Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 25. Okt. 2011 - 4 U 540/10 - 168

published on 25/10/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 25. Okt. 2011 - 4 U 540/10 - 168
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Oktober 2010 – 9 O 283/07 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.914,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.9.2007 zu zahlen, sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.9.2007 freizustellen.

2. Der Kläger trägt 19%, die Beklagte 81% von den Kosten des ersten Rechtszugs. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.218,68 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger das beklagte Autohaus unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der kaufrechtlichen Gewährleistung aus einem Gebrauchtwagenkauf auf Schadensersatz und Nutzungsausfall in Anspruch.

Mit Kaufvertrag vom 16.9.2006 erwarb der Kläger von der Beklagten einen Pkw der Marke Volvo, V 70, 2,4 T AWD Cross-Country mit Automatikgetriebe zu einem Kaufpreis von 17.900 EUR. Das erstmals am 26.11.2001 zugelassene Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt des Kaufs eine Gesamtfahrleistung von 114.285 km. Die Übergabe des Fahrzeugs fand am Tag des Kaufvertragsabschlusses statt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 1 (GA I Bl. 15 f.) verwiesen.

Am 26.9.2006 blieb der Kläger mit einem Getriebeschaden liegen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger etwa 1.280 km mit dem Fahrzeug gefahren. Das Fahrzeug wurde zu dem Autohaus A. nach F. abgeschleppt. Mit Schreiben vom 28.9.2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ein Austausch des Automatikgetriebes erforderlich sei. Der Kostenvoranschlag lag bei 4.801,63 EUR. Am 4.10.2006 meldete sich die Beklagte beim Kläger und teilte mit, dass dieser den Schaden reparieren lassen solle. Sie werde 40% der garantiefähigen Kosten in Höhe von 1.847,81 EUR übernehmen, da der Mangel bei Auslieferung nicht bestanden habe. Mit Anwaltsschreiben vom 12.10.2006 forderte der Kläger die Beklagte zur Mängelbeseitigung bis zum 16.10.2006 auf. Am 18.10.2006 ließ die Beklagte das Fahrzeug in F. abholen, um das Fahrzeug zu überprüfen und gegebenenfalls zu reparieren.

Mit Schreiben vom 6.12.2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Fahrzeug spätestens bis zum 8.12.2006 herauszugeben. Am 13.12.2006 überführte die Beklagte das Fahrzeug zum Autohaus A. nach F. wobei jedoch das Getriebesteuergerät des Automatikgetriebes fehlte. Nach Einbau des Steuergerätes erhielt der Kläger das reparierte Fahrzeug am 10.2.2007 zurück. Im Laufe des Rechtsstreits ist unstreitig geworden, dass die Beklagte das Steuergerät bezahlte, woraufhin der Kläger erklärt hat, dass er die Erstattung dieser Kosten von 819,53 EUR nicht mehr geltend mache.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst für die Zeit vom 17.10.2006 bis zum 26.11.2006 (41 Tage) einen Nutzungsausfall von 65 EUR pro Tag, für die weitere Zeit bis zum 10.2.2007 (76 Tage) einen Nutzungsausfall von 59 EUR pro Tag geltend gemacht. Die Gesamtsumme beläuft sich auf 7.149 EUR.

Der Kläger hat behauptet, der Bordcomputer habe am 25.3.2007 während einer Fahrt die Warnmeldung „Getriebewartung dringend erforderlich“ angezeigt. Am Automatikgetriebe sei ein Totalschaden entstanden und Öl ausgetreten. Die Reparatur habe nur durch einen Austausch des Getriebes erfolgen können. Mit Fax vom 29.3.2007 habe er dies der Beklagten angezeigt und sie zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Unstreitig meldete sich die Beklagte erst am 25.4.2007 mit einem Vergleichsvorschlag. Eine Einigung kam nicht zu Stande. Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug am 20.7.2007 für 5.166,68 EUR reparieren lassen, deren Erstattung Gegenstand der Klage ist. Für die Zeit von 26.3.2007 bis zum 20.7.2007 (117 Tage) hat der Kläger weiteren Nutzungsausfall in Höhe von 6.903 EUR geltend gemacht.

Die Summe der im Fettdruck abgedruckten Beträge beläuft sich auf 19.218,68 EUR. Darüber hinaus hat der Kläger im ersten Rechtszug wegen weiterer Mängel, insbesondere an Bremsklötzen, Auspuff und Antriebswelle Schadensersatz begehrt.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.083,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen, sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.561,28 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung freizustellen.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten.

