Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Feb. 2010 - 10 U 75/09

bei uns veröffentlicht am23.02.2010

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12.06.2009 (4 O 11/09) wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit von 115 % bzgl. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 23.518,50 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Wertersatz, weil diese bei der Klägerin entwendete Silberpellets und Silberplatten angekauft, eingeschmolzen und weiterverkauft habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Klägerin einen Ersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung habe. Für den Fall, dass die Beklagte durch das Einschmelzen des Silbers nicht Eigentümerin gemäß § 950 BGB geworden sein sollte, ergebe sich der Anspruch der Klägerin jedenfalls aus § 816 Abs. 1 BGB. Aufgrund des Diebstahls des Silbers bei der Klägerin hätten weder die Beklagte noch die nachfolgenden Erwerber Eigentum an dem Silber erlangen können, § 935 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe daher nach dem Einschmelzen als Nichtberechtigte i. S. v. § 816 Abs. 1 BGB über das Eigentum am Silber verfügt. Diese Verfügung sei nachträglich wirksam geworden, weil in der Klage auf Zahlung des Werts des Silbers eine stillschweigende Genehmigung der Veräußerung durch die Klägerin als damalige Eigentümerin zu sehen sei. Die Beklagte könne gegen den Herausgabeanspruch der Klägerin nicht die Kosten des Erwerbs entgegenhalten.
Die Beklagte ist der Auffassung, es liege eine Überraschungsentscheidung des Landgerichts insoweit vor, als das Urteil auf § 816 BGB gestützt werde, während das Gericht noch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 951, 946 ff. BGB gegeben sei.
Es werde nach wie vor bestritten, dass das streitgegenständliche Silber aus einer industriellen Fertigung stamme und nur für diese benötigt werden könne. Es werde ausdrücklich nochmals bestritten, dass das streitgegenständliche Silber das bei der Klägerin gestohlene Silber sei, welches durch X verkauft worden sei.
Ein Anspruch nach § 816 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Denn die Beklagte habe das Silber verbraucht. Nach Einschmelzen sei das streitgegenständliche Silber nicht mehr vorhanden. Dies stelle keine Verfügung dar. Die Verfügung könne sich lediglich auf das Einschmelzen des Silbers beziehen, nicht auf die Weiterveräußerung. Im Übrigen finde nach dem Einschmelzen keine Weiterveräußerung statt. Das Silber werde nur innerhalb einer Unternehmensgruppe, bspw. zur Herstellung von entsprechenden Legierungen verwendet. Es liege keine Verfügung eines Nichtberechtigten vor, die dem Berechtigten gegenüber wirksam sei. Eine Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten sei nicht möglich, da ein Einschmelzen stattgefunden habe.
Vor dem Einschmelzen sei das Silber ohne weiteres trennbar. Da keine Vermischung nach den §§ 946 - 948 BGB vorliege, könne lediglich § 950 BGB für den Fall der Verarbeitung eingreifen. Hierfür sei jedoch Voraussetzung, dass ein Herstellen einer neuen beweglichen Sache erfolge. Dies liege bei Einschmelzung von Metall nicht vor.
Berufungsantrag der Beklagten:
das Urteil des Landgerichts Rottweil, 4. Zivilkammer, vom 12.06.2009, Az. 4 O 11/09 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Berufungsantrag der Klägerin:
10 
Zurückweisung der Berufung.
