Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 18. Aug. 2005 - 5 W 22/05


Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenienten zu 1. und 2. gegen das ihren Beitritt zurückweisende Zwischenurteil der Kammer für Handelssachen I. des Landgerichts Kiel vom 29. April 2005 - 14 O 195/03 - wird zurückgewiesen.
Die Nebenintervenienten zu 1. und 2. haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin, früher Aktionärin der M.-AG, begehrt von den Beklagten in erster Linie Schadensersatz gem. § 317 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 AktG, weil die Beklagte zu 1. - die F.T. - aufgrund eigenen Aktienbesitzes an der M.-AG und des am 22. März 2001 mit dieser hinsichtlich des Aufbaus eines UMTS-Netzes abgeschlossenen Cooperation Frame Work Agreement (CFA) die M.-AG AG faktisch beherrscht und hierdurch sowie durch die Kündigung des CFA am 11. Juni 2002 nicht nur der M.- AG selbst Schaden zugefügt habe, sondern auch den Aktionären, darunter ihr selbst, der Klägerin. Denn bei einer Verwertung ihrer seinerzeit an die D.- Bank verpfändeten Aktien zwischen dem 2. Juni und 16. September 2003 seien lediglich Börsenkurse von durchschnittlich 8,96 € je Aktie erzielt worden, was nach erster Schätzung einen Schaden von 50 € je Aktie ausmache. Die Beklagten bestreiten eine nachteilige Einflussnahme ebenso wie einen ersatzfähigen Schaden der Klägerin.
- 2
Die Nebenintervenienten zu 1. - 3. sind Aktionäre der M.- AG und haben mit Schriftsätzen vom 11. Februar 2004 (Nebenintervenienten zu 1. und 2.) sowie vom 17. August 2004 (Nebenintervenient zu 3.) den Beitritt auf Klägerseite erklärt. Dies haben sie damit begründet, dass es gerade auch ihren Interessen entspreche, wenn die Klägerin gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche durchsetzen wolle. Diese und denkbare eigene Ansprüche seien nämlich nahezu identisch. Ihr hinreichendes rechtliches Interesse zur Nebenintervention folge sowohl hieraus als auch aus der Möglichkeit einer eigenen actio pro socio, letztlich aber auch aus Gründen verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes.
- 3
Das Landgericht hat mit am 29. April 2005 verkündeten Zwischenurteil den Beitritt der Nebenintervenienten zu 1. - 3. zurückgewiesen, da diese über ein wirtschaftliches Interesse hinaus kein rechtliches Interesse an einem Beitritt hätten darlegen können. Denn die Rechtssituation der Nebenintervenienten verändere sich durch ein klagabweisendes Urteil ebenso wenig wie durch ein stattgebendes Urteil. Außerdem habe eine Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits schon deshalb keine Präjudizwirkung für die Durchsetzung etwaiger Ansprüche der Nebenintervenienten, weil deren Schaden und der geltend gemachte Schaden der Klägerin jeweils gesondert zu ermitteln seien.
- 4
Gegen dieses Zwischenurteil haben die Nebenintervenienten zu 1. und 2. sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass ihrer Auffassung nach das Landgericht den Begriff des „rechtlichen Interesses“ zu eng ausgelegt habe. Insoweit habe das Landgericht auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ausreichende Justizgewährung nicht hinreichend berücksichtigt.
- 5
Nach Erlass des Zwischenurteils - nämlich mit Schriftsatz vom 1. Juli 2005 - hat die Klägerin ihre Klage um das zusätzliche Begehren erweitert, festzustellen, dass zwischen der Beklagten zu Ziff. 1 und der M.-AG in der Zeit zwischen dem 22. März 2000 bis zum 28. März 2003 ein qualifiziert faktischer Konzern bestanden habe bzw. in dieser Zeit eine existenzvernichtende bzw. existenzgefährdende Nachteilszufügung durch die Beklagte zu Ziff. 1 zu Lasten der M.-AG stattgefunden habe. Hintergrund sei ein von ihr - der Klägerin - vor dem Landgericht Flensburg zu 6 O 139/03 betriebenes Spruchverfahren gemäß § 305 AktG. Die begehrte Feststellung sei erforderlich, weil nach Auffassung des OLG Zweibrücken (ZIP 2005, 948, 950) und des OLG Stuttgart (DB 2000, 709, 710) die Existenz eines faktischen Konzerns im Spruchstellenverfahren nur berücksichtigt werden können, wenn zuvor in einem Zivilprozess eine entsprechende Feststellung getroffen worden sei.
