Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.9.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 12 O 197/10, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit Versicherungsleistungen für die Zeit ab dem 22.3.2012 bis zum 15.1.2016 verlangt werden.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.965 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus zwei „Restschuld-Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherungen“ in Anspruch.
Diese Versicherungsverträge hatte der Kläger im Zusammenhang mit der Finanzierung zweier Fahrzeugkäufe in den Jahren 2004 und 2007 abgeschlossen. Die Darlehensverträge bei der S. Bank vom 28.4.2004 – mit einer Laufzeit bis zum 15.5.2011 - (Bl. 9 ff. d.A.) und vom 27.12.2007 – mit einer Laufzeit bis zum 15.1.2016 - (Bl. 14 ff. d.A.) sahen formularmäßig die Möglichkeit des Abschlusses von Restschuldversicherungen vor, darunter auch Restkreditlebensversicherungen mit „Restschuld-Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherungen“ bei der Beklagten, von der der Kläger Gebrauch machte.
In dem Darlehensvertrag vom 28.4.2004 heißt es: „Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt die Restkredit-Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung eine Arbeitsunfähigkeitsrente gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen“; den Erhalt der Versicherungsbedingungen bestätigten der Kläger und seine Ehefrau unmittelbar über der Unterschriftsleiste. In dem Darlehensvertrag vom 27.12.2007 ist formuliert: „Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt die Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung die mit dem Darlehensgeber vereinbarten monatlichen Darlehensraten i.H.v. max. 1.600 EUR gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen“; die Bestätigung des Erhalts der Bedingungen erfolgte hier in einer gesondert unterschriebenen Sparte am Ende des Vertragsformulars.
Gemäß § 1 der „Allgemeinen Bedingungen für die Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung“ (Bl. 24 d.A.) verspricht die Beklagte Zahlung einer monatlichen Arbeitsunfähigkeitsrente, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer arbeitsunfähig wird. Nach § 1 Abs. 2 der Bedingungen liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande ist, ihre bisherigen oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
In § 5 „Umfang des Versicherungsschutzes; Karenzzeit“ ist geregelt:
„(1) Ein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente entsteht nach Ablauf von 42 Tagen nach Eintritt des die Arbeitsunfähigkeit begründenden Zustands.
(2)…
(3)…
(4) Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente erlischt, wenn
a) die Arbeitsunfähigkeit endet;
b) die versicherte Person stirbt;
c) die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird
d) …“
Unter dem Stichwort „Bezugsrecht“ heißt es in beiden Darlehensverträgen: “Aus den Versicherungen sollen alle Leistungen unwiderruflich an die Bank erbracht werden“. Gemäß § 12 „Empfänger der Versicherungsleistung“ werden die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag „an den Darlehensgeber zu Gunsten des Finanzierungskontos erbracht (unwiderrufliches Bezugsrecht)“.
Nachdem der Kläger im Mai 2009 erkrankt war, erbrachte die Beklagte bis einschließlich März 2010 Leistungen aus beiden Versicherungsverträgen. Weitere Leistungen verweigerte sie auf der Grundlage ihr vorliegender ärztlicher Unterlagen unter Hinweis auf die Feststellung einer „Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit“ des Klägers (Bl. 13, 19 d.A.).
Der Kläger bezeichnet sich selbst aufgrund einer am 12.6.2009 diagnostizierten dilatativen Kardiomyopathie als „dauerhaft berufs- und erwerbsunfähig“. Die Parteien streiten über Einbeziehung und Wirksamkeit der Klausel des § 5 Abs. 4c) der Bedingungen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die streitige Bestimmung benachteilige ihn unangemessen; mit Blick auf die Übernahme eines begrenzten Risikos sei die Beschränkung des Versicherungsschutzes nicht durch berechtigte Interessen des Versicherers gerechtfertigt. Der Wirksamkeit der Klausel stehe ferner entgegen, dass die Abgrenzung von Arbeits- und Berufsunfähigkeit dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erhebliche Probleme bereite. Im Übrigen seien ihm die Versicherungsbedingungen im Rahmen des Vertragsschlusses nicht ausgehändigt worden, weswegen sie nicht Vertragsbestandteil geworden seien.
Der Kläger hat beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Finanzierungsnummer 148...460 gegenüber der S. Bank AG, Mö., für den Leistungszeitraum vom 16.3.2010 bis zum 15.1.2016 gemäß der Versicherung mit der Versicherungsnummer GR .../...-...-...110 freizustellen.
