Landgericht Kleve Beschluss, 10. Nov. 2016 - 120 Qs-304 Js 1109/15 - 70/16


Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 25.07.2016 wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
1
Gründe
I.
2Nachdem das Vorhaben der Staatsanwaltschaft Kleve, das gegen den Angeklagten gerichtete Verfahren wegen Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Versicherung gegen Geldauflage von 100,--€ einzustellen, daran scheiterte, dass der Angeklagte, welcher zunächst sein Einverständnis und die fristgemäße Auflagenerfüllung erklärt hatte, trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung und Fristverlängerungen innerhalb eines halben Jahres die 100,--€ nicht gezahlt hat, erließ das Amtsgericht Kleve gegen den Angeklagten und Beschwerdeführer am 06.05.2016 einen Strafbefehl wegen falscher Eidesstattlicher Versicherung und verhängte gegen ihn eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 €.
3Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 17.05.2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 30.05.2016, eingegangen bei Gericht am 02.06.2016, legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. Unter dem 16.06.2016 teilte das Amtsgericht Kleve dem Beschwerdeführer mit, dass sein Einspruch wegen Ablaufs der zweiwöchigen Einspruchsfrist verspätet und unzulässig sei.
4Nach fruchtlosem Ablauf einer ihm gewährten Erklärungsfrist verwarf das Amtsgericht Kleve den verspäteten Einspruch des Beschwerdeführers am 13.07.2016 als unzulässig und stellte ihm den Verwerfungsbeschluss am 19.07.2016 zu. Mit am 27.07.2016 eingegangenen Schriftsatz vom 25.07.2016 legte der Verteidiger des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.
5Der Angeklagte habe den Einspruch am Montag, den 30.05.2016 morgens verfasst und den Brief am gleichen Tag persönlich in den Postkasten der Bundespost eingeworfen, welcher täglich gegen 16.45 Uhr durch die Bundespost gelehrt werde. Er habe davon ausgehen dürfen, dass der Einspruch bei der gewöhnlichen Postlaufzeit beim Amtsgericht Kleve am 31.05.2016 eingehen würde. Die gewöhnliche Postlaufzeit von Goch (Aufgabeort) nach Kleve (Zustellungsort) betrage einen Tag. Mit einer längeren Postlaufzeit brauchte der Angeklagte nicht zu rechnen.
6Ferner überreichte der Verteidiger eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Angeklagten und einer Frau T.
II.
7Das Rechtsmittel wurde fristgerecht binnen 1 Woche (§§ 411 Abs. 1, 311 Abs. 2, 46 Abs. 2 StPO) eingelegt und ist damit zulässig, die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
8Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss den Einspruch des Angeklagten zu Recht verworfen, weil dieser verspätet eingelegt wurde, § 411 Abs. 1 StPO. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beträgt nach § 410 StPO zwei Wochen und begann vorliegend mit der Zustellung am 17.05.2016 (Zustellungsurkunde Bl. 38 R d.A.). Das am 02.06.2016 beim Amtsgericht Kleve eingegangene Schreiben wahrte diese Frist nicht.
9Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand war zurückzuweisen, dieser ist bereits unzulässig. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den §§ 44, 45 StPO ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Meyer-Großner, StPO, 58.Aufl; § 45 Rdn. 5) und schließlich die für die Wiedereinsetzung maßgebenden Tatsachen glaubhaft machen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Fristbeginn für den Antrag auf Wiedereinsetzung war hier Zugang des Schreibens des Amtsgerichts Kleve vom 16.06.2016, mit der ihm die verspätete Einspruchseinlegung mitgeteilt wurde und auf die er nicht reagiert hat, insbesondere hat er nicht innerhalb der Wochenfrist Angaben dazu gemacht, warum er ohne Verschulden säumig war. Erst über einen Monat später in Verbindung mit der Beschwerde gegen die Einspruchsverwerfung hat er erklären lassen, seinerseits die Einspruchsschrift rechtzeitig zur Post aufgegeben zu haben. Neben der nicht eingehaltenen Antragsfrist ist die Glaubhaftmachung nicht ausreichend. Die gleichzeitig vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen des Beschwerdeführers und der Frau T verhalten sich zwar zu Tag und Zeit des Einwurfs des Einspruchs; allerdings nicht zum Ort des Einwurfs. Auch bleibt offen, warum eine Frau T diesen Vorgang bestätigen kann, insbesondere den Inhalt des Einwurfes kannte.
