Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 28. Juni 2011 - 8 U 640/03 - 82/04

bei uns veröffentlicht am28.06.2011

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 8.10.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 9 O 291/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten (hinsichtlich der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus im Gesamtergebnis verlustreichen Devisengeschäften bei der Beklagten, die der Kläger in der Zeit von Februar 1997 bis Februar 1998 (13 Devisentermingeschäfte) sowie vom 10.2.1998 bis 11.7.2001 (rund 280 Devisenoptionsgeschäfte) getätigt hat.

Der Kläger ist selbständiger Immobilienmakler in Essen. Er ist seit 1967 mit dem Schwerpunkt in der bundesweiten Vermittlung von Ladenlokalen und Geschäftshäusern in den Spitzenlagen der Fußgängerzonen sowie der bundesweiten Vermittlung von Gewerbeobjekten in Fachmarktlagen erfolgreich tätig. Er verdiente Ende der 90iger Jahre mit seiner Berufstätigkeit ca. 300.000 DM im Jahr; sein Vermögen, überwiegend Immobilienvermögen, belief sich auf ca. 80 Mio. DM. Zu der Beklagten unterhielt der Kläger seit 1992 eine Geschäftsbeziehung; er finanzierte zunächst bei ihr seine Immobilienkäufe. Bei der Niederlassung Luxemburg der Beklagten unterhielt er darüber hinaus Guthaben über mehrere Millionen, die die Beklagte zu Tagesgeldsätzen verzinste. Das Konto unterhielt der Kläger als Liquiditätsreserve zum Erwerb von Immobilien bis zur endgültigen Finanzierungszusage einer Bank. Mit Termingeschäften oder Optionsgeschäften hatte er bis 1997 keine Erfahrung.

Anfang 1997 teilte er der Beklagten mit, dass er auf Grund der höheren Dollar-Zinsen sein DM-Guthaben in US-Dollar umtauschen wolle. Die Zeugin R. empfahl ihm daraufhin in einem Telefongespräch, anstelle des Währungstausches Devisentermingeschäfte mit US-Dollar abzuschließen. Nach Übersendung der Informationsschrift "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" (Bl. 48 f. d.A.), deren Kenntnisnahme der Kläger mit Unterschrift vom 20.1.1997 bestätigte, wurde am 10.2.1997 das erste Devisentermingeschäft durchgeführt. Am 10.7.1997 wurde zur Aktualisierung der Geschäftsbeziehung ein Rahmenvertrag über Finanztermingeschäfte (Bl. 56 ff. d.A.) zwischen den Parteien abgeschlossen, nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 9.7.1997 (Bl. 53 f. d.A.) mitgeteilt hatte, dass es ihr aus formalrechtlichen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sei, Devisentermingeschäfte mit Privatpersonen abzuschließen; gleichzeitig verpfändete der Kläger sein Festgeldguthaben bei der Niederlassung Luxemburg der Beklagten. Am 19.1.1998 wurden die beiden letzten Termingeschäfte abgeschlossen. Am 23.1.1998 unterzeichnete der Kläger eine weitere - inhaltsgleiche - Informationsschrift der Beklagten über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften (Bl. 66 f. d.A.).

Anfang Februar 1998 stellte die Zeugin R., welche bislang den Kläger auf Seiten der Beklagten überwiegend betreut hatte, den Kontakt zu dem Zeugen M. (erstinstanzlich: Beklagter zu 2.) her. Dieser empfahl dem Kläger in einem Telefongespräch, Devisenoptionsgeschäfte durchzuführen. Am 10.2.1998 wurde dann das erste Devisenoptionsgeschäft abgeschlossen, fortfolgend dann zahlreiche weitere.

Am 19.8.1998 erhielt der Kläger von der Beklagten eine erste Abstimmung der Devisenoptionen zum Stand 14.8.1998 (Bl. 98 d.A.), die acht laufende Optionen umfasste, wobei der Kläger teils als Käufer, teils als Verkäufer (Stillhalter) auftrat. Mit Schreiben vom 5.10.1998 (Bl. 246 d.A.) wandte sich der Kläger an die Beklagte wegen einer Sicherheitsbegrenzung bzw. eines Pfandumtauschs. In diesem Schreiben führte er aus: "Wegen des stark rückläufigen Dollargegenwertes werde ich die Optionsgeschäfte noch über einen längeren Zeitraum prolongieren".

Mit Schreiben vom 3.12.1999 übersandte die Beklagte dem Kläger eine weitere Abstimmung der Devisenoptionen - zum 30.11.1999 - (Bl. 99 d.A.), welche drei laufende Optionen enthielt. Mit Schreiben vom 7.12.1999 (Bl. 83 d.A.) wandte sich der Kläger an die Beklagte wegen einer Ausweitung der Devisengeschäfte. Er führte dabei aus, dass er seit mehr als zwei Jahren erfolgreich mit der Beklagten im Bereich der Devisengeschäfte arbeite und daher ab 2000 das Volumen ausweiten wolle. Er bot hierzu eine Ausweitung der Sicherheiten an. Die Beklagte antwortete ihm mit Schreiben vom 5.1.2000 (Bl. 84 d.A.) und teilte mit, dass auf Grund einer Richtlinie ihres Hauses, die den jeweiligen Bestand spekulativer Devisentransaktionen mit Privatpersonen generell auf einen Nominalbetrag in Höhe von maximal 25 Mio DM begrenze, ihr die gewünschte Geschäftsausweitung über den bisherigen Umfang hinaus nicht möglich sei. Sie bat um Verständnis für diese "nicht zuletzt dem Kundenschutz dienende" grundsätzliche Vorgabe des Hauses.

In der Folgezeit wurden im vergleichbaren Umfang weiterhin Optionsgeschäfte bei der Beklagten getätigt; die von ihm gewünschte Ausweitung seiner Dollarposition suchte der Kläger bei einem anderen Institut, der amerikanischen Brokerfirma P.B.

Unter dem Datum des 8.12.2000 erhielt der Kläger eine weitere Abstimmung der Optionsgeschäfte (Bl. 100 d.A.) und unterzeichnete am 3.1.2001 eine weitere gleichlautende Informationsschrift der Beklagten (Bl. 96 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 13.6.2001 (Bl. 101 f. d.A.) wandte sich die Beklagte an den Kläger und führte aus:"Wie Ihnen aus regelmäßigen Gesprächen mit unserer Handelsabteilung bekannt ist, hat sich der Marktwert Ihrer zur Zeit laufenden Geschäfte deutlich negativ entwickelt und steht aktuell mit einem Wiedereindeckungsaufwand von rund 3,7 Mio EUR zu Buche. Dieser Betrag übersteigt die bislang auf Pauschalbasis (20 %) erbrachten Sicherheitsleistungen von rund 2,6 Mio EUR deutlich um rund 1,1 Mio EUR". Weiter wurde von dem Kläger in diesem Schreiben die Stellung weiterer Sicherheiten verlangt.

Am 11.7.2001 fand dann ein Gespräch mit dem Kläger bei der Beklagten statt, in welchem der Kläger die Stellung weiterer Sicherheiten letztendlich verweigerte. Ihm wurde angeraten, die Geschäfte glatt zu stellen. Der weitere Verlauf des Gesprächs ist streitig. Noch am 11.7.2001 stellte die Beklagte die noch laufenden Optionsgeschäfte des Klägers glatt. Für ihre Stillhalterposition, die sie als Verkäufer der zur Glattstellung getätigten Optionsgeschäfte übernahm, berechnete sie dem Kläger 3.572.000 EUR. Mit diesem Betrag belastete sie am 13.7.2001 das bei der Niederlassung Luxemburg bestehende Konto des Klägers. Mit Schreiben vom 3.9.2001 übersandte sie die entsprechenden Geschäftsbestätigungen, welche der Kläger allerdings nicht unterzeichnete.

Mit der Klage hat der Kläger - ursprünglich von der Beklagten und dem Zeugen M. als Beklagtem zu 2. - Zahlung eines Betrages von 2.836.459,68 EUR verlangt (3.543.500 EUR Belastung auf dem Festgeldkonto, abzüglich 705.040,32 EUR dem Kläger zugeflossener Optionsprämien). Hierzu hat er die Ansicht vertreten, die Inanspruchnahme der Beklagten sei entweder aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen fehlender Termingeschäftsfähigkeit des Klägers oder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher und deliktischer Aufklärungs- und Beratungspflichten gerechtfertigt.

Zu den geltend gemachten Beratungsfehlern hat der Kläger vorgetragen, die Zeugin R. habe ihm erklärt, dass die Risiken der Devisentermingeschäfte zu vernachlässigen seien. Der Beklagte zu 2. (jetzt: Zeuge M.) habe ihm im Zusammenhang mit den Devisenoptionsgeschäften erklärt, dass diese so gestaltbar seien, dass für ihn kein Risiko bestünde. Funktion und Risiken der Devisenoptionsgeschäfte seien ihm durch Herrn M. nicht erläutert worden. Durch die Prolongation von Geschäften sei es ihm auch nicht möglich gewesen, die einzelnen Geschäfte nachzuvollziehen und zu kontrollieren. Ihm sei auch nicht mitgeteilt worden, dass sich Verluste aufbauen. Dies habe er auch nicht erkennen können. Vielmehr habe er sich auf Grund der Prämienzahlungen im Gewinnbereich gesehen. Erst durch das Schreiben vom 13.6.2001 habe er von den Verlusten und der Überschreitung der Sicherheiten erfahren.

Zum geltend gemachten Bereicherungsanspruch hat der Kläger vorgetragen, die Devisenoptionsgeschäfte seien nicht verbindlich gewesen, da es der Beklagten ausweislich von deren Schreiben vom 9.7.1997 zeitweise nicht möglich gewesen sei, Termingeschäfte mit Privatpersonen durchzuführen, und deshalb die ursprüngliche Belehrung vom 20.1.1997 obsolet geworden sei. Diese Belehrung habe der Kläger im Übrigen auch nicht auf sich bezogen, da sie mit "Börsentermingeschäften" überschrieben gewesen sei, während es sich bei den gehandelten Optionen um OTC-Optionen gehandelt habe.

Der Kläger hat schließlich behauptet, die Vielzahl der getätigten Geschäfte sei allein im Interesse der Beklagten gewesen, die ihm eine nicht marktübliche Marge bis zu 0,4 % berechnet und hierbei Gewinne von über 3 Mio Dollar erzielt habe.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 8.10.2003 (Bl. 328 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO voll umfänglich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme (Bl. 311 ff. d.A.) insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Bereicherungsanspruch scheitere daran, dass die in Rede stehenden Geschäfte verbindlich gewesen seien, da der Kläger jedenfalls kraft Information gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BörsG termingeschäftsfähig gewesen sei. Die vom Kläger unterzeichneten Informationsschriften hätten der von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft entwickelten Informationsschrift entsprochen und seien deshalb zur Anlegerinformation geeignet gewesen. Auch die gesetzlich verlangten Wiederholungen seien eingehalten; eine taggenaue Einhaltung sei nicht erforderlich. Da es sich hierbei um eine formalisierte Termingeschäftsfähigkeit handele, sei es unerheblich, dass die Informationsschriften mit der Überschrift "Börsentermingeschäfte" versehen gewesen seien, bzw. ob der Kläger die Informationsschrift überhaupt gelesen oder verstanden habe. Anhaltspunkte dafür, dass das Schreiben der Beklagten vom 9.7.1997 die Erstinformation außer Kraft gesetzt habe, bestünden schließlich nicht.