11 
Die Klägerin ist der Auffassung, dass weder die Beklagte noch etwaige nachfolgende Käufer oder Weiterveräußerer Eigentümer des Silbers hätten werden können, weil es unstreitig bei der Klägerin gestohlen worden sei, § 935 Abs. 1 S. 1 BGB. § 948 Abs. 1, 2 BGB greife ein, weil das von der Beklagten beschaffte Material bereits vor dem Einschmelzen ohne konkrete Eingangserfassung derart vermischt werde, dass eine Trennung aufgrund fehlender Zuordnung zum Anlieferer nicht mehr möglich sei. Aus dem eigenen Pressebild der Beklagten in ihrem Internetauftritt ergebe sich, dass vor dem Einschmelzen eine Vermischung i. S. d. § 948 BGB erfolge. Damit trete ein Rechtsverlust auf Seiten der Klägerin bereits in dem Augenblick ein, in dem die in ihrem Eigentum stehende Silberware vor dem Einschmelzen von anderer angekauften Ware nicht mehr ausgesondert werden könne. Folglich werde die Beklagte bereits durch Vermischung Alleineigentümerin des streitgegenständlichen Silbers.
12 
Im Übrigen habe die Beklagte mit der Weiterveräußerung des Silbers nach dem Einschmelzen i. S. des § 816 Abs. 1 BGB verfügt. Das Einschmelzen sei reiner Realakt und damit von vornherein nicht geeignet, Verfügungstatbestand i. S. d. § 816 Abs. 1 BGB zu sein, und stelle keinen Verbrauch der Sache dar, weil die Beklagte dadurch keinen Sachverlust erlitten hätte. Vielmehr stelle dies eine reine Formänderung dar. Der nach der Veräußerung der Beklagten zugeflossene Gegenwert sei an die Klägerin auszukehren. Die - unrichtige - Auffassung der Beklagten, dass der Verarbeitungsvorgang zu keinem Eigentumsverlust am Silber auf Seiten der Klägerin geführt habe und damit als eigentumsrechtlich „neutral“ anzusehen sei, führe gerade zur Anwendbarkeit des § 816 Abs. 1 BGB. Denn erst in der Weiterveräußerung des Silbers sei eine sich auf die Eigentumsrechte der Klägerin negativ auswirkende erstmalige Rechtshandlung der Beklagten zu sehen, die nach zutreffender Auffassung des Landgerichts nachträglich genehmigt worden sei. In der Weiterveräußerung des angekauften und eingeschmolzenen Silbers liege der Unternehmensgegenstand der Klägerin.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsverfahrens wird auf die gewechselten Schriftsätze jeweils mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2010 Bezug genommen.
II.
14 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
15 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Wertersatz i. H. v. 23.518,50 EUR aufgrund des Einschmelzens der bei der Klägerin gestohlenen 78,395 kg Silber Ende 2006 durch die Beklagte nach Ankauf über die Y-Filiale der Zeugin A in … von den Zeugen B bzw. X und C gemäß §§ 951 Abs. 1 i. V. m. § 948 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB oder jedenfalls aufgrund nachträglicher Genehmigung der Weiterveräußerung durch die Beklagte gemäß §§ 816 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB.
1.
16 
Das streitgegenständliche Silber ist der Klägerin aufgrund des Diebstahls des Zeugen B gemäß § 935 Abs. 1 BGB abhanden gekommen, so dass ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten nach §§ 932 - 934 BGB nicht möglich war.
17 
Bei den insgesamt 78,395 kg Silber, welches der Zeuge B bei der Klägerin entwendet hat, handelt es sich um das von der Beklagten über die Zeugin A angekaufte und später eingeschmolzene Silber. Dies ergibt sich zum einen aus dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 12.06.2009 (§ 314 ZPO). Die Beklagte hat insoweit keine Tatbestandsberichtigung beantragt. Zum anderen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2009 ausweislich des Protokolls (Bl. 96 d. A.) unstreitig gestellt, dass „die seitens der Y-Agentur für die Beklagte angekauften Silberteile im Eigentum der Klägerin standen“. Die Beklagte kann daher nicht - wieder - in der Berufungsreplik (Schriftsatz vom 29.10.2009, Bl. 157 d. A.) bestreiten, dass das streitgegenständliche Silber das bei der Klägerin gestohlene Silber sei, das durch X verkauft worden sei (§ 531 Abs. 2 ZPO).
2.