2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von seinen Verpflichtungen aus dem mit der S. Bank AG, Mö., abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der Finanzierungsnummer 148...110 und der Versicherungsnummer der Beklagte GR .../...-...-...300 für den Zeitraum vom 15.3.2010 bis zum 15.5.2011 freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Klage bereits für unzulässig erachtet. Hinsichtlich der rückständigen Leistungen gelte der Vorrang der Leistungsklage; im Übrigen fehle es an den Voraussetzungen, unter denen die Zivilprozessordnung eine Klage auf künftige Leistungen zulasse.
Das Landgericht hat die Klage mit am 21.9.2011 verkündetem Urteil – 12 O 197/10 – abgewiesen, weil der Kläger unstreitig seit Mai 2009 dauerhaft berufsunfähig und eine Leistungspflicht der Beklagten gemäß der wirksamen Klausel des § 5 Abs. 4c) der Bedingungen deshalb ausgeschlossen sei.
Der Kläger hat hiergegen unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens Berufung eingelegt. Aus der Definition des Leistungsversprechens in den Darlehensverträgen – „Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt die Restkredit-Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung eine Arbeitsunfähigkeitsrente gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen“ – folge die Zusage, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit der restliche Kreditrahmen durch eben diese Versicherung abgesichert sei. Die Klausel des § 5 Abs. 4c) der Bedingungen sei deshalb auch überraschend, was umso mehr gelte, als auch die Definition der Arbeitsunfähigkeit in § 1 Abs. 2 der Bedingungen keine zeitliche Einschränkung vorsehe. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit stelle sich danach als Oberbegriff dar, der die Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit einschließe. Die streitige Klausel sei daher nicht einschlägig. Im Übrigen benachteilige den Kläger unangemessen, dass die Beklagte einerseits nicht sofort bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sondern erst nach Karenzzeit - § 5 Abs. 1 der Bedingungen - haften, andererseits aber bei bestehender Berufsunfähigkeit wiederum nicht haften wolle.
Der Kläger beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Finanzierungsnummer 148...460 gegenüber der S. Bank AG, Mö., für den Leistungszeitraum vom 16.3.2010 bis zum 15.1.2016 gemäß der Versicherung mit der Versicherungsnummer GR .../...-...-...110 freizustellen.
2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von seinen Verpflichtungen aus dem mit der S. Bank AG, Mö., abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der Finanzierungsnummer 148...110 und der Versicherungsnummer der Beklagte GR .../...-...-...300 für den Zeitraum vom 15.3.2010 bis zum 15.5.2011 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass Arbeitsunfähigkeit als vorübergehender Zustand und Berufsunfähigkeit als dauerhafter Zustand auch nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens zu unterscheiden seien. Im Übrigen bleibe es dabei, dass die Klage in zulässiger Weise nur auf Zahlung gerichtet werden könne, die nach der einschlägigen Vereinbarung in den Darlehensverträgen an die S. Bank zu erfolgen habe.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Die Klage ist nur teilweise - hinsichtlich der „rückständigen“, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.3.2012 entstandenen Ansprüche auf Arbeitsunfähigkeitsrente – in zulässiger Weise erhoben. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) nicht nur „rückständige“, sondern auch künftige Leistungen in Bezug auf den im Januar 2016 endenden Darlehensvertrag vom 27.12.2007 begehrt, ist die Klage indes bereits unzulässig. Unter wiederkehrenden Leistungen i.S.d. § 258 ZPO, bei denen auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden kann, sind nur solche einseitigen Verpflichtungen zu verstehen, die sich in ihrer Gesamtheit als Folge ein und desselben Rechtsverhältnisses ergeben, so dass die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist, ohne dass aber der Umfang der Schuld von vornherein feststeht (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1986 – IX ZR 138/85 - NJW 1986, 3142: z.B. Ansprüche auf Ruhegehalt, Renten). Hieran fehlt es im Streitfall, weil das Bestehen von Ansprüchen auf Arbeitsunfähigkeitsrente vom Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit abhängig ist, welcher ungewiss ist (vgl. OLG Koblenz, VersR 2009, 104; OLG Stuttgart, VersR 2008, 1343). Für die Berufsunfähigkeitsrente nimmt die Rechtsprechung deshalb Anderes an, weil der Versicherer sich von seiner einmal anerkannten oder festgestellten Leistungspflicht nur unter bestimmten Voraussetzungen – im Wege des Nachprüfungsverfahrens – wieder lösen kann, deren Eintritt bei der Entscheidung über den zur Entstehung gelangten Anspruch auf künftige (wiederkehrende) Leistungen noch offen ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.1987 – IVa ZR 56/86 – VersR 1987, 808).