Die Beklagte hat behauptet, der erste Getriebeschaden könne bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen haben, da die orangefarbene Warnleuchte im Armaturenbrett nicht aufgeleuchtet habe. Zumindest wäre ein solcher Schaden den TÜV-Sachverständigen beim Probelauf am 13.9.2006 aufgefallen. Der Kläger sei mehr als 1.200 km beanstandungsfrei gefahren, weshalb er sich auf die Vermutung des § 476 BGB nicht berufen könne. Schließlich komme als Ursache des Getriebeschadens auch ein Fahrfehler in Betracht. Hinsichtlich des behaupteten zweiten Getriebeschadens sei die Sechs-Monatsfrist des § 476 BGB abgelaufen, da die Beklagte von diesem Schadensereignis erstmals per E-Mail am 23.4.2007 erfahren habe.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens und der Reparaturkosten für die Beseitigung des zweiten Getriebeschadens stattgegeben (die tenorierte Hauptforderung beträgt 19.218,68 EUR) und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Die Berufung rügt hinsichtlich des ersten Getriebeschadens, dass nicht feststehe, welcher konkrete Mangel bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sei. Das Symptom, wonach das Automatikgetriebe bei einem Beschleunigungsvorgang mit circa 80 km/h plötzlich ausgesetzt und die Motorleistung nicht mehr in Vortrieb umgesetzt habe, sei erst nach einer Fahrleistung von 1.280 km aufgetreten. Soweit der Mangel auf ein fehlerhaftes Magnetventil zurückzuführen sei, habe dieser Fehler bei Gefahrübergang nicht vorliegen können. Der Sachverständige habe hinsichtlich dieses möglichen Fehlers erklärt, dass ein solcher Fehler erstmals auftrete, wenn er registriert werde. Die Registrierung sei jedoch erst circa 1.280 km nach Übergabe erfolgt. Bei dieser Sachlage könne nicht offen bleiben, welcher der möglichen Mängel – ein mechanischer Mangel oder ein fehlerhaftes Magnetventil – ursächlich für den Ausfall des Getriebes gewesen sei.

Könne der Kläger jedoch den Beweis für die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bei Gefahrübergang nicht führen, so stehe ihm auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu. Im Übrigen sei dieser Anspruch äußerstenfalls auf den 25.1.2007 zu begrenzen, da an diesem Tag das fehlende Steuergerät eingebaut worden sei. Die nachfolgend durchgeführten Reparaturen für die Beseitigung von Mängeln, für die die Beklagte nicht einstandsfähig sei, könnten der Beklagten nicht angelastet werden.

Hinsichtlich des zweiten Getriebeschadens stehe nicht fest, ob tatsächlich ein Totalschaden entstanden sei. Dies habe keiner der Zeugen bestätigt. Die Einschätzung des Sachverständigen, der zweite Schaden sei auf eine vorausgegangene Kosten sparende und nicht sach- und fachgerechte Reparatur zurückzuführen, stelle eine Vermutung dar, die für einen Beweis nicht ausreiche. Die vom Kläger vorgetragene Warnanzeige „Getriebewartung dringend erforderlich“ spreche nicht für einen Totalschaden, sondern nur dafür, dass eine Getriebewartung notwendig gewesen sei. Es sei bei unklarer Ursache des ersten und des zweiten Fehlers in Betracht zu ziehen, dass der zweite Fehler – die Richtigkeit des Klägervortrags zu seinem Vorliegen unterstellt – nicht im Zusammenhang mit dem ersten Fehler gestanden habe. Ein Erfahrungssatz, wonach Automatikgetriebe heutzutage überhaupt nicht mehr reparaturfähig seien, existiere nicht.

Hinsichtlich der Schadenshöhe habe sich das Landgericht nicht mit dem Sachvortrag der Beklagten befasst, wonach die Rechnung der Firma H. Leistungen enthalte, die beim bloßen Austausch eines Automatikgetriebes nicht erforderlich gewesen wären. Hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsausfallschäden habe das Landgericht übersehen, dass der behauptete Ölaustritt und die daraus resultierende fehlende Verkehrssicherheit nicht feststehe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 26.10.2010 – 9 O 283/07 – die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung: Zwar habe die Beweisaufnahme keine zeitliche Präzisierung ergeben, wann der Mangel erstmals aufgetreten sei. Weder der Sachverständige noch der Zeuge W. seien dazu in der Lage gewesen, diesen Zeitpunkt zu bestimmen. In einem solchen Fall greife jedoch die zeitliche Vermutung des § 476 BGB zu Gunsten des Klägers ein, da der Mangel innerhalb der Frist aufgetreten sei. Der Kläger habe den Sachmangel in seiner äußeren Erscheinungsform hinreichend beschrieben. Es habe ihm nicht oblegen, auch die genaue Ursache zu bezeichnen. Im Übrigen stehe die angefochtene Entscheidung mit den Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs in Einklang, die dieser im Urteil vom 11.1.2008 – VIII ZR 265/07 in einem vergleichbaren Fall aufgestellt habe.