II.
- 6
Die gemäß §§ 71 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Nebenintervenienten zu 1. und 2. hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht den Beitritt der bisherigen Nebenintervenienten - darunter auch der Beschwerdeführer - zum anhängigen Rechtsstreit im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgelehnt hat.
- 7
Im Hinblick auf das vor Erlass des Urteils ersichtliche Klagebegehren hat das Landgericht keineswegs den Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne des § 66 ZPO verkannt (1.). Aber auch die nach Erlass des Zwischenurteils vorgenommene Klagerweiterung - welche als nachträglicher tatsächlicher Umstand bei der Beschwerdeentscheidung des Senats zu berücksichtigen ist - führt nicht zu einer anderweitigen Beurteilung (2.).
- 8
1. Im Ausgangspunkt noch zu Recht weisen die Nebenintervenienten zu 1. und 2. mit ihrer Beschwerdebegründung darauf hin, dass gerade auch die Möglichkeit einer Nebenintervention der Wahrung des verfassungsrechtlich verankerten Justizgewährungsanspruchs dient, weil und soweit lediglich ein Beitritt zu einem bereits anhängigen Rechtsstreit dem Nebenintervenienten überhaupt notwendiges rechtliches Gehör in Situationen schaffen kann, in denen anderenfalls - also nach Abschluss des anhängigen Verfahrens - seine Rechtsschutzmöglichkeiten unzumutbar eingeschränkt wären.
- 9
a) Dies ist auch der Grund, warum heute der Begriff des „rechtlichen Interesses“ im Sinne des § 66 ZPO über die schon von jeher anerkannten Situationen der Rechtskrafterstreckung des Hauptsacheurteils auf den Nebenintervenienten (vgl. zur aktienrechtlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nur etwa OLG Frankfurt OLGR 2002, 10), der Gestaltungswirkung des Urteils zu Lasten des Nebenintervenienten (daher zulässige Nebenintervention des Mitgesellschafters bei Gestaltungsklage auf Auflösung einer GmbH, vgl. nur BVerfGE 60, 7 ff) oder zumindest seiner Tatbestandswirkung (vgl. etwa § 775 Abs. 1 Nr. 4 BGB) hinaus auch auf Fälle so genannter „Präjudizialität“ erstreckt wird. Hierzu gehören die Fälle eines denkbaren Regresses der Hauptpartei gegen den Nebenintervenienten ebenso wie die Fälle akzessorischer Haftung - etwa des Gesellschafters im Prozess gegen die OHG bzw. die KG (OLG Hamburg ZIP 1988, 663) oder auch des Bürgen (vgl. Bork in Stein/Jonas, 22. Aufl., Rn. 24 zu § 66 ZPO m. w. Nachw.) -, weil der Ausgang des ersten Prozesses für den Folgeprozess trotz fehlender Rechtskrafterstreckung aller Erfahrung nach erhebliche faktische Auswirkungen hat. Zudem wird bei Möglichkeit eines Regressprozesses oder im Falle einer akzessorischen Haftung trotz fehlender prozessualer Bindung schon im Erstprozess immerhin eine Aussage über die materielle Rechtslage des Dritten selbst getroffen (vgl. Bork in Stein/Jonas, 22. Aufl., Rn. 15 zu § 66 ZPO), so dass der Dritte schon deshalb ein „rechtliches“ und nicht nur ein „berechtigtes“ Interesse an einer Nebenintervention hat.