Hinsichtlich der in zulässiger Weise geltend gemachten „rückständigen“ Arbeitsunfähigkeitsrenten bleibt der Kläger als Vertragspartner der Beklagten trotz der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts der S. Bank - gemäß § 12 der Bedingungen und den Vereinbarungen des Darlehensvertrages – zur klageweisen Geltendmachung der Versicherungsleistungen befugt, kann jedoch nur Zahlung an die Bezugsberechtigte fordern, § 335 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.1993 – IV ZR 153/92 – VersR 1993, 1089); dies gilt auch insoweit, als der Kläger die entsprechenden Darlehensraten möglicherweise bereits an die Beklagte erbracht hat. Dem trägt der auf Freistellung gerichtete Antrag des Klägers – zumindest nach Auslegung – Rechnung.
2.
Ansprüche des Klägers auf Leistungen aus den bei der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherungen bestehen nicht. Weil der Kläger sich selbst darauf beruft, aufgrund einer Herzerkrankung „dauerhaft berufs- und erwerbsunfähig“ zu sein, wäre ein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente gemäß § 5 Abs. 4c) der Bedingungen der Beklagten erloschen.
a)
Gemäß § 5a VVG a.F., der nach Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG für das vorliegende Verfahren weiter Anwendung findet, steht dem nicht die Behauptung des Klägers entgegen, die Versicherungsbedingungen seien ihm bei Vertragsschluss nicht ausgehändigt worden.
Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben, so gilt der Vertrag nach der vorgenannten Bestimmung des § 5a VVG a.F. auf der Grundlage des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht (§ 5a Abs. 1 VVG a.F.). Nach zutreffender Ansicht richtet sich der Inhalt des Vertrages aber auch dann nach den – bei Antragstellung geltenden – Versicherungsbedingungen, wenn der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht gemäß 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie verloren hat. Dies beruht auf der Erwägung, dass dann davon ausgegangen werden kann, dass der Versicherungsnehmer die Bedingungen des Versicherers in Kauf nehmen will, welchen Inhalt auch immer sie haben; dass der Versicherer den Vertrag nur mit seinen Bedingungen zustande kommen lassen will, ist dem Versicherungsnehmer in der Regel – so auch im Streitfall – aus den im Antragsformular enthaltenen Hinweisen auf die Bedingungen bekannt (vgl. OLG Koblenz, VersR 2003, 851; OLG Köln, VersR 2003, 101; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 5a Rdn. 46; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a, Rdn. 57 jew. m.w.N.).
b)
Der Kläger bezeichnet sich selbst als „dauerhaft berufs- oder erwerbsunfähig“; die entsprechende Feststellung der Beklagten, welche diese auf der Grundlage ihr vorliegender ärztlicher Unterlagen für den Zeitraum ab März 2010 getroffen hat, greift er nicht an. Entgegen der Ansicht des Klägers, ist die streitige Bestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut – „unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig“ – einschlägig.
Nach den Bedingungen folgt aus dem Eintritt dauerhafter Berufsunfähigkeit unmittelbar das Erlöschen der Leistungspflicht der Beklagten. Aus §§ 177 Abs. 1, 174 Abs. 1 VVG n.F., welche die Leistungsfreiheit des Versicherers auch im Versicherungsfall der dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit an die weitere Voraussetzung einer Darlegung der die Leistungsfreiheit begründenden Veränderungen in Textform knüpfen, folgt nichts Anderes, weil diese Bestimmungen auf bis zum 31.12.2007 geschlossene Altverträge nicht anwendbar sind, Art. 4 EGVVG (vgl. Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl., § 172 Rdn. 2).
c)
Die streitige Klausel des § 5 Abs. 4c) der Bedingungen wurde auch wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen, § 305c Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c Rdn. 1 f.: als sogenannte negative Einbeziehungsvoraussetzung) und benachteiligt den Kläger nicht unangemessen.
