Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 09. Juli 2009 - 6 W 12/09

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2009:0709.6W12.09.0A
published on 09/07/2009 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 09. Juli 2009 - 6 W 12/09
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 29. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gem. § 68 Abs. 1 GKG gegen die Streitwertfestsetzung im angegriffenen Beschluss ist jedenfalls unbegründet.

2

I. Die Klägerin begehrt mit ihrem Unterlassungsantrag, dem Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im Internet auf seinen Internetseiten Kartographien der Klägerin aus deren Deutschlandkarte oder Teile dieser Kartographien öffentlich zugänglich zu machen. Daneben verlangt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz aus Lizenzanalogie in Höhe von 650 € nebst Zinsen und macht weiter als Nebenforderung vorgerichtliche Kosten geltend. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift den Streitwert für den Unterlassungsantrag mit 10.000,- € beziffert.

3

Das Landgericht hat zunächst mit Beschluss vom 9. April 2009 den Wert des Streitgegenstandes auf insgesamt 10.650 € festgesetzt. Hiergegen hat der Beklagte Beschwerde mit dem Vorbringen eingelegt, dass der Wert für den Unterlassungsanspruch zu hoch bemessen sei. Mit dem angegriffenen Streitwertbeschluss hat das Landgericht auf die Beschwerde des Beklagten hin den Streitwertbeschluss vom 9. April 2009 geändert und den Streitwert des Unterlassungsanspruchs auf 1.950 € festgesetzt. Es hat ausgeführt, dass gemäß § 3 ZPO Ausgangspunkt das Interesse der Klägerin am Verbot der Handlung und damit der Umfang der Beeinträchtigung sei, der von dem beanstandeten Verhalten des Beklagten verständigerweise ausgehe und der mit der begehrten Maßnahme beseitigt werden solle. Der dreifache Wert der von der Klägerin zugrunde gelegten Kosten für eine zeitlich unbefristete Lizenz für die Nutzung des streitgegenständlichen Kartenausschnittes ergebe den nach freiem Ermessen festzusetzenden Streitwert für das Unterlassungsbegehren. Der von der Klägerin angeführten Rechtssprechung, wonach eine erhebliche Gefahr der Nachahmung und der Gedanke einer wirkungsvollen Abschreckung als streitwertbestimmender Faktor berücksichtigt werden müssten, werde nicht gefolgt.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin mit dem Ziel, den Wert des Unterlassungsantrags auf 10.000 € festzusetzen.

5

II. Der Auffassung der Klägerin, dass den Gesichtspunkten der Abschreckung und einer Nachahmungsgefahr der rechtswidrigen Verbreitung von Kartographien im Internet für die Bemessung des Streitwerts erhebliche Bedeutung zukommen, ist nicht zu folgen.

6

Der nach § 3 ZPO festzusetzende Streitwert orientiert sich allgemein an dem Interesse, dass der Gläubiger bei Einleitung eines Verfahrens (§ 4 ZPO) an der gerichtlichen Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs hat. Dieses Interesse ist vom Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen. Zu berücksichtigen ist im Urheberrecht, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird. Weiterhin ist das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers zu berücksichtigen. All dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Wert des Unterlassungsanspruchs auf den dreifachen Wert der geltend gemachten Lizenzkosten für eine unbefristete Lizenz zur Nutzung des einen hier betroffenen Kartenausschnitts der Klägerin festzusetzen ist. Die Festsetzung eines höheren Streitwerts lässt sich auch nicht mit präventiven Gesichtspunkten rechtfertigen. Der von der Klägerin in Anspruch genommene Verletzer des Urheberrechts ist als Einzelstörer hinsichtlich der Berechnung des Streitwerts anzusehen. Es ist nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung in Verbindung mit der Geltendmachung eines Unterlassungsbegehrens, den Beklagten im Rahmen eines nur gegen diesen geführten Rechtsstreits wegen einer Urheberrechtsverletzung quasi als „Repräsentant“ weiterer Urheberrechtsverletzer „abzustrafen“. Über die Streitwertfestsetzung wird ein streitgegenständliches Verhalten nicht sanktioniert, weil der Streitwert, der neben der Festlegung der Zuständigkeit des Gerichts nur für die sich für das Verfahren errechnenden Kosten maßgeblich ist, sich allein am Interesse des Gläubigers an der Unterlassung der Wiederholung des konkreten widerrechtlichen Eingriffs in sein Urheberrecht orientiert. Der Streitwertfestsetzung kommt demgegenüber keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer bei (vgl. insgesamt Fundstellen bei Juris: OLG Celle, Beschluss vom 12.10.1992 - 13 W 81/92 -; LG München, Beschluss vom 28.06.2002 - 23 T 10223/02 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.10.2004 - 6 W 161/04 -; KG, Beschluss vom 12.09.2006 - 9 U 167/06 -; LG Bonn, Beschluss vom 21.03.2007 - 6 T 63/07 -; LG Münster, Beschluss vom 13.07.2007 - 15 O 281/07 -).

7

Soweit in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen (KG Beschluss vom 19.12.2003 - 5 W 367/03 -; OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004 - 5 W 3/04 -; LG München, Beschluss vom 24.06.2008 - 21 O 8723/08 -) das Gebot der Abschreckung zur Vermeidung einer Nachahmungsgefahr als streitwertbestimmender Faktor statuiert wird, überzeugt dies nicht. Es ist allein Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen der materiell-rechtlichen Vorschriften für eine wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen das Urheberrecht durch Regelung entsprechender Schutzansprüche im Gesetz zu sorgen. Zivilrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen infolge Rechtsverletzungen haben sich allein nach den materiell-rechtlichen Vorschriften zu richten. Die Streitwertfestsetzung dient demgegenüber allein der Festsetzung des Werts für die Zuständigkeitsprüfung eines Gerichts und die Berechnung der Verfahrenskosten.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.


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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,
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published on 17/03/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag vom 3.3.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfügung
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.