- 10
b) Vergleichbar liegt die hier zu beurteilende Konstellation jedoch nicht:
- 11
aa) Dass kein Fall der Rechtskrafterstreckung, Gestaltungswirkung oder Tatbestandswirkung vorliegt, hat das Landgericht nicht verkannt und wird auch von den Nebenintervenienten und Beschwerdeführern nicht behauptet. Weiter ist im Dunkeln geblieben, auf welche Weise es überhaupt zu einem - von diesen zumindest erstinstanzlich behaupteten - Regressfall kommen könnte. Aber auch mit einer denkbaren actio pro socio könnten die Nebenintervenienten ein rechtliches Interesse bereits deshalb nicht begründen, weil hinsichtlich der klägerseitigen Geltendmachung des streitbefangenen Schadensersatzanspruchs einem Mitaktionär keine derartige actio pro socio zur Verfügung stände und auch nicht etwa die Klägerin selbst aus einer derartigen Position heraus Klage erhoben hat. Muss die actio pro socio im Recht der AktGesellschaft ohnehin eine krasse Ausnahme darstellen (vgl. nur Altmeppen in MüKo-AktG 2. Auflage, Rn. 124 zu § 109 AktG), könnte im hier maßgeblichen Kontext des § 317 AktG - wie die Verweisung in § 317 Abs. 4 auf § 309 Abs. 4 AktG ergibt - auch lediglich die Geltendmachung des in § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG geltend gemachten Gesellschaftsschadens durch den Aktionär als „actio pro societate“ eingeordnet werden (vgl. Altmeppen in Müko-AktG, Rn. 123 zu § 309 AktG). Ersichtlich verfolgt die Klägerin jedoch nicht einen - durch Zahlung allein an die Gesellschaft auszugleichenden - Gesellschaftsschaden, sondern auf der Grundlage des § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG allein einen Eigenschaden.
- 12
bb) Für die Zulässigkeit einer Nebenintervention übriger Aktionäre der M.-AG - darunter auch der hier betroffenen Nebenintervenienten - zum hier anhängigen Verfahren streitet somit allein der Umstand, dass in einem weiteren Prozess anderer Aktionäre gegen dieselben Beklagten - sei es auf der Grundlage des § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG als Geltendmachung des Gesellschaftsschadens, sei es gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG als Geltendmachung des Eigenschadens - tatsächliche und rechtliche Fragestellungen beantwortet werden müssten, die sich schon im derzeitig anhängigen Rechtsstreit stellen, so insbesondere die Frage nach der Stellung der Beklagten zu 1. (France Telecom) als eines herrschenden Unternehmens und des aus dieser Situation ggf. erfolgten nachteiligen Einflusses auf die wirtschaftliche Lage der M.-AG.
- 13
Jedoch bestände die Identität des Streitprogramms bereits nur zum Teil, weil - wie schon das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat - der Eigenschaden des einzelnen Aktionärs jeweils nach dessen individueller Situation zu ermitteln ist. Aber auch soweit Identität bestände, ist nicht ersichtlich, dass über den Gedanken bloßer Prozesswirtschaftlichkeit hinaus der Ausgang des anhängigen Rechtsstreits auch nur materiell-rechtlich die Rechtsstellung der bisherigen Nebenintervenienten beeinflussen könnte (1) oder dass für diese nach dem Abschluss dieses Rechtsstreits oder auch schon derzeit eine gesonderte Rechtsverfolgung unzumutbar erschwert wäre (2).
- 14
(1) Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass durch die Bejahung oder Verneinung des klägerischen Anspruchs aus § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG sich die Rechtsstellung der Nebenintervenienten nicht zu ändern vermag. Dies folgt bereits aus der bloßen rechtlichen Parallelität der jeweiligen Aktionärsstellungen und jeweiligen Schadensersatzansprüche. Hinzu kommt, dass eine Klagabweisung im derzeit anhängigen Rechtsstreit auf unterschiedlichen Gründen beruhen könnte, nämlich auf einer Verneinung aller oder auch nur einzelner haftungsbegründender Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ebenso wie auf der Verneinung eines Schadens, ohne dass bei Klagabweisung auch nur eine dieser Fragen vorgreiflich beantwortet werden müsste. Dass aber bei einer etwa durch fehlenden Schaden begründeten Klagabweisung die Rechtslage der Nebenintervenienten völlig unberührt bliebe, liegt auf der Hand. Hierdurch unterscheidet sich die hier zu behandelnde Konstellation aber auch von den Regressfällen oder Fällen akzessorischer Haftung, da dort der Prozessausgang unmittelbar das Haftungsrisiko des Nebenintervenienten beeinflusst, weil und insoweit er sich nunmehr selbst materiell einer Haftung ausgesetzt sehen muss.
