Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 14. Dez. 2004 - 4 U 706/03; 4 U 706/03 - 128

14.12.2004

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.11.2003 - Az. 9 O 89/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten als Steuerberater auf Schadensersatz, Feststellung und Leistung in Anspruch.

Durch die notarielle Urkunde des Notars M. vom 3.5.1995 (GA I Bl. 9 ff.) erwarb der Kläger von der Firma M. H. S.A., einen Teilgeschäftsanteil an der Firma D. Gesellschaft für Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgie mbH zum Kaufpreis von 322.500 DM. Die Gesellschaft sollte in dem Anwesen der Gemeinschaftspraxis eine Privatklinik betreiben. Dazu kam es jedoch nicht. Am 5.5.1995 schloss der Kläger mit dem Streitverkündeten zu 1) einen notariell beurkundeten Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis. Mit schriftlichem Vertrag vom 26.6.1998 (GA I Blatt 19 ff.) veräußerte der Streitverkündete zu 1) gegen Zahlung eines Kaufpreises von 471.877 DM mit Wirkung zum 30.9.1998 seinen hälftigen Anteil an der Gemeinschaftspraxis an den Kläger. Am 26.10.1998 schloss der Kläger mit Dr. W. H. einen Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis. Mit Schreiben vom 26.12.1998 trat der Erwerber vom Vertrag zurück. Der Rücktritt wurde damit begründet, der Kläger könne im Hinblick auf die Sicherungsübereignung der gesamten Praxiseinrichtung seiner vertraglichen Verpflichtung, dem Anteilserwerber das hälftige Miteigentum an allen materiellen und immateriellen Vermögensrechten der Einzelpraxis zu übertragen, nicht nachkommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe bei Abschluss der Verträge vom 26.6.1998 und 26.10.1998 seine Pflicht als Steuerberater verletzt. So habe er den Vertrag vom 26.6.1998 in kaufmännischer und steuerrechtlicher Hinsicht ungenügend gestaltet, da der Kläger durch die Formulierung des § 3 gegenüber dem Verkäufer erheblich benachteiligt worden sei. Der Beklagte habe es versäumt, vor der Zahlung des Kaufpreises auf einen Ausgleich der Verrechnungskonten hinzuwirken. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Streitverkündete zu 1) dem Kläger gegenüber wesentlich höhere Entnahmen aus der Gemeinschaftspraxis getätigt habe. Bezüglich der Vermögensgegenstände im Sonderbetriebsvermögen I des Streitverkündeten zu 1) hätte eine höhere Wertminderung veranschlagt werden müssen. Bezüglich des Sonderbetriebsvermögens II seien die gebrauchten Wirtschaftsgüter mit einem zu geringen Abschlag von 10% angesetzt worden. Bei der Berechnung des Firmenwerts sei der Arbeitslohn für einen Arzt zu gering angesetzt worden. Hinsichtlich der Kapitalkonten habe der Beklagte übersehen, dass der Streitverkündete zu 1) an die Gemeinschaftspraxis noch 36.777,45 DM zu zahlen gehabt habe. Ein weiterer Schaden sei dem Kläger dadurch entstanden, dass im Rahmen der Vertragsgestaltung bezüglich des Vertrages vom 26.6.1998 keine Wettbewerbsklausel zu Lasten des Streitverkündeten zu 1), der sich - dies ist unstreitig - nach Beendigung der Gemeinschaftspraxis erneut in niederließ - aufgenommen worden sei. Infolgedessen sei der immaterielle Wert der Praxis im Vertrag vom 26.6.1998 nicht zutreffend ermittelt worden. In der Aufstellung auf Blatt 6 der Klageschrift hat der Kläger den ihm entstandenen Schaden mit 217.531 DM beziffert. Die Summe entspricht dem bezifferten Klageantrag zu 1). Weiterhin habe der Beklagte bei der Fertigung der Verträge gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat der Kläger vorgetragen, ihm sei deshalb infolge des Erwerbs des Anteils an der Firma D. ein derzeit noch nicht bezifferbarer Schaden entstanden, weil sich der Beklagte geweigert habe, die Bilanz für das Jahr 1994 vorzulegen. Infolge dieses Unterlassens habe sich der Kläger keinen Überblick über die Geschäftstätigkeit dieser Firma verschaffen können und nicht bemerkt, dass das Projekt der Privatklinik bereits zum damaligen Zeitpunkt zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Auch rechtfertigten die unterlassene Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots und die Probleme bei der Überfinanzierung den Feststellungsantrag.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 111.221,83 Euro nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.1998 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger durch den Kauf des Praxisanteils gemäß Kaufvertrag vom 26. 6.1998 entstanden sind.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat behauptet, im Jahr 1995 seien der Kläger und der Streitverkündete zu 1) Mandanten der T. S. GmbH, nicht Mandanten des Beklagten gewesen; er selbst habe erst im Jahr 1996 seine Kanzlei gegründet. Der Erwerb des Anteils an der Firma D. sei nicht aufgrund seiner Beratung, sondern im Zuge der Mandantschaft bei der Firma T. S. GmbH erfolgt. Auch habe er den Vertrag über den Verkauf des Praxisanteils vom Streitverkündeten zu 1) nicht ausgearbeitet; dieser Vertrag sei vielmehr monatelang von den Vertragsparteien ausgehandelt und - ebenso wie der Vertrag mit Dr. H. - in seinem Büro lediglich niedergeschrieben worden. Über den Inhalt des Vertrages seien sich die Vertragsparteien einig gewesen. Der Beklagte selbst habe lediglich eine Bewertung der Praxis vorgenommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch zu, da der Beklagte aufgrund der Verjährung eines eventuellen Schadensersatzanspruchs zur Leistungsverweigerung berechtigt sei. Gem. § 68 StBerG verjähre der vertragliche Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen einen Steuerberater in drei Jahren. Der Verjährungsbeginn sei allein an die objektiven Voraussetzungen der Entstehung des Schadens geknüpft. Ein Schaden sei bereits dann entstanden, wenn sich die Vermögenslage des Geschädigten objektiv verschlechtert habe. Im vorliegenden Fall werfe der Kläger dem Beklagten vor, er habe zum einen den Vertrag vom 26.6.1998 in kaufmännischer und steuerrechtlicher Hinsicht zum Nachteil des Klägers ausgestaltet. Damit habe sich die Vermögenslage des Klägers - die Richtigkeit seiner Behauptung unterstellt - bereits mit Abschluss des Vertrages objektiv verschlechtert. Die Dreijahresfrist des § 68 StBerG habe am 26.6.1998 zu laufen begonnen und sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. März 2003 abgelaufen gewesen. Das Gleiche gelte bezüglich der vorgeworfenen Pflichtverletzung im Hinblick auf den Abschluss des Vertrages vom 26.10.1998. Auch soweit der Kläger dem Beklagten vorwerfe, der Kauf des Anteils an der Firma D. sei aufgrund einer falschen Beratung erfolgt, sei der Schaden bei Abschluss des notariellen Vertrages eingetreten. Schließlich komme ein Sekundäranspruch nicht in Betracht, da der Kläger nach dem unbestrittenen Sachvortrag des Beklagten bereits im Jahr 2000, mithin noch vor Ablauf der Primärverjährung betreffend die vorgeworfenen Pflichtverletzungen vom 26.6. und 26.10.1998, anwaltlich vertreten gewesen sei. Auch bezüglich der vorgeworfenen Pflichtverletzung im Jahr 1995 wäre ein eventueller Sekundäranspruch bei Klageerhebung im Jahr 2003 verjährt gewesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Nach Auffassung des Klägers leide das Urteil unter einem Verfahrensfehler, weil das Landgericht seine richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht nicht hinreichend ausgeübt habe. So habe das Landgericht fehlerhaft den Begriff der Verrechnungskosten, statt richtigerweise den Begriff des „Verrechnungskontos bzw. Kapitalkontos„ verwandt. Im Tatbestand des Urteils sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass der in der Klageschrift bezifferte Schadensbetrag den Gesamtschaden, statt richtigerweise lediglich den Mindestschaden bezeichne.

