Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 18. Aug. 2005 - 5 W 22/05

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2005:0818.5W22.05.0A
18.08.2005

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenienten zu 1. und 2. gegen das ihren Beitritt zurückweisende Zwischenurteil der Kammer für Handelssachen I. des Landgerichts Kiel vom 29. April 2005 - 14 O 195/03 - wird zurückgewiesen.

Die Nebenintervenienten zu 1. und 2. haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, früher Aktionärin der M.-AG, begehrt von den Beklagten in erster Linie Schadensersatz gem. § 317 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 AktG, weil die Beklagte zu 1. - die F.T. - aufgrund eigenen Aktienbesitzes an der M.-AG und des am 22. März 2001 mit dieser hinsichtlich des Aufbaus eines UMTS-Netzes abgeschlossenen Cooperation Frame Work Agreement (CFA) die M.-AG AG faktisch beherrscht und hierdurch sowie durch die Kündigung des CFA am 11. Juni 2002 nicht nur der M.- AG selbst Schaden zugefügt habe, sondern auch den Aktionären, darunter ihr selbst, der Klägerin. Denn bei einer Verwertung ihrer seinerzeit an die D.- Bank verpfändeten Aktien zwischen dem 2. Juni und 16. September 2003 seien lediglich Börsenkurse von durchschnittlich 8,96 € je Aktie erzielt worden, was nach erster Schätzung einen Schaden von 50 € je Aktie ausmache. Die Beklagten bestreiten eine nachteilige Einflussnahme ebenso wie einen ersatzfähigen Schaden der Klägerin.

2

Die Nebenintervenienten zu 1. - 3. sind Aktionäre der M.- AG und haben mit Schriftsätzen vom 11. Februar 2004 (Nebenintervenienten zu 1. und 2.) sowie vom 17. August 2004 (Nebenintervenient zu 3.) den Beitritt auf Klägerseite erklärt. Dies haben sie damit begründet, dass es gerade auch ihren Interessen entspreche, wenn die Klägerin gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche durchsetzen wolle. Diese und denkbare eigene Ansprüche seien nämlich nahezu identisch. Ihr hinreichendes rechtliches Interesse zur Nebenintervention folge sowohl hieraus als auch aus der Möglichkeit einer eigenen actio pro socio, letztlich aber auch aus Gründen verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes.

3

Das Landgericht hat mit am 29. April 2005 verkündeten Zwischenurteil den Beitritt der Nebenintervenienten zu 1. - 3. zurückgewiesen, da diese über ein wirtschaftliches Interesse hinaus kein rechtliches Interesse an einem Beitritt hätten darlegen können. Denn die Rechtssituation der Nebenintervenienten verändere sich durch ein klagabweisendes Urteil ebenso wenig wie durch ein stattgebendes Urteil. Außerdem habe eine Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits schon deshalb keine Präjudizwirkung für die Durchsetzung etwaiger Ansprüche der Nebenintervenienten, weil deren Schaden und der geltend gemachte Schaden der Klägerin jeweils gesondert zu ermitteln seien.

4

Gegen dieses Zwischenurteil haben die Nebenintervenienten zu 1. und 2. sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass ihrer Auffassung nach das Landgericht den Begriff des „rechtlichen Interesses“ zu eng ausgelegt habe. Insoweit habe das Landgericht auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ausreichende Justizgewährung nicht hinreichend berücksichtigt.

5

Nach Erlass des Zwischenurteils - nämlich mit Schriftsatz vom 1. Juli 2005 - hat die Klägerin ihre Klage um das zusätzliche Begehren erweitert, festzustellen, dass zwischen der Beklagten zu Ziff. 1 und der M.-AG in der Zeit zwischen dem 22. März 2000 bis zum 28. März 2003 ein qualifiziert faktischer Konzern bestanden habe bzw. in dieser Zeit eine existenzvernichtende bzw. existenzgefährdende Nachteilszufügung durch die Beklagte zu Ziff. 1 zu Lasten der M.-AG stattgefunden habe. Hintergrund sei ein von ihr - der Klägerin - vor dem Landgericht Flensburg zu 6 O 139/03 betriebenes Spruchverfahren gemäß § 305 AktG. Die begehrte Feststellung sei erforderlich, weil nach Auffassung des OLG Zweibrücken (ZIP 2005, 948, 950) und des OLG Stuttgart (DB 2000, 709, 710) die Existenz eines faktischen Konzerns im Spruchstellenverfahren nur berücksichtigt werden können, wenn zuvor in einem Zivilprozess eine entsprechende Feststellung getroffen worden sei.