- 15
(2) Weiter ist aber auch nicht zu erkennen, dass und weshalb ein unterbliebener Beitritt der Nebenintervenienten in diesem Rechtsstreit ihre spätere Rechtsverfolgung unzumutbar erschweren würde. Denn zum einen könnten sie den Ausgang dieses Rechtsstreits abwarten und je nach Ausgang noch selbst über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entscheiden. Zum anderen wären sie nicht gehindert, schon jetzt eigene Schadensersatzansprüche nach § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG gerichtlich geltend zu machen oder gemäß §§ 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 309 Abs. 4 Satz 1 AktG den Gesellschaftsschaden. Schon damit wird aber auch den Belangen eines berechtigten Minderheitenschutzes angemessen Rechnung getragen.
- 16
cc) Diesem Ergebnis steht auch namentlich die von den Nebenintervenienten zu 1. und 2. in ihrer Beschwerdebegründung angesprochene bisherige Rechtsprechung keineswegs entgegen.
- 17
Wie nämlich die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 5. August 2005 völlig zu Recht herausgearbeitet haben, bestand in dem BGHZ 76, 299 ff (Zulässigkeit der Nebenintervention des mutmaßlichen Vaters im Prozess über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes) zugrunde liegenden Fall und im vom BGH mit Beschluss vom 7. März 1989 - X ZR 91/88 - entschiedenen Sachverhalt (Zulässigkeit der Nebenintervention eines aus einem Patent auf Unterlassung in Anspruch Genommenen im Patentnichtigkeitsverfahren) eine derart enge Verbindung zwischen Rechtsschutzziel des Hauptverfahrens und den rechtlich geschützten Interessen des jeweiligen Nebenintervenienten, dass letztlich die Verwirklichung des Rechtsschutzziels im Hauptverfahren die rechtliche Situation des Nebenintervenienten unmittelbar berühren musste. Ebenso liegt es bei der Nebenintervention des Pflichtteilsberechtigten im Prozess über die Frage der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld in einem zum Nachlass gehörendes Grundstück, weil und soweit die Höhe des Pflichtteilsanspruchs endgültig und unmittelbar davon beeinflusst wird, ob ein zum Nachlass gehörender Gegenstand belastet ist oder nicht (OLG Hamm ZEV 1995, 109 f). Vergleichbar verhält es sich beim Beitritt des Verkäufers einer Ware zum Mängelprozess zwischen Käufer und Drittkäufer, muss der Verkäufer doch Ansprüche des Käufers befürchten (vgl. Zöller-Vollkommer, 25. Aufl., Rn. 13 Zu § 66 ZPO).
- 18
Anders liegt es jedoch beim Streit über die Wirksamkeit eines Kaufvertrages über ein Hausgrundstück bei Nebenintervention des Mieters, da wegen § 571 BGB a.F. bzw. § 566 BGB n.F. der Mietvertrag in jedem Falle bestehen bleibt. Dass der Mieter einen ihm wohlgesonnenen Vermieter behalten möchte, führt nur zu einer reflexhaften Betroffenheit (OLG Hamm OLGR 2003, 346). Für das Aktienrecht hat schließlich der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Möglichkeit einer Nebenintervention einzelner Aktionäre am von ihrer Gesellschaft als Anteilseignerin nach Verschmelzung betriebenen Spruchstellenverfahren verneint, da die einzelnen Aktionäre nur über ihr Dividendeninteresse mit der Prozessführung ihrer Gesellschaft verbunden seien (OLG Schleswig NJW-RR 2000, 43, 44).
- 19
Aber auch in der hier zu beurteilenden Konstellation beschränkt sich die Identität der Fragestellungen auf zu klärende Vorfragen, von deren Beantwortung die bisherigen Nebenintervenienten nur reflexhaft betroffen wären.