Auch könne sich die Beklagte nicht erfolgreich auf eine fahrlässige Beweisvereitelung durch den Kläger berufen, da die Beklagte selbst die Reparaturarbeiten vorgenommen habe. Sie schweige sich bis heute darüber aus, wer die Reparaturen vorgenommen habe und welche Teile fehlerhaft gewesen seien. Der Kläger habe hierzu keine Kenntnisse.

Entgegen der Auffassung der Berufung könne der Getriebeschaden nicht durch einen Schaltfehler des Klägers aufgetreten sein. Die Beweisaufnahme habe bestätigt, dass ein Fahrfehler ausgeschlossen sei, weil die sich auf dem Markt befindlichen Automatikgetriebe einen solchen Fahrfehler nicht mehr zuließen.

Hinsichtlich des zweiten Getriebeschadens sei dessen Vorliegen durch die Aussagen der Zeugin S. und des Zeugen M. bewiesen. Auch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Nachbesserung nur durch den Austausch des Getriebes habe erfolgen können.

Soweit die Beklagte erstmals in Frage stelle, dass das Fahrzeug nach dem zweiten Getriebeschaden nicht mehr verkehrssicher gewesen sei, könne die Tatfrage dahinstehen: Der Kläger habe sich richtig verhalten, indem er das Fahrzeug bis zur Reparatur nicht mehr benutzt habe. Andernfalls wäre ihm ein Mitverschulden bei einer möglichen Verschlechterung des Getriebeschadens anzulasten gewesen. Auch sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, mit einem defekten Fahrzeug zu fahren.

Hinsichtlich des zweiten Getriebeschadens berufe sich die Beklagte ohne Erfolg auf die Rechtsgrundsätze der fahrlässigen Beweisvereitelung. Soweit die Beklagte nunmehr beanstande, das Landgericht habe ihr Bestreiten übergangen, wonach neben dem Austausch des Automatikgetriebes weitere Teile ausgetauscht worden seien, die mit der Reparatur des Getriebeschadens nicht in Verbindung stünden, habe die Beklagte übersehen, dass sie die Notwendigkeit des Teilewechsels im Rahmen des Getriebeaustauschs nicht eindeutig bestritten habe. Sie habe lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass die Leistungen über den Austausch des Getriebes hinausgehen würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 3.2.2011 (GA II Bl. 261 ff.) und der Berufungserwiderung vom 28.4.2011 (GA II Bl. 289 ff.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (GA II Bl. 300 ff.) Bezug genommen.

II.

A.

Die zulässige Berufung bleibt überwiegend ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung bedarf lediglich hinsichtlich der Bemessung des Zeitraums für die Zuerkennung des Nutzungsausfallschadens sowie hinsichtlich der Berechnung der Reparaturkosten einer Korrektur.

1. Zum Getriebeschaden vom 29.6.2009:

a) Der Kläger hat von der Beklagten im Wege des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 BGB) ein gebrauchtes Kraftfahrzeug erworben. Gemäß § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 1, § 439 BGB kann der Käufer im Fall der Lieferung einer mangelhaften Sache Mangelbeseitigung verlangen. Gerät der Verkäufer mit der Mangelbeseitigung in Verzug, so steht dem Käufer unter den Voraussetzungen des § 286 BGB gemäß § 437 Nr. 3, § 440, § 280 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zu, der auch den Nutzungsausfall umfasst. Dessen ungeachtet findet der Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall bei Lieferung einer mangelhaften Sache seine Rechtsgrundlage auch unmittelbar in § 281, § 280 Abs. 1 BGB: Der auf das positive Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch des Käufers umfasst typischerweise auch den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, der dadurch entsteht, dass dem Käufer infolge eines Mangels die Nutzung der Kaufsache entgeht (BGHZ 174, 290, 293; BGHZ 88, 11, 13; 77, 215, 218; Urt. v. 14.4.2010 – VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426, 2427; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 437 Rdnr. 36). Diese rechtlichen Vorgaben stehen zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug nicht im Streit, nachdem der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 12.10.2006 (GA I Bl. 33) erfolglos die gem. § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 BGB erforderliche Frist zur Mängelbeseitigung setzte.