Die Wirksamkeit solcher den Leistungsumfang einschränkender Klauseln entspricht mittlerweile ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2011, 972; OLG Dresden, VersR 2010, 760; zur Zulässigkeit des Ausschlusses psychischer Erkrankungen: OLG Stuttgart, VersR 2008, 1343; OLG Köln, VersR 2011, 201; OLG Karlsruhe, VersR 2008, 524). Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Klausel – Beendigung des Versicherungsvertrages bei Eintritt der Berufsunfähigkeit – im Bereich der Krankentagegeldversicherung ausdrücklich gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1980 – IVa ZR 14/80 – VersR 1980, 1163; Urt. v. 25.1.1989 – IVa ZR 178/87 – VersR 1989, 392); dem hat der Senat sich angeschlossen (vgl. Urt. v. 28.11.1990 – 5 U 29/90 – VersR 1991, 650). Die konkreten Umstände des Streitfalls rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
aa)
Bei § 5 Abs. 4 der Bedingungen handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel, mit der ein verständiger Versicherungsnehmer nicht zu rechnen brauchte (§ 305c Abs. 1 BGB). Sie wird auch den Anforderungen an das Transparenzgebot gerecht, welches dem Versicherer gebietet, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und verständlich darzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2005 – VIII ZR 48/05 – BGHZ 165, 12; Urt. v. 23.3.1988 – VIII ZR 58/87 – BGHZ 104, 82).
(1) Dem Versicherungsnehmer wird schon in den Darlehensverträgen – gerade durch die vom Kläger zitierte Definition des Leistungsversprechens: „Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt die Restkredit-Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung eine Arbeitsunfähigkeitsrente gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen“ - verdeutlicht, dass Voraussetzungen und Umfang der Versicherungsleistungen im Bedingungswerk des Versicherers konkretisiert werden. Schon deshalb kann er aus der zitierten Formulierung keineswegs folgern, dass hiermit im Falle krankheitsbedingter Unfähigkeit ein Einkommen zu erzielen einschränkungslos die vollständige Rückzahlung des (restlichen) Darlehensbetrages zugesagt werden sollte.
Der Versicherungsnehmer kann auch nicht allein aus dem Umstand auf eine zeitlich unbeschränkte Leistungspflicht der Beklagten für die gesamte Versicherungsdauer schließen, dass in der den „Gegenstand der Versicherung“ regelnden Bestimmung des § 1 der Bedingungen ein gegenteiliger Hinweis fehlt, die Definition des Versicherungsfalls Arbeitsunfähigkeit in deren Absatz 2 insbesondere nicht verdeutlicht, dass hierunter nur ein vorübergehender Zustand zu verstehen sein solle, sondern durch die Aufnahme der Möglichkeit eines Verweises auf eine andere Tätigkeit vielmehr den gegenteiligen Eindruck erwecken kann.
Der verständige Versicherungsnehmer erkennt vielmehr, dass die Bedingungen weitere Regelungen zu Inhalt und Umfang der Leistungspflicht des Versicherers enthalten, darunter die streitige Bestimmung des § 5, worauf er durch deren Überschrift „Umfang des Versicherungsschutzes; Karenzzeit“ aufmerksam gemacht wird. Dass dort neben dem Enden der Arbeitsunfähigkeit und dem Tod der versicherten Person auch der Eintritt unbefristeter Berufs- oder Erwerbsfähigkeit als Grund für das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitsunfähigkeitsrente aufgeführt wird, kann unter diesen Umständen weder mit Blick auf den Inhalt der Bestimmung noch mit Blick auf deren Stellung in den Bedingungen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1995 – IV ZR 363/94 – VersR 1996, 322) als Überrumpelung oder Übertölpelung des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1982 – VII ZR 316/81 – BGHZ 84, 109) angesehen werden.
(2) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die streitige Bestimmung sei mehrdeutig und intransparent und benachteilige ihn deshalb unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Allerdings wendet er sich zu Recht gegen die Feststellung des Landgerichts, jedem Arbeitnehmer sei klar, dass der Begriff der Arbeitsunfähigkeit gerade keinen Zustand dauerhafter Unfähigkeit zur Verrichtung einer Erwerbstätigkeit beschreibe, sich also von dem Zustand der Erwerbsunfähigkeit oder der Berufsunfähigkeit unterscheide. Abgesehen davon, dass es einen allgemeinen Begriff der Arbeitsunfähigkeit und der Berufsunfähigkeit nicht gibt und das Verständnis deshalb von der jeweiligen gesetzlichen oder (versicherungs-) vertraglichen Definition abhängt (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.1989 – IVa ZR 178/87 – VersR 1989, 392), spricht vielmehr Einiges für die Annahme des Klägers, der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe den Begriff der Arbeitsunfähigkeit in einem umfassenden Sinne, der die Unfähigkeit, (lediglich) den gewählten Beruf nicht mehr ausüben zu können, mit einschließe.