Die Berufung vertritt die Auffassung, dass der Feststellungsantrag lediglich Schäden aus dem Kaufvertrag vom 26.6.1998 erfasse. Die Berufung wendet sich nicht dagegen, soweit das Landgericht vertragliche Schadensersatzansprüche für verjährt angesehen hat. Die Berufung stützt die Klageforderung nunmehr darauf, dass der Beklagte den Kläger gem. § 826 BGB in gewissenloser Art und Weise sittenwidrig geschädigt habe. Darüber hinaus ergäben sich deliktsrechtliche Ansprüche daraus, dass der Beklagte unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 BOStB tätig geworden sei, obwohl eine Interessenkollision bestanden habe. Weiterhin habe der Beklagte in kollusivem Zusammenwirken mit dem Streitverkündeten zu 1) den Kläger unter Verwirklichung des Straftatbestandes des Betruges geschädigt, indem er das Anlagevermögen im Jahr 1998 und den Wert der geringwertigen Wirtschaftsgüter zum Nachteil des Klägers zu hoch angesetzt habe. Die unzutreffende Bewertung habe dazu geführt, dass der Kläger im Jahr 1995 einen knapp um das fünffache überhöhten Anschaffungspreis gezahlt habe.

Die deliktsrechtlichen Ansprüche seien nicht verjährt, da der Kläger die Kenntnis des Schadens erst jetzt - nach dem Wechsel des Prozessbevollmächtigten - erkannt habe.

Dem Kläger stehe ein Anspruch gegenüber dem Beklagten zu, zum Stichtag 30.9.1998 eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen, da diese für die Beurteilung der Ansprüche des Klägers von wesentlicher Bedeutung sei. Der Beklagte habe sich im Verfahren 9 O 181/99 im Wege des Vergleichs dazu verpflichtet, bis zum 15.12.1999 eine Bilanz für das Jahr 1998 zu erstellen. Dies habe er bislang nicht getan.

Mit dem Zahlungsanspruch begehrt der Kläger nunmehr die Rückzahlung des auf den Goodwill entfallenden Kaufpreises in Höhe von 192.490,91 Euro. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Goodwill der Gemeinschaftspraxis aufgrund der fehlenden Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes für den Streitverkündeten zu 1) mit Null anzusetzen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.11.2003 - 9 O 89/03 - aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.

Hilfsweise,

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger klageerhöhend 192.490,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.1998 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die diesem durch den Kauf des Praxisanteils an der Gemeinschaftspraxis Dr. Dr. B./Dr. Dr. R. gemäß Veräußerungsvertrag vom 26.6.1998 entstanden sind;

klageerweiternd

3. den Beklagten zu verurteilen, eine Auseinandersetzungsbilanz mit Stichtag 30.9.1998 über das Vermögen der Gemeinschaftspraxis Dr. Dr. B./Dr. Dr. R. entsprechend § 3 des Veräußerungsvertrags vom 26.6.1998 zu erstellen.

Der Beklagte und der beigetretene Streitverkündete zu 1) beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er erhebt auch hinsichtlich der deliktsrechtlichen Ansprüche die Einrede der Verjährung. Der Beklagte vertritt die Auffassung, einen Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz könne der Kläger lediglich gegenüber dem Streitverkündeten zu 1), nicht jedoch gegenüber dem Beklagten geltend machen. Es treffe zu, dass die Anlage 1) zum Veräußerungsvertrag eine Aufstellung des Sonderbetriebsvermögens des Klägers enthalte. Nur das Sonderbetriebsvermögen des Klägers habe zur Wertermittlung herangezogen werden können, da nur diese Aufstellung die für die Ermittlung des Kaufpreises maßgeblichen Verkehrswerte enthalten habe. Demgegenüber habe das Sonderbetriebsvermögen des Streitverkündeten zu 1) für die Bewertung des vom Kläger im Jahr 1998 erworbenen zweiten Praxisanteils nichts hergegeben, da der Streitverkündete zu 1) nach 1995 die bis dahin bei ihm angefallenen Buchwerte weitergeführt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung, sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf den Inhalt der Berufungsbegründung des Klägervertreters vom 16.2.2004 (GA II Bl. 286 ff.) Bezug genommen. Bezüglich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 23.11.2004 (GA II Bl. 430) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

A. Zum Hauptantrag:

Mit dem Hauptantrag verfolgt die Berufung das Ziel, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Gem. § 513 Abs. 1 ZPO hat die Berufung Erfolg, wenn die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

1. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte vertraglichen Ansprüchen wegen Schlechterfüllung der nach dem Steuerberatungsvertrag geschuldeten Beratungsleistung gem. § 68 StBerG die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann. Auch Ansprüche wegen Verletzung einer sekundären Hinweispflicht hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Hiergegen wendet sich die Berufung auch nicht.