10Darüber hinaus sind aber auch Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtfertigen würden, nicht ersichtlich. Das in der Akte befindliche Einspruchsschreiben des Beschwerdeführers datiert zwar auf den 30.05.206, wurde somit innerhalb der Frist - zumindest vorgeblich - verfasst, mögliche Wiedereinsetzungsgründe vor dem Hintergrund langer Postlaufwege scheiden jedoch aus, da der Beschwerdeführer durch eigenes Verschulden den verspäteten Eingang zu vertreten hat. Er durfte nicht darauf vertrauen, dass dieses Schriftstück bereits am folgenden Tag (rechtzeitig) bei Gericht eingeht.
11Gemäß § 270 Satz 2 ZPO wird der Zugang eines Schriftstücks, das durch die Post übersandt wird, am folgenden Werktag vermutet, wenn der Empfänger im Bereich des Ortsbestellverkehrs ansässig ist (und das Schriftstück dort aufgibt), ansonsten am zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post. Zwar gilt die Vorschrift ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nach unmittelbar nur für die Übersendung von Schriftsätzen im Zivilprozess im ersten Rechtszug vor den Landgerichten. Es erscheint aber sachgerecht, die darin enthaltene Wertung des Gesetzgebers über die regelmäßigen Postlaufzeiten im Strafprozess entsprechend anzuwenden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. August 2009 – 1 Ss 1215/09 –, juris).
12Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 40, 42-46) geht davon aus, dass ein von der Post beförderter Brief im Inland regelmäßig nicht länger als 2 (Werk-)Tage unterwegs ist. Auch nach der Literatur ist inzwischen anerkannt, dass der Absender nicht darauf vertrauen kann, dass die Sendung bereits am nächsten Tag zugestellt wird (Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage, § 44 Rdn. 16. Ebenso ist nach § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung im Inland eine Postlaufzeit von regelmäßig 2 Werktagen zu veranschlagen: Die Bundesregierung verpflichtet die Postunternehmen in der Vorschrift, im Jahresdurchschnitt mindestens 95 Prozent der an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag auszuliefern. Eine regelmäßig nicht schutzwürdige, bloße Hoffnung auf rechtzeitigen Zugang vermag dagegen bei einem vernünftigen Absender die weitere Verpflichtung der Postunternehmen in § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung, dass im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent der inländischen Briefsendungen am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen, schaffen. Nur im postalischen Ortsverkehr wird der Absender - entsprechend § 270 Satz 2 ZPO - wegen der Kürze der Entfernungen auf einen Zugang am darauf folgenden Werktag vertrauen dürfen.
13Zudem hat die Strafkammer auch den in ständiger Rechtsprechung aus Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG hergeleiteten Grundsatz, dass in Fällen des „ersten Zugangs“ zum Gericht bei Anwendung und Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des einfachen Rechts (§§ 44-47 StPO) die Anforderungen an die Erlangung der Wiedereinsetzung nicht in einer für den Beschwerdeführer unzumutbaren Weise überspannt werden dürfen (BVerfGE 25,158 (166)), berücksichtigt, der aber hier kein anderes Ergebnis zu begründen vermag.
