Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. Nov. 2004 - 5 U 279/04; 5 U 279/04 - 39

bei uns veröffentlicht am03.11.2004

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.4.2004 - 14 O 330/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.812,07 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch.

Die Klägerin beantragte unter dem 26.7.2000 bei der Beklagten den Abschluss einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Für den Fall der vollständigen Berufsunfähigkeit wurde neben Beitragsbefreiung eine monatliche Rentenzahlung von 600 DM vereinbart. Der Vertrag wurde am 1.8.2000 policiert (Versicherungsschein Nr. XXXXX vom 1.8.2000, Bl. 28-29).

Das Antragsformular (Bl. 59-62) enthielt Fragen zur Gesundheit der Klägerin. Die Frage b) - "Leiden oder litten Sie in den letzten 5 Jahren an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden (z.B. Herz oder Kreislauf, Bluthochdruck, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Leber, Gehirn, Rückenmark, Nerven, Augen, Ohren, Haut, Knochen, Gelenke, Drüsen, Milz, Blut, Zuckerkrankheit, Gicht, Fettstoffwechselstörung, Geschwülste, Rheumatismus, Wirbelsäule, Infektionskrankheiten, Tuberkulose)?" - sowie die Frage d) - "Haben Sie in den letzten 5 Jahren Unfälle, Verletzungen oder Vergiftungen erlitten oder sonstige körperliche oder geistige Schäden (z.B. Amputation, Versteifung, Rückgratverkrümmung, Bandscheibenschädigung, geistige Schwäche, Anfälle, Schwerhörigkeit, Fehlsichtigkeit)?" wurden in dem Antragsformular verneint. Die Frage g) - "Sind Sie in den letzten 5 Jahren ärztlich behandelt worden oder soll aufgrund einer ärztlichen Untersuchung eine Behandlung oder eine weitere Untersuchung stattfinden?" wurde mit "ja" angekreuzt. Angegeben wurde unter dieser Frage lediglich die Größe, das Gewicht, der Name und die Anschrift des Arztes, der die Klägerin in den letzten 5 Jahren vor Vertragsabschluss behandelt hatte mit der Bemerkung: "Routineuntersuchung, Arbeitstauglichkeit für Umschulungsberuf; ohne Befund".

Entgegen den Angaben im Antrag war die Klägerin wegen folgender Erkrankungen bzw. Beschwerden in Behandlung:

11.3.1996

Bild eines Zervikalsyndroms

20.9.1996

Blockierung C3/4

7.7.1997

Blockierung L3/L4

3.9.1998

Blockierung L3/L4

22.10.1998

Zervikalsyndrom

4.10.1999

Ischialgie

30.6.2000

Blockierung L3/L5

Die Klägerin erlitt am 17.5.2001 einen Unfall. Unter dem 10.9.2001 beantragte sie sodann bei der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen Bandscheibenvorfalls L4/L5 und L5/S1 (Bl. 63-68).

Mit Schreiben vom 26.10.2002 (Bl. 56-58) erklärte die Beklagte den Rücktritt von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Zur Begründung gab sie an, dass die Klägerin nicht angegeben habe, dass sie innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung insgesamt 7 x ärztlich an der Wirbelsäule behandelt worden sei.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Erkrankungen wahrheitsgemäß und richtig dem Versicherungsagenten mündlich mitgeteilt. Dieser habe das Formular eigenständig ausgefüllt und ihre Angaben nicht in das Formular eingearbeitet. Sie habe diesem insbesondere angegeben, bisher von Dr. St. eingerenkt worden zu sein. Der Versicherungsagent habe sich auf einem losen Blatt Notizen hinsichtlich ihrer Erkrankungen gemacht, es sei mehr von anderen Dingen als der eigentlichen Versicherung gesprochen worden. Als sie das Formular zur Unterschrift erhalten habe, sei sie über das Privatgespräch abgelenkt gewesen. Deshalb habe sie unterschrieben, ohne sich das Formular nochmals durchzulesen. Im Übrigen habe der Versicherungsagent erklärt: Wenn er jedes Einrenken in den Antrag aufnehmen würde könne er keinen Versicherungsvertrag mehr abschließen, dies würde sowieso herausgenommen werden. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass keine Anzeigepflichtverletzung vorliege, da sie die Fragen gegenüber dem Versicherungsagenten richtig beantwortet habe. Sie habe auf die Angaben des Versicherungsagenten vertrauen dürfen, da sie diesen seit 20 Jahren kenne und sämtliche Versicherungen über ihn abgeschlossen habe.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten.