2. Die Berufung vertritt vielmehr die Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung deshalb unter einem Verfahrensfehler leide, weil das Landgericht seine Hinweis- und Aufklärungspflicht verletzt habe, indem es das Landgericht unterlassen habe, darauf hinzuwirken, den Vortrag unter dem Blickwinkel einer deliktsrechtlichen Haftung zu ergänzen. Diese Verfahrensrüge hat keinen Erfolg, da der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens erkennbar darauf beschränkt war, den Klagegrund der vertraglichen Haftung auszufüllen. In dieser Prozesslage bestand für das Landgericht keine Veranlassung, durch Ausübung der Hinweispflicht einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit einzuführen.

a) Nur die vertragliche Haftung des Beklagten bildete den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens.

aa) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 154, 342, 348; vgl. BGHZ 153, 173, 175; BGHZ 117, 1, 5; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte; MünchKomm(ZPO)/Lüke, 2. Aufl., vor § 253 Rdn. 31 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., Einleitung Rdn. 63 ff.; Musielak, ZPO, 4. Aufl., Einleitung Rdn. 55 ff.). Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hat der Kläger den prozessualen Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren allein auf den Lebenssachverhalt einer Vertragsverletzung gestützt, während der Kläger die Tatsachen, aus denen er die deliktsrechtliche Haftung für sich in Anspruch nimmt, erst im Berufungsrechtszug einführt.

bb) Der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war auf die Verfolgung vertraglicher Schadensersatzansprüche beschränkt. Denn der Kläger leitet in der Klageschrift die Schadensersatzansprüche im Schwerpunkt daraus her, dass der Beklagte bei der Gestaltung des Praxisübergabevertrages in einer den Haftungstatbestand der positiven Vertragsverletzung ausfüllenden Weise seine Sorgfaltspflichten als Steuerberater verletzt habe. Im Einzelnen rügt der Kläger, dass es der Beklagte bei der Formulierung des § 3 des Vertrages (GA I Bl. 21) versäumt habe, vor Ausgleich und Zahlung des Kaufpreises die unterschiedlichen Verrechnungskonten auszugleichen. Darüber hinaus habe der Beklagte das Sonderbetriebsvermögen I sowie das Sondervermögen II, die Gemeinschaftspraxis betreffend, zum Nachteil des Klägers zu gering bewertet. Ein weiterer Fehler habe nach Auffassung des Klägers darin bestanden, dass der Beklagte den good will zu hoch bemessen habe. Schließlich habe es der Beklagte versäumt, auf die Aufnahme eines Wettbewerbsverbots hinzuwirken.

cc) Demgegenüber legt der Kläger im erstinstanzlichen Vortrag die Tatsachen, die den Schluss auf eine deliktische Haftung erlauben, nicht dar: Es findet sich kein verwertbarer Vortrag dazu, dass der Beklagte in vorsätzlicher Weise oder gar in betrügerischer Absicht in kollusivem Zusammenwirken mit dem Streitverkündeten zu 1) zum Nachteil des Klägers gehandelt hat. Eine andere Bewertung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich auf Seite 3 der Klageschrift der Hinweis findet, der Kläger habe letztlich davon ausgehen müssen, dass der Beklagte mit dem Streitverkündeten zu 1) hinter dem Rücken des Klägers das Ausscheiden des Streitverkündeten zu 1) geplant und zu Lasten des Klägers umgesetzt habe. Zum einen ist dieser Sachvortrag in die äußere Form der Mutmaßung gekleidet. Zum andern füllt der Umstand, dass der Beklagte „im Prinzip„ das Ausscheiden des Streitverkündeten zu 1) ohne Wissen des Klägers vorbereitet habe, den Tatbestand der deliktsrechtliche Haftung nicht hinreichend aus. Es werden keine einlassungsfähigen Tatsachen vorgetragen, die ein kollusives Zusammenwirken von Beklagtem und Streitverkündeten zu 1) belegen. Bei wertender Betrachtung dient die zitierte Passage der Klageschrift nicht dem Zweck, die Tatsachengrundlage eines eventuellen deliktsrechtlichen Anspruchs in den Prozess einzuführen. Sie war erkennbar dazu bestimmt, die subjektive Einschätzung des Klägers kundzutun, ohne den Schwerpunkt des Prozessprogramms zu verlagern: In der Sache leitet der Kläger den Schadensersatzanspruch allein aus der fahrlässigen Nichterfüllung des vertraglichen Sorgfaltsmaßstabs her.

Dass die Klageforderung im erstinstanzlichen Verfahren lediglich auf die Verfolgung vertraglicher Ansprüche gerichtet gewesen ist, wird auch aus dem Inhalt der weiteren Schriftsätze deutlich: In der Klageerwiderung ist der Beklagte der Klageforderung unter ausdrücklichem Hinweis auf § 68 StBerG entgegengetreten. Mithin hätte der Kläger - sofern es seiner Absicht entsprochen hätte, die Klage ergänzend auf eine deliktische Anspruchsgrundlage zu stützen - spätestens ab diesem Zeitpunkt Veranlassung sehen müssen, die Verjährungsfrage unter dem abweichenden Aspekt des § 852 BGB zu beleuchten. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan, sondern in den weiteren Schriftsätzen des Streitverkündeten zu 2) vom 8.7.2003 (GA I Bl. 193) und 13.10.2003 (GA I Bl. 205) lediglich seine Rechtsauffassung zur vertraglichen Haftung vertieft. Schließlich hat der Kläger den Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung zur Verjährungsfrage nicht zu einer Ergänzung seines Klagevortrags genutzt. Dieses Prozessverhalten lässt den Rückschluss zu, dass sich der Kläger hinsichtlich des Lebenssachverhalts seines Klagebegehrens im Einklang mit dem Verständnis des Landgerichts wähnte und nur den vertraglichen Haftungsmaßstab der gerichtlichen Entscheidung zuführen wollte.

dd) Soweit der Kläger auf Seite 3 der Klageschrift darauf hinweist, dass der Beklagte mit der Fertigung des Vertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe, verhilft auch dieser Aspekt der Berufung nicht zum Erfolg, da die Berufung eventuelle Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz ausdrücklich nicht weiterverfolgt (SS v. 9.8.2004, GA II Bl. 381).

ee) Auch deliktsrechtliche Ansprüche aus einem Verstoß gegen § 823 Abs. 2 i. V. m. § 6 BOStB sind nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Der Kläger hat seine Schadensersatzansprüche an keiner Stelle daraus hergeleitet, dass der Beklagte infolge einer Interessenkollision zum Nachteil des Klägers gehandelt habe, sondern hat seine Schadensersatzansprüche allein darauf gegründet, dass dem Beklagten „handwerkliche„ Fehler auf dem Gebiet der kaufmännischen und steuerrechtlichen Umsetzung des Kaufvertrags unterlaufen seien.

b) Hat sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren darauf beschränkt, die Schadensersatzansprüche aus dem Klagegrund der vertraglichen Haftung in das Verfahren einzuführen, so war das erstinstanzliche Gericht selbst bei einem weiten Verständnis der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht gehalten, im Wege der materiellrechtlichen Prozessleitung gem. § 139 Abs. 1 ZPO auf einen, den Klagegrund der deliktischen Haftung ausfüllenden, weitergehenden Sachvortrag hinzuwirken. Denn die Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts wird im Zivilprozess durch das gleichermaßen zu beachtende Neutralitätsgebot begrenzt. Das Gericht ist nicht gehalten, die Partei auf eine andere, nicht mehr im Rahmen des bisherigen Vorbringens liegende tatsächliche Begründung ihres Antrags hinzulenken und auf eine Auswechselung des Streitgegenstandes hinzuwirken (Zöller/Greger, aaO., § 139 Rdn. 17; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 139 Rdn. 6; vgl. Musielak/Stadler, aaO., § 139 Rdn. 5; BGHZ 7, 208, 211; RGZ 106, 115, 119).