Ein Beratungsverschulden der Beklagten sei nicht nachgewiesen, was zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers gehe. Zwar sei hier vom konkludenten Zustandekommen eines Beratungsvertrages auszugehen, allerdings nur mit der Beklagten, so dass eine Inanspruchnahme von Herrn M. wegen Beratungsverschulden von vornherein nicht in Betracht komme. Allerdings lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger vorliegend nicht anlegergerecht oder nicht anlagegerecht beraten worden sei. Was ersteres angehe, so könne der Kläger nicht als risikoscheuer Anleger eingestuft werden. Er führe seit vielen Jahren durchaus risikobehaftete fremd finanzierte Immobiliengeschäfte in großem Umfang durch. Auch sei es ausdrücklicher Wunsch des Klägers gewesen, ein Devisenkassageschäft bei der Beklagten zu tätigen. Nach der glaubhaften Bekundung beider Berater sei dem Kläger das dabei eingegangene beträchtliche Wechselkursrisiko bekannt gewesen und sei er bereit gewesen, dieses einzugehen, da er an die Stärke des Dollars geglaubt habe. Schließlich habe ihn auch seine spätere Verhaltensweise, insbesondere sein ausdrücklicher Wunsch gemäß Schreiben vom 7.12.1999 nach Ausweitung der Devisenoptionsgeschäfte sowie der Umstand, dass er trotz Ablehnung durch die Beklagte aus Gründen des Kundenschutzes sodann bei einem anderen Anbieter, nämlich dem amerikanischen Brokerhaus P.B., parallel zu den Geschäften mit der Beklagten weitere Optionsgeschäfte getätigt habe, als hochspekulativen Anleger ausgewiesen. Nach seinen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen sei der Kläger auch in der Lage gewesen, das Risiko von Devisenoptionsgeschäften "problemlos abzufedern". Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Beratung durch die Beklagte im Hinblick auf die konkreten Derivat-Geschäfte unsachgemäß gewesen wäre. Abgesehen davon, dass der Kläger als erfahrener und erfolgreicher Geschäftsmann schon nicht als aufklärungsbedürftig anzusehen sei, sei vorliegend aber auch eine fehlerhafte oder unvollständige Beratung nicht nachgewiesen. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die mündliche Beratung unsachgemäß gewesen wäre und insbesondere auch nicht, dass dem Kläger erklärt worden wäre, die Geschäfte seien risikolos. Eine zusätzliche schriftliche Aufklärung sei beim Effektenhandel von Kreditinstituten nicht geschuldet. Nach der glaubhaften Bekundung der Zeugin R. sei die Beratung des Klägers in Bezug auf die Devisentermingeschäfte ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere habe die Zeugin danach auf die Gefahr eines Kapitalverlustes hingewiesen. Dass die Zeugin R. die Devisentermingeschäfte als risikofrei bezeichnet habe, sei ohnehin lebensfremd, da sie nicht habe annehmen können, der Kläger als erfahrener Geschäftsmann nehme ihr einen solchen Unsinn ab. Auch die Vernehmung des Herrn M. als Partei habe keinen Beratungsfehler ergeben, da dieser weder eine verharmlosende Darstellung der getätigten Geschäfte, noch eine unvollständige Beratung des Klägers bestätigt habe. Nach dessen Bekundungen sei der Kläger vielmehr sowohl hinsichtlich der Struktur der Optionsgeschäfte als auch der Gewinn- und Verlustmöglichkeiten informiert worden. Ohnehin sei die Funktion dieser Geschäfte nicht besonders kompliziert; Chancen und Risiken lägen dabei auf der Hand; die entscheidende Gefahr bei allen Varianten sei die Ungewissheit der Kursentwicklung, die dem Kläger bekannt gewesen und von ihm bewusst in Kauf genommen worden sei. Der Berater M. habe schließlich auch bestätigt, dass der Kläger ständig über den Verlauf der Geschäfte und insbesondere den Aufbau einer Verlustposition informiert worden sei, zudem selbst in der Lage gewesen sei, seine Verluste problemlos zu errechnen. Der Bekundung des Beraters M. sei auch nicht zuletzt deshalb zu folgen, weil der eigene Schriftverkehr des Klägers, insbesondere dessen Schreiben vom 5.10.1998 sowie vom 7.12.1999, dessen entsprechende Kenntnisse und Informiertheit eindeutig belegten. Demgegenüber seien die Angaben des Klägers, der versucht habe, den Eindruck eines völlig unbedarften, naiven Laien zu erwecken, völlig lebensfremd und demgemäß unglaubhaft. Weitere Haftungsansatzpunkte ergäben sich nicht. Dass die Preisgestaltung der Beklagten nicht marktgerecht gewesen sei bzw. die Transaktionskosten ein Ausmaß erreicht hätten, welches das Chancen-/Risikoverhältnis völlig aus dem Gleichgewicht gebracht habe, sei nicht substantiiert dargetan, ebenso wenig eine sittenwidrige Preisgestaltung. Dass der Optionspreis zunehmend nicht mehr marktkonform gewesen sei, sei eine Folge des ständigen Weiterschiebens aufgelaufener Verluste (Prolongation) und habe mit der Preisgestaltung der Beklagten nichts zu tun. Eine Ex-post-Betrachtung sei ohnehin unzulässig. Für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch ein sog. Churning bestünden schließlich ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der sein Klagebegehren - allerdings nur mehr gegen die beklagte Bank - weiterverfolgt.

Hinsichtlich des geltend gemachten Bereicherungsanspruchs beruft er sich darauf, dass jedenfalls die nach Ablauf des 20.1.1998 bis zum 23.1.1998 sowie die nach Ablauf des 23.1.1999 bis zum 3.1.2001 getätigten Devisenoptionsgeschäfte unverbindlich - und damit bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln - seien, da er zumindest in diesen Zeiträumen entgegen der Annahme des Landgerichts nicht termingeschäftsfähig gewesen sei. Zu Unrecht sei der Erstrichter von einer Ordnungsgemäßheit der zweiten Information ausgegangen, obwohl diese erst nach Ablauf eines Jahres seit der ersten Information klägerseits unterzeichnet worden sei. Seit dem - von dem Landgericht übersehenen - zum 1.1.1995 in Kraft getretenen zweiten Finanzmarktförderungsgesetz sei indes allgemein anerkannt, dass die zweite Information in einem Zwei-Monats-Zeitraum vor Ablauf der Jahresfrist erfolgen müsse. Dies habe vorliegend zur Folge, dass er nach Ablauf der Jahresfrist am 21.1.1998 rechtlich in seine alte Unwissenheit zurückgefallen und die verspätete zweite Information vom 23.1.1998 jetzt als neue, erstmalige Information zu behandeln sei, die am 23.1.1999 hätte wiederholt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Damit habe - wenn überhaupt - erst die dritte Information vom 3.1.2001 als erneute Erstinformation wieder zu seiner Termingeschäftsfähigkeit qua Information führen können. Deren Eignung zur Herbeiführung seiner - erneuten - Termingeschäftsfähigkeit sei allerdings deshalb zu bezweifeln, weil er zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Devisenoptionsgeschäfte nicht mehr unvoreingenommen gewesen sei.

Die Beklagte habe ferner auch keine Verbindlichkeit der fraglichen Termingeschäfte nach § 53 Abs. 1 Satz 2 BörsG dargetan. Denn es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger zur Zeit dieser Geschäftsabschlüsse oder früher gewerbsmäßig oder berufsmäßig Börsentermingeschäfte betrieben habe. Bei den vor dem 23.1.1999 getätigten Devisengeschäften habe es sich vielmehr ausschließlich um die Verwaltung eigenen nicht betrieblichen (Immobilien-)Vermögens gehandelt; sie stünden auch in einem "Fortsetzungszusammenhang" zu den späteren Devisengeschäften und könnten schon deshalb nicht als Beleg von Börsenerfahrung des Klägers herangezogen werden. Zudem habe dieser seine Termingeschäfte ohne organisatorische und geschäftliche Ausstattung - und schon gar nicht im Rahmen eines planmäßigen Geschäftsbetriebes - ausgeführt. Auch die Beklagte selbst habe den Kläger als Privatkunden geführt. Hingegen sei die steuerliche Behandlung der Devisengeschäfte nicht aussagekräftig.

Dem Bereicherungsanspruch stehe schließlich auch nicht der Rückforderungsausschluss des § 55 BörsG entgegen. Soweit dies jeweils eine Leistung auf ein bestimmtes Börsentermingeschäft voraussetze, sei dies seitens der Beklagten weder hinsichtlich der abschließenden Glattstellung noch hinsichtlich einzelner Termingeschäfte des genannten Zeitraums dargetan. Die Glattstellung sowie die nachfolgende Belastung des Kontos in Luxemburg habe die Beklagte im Juli 2001 eigenmächtig vorgenommen; alle übrigen Devisengeschäfte hätten nicht zu Belastungsbuchungen geführt, da die Beklagte auf Grund Saldierung der wechselseitigen Prämienansprüche angesichts überschießender klägerischer Prämienforderungen immer nur Gutschriften, keine Belastungsbuchungen in Bezug auf das Konto in Luxemburg getätigt habe. Im Übrigen könnten etwaige Belastungen dieses Kontos auch deshalb nicht als "Leistung" im Sinne des § 55 BörsG angesehen werden, weil es sich hierbei um ein Kontokorrentkonto handele und Belastungsbuchungen insoweit nur deklaratorische Bedeutung hinsichtlich der betroffenen Verbindlichkeiten hätten.

Die Höhe des Bereicherungsanspruchs ergebe sich aus der als Anlage K47 vorgelegten "Übersicht Termingeschäfte M.V. 1997 bis 2001", und zwar durch Ermittlung des jeweiligen Saldos aus der bei Verkauf erhaltenen Optionsprämie abzüglich der bei dem zugehörigen Kauf einer Option (Gegengeschäft) seitens des Klägers gezahlten Optionsprämie in Bezug auf alle Termingeschäfte des genannten Zeitraums. Diesen Betrag hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 27.1.2004 (Bl. 550 ff. d.A.) - nach Ablauf der bis zum 13.1.2004 verlängerten (vgl. Bl. 398 d.A.) Berufungsbegründungsfrist - mit 1.733.856,04 EUR beziffert, sich zugleich allerdings darauf berufen, dass die Beklagte für diesen Zeitraum darüber hinausgehend einen Spekulationsverlust in Höhe von 2.760.976 EUR zugestanden habe.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger darüber hinaus dagegen, dass das Landgericht auch einen Schadensersatzanspruch wegen Beratungsverschuldens verneint hat. Fehlerhaft sei insoweit schon die Annahme des Erstrichters, er sei nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Unstreitig habe er keine Erfahrungen mit Devisentermin- und Devisenoptionsgeschäften gehabt. Auch aus seiner Tätigkeit als Immobilienmakler könne nicht hierauf geschlossen werden, ebenso wenig wie auf eine Neigung zur Spekulation, zumal seine Immobiliengeschäfte "stockkonservativ" gewesen seien. Nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei er weder anlegergerecht noch anlagegerecht von der Beklagten beraten worden. Insbesondere sei keine Aufklärung über die besonderen Risiken von Devisenoptionsgeschäften, vor allem das unlimitierte Verlustrisiko des Stillhalters, die Hebelwirkung, die Anlagestrategien sowie die Sonderformen "Knock-out" und "Knock-in" erfolgt. Soweit das Landgericht hier zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, sei die Beweiswürdigung zu beanstanden und deshalb eine Wiederholung der Beweisaufnahme geboten. Das Landgericht habe verkannt, dass sein Anlageziel nur gewesen sei, an den höheren US-Zinsen zu partizipieren; nur insoweit sei er bereit gewesen, ein Wechselkursrisiko einzugehen. Etwaige Kursschwankungen habe er aussitzen wollen, wozu er auf Grund seiner Vermögensverhältnisse auch in der Lage gewesen sei. Nicht jedoch habe er beabsichtigt, daneben durch Gegengeschäfte an etwaigen Wechselkursänderungen zu verdienen; er habe mithin nicht spekulieren wollen. Unzutreffend sei ferner die Annahme des Erstrichters, die fraglichen Devisengeschäfte seien nicht besonders kompliziert. Schon die zunächst empfohlenen Devisentermingeschäfte hätten eine geringere Transparenz als die von ihm gewünschten Kassageschäfte aufgewiesen, was in noch viel größerem Maße für die späteren Devisenoptionsgeschäfte gegolten habe, zumal wegen derer ausufernder Anzahl und der fehlerhaften begleitenden Geschäftsbestätigungen. Auch die Risiken der verschiedenen Devisengeschäfte seien nicht identisch. Ihm sei zu keiner Zeit bewusst gewesen, dass der Verlust bei Devisenoptionsgeschäften nicht etwa - wie bei einem Kassageschäft - auf den anteiligen Kursverlust von 5 Mio Dollar beschränkt gewesen sei. Er habe stets nur Gutschriften erhalten und sei so in Sicherheit gewiegt worden. Die auflaufenden Spekulationsverluste seien von der Beklagten systematisch verschleiert worden. Das Landgericht habe schließlich nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Anlagestrategien der Beklagten unsinnig gewesen seien und nur dieser einen Nutzen gebracht hätten, insbesondere die Fortführung der Devisentermingeschäfte erheblich preisgünstiger gewesen wäre als die dann gewählten Devisenoptionsgeschäfte. Hinzu komme, dass die Beklagte bankenuntypische Aufschläge auf den Börsenkurs erhoben habe, die Handelsspanne unangemessen hoch sowie die Gebühren nicht marktgerecht gewesen und wegen jeweils kurzer Laufzeiten vielfach angefallen seien.

Der Kläger beantragt (Bl. 453; 837; 1018; 1509; 1606; 1674; 1808),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.836.459,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 599; 837; 1018; 1509; 1606; 1674; 1808),

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Berufung des Klägers schon für unzulässig; insbesondere liege eine unzulässige Klageänderung - in die nicht eingewilligt werde und die auch nicht sachdienlich sei - vor, soweit der geltend gemachte Bereicherungsanspruch nunmehr nur noch auf eine zeitweise fehlende Termingeschäftsfähigkeit des Klägers, und damit auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt werde. Zudem sei die Bezifferung dieses Anspruchs unzulässigerweise erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Letztlich genüge die Berufungsbegründung auch nicht den Erfordernissen.

In der Sache stehe dem Kläger weder ein Bereicherungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch zu. Ersterer scheitere schon daran, dass die fraglichen Devisengeschäfte allesamt verbindlich gewesen seien. Selbst wenn dem Landgericht nicht in der Begründung zu folgen sei, ergebe sich die Verbindlichkeit der Geschäfte hier jedenfalls daraus, dass der Kläger sie berufs- bzw. gewerbsmäßig betrieben habe. Entweder habe er sie als Hilfsgeschäfte zu seiner kaufmännischen Tätigkeit als Makler, Grundstückshändler und Vermieter durchgeführt, oder aber insoweit eine kaufmännische Tätigkeit als Makler, Grundstückshändler, Vermieter und Börsenkaufmann vorgenommen. Umfang und Frequenz der klägerseits bis Januar 1999 bereits getätigten Geschäfte - mehr als 75 Devisengeschäfte bei 600 Mio DM Volumen und 0,35 Mio Euro Einkünften - seien kaufmännisch; der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung sei damit ersichtlich gesprengt. Bezeichnenderweise habe auch der Kläger selbst Erträge wie Verluste aus diesen Geschäften steuerlich im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit angegeben. Soweit das Erfordernis eines planmäßigen Geschäftsbetriebes im Raume stehe, habe der Kläger die Bürostruktur seines Maklerbetriebes insoweit mitgenutzt. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen des § 55 BörsG gegeben, da Erfüllung der einzelnen Devisenoptionsgeschäfte jeweils durch Belastungsbuchungen von dem Festgeldkonto in Luxemburg, einem einem Sparbuch vergleichbaren Konto, auf Grund konkreter Anweisungen des Klägers erfolgt und die Glattstellung im Juli 2001 im ausdrücklichen Auftrag des Klägers vorgenommen worden sei. Letztlich habe der Kläger in den Zeiträumen fehlender Termingeschäftsfähigkeit jedenfalls keinen Verlust erlitten. Vielmehr habe er im fraglichen Zeitraum einen Prämienüberschuss in Höhe von 504.358,25 EUR erzielt; die Gegengeschäfte aus dem Januar 2001 müssten dabei unberücksichtigt bleiben, da sie wiederum zu Zeiten gegebener Termingeschäftsfähigkeit erfolgt seien. Der Verlust sei dann erst im Juli 2001 realisiert worden.