Die Beklagte hat behauptet, dass die Klägerin gegenüber dem Versicherungsagenten die Erkrankungen nicht erwähnt habe.

Die Beklagte hat weiter behauptet, dass sie bei Kenntnis der von der Klägerin verschwiegenen gefahrerheblichen Umstände bei Antragstellung den Versicherungsvertrag mit der Klägerin nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen abgeschlossen hätte. Aufgrund ihrer Risikogrundsätze für die genannten Erkrankungen hätte sie Zuschläge erhoben, eine Ausschlussklausel vereinbart bzw. den gestellten Versicherungsvertrag gänzlich abgelehnt.

Das Landgericht hat die Klage nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen und hierzu ausgeführt: Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin zu mindestens 50% außerstande sei, ihren Beruf als Heilerziehungspflegerin auszuüben und damit berufsunfähig sei. Ein Anspruch aus der Berufungsunfähigkeitszusatzversicherung sei aber nicht gegeben, da die Beklagte wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei. Die Klägerin habe nicht alle Ihr bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr wesentlich seien, angezeigt. Die von der Klägerin behauptete Kenntnis des Versicherungsagenten von den Einrenkungen könne der Beklagten nicht zugerechnet werden. Die Klägerin habe gewusst, dass diese Informationen der Beklagten nicht weitergeleitet werden sollten. Schließlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die verschwiegenen Umstände - zumindest auch - kausal für den Unfall gewesen seien. Daher sei eine Leistungspflicht aufgrund des wirksamen Rücktritts nicht gegeben.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin wendet sich gegen die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung des Landgerichts. Nach Ansicht der Klägerin habe das Landgericht verkannt, dass das Verhalten des Versicherungsagenten der Beklagten zuzurechnen sei. Im Übrigen vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 20.4.2004 - 14 O 330/02 - festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kapitallebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vom 1.8.2000, Versicherungsnummer ... unverändert fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten beendet worden ist,

2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Berufungsklägerin beginnend ab dem 1.5.2001 eine im Voraus zu zahlende monatliche Rente in Höhe von 600 DM, entspricht 306,78 EUR, bis zum 1.9.2019 zu zahlen unter vollständiger Befreiung der Berufungsklägerin von der Beitragszahlungspflicht ab dem 1.5.2001.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die - nur teilweise - zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

A.

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist unzulässig.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Ein solches besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen (vgl. Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 256, Rdn. 7ff.).

Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung des unveränderten Fortbestehens des Kapitallebensversicherungsvertrag ist nicht gegeben, da die Beklagte lediglich den Rücktritt von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erklärt hat, nicht jedoch von der Kapitallebensversicherung, die somit fortbesteht (vgl. § 30 VVG).

An einem rechtlichen Interesse der Klägerin mangelt es auch für den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Hierfür ist ein einfacherer Weg - die Erhebung der Leistungsklage - gegeben, welchen die Klägerin auch mit dem zweiten Antrag, wonach sie Leistung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung begehrt, genommen hat.

B.

Die somit nur hinsichtlich des Antrags zu 2) zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen es nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen, anders zu entscheiden (§§ 513, 529 ZPO).

Die Beklagte ist wirksam von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zurückgetreten (§ 16, 17 VVG).

1.

Der Rücktritt ist rechtzeitig erfolgt. Nach § 20 Abs. 1 VVG kann der Rücktritt innerhalb eines Monats erklärt werden. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Wann die Rücktrittsfrist in Lauf gesetzt worden ist, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen (BGH, Urt. v. 28.11.1990 - IV ZR 219/89, VersR 1991, 170).

Der Antrag der Klägerin auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ging am 10.9.2001 bei der Beklagten ein, der von dieser angeforderte Arztbericht zur Prüfung der Berufsunfähigkeit wurde von dem von der Klägerin angegebenen Arzt am 27.9.2001 unterzeichnet, so dass der mit Schreiben vom 26.10.2002 erklärte Rücktritt rechtzeitig erfolgt ist.

2.

Die Beklagte war auch zum Rücktritt berechtigt.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben ist.

