischen anderweitig über die zur Zwangsvollstreckung ausersehenen Gegenstände verfügen. Im übrigen könnte die Gesellschaft - die Gefahr ist insbesondere bei Publikumsgesellschaften gegeben - die Vollstreckung durch sukzessive Bekanntgabe immer weiterer Veränderungen im Gesellschafterbestand nahezu gänzlich unmöglich machen (vgl. Wiedemann aaO, S. 5). Die Streitgenossenschaftslösung kann demnach die infolge des Auseinanderfallens von materieller Berechtigung (die der Gesellschaft zukommt) und Prozeßführungsbefugnis (die bei den Gesellschaftern liegen soll) unweigerlich auftretenden Probleme nicht befriedigend lösen, sondern
verlagert sie lediglich vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren. Bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hindert eine Veränderung im Gesellschafterbestand - sei sie vor, während oder nach dem Prozeß erfolgt - die Rechtsdurchsetzung hingegen in keiner Weise.
3. Die Regelung des § 736 ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist, steht der Anerkennung der Parteifähigkeit nicht entgegen. Ein gegen die Gesamtheit der gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter als Partei ergangenes Urteil ist ein Urteil "gegen alle Gesellschafter" im Sinne des § 736 ZPO. Die Vorschrift verlangt weder vom Wortlaut noch vom Zweck her ein Urteil gegen jeden einzelnen Gesellschafter.

a) Aus der Entstehungsgeschichte des § 736 ZPO folgt, daß Zweck dieser Regelung die Verhinderung der Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen, nicht aber der Ausschluß der Parteifähigkeit der Gesellschaft ist (ausführlich Wertenbruch aaO, S. 122 ff.; vgl. auch Wiedemann aaO, S. 10). Nach § 645 des ersten Entwurfs (E I) zum BGB (abgedruckt bei Mugdan II CVII), der die Gesellschaft als römischrechtliche Bruchteilsgemeinschaft gestaltete, war die Verfügung des Gesellschafters über seinen Anteil nicht dinglich, sondern nur schuldrechtlich ausgeschlossen. Privatgläubiger einzelner Gesellschafter hätten im Rahmen der Zwangsvollstreckung also direkt Zugriff auf deren Anteile am Gesellschaftsvermögen gehabt. Um eine solche Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen zu verhindern, beschloß die zweite Kommission zunächst "in eventueller Abstimmung, für den Fall der Beibehaltung des § 645 des Entwurfs" (Prot. II 428 = Mugdan II 989) folgenden § 645 a:

"Die Zwangsvollstreckung in die gemeinschaftlichen Gegenstände findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt. Aufgrund eines nur gegen einen Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels findet die Zwangsvollstreckung nur in dasjenige statt, was dem Gesellschafter als Gewinnantheil oder bei der Auseinandersetzung zukommt. ..." (Prot. II 426 = Mugdan II 988). Im weiteren Verlauf der Beratungen entschied sich die zweite Kommission , an Stelle des § 645 E I das Prinzip der gesamten Hand zu setzen (Prot. II 428 ff. = Mugdan II 990 ff.), welches in § 658 des zweiten Entwurfs (abgedruckt bei Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. III 1983, S. 296) seinen Ausdruck fand. § 658 E II entspricht dem heutigen § 719 BGB und enthielt zunächst zusätzlich folgenden Absatz 3:
"Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt." Später wurde dieser Abs. 3 aus dem zweiten Entwurf zum BGB gestrichen. "Als Ersatz" sollte "im Art. 11 des Einführungsgesetzes vor dem § 671 a folgender § 671 in die Civilprozeßordnung eingestellt werden" (Jakobs /Schubert aaO, S. 297 Fn. 20):
"Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 745 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter vollstreckbares Urtheil erforderlich." Hieraus wurde schließlich die Bestimmung des § 736 ZPO.
Diese Entwicklung zeigt, daß die Regelung eine Ausprägung des Prinzips der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens darstellt, mit dessen Übernahme der historische Gesetzgeber erreichen wollte, daß der einzelne Gesellschafter nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB), daß er sich nicht durch Aufrechnung mit einer ihm nur gegen einen der anderen Gesellschafter zustehenden Forderung aus einer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft befreien (§ 719 Abs. 2 BGB) und daß nicht ein Gläubiger nur eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen vollstrecken können soll (§ 736 ZPO). Diese Zielsetzung ist in der dem Reichstag mit dem Gesetzentwurf des BGB vom Reichsjustizamt vorgelegten Denkschrift (Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs 1896, S. 87 f.) ausdrücklich in diesem Sinne formuliert worden. Die Regelung in § 736 ZPO stellt mithin als Ausdruck der gesamthänderischen Vermögensbindung das vollstreckungsrechtliche Pendant zu § 719 Abs. 1 BGB dar und wird treffend auch als "§ 719 Abs. 3 BGB" (Wertenbruch aaO, S. 124, 129) bezeichnet.
Das Ziel der Verhinderung einer Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen durch Gläubiger nur einzelner Gesellschafter wird bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft mindestens ebenso gut erreicht wie bei Zulassung von Klagen nur gegen die einzelnen Gesellschafter. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, daß die Regelung des § 736 ZPO zum Ziel hat, die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeß auszuschließen. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft ist vom Gesetzgeber ebensowenig abschließend geregelt worden wie das "Wesen der Gesamthand" allgemein. Dementsprechend hat Gottlieb Planck, Generalreferent der zweiten Kommission, bereits in der im Jahre 1900 erschienenen ersten Auflage seines
Kommentars zum BGB trotz Ablehnung der Parteifähigkeit ausgeführt, die §§ 736, 859 ZPO berührten die Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht, sie seien lediglich mit Rücksicht auf das Gesamthandsprinzip in das Gesetz aufgenommen worden (vor § 705 Anm. II 2, S. 453).