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ferner auch kein Schadensersatzanspruch wegen Beratungsverschuldens zu. Unabhängig davon, dass das Landgericht zutreffend schon eine Informationsbedürftigkeit des Klägers verneint habe, sei im Übrigen auch eine umfassende und ordnungsgemäße Aufklärung erwiesen. Wie das klägerische Schreiben vom 5.10.1998 zeige, sei sich dieser der Funktionsweise der Geschäfte voll umfänglich bewusst und jederzeit in der Lage gewesen, den aktuellen Wert seiner offenen Position zu ermitteln, was schon seine hinreichende Aufklärung durch die Beklagte belege, wahlweise seine fehlende Aufklärungsbedürftigkeit. Die streitgegenständlichen Geschäfte seien sowohl objektiv im Hinblick auf die Vermögenssituation des Klägers als auch subjektiv im Hinblick auf seinen ausdrücklichen Wunsch, Fremdwährungsgeschäfte abzuschließen, sowie seine - nicht zuletzt auch durch seine spätere Verhaltensweise dokumentierte - Spekulationsbereitschaft anlegergerecht gewesen. Die gewählte Form der Anlage habe auch dem Wunsch des Klägers nach Schonung seiner Liquidität entsprochen. Zwischen den Devisenoptionsgeschäften in der vorliegenden bzw. ursprünglichen Konstellation einer Orientierung der Ausübungspreise am Marktpreis und den anderen Devisengeschäften bestehe im Wesentlichen Risikoidentität. Letztlich habe sich in dem Verlust des Klägers lediglich das Wechselkursrisiko sowie dessen falsche Einschätzung hinsichtlich der Kursentwicklung niedergeschlagen, was der Kläger im Prinzip nur habe aussitzen müssen. Eine Irreführung des Klägers habe nicht stattgefunden; das "Netting" sei im Rahmenvertrag vereinbart und die entsprechenden Einzelpositionen dem Kläger aus den ihm zeitnahe überlassenen Geschäftsbestätigungen bekannt gewesen. Zur angeblich überhöhten Handelsspanne sei unsubstantiiert vorgetragen.

Der Senat hat gemäß den Beweisbeschlüssen vom 16.12.2004 (Bl. 864/865 d.A.), vom 16.6.2005 (Bl. 1048/1049 d.A.), vom 3.9.2009 (Bl. 1582 d.A.) und vom 12.11.2009 (Bl. 1647/1648 d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W.S. vom 6.8.2008 (Bl. 1298 ff. d.A.) und dessen mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2009 (Bl. 1504 ff. d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 26.4.2005 (Bl. 983 ff. d.A.), vom 27.4.2009 (Bl. 1504 ff. d.A.), vom 3.9.2009 (Bl. 1581 ff. d.A.) sowie vom 4.2.2010 (Bl. 1668 ff. d.A.) Bezug genommen.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die genannten Sitzungsniederschriften, zudem auf die Sitzungsniederschrift vom 14.4.2011 (Bl. 1808/1809 d.A.) verwiesen.

B.

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist den Begründungserfordernissen gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 ZPO vorliegend Genüge getan. Soweit die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zum einen die aus sich heraus verständliche Angabe, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, enthalten muss (BGH NJW-RR 2008, 1308), zum anderen im Einzelnen angeben muss, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Urteils der ersten Instanz in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (BGH NJW-RR 2002, 209; BAG 2003, 1561), wobei die Darlegungen dabei auf den Streitfall zugeschnitten sein müssen, hat der Senat - wie mehrfach dargelegt - nicht die geringsten Bedenken, dass die 51-seitige Berufungsbegründung diesen Anforderungen vollauf genügt; gleiches gilt für das Erfordernis der Darlegung konkreter Anhaltspunkte zur Begründung von Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO), was sich schon daraus ergibt, dass die Berufungsbegründung den Senat zur Wiederholung der Beweisaufnahme veranlasst hat.

Darüber hinaus liegt - soweit der Kläger den geltend gemachten Bereicherungsanspruch in der Berufungsinstanz nur mehr auf die behauptete Unverbindlichkeit der mit der Beklagten im Zeitraum vom 24.1.1999 bis 3.1.2001 abgeschlossenen Börsentermingeschäfte stützt - keine (unzulässige) Klageänderung vor. Denn eine Klageänderung würde in jedem Fall eine Änderung des Streitgegenstandes voraussetzen, d.h., des als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandenen, eigenständigen prozessualen Anspruchs, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), also den gesamten historischen Lebensvorgang, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (vgl. BGHZ 147, 47 ff., Rdnr. 9, 12). Eine - hier allein in Betracht kommende - Änderung des Lebenssachverhalts, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, kann entgegen der Ansicht der Beklagten indessen nicht festgestellt werden. Der Kläger hat bereits mit der Klageschrift die Unverbindlichkeit aller im gesamten fraglichen Zeitraum getätigten Börsentermingeschäfte wegen ungenügender und nicht zeitgerechter Durchführung der Information gemäß § 53 Abs. 2 BörsG a.F. als Grundlage seines Bereicherungsanspruchs geltend gemacht. Damit umfasst der im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Lebensumstand, wie er auch durch die Anlage K47 ("Termingeschäfte M.V. 1997 bis 2001"; Bl. 270 ff.) gekennzeichnet ist, bei natürlicher Anschauung auch den in der Berufungsinstanz in Rede stehenden Zeitraum und die in diesem abgeschlossenen Devisengeschäfte. Indem der Kläger mit der Berufung bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nur noch für einen Teilzeitraum begehrt, schränkt er sein Rechtsschutzbegehren gegenüber der Vorinstanz demgemäß nur zeitlich ein, ohne damit den Streitgegenstand gegenüber dem der Vorinstanz sachlich zu ändern (vgl. BGH NJW 2004, 1252/1254), was ohne Weiteres zulässig war.

Unschädlich ist schließlich auch, dass dieser - hinter dem Klageantrag zurückbleibende - eingeschränkte Bereicherungsanspruch erst mit Schriftsatz vom 27.1.2004 (Bl. 550 ff. d.A.), nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, beziffert worden ist. Der Senat sieht dies als zulässige (vgl. Zöller/Heßler, 28. Aufl., § 520 ZPO, Rdnr. 37 a.E.) Ergänzung des durch Darlegung der Berechnungsmethode und Inbezugnahme der Anlage K47 sowie des Anlagekonvoluts BB4 ("GuV Optionsgeschäfte 1999 bis 2001"; Bl. 555 ff.) bereits hinreichend konkretisierten entsprechenden Vorbringens gemäß der ordnungsgemäßen Berufungsbegründung an. Unabhängig davon war dieses Vorbringen auch deshalb zu berücksichtigen, weil seine Zulassung zu keiner Verzögerung geführt hat (§ 530 ZPO), welche dann nicht in Betracht kommt, wenn - wie hier - der Rechtsstreit ohnehin nicht entscheidungsreif war (vgl. BGHZ 107, 236/246) bzw. zumutbare Maßnahmen des Gerichts zur Abwendung einer Verzögerung gegeben waren (BGH NJW 2001, 151). Von weiterer Begründung wird abgesehen, zumal die Zulassung des Vorbringens durch den Senat keiner weiteren Nachprüfung unterliegt (BVerfG NJW 1995, 2980; BGH NJW-RR 2006, 760; NJW 2004, 1458).

In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg; denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen die beklagte Bank aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen angeblicher Unverbindlichkeit der getätigten Devisenoptionsgeschäfte verneint. Dem Erstrichter ist darin zu folgen, dass es sich bei diesen Devisengeschäften um Börsentermingeschäfte handelt und deshalb der Anlegerschutz gemäß den §§ 50 ff. BörsG a.F. zur Anwendung kommt, wovon im Übrigen auch die Parteien übereinstimmend ausgehen. Zwar sind nach der Ausgangsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs Börsentermingeschäfte regelmäßig standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, am Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (vgl. BGH Report 2004, 1501 ff.). Nach der im Jahre 1989 durch die Börsenrechtsnovelle eingeführten Öffnungsklausel des § 50 Abs. 1 Satz 2 BörsG gehören zu den Börsentermingeschäften allerdings auch Geschäfte, die ähnlichen Zwecken dienen und ähnliche Gefahren begründen, auch wenn sie nicht auf Erfüllung gerichtet sind. Die Rechtsprechung, die vor diesem Hintergrund für die Qualifizierung eines Geschäftes als Börsentermingeschäft entscheidend auf den Schutz des Anlegers und den verfolgten wirtschaftlichen Zweck abstellt, sieht Devisenoptionsgeschäfte demgemäß als Börsentermingeschäfte an (vgl. BGH Report 2005, 107 ff; OLG München WM 1997, 1802; OLG Hamm WM 1996, 17).

Soweit bei Unverbindlichkeit solcher Börsentermingeschäfte alle Leistungen, die auf Grund des Geschäfts erbracht wurden, gemäß § 812 BGB zurückzugewähren sind, hat das Landgericht einen solchen Anspruch im Ergebnis zutreffend verneint, soweit es insoweit von einer Verbindlichkeit aller seitens des Klägers bei der Beklagten getätigten Devisengeschäfte ausgegangen ist. Diese - dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch entgegenstehende - Verbindlichkeit der Geschäfte folgt zwar entgegen der Ansicht des Landgerichts nur hinsichtlich des Zeitraums vom 20.1.1997 bis zum 20.1.1998 sowie vom 23.1.1998 bis zum 23.1.1999 aus der Vorschrift des § 53 Abs. 2 BörsG (Börsentermingeschäftsfähigkeit kraft Information). Denn unstreitig ist vor Beginn der fraglichen Devisengeschäfte am 20.1.1997 und dann erneut am 23.1.1998 die Informationsschrift "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsen-Termingeschäften" seitens der Beklagten dem Kläger ausgehändigt und von diesem unterschrieben sowie zurückgesandt worden. Da diese Informationsschrift - worauf der Erstrichter mit Recht hinweist - dem von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft entwickelten Informationsblatt der privaten Banken und dieses wiederum den Anforderungen des die darzulegenden Risiken abschließend aufführenden § 53 Abs. 2 BörsG entspricht (vgl. BGH WM 1999, 2300; WM 1996, 1260), ist hierdurch ohne Weiteres die Börsentermingeschäftsfähigkeit des Klägers - jeweils für ein Jahr (vgl. Ellenberger, WM Sonderbeilage Nr. 2 zu Heft 3/1999, Seite 9 ff. m.w.N.) - hergestellt worden, unabhängig davon, ob der Kläger das Informationsblatt vor Unterzeichnung gelesen bzw. ob er es verstanden hat. Auch alle weiteren Einwände des Klägers hinsichtlich der diesbezüglichen Börsentermingeschäftsfähigkeit hat das Landgericht überzeugend entkräftet, ohne dass dem in der Berufungsinstanz noch mit Nachdruck entgegengetreten worden wäre.

Nach Ansicht des Senats ist dem gegenüber vorliegend keine durchgängige Börsentermingeschäftsfähigkeit des Klägers kraft Information für den gesamten Zeitraum der Devisengeschäfte gegeben. Denn die zweite Information des Klägers ist nicht binnen Jahresfrist erfolgt, was entgegen der Ansicht des Erstrichters nicht unschädlich ist, sondern dazu führt, dass der Kläger nach Ablauf der Jahresfrist "rechtlich in seine alte Unwissenheit zurückgefallen" ist. Soweit der Erstrichter in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der zeitliche Rahmen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 1999, 539; WM 1998, 2331) nicht taggenau einzuhalten sei, verkennt er, dass sich diese Rechtsprechung auf die "Altfälle", d.h. die bis zum 1.1.1995 geltende Gesetzesfassung, bezieht und nach der im Rahmen des zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 26.7.1994 (BGBl. I. S. 1749) geänderten - vorliegend einschlägigen - Fassung des § 53 Abs. 2 BörsG die erste Wiederholungsunterrichtung nach Ablauf von zehn Monaten undvor Ablauf von zwölf Monaten erfolgen muss (vgl. § 53 Abs. 2, Satz 4 BörsG n.F.), welche eindeutige Regelung für Interpretationen in Bezug auf eine mehr als 12-monatige Börsentermingeschäftsfähigkeit nach Erstunterrichtung keinen Raum mehr lässt (vgl. Ellenberger, a.a.O. S. 7 f.; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band III § 106 Rdnr. 106/107 m.w.N.; Allmendinger/Tilp, Börsentermin- und Differenzgeschäfte, Rdnr. 598 ff./619). Die danach gegebene Verspätung der Zweitinformation hat aber zur Folge, dass eine Börsentermingeschäftsfähigkeit des Klägers gemäß § 53 Abs. 2 BörsG nicht nur für den - hier mangels Geschäftstätigkeit unbeachtlichen - Zeitraum vom 21.1.1998 bis 23.1.1998, sondern - da jede verspätete Wiederholungsunterrichtung als erneute, wiederum vor Ablauf von 12 Monaten zu wiederholende Erstunterrichtung zu werten ist (vgl. Ellenberger, a.a.O., S. 9 m.w.N.) - auch für den Zeitraum vom 24.1.1999 bis 3.1.2001 (Zeitpunkt der dritten Information) nicht bestanden hat.