aa) Insbesondere geht der Einwand der Berufung fehl, das Landgericht hätte bereits deshalb aufklären müssen, weil sich der im Tatbestand des Urteils verwendete Begriff „Kapitalkosten„ im Sachvortrag des Klägers nicht finde. Die Verwendung des Begriffs deutet nicht auf ein grundsätzliches Missverständnis des Landgerichts hin, sondern beruht - jedenfalls bei vernünftiger, unvoreingenommener Betrachtungsweise - auf einem schlichten Schreibfehler. Denn offensichtlich wollte das Landgericht den vom Kläger selbst verwendeten Begriff „Kapitalkonten„ zitieren.

bb) Auch die Verwendung des Begriffs „Gesamtschaden„ im Tatbestand des Urteils deutet nicht auf ein fehlerhaftes Verständnis des Landgerichts vom Gegenstand der Klage hin, da sich die Wiedergabe des Prozessstoffes im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils im Einklang mit dem klägerischen Sachvortrag bewegt. Es kann vernünftigerweise kein Zweifel daran bestehen, dass das Landgericht mit der Verwendung des Begriffs „Gesamtschaden„ lediglich die auf Seite 6 der Klageschrift bezifferten Schadensbeträge zusammenfassen wollte. Denn bereits der nächste Satz des Tatbestandes stellt klar, dass dem Kläger „ein weiterer Schaden„ entstanden sein soll. Der von der Berufung aufgezeigte Widerspruch ist konstruiert.

cc) Ob das Landgericht deshalb auf einen ergänzenden Sachvortrag hätte hinwirken müssen, weil der Kläger - wie unter lit. a cc) dargelegt - eine deliktsrechtliche Haftung zumindest im Ansatz angesprochen hat, kann letztlich dahinstehen. Ein auf der Nichtausübung der Aufklärungs- und Hinweispflicht beruhender Verfahrensfehler verhilft der Berufung nur dann zum Erfolg, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht (§ 513 Abs. 1 ZPO). Daran fehlt es nach dem eigenen Sachvortrag der Berufung: Die Berufung legt selbst dar, dass der Kläger mit dem in der Gestalt der Mutmaßung gekleideten Vortrag, der Beklagte habe mit dem Streitverkündeten zu 1) zum Nachteil des Klägers zusammengewirkt, nur ein „Bauchgefühl„ wiedergegeben habe; dem Kläger sei mangels Kenntnis der entscheidungsrelevanten Tatsachen zum damaligen Zeitpunkt ein weiterer Vortrag nicht möglich gewesen (GA II Bl. 303). Dieser Vortrag entzieht der Verfahrensrüge den Boden, da der Kläger nach dem Vortrag der Berufung selbst bei einer weitgehenden Aufklärung durch das erstinstanzliche Gericht im Ergebnis nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufklärung nachzukommen. Folglich fehlt es jedenfalls an der Kausalität des gerügten Verfahrensfehlers.

3. Schließlich leidet die angefochtene Entscheidung nicht deshalb unter einem Rechtsfehler, weil das Landgericht den Gegenstand des Feststellungsbegehrens im Kern verkannt habe, und das Landgericht auf der Grundlage des von ihm unterstellten Verständnisses die auf Feststellung gerichtete Klage als unzulässig statt - wie geschehen - als unbegründet hätte zurückweisen müssen (so die Berufungsrüge im SS vom 16.2.2004, GA II Bl. 292 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht den aus sich selbst heraus verständlichen Klageantrag, der darauf gerichtet gewesen ist, die Ersatzpflicht des Klägers hinsichtlich der durch den Kaufvertrag vom 26.6.1998 entstandenen Schäden festzustellen, so verstanden hat, dass der Kläger in Wahrheit lediglich die durch den Geschäftsanteilkauf im Jahr 1994 entstandenen Schäden habe erfassen wollen. Entgegen der Auffassung der Berufung war der Feststellungsantrag in Verbindung mit dem Sachvortrag der Klageschrift uneingeschränkt geeignet, den Lebenssachverhalt und mithin den Gegenstand der Rechtskraft einer auf den Klageantrag erkennenden Entscheidung in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO entsprechenden Weise hinreichend abzugrenzen.

B. Zu den Hilfsanträgen

1. Zahlungs- und Feststellungsantrag

Der Kläger stützt seine auf Zahlung und Feststellung gerichteten Klageanträge nicht auf die den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildenden vertraglichen Schadensersatzansprüche. Er macht vielmehr im Berufungsrechtszug erstmals geltend, dem Kläger stünden deliktsrechtliche Ansprüche aus § 826 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zu. Mit der Herleitung dieser Ansprüche verlässt der Kläger den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und führt einen neuen Streitgegenstand in den Berufungsrechtszug ein.

a) Die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung liegen nicht vor.

aa) Der Austausch des Klagegrundes stellt eine Klageänderung dar, die im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist. Demnach kann die geänderte Klage nur dann im Berufungsrechtszug Berücksichtigung finden, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO) und die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

bb) Nachdem der Streitverkündete zu 1) gem. §§ 74, 67 ZPO mit Wirkung für den Beklagten einer Klageänderung widersprochen hat, ist die Klageänderung nur dann zulässig, wenn sie aus Sicht des Senats sachdienlich erscheint.

Die Sachdienlichkeit ist vor allem unter dem Blickwinkel der Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen (Musielak/Ball, aaO, § 533 Rdn. 5; Thomas/Putzo/Reichold, aaO., § 533 Rdn. 3/4). Darüber hinaus muss die Auslegung des Rechtsbegriffs der Sachdienlichkeit mit der durch das Zivilprozessreformgesetz verwirklichten funktionalen Neuorientierung der Berufungsinstanz in Einklang stehen: Die Berufungsinstanz ist nach reformiertem Recht zugunsten einer Rechtskontrolle im Rahmen der §§ 529 ff. ZPO nur eingeschränkt zur eigenen Tatsachenfeststellung befugt (zum Funktionswandel des reformierten Rechtsmittelrechts: BT-Drucks. 14/472 S. 64; Zöller/Herget/Gummer, aaO., vor § 511 Anm. 1; Musielak/Ball, aaO., vor § 511 Rdn. 8). Demnach ist die Sachdienlichkeit zu verneinen, wenn die Zulassung der Klageänderung das Berufungsgericht zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffes nötigen würde (Zöller/Gummer, aaO., § 533 Rdn. 6). Diese Notwendigkeit würde sich im vorliegenden Fall stellen:

Das Landgericht hat sich aus seiner Sicht zutreffend lediglich mit der Verjährungsproblematik befasst. Zu den materiellen Fragen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung bzw. eines betrügerischen Verhaltens ist das Landgericht mit Recht nicht vorgedrungen. Im Berufungsrechtszug wären nicht nur diese Fragen, sondern auch die Verjährung, nunmehr unter dem rechtlichen Blickwinkel des § 852 BGB a.F. bzw. des § 195 BGB, neu zu beurteilen. Mithin müsste der Rechtsstreit im Berufungsverfahren gewissermaßen von vorne geführt werden. Dies erscheint nicht sachdienlich.

