Tenor

Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts - Kleine Strafkammer - Stuttgart vom 12. März 2009 wird als unbegründet

verworfen.

Gründe

 
I.
Die Beschwerdeführerin wurde vom Landgericht - Kleine Strafkammer - Stuttgart am 03. März 2009 in der Berufungsinstanz wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70.-- EUR verurteilt. Unter dem 08. März 2009 verfasste sie ein von ihr unterzeichnetes Schreiben, dessen Auslegung nach Maßgabe des § 300 StPO ergibt, dass sie Revision gegen das Urteil einlegen wollte. Bei der Geschäftsstelle der zuständigen Strafkammer ging das von der Post beförderte Schreiben indes erst am 11. März 2009 und damit einen Tag nach Ablauf der Frist von 1 Woche zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) ein. Aus diesem Grund verwarf das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 12. März 2009 gemäß § 346 Abs. 1 StPO die Revision als unzulässig. Der dagegen gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO bleibt ohne Erfolg.
II.
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
1. Der Revisionsschriftsatz der ordnungsgemäß nach Maßgabe des § 35a Satz 1 StPO belehrten Beschwerdeführerin ist erst am 11. März 2009 und damit gemäß § 341 Abs. 1 StPO verspätet beim Berufungsgericht eingegangen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Aktenvermerk der Urkundsbeamtin der Berufungskammer vom 09. Juni 2009 und dem bei den Akten befindlichen Auszug aus dem von der Posteingangsstelle beim Landgericht Stuttgart geführten Buch über die Eingangszeitpunkte der entgegengenommenen Einschreibesendungen, in dem der Revisionsschriftsatz der Beschwerdeführerin unter dem 11. März 2009 unter seiner postalischen Einschreiben-Kennung eingetragen ist.
2. Der Beschwerdeführerin kann keine - auch von Amts wegen mögliche - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 StPO gewährt werden, weil die verspätete Revisionseinlegung nicht ohne ihr Verschulden erfolgt ist. Aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag mit dem Revisionsschriftsatz ergibt sich, dass jener am 09. März 2009 bei der Post in …, dem Wohnort der Beschwerdeführerin, aufgegeben wurde, und zwar als sog. Einwurf - Einschreiben. Sie durfte nicht darauf vertrauen, dass dieses Schriftstück bereits am folgenden Tag (rechtzeitig) bei Gericht eingeht.
Gemäß § 270 Satz 2 ZPO wird der Zugang eines Schriftstücks, das durch die Post übersandt wird, am folgenden Werktag vermutet, wenn der Empfänger im Bereich des Ortsbestellverkehrs ansässig ist (und das Schriftstück dort aufgibt), ansonsten am zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post. Zwar gilt die Vorschrift ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nach unmittelbar nur für die Übersendung von Schriftsätzen im Zivilprozess im ersten Rechtszug vor den Landgerichten. Es erscheint aber sachgerecht, die darin enthaltene Wertung des Gesetzgebers über die regelmäßigen Postlaufzeiten im Strafprozess entsprechend anzuwenden.
Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 40, 42-46; NJW 1994, 1856 f.; NStZ 2004, 215 f.; NStZ-RR 2005, 176 f.) geht davon aus, dass ein von der Post beförderter Brief im Inland regelmäßig nicht länger als 2 (Werk-)Tage unterwegs ist (a.A. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 44 RdNr. 16 unter unzutreffendem Hinweis auf BVerfGE 40, 42, 45: regelmäßig 1 Tag). Ebenso ist nach § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung im Inland eine Postlaufzeit von regelmäßig 2 Werktagen zu veranschlagen: Die Bundesregierung verpflichtet die Postunternehmen in der Vorschrift, im Jahresdurchschnitt mindestens 95 Prozent der an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag auszuliefern.