b) Kein durchgreifendes Argument gegen die Anerkennung einer Parteifähigkeit kann auch der amtlichen Begründung der CPO-Novelle zu § 670 b CPO (später § 736 ZPO) aus dem Jahre 1897 (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 8. Band, 1898, S. 138 f.) entnommen werden. Soweit es darin heißt, die Gesellschaft könne nicht "als solche" verklagt werden, muß das nicht im Sinne einer Ablehnung der Parteifähigkeit gemeint sein. Im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert galt der Begriff "Gesellschaft als solche" - wie Wertenbruch (aaO S. 9 ff.; 46 ff.; 132) nachgewiesen hat - als Umschreibung für juristische Person. So hieß es in Art. 231 ADHGB zur Aktiengesellschaft, diese könne "als solche" klagen und verklagt werden (vgl. auch den heutigen § 41 Abs. 1 AktG). Bei der OHG hingegen wurde der Zusatz, die Gesellschaft habe "als solche" ihre Rechte und Pflichten und ihr besonderes Vermögen, wie er noch in Art. 87 des preußischen Entwurfs zum ADHGB aus dem Jahre 1857 enthalten war, nicht in den späteren Art. 111 ADHGB (heute § 124 HGB) übernommen, weil darin eine Definition der juristischen Person zu sehen sei (vgl. Lutz, Protokolle der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches 1858, S. 156). Daß die Formulierung "als solche" in bezug auf die Aktiengesellschaft die Gestaltung als juristische Person zum Ausdruck bringen soll, geht auch aus den Ausführungen von Makower (HGB Band I 13. Aufl. 1906, § 210 Anm. I a) und Flechtheim (in Düringer/Hachenburg, HGB 3. Aufl. 1934, § 210 Anm. 2) hervor.