Gleichwohl ist dem Landgericht im Ergebnis darin zu folgen, dass alle im fraglichen Zeitraum seitens des Klägers getätigten Devisengeschäfte verbindlich waren und der geltend gemachte Bereicherungsanspruch infolge dessen unbegründet ist.

Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage, Würdigung aller gegen den Beschluss des Senats vom 11.3.2010 (Bl. 1678 f. d.A.) beklagtenseits vorgebrachter Argumente und Heranziehung der - auch außerhalb des Börsengesetzes ergangenen - Rechtsprechung zur Eingrenzung privater Vermögensverwaltung ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger schon vor bzw. zu dem maßgeblichen Zeitraum ab Januar 1999 gewerbsmäßig Börsentermingeschäfte - zudem im Rahmen und zur Unterstützung seiner gewerbsmäßigen Immobilienaktivitäten (Ankauf und langfristige Vermietung von Immobilien) - betrieben hatte und deshalb gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 BörsG hinsichtlich der insoweit in Rede stehenden späteren Geschäfte einem börsentermingeschäftsfähigen Kaufmann gleichgestellt war; insoweit wird an der dem Beschluss vom 11.3.2010 zu Grunde liegenden abweichenden Rechtsansicht nicht weiter festgehalten.

Soweit seit der Börsengesetznovelle von 1989 auch das gewerbsmäßige Betreiben von Börsentermingeschäften Börsentermingeschäftsfähigkeit begründet, gehen obergerichtliche Rechtsprechung und Literatur vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlauts - zusätzliche Einführung des Begriffs "gewerbsmäßig" neben dem bisherigen Begriff "berufsmäßig" - und der Gesetzesbegründung, wonach das Merkmal der Berufsmäßigkeit keine sachgerechte Abgrenzung zuließ, was im Übrigen auch den Bedenken des Bundesgerichtshofs entsprach (vgl. WM 1988, 857), überwiegend davon aus, dass § 53 Abs. 1 Satz 2 BörsG n.F. nunmehr auch Personengruppen erfassen soll, deren Betätigung unterhalb der Schwelle der Berufsmäßigkeit liegt, so dass gewerbsmäßiges Handeln weniger voraussetzt als berufsmäßiges (OLG Nürnberg, WM 1999, 426 f.; OLG Stuttgart ZIP 1996, 2162 f.; Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 106 Rdnr. 90; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., Rdnr. 6 zu § 53 BörsG n.F.; Schwark, BörsG, § 53 Rdnr. 8; Ebenroth-Boujong-Joost, HGB, Band 2, Anm. IX 252; Ellenberger, a.a.O., S. 7; Horn, ZIP 1990, 2, 6; anderer Ansicht OLG Saarbrücken ZIP 1997, 1284 ff. - unter Bezugnahme auf die allerdings nicht zwischen "berufsmäßig" und "gewerbsmäßig" unterscheidende Entscheidung des BGH in ZIP 1992, 1642 - für einen Fall, in dem auch ein Mindestmaß an organisatorischer und geschäftlicher Ausstattung nicht festzustellen war). In Abgrenzung zum berufsmäßigen Betreiben ist die gewerbsmäßige Tätigkeit demgemäß keine berufliche, sondern eine private, aber planmäßige, auf Dauer angelegte Termingeschäftstätigkeit, welche auf einer der beruflichen Tätigkeit gleichstehenden Erfahrungsbasis beruht und eine gewisse organisatorische Ausstattung nutzt. Im Gegensatz zur berufsmäßigen muss die gewerbsmäßige Tätigkeit nicht der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienen, aber auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Erfasst ist damit der private Anleger, welcher durch umfangreichen Abschluss privater Börsentermingeschäfte eine derartige Erfahrung erwirbt, dass es nicht mehr gerechtfertigt erscheint, ihn durch den Termineinwand zu schützen. Ausreichend ist noch nicht ein nachhaltiges Betreiben von Börsentermingeschäften; damit ein privater Anleger auch "gewerbsmäßig" tätig wird, ist ein Mindestmaß an geschäftlicher und organisatorischer Vorkehrung erforderlich (Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., m.w.N.). Dem schließt sich der Senat an. Hingegen geht der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 133, 241 ff. schon deshalb fehl, weil diese noch § 53 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. betrifft.

Unterscheidet sich gewerbsmäßige Tätigkeit mithin einerseits qualitativ von berufsmäßiger, ist sie andererseits aber auch - gerade im Bereich der Verwaltung eigenen Vermögens - von gewohnheitsmäßigem privatem Handeln abzugrenzen. Ausschlaggebende Kriterien sind nach der Rechtsprechung hierbei Umfang, Komplexität und Anzahl der mit der Vermögensverwaltung verbundenen nützlichen und notwendigen Geschäfte (BGH NJW 2002, 368 f.; NJW 1992, 3242; OLG München r+s 2007, 508; OLG Celle, NJW-RR 2011, 679), die Höhe der Einnahmen - wenn sie darauf schließen lässt, der Anleger verschaffe sich damit eine einkommenersetzende, berufsmäßige Einnahmequelle (OLG Celle, a.a.O.) - sowie das Maß der im Rahmen der Geschäfte gewonnenen bzw. zu gewinnenden Erfahrung (OLG Nürnberg, WM 1999, 426 f.). Letztlich bleibt es jedoch eine im Einzelfall zu beurteilende Frage, ob der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand danach insgesamt das Bild einer planmäßigen und selbständigen Tätigkeit vermittelt und in der Gesamtschau die Grenzen zum professionellen Handeln überschritten sind.

Dies vorausgeschickt handelt es sich nach Ansicht des Senats bei den seitens des Klägers in dem Gesamtzeitraum von Februar 1997 bis Januar 1999 abgeschlossenen Devisengeschäften um gewerbsmäßiges Betreiben von Börsentermingeschäften im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 BörsG.

Der Kläger hat in diesem Zeitraum unstreitig mehr als 75 Devisengeschäfte - davon mehr als 60 Devisenoptionsgeschäfte - mit einem Volumen von 600 Mio DM abgeschlossen; er hat hierbei 0,35 Mio EUR Prämieneinnahmen erzielt. Dass eine solche Form von Vermögensverwaltung auf Dauer angelegt und auf die Mehrung des Vermögens ausgerichtet ist, versteht sich von selbst (vgl. BGH NJW 1992, 3242/3243). Allein die Vielzahl gleichartiger Geschäfte spricht darüber hinaus schon für ein professionelles Vorgehen (BGH NJW 2002, 368/369). Erfahrungsgemäß bedingt ein derartiger Geschäftsumfang auch einen nicht unbeträchtlichen Verwaltungsaufwand, wie im Übrigen schon die Vielzahl der Telefonate und Geschäftsbestätigungen sowie die zusätzlichen Geschäftsvereinbarungen (Rahmenvertrag; Besicherungen; Unterrichtungen) zeigen. Es steht für den Senat schließlich außer Zweifel, dass der Kläger in dem fast zweijährigen Zeitraum bis Januar 1999 angesichts des Umfangs und der Frequenz der Geschäfte reichhaltige Erfahrungen im Bereich der Börsentermingeschäfte sammeln konnte, die seinen Schutz durch den Termineinwand nicht mehr zwingend erfordern (vgl. OLG Nürnberg, WM 1999, 426, 427).

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die fraglichen Devisengeschäfte nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit dessen Immobilienaktivitäten (Ankauf von Immobilien zum Zwecke langfristiger Vermietung) erfolgt sind, soweit sie vor dem Hintergrund geschlossen wurden, das als kurzfristige Finanzierungsreserve für den Grundstücksankauf dienende Luxemburger Festgeldguthaben zu schonen und zudem durch Prämienzufluss zu mehren, dass diese Immobilienaktivitäten indessen entgegen der Darstellung des Klägers nicht als Verwaltung eigenen nicht betrieblichen (Immobilien-)vermögens, sondern ihrerseits als gewerbliche Tätigkeit des Klägers anzusehen sind. Denn dieser betreibt langjährig die Vermietung seines Immobilienbestandes, den er mit Hilfe des Festgeldguthabens als Liquiditätsreserve ausweislich der der Beklagten überlassenen Selbstauskünfte (vgl. Anlage LO&R 1) im Zeitraum bis 1997 von 31 auf 42 Objekte mit mehr als 225 Einheiten ausgeweitet hat, bei einem Mieteingang im fraglichen Zeitraum von etwa 7,5 Mio DM netto p.a. und einem Nettoüberschuss von mehr als 4 Mio DM p.a. Dass die Verwaltung (Pflege und Erneuerung des Mieterbestandes; Gebäudeinstandhaltung; Nebenkostenabrechnungen) eines solchen Immobilienbestandes weit über die übliche Verwaltungstätigkeit eines Hauseigentümers hinausgeht und als gewerbliche Betätigung anzusehen ist, bedarf nach Ansicht des Senats keiner näheren Darlegung (vgl. auch BGH NJW 1967, 2353; OLG München, a.a.O., S. 508/509). Auch die Höhe der Mieteinnahmen erlaubt hier den Schluss auf eine gewerbsmäßige Einnahmequelle (OLG Celle, a.a.O., S. 679/681).

Der Senat hat nach allem keine Bedenken, die Devisengeschäfte des Klägers im Zeitraum von Februar 1997 bis Januar 1999 als solche, zumindest aber in ihrer Einbindung in dessen gewerbliche Immobilienaktivitäten, im Ergebnis als gewerbsmäßiges Betreiben von Börsentermingeschäften anzusehen. Dem entspricht im Übrigen die steuerliche Behandlung der Angelegenheit durch den Kläger, soweit dieser in seiner Steuererklärung für das Jahr 2000 (vgl. Anlage LO & R 3) - Gleiches gilt nach dem unwidersprochen gebliebenen weiteren Beklagtenvorbringen (vgl. S. 6, Ziff. 1.2.3. des Schriftsatzes vom 15.4.2010, Bl. 1734) auch für die Jahre 1999 und 2001 - weder die Mieteinnahmen, noch die Einkünfte/Verluste aus...Optionsgeschäften als private Einnahmen aus Kapitalvermögen deklariert hat (vgl. auch das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 6.3.2002, Anlage LO & R 2).

Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert die Annahme einer gewerbsmäßigen Tätigkeit nicht etwa am Fehlen einer Geschäftsausstattung. Der Senat hält das gebotene Mindestmaß an organisatorischer und geschäftlicher Ausstattung auf Grund einer Gesamtschau für hinreichend dargetan. Dass eigenständige Organisationsstrukturen für das dauerhafte Devisengeschäft hier nicht ohne Weiteres zu erkennen sind, ist insoweit unschädlich. Denn abgesehen davon, dass eine äußerliche Erkennbarkeit nicht zwingend erforderlich ist (Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., Rdnr. 90 m.w.N.; Baumbach/Hopt, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 53 BörsG), ist im Übrigen auch das Mitnutzen vorhandener Strukturen denkbar und ausreichend (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., S. 2162; Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O.). Darüber hinaus rechtfertigt vorliegend allein die Vielzahl der getätigten Devisengeschäfte und der damit verbundene - oben bereits angeführte - beträchtliche Verwaltungsaufwand die Annahme, dass dies zwangsläufig eine gewisse organisatorische Ausstattung erforderte und demgemäß eine solche auch vorhanden gewesen sein muss; für die Rahmen und Anlass hierzu bildende langfristige Vermietung des fortlaufend vergrößerten klägerischen Immobilienbestandes mit ihrer Fülle an begleitenden Arbeitsschritten und Verwaltungsvorgängen gilt dies ohnehin. Dieser Schluss ist umso mehr erlaubt, als mit dem kaufmännischen (vgl. § 1 Abs. 1, 2 HGB; OLG Dresden, NJW-RR 2001, 33; OLG Frankfurt BB 1983, 335) Maklerbetrieb des Klägers Organisationsstrukturen vor Ort vorhanden waren und hinreichende Indizien bestehen, dass diese für die Abwicklung der Devisengeschäfte vom Kläger auch mitgenutzt wurden, was für die Verwaltung der mehr als 225 Mieteinheiten außer Zweifel steht. So hat der Kläger unstreitig zumindest Telefon und Faxgerät des Maklerbetriebes im Zusammenhang mit den Devisengeschäften mitbenutzt, teilweise auch Schreibmaschine, Geschäftspapier und den Maklerstempel, was zwar nicht den beklagtenseits behaupteten Zusammenhang der Devisengeschäfte mit der klägerischen Maklertätigkeit beweist, wohl aber die Mitnutzung des insoweit vorhandenen organisatorischen Rahmens. Dass beklagtenseits nicht weitergehende (Devisen-)geschäftsstrukturen darzulegen waren, ist nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen, dass solche Geschäfte ihrer Art nach offensichtlich nur wenig Geschäftsausstattung und Organisationsstrukturen erfordern. Abweichend von der klägerischen Darstellung sind somit sowohl die fraglichen Devisengeschäfte, als auch die insoweit unterstützten Immobilien- und Vermietungsaktivitäten des Klägers mittels der geforderten gewerbsmäßigen Geschäftsstrukturen betrieben worden.