18 
Die Klägerin hat Anspruch auf Wertersatz nach §§ 951 Abs. 1 i. V. m. § 948 Abs. 1, 947 Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB, weil die Beklagte hier durch das Einschmelzen des Silbers infolge Vermischung das Alleineigentum erlangt hat.
a)
19 
Durch das Einschmelzen des Silbers wurde keine neue bewegliche Sache i.S.v. § 950 Abs. 1 BGB durch die Beklagte hergestellt.
20 
Die Verarbeitung oder sonstige Umbildung ist die durch eine menschlich gesteuerte Arbeitsleistung von einigem Gewicht bewirkte gegenständliche Veränderung der Ausgangsstoffe. Am Ende des Verarbeitungsaktes muss eine (gegenüber dem oder den Ausgangsstoffen) neue bewegliche Sache stehen, deren Verarbeitungswert nicht erheblich geringer ist als die Summe der Werte der Ausgangsstoffe. Dies ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Dabei kann auch ein Zwischenfabrikat eine neue Sache darstellen. Indizien hierfür sind z. B. eine wesentliche Substanzveränderung, eine neue Form oder ein neuer Verwendungszweck. Unerheblich für die Annahme einer neuen Sache ist, ob die Verarbeitung zu einer Wertsteigerung geführt hat (Vieweg in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 950 Rn. 7 ff. m.w.N.). Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl. 2009, § 950 Rn. 3 sieht im Einschmelzen von Metall keine Herstellung einer neuen beweglichen Sache. Eckert in Schulze/Dörner/Ebert, BGB, 5. Aufl. 2007, § 950 Rn. 4 sieht in dem Einschmelzen von Goldschmuck ebenfalls nicht die Herstellung einer neuen Sache.
21 
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem von der Klägerin entwendeten Silber ausweislich der Rechnungen vom 23.08.2006 und 08.11.2006 (Bl. 90 f d.A.) um Feinsilber. In diesem Fall spielt das Scheiden des Silbers von Zusatz-/Schlackestoffen im Zuge des Einschmelzvorgangs keine große Rolle. Folglich wird das gestohlene Silber aufgrund des Einschmelzens lediglich umgeformt. Das reine Umformen des Silbers stellt keine höhere Verarbeitungsstufe dar. Vielmehr wird lediglich die Handelbarkeit, Transportabilität und Verarbeitungsfähigkeit erhöht.
22 
Eine Weiterverarbeitung des Silber nach dem Einschmelzen durch die Beklagte findet nicht statt, weil die Beklagte das Silber nach ihrer Einlassung bei der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2010 an ihre rechtlich selbstständige Konzernmutter weiterreicht.
b)
23 
Jedoch liegt infolge des Einschmelzens eine „Vermischung“ i. S. v. § 948 Abs. 1 BGB vor.
24 
Bei der untrennbaren Vermischung verlieren die Sachen ihre körperliche Abgrenzung. Bei der untrennbaren Vermengung behalten sie diese, lassen sich aber mangels natürlicher Unterscheidbarkeit oder Kennzeichnung nicht mehr dem bisherigen Eigentümer zuordnen, wie z. B. Geld, Münzen, Getreide, Baumaterial, Tiere, Wertpapiere (Bassenge in Palandt, § 948 Rn. 3).
aa)
25 
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt hier nicht bereits das Zusammenschütten der von verschiedenen Quellen angekauften Altsilberbestände unmittelbar vor dem Schmelzvorgang durch die Beklagte eine Vermengung i. S. v. § 948 Abs. 1 BGB dar. Denn nach der eigenen Darstellung der Klägerin im Hinblick auf das schuldhafte Verhalten der Beklagten bzw. der Zeugin A und des Zeugen D ist das von ihr stammende und zu industriellen Zwecken verwendbare Feinsilber deutlich als solches zu erkennen gewesen. Es habe sich um Silberpellets in Pfützenform und größere Silberplatten gehandelt, wie sie lediglich im industriellen Bereich vorkäme. Hinzu kommt, dass an dem von der Klägerin stammenden Silber ausweislich der Aussage der Zeugin A bei der polizeilichen Vernehmung (vgl. Protokoll, Anlage K 6, Bl. 56 d. A.) etwas dran gewesen sei, weshalb ihre Hände nachher so komisch gerochen hätten. Dabei dürfte es sich um Reste des Kaliumcyanids gehandelt haben, in der das vom Zeugen B bei der Klägerin entwendete Silber vor dem eigentlichen Verarbeitungsvorgang gelagert war. Folglich hätte man im vorliegenden Fall vor dem Einschmelzen das Silber noch gegenüber dem übrigen bei der Beklagten zur Einschmelzung bereitgestellten Silber herausfinden können, ohne einen zu großen Aufwand betreiben zu müssen.