- 20
2. Zu einem anderen Ergebnis führt es auch nicht, dass die Klägerin zwischenzeitlich im Wege der Klagerweiterung ein Feststellungsbegehren - nämlich das Begehren auf Feststellung, dass zwischen der Beklagten zu Ziff. 1 und der M.-AG in einer bestimmen Zeit ein qualifiziert faktischer Konzern bestanden bzw. die Beklagte zu Ziff. 1 eine existenzvernichtende bzw. existenzgefährdende Nachteilszufügung innerhalb dieses Zeitraum vorgenommen hat - in den Rechtsstreit eingeführt hat, welches mit gleichem Wortlaut auch von der M.-AG selbst in einem Rechtsstreit hätte geltend gemacht werden können.
- 21
a) So bestehen bereits Zweifel daran, ob das von der Klägerin nunmehr verfolgte Feststellungsbegehren und ein wortlautgleiches der M.-AG tatsächlich zwingend identisch wären. Nichts ist nämlich bisher dafür ersichtlich, dass die Klägerin mit ihrem neuen Antrag mehr als eine Zwischenfeststellung im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Bescheidung ihres auf § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG gestützten Schadensersatzbegehrens anstreben würde. Dass der neue Klagantrag - isoliert betrachtet - auch im Rahmen der Verfolgung eines Schadensersatzbegehrens auf der Grundlage des § 317 Abs. 1 Satz 1 BGB spielen könnte, ändert hieran nichts. Denn die Disposition über die neben dem Wortlaut des Antrags auch aus dessen Begründung ersichtliche Zielrichtung ihres Begehrens obliegt allein der Klägerin, nicht aber den ganz anders geartete Interessen verfolgenden Nebenintervenienten.
- 22
b) Selbst aber eine Einordnung des neuen Begehrens der Klägerin - zumindest auch - in den Kontext des § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG unterstellt, würde hieraus allenfalls die Zulässigkeit einer Nebenintervention der Gesellschaft - also der M.-AG - folgen, nicht aber die Zulässigkeit einer Nebenintervention anderer Aktionäre.
- 23
Noch enger als bei Personengesellschaften würde nämlich die Geltendmachung von Schadensersatz gem. § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG unmittelbar durch den Gesellschafter selbst (§ 317 Abs. 4 i. V. m. § 309 Abs. 4 Satz 1 und 2 AktG) im Sinne einer - wie bereits erwähnt - „actio pro societate“ nur die Geltendmachung des Gesellschaftsschadens darstellen, nicht aber eines Gesellschafterschadens. Zudem ist zwar das Verhältnis von actio pro socio bzw. actio pro societate zu Eigenansprüchen der Gesellschaft in seinen Einzelheiten stark umstritten (vgl. nur die Überblicke zur Situation bei der OHG bei Karsten Schmidt in Müko-HGB, Rn. 198 ff zu § 105 HGB sowie Ulmer in GroßKomm-HGB, 4. Aufl., Rn. 262 ff zu § 105 HGB; allgemein MüKo-Ulmer, 4. Aufl., Rn. 204 ff zu § 705 BGB). Gleichwohl wird bisher allenfalls eine Interventionsbefugnis des Gesellschafters im Prozess der Gesellschaft oder umgekehrt der Gesellschaft im Prozess der Gesellschaft diskutiert, nicht aber eines Interventionsbefugnis des Mitgesellschafters im Prozess des Gesellschafters (Ulmer in Großkomm-HGB, 4. Aufl., Rn. 269 zu § 105 HGB mit Fn. 573; vgl. auch Karsten Schmidt in MüKo-HGB, Rn. 203 zu § 105 HGB).