Soweit der Kläger darüber hinaus die Ansicht vertritt, die ratio legis des § 53 BörsG verbiete die Berücksichtigungkonnexer früherer Termingeschäfte als Erfahrungsbeleg, vermag sich der Senat auch dem nicht anzuschließen. Die Fortwirkung eines Erfahrungs- und Beratungsdefizits kommt allenfalls beim Beratungsverschulden (zweite Stufe) in Betracht, nicht aber im Rahmen des § 53 BörsG, wo - unabhängig vom tatsächlichen Kenntnis- und Erfahrungsstand - auf Grund rein formaler Kriterien (Unterzeichnung der Informationsschrift; früheres berufs- oder gewerbsmäßiges Betreiben entsprechender Geschäfte) Börsentermingeschäftsfähigkeit angenommen wird. Demgemäß wird es auch im Lichte des Schutzzwecks von § 53 BörsG für durchaus sachgerecht erachtet, denjenigen, der die nicht gewerbsmäßig begonnenen Börsentermingeschäfte so ausweitet, dass er in der Folge gewerbsmäßig handelt, für spätere Devisengeschäfte als Kaufmann i.S.v. § 53 Abs. 1 BörsG zu behandeln (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., S. 2162/2163). Unabhängig hiervon ist auch der von dem Kläger behauptete einheitliche Geschäftsabschluss nicht gegeben, zumal der Kläger zu verschiedenen Zeitpunkten Geschäfte ohne Verlust beendet und dann - statt "auszusteigen" - neue Positionen eröffnet hat.

Schließlich kann auch dem Umstand, dass die Beklagte den Kläger mehrfach als Privatkunden bezeichnet und behandelt hat, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, zumal die Banken - wie sich aus den AGB-Banken bzw. AGB-Sparkassen ergibt - abweichend von der klassisch-rechtlichen Abgrenzung zum Privatkundengeschäft auch Privatkunden gleichgestellte Personen wie Minderkaufleute, Kommanditisten, Gewerbetreibende, Handwerker oder Freiberufler zählen.

Soweit der Kläger nach allem auch hinsichtlich der ab Januar 1999 abgeschlossenen Devisenoptionsgeschäfte gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 BörsG als börsentermingeschäftsfähig anzusehen ist, sind diese Geschäfte allesamt verbindlich. Für die ab 3.1.2001 (Zeitpunkt der dritten Information) getätigten Devisenoptionsgeschäfte folgt dies darüber hinaus aus § 53 Abs. 2 BörsG (vgl. auch BGH WM 1996, 1260/1261). Die klägerseits begehrte bereicherungsrechtliche Rückabwicklung dieser Geschäfte kommt mithin nicht in Betracht.

II.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages wegen einer ungenügenden Aufklärung im Zusammenhang mit den bei dieser ab Februar 1997 getätigten Devisengeschäften und den damit verbundenen Risiken zu.

Von einem stillschweigenden Zustandekommen eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien - vor Abschluss des ersten Devisentermingeschäftes im Februar 1997 und hinsichtlich aller weiteren Devisengeschäfte bis Juli 2001 - kann insoweit ohne Weiteres ausgegangen werden, was auch das Landgericht zutreffend angenommen hat. Tritt nämlich ein Anleger an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages konkludent durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (vgl. BGH VersR 2011, 74 ff.; WM 2006, 851 ff.; NJW-RR 2000, 1497 ff.). Dasselbe gilt, wenn ein Kunde nach getroffener Anlageentscheidung wegen Ablaufs der Anlagefristen oder Veränderung der Rahmenbedingungen (Kurs- oder Wertverfall) - wiederholt - den Rat und die Kenntnisse sowie die Verbindungen der Bank in Anspruch nimmt (BGH WM 2006, 851/852). Ist nach Art der Geschäfte von fortdauernden Geschäftsbeziehungen der Beteiligten auszugehen, kann gar von einem Beratungsvertrag mit fortdauernder Beratungspflicht des Kunden ausgegangen werden (OLG München WM 1997, 1802/1804). Ein Vermögensbetreuungs- bzw. Vermögensverwaltungsvertrag, d.h. ein entgeltlicher Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages, ist hingegen nur anzunehmen, wenn der Vermögensverwalter ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall fortlaufend über das Vermögen des Kunden disponieren und selbstständig Anlageentscheidungen treffen darf (BGH-Report 2008, 266 f.).

Danach hat vorliegend zwischen den Parteien im fraglichen Zeitraum ein umfassender Beratungsvertrag mit fortdauernden Beratungspflichten bestanden, zumindest aber eine Abfolge einer Vielzahl einzelner Beratungsverträge. Zwar ist der Kläger unstreitig zunächst selbst mit dem Wunsch einer Dollaranlage an die Beklagte herangetreten; indem diese aber aus Anlass dessen Empfehlungen hinsichtlich des Abschlusses von Devisentermin- sowie Devisenoptionsgeschäften gegeben hat und sukzessive mehr als 275 Devisengeschäfte auf dieser Grundlage getätigt worden sind, ist es unzweifelhaft hinsichtlich aller dieser Geschäfte - fortdauernd oder jeweils im Einzelfall - zu einem Beratungsverhältnis gekommen. Hingegen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte darüber hinausgehend berechtigt gewesen wäre, selbstständig Anlageentscheidungen zu treffen.

Inhalt und Umfang der aus diesem Beratungsvertrag resultierenden Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind entscheidend einerseits der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarkts, und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben. Über diese Umstände hat die Bank richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten, soweit diese für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind; hingegen muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein; das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt jedoch der Kunde (BGH WM 2006, 851/852; NJW-RR 2000, 1497/1498). Mit dieser auf zweiter Stufe angesiedelten anleger- und anlagegerechten individuellen Aufklärung wird nach der Rechtsprechung einem über die auf erster Stufe erfolgende Information gemäß dem dem Bankkunden auszuhändigenden Informationsblatt (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 1 BörsG) - das nur die erforderliche Grundaufklärung über Funktionsweise und Risiken der verschiedenen Arten von Börsentermingeschäften leistet, was nach Lage des Falles bei einem erfahrenen Anleger ausreichen mag - hinausgehenden, durch individuelle Verhältnisse des Anlegers oder Besonderheiten der konkreten Geschäfte bedingten zusätzlichen Informationsbedarf Rechnung getragen (BGH ZIP 1997, 782/783). Insoweit ist der Schutz privater Anleger nach der Konzeption des Gesetzgebers der Börsengesetznovelle 1989 grundsätzlich zweistufig ausgestaltet. Gleichwohl sind Inhalt und Umfang dieser Beratungspflicht letztlich einzelfallabhängig, insbesondere von der Person des Kunden und den ins Auge gefassten Anlageobjekten.

Unter Berücksichtigung dieser - auch von dem Erstrichter beherzigten - Grundsätze vermag auch der Senat nach Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und weiterer Beweiserhebung ein Beratungsverschulden der Beklagten vorliegend nicht festzustellen.

Dies gilt zunächst ohne Zweifel für die Devisentermingeschäfte, die der Kläger auf Empfehlung der Beklagten im Zeitraum von Februar 1997 bis Februar 1998 getätigt hat. Der Senat hält den Kläger hinsichtlich dieser Geschäfte schon nicht für aufklärungsbedürftig, abgesehen davon, dass ihm im Zusammenhang mit den Devisentermingeschäften auch kein Schaden entstanden ist, er vielmehr per 26.2.1998 keine offene Devisenposition mehr hatte und seit Beginn der Geschäfte insgesamt Gewinn gemacht hatte (vgl. S. 4 unten des Zwischenberichts des Sachverständigen Prof. Dr. W.S. vom 30.7.2007; Bl. 1245).

Hinsichtlich der Frage einer Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers kann zunächst nicht unberücksichtigt bleiben, dass es dessen ausdrücklicher Wunsch war, ein Dollargeschäft zu tätigen, er demgemäß - vor dem Hintergrund einer klaren eigenen Position und Erwartung zur Marktentwicklung - bereit war, in jedem Fall ein Wechselkursrisiko einzugehen, um in den Genuss höherer Zinsen zu kommen und damit die Rendite zu steigern, und ihm nach seiner eigenen Bekundung anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat Währungs- wie Verlustrisiko bei Fälligkeit auch durchaus bewusst waren. Hinzu kommt, dass Dollarterminkäufe in ihrer Struktur nicht so kompliziert sind, dass das mit ihnen verbundene Risiko ohne besondere fachliche Beratung nicht erkennbar gewesen wäre, zumal es letztlich nur darum geht, dass die auf Termin gekauften Dollarbeträge bei weiterhin steigendem Dollarkurs einen Gewinn erbringen, bei sinkendem Kurs dagegen zu Verlusten führen (BGH ZIP 1992, 609/610; OLG Hamm WM 1996, 17/18; OLG Karlsruhe WM 1988, 411/412).

Mit dieser allgemeinen Einschätzung der Rechtsprechung stehen im Übrigen auch die Ausführungen des Sachverständigen in Einklang, der zu dem Ergebnis kommt, dass die in Rede stehenden Devisentermingeschäfte transparent und das ihnen immanente Wechselkursrisiko und der daraus folgende spekulative Charakter jedem Laien ersichtlich sind, diese Geschäfte ferner keine höheren Risiken als die gewünschten Kassa-Geschäfte bergen und vor dem Hintergrund der klägerseits angestrebten Liquiditätsschonung auch als Empfehlung nicht zu beanstanden sind (vgl. S. 7 Tz. 35 ff. des Sachverständigengutachtens S. vom 6.8.2008; Bl. 1309 f. d.A.). Der Senat sieht auch keinen Anlass, diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nicht zu folgen, zumal dessen Expertise außer Zweifel steht (vgl. S. 2 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 4.4.2006, Bl. 214, und Seite 1 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 22.9.2006, Bl. 225, sowie Seite 5 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 6.4.2009, Bl. 1499 d.A.) und dem Sachverständigen nach eigenen Angaben - auch ohne Vorlage sämtlicher Geschäftsbestätigungen und Händlerzettel - u.a. mit der Dokumentation des Herrn L. eine ordentliche und hinreichend verlässliche Grundlage zur Verfügung stand (vgl. mündliche Erläuterung des Gutachtens gemäß S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 27.4.2009, Bl. 1505).

Bei dieser Sachlage teilt der Senat jedenfalls hinsichtlich der Devisentermingeschäfte die Ansicht des Landgerichts, dass der Kläger als erfahrener und erfolgreicher Geschäftsmann keiner weitergehenden Aufklärung bedurfte, auch nicht hinsichtlich des Ausmaßes der u.U. drohenden Verluste (vgl. BGH ZIP 1992, 609/610; OLG München WM 1997, 1802, 1804; OLG Hamm WM 1996, 17/18; OLG Karlsruhe WM 1988, 411/412).

Auch hinsichtlich der Empfehlung der Devisenoptionsgeschäfte hat der insoweit beweispflichtige (vgl. BGH WM 2006, 567, 568; NJW-RR 2000, 1497/1499) Kläger als Bankkunde nicht nachzuweisen vermocht, dass der Beklagten insoweit ein Vorwurf zu machen wäre. Zwar vermag sich der Senat der Ansicht des Landgerichts, der Kläger sei auch diesbezüglich nicht aufklärungsbedürftig gewesen, nicht anzuschließen, zumal dieser unstreitig erstmals Geschäfte dieser Art abschloss, nach den Ausführungen des Sachverständigen (vgl. S. 11 Tz. 70 des Gutachtens; Bl. 1313) ein gewisses Transparenzgefälle im Vergleich zu den vorausgegangenen Geschäften gegeben war und die Bank schließlich nicht ohne Weiteres von berufsbedingter Vorkenntnis ausgehen durfte (BGH WM 1997, 309/311; BGH-Report 2005, 107). Der entscheidende Senat sieht es indessen als erwiesen an, dass diesbezüglich die gebotene anlegergerechte und anlagegerechte Beratung erfolgt ist.