bb)
26 
Jedoch wird das Silber durch das Einschmelzen selbst untrennbar mit dem Silber der Beklagten vermischt.
cc)
27 
Als Folge der Vermischung hat hier die Beklagte Alleineigentum gemäß §§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 2 BGB erworben.
28 
Danach entsteht Alleineigentum des früheren Eigentümers der Hauptmenge entsprechend § 947 Abs. 2 u. a. bei sehr großem Mengenunterschied gleichartiger Sachen an der Gesamtmenge (BGHZ 14, 114; Bassenge in Palandt, § 948 Rn. 4). Ansonsten entsteht bei Vermischung Miteigentum des früheren Eigentümers entsprechend §§ 947 Abs. 1 BGB, 741 ff. BGB. Dabei ist die Entstehung von Miteigentum nicht von der Möglichkeit eines Nachweises des Wertanteils der bisherigen Eigentümer der vermengten oder vermischten Sache abhängig. Vielmehr hat in den Fällen, in denen eine Vermischung oder Vermengung stattgefunden hat, aber sich die Quoten der einzelnen Beteiligten nicht ermitteln lassen, nicht schon aus diesem Grunde der Besitzer Alleineigentum erworben, sondern es greifen die allgemeine Grundsätze der Beweislast ein (BGH NJW 1958, 1534).
29 
Die Beklagte hat auf Frage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2010 erklärt, sie schmelze das angekaufte Silber mehrmals jährlich jeweils in einer großen Menge ein. Es handele sich dabei insgesamt um mehrere Tonnen pro Jahr. Nähere Angaben wollte die Beklagte trotz Rückfrage des Senats nicht machen. Die Beklagte trägt die sekundäre Darlegungslast für die von ihr eingeschmolzenen Mengen an Silber. Nennt sie hierfür nur allgemein „große Mengen“ und „mehreren Tonnen pro Jahr“, muss die Klägerin nicht das konkrete Verhältnis des von ihr gestohlenen Silbers und der bei der Beklagten eingeschmolzenen Menge im Hinblick auf den bei § 947 Abs. 2 BGB erforderlichen sehr großen Mengenunterschied darlegen und beweisen. Vielmehr geht der Senat auf dieser Basis davon aus, dass die gestohlenen 78,395 kg Silber sowohl gegenüber der bei einem einzelnen Schmelzvorgang verwendeten großen Silbermenge als auch gegenüber der von der Beklagten eingeschmolzenen Jahresmenge eine so kleinen Bruchteil darstellt, dass die Beklagte Alleineigentum nach § 947 Abs. 2 BGB erwirbt.
c)
30 
Aufgrund ihres Eigentumsverlustes nach § 948 Abs. 1 BGB hat die Klägerin einen Entschädigungsanspruch gemäß § 951 Abs. 1 i. V. m. § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. (Eingriffskondiktion), 818 Abs. 2 BGB von 23.518,50 EUR.
31 
Der Eingriff der Beklagten erfolgte ohne Rechtsgrund, weil § 951 BGB auf den Ausgleich nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften verweist (vgl. Sprau in Palandt, § 812 Rn. 44). Insoweit liegen die Voraussetzungen der Eingriffskondiktion vor.