- 24
Dies überzeugt. Denn selbst bei Annahme einer echten gesetzlichen Prozessstandschaft (hierfür bei § 309 AktG Koppensteiner in Kölner Kommentar, 3. Aufl., Rn. 44 zu § 309 AktG und allgemein MüKo-Ulmer, 4. Aufl., Rn. 208 zu § 705 BGB) als denkbar engster Bindung zwischen Klagebefugnis des Gesellschafters und Rechtsinhaberschaft der Gesellschaft und bei weiterer Befürwortung einer Interventionsbefugnis des Rechtsinhabers nicht nur bei gewillkürter, sondern auch bei gesetzlicher Prozessstandschaft (im einzelnen streitig; hierfür etwa Schilken in Müko ZPO 2. Aufl., Rn. 18 zu § 66 ZPO) könnte allein die Gesellschaft als materiell Berechtigter zur Nebenintervention befugt sein. Wieder bestände nämlich im Verhältnis zwischen der Klägerin und den bisherigen Nebenintervenienten lediglich Parallelität in den materiell-rechtlichen und prozessrechtlichen Befugnissen. Parallelität allein vermag jedoch - wie bereits oben erörtert - kein hinreichendes rechtliches Interesse zur Nebenintervention zu begründen.
- 25
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- 26
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil eine bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Nebenintervention anderer Aktionäre in Schadensersatzprozessen gemäß § 317 AktG nicht besteht und dieser Fragestellung angesichts der Zunahme von Auseinandersetzungen zwischen Aktionären und ihren Gesellschaften grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

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(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.
(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.
(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.
(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.
(2) Als Abfindung muß der Vertrag,
- 1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft, - 2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung, - 3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
(1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
- 1.
wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben, - 2.
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist, - 3.
wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist, - 4.
wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat.
(2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Wird der Abschlussprüfer als Sachverständiger zugezogen, nimmt der Vorstand an dieser Sitzung nicht teil, es sei denn, der Aufsichtsrat oder der Ausschuss erachtet seine Teilnahme für erforderlich.
(2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß nicht angehören, können an den Ausschußsitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt.
(3) Die Satzung kann zulassen, daß an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben.
(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.
(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.
(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.
(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so haben die gesetzlichen Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens gegenüber der Gesellschaft bei der Erteilung von Weisungen an diese die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
(2) Verletzen sie ihre Pflichten, so sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
(3) Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(4) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von jedem Aktionär geltend gemacht werden. Der Aktionär kann jedoch nur Leistung an die Gesellschaft fordern. Der Ersatzanspruch kann ferner von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht ausgeschlossen. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Aktionäre und Gläubiger, den Ersatzanspruch der Gesellschaft geltend zu machen, aus.
(5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.
(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.
(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.
(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so haben die gesetzlichen Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens gegenüber der Gesellschaft bei der Erteilung von Weisungen an diese die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
(2) Verletzen sie ihre Pflichten, so sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
(3) Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(4) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von jedem Aktionär geltend gemacht werden. Der Aktionär kann jedoch nur Leistung an die Gesellschaft fordern. Der Ersatzanspruch kann ferner von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht ausgeschlossen. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Aktionäre und Gläubiger, den Ersatzanspruch der Gesellschaft geltend zu machen, aus.
(5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.
(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.
(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.
(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.
(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.
(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.
(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.
(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.
(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.
(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.
(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so haben die gesetzlichen Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens gegenüber der Gesellschaft bei der Erteilung von Weisungen an diese die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
(2) Verletzen sie ihre Pflichten, so sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
(3) Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(4) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von jedem Aktionär geltend gemacht werden. Der Aktionär kann jedoch nur Leistung an die Gesellschaft fordern. Der Ersatzanspruch kann ferner von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht ausgeschlossen. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Aktionäre und Gläubiger, den Ersatzanspruch der Gesellschaft geltend zu machen, aus.
(5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so haben die gesetzlichen Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens gegenüber der Gesellschaft bei der Erteilung von Weisungen an diese die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
(2) Verletzen sie ihre Pflichten, so sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
(3) Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(4) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von jedem Aktionär geltend gemacht werden. Der Aktionär kann jedoch nur Leistung an die Gesellschaft fordern. Der Ersatzanspruch kann ferner von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht ausgeschlossen. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Aktionäre und Gläubiger, den Ersatzanspruch der Gesellschaft geltend zu machen, aus.
(5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.
(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.
(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.
(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.