Dass dies nur mündlich geschehen ist, ist entgegen der Ansicht des Klägers unschädlich. Soweit dieser eine schriftliche Beratung des Bankkunden auch auf zweiter Stufe - auf erster Stufe ist eine schriftliche Information unstreitig erfolgt - für erforderlich hält, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Zwar stellt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strenge Anforderungen an die Aufklärungspflicht gewerblicher Vermittler von Termindirektgeschäften an ausländischen (Waren-) Terminbörsen, Penny Stocks und ähnlichen Geschäftsformen; insbesondere ist hier eine schriftliche Aufklärung erforderlich. Auf den banküblichen Effektenhandel sind diese gesteigerten Anforderungen - insbesondere das schriftliche Formerfordernis - aber nicht übertragbar, da sie auf Geschäfte zugeschnitten sind, bei denen hohe Aufschläge auf die Börsenpreise jede Gewinnchance des durch Telefonverkäufer angeworbenen typischerweise unerfahrenen Kunden von vornherein praktisch ausschließen, diese Voraussetzungen allerdings beim bankenmäßigen Wertpapierhandel regelmäßig nicht gegeben sind (BGH WM 2006, 84 f.; NJW-RR 2004, 1028; WM 2002, 748; WM 1997, 309; WM 1992, 1935; Ellenberger a.a.O., S. 16). Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Grundsatz der Formfreiheit vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Börsengesetznovelle 1989 ausdrücklich nur hinsichtlich der Herbeiführung der Termingeschäftsfähigkeit und nicht der allgemeinen Anlageberatung eingeschränkt wurde und im Ergebnis ein umfassendes Schriftformerfordernis auf eine wesentliche Erweiterung der börsenrechtlichen Prospektpflicht hinausliefe (Schwintowski/Schäfer, Bankrecht 2. Aufl., S. 865 f.). Dafür, dass hier deshalb etwas Anderes gilt, weil der Kläger angesichts der Konditionen der Beklagten keine Gewinnaussichten gehabt hätte, fehlen hinreichende Anhaltspunkte; dagegen spricht auch, dass der Kläger zeitweise erfolgreich Devisengeschäfte abgeschlossen hat.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist vorliegend ferner von einer anlegergerechten Beratung hinsichtlich der Devisenoptionsgeschäfte auszugehen. Soweit dieses Postulat letztlich nichts anderes besagt, als dass die Anlage zu dem Kunden unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Ausgangslage, seiner Anlageziele und vor allem seiner Risikobereitschaft "passen" muss, sind diese Voraussetzungen hier gegeben. Wie ausgeführt, war es ausdrücklicher Wunsch des vom Dollar überzeugten Klägers, in großem Umfang Dollar zu erwerben, und erklärtes Ziel, durch die Mitnahme der höheren Zinsen und eines erhofften Kursgewinnes die Rendite zu steigern. Dass damit zwangsläufig ein nicht ohne Weiteres einschätzbares Wechselkursrisiko, verbunden mit einem erheblichen Verlustrisiko, einherging, begründete nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. S. schon für sich allein den spekulativen Charakter dieses Geschäfts, welcher gemäß dem Sachverständigen zudem für jeden Laien ersichtlich war.

Auch der Kläger, der sich erstinstanzlich noch als risikoscheuen, konservativen und unerfahrenen Anleger dargestellt hatte, hat bei seiner erneuten Anhörung vor dem Senat eingeräumt, dass ihm dieses Währungsrisiko ebenso bewusst gewesen ist, wie der Umstand, dass die Zurücknahme der Dollar mit einer Verlustrealisierung verbunden gewesen wäre, wenn er auch von einem begrenzten Risiko, bezogen auf 5 Mio. Dollar, ausgegangen sein will, was er gegebenenfalls dann - wie im Laufe des Berufungsverfahrens schriftsätzlich vorgetragen wurde (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 18.2.2005, Bl. 958, sowie S. 3 des Schriftsatzes vom 31.5.2005, Bl. 1036) - auf der Grundlage seiner komfortablen Vermögensverhältnisse habe "aussitzen" wollen. Schon dies erlaubt den Schluss auf einen renditeorientierten und risikobereiten bzw. -freudigen Anleger, so dass die übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen S., R. und M., wonach sich der Kläger als erfahrener Kaufmann, kompetent und informiert, vom Dollar überzeugt, gewinnorientiert und risikobewusst bzw. -bereit bezeigt hat, ohne weiteres glaubhaft sind.

Mit Recht hat der Erstrichter darüber hinaus die späteren Verhaltensweisen des Klägers als weiteren Beleg für dessen Risikobereitschaft gewertet, soweit dieser die Klägerin mit Schreiben vom 7.12.1999 (Anlage LO&R 24) um Ausweitung der Devisenoptionsgeschäfte über den Rahmen von 25 Mio. DM hinaus gebeten und diese Ausweitung nach Ablehnung durch die Beklagte gemäß Schreiben vom 5.1.2000 (Anlage LO&R 25) dann bei dem amerikanischen Broker P.B. vorgenommen hat. Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die Ablehnung der Beklagten in diesem Schreiben mit Kundenschutz begründet wird und sowohl der spekulative Charakter der Geschäfte als auch deren bereits erreichtes Volumen von 25 Mio. DM besonders hervorgehoben werden, ist die Darstellung des Klägers, die Dimension der Geschäfte und ihre Gefährlichkeit nicht erkannt zu haben, vielmehr gemäß entsprechenden Zusicherungen des Zeugen M. an einen immerwährenden, risikofreien Prämienverdienst geglaubt zu haben, als reine Schutzbehauptung zu werten. Dies gilt umso mehr, als keiner der Zeugen beschwichtigende oder beschönigende Äußerungen in dieser Hinsicht gegenüber dem Kläger bestätigt hat. Der Senat geht unter den gegebenen Umständen vielmehr davon aus, dass der Kläger die Dimension des Risikos allenfalls bewusst verdrängte.

Mit dieser dokumentierten Risikobereitschaft des Klägers stimmen schließlich auch die Bekundungen der Zeugen S., R. und M., sowohl die sukzessive Geschäftsausweitung, als auch die Gewinnmitnahmen durch vorzeitige Schließung der Positionen seien maßgeblich von dem Kläger mitbestimmt worden, überein; denn auch sie belegen, dass es Anlageziel des Klägers war, bestmögliche Gewinne zu erzielen, und er zur Erreichung dieses Ziels auch die hiermit einhergehenden Risiken in Kauf nahm. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass die Devisenoptionsgeschäfte unstreitig auch der zusätzlichen Vorgabe des Klägers nach Liquiditätsschonung entsprachen, ist im Ergebnis festzustellen, dass Devisenoptionsgeschäfte zum Kläger "passten", d.h. anlegergerecht waren, zumal sie ursprünglich dem klägerseits selbst vorgeschlagenen Volumen entsprachen und sich exakt am Termingeschäft orientierten. Nichts anderes hat auch der Sachverständige festgestellt, soweit er der Beklagten bescheinigt hat, dass auch Devisenoptionsgeschäfte durchaus geeignet und zweckmäßig waren, um die Anlageziele des Klägers zu erreichen (vgl. S. 14 Tz. 95 f., S. 15 Tz. 105 f., S. 31 Tz. 213 des Gutachtens, Bl. 1316/1317/1333).

Was die anlagegerechte Beratung des Klägers in Bezug auf die Devisenoptionsgeschäfte anbelangt – die sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts zu beziehen hat, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, wobei zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Devisenmarktes) und den speziellen Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko etc.) ergeben, zu unterscheiden ist (vgl. BGH MDR 2009, 27) -, so ist der Senat mit dem Sachverständigen Prof. S. (vgl. Seite 14 Tz. 85 ff des Gutachtens; Bl. 1315) der Ansicht, dass hier zwischen dem ersten Devisenoptionsgeschäft und den späteren Devisenoptionsgeschäften zu unterscheiden ist, da es sich hier um zwei völlig verschiedene Beratungskomplexe handelt und über Umstände nur unterrichtet zu werden braucht, soweit diese für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1497/1498 m.w.N.).

Gemessen hieran hat die Beklagte zunächst ihre Beratungspflichten hinsichtlich des ersten Devisenoptionsgeschäfts von Februar 1998 nicht verletzt, auch wenn der insoweit beratende Zeuge M., wie er eingeräumt hat, dem Kläger vor Abschluss dieses Geschäfts keine speziellen Hinweise zur Optionstheorie gegeben hat. Denn nach den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen R. und M. stellte dieses erste Optionsgeschäft ausschließlich eine „Subventionierung“ des letzten, sich negativ entwickelnden Devisenterminsgeschäfts dar. Auch der Sachverständige Prof. S. hat die diesbezügliche Beschreibung in der Klageerwiderung (vgl. Seite 20 f; Bl. 167 f d.A.) als „konsistent beschrieben“ bezeichnet (vgl. Seite 13 Tz. 84 des Gutachtens; Bl. 1315), wonach Anlass des ersten Devisenoptionsgeschäftes ein per 26.2.1998 fälliges Devisentermingeschäft (Terminkauf von zwei Millionen Dollar zum Terminkurs von 1,7955), das wegen negativer Kursentwicklung zu diesem Zeitpunkt einen Bewertungsverlust aufwies, gewesen ist, insoweit die Möglichkeit bestand, durch Verkauf einer Call-Option mit einem am bzw. knapp über dem Terminkurs liegenden Ausübungspreis zugleich eine Prämieneinnahme zu erzielen und das Termingeschäft bei Eintritt der erwarteten Kursentwicklung, d.h. bei Ausübung der Option, zumindest verlustfrei glatt zu stellen, was dann seitens des Klägers durch den Verkauf einer Call-Option über zwei Millionen Dollar zum Ausübungspreis von 1,8270 zum selben Verfallstag 26.2.1998 letztendlich geschehen ist. Soweit es hiernach bei diesem Anlass nicht etwa um den dauerhaften Einstieg in Devisenoptionsgeschäfte, vielmehr um eine konkrete Einzelmaßnahme mit dem klar eingegrenzten Zweck, das letzte, negativ verlaufende Devisentermingeschäft „abzufedern“, ging, war es nach Ansicht des Senats in diesem Zusammenhang ausreichend, den Kläger – der zu diesem Zeitpunkt zum zweiten Mal die Grundaufklärung gemäß dem Informationsblatt erfahren hatte und nach den Bekundungen der Zeugen R. und S., die plausibel und nachvollziehbar sind und durch die abweichende, völlig lebensfremde, mit seinem eigenen Schriftverkehr und seinen Handlungsweisen nicht in Einklang zu bringende, auch von dem Sachverständigen so nicht bestätigte Darstellung des Klägers nicht in Frage gestellt werden, durch beide bereits über Kursrisiken, Möglichkeit eines Kapitalverlustes sowie die Funktionsweise von Devisentermingeschäften aufgeklärt war – anhand des konkreten Geschäfts über Sinn und Zweck sowie Systematik und Funktionsweise des vorgeschlagenen Devisengeschäfts aufzuklären und Handlungsalternativen zu erläutern. Dies ist auch geschehen, da es unstreitig ist, dass bei dieser Gelegenheit über die Natur der Optionsgeschäfte gesprochen wurde, und der Zeuge M. ferner glaubhaft bekundet hat, dem Kläger anhand der Ausgangssituation drei Handlungsalternativen aufgezeigt zu haben, darunter auch die letztlich gewählte Variante eines glattstellenden Devisenoptionsgeschäfts, dessen Funktionsweise und „Subventionierungscharakter“ in Bezug auf das konkret „abzufedernde“ Geschäft er dem Kläger im Einzelnen erläutert hat. Eine weitergehende Beratung hat der Zeuge in diesem Zusammenhang mit Recht für nicht erforderlich gehalten, zumal Geschäftsvolumen und Orientierung am Terminkurs den ursprünglichen Vorstellungen des Klägers bei Aufnahme der Devisengeschäfte entsprachen und das Schadensrisiko angesichts der kurzen Laufzeit und der Prämieneinnahme von 14.000 DM bei bereits bestehender Verlustsituation gering war. Auch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. S. erlauben den Schluss auf ein seiner Art nach weniger beratungsintensives Devisengeschäft, da hiernach die von dem Zeugen aufgezeigten Handlungsalternativen zutreffend und die dann gewählte Variante des Devisenoptionsgeschäftes in der konkreten Form sinnvoll sowie nicht zu beanstanden gewesen sind und die „Subventionierung“ des letzten Devisentermingeschäfts dann so auch funktioniert hat.

Aber auch hinsichtlich der ab Ende Februar 1998 aus Gründen der Renditesteigerung seitens des Klägers in der Stillhalterposition aufgenommenen Devisenoptionsgeschäfte hält der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und bei Würdigung der vorgelegten Unterlagen eine anlagegerechte Beratung für gegeben. Insbesondere wurden dem Kläger danach keine unrichtigen oder unvollständigen Informationen über die Anlageform eines Devisenoptionsgeschäfts erteilt.

Der Zeuge M., der schon erstinstanzlich bekundet hat, dem Kläger seine Grundidee einer exakten Nachbildung von Termingeschäften durch Optionsgeschäfte und das in diesem Fall gegebene vergleichbare Risiko erläutert, das Optionsgeschäft anhand konkreter Beispiele und Berechnungen nebst der beiden Möglichkeiten, auf fallende sowie auf steigende Kurse zu setzen, sowie der insgesamt vier Varianten vorgestellt und auf die Risiken der Stillhalterposition hingewiesen zu haben, hat auch anlässlich seiner Vernehmungen vor dem Senat bestätigt, den Kläger – anhand von konkreten Beispielen und Berechnungen bzw. in Bezug auf die konkreten Geschäfte – über Funktionsweise und Möglichkeiten von Devisenoptionsgeschäften, über das unlimitierte Risiko sowie die asymetrische Gewinnstruktur und auch über das Erfordernis, sich deshalb am Termingeschäft orientieren zu müssen, aufgeklärt zu haben, das Risiko der Stillhalterposition dahin erläutert zu haben, dass bei Kursverfall des Dollars solche – trotz unter Umständen erheblicher Kursdifferenz zum aktuellen Kassakurs – zum Basispreis bezogen werden müssten, und in keiner Weise gegenüber dem Kläger beschönigende oder beschwichtigende Äußerungen getätigt zu haben.