In dem Antragsformular sind die verschiedenen Behandlungen bzw. Einrenkungen an der Wirbelsäule nicht angegeben, obwohl in Frage b) nach Beschwerden an der Wirbelsäule gefragt wurde und in Frage d) ausdrücklich nach Bandscheibenschädigung. Auch Frage g) ist falsch beantwortet, da die angeführten Untersuchungen bzw. Behandlungen nicht angegeben wurden (§ 17 Abs. 1 VVG).

Die Klägerin hat ihrer Anzeigeobliegenheit nicht dadurch genügt, dass sie - unterstellt, sie habe diesen Vortrag nachgewiesen - auf die Frage nach Wirbelsäulenbeschwerden ihre Einrenkungen gegenüber dem Zeugen H. angegeben hat.

Das Landgericht hat offen gelassen, ob die Klägerin den Versicherungsagenten, den Zeugen H., mündlich über die vielfachen Einrenkungen informiert hat und insoweit der Aussage des Zeugen S., des Ehemannes der Klägerin zu folgen ist oder ob sie diese Beschwerden, wie der Zeuge H. bekundet hat, nicht erwähnt hat. Denn, so das Landgericht, die Klägerin sowie der von ihr benannte Zeuge S. hätten weiterhin bekundet, dass der Zeuge H. nach Kenntniserlangung von den Einrenkungen gesagt habe, dass er dies nicht aufnehmen werde. Dann habe aber die Klägerin erkannt, dass es sich um einen gefahrerheblichen Umstand handele und die Nichtangabe erfolge, um die Beklagte zum Vertragsabschluß zu bewegen. Daher könne das behauptete Verhalten des Zeugen H. der Beklagten nicht zugerechnet werden.

Diese Ausführung halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Bereits nach dem Vorbringen der Klägerin hat diese ihre Anzeigeobliegenheit verletzt.

Die Klägerin wäre nur dann ihrer Anzeigeobliegenheit nachgekommen, wenn sie den Zeugen H. zutreffend über ihre Behandlungen unterrichtet und sich darüber hinaus nicht zu weiteren Angaben gegenüber der Beklagten veranlasst sehen musste (vgl. BGHZ 116, 387). Grundsätzlich wirkt der Gebrauch einer nach außen bestehenden Vertretungsmacht, hier des Versicherungsagenten im Verhältnis zum Versicherer, für und gegen den Vertretenen, auch wenn der Vertreter dabei interne Treuepflichten verletzt. Ausnahmsweise kann sich der Vertragspartner, der Versicherungsnehmer, nicht auf die bestehende Vertretungsmacht berufen, wenn er mit dem Vertreter in Kenntnis der Treuepflicht kollusiv, d.h. bewusst, zum Nachteil des Vertretenen zusammengewirkt hat oder ein Missbrauch der Vertretungsmacht für ihn evident ist (BGHZ 50, 112 m.w.N.).

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.5.2003 angegeben, dass der Zeuge H. ihr gegenüber gesagt habe: "...wenn er das alles in den Antrag aufnehmen würde, bräuchte er den Antrag gar nicht zu stellen. Das würde dann doch herausgenommen ... ".

Aus dieser Aussage ergibt sich, dass die Klägerin durch den Zeugen H. darüber informiert wurde, dass er ihre Angaben nicht in den Antrag aufnehmen werde und darüber hinaus, dass wenn er dies täte, die Versicherung, d.h. die Beklagte, einen Ausschluss wegen dieser Beschwerden vornehmen würde.

Bereits nach dem klägerischen Vortrag liegt daher die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens der Klägerin mit dem Zeugen H. zu Lasten der Beklagten nahe (§ 138 Abs. 1 BGB). Eine solche Kollusion liegt vor, wenn Agent und Versicherungsnehmer arglistig zum Nachteil des Versicherers zusammenwirken, was voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer von dem treuwidrigen Verhalten des Versicherungsagenten gegenüber dem von ihm vertretenen Versicherer weiß (BGH, Urt. v. 17.5.1988 - VI ZR 233/87, NJW 1989, 26). Hierfür spricht, dass die Klägerin aufgrund des Gesprächs mit dem Zeugen H. - selbst wenn dieser auch über andere Themen als die abzuschließende Versicherung sprach - von der Annahmepraxis der Beklagten Kenntnis hatte. Sie konnte gerade nicht davon ausgehen, dass sämtliche Voraussetzungen in ihrer Person zum Abschluss der Versicherung vorlagen. Etwas anderes lässt sich der Aussage des Versicherungsagenten, des Zeugen H. , nicht entnehmen.

