Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. Nov. 2004 - 5 U 279/04; 5 U 279/04 - 39
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.4.2004 - 14 O 330/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.812,07 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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11.3.1996 |
Bild eines Zervikalsyndroms |
20.9.1996 |
Blockierung C3/4 |
7.7.1997 |
Blockierung L3/L4 |
3.9.1998 |
Blockierung L3/L4 |
22.10.1998 |
Zervikalsyndrom |
4.10.1999 |
Ischialgie |
30.6.2000 |
Blockierung L3/L5 |
1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 20.4.2004 - 14 O 330/02 - festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kapitallebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vom 1.8.2000, Versicherungsnummer ... unverändert fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten beendet worden ist,
2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Berufungsklägerin beginnend ab dem 1.5.2001 eine im Voraus zu zahlende monatliche Rente in Höhe von 600 DM, entspricht 306,78 EUR, bis zum 1.9.2019 zu zahlen unter vollständiger Befreiung der Berufungsklägerin von der Beitragszahlungspflicht ab dem 1.5.2001.
die Berufung zurückzuweisen.
II.
A.
B.
1.
2.
3.
4.
5.
C.
D.
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(1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet.
(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er auf andere Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.
(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.
Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.
(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.
Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunternehmen eine Berufsunfähigkeitsrente.Der Kläger, von Beruf Elektroinstallateur, stellte am 1. Juni 1996 bei der Beklagten den Antrag auf Abschluß einer Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Das Antragsformular wurde vom Agenten der Beklagten ausgefüllt. Zwischen den Parteien ist strei-
tig, ob der Agent dem Kläger sämtliche Gesundheitsfragen vorlas und was der Kläger darauf im einzelnen antwortete. Unstreitig erwähnte der Kläger jedenfalls Rückenbeschwerden und kreuzte der Agent gleichwohl bei der Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden u.a. der Wirbelsäule die Antwort "nein" an. Der Kläger war seit April 1994 wegen Rückenschmerzen zunächst bei Dr. G. und ab Januar 1995 bei der Orthopädin V. in Behandlung. Auf Veranlassung der letzteren wurde er vom 30. August bis 2. September 1995 im V.klinikum P. untersucht und vom 6. März bis 3. April 1996 in der Rehabilitationsklinik B. behandelt, wo als Befund eine fortgeschrittene Spondylosis deformans (degenerative Erkrankung der Wirbelkörper und Bandscheibenschaden) der Lendenwirbelsäule mit fortgeschrittener Osteochondrose (Knochen- und Knorpeldegeneration ) geschildert wurde. Aus der Rehabilitation wurde der Kläger als voll arbeitsfähig entlassen. Aufgrund zunehmender Beschwerden an der Lendenwirbelsäule wurde er jedoch ab 6. November 1998 arbeitsunfähig krankgeschrieben und in der Folgezeit zweimal operiert.
Die Beklagte lehnte die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 375 DM ab, weil der Kläger sie nicht ausreichend über sein Rückenleiden informiert habe. Sie trat vom Vertrag zurück und focht ihn außerdem wegen arglistiger Täuschung an.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Begründung , es sei dabei von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen, hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen. Der
Kläger begehrt nunmehr die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt gewesen, und hierzu ausgeführt:
Der Kläger habe die Gesundheitsfragen im Antragsformular zumindest bezüglich seines Rückenleidens unrichtig beantwortet. Angesichts seiner Krankengeschichte, aus der ein ernsthaftes, hartnäckiges Rückenleiden hervorgehe, habe die Erklärung des Klägers gegenüber dem Versicherungsvertreter, er leide an gelegentlichen Kreuzschmerzen, die manchmal mit einer Ischiasspritze behandelt würden, eine grobe Verharmlosung des wahren Krankheitsbildes dargestellt. Dies sei dem Kläger auch bewußt gewesen. Falls seine Behauptung zutreffe, der Versicherungsvertreter habe erwidert, daß nur ernsthafte Erkrankungen angegeben werden müßten, nicht aber Kreuzschmerzen, die wohl jeder einmal habe, so habe der Kläger daraus ersehen müssen, daß er dem Versicherungsvertreter ein falsches Bild von seinen Beschwerden vermittelt hatte. Der Kläger habe auch arglistig gehandelt, nämlich damit gerechnet, daß sich die Mitteilung des wahren Sachverhalts negativ auf den gewünschten Abschluß des Versicherungsvertrages auswirken könne. Hierfür spreche sowohl, daß seine Rückenerkrankung seine Berufs-
fähigkeit gefährdet habe, was ihm nicht verborgen geblieben sei, als auch, daû er keine plausible Erklärung für die verfälschende Darstellung seiner Beschwerden gegeben habe.