b) Auch soweit das Landgericht im Ausfall des Getriebes nach einer Fahrleistung von nur 115.500 km einen Sachmangel des Pkws im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB erblickt hat, greift die Berufung dieses Beweisergebnis nicht an: Zwar stellt beim Gebrauchtwagenkauf die normale verschleißbedingte Funktionsbeeinträchtigung regelmäßig keinen Mangel dar (BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, 435; KG ZGS 2005, 76; OLG Celle NJW 2004, 3566; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 434 Rdnr. 74; Martis, MDR 2010, 840, 842 m. umf. Nachw.). Jedoch steht nicht im Streit, dass bei einer Fahrleistung von nur 115.500 km nicht mit einem „normalen“ verschleißbedingten Austausch des Getriebes zu rechnen war. Nach der Einschätzung des Sachverständigen R. haben Getriebe der vorliegenden Art eine Laufleistung von regelmäßig 250.000 km (GA II Bl. 220).

c) Vielmehr wendet sich die Berufung dagegen, dass das Landgericht unter Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 476 BGB zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang in der Sachsubstanz angelegt war. Den Bedenken der Berufung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

aa) Gemäß § 476 BGB wird beim Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Die Vorschrift setzt den Nachweis eines Sachmangels voraus (so eine Kernaussage des von der Berufung zit. „Turboladerfalles“: BGH, NJW 2006, 424, in dem sich der Bundesgerichtshof von der Rechtsauffassung distanziert, dass sich die Beweislastumkehr des § 476 BGB aus Gründen des Verbraucherschutzes auf die Ursache eines sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigenden Sachmangels erstrecken würde; vgl. auch BGHZ 159, 215, 217; Urt. v. 18.7.2007 – VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621, 2622) und führt hinsichtlich der Tatsache, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, zur vollen Beweislastumkehr zum Nachteil des Verkäufers: Diesem obliegt nunmehr gemäß § 292 ZPO der Beweis des Gegenteils, der nicht bereits dann erbracht ist, wenn es dem Verkäufer gelingt, die gesetzliche Vermutung zu erschüttern. Erforderlich ist es vielmehr, den vollen Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache zu erbringen (BGH, Urt. v. 19.3.2006 – VIII ZR 173/05, NJW 2006, 2250, 2253; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 476 Rdnr. 8a; Martis, MDR 2010, 844).

bb) Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ergibt sich hieraus folgendes:

aaa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Ausfall des Getriebes entweder auf einem fehlerhaften Magnetventil oder auf einem mechanischen Mangel beruhen. Beide Fehler stellen Sachmängel der Kaufsache im vorgenannten Sinne dar.

bbb) Demgegenüber ist es der Beklagten nicht gelungen, den Gegenbeweis für ein erst nach Gefahrübergang erfolgtes Auftreten des Sachmangels zu führen:

Hinsichtlich des fehlerhaften Magnetventils hat der Sachverständige R. zwar ausgeführt, dass ein solcher Fehler erst dann auftrete, wenn er registriert werde. Da der Fehler im Protokoll erst nach einer in die Besitzzeit des Klägers fallenden Fahrstrecke von rund 1.200 km aufgezeichnet wurde, könnte dies dafür zu streiten, dass auch der Mangel selber erst nach Gefahrübergang entstanden ist. Allerdings hat der Sachverständige die Schlussfolgerung zugleich relativiert, indem er darauf hingewiesen hat, dass die Angaben im Fehlerprotokoll nicht plausibel seien. Er hat die Vermutung geäußert, dass das Fehlerprotokoll und die gesamte Elektronik nicht ordnungsgemäß funktionierten. Mit diesem Hinweis wird die Schlussfolgerung der Berufung zum zeitlichen Auftreten des Mangels entscheidend geschwächt.