Dennoch ist den Anforderungen an das Transparenzgebot genüge getan, nach welchem der Versicherer die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren so klar und präzise wie möglich umschreiben soll (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2005 – VIII ZR 48/05 – BGHZ 165, 12). Die streitige Regelung ist eindeutig: Wird die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig, so endet die Leistungspflicht der Beklagten.
bb)
Die Klausel beinhaltet auch in anderer Hinsicht keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Der Senat vermag eine solche insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt vertragszweckgefährdender Einschränkungen vertraglicher Rechte des Versicherungsnehmers (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) zu erkennen.
Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte (lediglich) für den Zeitraum nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 der Bedingungen vorgesehenen Karenzzeit von 42 Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bis zum eventuellen Eintritt unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit einstehen will. Denn nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckgefährdung, sondern ist grundsätzlich Ausdruck der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers, solange dieser mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer nicht falsche Vorstellungen weckt. Eine Vertragszweckgefährdung ist deshalb erst dann anzunehmen, wenn die Leistungsbegrenzung den Vertrag so weit aushöhlt, dass er in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2004 – IV ZR 130/03 – VersR 2004, 1039). Hiervon kann indes nicht die Rede sein.
Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 der Bedingungen, deren Wirksamkeit als solche der Kläger nicht in Zweifel zieht, trägt erkennbar dem Umstand Rechnung, dass ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat (§ 3 EntgFG), und deshalb des Versicherungsschutzes nicht bedarf (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2011, 972: Arbeitsunfähigkeitsversicherung als Ergänzung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle). Auch dass der Versicherer den Versicherungsschutz aus der Arbeitsunfähigkeitszusicherung dort enden lässt, wo bekanntermaßen die Möglichkeit anderweitigen Versicherungsschutzes durch Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche besteht, ist unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien des Versicherungsvertrages sachgerecht und trägt dem Wegfall des versicherten Risikos - dem Verdienstausfall - Rechnung. Denn derjenige, der dauerhaft berufs- oder erwerbsunfähig geworden ist, hat typischerweise keinen Arbeitsverdienst mehr, dessen Verlust durch eine Arbeitsunfähigkeitsrente ausgeglichen werden könnte.
Deckt der Versicherungsschutz mithin lediglich den Zeitraum ab, in dem der Kläger (noch) nicht berufsunfähig gewesen ist, so enthält die streitige Bestimmung des § 5 Abs. 4 der Bedingungen auch keine Unklarheit über das Ende des Versicherungsschutzes, die zu einer Auslegung zu Lasten der Beklagten und zu einer Erweiterung deren Leistungspflicht führen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2980 – IVa ZR 14/80 – VersR 1980, 1163 zur Beendigung des Versicherungsvertrages über Krankentagegeld bei Eintritt der Berufsunfähigkeit). Von einer unbefristeten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist nach allgemeinem Sprachgebrauch auszugehen, wenn eine Beendigung der Beeinträchtigung nicht absehbar ist. Dies fällt nicht notwendigerweise nahtlos mit dem tatsächlichen Bezug einer privaten Berufsunfähigkeitsrente oder entsprechender sozialversicherungsrechtlicher Leistungen zusammen. Dem berechtigten Interesse des Versicherungsnehmers, auch für eine Übergangszeit Versicherungsleistungen zu erhalten, um seine Lebensverhältnisse – insbesondere durch Beantragung und Prüfung entsprechender Leistungen anderer Leistungsträger – auf die geänderten Umstände einzustellen, trägt die in §§ 177 Abs. 1, 174 Abs. 2 VVG n.F. vorgesehene dreimonatige Fortdauer der Leistungspflicht Rechnung, welche im Streitfall indes nicht anwendbar ist, Art. 4 EGVVG.
Davon, dass kein nennenswerter Versicherungsschutz gegen das Risiko eines Verdienstausfalls verbliebe, kann nicht die Rede sein. Der Umstand, dass die Beklagte aufgrund der seit Mai 2009 bestehenden Erkrankung bis einschließlich März 2010 Versicherungsleistungen erbracht hat, belegt vielmehr das Gegenteil.
3.
Dass bei Abschluss der Versicherungsverträge in einer der Beklagten zuzurechnenden Weise der (unrichtige) Eindruck erweckt worden wäre, es bestehe in einem weitergehenden Umfang Versicherungsschutz, was Ansprüche aus culpa in contrahendo begründen könnte, hat der Kläger nicht behauptet.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde nicht für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren mehr als 20.000 EUR beträgt.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.