Fehlt es bereits an der Sachdienlichkeit der Klageänderung, so kann die Frage, ob die neuen Tatsachen zur subjektiven Seite der deliktischen Haftung am Maßstab des § 531 Abs. 3 ZPO in den Berufungsrechtszug eingeführt werden können, im Ergebnis offen bleiben.

b) Ohne dass die Entscheidung des Senats darauf beruht, erscheint fraglich, ob es - die Zulässigkeit der Klageänderung unterstellt - dem Kläger bislang gelungen ist, die deliktische Anspruchsgrundlage schlüssig darzulegen:

aa) Die Zweifel bestehen vor allem, soweit der Kläger Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB herleitet. Denn der Betrugstatbestand erfordert die Absicht des Täters, sich oder einen Dritten zu bereichern. Es steht außer Streit, dass dem Beklagten keine eigenen Vermögensvorteile zugeflossen sind. Die vom Kläger dargestellte Geschäftsverbindung zwischen der Ehefrau des Beklagten und dem Streitverkündeten zu 1) hinsichtlich der Kakteenfarm auf Teneriffa erlaubt keinen verlässlichen Rückschluss darauf, dass der Beklagte um dieser Geschäftsverbindung willen seine beruflichen Pflichten bewusst zum Schaden des Klägers vernachlässigt hat. Auch dafür, dass der Beklagte unter vorsätzlicher Schädigung des Klägers dem Streitverkündeten zu 1) Vorteile verschaffen wollte, kann der Kläger keine unmittelbaren Anknüpfungstatsachen benennen. Vielmehr beruht seine Schlussfolgerung - vereinfacht dargestellt - auf der Wertung, dass ein so grober Verstoß gegen die verkehrsübliche Praxis eines gewissenhaften Steuerberaters gewissermaßen zwingend nur mit einem vorsätzlichen Handeln erklärt werden kann. Diese Schlussfolgerung erscheint nicht unproblematisch:

Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen schlägt ein grobfahrlässiges Verhalten nicht ab einer bestimmten Schwere gewissermaßen zwangsläufig in ein vorsätzliches Verhalten um. Vielmehr erfordert es der Vorwurf des vorsätzlichen Verhaltens im Fall des bedingten Vorsatzes, dass der Handelnde den Eintritt des - wenn auch missbilligten - Erfolges bewusst in Kauf nimmt (zur Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit siehe nur Staudinger/Oechsler, BGB, 13. Aufl., § 826 Rdn. 85; Bamberger/Roth/Spindler, § 826 Rd. 11). Zwar mag auf der Ebene des Beweises die Schwere des Sorgfaltsverstoßes Rückschlüsse auf die subjektive Vorstellung des Handelnden erlauben. Ob der behauptete Verstoß gegen die anerkannten Berufspflichten der Steuerberater den schwerwiegenden Verschuldensvorwurf tragen kann, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden.

Auch die fehlende Regelung eines Wettbewerbsverbots deutet nicht zwangsläufig auf eine vorsätzliche Schädigungsabsicht des Klägers hin: Gerade weil die Aufnahme eines Wettbewerbsverbots bei Verträgen der vorliegenden Art einen elementaren Regelungsbestandteil darstellt, durfte der Beklagte - sofern er für die Formulierung des Vertrages verantwortlich gewesen war - durchaus darauf vertrauen, dass der akademisch gebildete Kläger das Fehlen eines Wettbewerbsverbots im übersichtlichen, nur zehn Paragraphen umfassenden Text sofort bemerken würde und ohne weiteres dazu in der Lage sein würde, seinen Interessen Ausdruck zu verleihen. Dies spricht gegen eine Täuschungsabsicht.

bb) Die unter aa) dargestellten Bedenken streiten gleichermaßen gegen einen aus § 826 BGB hergeleiteten Schadensersatzanspruch.

cc) Schließlich verhilft auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes auch die vom Kläger in Anspruch genommene Schutzgesetzverletzung aus § 6 BOStB der Klage nicht zum Erfolg: Es ist bereits streitig, ob eine berufsständische Verordnung mangels Gesetzesqualität im engeren Sinne Schutzgesetz nach des § 823 Abs. 2 BGB sein kann (dafür: MünchKomm(BGB)/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdn. 323; offen lassend für eine ärztliche Notdienstverordnung: BGH, Urt. v. 19.11.1990 - VI ZR 104/90, NJW 1991, 1532, 1533). Die Frage kann letztlich dahinstehen, da ein Verstoß gegen das Schutzgesetz nicht vorgetragen worden ist.

Gem. § 6 Abs. 2 BOStB dürfen mehrere Auftraggeber in derselben Sache vertreten werden, wenn dem Steuerberater ein gemeinsamer Auftrag erteilt worden ist, oder alle Auftraggeber mit der Beauftragung einverstanden sind. Davon muss man im vorliegenden Fall ausgehen. Es steht außer Streit, dass der Kläger und der Streitverkündete zu 1) mit der Einbindung des Beklagten in die Bemühungen um einen Verkauf des Praxisanteils einverstanden waren. Die Einschränkung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BOStB, wonach bei widerstreitenden Interessen nur eine vermittelnde Tätigkeit zulässig ist, hilft dem Kläger nicht weiter: Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte selbst bei einer Hilfestellung in der Formulierung des Vertragstextes die Grenze einer vermittelnden Tätigkeit überschritten hätte. Den Beweis dafür, dass der Praxisübernahmevertrag aus der Feder des Beklagten stammte, hat der Kläger nicht angetreten.