14Nach diesen Grundsätzen durfte der Beschwerdeführer bei Einwurf seines Einspruchs nur einen Tag vor Ablauf der Einspruchsfrist nicht darauf vertrauen, dass dieser rechtzeitig am folgenden Werktag ausgeliefert werden würde, schon weil der Bestimmungsort Kleve außerhalb des postalischen Ortsverkehrs von Goch liegt. Dem Beschwerdeführer war vielmehr zuzumuten, sich entweder Gewissheit über die regelmäßige Postlaufzeit bei seinem Einlieferungspostamt zu erlangen, wo ihm hätte mitgeteilt werden müssen, dass eine Auslieferung am Folgetag jedenfalls nicht sicher gewährleistet sei. Auf diese Auskunft hin hätte er sich dann um eine anderweitige, schnellere Übermittlung seines Schriftsatzes etwa per Fax oder durch eigenhändigen Einwurf in den (Nacht-) Briefkasten des Amtsgerichts Kleve bemühen müssen. Alternativ war dem Beschwerdeführer, der die Einspruchsfrist als Überlegungsfrist voll ausschöpfen wollte, zuzumuten, sich am letzten Tag der Frist, am Dienstag, den 31.05.2016, jedenfalls telefonisch beim Amtsgericht Kleve zu erkundigen, ob sein Einspruch dort rechtzeitig eingegangen ist, um jegliche Zweifel auszuschließen. Da er dagegen lediglich darauf vertraut hat, dass seine Sendung vom späten Nachmittag des 30.05.2016 bereits am Folgetag bei der Behörde sein würde, kann er sich nicht darauf berufen, dass er gemäß § 44 StPO ohne Verschulden verhindert war, die Einspruchseinlegungsfrist einzuhalten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihm deshalb nicht gewährt werden.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
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(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.
(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.
(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Für den Universaldienst im Bereich der Briefdienstleistungen gelten die folgenden Qualitätsmerkmale:
- 1.
Bundesweit müssen mindestens 12.000 stationäre Einrichtungen vorhanden sein, in denen Verträge über Briefbeförderungsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen und abgewickelt werden können. Die Anforderung nach Satz 1 wird bis zum 31. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der Nachfrage überprüft. Bis zum 31. Dezember 2007 müssen mindestens 5.000 stationäre Einrichtungen mit unternehmenseigenem Personal betrieben werden. In allen Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern muss mindestens eine stationäre Einrichtung vorhanden sein; dies gilt in der Regel auch für Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben. In Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern und Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben, ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass in zusammenhängend bebauten Gebieten eine stationäre Einrichtung in maximal 2.000 Metern für die Kunden erreichbar ist. Bei Veränderungen der stationären Einrichtungen ist frühzeitig, mindestens zehn Wochen vor der Maßnahme, das Benehmen mit der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen. Daneben muss in allen Landkreisen mindestens je Fläche von 80 Quadratkilometern eine stationäre Einrichtung vorhanden sein. Alle übrigen Orte müssen durch einen mobilen Postservice versorgt werden. Die Einrichtungen müssen werktäglich nachfragegerecht betriebsbereit sein. - 2.
Briefkästen müssen so ausreichend vorhanden sein, dass die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1.000 Meter zurückzulegen haben, um zu einem Briefkasten zu gelangen. Briefkästen sind jeden Werktag sowie bedarfsgerecht jeden Sonn- und Feiertag so zu leeren, dass die in Nummer 3 bestimmten Qualitätsmerkmale eingehalten werden können. Dabei sind die Leerungszeiten der Briefkästen an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens zu orientieren; die Leerungszeiten und die nächste Leerung sind auf den Briefkästen anzugeben. Briefkästen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind auch andere zur Einlieferung von Briefsendungen geeignete Vorrichtungen. - 3.
Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen müssen - mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Im grenzüberschreitenden Briefverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die im Anhang der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) festgelegten Qualitätsmerkmale. Wird der Anhang der Richtlinie geändert, so gelten die Qualitätsmerkmale in der geänderten Fassung vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung der Änderung folgenden Monats an. - 4.
Briefsendungen sind zuzustellen, sofern der Empfänger nicht durch Einrichtung eines Postfaches oder in sonstiger Weise erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. Die Zustellung hat an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen. Kann eine Sendung nicht gemäß Satz 2 zugestellt werden, ist sie nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt. Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen oder fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen, kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Der Betroffene ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu unterrichten. - 5.
Die Zustellung hat mindestens einmal werktäglich zu erfolgen.
Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.