Die Anfechtungserklärung der Beklagten verstoûe auch nicht gegen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt, daû die Beklagte eine gebotene Risikoprüfung unterlassen habe. Zwar treffe den Versicherer im Rahmen der Vertragsverhandlungen eine Obliegenheit zur Risikoprüfung , bei deren Verletzung er später nicht mit der Begründung vom Vertrag zurücktreten könne, der Versicherungsnehmer habe seine Anzeigeobliegenheit verletzt. Nicht gefolgt werden könne hingegen aber der weitergehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem Versicherer sei, wenn er die gebotene Nachfrage unterlassen habe, auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verwehrt (BGHZ 117, 385, 387 f.). Der arglistig Täuschende verdiene keinen Schutz seines Vertrauens auf den Bestand des erschlichenen Vertrages. Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn sich dem Versicherer beim Vertragsschluû aufdrängen müsse, daû der Versicherungsnehmer eine arglistige Täuschung versuche. So liege es hier aber nicht.
II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. a) Der Kläger hat die Antragsfrage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden nicht objektiv unrichtig beantwortet. Das Berufungsgericht hat insoweit den Prozeûstoff nicht vollständig gewürdigt.
Unerheblich ist, daû der Agent im Antragsformular die Frage nach Vorerkrankungen verneinte. Es kommt allein auf die mündlichen Erklärungen des Klägers an. Bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluû eines Versicherungsvertrages steht dem Antragsteller der empfangsbevollmächtigte Vermittlungsagent des Versicherers, bildlich gesprochen, als dessen Auge und Ohr gegenüber. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden, auch wenn der Agent es nicht in das Formular aufgenommen hat (BGHZ 116, 387, 389).
Soweit es um den Inhalt der mündlichen Erklärungen des Klägers geht, ist im Revisionsverfahren die Richtigkeit seines diesbezüglichen Vortrags zu unterstellen. Die Beweislast dafür, daû er etwas anderes gesagt hat, als er behauptet, trifft die Beklagte. Nach der Auge-und-OhrRechtsprechung läût sich, wenn der Agent das Formular ausgefüllt hat, allein mit dem Formular nicht beweisen, daû der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Dann muû vielmehr der Versicherer beweisen, daû der Versicherungsnehmer den Agenten mündlich nicht zutreffend unterrichtet hat. Dieser Beweis ist regelmäûig nur durch die Aussage des Versicherungsagenten zu führen (BGHZ 107, 322, 325). Hier hat das Landgericht den Versicherungsagenten und gegenbeweislich die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Das Berufungsgericht hat aber ausdrücklich offengelassen, ob es der Aussage des Agenten Glauben schenkt, wonach der Kläger lediglich von einmalig aufgetretenen Kreuzschmerzen sprach, die der Arzt als belanglos einge-
stuft habe. Deshalb ist im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers seine anderslautende Darstellung als wahr zu unterstellen. Die Darstellung des Klägers ergibt sich aus der Zeugenaussage seiner Ehefrau. Das Berufungsgericht hat lediglich auf den schriftsätzlichen Vortrag des Klägers Bezug genommen, er habe dem Agenten angegeben , daû er Rückenschmerzen habe und sich deshalb ab und zu vom Arzt eine Ischias-Spritze geben lassen müsse. Dabei hat es übersehen , daû der Kläger sich im Berufungsverfahren ausdrücklich die Zeugenaussage seiner Ehefrau zu eigen gemacht hat. Aber auch ohne die ausdrückliche Berufung des Klägers auf diese Aussage müûte davon ausgegangen werden, daû er sie, als ihm günstig, zum Gegenstand seines eigenen Vortrags machen wollte. Die Ehefrau hat folgendes bekundet : Ihr Mann habe gesagt, daû er Rückenschmerzen habe und, wenn diese aufträten, er zum Arzt - der Orthopädin V. - gehe und dort immer eine Spritze bekomme, die dann je nach Arbeitsbelastung oder sonstigen Umständen auch unterschiedlich lange anhalte.