2. Zum Hilfsantrag Ziff. 3)

Auch bei dem auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz gerichteten Hilfsantrag handelt sich um einen neuen Streitgegenstand, der nur nach Maßgabe des § 533 ZPO im Berufungsverfahren Berücksichtigung finden könnte. Auch hier fehlt es an der erforderlichen Sachdienlichkeit der Klageänderung, da dieser Teilstreitgegenstand neu in den Rechtsstreit eingeführt worden ist und die bislang vorgetragenen Tatsachen keine abschließende Beurteilung erlauben:

Entgegen der Auffassung der Berufung kann sich ein solcher Anspruch nicht allein aus dem Praxisübergabevertrag vom 26.6.1998 ergeben. Zwar bestimmt § 3 des Vertrages, dass zum Stichtag 30.9.1998 von dem Beklagten eine Bilanz zu erstellen ist. Da der Beklagte dem zwischen dem Kläger und dem Streitverkündeten zu 1) geschlossenen Vertrag nicht beigetreten ist, konnte der Beklagte nach dem Grundsatz „kein Vertrag zum Nachteil eines Dritten„ unmittelbar durch den Vertrag nicht wirksam verpflichtet worden sein. Dass der Kläger bei einer anderen Gelegenheit dem Beklagten einen von diesem angenommenen Auftrag auf Erstellung einer entsprechenden Auseinandersetzungsbilanz erteilt haben mag, wird vom Kläger nicht dargelegt. Der Hinweis, der Beklagte habe sich im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Saarbrücken im Rechtsstreit 9 O 181/99 dazu verpflichtet, bis zum 15.12.1999 für den Kläger die Bilanz für 1998 zu erstellen, ist unbehelflich: Sofern es sich bei der im Vergleich erwähnten Bilanz um die streitgegenständliche Auseinandersetzungsbilanz handeln sollte, würde der nun erhobenen Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da der Kläger in Form des Vergleichs bereits im Besitz eines Titels ist.

Nach alldem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 14. Dez. 2004 - 4 U 706/03; 4 U 706/03 - 128

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 14. Dez. 2004 - 4 U 706/03; 4 U 706/03 - 128

Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 14. Dez. 2004 - 4 U 706/03; 4 U 706/03 - 128 zitiert 19 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Zivilprozessordnung - ZPO | § 74 Wirkung der Streitverkündung


(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rüc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten


Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 14. Dez. 2004 - 4 U 706/03; 4 U 706/03 - 128 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 14. Dez. 2004 - 4 U 706/03; 4 U 706/03 - 128 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2000 - I ZR 146/98

bei uns veröffentlicht am 07.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 146/98 Verkündet am: 7. Dezember 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Referenzen

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 146/98 Verkündet am:
7. Dezember 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Telefonkarte

a) Stehen dem Kläger mehrere Schutzrechte (z.B. Urheberrechte, Marken oder
Rechte an einer Unternehmenskennzeichnung) zu, kann das Gericht die Verurteilung
nur auf das Schutzrecht stützen, auf das sich der Kläger zur Begründung
seiner Klage berufen hat. Entsprechendes gilt, wenn neben dem
Anspruch aus dem Schutzrecht ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt
des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in
Betracht kommt; hier ist darauf abzustellen, ob der Kläger sich zur Begründung
seiner Klage allein auf das Schutzrecht gestützt hat oder ob er
– kumulativ oder alternativ – einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der
den Tatbestand einer wettbewerbswidrigen Nachahmung begründen kann.

b) Hat das Landgericht einer Klage mit dem Hilfsantrag stattgegeben, ohne über
den Hauptantrag zu entscheiden, und legt allein der Beklagte Berufung ein,
kann das Oberlandesgericht den Beklagten nicht nach dem Hauptantrag verurteilen.

c) Zum urheberrechtlichen Schutz der Gestaltung einer Telefonkarte.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 – I ZR 146/98 – OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1998 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. – 3. Zivilkammer – vom 4. September 1997 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Deutsche Telekom AG. Sie bietet in ihrem Auftrag entworfene und hergestellte Telefonkarten zum Verkauf an, so in der Vergangenheit auch die Karte “P 02 B”, deren – nachstehend wiedergegebene – Rückseite als Hintergrundbild eine stilisierte Weltkarte mit blauem Quadrantennetz aufweist. Neben anderen Angaben trägt sie den Werbespruch: “Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren.

Ruf doch mal an!”

Die Beklagte zu 3 (im folgenden: die Beklagte) ist eine Werbeagentur, die ebenfalls Telefonkarten herstellen und über die Deutsche Postreklame GmbH (heute: DeTeMedien GmbH), eine Tochtergesellschaft der Klägerin, vertreiben ließ. Sie brachte 1991 eine zum Verkauf am Schalter vorgesehene, von ihrem Geschäftsführer, dem Beklagten zu 1, entworfene Telefonkarte “S-42” auf den Markt. Der Aufdruck “Dr. Sch. & Partner” auf der Vorderseite der Karte weist auf ihr Unternehmen hin. Auf der – nachstehend wiedergegebenen – Rückseite befindet sich eine verkleinerte Abbildung der Karte “P 02 B” der Klägerin mit dem dazugesetzten Spruch: “Zwar nicht Weltweit, aber grenzenlos günstig”