Letztlich kann die Frage offen bleiben: Der Sachverständige hat als plausible Fehlerursache auch einen mechanischen Mangel im Getriebe in Betracht gezogen. Dieser Fehler könne – so der Sachverständige – jedenfalls im Anfangsstadium während einer oft kurzen Probefahrt regelmäßig nicht festgestellt werden. Demnach konnte ein mechanischer Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Diese nicht fernliegende Hypothese hat die Beklagte nicht mit einer zum Beweis erforderlichen Gewissheit widerlegt.

ccc) Schließlich verhelfen die Rechtsgrundsätze über Beweiserleichterungen bei Beweisvereitelung (vgl. hierzu: P/W/W/Laumen, ZPO, 3. Aufl., § 286 Rdnr. 86 ff.; BGHZ 132, 47, 50; NJW 2006, 436; Urt. v. 25.6.1997 – VIII ZR 300/96 – NJW 1997, 3311, 3312; Urt. v. 23.10.2008 – VII ZR 64/07, MDR 2009, 80 f.) der Berufung nicht zum Erfolg: Es war nicht der Kläger, sondern die Beklagte, die das Getriebe reparierte. Mithin geht es mit der Beklagten heim, wenn sie den am Getriebe entstandenen Schaden vor der Reparatur nicht beweisverwertbar dokumentierte.

d) Allerdings bedarf die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Berechnung des Nutzungsausfallschadens einer Korrektur:

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen Vermögensschaden dar, wenn der Geschädigte für die Zeit des Nutzungsausfalls auf die Anmietung eines Ersatzwagens verzichtet (BGHZ 56, 214, 215; 40, 345, 347 ff.; BGH, NJW 2010, 2427; Urt. v. 10.3.2009 – VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663, 1664; Urt. v. 10.6.2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198). Bei Fahrzeugen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung häufig angewiesen ist, stellt bereits die Gebrauchsmöglichkeit einen geldwerten Vorteil dar, dessen Entziehung als Vermögensschaden anzusehen ist (BGHZ 56, 215; BGH, NJW 2010, 2427; NJW-RR 2008, 1198).

bb) Diese Voraussetzungen sind für den reparaturbedingten Ausfall in der Zeit vom 17.10.2006 bis zum 25.1.2007 erfüllt. Für die Zeit danach hat der Kläger die Mangelbedingtheit des Nutzungsausfalls nicht dargelegt:

Der Kläger hat in der ersten Instanz vorgetragen, dass das Steuergerät am 25.1.2007 eingebaut worden sei, danach habe er weitere Reparaturen veranlasst. Erst am 10.2.2007 habe er das reparierte Fahrzeug zurückerhalten (GA I Bl. 8 und 11). Obwohl die Beklagte die Länge des geltend gemachten Nutzungsausfalls im ersten Rechtszug nicht bestritten hat, ist die Beklagte mit ihrem zweitinstanzlichen Sachvortrag, wonach die Schadensursächlichkeit des Nutzungsausfalls in der Zeit vom 25.1. bis zum 10.2.2007 zu bestreiten sei, nicht präkludiert: Es ist Sache des Klägers, die Schadensursächlichkeit des Nutzungsausfallschadens in vollem Umfang darzulegen. Dieser Darlegungslast ist der Kläger weder im ersten noch im zweiten Rechtszug nachgekommen, weshalb der geltend gemachte Nutzungsausfall für den entstandenen ersten Getriebeschaden zeitlich auf den 25.1.2007 zu begrenzen ist. Der zuerkannte Betrag vermindert sich – gegen die zutreffende Berechnung des Tagessatzes formuliert die Beklagte keine Bedenken – um 16 x 59 EUR (944 EUR).

2. Hinsichtlich des zweiten Getriebeschadens hat das Landgericht die Beklagte deshalb für einstandspflichtig gehalten, weil es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt ist, dass die Nachbesserung der Beklagten fehlgeschlagen war. An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat im eingeschränkten Prüfungsrahmen des § 529 ZPO gebunden, da die Tatsachenfeststellung keine Rechtsfehler erkennen lässt und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen wecken:

a) Bereits mit Schreiben vom 12.10.2006 hat der Kläger hinsichtlich des Getriebeschadens die rechtlichen Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 BGB für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs geschaffen, der Mängelbeseitigungskosten und Nutzungsausfallschaden umfasst. Diesen Schadensersatzanspruch kann der Kläger geltend machen, nachdem die der Beklagten eingeräumte Nachbesserungsmöglichkeit fehlgeschlagen war.

aa) Die Berufung wendet sich zum einen gegen die Feststellung des Landgerichts, dass es überhaupt zu einem weiteren Getriebeschaden kam. Dem ist nicht zu folgen:

Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Vorliegen eines weiteren Getriebeschadens auf die Aussagen der Zeugin S. und des Zeugen M. gestützt:

aaa) Die Zeugin S. (GA I Bl. 204 f.) hat ausgesagt, dass auf der Fahrt im Frühjahr 2007 eine Kontrollleuchte aufgeleuchtet habe. Nach Einsicht in ein Buch – offensichtlich die Betriebsanleitung – hätten die Zeugin und der Kläger festgestellt, dass das Aufleuchten mit dem Getriebe im Zusammenhang gestanden habe. Wenngleich die Zeugin keine Details dazu vorgetragen hat, ob und gegebenenfalls in welcher Gestalt sich der Getriebeschaden etwa im Fahrbetrieb geäußert habe, ist es jedenfalls glaubhaft, dass auf der Fahrt ein erneuter Getriebefehler auftrat.

bbb) Von größerer Aussagekraft ist die Aussage des Zeugen M. (GA I Bl. 171). Dieser Zeuge hat ausgesagt, sich an die Reparatur des Getriebes erinnern zu können. Er habe den Fehlerspeicher ausgelesen. Dabei sei ein Fehlercode bei der Schalteinheit ausgelesen worden. Nach dem Einbau einer neuen Schalteinheit sei der Fehler jedoch wieder aufgetreten, weshalb er davon ausgegangen sei, dass ein Fehler im Getriebe vorliege. Nachdem das Getriebe ausgetauscht worden sei, sei das Fahrzeug in Ordnung gewesen.

Die Aussage erlaubt zumindest den sicheren Schluss, dass das Getriebe schadhaft war. Dafür spricht schlagend der Umstand, dass die Fehlermeldung nach dem Austausch des Getriebes nicht mehr auftrat.

ccc) Anhaltspunkte dafür, dass der Austausch des Getriebes „über das Ziel hinaus schoss“, weshalb der Kläger bei der Art der Schadensbeseitigung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen hätte (hierauf zielt die Berufung ab, wenn sie das Vorliegen eines Totalschadens bestreitet), sind nicht ersichtlich: Der Kläger beauftragte eine Volvo-Vertragswerkstatt, keine freie Kfz-Mechanikerwerkstatt, mit der Reparatur. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass eine Fachwerkstatt üblicherweise den zur nachhaltigen Reparatur sinnvollen Weg einschlägt. Hinzu kommt die Einschätzung des Sachverständigen R., der darauf hingewiesen hat, dass die Reparatur eines Automatikgetriebes wegen der Komplexität der Maschine mit Risiken verbunden sei, weshalb Herstellerfirmen, so auch die Firma Volvo, regelmäßig einen Austausch des Getriebes vorschlügen (GA II Bl. 220). Unter Berücksichtigung dieser Bewertung kann es dem Kläger nicht vorgeworfen werden, einen übertriebenen Reparaturaufwand zu liquidieren.

bb) Auch die weitere positive Feststellung des Landgerichts, dass der zweite Getriebeschaden auf einer fehlerhaften ersten Reparatur beruhte, begegnet keinen Bedenken:

aaa) Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorlag (§ 434 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 446 S. 1 BGB) und dieser trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist. Diese aus § 363 BGB folgende Beweislastverteilung gilt auch dann, wenn der Käufer die Kaufsache nach einer erfolglosen Nachbesserung wieder entgegengenommen hat (BGH, Urt. v. 9.3.2011 – VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664; Urt. v. 11.2.2009 – VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341). Diesen Beweis hat der Kläger geführt:

bbb) Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Dieses Beweismaß ist nicht bereits dann erreicht, wenn die zu beweisende Tatsache hinreichend plausibel oder gar in einem naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn „mit an Sicherheit grenzend“ überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr muss der Richter die volle Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache gewinnen. Andererseits darf der Richter nicht die absolute Wahrheit zur Voraussetzung seiner Entscheidungsfindung machen (vgl. Katzenmeier ZZP 117, 195 f., 201 f.). Entscheidend ist vielmehr die subjektive Überzeugung des Richters, die keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit verlangt. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 254, 256; 61, 165, 169 f.; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 286 Rdnr. 19).

ccc) Dieses Beweismaß hat das Landgericht beachtet: Bereits der enge zeitliche Abstand zwischen der Übergabe des reparierten Fahrzeugs (am 10.2.2007) und dem Auftreten des zweiten, gleichartigen Schadensfalls legt einen Zusammenhang zwischen Reparatur und Schaden nahe (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 1664 Rdnr. 16). Hinzu kommt, dass sich offensichtlich auch aus Sicht des Sachverständigen gerade das Risiko verwirklicht hat, welches Hersteller mit Blick auf die Komplexität von Automatikgetrieben durch den Einbau von Austauschgetrieben üblicherweise zu vermeiden suchen.

cc) Hat das Landgericht frei von Rechtsfehlern die volle richterliche Überzeugung vom Fehlschlagen der Nachbesserung gewonnen, so besitzt auf der Grundlage dieser positiven Feststellung die Frage einer abweichenden Beweislastverteilung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung bzw. Beweiserschwerung für den Ausgang des Rechtsstreits keine Relevanz.