Letztlich kann aber dahinstehen, ob tatsächlich - die Klägerin beruft sich insoweit auf ein Vertrauensverhältnisses zum Zeugen H. - von einem kollusiven Zusammenwirken auszugehen ist. Denn ein Missbrauch der Vertretungsmacht kann als besondere Ausgestaltung des § 242 BGB auch gegeben sein, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt. Der Vertretene ist dann im Verhältnis zu seinem Vertragspartner vor den Folgen des Vollmachtsmissbrauchs geschützt (BGH, Urt. v. 19.4.1994 - XI ZR 18/93, NJW 1994, 2082; Urt. v. 29.6.1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617).

Von einem solch evidenten Missbrauch ist hier auszugehen.

Der Zeuge H. ist allerdings als Versicherungsagent als "Auge und Ohr" des Versicherers zur Entgegennahme auch mündlicher vorvertraglicher Anzeigen des Versicherungsnehmers bevollmächtigt. Insoweit ist der Versicherer aufgrund des Vertrauensverhältnisses während der Vertragsverhandlungen dem Antragsteller gegenüber zur Auskunft und Beratung verpflichtet, soweit sie dieser benötigt. Er erfüllt diese Pflicht durch Auskünfte seines Agenten; der künftige Versicherungsnehmer darf also grundsätzlich davon ausgehen, dass der Agent zur Erteilung solcher Auskünfte auch regelmäßig befugt ist. Gibt daher der Agent dem Antragsteller unzutreffende Auskünfte und falsche Ratschläge im Zusammenhang mit der Beantwortung von Formularfragen im Antrag, greift der Vorwurf, der Antragsteller habe seine Anzeigeobliegenheit verletzt, nicht durch (BGHZ 116, 387). Nichts anderes gilt, wenn der Agent die zutreffende Beantwortung der vom Versicherer gestellten Formularfragen dadurch unterläuft, dass er durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist (BGH, Urt. v. 10.10.2001 - IV ZR 6/01, VersR 2001, 1541). Denn es ist nicht Sache des künftigen Versicherungsnehmers, den Agenten dahingehend zu kontrollieren, was er von den offenbarten Umständen in das Antragsformular aufnimmt (BGH, Urt. v. 30.1.2002, VersR 2002, 425).

Ist jedoch - wie hier - für den Versicherungsnehmer offensichtlich, dass der Versicherungsagent seine Vollmacht missbraucht, kann der Versicherungsnehmer sich hierauf nicht berufen (vgl. auch Senat, Urt. v. 9.7.1997, VersR 1998, 444).

Für die Klägerin war nach ihrem eigenen Vortrag erkennbar, dass der Zeuge H. die Einrenkungen nicht in den Antrag aufnahm, da andernfalls seitens der Beklagten ein Ausschluss bezüglich dieser Beschwerden bzw. Erkrankungen gemacht werden würde. Hieraus konnte sie erkennen, dass kein Spielraum für den Zeugen H. bei der Frage, ob eine Aufnahme notwendig sei oder nicht, bestand. Dieser hatte die entsprechenden Beschwerden weder als unwichtig noch belanglos abgetan (so im Fall BGH, VersR 2002, 425), sondern schlicht gesagt, dass eine Aufnahme nicht erfolgen solle, damit kein Ausschluss wegen dieser Erkrankungen gemacht werde. Somit hat er die Klägerin auch über die Konsequenzen aufgeklärt, die eine Anzeige der Beschwerden für die Versicherung haben werde. Dann durfte die Klägerin sich jedoch hiermit nicht zufrieden geben, ihr hätten - zumindest - Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Zeugen H. kommen müssen. Gleichwohl hat die Klägerin das Antragsformular unterzeichnet und mit ihrer Unterschriftsleistung gebilligt, dass die bestehenden Beschwerden unerwähnt geblieben sind. Dass sie sich das Formular nicht nochmals durchgelesen hat, ist unerheblich, da sie bereits aufgrund der Aussagen des Zeugen H. Kenntnis davon hatte, was dieser bzw. was dieser nicht in das Antragsformular aufnehmen werde. Dies hat zur Folge, dass sich die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nicht auf die Kenntnis des Zeugen H. berufen kann (vgl. auch OLG Hamm, RuS 2002, 215).