32 
Der Wertersatzanspruch der Klägerin richtet sich dann nach § 818 Abs. 2 BGB, nachdem durch das Einschmelzen das bei der Klägerin entwendete Silber nicht mehr durch die Beklagte herausgegeben werden kann. Der Zeitpunkt für die Berechnung des Wertersatzes ist die Entstehung des Anspruchs (Sprau in Palandt, § 818 Rn. 19).
33 
Die Beklagte hat den von der Klägerin behaupteten Wert von 300,00 EUR/kg für das zu industriellen Zwecken nutzbare Feinsilber bestritten, ohne selbst einen konkreten niedrigeren Wert zu nennen, obwohl ihr das als Fachunternehmen möglich wäre. Ob das Bestreiten der Beklagten folglich überhaupt ausreichend ist, kann dahinstehen bleiben, weil der Senat mit der Klägerin von einem Wert des Feinsilbers von 300 EUR/kg ausgeht. Zum Einen hat die Klägerin für Juli, August und September 2006 Ankaufsrechnungen von ihrem Lieferanten vorgelegt (Bl. 89 ff d.A.), nach denen sie für Feinsilber zwischen 300,00 und 329,00 EUR/kg netto bezahlt hat. Zum Anderen betrug der Kurs für eine Feinunze Silber im Oktober 2006 ca. 12,00 US-$. Der Dollarkurs im Verhältnis zum Euro betrug 1,25 $ für 1,00 EUR. Ein Kilogramm besteht aus ca. 32 Feinunzen. Das würde einen Kilogrammpreis von ca. 307,00 EUR für ein Kilogramm Feinsilber ergeben. Die 300,00 EUR/kg x 78,395 kg Silber ergeben die eingeklagten 23.518,50 EUR.
34 
Die Beklagte kann den von ihr über die Zeugin A gezahlten Ankaufspreis von 80,00 EUR - 120,00 EUR/kg nicht gegen rechnen, weil der Bereicherte gegenüber dem Herausgabeanspruch nicht abziehen kann, was er für den Erwerb der Sache an einen Dritten geleistet hat. Das gilt auch bei Verarbeitung abhanden gekommener Sachen gegenüber dem Anspruch aus §§ 951, 812 BGB hinsichtlich des an den Dieb gezahlten Kaufpreises (Sprau in Palandt, § 818 Rn. 43 und § 816 Rn. 21).
3.
35 
Aber auch wenn man von der Entstehung von Miteigentum der Klägerin im Umfang von 78,395 kg am Silber der Beklagten infolge der Vermischung nach §§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 1 BGB ausgeht, hat die Klägerin hier einem Anspruch gegen die Beklagte auf Wertersatz gemäß §§ 816 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB von 23.518,50 EUR.
a)
36 
Mit der von ihr in der mündlichen Erklärung vorgetragenen Weitergabe des eingeschmolzenen Silbers an ihre rechtlich selbstständige Konzernmutter hat sie rechtsgeschäftlich über das eingeschmolzene Silber und damit auch über den Miteigentumsanteil der Klägerin - insoweit als Nichtberechtigte - verfügt. Das Silber wurde bei der Konzernmutter z.B. zu Legierungen weiterverarbeitet, so dass die Beklagte das Eigentum übertragen und nicht nur den Besitz am Silber eingeräumt hat.
37 
Die Vermischung infolge des Einschmelzens nach § 948 BGB ist ein Realakt und daher keine rechtsgeschäftliche Verfügung. Sie stellt auch keinen Verbrauch dar, weil kein Substanzverlust, sondern nur eine Umformung stattfindet. Erst mit der Weiterveräußerung an die Konzernmutter zu einem bestimmten Verrechnungspreis verfügt die Beklagte über das eingeschmolzene Silber.
b)
38 
Diese Verfügung ist gegenüber der Klägerin als (Mit-)Eigentümerin und damit als Berechtigter wirksam geworden, weil in der uneingeschränkten Klageerhebung des Berechtigten auf Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten i. d. R. die Genehmigung liegt, sofern der Genehmigende die Unwirksamkeit des Geschäfts gekannt oder zumindest mit einer solchen Möglichkeit gerechnet hat (Sprau in Palandt, § 816 Rn. 9 m.w.N.).