Eine regelmäßig nicht schutzwürdige, bloße Hoffnung auf rechtzeitigen Zugang vermag dagegen bei einem vernünftigen Absender die weitere Verpflichtung der Postunternehmen in § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung zu erwecken, dass im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent der inländischen Briefsendungen am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 Ws 37-38/09: Regelmäßig 1 Tag Postlaufzeit im Inland). Nur im postalischen Ortsverkehr wird der Absender - entsprechend § 270 Satz 2 ZPO - wegen der Kürze der Entfernungen auf einen Zugang am darauf folgenden Werktag vertrauen dürfen.
Der Rechtsgrundsatz des § 270 Satz 2 ZPO gilt nicht nur für einfache Briefsendungen, sondern jedenfalls auch für sog. Einwurf-Einschreiben (insofern zutreffend OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2009 a.a.O.). Eine längere Laufzeit ist mit dieser Beförderungsart nämlich regelmäßig nicht verbunden. Deren Besonderheit besteht lediglich darin, dass der Postzusteller den Einwurf der Sendung in den Briefkasten oder eine andere Empfangsvorrichtung des Empfängers beurkundet.
Nach diesen Grundsätzen durfte die Beschwerdeführerin bei der Aufgabe ihres Revisionsschriftsatzes nicht darauf vertrauen, dass dieser rechtzeitig am folgenden Werktag ausgeliefert werden würde, weil der Bestimmungsort … außerhalb des postalischen Ortsverkehrs von … liegt. Unzumutbares wird von der Beschwerdeführerin damit nicht verlangt: Gewissheit über die regelmäßige Postlaufzeit hätte sie durch eine Nachfrage bei ihrem Einlieferungspostamt erlangen können, wo ihr im Sinne von § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung hätte mitgeteilt werden müssen, dass eine Auslieferung am Folgetag nicht gewährleistet sei. Auf diese Auskunft hätte sie sich um eine anderweitige, schnellere Übermittlung ihres Revisionsschriftsatzes etwa per Fax oder durch eigenhändigen Einwurf in den Briefkasten des Landgerichts Stuttgart bemühen müssen. Somit war sie nicht gemäß § 44 StPO ohne ihr Verschulden verhindert, die Revisionseinlegungsfrist einzuhalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihr deshalb nicht gewährt werden.
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Damit erweist sich ihr Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO als jedenfalls unbegründet.
11 
3. Die Voraussetzungen einer Divergenzvorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG an den Bundesgerichtshof liegen nicht vor. Die abweichende Entscheidung des OLG Hamm vom 17. Februar 2009 (aaO) erging in einem Beschwerdeverfahren betreffend eine sofortige Beschwerde eines Angeklagten gegen einen Bewährungswiderrufsbeschluss und nicht in einem Revisionsverfahren. Zur Entscheidung des BGH vom 14. September 1993 (5 StR 567/93, veröffentlicht in GA 1994, 75) fehlt es an einer Divergenz. Jene Entscheidung bezieht sich auf die Postlaufzeiten im Justizvollzug bei Schreiben von Gefangenen an das Gericht, die regelmäßig im Behördenaustauschverkehr ohne Beteiligung der Post befördert werden, und besagt lediglich für diesen Fall, dass mit einer längeren Postlaufzeit als einem (Werk-) Tag nach Einlieferung des Schreibens in der Justizvollzugsanstalt nicht gerechnet zu werden braucht (dagegen weitergehend Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 44 RdNr. 16).
12 
4. Die Verwerfung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Entscheidung des Revisionsgerichts ergeht ohne Kostenentscheidung (Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 346 RdNr. 12).