3.

Die verschwiegenen Umstände waren auch gefahrerheblich. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG gilt ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat - hier Beschwerden und Behandlungen an der Wirbelsäule - im Zweifel als gefahrerheblich.

Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Zeuge H. das Antragsformular ausgefüllt und der Klägerin - nach deren Vortrag - nur zur Unterschrift, aber nicht zum Durchlesen vorgelegt hat (BGH VersR 1991, 557). Weder nach dem Vortrag der Klägerin noch der Beklagten hat der Zeuge H. das Formular ohne Nachfrage bei der Klägerin ausgefüllt, vielmehr hat der Zeuge H. Fragen aus dem Antragsformular, auch solche nach Wirbelsäulenbeschwerden, vorgelesen, die von der Klägerin beantwortet wurden. Dann ist aber § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG einschlägig.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich nicht um gefahrerhebliche Behandlungen gehandelt habe. Zum einen kann die Klägerin nicht ihre Wertung an die Stelle der Beklagten - die ausdrücklich nach Beschwerden der Wirbelsäule gefragt hat - setzen. Zum anderen hat das Landgericht auch zutreffend ausgeführt, dass der Sachverständige Dr. V. in seinem Gutachten dargelegt hat, dass es sich um Behandlungen zur Beschwerdebesserung einer Störung im Gefüge der Lendenwirbelsäule gehandelt hat (Bl. 181), so dass es sich um ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen gehandelt hat. Schließlich hatte die Klägerin auch Kenntnis von der Gefahrerheblichkeit dieser Behandlungen durch ihre Schilderung der Angaben des Zeugen H. erlangt. Dieser hat - die Aussage der Klägerin zugrunde gelegt - ihr mitgeteilt, dass ein Ausschluss wegen dieser Beschwerden erfolgen werde. Dann konnte die Klägerin aber nicht davon ausgehen, dass es sich nicht um gefahrerhebliche Umstände handelte.

4.

Die Klägerin handelte auch schuldhaft (§ 16 Abs. 3 VVG).

Die Klägerin hat die Gesundheitsfragen richtig verstanden, da sie - nach ihrer Aussage - ja gerade die Einrenkungen dem Zeugen H. gegenüber erwähnte. Dass sie diese als nicht gefahrerheblich erkannt hat, kann somit ausgeschlossen werden. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie der Auskunft des Zeugen H. vertraut habe und deswegen nicht schuldhaft einen gefahrerheblichen Umstand verschwiegen habe. Bereits nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlungen sowie der Aussage des Zeugen S. hat der Zeuge H. weder eine Aussage dahingehend gemacht, dass es sich um belanglose oder unwichtige Angaben handele oder dass er - wie in der Berufung nunmehr vorgetragen - einen Handlungsspielraum dahingehend habe, was aufgenommen werden könne. Der Zeuge H. hat im Gegenteil nach den Bekundungen der Klägerin und des Zeugen S. mitgeteilt, dass eine wahrheitsgemäße Angabe der von der Klägerin erwähnten Behandlungen den Abschluss der Versicherung gefährde und sogar ausschließe, da die Beklagte dann alles herausnehmen würde.

Die Klägerin hat sich daher bewusst der Erkenntnis verschlossen, dass der Zeuge H. die ihm von der Beklagten eingeräumte Position zum Nachteil der Beklagten missbrauchte, so dass aufgrund des der Klägerin vorzuwerfenden Verschuldens kein Rücktrittsausschluss nach § 16 Abs. 3 VVG gegeben ist.

5.

Aufgrund des wirksamen Rücktritts ist die Beklagte leistungsfrei geworden.

Zwar bleibt die Eintrittspflicht des Versicherers bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls hatte, § 21 VVG.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass nach dem Sachverständigengutachten nicht davon ausgegangen werden könne, dass die bei Antragstellung verschwiegenen Umstände nicht zumindest auch kausal für die durch den Unfall vom 17.5.2001 eingetretene Berufsunfähigkeit waren. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass die vor Antragstellung festgestellten Umstände für "sicher mitursächlich" für die eingetretene Berufsunfähigkeit seien. Dies wird von der Klägerin mit der Berufung auch nicht angegriffen, so dass die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hier zugrunde zu legen sind.