Der Senat geht vor dem Hintergrund des klägerischen Schriftverkehrs, seiner Handlungsweisen und seiner Einlassung vor dem Senat mit dem Sachverständigen (vgl. Tz. 94, 215, 216 des Gutachtens; Bl. 1316, 1333) davon aus, dass die Aufklärung und Beratung in dieser Weise erfolgt ist und der Kläger sie auch hinreichend verstanden hat; der Senat hält die solchermaßen erwiesene Beratung darüber hinaus auch für ordnungsgemäß. Was ersteres anbelangt, so hat der Kläger vor dem Senat selbst eingeräumt, dass ihm das Währungs- bzw. Wechselkursrisiko bekannt und bewusst gewesen ist, ebenso der Umstand, dass die Zurücknahme der Dollar mit einer Verlustrealisierung verbunden war. Seine Position hat er entsprechend dahin beschrieben, er habe die Prämienzahlung als Gegenleistung dafür verstanden, dass er zugesagt habe, die Dollar zu kaufen, und geglaubt, dass er dann, wenn der Dollar falle, seine Dollar bekomme, so wie Frau R. es gesagt habe, und diese dann vielleicht irgendwo angelegt hätte. Letzteres zeigt – worauf auch der Sachverständige ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. Tz. 94, 96, 215 des Gutachtens; Bl. 1316, 1333) -, dass er den Inhalt der Geschäfte sehr wohl verstanden hat und ihm insbesondere auch der Inhalt der Stillhalterposition und das damit verbundene Verlustrisiko bekannt und klar gewesen sind, und erlaubt zugleich den Schluss, dass die von dem Zeugen M. geschilderte Beratung tatsächlich so stattgefunden hat, zumal unstreitig ist, dass der Kläger im Februar 1998 ohne anderweitige Erfahrung mit Devisenoptionsgeschäften war. In gleicher Weise ist auch das Schreiben des Klägers vom 5.10.1998 (Anlage LO und R 31; Bl. 246) ein Beleg dafür, dass der Kläger die wirtschaftliche Funktionsweise der Devisenoptionsgeschäfte verstanden hatte und sich der damit verbundenen Risiken bewusst war, was wiederum – wie dargelegt – nur Folge der geschilderten Aufklärung gewesen sein kann. Denn die maßgeblichen Zusammenhänge wie Abhängigkeit des Geschäfts von der Dollarentwicklung, erhebliches Verlustrisiko und korrespondierende Höhe der Sicherheit sowie Verlustverschiebung durch Prolongieren werden darin seitens des Klägers zutreffend angesprochen, wie auch klägerseits jedenfalls zum Teil schriftsätzlich eingeräumt (vgl. Seite 7 des Schriftsatzes vom 18.2.2005, Bl. 960). Insoweit ist es auch anerkannt, dass aus gezeigten Fertigkeiten des Anlegers (etwa Eigenberechnung verschiedener Parameter) auf dessen ordnungsgemäße Unterrichtung geschlossen werden kann (OLG Frankfurt WM 1997, 2164/2167; OLG Hamm ZIP 1996, 2067/2068).

Demgegenüber ist die abweichende Darstellung des Klägers, nur unzureichend beraten worden zu sein, nicht geeignet, die angesichts der angeführten Umstände glaubhafte Schilderung des Zeugen M. in Frage zu stellen, da sie wenig lebensnah ist, ebenso wie die weitere Darstellung des Klägers, Informationsschriften und Sicherheitengestellung als bloße Formalität angesehen und nichts gelesen und nichts verstanden zu haben, zudem ein konservativer Anleger zu sein, gleichwohl aber über Jahre im großen Stil solche Geschäfte abgeschlossen und sie nach dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 5.1.2000 sogar – anderweitig – noch ausgeweitet zu haben.

Ist die Beratung des Klägers hiernach in der von dem Zeugen M. glaubhaft geschilderten Weise erfolgt, so war sie ferner auch nicht fehlerhaft oder unzureichend. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Risikodarstellung des Zeugen unzutreffend gewesen ist. Soweit der Kläger nach der Zeugenbekundung dahin aufgeklärt worden ist, dass bei Orientierung der avisierten Devisenoptionsgeschäfte an entsprechenden Devisentermingeschäften ein vergleichbares Risiko gegeben sei und sich dieses erst bei deshalb zu vermeidendem Auseinanderdriften von Basispreis und Terminkurs erhöhe, hat der Sachverständige Prof. S. diese Risikoeinschätzung als zutreffend bestätigt („kein höheres Währungsrisiko“; Tz. 105 des Gutachtens, Bl. 1317) und die Verlustrisiken als „letztlich sogar etwas geringer als beim fixen Dollarkauf“ bezeichnet (Tz. 95 des Gutachtens, Bl. 1316). Bei dieser Sachlage war die dem zweiten Optionsgeschäft vorausgehende Beratung des Klägers ferner auch ausreichend, da zu dieser Zeit nur Geschäfte mit der Maßgabe einer Orientierung am Termingeschäft vorgeschlagen worden sind, deren Risiko folglich dem der bereits getätigten Devisentermingeschäfte entsprach und auch das Anlagevolumen – jedenfalls bis in den April 1998 hinein – den ausdrücklichen Vorgaben des Klägers entsprach. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang hingegen, dass keine weitergehende Aufklärung hinsichtlich verschiedener Strategien und Sonderformen erfolgt ist; denn diese waren jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht Gegenstand der Überlegungen der Beteiligten (vgl. Tz. 32 des Gutachtens, Bl. 1308, zu den Phasen der Geschäftsbeziehung).

Unabhängig davon, dass es nach allem insoweit schon am Beratungsverschulden der Beklagten fehlt, vermag der Senat auch keine Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden des Klägers zu bejahen. Für die Kausalität spricht hier nämlich entgegen der Ansicht des Klägers keine tatsächliche Vermutung. Die Kausalitätsvermutung bei Aufklärungspflichtverletzung setzt voraus, dass es nur eine bestimmte Möglichkeit „aufklärungsrichtigen“ Verhaltens gibt. Hingegen ist diese Vermutung nicht begründet, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (BGH, BGH-Report 2004, 1501/1504; ZIP 1997, 782/784; WM 1994, 149/152; OLG München WM 1997, 1802/1807). So lag der Fall hier. Nach einer Aufklärung über die Gefahren und Risiken von Devisenoptionsgeschäften wäre es, wie der Senat meint, nicht einzig vernünftig gewesen, von diesen Geschäften abzusehen. Stillhaltergeschäfte waren nicht nur mit den bezeichneten Risiken behaftet, sondern boten – wie die über längere Zeit gestiegenen Kurse zeigen (nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. S. war das Dilemma des Klägers, zum falschen Zeitpunkt „die Fährte gewechselt“ und zu früh ausgestiegen zu sein; vgl. Teilziffer 219/220 des Gutachtens, Bl. 1334) – auch entsprechende Gewinnchancen. Dies veranlasste zu jener Zeit nicht nur den Kläger, sondern auch andere Anleger solche Geschäfte abzuschließen. Vor diesem Hintergrund ist es offen, wie der Kläger sich nach gehöriger Information verhalten hätte. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger in der Folge – wie sein Schreiben vom 7.12.1999 sowie sein zusätzliches Engagement bei P.B. belegen – eine ausgeprägte Risikobereitschaft an den Tag gelegt hat, seinen Devisengeschäften ohnehin seine Überzeugung von einem starken Dollar und dessen dauerhaftem Kursanstieg zugrunde lag und er von der Aussicht, zusätzliche noch Prämieneinnahmen zu erzielen, begeistert war (ähnlich BGH BGH-Report 2004, 1504; OLG München aaO, Seite 1807).

Da mehrere Möglichkeiten der Reaktion des Klägers auf die gehörige Aufklärung denkbar sind, nämlich sowohl der Abschluss als auch das Unterlassen der verlustbringenden Geschäfte, hatte der Kläger den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass er die Stillhaltergeschäfte nicht abgeschlossen hätte, wenn die Beklagte ihre Aufklärungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hätte. Hierfür hat er jedoch keinen tauglichen Beweis angetreten.

III.

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch aus der fortlaufenden Beratungstätigkeit nach Februar 1998 keine Haftung der Beklagten wegen Beratungsverschuldens. Auch in diesem Zeitraum war die Beratung des Klägers durch die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausreichend und fehlerfrei. Es ist ferner nicht festzustellen, dass die Beklagte in diesem Zeitraum weisungswidrig oder zu riskant gehandelt hätte.

Soweit der Sachverständige eine sukzessive Risikosteigerung im Verlauf der Geschäftsbeziehung der Parteien bestätigt hat (Tz. 218 des Gutachtens; Blatt 1333), muss nach den Gesamtumständen davon ausgegangen werden, dass dies mit Wissen und Wollen des Klägers geschah. Dies gilt zunächst für die ab April 1998 erfolgende Verdoppelung des Währungsvolumens (Tz. 32, 110 des Gutachtens; Blatt 1308, 1318) und auch für den später vorgenommenen Wechsel zum Euro (Tz. 32, 111 des Gutachtens; Blatt 1308, 1318), welches beides nach der Bekundung des Zeugen M. auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers – mit einem Beraterhintergrund außerhalb der Beklagten – geschah, was angesichts der – bereits dargelegten – in dem Schreiben vom 07.12.1999 sowie der Geschäftsaufnahme bei P.B. zum Ausdruck kommenden späteren erheblichen Risikobereitschaft des Klägers durchaus glaubhaft erscheint und im Übrigen von diesem auch teilweise eingeräumt wird.

Auch hinsichtlich der nachfolgend gewählten Strategie einer Prolongation (vgl. Tz. 109 ff des Gutachtens; Blatt 1318 ff) geht der Senat davon aus, dass diese dem Kläger bekannt war und von ihm auch verstanden worden ist, zudem von ihm ausdrücklich gewünscht wurde, was zugleich – wie oben dargelegt – den Schluss auf eine entsprechende Beratung erlaubt. Insoweit hat der Zeuge M. plausibel bekundet, die Prolongation sei von dem Kläger deshalb gewünscht worden, um die Prämienentwicklung im Gleichgewicht zu halten, was wiederum auf der ursprünglichen und durchgängigen Vorgabe des Klägers, seine Liquidität zu schonen, beruht hat. Die damit einhergehende Risikoerhöhung sei dem Kläger klar gewesen, zumal die Problematik des Auseinanderdriftens von Strike-Preis und Kursentwicklung ausführlich mit ihm erörtert worden sei. Den Umstand, dass die Sache dadurch immer mehr außer Wert geraten sei, habe der Kläger in Kauf genommen, da er davon ausgegangen sei, dass die Entwicklung sich wieder zum Guten wende.

Diese Schilderung des Zeugen, die selbst von dem Kläger – der eingeräumt hat, ein Freund des Prolongierens zu sein, wie wohl ihm bewusst gewesen sei, dass die Verluste hierdurch in die Zukunft geschoben worden seien, und der eine negative Kursentwicklung gegebenenfalls habe aussitzen wollen – nicht gänzlich in Abrede gestellt wird, wird auch durch das spätere Verhalten des Klägers, insbesondere dessen Schreiben vom 05.10.1998 bestätigt, so dass der Senat keine Bedenken hat, dem Zeugen auch in diesem Punkt Glauben zu schenken. Denn dieses Schreiben enthält – worauf auch der Sachverständige ausdrücklich hinweist (vgl. Tz. 121 ff, 216 des Gutachtens; Blatt 1319, 1333) – eine klare Beschreibung der Prolongation und des damit verbundenen Vortragens entsprechender negativer Ergebnisse aus früheren Geschäften sowie die Ankündigung der Fortsetzung dieser Strategie und ist deshalb eindeutiger Beleg dafür, dass die vielfache Prolongation der Devisenoptionsgeschäfte nicht über den Kopf des Klägers hinweg, sondern nach dessen Beratung und Billigung erfolgt ist.

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang ferner auf eine Risikoerhöhung bzw. zunehmende Intransparenz durch die Wahl von Sonderformen wie Barrier-Optionen beruft, hat schon das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese vorliegend keine besondere Rolle gespielt haben, auch nicht ersichtlich ist, dass diese Positionen mit Verlust geschlossen werden mussten und ein etwaiger Schaden insoweit auch nicht beziffert ist. Im Übrigen hat die Beklagte diesbezüglich unwidersprochen vorgetragen, dass diese Geschäfte jedenfalls nur in einer dem Kläger günstigen Variante zum Einsatz gekommen seien, soweit sie – bei Stillhalterposition der Bank – der Verringerung der Prämienhöhe bei Verlustbegrenzung auf die Prämie gedient hätten.

Auch der Umstand, dass die Devisenoptionsgeschäfte ab Juni 2000 mit einer Splittung durchgeführt wurden (Tz. 32, 127 ff des Gutachtens; Blatt 1308, 1320 f), vermag keine Haftung der Beklagten zu begründen, da dies nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen M. zum Zwecke der Mitnahme positiver Entwicklungen sowie zur Verlangsamung der Dynamik in der Verlustentwicklung und nach Absprache mit dem Kläger, mit dem nach Bekundung des Zeugen bei jedem Geschäftverlust Situation und Handlungsalternativen erörtert worden sind, geschah und diese Strategie nach den Ausführungen des Sachverständigen Professor S. (Tz. 127 ff, 135 f, 178, 183 des Gutachtens; Blatt 1320, 21, 1328) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

Ebenso wenig sind nach den Ausführungen des Sachverständigen die klägerischen Einwände einer fehlerhaften Wahl eines zu hohen Deltas der Optionen sowie der unterbliebenen Ersetzung der späteren Devisenoptionsgeschäfte durch Devisentermingeschäfte durchgreifend. Denn hiernach ist die Zunahme des Deltas der Optionen im Verlauf der Geschäftsbeziehung kein Ergebnis einer freien Parameterbestimmung bei Optionsabschluss, sondern vielmehr zwangsläufiges Ergebnis der Prolongation (vgl. Tz. 137 ff, 159, 165 des Gutachtens; Blatt 1322 ff, 1324, 1326) und kam ein Umsteigen von den Devisenoptionsgeschäften zurück auf Devisentermingeschäfte schon deshalb nicht in Betracht, weil es eine Realisierung der aufgelaufenen Ergebnisse und im Anschluss einen – vom Kläger ausdrücklich nicht gewollten – sehr viel höheren Kapitaleinsatz bedeutet hätte (vgl. Tz. 152 f des Gutachtens; Blatt 1324).