c) Die Bestimmung des § 736 ZPO wird durch die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht überflüssig. Versteht man die Bestimmung so, daß der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung (vgl. auch MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 54), behält sie durchaus einen eigenständigen Regelungsgehalt. Die Rechtslage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist insoweit anders als bei der OHG, wo gemäß § 124 Abs. 2 HGB eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ausschließlich mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Titel möglich ist.
4. Auch der Umstand der fehlenden Registerpublizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindert nicht die Anerkennung ihrer Parteifähigkeit. Der Senat verkennt zwar nicht, daß es wegen der fehlenden Publizität in einigen Fällen schwierig werden könnte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Prozeß so klar zu bezeichnen, daß eine eindeutige Identifizierung - vor allem auch im Vollstreckungsverfahren - möglich ist. Auch ist von außen nicht immer leicht zu ermitteln, inwieweit ein Zusammenschluß mehrerer tatsächlich als (Außen -)Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist (vgl. K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1806 f.). Diese Schwierigkeiten wiegen aber nicht so schwer, daß daran die Anerkennung der Parteifähigkeit scheitern müßte.
Im Aktivprozeß der Gesellschaft ist es den für die Gesellschaft auftretenden Personen ohne weiteres zumutbar, die Gesellschaft - beispielsweise durch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftritt - identifizierbar zu beschreiben. Sollte sich im Verlauf des Prozesses heraus-
stellen, daß tatsächlich keine Außengesellschaft existiert, müßte zumindest derjenige für die Prozeßkosten aufkommen, der im Namen der vermeintlichen Gesellschaft den Prozeß als deren Vertreter ausgelöst hat. Im Falle des Auftretens für eine nicht existierende Partei trägt der in deren Namen auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser des unzulässigen Verfahrens die Prozeßkosten (Sen.Urt. v. 25. Januar 1999 - II ZR 383/96, ZIP 1999, 489, 491 m.w.N.). Es ist also immer zumindest eine natürliche Person als Kostenschuldner vorhanden.
Im Passivprozeß ist es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Kläger - wie bei der OHG (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1139) - praktisch immer ratsam, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht sicher ist, ob eine wirkliche Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen existiert. Stellt sich während des Prozesses heraus, daß die Gesellschafter nicht als Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet sind, sondern nur einzeln als Gesamtschuldner aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung schulden (§ 427 BGB), wird nur die Klage gegen die Gesellschaft - nicht aber die gegen die Gesellschafter persönlich - abgewiesen. Stellt sich erst während der Zwangsvollstreckung heraus, daß überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, bleiben dem Gläubiger noch die Titel gegen die einzelnen Gesellschafter. Es besteht also bei Annahme einer Parteifähigkeit der Gesellschaft kein Unterschied zur Situation, wie sie sich auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung darstellt, denn auch hier wird zwischen der Klage gegen die Gesamthand (Gesamthandsschuldklage ) und gegen die Gesellschafter (Gesamtschuldklage) unterschieden (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 47 ff.; Heller aaO, S. 73 ff.). Im übrigen bleibt es dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Par-
teifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Dem Gesellschaftsgläubiger wird die Rechtsverfolgung demnach durch die Anerkennung der Parteifähigkeit in keiner Weise erschwert.

B.


Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist auch begründet. Insbesondere ist die Beklagte zu 1 wechselfähig. Die Gründe, die vom Bundesgerichtshof zur Begründung der Scheckfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts herangezogen worden sind (BGHZ 136, 254, 257 f.), sprechen in gleichem Maße auch für deren Wechselfähigkeit (vgl. auch Flume, Allgemeiner Teil aaO, S. 108 f.; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl. Einl. WG Rdn. 20 a).
Damit erweist sich das landgerichtliche Urteil, soweit es die Verurteilung der Beklagten zu 1, 2 und 3 betrifft, im Grunde als zutreffend. Im Urteilstenor war jedoch kenntlich zu machen, daß zwischen den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1 einerseits und denen gegen die Beklagten zu 2 und 3 andererseits kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, jedoch die Beklagte zu 1 neben den ihrerseits untereinander gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafterinnen wie eine Gesamtschuldnerin verpflichtet ist. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1999 (BGHZ 142, 315, 318 ff.) die Frage der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung noch offengelassen. Sie ist nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu entscheiden. So-
weit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haftet (BGHZ 142, 315, 318), ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld also auch für die persönliche Haftung maßgebend. Insoweit entspricht das Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung damit der Rechtslage in den Fällen der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. HGB bei der OHG. Danach ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommt oder nicht (BGHZ 39, 319, 329; 44, 229, 233; 47, 376, 378 ff.; 104, 76, 78). Für die Gesellschaft als originär Verpflichtete ist die entsprechende Anwendung der Gesamtschuldregeln im Verhältnis zur Gesellschafterhaftung grundsätzlich angebracht. Stehen den Gesellschaftern beispielsweise individuelle Einreden im Sinne des § 425 BGB gegen ihre persönliche Inanspruchnahme zu, wäre es nicht gerechtfertigt, daß sich auch die Gesellschaft darauf berufen könnte.

C.