C.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 9 ZPO. Aufgrund der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge war der 3,5 fache Jahresbetrag der Rente (12.884,56 EUR), der 3,5 fache Jahresbetrag der Beitragsfreistellung (2.632,31 EUR) sowie 80% der Höhe der Leistung aus der Lebensversicherung (8.295,20 EUR) zu berücksichtigen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 3, Rdn. 65).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und überwiegend Tatsachenfragen zu klären waren.

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2001 - IV ZR 6/01

bei uns veröffentlicht am 10.10.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 6/01 Verkündet am: 10. Oktober 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________

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(1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet.

(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er auf andere Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 6/01 Verkündet am:
10. Oktober 2001
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Bei der Beantwortung von vorformulierten Antragsfragen geht es nicht zu Lasten
des künftigen Versicherungsnehmers, wenn der Agent durch einschränkende
Bemerkungen zu den Fragen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben
und in das Formular aufzunehmen ist.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01 - OLG Dresden
LG Zwickau
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunternehmen eine Berufsunfähigkeitsrente.
Der Kläger, von Beruf Elektroinstallateur, stellte am 1. Juni 1996 bei der Beklagten den Antrag auf Abschluß einer Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Das Antragsformular wurde vom Agenten der Beklagten ausgefüllt. Zwischen den Parteien ist strei-

tig, ob der Agent dem Kläger sämtliche Gesundheitsfragen vorlas und was der Kläger darauf im einzelnen antwortete. Unstreitig erwähnte der Kläger jedenfalls Rückenbeschwerden und kreuzte der Agent gleichwohl bei der Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden u.a. der Wirbelsäule die Antwort "nein" an. Der Kläger war seit April 1994 wegen Rückenschmerzen zunächst bei Dr. G. und ab Januar 1995 bei der Orthopädin V. in Behandlung. Auf Veranlassung der letzteren wurde er vom 30. August bis 2. September 1995 im V.klinikum P. untersucht und vom 6. März bis 3. April 1996 in der Rehabilitationsklinik B. behandelt, wo als Befund eine fortgeschrittene Spondylosis deformans (degenerative Erkrankung der Wirbelkörper und Bandscheibenschaden) der Lendenwirbelsäule mit fortgeschrittener Osteochondrose (Knochen- und Knorpeldegeneration ) geschildert wurde. Aus der Rehabilitation wurde der Kläger als voll arbeitsfähig entlassen. Aufgrund zunehmender Beschwerden an der Lendenwirbelsäule wurde er jedoch ab 6. November 1998 arbeitsunfähig krankgeschrieben und in der Folgezeit zweimal operiert.
Die Beklagte lehnte die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 375 DM ab, weil der Kläger sie nicht ausreichend über sein Rückenleiden informiert habe. Sie trat vom Vertrag zurück und focht ihn außerdem wegen arglistiger Täuschung an.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Begründung , es sei dabei von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen, hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen. Der

Kläger begehrt nunmehr die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt gewesen, und hierzu ausgeführt:
Der Kläger habe die Gesundheitsfragen im Antragsformular zumindest bezüglich seines Rückenleidens unrichtig beantwortet. Angesichts seiner Krankengeschichte, aus der ein ernsthaftes, hartnäckiges Rückenleiden hervorgehe, habe die Erklärung des Klägers gegenüber dem Versicherungsvertreter, er leide an gelegentlichen Kreuzschmerzen, die manchmal mit einer Ischiasspritze behandelt würden, eine grobe Verharmlosung des wahren Krankheitsbildes dargestellt. Dies sei dem Kläger auch bewußt gewesen. Falls seine Behauptung zutreffe, der Versicherungsvertreter habe erwidert, daß nur ernsthafte Erkrankungen angegeben werden müßten, nicht aber Kreuzschmerzen, die wohl jeder einmal habe, so habe der Kläger daraus ersehen müssen, daß er dem Versicherungsvertreter ein falsches Bild von seinen Beschwerden vermittelt hatte. Der Kläger habe auch arglistig gehandelt, nämlich damit gerechnet, daß sich die Mitteilung des wahren Sachverhalts negativ auf den gewünschten Abschluß des Versicherungsvertrages auswirken könne. Hierfür spreche sowohl, daß seine Rückenerkrankung seine Berufs-

