Börsengesetz - BörsG 2007 | § 53 Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz
§ 26e findet bis zum 27. Februar 2023 keine Anwendung.
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Börsen müssen für jedes Finanzinstrument, das an ihnen gehandelt wird, mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen veröffentlichen. Die Veröffentlichungen müssen ausführliche Angaben zum Preis, den mit einer...