Dem Landgericht ist ferner darin zu folgen, dass der Kläger den – auch in der Berufungsinstanz weiterverfolgten – Vorwurf, die auflaufenden Spekulationsverluste seien von der Beklagten systematisch verschleiert und er so in Sicherheit gewiegt worden, zu Unrecht erhebt, abgesehen davon, dass unklar ist, welcher genaue Schaden hieraus hergeleitet werden soll. Dieser Vorwurf ist zwischenzeitlich schon deshalb wenig nachvollziehbar, weil der Kläger in der Berufungsinstanz anlässlich seiner Anhörungen bzw. schriftsätzlich immerhin eingeräumt hat, dass er sich des Währungsrisikos bewusst gewesen ist, die – negative – Dollarentwicklung und den daraus resultierenden – ungefähren – Verlust gekannt hat, weiterhin gewusst hat, dass die Zurücknahme der Dollar mit einer Verlustrealisierung verbunden gewesen ist und deshalb bewusst die Methode der Verlustverschiebung (Prolongation) gewählt hat, zudem auch die Sicherheiten eigenständig berechnen konnte. Zudem hat der Zeuge M. bestätigt, mit dem Kläger im Rahmen der anfangs wöchentlichen, später tagtäglichen Telefonate bei jedem anstehenden Geschäft Verlustsituation und Handlungsalternativen erörtert zu haben, weshalb sich dieser seiner Situation, der Höhe des bewegten Nominalvolumens und auch der zunehmenden Dramatik seiner Verluste bewusst gewesen sei. Die vom Kläger demgegenüber behauptete „Verdummung“ erscheint dem Senat schließlich auch wenig lebensnah, weil der Kläger fortlaufend Geschäftsbestätigungen zuzüglich Übersichten erhalten und unterzeichnet hat, anhand derer nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. S. (vgl. die mündliche Erläuterung des Gutachtens, Blatt 1507) sowohl das Volumen des Einsatzes sowie durch einfache Rechenschritte – zumindest überschlägig – auch die Verluste (Geschäftsbestätigungen) als auch der Stand der Angelegenheit (Abstimmungen) zu ermitteln waren. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf irreführendes Saldieren seitens der Beklagten beruft, überzeugt auch dies nicht, da er anhand der einzelnen, zeitnah von ihm unterzeichneten Geschäftsbestätigungen ersehen konnte, wie der Saldo jeweils zustande kam, abgesehen davon, dass eine solche Abrechnungsmethode hier auch vertraglich vereinbart war (vgl. Ziffer 3) des Rahmenvertrages).

Aus dem Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der endgültigen Schließung der Geschäfte im Juli 2001 kann der Kläger schließlich jedenfalls keine Ansprüche herleiten, da es sich insoweit nach den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen T., Dr. H., N. und Sch. nicht um eine Zwangsschließung, sondern um eine freiwillige Schließung der Geschäfte handelte, die der Kläger mangels Bereitschaft zur Gestellung weitergehender Sicherheiten veranlasste, und weil auch das Verlangen der Beklagten nach zusätzlicher Sicherheit vertragsgemäß war (vgl. Anlage zum Rahmenvertrag vom 09.07.1997; Bl. 60).

IV.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vorab Bezug genommen wird, hat das Landgericht auch einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen „Churning“ verneint. Soweit unter „Churning“ im engeren Sinne der durch das Interesse des Kunden nicht mehr gerechtfertigte häufige Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen, verstanden wird (vgl. BGH-Report 2004, 1561/1562), setzt dies in jedem Fall eine eklatante Umschlagsdichte voraus, die vorliegend bei Weitem nicht erreicht wird (vgl. BGH aaO, Seite 1562; OLG Karlsruhe EwiR § 826 BGB 1/99). Abgesehen davon war die Erhöhung der Handelsfrequenz nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. S. (vgl. Teil Ziffer 171, 178, 183 des Gutachtens; Blatt 1328/1329) vorliegend auch Folge sinnvoller Strategien der Beklagten und nach Bekundung des Zeugen M. im Übrigen auch von dem Kläger gebilligt.

Auch die weiteren Behauptungen des Klägers zu einer unter Umständen schadensersatzbegründenden Preisgestaltung der Beklagten sind nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen. Hinsichtlich der Optionsprämien vermochte der Sachverständige Prof. S. nicht zu bestätigen, dass – ausgehend von dem wenig substantiierten Vortrag des Klägers – deren Höhe zu beanstanden sei; im Übrigen hat er auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – was der Kläger offensichtlich verkennt – die konkrete Prämienentwicklung maßgeblich durch die negative Kursentwicklung bestimmt war (vgl. die mündliche Erläuterung des Gutachtens; Bl. 1506).

Dass die Beklagte etwa bankenuntypische Aufschläge erhoben hätte bzw. eine unangemessene Handelsspanne gegeben gewesen wäre, hält der Senat ebenfalls für nicht hinreichend belegt, zumal nach der Bekundung der Zeugin R. alle Geschäfte „durchgereicht“ wurden und die Beklagte – wie der Zeuge Dr. H. bekundete – lediglich eine – übliche – Provisionseinnahme hatte.

Anhaltspunkte für das Vorhandensein von „Kick-Backs“ bestehen ohnehin nicht, so dass auch die zuletzt seitens des Klägers in Bezug genommene diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig ist.

Die Berufung des Klägers hat nach allem keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 28. Juni 2011 - 8 U 640/03 - 82/04

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Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 28. Juni 2011 - 8 U 640/03 - 82/04 zitiert 19 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 1


(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel


Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Börsengesetz - BörsG 2007 | § 50 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen1.§ 3 Absatz 11 eine Person über eine Maßnahme oder ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzt oder2.§ 41 Absatz 1 der Geschäftsführung der Börse eine dort benannte A

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

1.
§ 3 Absatz 11 eine Person über eine Maßnahme oder ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzt oder
2.
§ 41 Absatz 1 der Geschäftsführung der Börse eine dort benannte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 3 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3, oder § 3 Absatz 5 Satz 2 oder
b)
§ 6 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1
zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Satz 8, ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet,
3.
als Börsenträger einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4a Satz 1 zuwiderhandelt,
4.
bei der Antragstellung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 unrichtige Angaben zu den in § 4 Absatz 2 Satz 2 oder 3 genannten Tatsachen macht,
5.
entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 einen Wechsel bei einer dort genannten Person der Geschäftsleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
6.
als Geschäftsleiter eines Börsenträgers von erheblicher Bedeutung die nach § 4a Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 und einer etwaigen Genehmigung nach Satz 5 zulässige Anzahl von Mandaten durch Annahme eines weiteren Mandats überschreitet,
7.
als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Börsenträgers von erheblicher Bedeutung die nach § 4b Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 und einer etwaigen Genehmigung nach Satz 5 zulässige Anzahl von Mandaten durch Annahme eines weiteren Mandats überschreitet,
8.
entgegen § 4a Absatz 1 der Wahrnehmung der Aufgaben als Geschäftsleiter nicht die erforderliche Zeit widmet,
9.
als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Börsenträgers bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4b Absatz 5 Satz 1 nicht auf die Einsetzung eines Nominierungsausschusses hinwirkt,
10.
entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 1 keine oder keine hinreichenden Vorkehrungen trifft, um dort genannte Konflikte zu erkennen und zu verhindern,
11.
entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 2 keine angemessenen Vorkehrungen und Systeme schafft,
12.
entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht die technische Funktionsfähigkeit der betreffenden Systeme sicherstellt oder keine technischen Vorkehrungen für den reibungslosen und zeitnahen Abschluss der betreffenden Geschäfte schafft,
13.
als Börsenträger eine Börse betreibt, ohne über die in § 5 Absatz 4a genannten Systeme und Verfahren zu verfügen,
14.
als Börsenträger eine Börse betreibt, ohne über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne des § 5 Absatz 5 zu verfügen,
15.
als Börsenträger entgegen § 5 Absatz 7 an einer von ihm betriebenen Börse Kundenaufträge unter Einsatz seines eigenen Kapitals ausführt oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreift,
16.
entgegen
a)
§ 6 Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 oder
b)
§ 6 Absatz 5 Satz 1 oder 4 oder Absatz 6 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 7, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
17.
einer vollziehbaren Anordnung der Börsenaufsichtsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 7 zuwiderhandelt,
18.
entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 eine Veröffentlichung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
19.
entgegen § 26c Absatz 2 Satz 1 kein Market-Making-System einrichtet,
20.
als Handelsteilnehmer bei der Teilnahme am Börsenhandel einen Algorithmus im Sinne von § 26d Absatz 2 einsetzt, ohne diesen zuvor auf etwaige marktstörende Auswirkungen getestet zu haben,
21.
als Börsenträger entgegen § 26e Satz 1 die dort genannte Veröffentlichung nicht mindestens einmal jährlich vornimmt,
22.
als Börsenträger entgegen § 26f Absatz 1 keine Positionsmanagementkontrollen einrichtet oder
23.
als Handelsteilnehmer entgegen § 26g die von der Geschäftsführung verlangten Daten nicht übermittelt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber eines Freiverkehrs im Sinne des § 48 entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Börsenträger gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
3.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstrumente weiterverwendet, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder
4.
entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig als Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie2014/65/EUoder als Börsenträger, der ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein organisiertes Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie2014/65/EUbetreibt,

1.
entgegen
a)
Artikel 3 Absatz 1,
b)
Artikel 6 Absatz 1,
c)
Artikel 8 Absatz 1,
d)
Artikel 8 Absatz 4,
e)
Artikel 10 Absatz 1,
f)
Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 oder
g)
Artikel 31 Absatz 2
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2.
beim Betrieb eines Handelsplatzes ein dort genanntes System betreibt, das nicht oder nicht vollständig den in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 beschriebenen Anforderungen entspricht,
3.
entgegen
a)
Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 2 nicht in der dort beschriebenen Weise Zugang zu den betreffenden Systemen gewährt,
b)
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 eine Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig einholt oder auf geplante Regelungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinweist,
c)
Artikel 8 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 2 nicht in der dort beschriebenen Weise Zugang zu den betreffenden Regelungen gewährt,
d)
Artikel 12 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig offenlegt,
e)
Artikel 13 Absatz 1 eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig offenlegt oder bereitstellt oder keinen diskriminierungsfreien Zugang zu den Informationen sicherstellt,
f)
Artikel 22 Absatz 2 erforderliche Daten nicht für einen ausreichend langen Zeitraum speichert,
g)
Artikel 25 Absatz 2 die einschlägigen Daten eines Auftrags nicht für mindestens fünf Jahre zur Verfügung hält,
h)
Artikel 29 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Geschäfte von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden,
i)
Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht über die dort bezeichneten Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt,
j)
Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
k)
Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
l)
Artikel 35 Absatz 2 einen Antrag nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an eine zuständige Behörde übermittelt,
m)
Artikel 36 Absatz 1 Handelsdaten nicht auf diskriminierungsfreier und transparenter Basis bereitstellt,
n)
Artikel 36 Absatz 3 Satz 1 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig antwortet,
o)
Artikel 36 Absatz 3 Satz 2 einen Zugang verweigert,
p)
Artikel 36 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Untersagung nicht ausführlich begründet oder eine Unterrichtung oder Mitteilung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder
q)
Artikel 36 Absatz 3 Satz 5 einen Zugang nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU,
2.
als Börsenträger, der ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein organisiertes Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU betreibt oder
3.
als ein mit einem Marktbetreiber nach Nummer 1 oder mit einem Börsenträger nach Nummer 2 verbundenes Unternehmen
entgegen Artikel 37 Absatz 3 mit dem Erbringer eines Referenzwerts eine Vereinbarung trifft, die eine andere zentrale Gegenpartei oder einen anderen Handelsplatz am Zugang zu den in Artikel 37 Absatz 1 genannten Informationen, Rechten oder Lizenzen hindern würde.

(7) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Börsenträger oder als Betreiber eines Freiverkehrs im Sinne des § 48 einem Zentralverwahrer entgegen Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Transaktionsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(9) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 2 und 5 bis 7 mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, verhängt werden. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

(10) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf

1.
in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
2.
in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 den höheren der Beträge von fünfzehn Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

(11) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 9 Satz 2 und des Absatzes 10 Satz 2 ist

1.
im Falle des Börsenträgers der Betrag der Nettoumsätze nach Maßgabe des auf den Börsenträger anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist,
2.
im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten der Gesamtbetrag, der sich aus dem auf das Institut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergibt, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,
3.
im Falle von Versicherungsunternehmen der Gesamtbetrag, der sich aus dem auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergibt, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,
4.
im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.
Handelt es sich bei den in Satz 1 genannten Personen um juristische Personen oder Personenvereinigungen, die zugleich Mutterunternehmen oder Tochtergesellschaften sind, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der dem in Satz 1 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorangehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.

(12) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in den Absätzen 9 und 10 in Bezug genommen werden. § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristische Personen oder Personenvereinigungen, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 9 und 10 verjährt in drei Jahren.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)