39 
Zwar machte die Klägerin ursprünglich mit der Klage lediglich Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Jedoch kommt in der Klagbegründung deutlich zum Ausdruck, dass die Klägerin von dem Einschmelzen und Weiterveräußern des bei ihr gestohlenen Silbers durch die Beklagte ausgeht und hierfür Ersatz verlangt. Spätestens mit der Verteidigung des landgerichtlichen Urteils in der Berufungserwiderung (Bl. 143 d. A.), welches auf § 816 Abs. 1 BGB und die nachträgliche Genehmigung der Verfügung der Beklagten durch die Klägerin gestützt wurde, genehmigte die Klägerin die Veräußerung durch die Beklagte. Dabei kann sie die Genehmigung letztlich davon abhängig machen, dass ein Eigentumsverlust gemäß der §§ 946 ff. BGB nicht eingetreten und damit eine Ersatzpflicht nach § 951 BGB nicht gegeben ist. Denn der Berechtigte verlangt bei § 816 Abs. 1 BGB im Ergebnis nur Herausgabe des Erlöses Zug um Zug gegen Erteilung der Genehmigung, was zulässig ist und die Voraussetzung des § 816 Abs. 1 BGB erfüllt (Sprau in Palandt, § 816 Rn. 9 BGB).
c)
40 
Nach § 818 Abs. 1 BGB hat die Beklagte das durch die Verfügung Erlangte herauszugeben.
41 
Zwar hat die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast erklärt, sie habe das Silber zu einem Verrechnungspreis an ihre Konzernmutter weitergegeben. Sie war jedoch nicht bereit, seine Höhe zu nennen. Folglich geht der Senat von einem Verrechnungspreis von 300,00 EUR/kg auf Basis des Verkehrswertes im Oktober 2006 aus, weil davon auszugehen ist, dass sich die Beklagte als gewinnorientiertes kaufmännisches Unternehmen wirtschaftlich rational verhält und daher ihr Handelsgut zum Markt-/Verkehrswert veräußert. Die Ausführungen zu 2. c) gelten entsprechend.
4.
42 
Die von der Beklagten gerügte Überraschungsentscheidung des Landgerichts im Hinblick auf einen Anspruch gemäß § 816 Abs. 1 BGB hat, selbst wenn es sich um eine überraschende Entscheidung gehandelt haben sollte, keine Konsequenzen, weil die Beklagte mit der Berufung Gelegenheit hatte, zu dem Anspruch nach § 816 Abs. 1 BGB Stellung zu nehmen und eine Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO weder durch die Beklagte beantragt war noch in Betracht kommt.
43 
Der Einwand der Beklagten, das Landgericht habe fehlerhaft nicht über den Klagantrag Ziff. 2 bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten entschieden, geht fehl, weil die Klägerin ausweislich des Protokolls vom 19.05.2009 für den Fall des Widerrufs des Vergleichs den Klagantrag Ziff. 2 zurückgenommen hat. Der Vergleich wurde widerrufen, so dass diese zulässige innerprozessuale Bedingung eingetreten und damit der Klagantrag Ziff. 2 durch Zurücknahme entfallen ist. Nachdem es sich dabei um eine Nebenforderung gehandelt hat, hat die Rücknahme keine Auswirkungen auf die Kostenentscheidung. Im Übrigen wäre die Beklagte insoweit auch nicht beschwert, da sie durch die fehlende Entscheidung des Landgerichts über Ziff. 2 des ursprünglichen Klagantrags nur Vorteile gehabt hätte.
5.
44 
Für die Kosten den Berufungsverfahrens gilt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.

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(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.

(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

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(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.

(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.

(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.