fähigkeit gefährdet habe, was ihm nicht verborgen geblieben sei, als auch, daû er keine plausible Erklärung für die verfälschende Darstellung seiner Beschwerden gegeben habe.
Die Anfechtungserklärung der Beklagten verstoûe auch nicht gegen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt, daû die Beklagte eine gebotene Risikoprüfung unterlassen habe. Zwar treffe den Versicherer im Rahmen der Vertragsverhandlungen eine Obliegenheit zur Risikoprüfung , bei deren Verletzung er später nicht mit der Begründung vom Vertrag zurücktreten könne, der Versicherungsnehmer habe seine Anzeigeobliegenheit verletzt. Nicht gefolgt werden könne hingegen aber der weitergehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem Versicherer sei, wenn er die gebotene Nachfrage unterlassen habe, auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verwehrt (BGHZ 117, 385, 387 f.). Der arglistig Täuschende verdiene keinen Schutz seines Vertrauens auf den Bestand des erschlichenen Vertrages. Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn sich dem Versicherer beim Vertragsschluû aufdrängen müsse, daû der Versicherungsnehmer eine arglistige Täuschung versuche. So liege es hier aber nicht.
II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. a) Der Kläger hat die Antragsfrage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden nicht objektiv unrichtig beantwortet. Das Berufungsgericht hat insoweit den Prozeûstoff nicht vollständig gewürdigt.

Unerheblich ist, daû der Agent im Antragsformular die Frage nach Vorerkrankungen verneinte. Es kommt allein auf die mündlichen Erklärungen des Klägers an. Bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluû eines Versicherungsvertrages steht dem Antragsteller der empfangsbevollmächtigte Vermittlungsagent des Versicherers, bildlich gesprochen, als dessen Auge und Ohr gegenüber. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden, auch wenn der Agent es nicht in das Formular aufgenommen hat (BGHZ 116, 387, 389).
Soweit es um den Inhalt der mündlichen Erklärungen des Klägers geht, ist im Revisionsverfahren die Richtigkeit seines diesbezüglichen Vortrags zu unterstellen. Die Beweislast dafür, daû er etwas anderes gesagt hat, als er behauptet, trifft die Beklagte. Nach der Auge-und-OhrRechtsprechung läût sich, wenn der Agent das Formular ausgefüllt hat, allein mit dem Formular nicht beweisen, daû der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Dann muû vielmehr der Versicherer beweisen, daû der Versicherungsnehmer den Agenten mündlich nicht zutreffend unterrichtet hat. Dieser Beweis ist regelmäûig nur durch die Aussage des Versicherungsagenten zu führen (BGHZ 107, 322, 325). Hier hat das Landgericht den Versicherungsagenten und gegenbeweislich die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Das Berufungsgericht hat aber ausdrücklich offengelassen, ob es der Aussage des Agenten Glauben schenkt, wonach der Kläger lediglich von einmalig aufgetretenen Kreuzschmerzen sprach, die der Arzt als belanglos einge-

stuft habe. Deshalb ist im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers seine anderslautende Darstellung als wahr zu unterstellen. Die Darstellung des Klägers ergibt sich aus der Zeugenaussage seiner Ehefrau. Das Berufungsgericht hat lediglich auf den schriftsätzlichen Vortrag des Klägers Bezug genommen, er habe dem Agenten angegeben , daû er Rückenschmerzen habe und sich deshalb ab und zu vom Arzt eine Ischias-Spritze geben lassen müsse. Dabei hat es übersehen , daû der Kläger sich im Berufungsverfahren ausdrücklich die Zeugenaussage seiner Ehefrau zu eigen gemacht hat. Aber auch ohne die ausdrückliche Berufung des Klägers auf diese Aussage müûte davon ausgegangen werden, daû er sie, als ihm günstig, zum Gegenstand seines eigenen Vortrags machen wollte. Die Ehefrau hat folgendes bekundet : Ihr Mann habe gesagt, daû er Rückenschmerzen habe und, wenn diese aufträten, er zum Arzt - der Orthopädin V. - gehe und dort immer eine Spritze bekomme, die dann je nach Arbeitsbelastung oder sonstigen Umständen auch unterschiedlich lange anhalte.
Schon danach steht fest, daû der Kläger dem Agenten nicht nur angegeben hat, unter Rückenschmerzen zu leiden; aus seiner Antwort ergibt sich vielmehr zugleich, daû diese Schmerzen wiederholt auftraten und jeweils - bei unterschiedlichem Erfolg - ärztlich mit Spritzen behandelt werden muûten.

b) Zu weiteren Angaben auf die ihm gestellte Gesundheitsfrage war der Kläger nicht aufgerufen.