Schon danach steht fest, daû der Kläger dem Agenten nicht nur angegeben hat, unter Rückenschmerzen zu leiden; aus seiner Antwort ergibt sich vielmehr zugleich, daû diese Schmerzen wiederholt auftraten und jeweils - bei unterschiedlichem Erfolg - ärztlich mit Spritzen behandelt werden muûten.
b) Zu weiteren Angaben auf die ihm gestellte Gesundheitsfrage war der Kläger nicht aufgerufen.
Das Berufungsgericht nimmt insoweit bereits nicht hinreichend in den Blick, daû nach den Angaben der Ehefrau des Klägers - von denen im Revisionsverfahren auszugehen ist - der Agent der Beklagten auf die Schilderung des Klägers geantwortet hat, es handele sich insoweit um eine Bagatelle, um eine Volkskrankheit, die eigentlich jeder habe und die man nicht in den Antrag aufnehmen müsse. Schon danach muûte sich der Kläger zu ergänzenden Angaben nicht veranlaût sehen, zumal ihm - wie der Antrag ausweist und sich nach dieser Antwort des Agenten als folgerichtig darstellt - die ergänzende Frage nach Art, Verlauf und Folge der Erkrankung (einschlieûlich Operationen, Kuren ...) offensichtlich nicht mehr gestellt worden ist.
c) Dem Kläger oblag es nicht, den kurzen Krankenhausaufenthalt und die Behandlung in der Reha-Klinik B. ungefragt anzuzeigen. Das gilt zum einen schon deshalb, weil die Reaktion des Agenten auf die Angaben des Klägers diesem den Blick darauf verstellen muûte, daû noch ergänzende Erklärungen geboten sein könnten. Zum anderen ergaben sich aus diesen stationären Krankenhausaufenthalten jedenfalls aus der Sicht des Klägers über die bereits gemachten Angaben hinaus keine weiteren gefahrerheblichen Umstände.
Der erste, nur viertägige Klinikaufenthalt diente der diagnostischen Abklärung des Leidens und brachte kein greifbares Ergebnis. Die Verdachtsdiagnose der behandelnden Ärztin V. auf Verengung des Wirbelkanals und Wirbelgleiten wurde nicht bestätigt, eine Operationsindikation wurde verneint und die Fortsetzung der konservativen Therapie durch Spritzen wurde befürwortet. Die zweite "stationäre Behandlung"
war eine Rehabilitationskur, hinsichtlich derer der Kläger richtig vorgetragen hat, daû sie einer Therapie des Rückenleidens durch Stärkung der Rückenmuskulatur diente.
d) Damit fehlt es nicht nur an einer objektiven Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den Kläger. Zugleich erweist sich vielmehr auch die Annahme des Berufungsgerichts als nicht tragfähig, der Kläger habe sein Leiden gegenüber dem Agenten der Beklagten verharmlost. Das Leiden verharmlost hat - nach den Angaben der Ehefrau des Klägers - der Agent. Ihn hinsichtlich der Frage zu kontrollieren, was in das Antragsformular aufzunehmen ist, war nicht Sache des Antragstellers. Mit der Vorgabe von Fragen nach gefahrerheblichen Umständen im Antragsformular hat der Versicherer selbst die Anzeigeobliegenheit so ausgestaltet , daû der künftige Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand der ihm gestellten Fragen zu beantworten hat. Unterläuft das der Agent dadurch, daû er dem Antragsteller durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist, kann dieses Agentenverhalten nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers gehen. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken von Kläger und Agent hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; sie sind auch nicht ersichtlich.
e) Ist danach davon auszugehen, daû der Kläger der Anzeigeobliegenheit genügt und ihn der Vorwurf, sein Leiden verharmlost zu haben , nicht trifft, fehlt es an einer Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger habe die Beklagte durch Täuschung zum Abschluû des Vertrages bewegen wollen. Eine arglistige Täuschung des
Klägers scheidet schon deshalb aus, ohne daû es insoweit auf weiteres ankommt.
2. Demgemäû hatte der Senat schon aus diesem Grunde die Grundsatzfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ob nämlich eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit des Versicherers diesem auch die Arglistanfechtung verwehrt, nicht zu entscheiden (vgl. zur Wissenszurechnung bei arglistigem Verschweigen von Gesundheitsumständen das Senatsurteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter 2 b bb).
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf
(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.
(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.
(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.