Hinsichtlich der Abweisung der gegen den Beklagten zu 4 gerichteten Klage auf Haftung kraft Rechtsscheins hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand. Eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 4 für die Wechselverbindlichkeit der Beklagten zu 1 käme in Betracht, wenn er gegenüber der Klägerin in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hätte, er sei selbst Mitglied der ARGE und folglich persönlich haftender Gesellschafter (vgl. BGHZ 17, 13, 15). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen , daß die von der Klägerin dargelegten Umstände nicht den Schluß darauf zulassen, der als Architekt tätige Beklagte zu 4 sei ihr gegenüber als Gesellschafter der ARGE aufgetreten.
Insbesondere reicht es für eine solche Schlußfolgerung nicht aus, daß der Beklagte zu 4 in dem von der ARGE gegenüber der Klägerin - die als Nachunternehmerin der ARGE beauftragt war - verwendeten Briefkopf aufgeführt ist. Dieser Briefkopf ist in der Form gestaltet, daß dort unter der hervorgehobenen Überschrift "Arbeitsgemeinschaft W. " die Beklagten zu 2 und 3 - beides Gesellschaften mit beschränkter Haftung - als "Technische Geschäftsführung" (Beklagte zu 2) und als "Kaufm. Geschäftsführung" (Beklagte zu 3) sowie der Beklagte zu 4 als "Bauleitung" bezeichnet werden. Läßt sich ein Architekt in dieser Weise im Briefkopf einer bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft aufführen, muß er nicht damit rechnen, daß bei deren Nachunternehmern , denen gegenüber der Briefkopf verwendet wird, der Eindruck entsteht , er sei selbst Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft. Bei "technischer Geschäftsführung", "kaufmännischer Geschäftsführung" und "Bauleitung" handelt es sich gemäß § 5 des Mustervertrages des Hauptverbandes der Deut-
schen Bauindustrie für Arbeitsgemeinschaften (ARGE-Vertrag, abgedruckt bei Burchardt/Pfülb, ARGE-Kommentar, 3. Aufl.), der seit vielen Jahren verwendet wird, im Baugewerbe weit verbreitet ist (vgl. Langen in Kapellmann/Vygen, Jahrbuch Baurecht 1999, S. 64, 69) und auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kam, um die nach außen in Erscheinung tretenden "Organe" der in Teilen körperschaftlich strukturierten Arbeitsgemeinschaften. Es ist deshalb anzunehmen , daß der baugewerbliche Rechtsverkehr bei einer Auflistung dieser Bezeichnungen im allgemeinen an eine Benennung der Gesellschaftsorgane, nicht aber an eine Benennung der Gesellschafter denkt. Zwar trifft es zu, daß nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft als technische und kaufmännische Geschäftsführer nur Personen in Frage kommen, die auch Gesellschafter sind. Es würde aber zu weit gehen, würde man dem Rechtsverkehr ein Verständnis dahingehend unterstellen, daß die Nennung von Geschäftsführung und Bauleitung in einem Briefkopf darauf schließen ließe, auch der Bauleiter müsse Gesellschafter sein. Üblicherweise wird nämlich die Bauleitung auf solche Personen übertragen, die zwar Mitarbeiter eines Gesellschafters, nicht aber selbst Gesellschafter sind (Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 7, 12 ff.). In diese Richtung weist im vorliegenden Fall zudem der Umstand, daß im Vertragsformular des der Hingabe des Wechsels zugrunde liegenden Nachunternehmervertrages zwischen Klägerin und Beklagter zu 1 ausdrücklich zwischen der ARGE als "Auftraggeber und Bauherr i.S. dieses Vertrages" und dem Beklagten zu 4, der unter der Rubrik "Planung und Bauleitung" aufgeführt ist, differenziert wird.
Der Umstand, daß der Beklagte zu 4 nach dem Vortrag der Klägerin sämtliche Vertragsverhandlungen mit ihr geführt und auch das streitgegenständliche Wechselakzept im Namen der Beklagten zu 1 unterschrieben hat,
reicht für die Begründung einer Rechtsscheinhaftung ebenfalls nicht aus. Der Beklagte zu 4 war Geschäftsführer der ihrerseits als technische Geschäftsführerin der ARGE eingesetzten Beklagten zu 2 und in dieser Funktion allgemein zum Abschluß von Nachunternehmerverträgen für die ARGE befugt (§ 7.45 ARGE-Vertrag). Selbst wenn die Klägerin keine Kenntnis von dieser Funktion des Beklagten zu 4 gehabt hätte, hätte dessen Handeln nicht zwangsläufig darauf schließen lassen müssen, daß er in eigener Person Gesellschafter der ARGE ist. Es wäre vielmehr auch denkbar - wenn nicht sogar naheliegender - gewesen, daß Abschluß und Abwicklung des Nachunternehmervertrages von der Geschäftsführung der ARGE auf den Bauleiter als Unterbevollmächtigten weiterdelegiert worden ist, was durchaus zulässig gewesen wäre (vgl. Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 9) und ebenfalls nicht zu einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 4 geführt hätte. Der von der Revision zur Begründung der Rechtsscheinhaftung schließlich noch herangezogene Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 4 sämtliche Bankgeschäfte der ARGE erledigt habe, vermag eine Rechtsscheinhaftung gegenüber der Klägerin schon
deshalb nicht zu begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich bei einem solchen Handeln des Beklagten zu 4 gegenüber Dritten um einen im Verhältnis zur Klägerin gesetzten Rechtsschein gehandelt haben könnte.

Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.