Das Berufungsgericht nimmt insoweit bereits nicht hinreichend in den Blick, daû nach den Angaben der Ehefrau des Klägers - von denen im Revisionsverfahren auszugehen ist - der Agent der Beklagten auf die Schilderung des Klägers geantwortet hat, es handele sich insoweit um eine Bagatelle, um eine Volkskrankheit, die eigentlich jeder habe und die man nicht in den Antrag aufnehmen müsse. Schon danach muûte sich der Kläger zu ergänzenden Angaben nicht veranlaût sehen, zumal ihm - wie der Antrag ausweist und sich nach dieser Antwort des Agenten als folgerichtig darstellt - die ergänzende Frage nach Art, Verlauf und Folge der Erkrankung (einschlieûlich Operationen, Kuren ...) offensichtlich nicht mehr gestellt worden ist.

c) Dem Kläger oblag es nicht, den kurzen Krankenhausaufenthalt und die Behandlung in der Reha-Klinik B. ungefragt anzuzeigen. Das gilt zum einen schon deshalb, weil die Reaktion des Agenten auf die Angaben des Klägers diesem den Blick darauf verstellen muûte, daû noch ergänzende Erklärungen geboten sein könnten. Zum anderen ergaben sich aus diesen stationären Krankenhausaufenthalten jedenfalls aus der Sicht des Klägers über die bereits gemachten Angaben hinaus keine weiteren gefahrerheblichen Umstände.
Der erste, nur viertägige Klinikaufenthalt diente der diagnostischen Abklärung des Leidens und brachte kein greifbares Ergebnis. Die Verdachtsdiagnose der behandelnden Ärztin V. auf Verengung des Wirbelkanals und Wirbelgleiten wurde nicht bestätigt, eine Operationsindikation wurde verneint und die Fortsetzung der konservativen Therapie durch Spritzen wurde befürwortet. Die zweite "stationäre Behandlung"

war eine Rehabilitationskur, hinsichtlich derer der Kläger richtig vorgetragen hat, daû sie einer Therapie des Rückenleidens durch Stärkung der Rückenmuskulatur diente.

d) Damit fehlt es nicht nur an einer objektiven Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den Kläger. Zugleich erweist sich vielmehr auch die Annahme des Berufungsgerichts als nicht tragfähig, der Kläger habe sein Leiden gegenüber dem Agenten der Beklagten verharmlost. Das Leiden verharmlost hat - nach den Angaben der Ehefrau des Klägers - der Agent. Ihn hinsichtlich der Frage zu kontrollieren, was in das Antragsformular aufzunehmen ist, war nicht Sache des Antragstellers. Mit der Vorgabe von Fragen nach gefahrerheblichen Umständen im Antragsformular hat der Versicherer selbst die Anzeigeobliegenheit so ausgestaltet , daû der künftige Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand der ihm gestellten Fragen zu beantworten hat. Unterläuft das der Agent dadurch, daû er dem Antragsteller durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist, kann dieses Agentenverhalten nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers gehen. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken von Kläger und Agent hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; sie sind auch nicht ersichtlich.

e) Ist danach davon auszugehen, daû der Kläger der Anzeigeobliegenheit genügt und ihn der Vorwurf, sein Leiden verharmlost zu haben , nicht trifft, fehlt es an einer Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger habe die Beklagte durch Täuschung zum Abschluû des Vertrages bewegen wollen. Eine arglistige Täuschung des

Klägers scheidet schon deshalb aus, ohne daû es insoweit auf weiteres ankommt.
2. Demgemäû hatte der Senat schon aus diesem Grunde die Grundsatzfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ob nämlich eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit des Versicherers diesem auch die Arglistanfechtung verwehrt, nicht zu entscheiden (vgl. zur Wissenszurechnung bei arglistigem Verschweigen von Gesundheitsumständen das Senatsurteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter 2 b bb).
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.