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(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329 und 330 zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Für den Universaldienst im Bereich der Briefdienstleistungen gelten die folgenden Qualitätsmerkmale:

1.
Bundesweit müssen mindestens 12.000 stationäre Einrichtungen vorhanden sein, in denen Verträge über Briefbeförderungsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen und abgewickelt werden können. Die Anforderung nach Satz 1 wird bis zum 31. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der Nachfrage überprüft. Bis zum 31. Dezember 2007 müssen mindestens 5.000 stationäre Einrichtungen mit unternehmenseigenem Personal betrieben werden. In allen Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern muss mindestens eine stationäre Einrichtung vorhanden sein; dies gilt in der Regel auch für Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben. In Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern und Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben, ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass in zusammenhängend bebauten Gebieten eine stationäre Einrichtung in maximal 2.000 Metern für die Kunden erreichbar ist. Bei Veränderungen der stationären Einrichtungen ist frühzeitig, mindestens zehn Wochen vor der Maßnahme, das Benehmen mit der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen. Daneben muss in allen Landkreisen mindestens je Fläche von 80 Quadratkilometern eine stationäre Einrichtung vorhanden sein. Alle übrigen Orte müssen durch einen mobilen Postservice versorgt werden. Die Einrichtungen müssen werktäglich nachfragegerecht betriebsbereit sein.
2.
Briefkästen müssen so ausreichend vorhanden sein, dass die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1.000 Meter zurückzulegen haben, um zu einem Briefkasten zu gelangen. Briefkästen sind jeden Werktag sowie bedarfsgerecht jeden Sonn- und Feiertag so zu leeren, dass die in Nummer 3 bestimmten Qualitätsmerkmale eingehalten werden können. Dabei sind die Leerungszeiten der Briefkästen an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens zu orientieren; die Leerungszeiten und die nächste Leerung sind auf den Briefkästen anzugeben. Briefkästen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind auch andere zur Einlieferung von Briefsendungen geeignete Vorrichtungen.
3.
Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen müssen - mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Im grenzüberschreitenden Briefverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die im Anhang der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) festgelegten Qualitätsmerkmale. Wird der Anhang der Richtlinie geändert, so gelten die Qualitätsmerkmale in der geänderten Fassung vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung der Änderung folgenden Monats an.
4.
Briefsendungen sind zuzustellen, sofern der Empfänger nicht durch Einrichtung eines Postfaches oder in sonstiger Weise erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. Die Zustellung hat an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen. Kann eine Sendung nicht gemäß Satz 2 zugestellt werden, ist sie nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt. Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen oder fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen, kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Der Betroffene ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu unterrichten.
5.
Die Zustellung hat mindestens einmal werktäglich zu erfolgen.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Für den Universaldienst im Bereich der Briefdienstleistungen gelten die folgenden Qualitätsmerkmale:

1.
Bundesweit müssen mindestens 12.000 stationäre Einrichtungen vorhanden sein, in denen Verträge über Briefbeförderungsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen und abgewickelt werden können. Die Anforderung nach Satz 1 wird bis zum 31. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der Nachfrage überprüft. Bis zum 31. Dezember 2007 müssen mindestens 5.000 stationäre Einrichtungen mit unternehmenseigenem Personal betrieben werden. In allen Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern muss mindestens eine stationäre Einrichtung vorhanden sein; dies gilt in der Regel auch für Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben. In Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern und Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben, ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass in zusammenhängend bebauten Gebieten eine stationäre Einrichtung in maximal 2.000 Metern für die Kunden erreichbar ist. Bei Veränderungen der stationären Einrichtungen ist frühzeitig, mindestens zehn Wochen vor der Maßnahme, das Benehmen mit der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen. Daneben muss in allen Landkreisen mindestens je Fläche von 80 Quadratkilometern eine stationäre Einrichtung vorhanden sein. Alle übrigen Orte müssen durch einen mobilen Postservice versorgt werden. Die Einrichtungen müssen werktäglich nachfragegerecht betriebsbereit sein.
2.
Briefkästen müssen so ausreichend vorhanden sein, dass die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1.000 Meter zurückzulegen haben, um zu einem Briefkasten zu gelangen. Briefkästen sind jeden Werktag sowie bedarfsgerecht jeden Sonn- und Feiertag so zu leeren, dass die in Nummer 3 bestimmten Qualitätsmerkmale eingehalten werden können. Dabei sind die Leerungszeiten der Briefkästen an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens zu orientieren; die Leerungszeiten und die nächste Leerung sind auf den Briefkästen anzugeben. Briefkästen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind auch andere zur Einlieferung von Briefsendungen geeignete Vorrichtungen.
3.
Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen müssen - mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Im grenzüberschreitenden Briefverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die im Anhang der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) festgelegten Qualitätsmerkmale. Wird der Anhang der Richtlinie geändert, so gelten die Qualitätsmerkmale in der geänderten Fassung vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung der Änderung folgenden Monats an.
4.
Briefsendungen sind zuzustellen, sofern der Empfänger nicht durch Einrichtung eines Postfaches oder in sonstiger Weise erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. Die Zustellung hat an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen. Kann eine Sendung nicht gemäß Satz 2 zugestellt werden, ist sie nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt. Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen oder fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen, kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Der Betroffene ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu unterrichten.
5.
Die Zustellung hat mindestens einmal werktäglich zu erfolgen.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.