Entsprechend den Auftragsbedingungen war der Entwurf der Telefonkarte zunächst der Deutschen Postreklame vorgelegt und von dieser für den Vertrieb freigegeben worden. Die Telefonkarte ist in der Folge auf dem vorgesehenen Weg vertrieben worden.
Die Klägerin hat in der Wiedergabe ihres Kartenmotivs auf der Telefonkarte der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung gesehen, die von ihr als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte verfolgt werden könne. Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die fragliche Telefonkarte vertrieben haben. Ferner hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagte – gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1 und zu 2 – verpflichtet sei, ihr den aus den entsprechenden Handlungen entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Hilfsweise hat sie beantragt, die entsprechende Feststellung nicht auf Schadensersatz, sondern auf den Ausgleich der ungerechtfertigten Bereicherung zu stützen.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben einen urheberrechtlichen Schutz hinsichtlich des übernommenen Kartenmotivs in Abrede gestellt und sich im übrigen darauf berufen, daß ihre Telefonkarte von der Deutschen Postreklame als einem Tochterunternehmen der Klägerin freigegeben wor-
den sei, was aus ihrer Sicht so zu verstehen gewesen sei, daß auch die Klägerin der Verwertung des Motivs zugestimmt habe. Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt.
Das Landgericht hat eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 2, 97 Abs. 1 UrhG bejaht und der Klage mit dem Rechnungslegungsantrag und mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag (Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung ) stattgegeben. Eine förmliche Abweisung des in erster Linie verfolgten Feststellungsantrags (Ersatz des entstandenen und künftig entstehenden Schadens ) enthält das landgerichtliche Urteil nicht.
Mit ihrer Berufung haben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage verfolgt. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Dem ist das Berufungsgericht gefolgt, jedoch mit der Maßgabe, daß die getroffene Feststellung der Verpflichtung der Beklagten sich auf Schadensersatz (nicht lediglich auf ungerechtfertigte Bereicherung) bezieht.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, das Landgericht habe den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Rechnungslegung und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung im Ergebnis zu Recht als begründet angesehen. Die Klägerin sei aufgrund der Verträge mit der Werbeagentur, die die Karte
der Klägerin entworfen habe, berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Ob der Klägerin urheberrechtliche Ansprüche zustünden, sei jedoch zweifelhaft, weil es sich bei der Computergraphik – Darstellung der Erde mit blauer Hintergrundfarbe und Quadrantennetz – möglicherweise um ein dem Urheberrechtsschutz nicht zugängliches Allerweltserzeugnis handele. Dies bedürfe jedoch ebensowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob Bereicherungsansprüche bestünden. Denn die Klägerin könne in jedem Fall von den Beklagten Schadensersatz aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes beanspruchen.
Indem sich die Beklagten unberechtigt eines fremden Arbeitsergebnisses bemächtigt hätten, um es bei der Gestaltung der eigenen Telefonkarte zu verwenden , hätten sie zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Sie hätten damit den guten Ruf ihres Wettbewerbers ausgebeutet und dadurch in unzulässiger Weise eine Irreführung und eine vermeidbare Herkunftstäuschung herbeigeführt. Der unmittelbar übernommenen Gestaltung der Telefonkarte der Klägerin komme auch wettbewerbliche Eigenart zu.
Schließlich könnten die Beklagten sich nicht darauf berufen, daß die Deutsche Postreklame ihre Telefonkarte freigegeben habe. Denn aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Postreklame ergebe sich, daß nicht die Klägerin, sondern allein die Deutsche Postreklame mit der Vermittlung von Werbung auf Telefonkarten befaßt sei. Außerdem sei klargestellt, daß es ausschließlich Sache des Auftraggebers (hier: der Beklagten) gewesen sei, vor Erteilung des Auftrags wettbewerbs-, zeichen- oder urheberrechtliche Fragen zu klären.
Eine Haftung des Beklagten zu 1 als Störer ergebe sich daraus, daß er das Layout der beanstandeten Karte entworfen habe. Dies sei im Auftrag des Be-
klagten zu 2 geschehen, weswegen dieser ebenfalls als Störer in Anspruch genommen werden könne.
Die Ansprüche der Klägerin, die diese bereits im Rahmen eines Parallelverfahrens als Widerklage geltend gemacht habe, seien nicht verjährt, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß sie bereits mehr als sechs Monate vor Erhebung dieser Widerklage ausreichende Kenntnis erlangt habe. Innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Abweisung dieser Widerklage als unzulässig bzw. nach Rücknahme sei die vorliegende Klage erhoben worden (§ 212 Abs. 2 BGB).
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
1. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht – indem es die Verurteilung der Beklagten auf § 1 UWG gestützt hat – der Klägerin etwas zugesprochen hat, was nicht Gegenstand der Klage war (§ 308 Abs. 1 ZPO).

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Antrag sowie durch den dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt (BGH, Urt. v. 11.6.1992 – I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627 = WRP 1992, 697 – Therapeutische Ä quivalenz; Urt. v. 2.4.1992 – I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 – Stundung ohne Aufpreis; Urt. v. 2.7.1998 – I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 – Die Luxusklasse zum Nulltarif; Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 – dentalästhetika). Geht der Kläger aus einem eingetragenen Schutzrecht vor, bestimmt sich der Gegenstand dieser Klage durch den Antrag
und durch das im einzelnen bezeichnete Schutzrecht (vgl. auch die Bestimmung über die Klagenkonzentration in § 145 PatG). Nicht anders verhält es sich aber auch bei einem auf andere Weise entstandenen Schutzrecht wie dem Urheberrecht , der Benutzungsmarke oder dem Unternehmenskennzeichen. Auch hier bestimmt der Kläger durch seinen Vortrag über die Entstehung des Schutzrechtes als Teil des relevanten Lebenssachverhalts den Streitgegenstand. Stehen ihm mehrere Schutzrechte zu, kann das Gericht die Verurteilung zum Schadensersatz nur auf das Schutzrecht stützen, auf das sich der Kläger zur Begründung seiner Klage berufen hat.
Kommen nebeneinander Ansprüche aus einem Schutzrecht (hier dem Urheberrecht oder einem Leistungsschutzrecht) sowie aus § 1 oder § 3 UWG in Betracht , muß ebenfalls danach unterschieden werden, ob der Kläger sich zur Begründung seiner Klage allein auf den das Schutzrecht betreffenden Lebenssachverhalt gestützt hat oder ob er – kumulativ oder alternativ – einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der geeignet ist, etwa den Tatbestand einer wettbewerbswidrigen Nachahmung nach § 1 UWG oder einer Irreführung nach § 3 UWG zu begründen. Dementsprechend hängt auch die Wirkung der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils davon ab, auf welchen Lebenssachverhalt die Klage gestützt war. Ist der Kläger (nur) mit dem auf Urheberrecht gestützten Anspruch abgewiesen worden, steht die Rechtskraft dieses Urteils einer auf § 1 oder § 3 UWG gestützten Klage wegen wettbewerbswidriger Nachahmung oder Irreführung nicht entgegen (vgl. zu verschiedenen Sachverhalten im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Klage: BGH, Urt. v. 6.10.1999 – I ZR 242/97, NJWE-WettbR 2000, 232, 233; GRUR 2001, 181, 182 – dentalästhetika).