Dessen ungeachtet rechtfertigt der Umstand, dass der Kläger das Getriebe nach dem zweiten Schadensfall austauschen ließ, den Vorwurf der fahrlässigen Beweisvereitelung nicht:

Der Kläger wählte mit dem Austausch des Getriebes die vom beauftragten Fachbetrieb vorgeschlagene Reparatur. Es ist nicht erkennbar, dass das Verhalten des Klägers von der Motivation getragen wurde, Beweise zu vereiteln oder zu erschweren. Hinzu kommt, dass die Beklagte vor der Durchführung der Reparatur vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 29.3.2009 zur Mangelbeseitigung aufgefordert wurde. Mit weiterem Schreiben vom 6.6.2007 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, dass der Kläger den von der Beklagten vorgeschlagenen Vergleich nicht annehmen werde. Spätestens mit Zugang dieses Schreibens war der Beklagten klar, dass sich der Kläger unter Austausch des Getriebes zu einer Reparatur nach Maßgabe des der Beklagten bereits vorliegenden Kostenvoranschlags der Firma H. entschließen würde. Bei dieser Sachlage hatte die fachkundige Beklagte hinreichend Gelegenheit, ihr Interesse an einer Sicherung des auszutauschenden Getriebes zu formulieren. Dass die Beklagte von einer solchen naheliegenden Anregung absah, kann dem Kläger nicht zum beweisrechtlichen Nachteil gereichen.

Auch sofern man diesen Argumenten nicht folgt, wäre dem Kläger allenfalls eine (leicht) fahrlässige Verkennung der Beweisrelevanz vorzuwerfen. Ein solcher Vorwurf führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Allenfalls ist in Betracht zu ziehen, der Beklagten eine Beweiserleichterung des Inhalts zuzubilligen, dass der nach Durchführung der Beweisaufnahme wahrscheinlichste Geschehensablauf als bewiesen angesehen werden könne (vgl. BGH, NJW 2006, 436). Diese Schlussfolgerung ist nicht geeignet, die Beweissituation der Beklagten entscheidend zu verbessern, nachdem bereits der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Nachbesserung und der Manifestation des Schadens sowie die sachverständige Einschätzung eine Verantwortung der Beklagten für den erneuten Getriebeschaden nahelegt.

dd) Ebenso kann offenbleiben, ob der Kläger den Beweis schon deshalb geführt hat, weil das eigentliche Mangelsymptom – die fehlerhafte Funktionsweise des Getriebes – vor und nach der Nachbesserung identisch war.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Käufer seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung bereits dann, wenn nachgewiesen ist, dass das eigentliche Mangelsymptom weiterhin auftritt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms nicht auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer oder einen Dritten beruhen kann (BGH, NJW 2011, 1664). Die Beweiserleichterung will den Käufer einer komplexen Kaufsache entlasten, da der Nachweis, ob die vor und nach der Nachbesserung aufgetretene Mangelerscheinung in der Ge-stalt, wie sie sich dem Käufer darbietet, tatsächlich auf der im Detail identischen Ursache beruht, kaum je zu führen ist. Diese zur Rechtsdurchsetzung in der forensischen Praxis gewissermaßen unerlässliche „Unschärfe“ korreliert mit der gerade im Kfz-Reparaturbetrieb häufig anzutreffenden Übung, bei Fehlfunktionen komplexer Aggregate – wozu ein Automatikgetriebe gehört – die Funktionstauglichkeit durch den Austausch der Aggregate wiederherzustellen, ohne die eigentliche Ursache zu ergründen.

ee) Ist der Beweis für die fehlgeschlagene Nachbesserung geführt, kann schließlich dahinstehen, ob sich der Kläger auch hinsichtlich des zweiten Getriebeschadens auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen kann:

Nach einer beachtlichen in der Literatur vertretenen Auffassung beginnt die Frist des § 476 BGB bei Nacherfüllung für den konkreten Mangel neu (so MünchKomm(BGB)/Lorenz, 5. Aufl., § 476 Rdnr. 12; Matusche-Beckmann, in: Staudinger, BGB, 13. Bearbeitung, § 476 Rdnr. 24; P/W/W/D. Schmidt, BGB, 4. Aufl., § 476 Rdnr. 5; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 476 Rdnr. 21; Soergel/Wertenbruch, BGB, 13. Aufl., § 476 Rdnr. 40). Dieses Rechtsverständnis steht zwar mit dem Wortlaut der Vorschrift nur schwer in Einklang, der die Frist mit dem „Gefahrübergang“ der Kaufsache beginnen lässt, worunter nicht ohne weiteres auch ein erneuter Gefahrübergang nach Durchführung einer Nachbesserung zu verstehen ist. Bei teleologischer Auslegung ist jedoch in den Blick zu nehmen, dass die Vorschrift in Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.5.1999 (ABl. Nr. L 171 S. 12; VerbrGKRL) normiert wurde. Die VerbrGKRL verfolgt den Zweck, die Interessen der Verbraucher in Streitigkeiten mit den Verkäufern über die Vertragswidrigkeit von Waren zu stärken und zu vereinheitlichen (Erwägung Ziff. 6 der Richtlinie). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn der Verkäufer – wie im vorliegenden Fall geschehen – die Frist des § 476 BGB dadurch verkürzt, dass er die Nachbesserung unangemessen lang hinauszögert. Es erscheint daher nicht interessenwidrig, dem Käufer die volle 6-Monatsfrist jedenfalls hinsichtlich solcher Mängel zu erhalten, die Gegenstand der Nachbesserung waren. Überdies kann der Verkehr durchaus erwarten, dass eine erfolgreiche und nachhaltige Nachbesserung den einwandfreien Gebrauch der Kaufsache zumindest für die Zeit von sechs Monaten gewährleistet.

b) Hinsichtlich der Schadenshöhe hat die Berufung der Beklagten in geringem Maße Erfolg:

aa) Die Berufung rügt zum einen, dass die Rechnung des Autohauses H. vom 20.7.2007 (GA I Bl. 38) auch Leistungen beinhalte, die über den Austausch des Automatikgetriebes hinausgingen. Sie verweist insoweit auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag in der Klageerwiderung (GA I Bl. 90). Dieser Einwand ist begründet: Der Kläger hat zur Behauptung, dass alle Kosten erforderlich gewesen seien, um den Mangel am Getriebe, für den die Beklagte einstandspflichtig ist, zu beseitigen, keinen geeigneten Beweis angetreten. Da sich das Bestreiten der Beklagten explizit lediglich auf die Erneuerung der Dichtung am Turbolager, die Erneuerung der Kurbelwellendichtung und des Getriebekabels bezieht, ist der Rechnungsbetrag im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO um 360 EUR (Preis der Einzelteile 202,50 EUR; pauschale Lohnkosten 100 EUR, gesetzliche Umsatzsteuer) zu kürzen.

bb) Zum anderen wendet sich die Berufung gegen die Zuerkennung des Nutzungsausfallschadens und trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Fahrzeug nach dem zweiten Getriebeschaden nicht mehr verkehrssicher gewesen sei. Diese Einwendung scheitert als neues Verteidigungsvorbringen bereits an der Schranke des § 531 ZPO. Im Übrigen hat der Kläger mit Recht darauf verwiesen, dass es ihm nach dem Aufleuchten der Fehlermeldung nicht mehr zuzumuten war, die Nutzung des Fahrzeugs mit dem Risiko des jederzeitigen Ausfalls und einer möglichen Verschlechterung des Mangels fortzusetzen.

3. Der Zinsausspruch beruht auf Verzugsgesichtspunkten (§§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB). Die Beklagte ist gem. § 249 BGB weiterhin zur Freistellung hinsichtlich der vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten verpflichtet, die im vorliegenden Rechtsstreit eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellen. Die Höhe der berechtigten Kostenforderung war auf der Grundlage der vom Landgericht zugrunde gelegten 1,3-fachen Geschäftsgebühr, wogegen die Beklagte nichts erinnert, an die reduzierte Hauptforderung anzupassen.

B.

Die Kostenfolge beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

26 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/07/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 259/06 Verkündet am: 18. Juli 2007 Ermel Justizangesellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 11/02/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 274/07 Verkündet am: 11. Februar 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 09/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 266/09 Verkündet am: 9. März 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 14/04/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL VIII ZR 145/09 Verkündet am: 14. April 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.