b) Indem das Berufungsgericht die begehrte Rechtsfolge mit einem Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG begründet hat, ist es über die allein auf die urhe-
berrechtliche Anspruchsgrundlage gestützten Klageanträge hinausgegangen (§ 308 Abs. 1 ZPO). Zu den Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs (wettbewerbliche Eigenart, besonderes Unlauterkeitsmerkmal) hatte die Klägerin nicht vorgetragen.
Die Revisionserwiderung hält dem entgegen, es sei grundsätzlich Sache des Gerichts, auf der Grundlage des vorgetragenen Lebenssachverhalts die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen zu finden; auch wenn das Klagevorbringen nicht darauf abgezielt habe, habe es sich als ausreichend erwiesen, auch einen Wettbewerbsverstoß zu bejahen. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Klägerin hat mit dem vorgetragenen Lebenssachverhalt erkennbar allein auf die Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts abstellen wollen. Ihr Vorbringen war eindeutig nicht darauf gerichtet, eine wettbewerbswidrige Nachahmung darzutun. Eine solche in dem Klagevorbringen sichtbar werdende Beschränkung ist vom Gericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 519).
2. Auch soweit das Berufungsgericht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt hat, hat es der Klägerin etwas zuerkannt, was diese nicht (mehr) beantragt hatte (§ 308 Abs. 1 ZPO); damit hat es gleichzeitig das erstinstanzliche Urteil über die beantragte Abänderung hinaus abgeändert (§ 536 ZPO).
Allerdings hatte die Klägerin zunächst in erster Linie die Feststellung einer bestehenden Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. Lediglich hilfsweise hatte sie beantragt festzustellen, daß die Beklagten zur Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet seien. Das Landgericht hat diesem Hilfsantrag entsprochen, ohne jedoch über den Hauptantrag befunden zu haben.
Dies war verfahrensfehlerhaft, weil der Hilfsantrag nur für den Fall der Abweisung des Hauptantrags gestellt worden war.
Dennoch war es dem Berufungsgericht verwehrt, über den Hauptantrag zu entscheiden. Denn da der Hauptantrag vom Landgericht übergangen worden ist, hätte es eines Antrags auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO bedurft, um zu einer Entscheidung über diesen Antrag zu gelangen. Da der übergangene prozessuale Anspruch mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht mehr rechtshängig war, hätte über ihn im Berufungsrechtszug nur entschieden werden können, wenn ihn die Klägerin – im Rahmen eines selbständigen Rechtsmittels oder einer Anschlußberufung – durch Klageerweiterung erneut in den Prozeß eingeführt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1990 – I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684 m.w.N.). Dies ist nicht geschehen. Doch selbst wenn – wie von den Parteien in der Revisionsinstanz erwogen – in dem Zusprechen des Hilfsantrages eine konkludente Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag liegen sollte, hätte das Berufungsgericht über diesen Antrag nicht befinden können. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß es auch in diesem Fall einer Anfechtung des landgerichtlichen Urteils durch die Klägerin bedurft hätte. Auch wenn sich die Klägerin – worauf sie mit der Revisionserwiderung hinweist – im Berufungsverfahren erneut auf den Schadensersatzanspruch gestützt hat, hat sie doch lediglich den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gestellt. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Verletzung von §§ 308, 536 ZPO nicht zu einer weitergehenden Verurteilung der Beklagten gelangen.
Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn in dem landgerichtlichen Urteil ein prozeßrechtlich unzulässiges (verdecktes) Teilurteil gesehen werden könnte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß in derartigen Fällen das Berufungsgericht den in erster Instanz verbliebenen Teil an sich ziehen kann
(BGH, Urt. v. 12.1.1994 – XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381 m.w.N.). Das Urteil des Landgerichts läßt jedoch nicht erkennen, daß bewußt nur über einen Teil des Streitstoffs entschieden und eine Entscheidung über den Hauptantrag – was ohne jeden Sinn gewesen wäre – zurückgestellt werden sollte.
3. Im Hinblick auf diese Verfahrensmängel kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht; auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und des unstreitigen Parteivorbringens ist der Senat in der Lage, abschließend in der Sache zu entscheiden.

a) Urheber- oder leistungsschutzrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.
Ob es sich bei der von den Beklagten übernommenen Graphik um ein urheberrechtlich geschütztes Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG handelt, hat das Berufungsgericht mit Recht in Zweifel gezogen. Die zu den Akten gereichten Schwarzweiß-Kopien mögen die Telefonkarte, für die urheberrechtlicher Schutz begehrt wird, nur unzureichend wiedergeben, wie auch von der angegriffenen Karte nur eine unzureichende Ablichtung vorliegt. Diese Kopien lassen jedenfalls eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG nicht erkennen. Die Weltkarte mit dem Quadrantennetz ist eine gängige zweidimensionale Darstellung der Erde, ohne daß eine individuelle geistige Leistung des Zeichners erkennbar wird. Auch dem Werbespruch (“Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren. Ruf doch mal an!”) sowie der weiteren Gestaltung der Karte kommen keine Urheberrechtsschutz begründenden Merkmale zu.
Soweit die Klägerin den Lichtbildschutz des § 72 UrhG für sich in Anspruch genommen hat, fehlt es an Klagevorbringen dazu, ob und inwieweit die Telefonkarte der Klägerin ein Lichtbild oder ein auf ähnliche Weise hergestelltes Erzeugnis wiedergibt. Unabhängig davon müßte das Bild, für das die Klägerin den Schutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 – I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist. Daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, läßt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.

b) Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht mit dem Ziel, der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Klage nunmehr auf § 1 UWG zu stützen, ist weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes noch unter dem eines fairen Verfahrens geboten (vgl. BGH, Urt. 5.6.1997 – I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998, 42 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Denn Zweifel an dem urheberrechtlichen Anspruch sind nicht erst in der Revisionsinstanz geäußert worden.
Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß die Klage Erfolg hätte, wenn sie wettbewerbsrechtlich begründet würde. Daß die von der Beklagten übernommene Rückseite der Telefonkarte der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfügt, könnte mit dem Berufungsgericht ohne weiteres bejaht werden. Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich des Unlauterkeitsmerkmals. Dabei ist zu berücksichtigen, daß
es sich nicht um eine identische Übernahme handelt, bei der nur geringe Anforderungen an das besondere, die Unlauterkeit begründende Merkmal zu stellen sind. Denn die Beklagte hat die Telefonkarte der Klägerin nicht mehr oder weniger unverändert übernommen; sie hat lediglich eine Seite der Karte verkleinert wiedergegeben und in den Zusammenhang der eigenen graphischen Darstellung mit einem eigenen Werbespruch gestellt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb mit der verkleinerten Wiedergabe der Karte der Klägerin eine vermeidbare Herkunftstäuschung verbunden ist. Auf der Vorderseite ist die Karte der Beklagten eindeutig gekennzeichnet, so daß es von vornherein eher fernliegen wird, daß der Verkehr die beanstandete Karte für eine solche der Klägerin hält. Aber auch die Art und Weise der Wiedergabe auf der Rückseite läßt eine Distanzierung erkennen, die durch den abgeänderten Werbespruch unterstrichen wird (“Zwar nicht Weltweit, aber grenzenlos günstig” statt “Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren”), so daß der Verkehr trotz der auf die Klägerin hinweisenden Merkmale, die sich auf der zitierten Telefonkarte befinden, kaum von einer Karte der Klägerin ausgehen wird. Auch was das Unlauterkeitsmerkmal der Rufausbeutung angeht, ist nicht zu erkennen, inwieweit durch die beanstandete Darstellung ein positives Image der Klägerin auf die Beklagte übergeleitet werden soll. Bei dem wiedergegebenen Werbespruch der Klägerin (“Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren. Ruf doch mal an!”) geht es um Fernsprechleistungen, während der Werbespruch auf der Telefonkarte der Beklagten andere Leistungen – offenbar die von der Beklagten als Werbeagentur angebotenen Leistungen – anpreist. Es ist nicht ersichtlich , inwieweit damit eine Beeinträchtigung des guten Rufs der Klägerin verbunden sein soll. Unter diesen Umständen braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob wettbewerbsrechtliche Ansprüche an der Verjährungseinrede scheitern würden.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.