II.

6

Die gemäß §§ 71 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Nebenintervenienten zu 1. und 2. hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht den Beitritt der bisherigen Nebenintervenienten - darunter auch der Beschwerdeführer - zum anhängigen Rechtsstreit im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgelehnt hat.

7

Im Hinblick auf das vor Erlass des Urteils ersichtliche Klagebegehren hat das Landgericht keineswegs den Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne des § 66 ZPO verkannt (1.). Aber auch die nach Erlass des Zwischenurteils vorgenommene Klagerweiterung - welche als nachträglicher tatsächlicher Umstand bei der Beschwerdeentscheidung des Senats zu berücksichtigen ist - führt nicht zu einer anderweitigen Beurteilung (2.).

8

1. Im Ausgangspunkt noch zu Recht weisen die Nebenintervenienten zu 1. und 2. mit ihrer Beschwerdebegründung darauf hin, dass gerade auch die Möglichkeit einer Nebenintervention der Wahrung des verfassungsrechtlich verankerten Justizgewährungsanspruchs dient, weil und soweit lediglich ein Beitritt zu einem bereits anhängigen Rechtsstreit dem Nebenintervenienten überhaupt notwendiges rechtliches Gehör in Situationen schaffen kann, in denen anderenfalls - also nach Abschluss des anhängigen Verfahrens - seine Rechtsschutzmöglichkeiten unzumutbar eingeschränkt wären.

9

a) Dies ist auch der Grund, warum heute der Begriff des „rechtlichen Interesses“ im Sinne des § 66 ZPO über die schon von jeher anerkannten Situationen der Rechtskrafterstreckung des Hauptsacheurteils auf den Nebenintervenienten (vgl. zur aktienrechtlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nur etwa OLG Frankfurt OLGR 2002, 10), der Gestaltungswirkung des Urteils zu Lasten des Nebenintervenienten (daher zulässige Nebenintervention des Mitgesellschafters bei Gestaltungsklage auf Auflösung einer GmbH, vgl. nur BVerfGE 60, 7 ff) oder zumindest seiner Tatbestandswirkung (vgl. etwa § 775 Abs. 1 Nr. 4 BGB) hinaus auch auf Fälle so genannter „Präjudizialität“ erstreckt wird. Hierzu gehören die Fälle eines denkbaren Regresses der Hauptpartei gegen den Nebenintervenienten ebenso wie die Fälle akzessorischer Haftung - etwa des Gesellschafters im Prozess gegen die OHG bzw. die KG (OLG Hamburg ZIP 1988, 663) oder auch des Bürgen (vgl. Bork in Stein/Jonas, 22. Aufl., Rn. 24 zu § 66 ZPO m. w. Nachw.) -, weil der Ausgang des ersten Prozesses für den Folgeprozess trotz fehlender Rechtskrafterstreckung aller Erfahrung nach erhebliche faktische Auswirkungen hat. Zudem wird bei Möglichkeit eines Regressprozesses oder im Falle einer akzessorischen Haftung trotz fehlender prozessualer Bindung schon im Erstprozess immerhin eine Aussage über die materielle Rechtslage des Dritten selbst getroffen (vgl. Bork in Stein/Jonas, 22. Aufl., Rn. 15 zu § 66 ZPO), so dass der Dritte schon deshalb ein „rechtliches“ und nicht nur ein „berechtigtes“ Interesse an einer Nebenintervention hat.

10

b) Vergleichbar liegt die hier zu beurteilende Konstellation jedoch nicht:

11

aa) Dass kein Fall der Rechtskrafterstreckung, Gestaltungswirkung oder Tatbestandswirkung vorliegt, hat das Landgericht nicht verkannt und wird auch von den Nebenintervenienten und Beschwerdeführern nicht behauptet. Weiter ist im Dunkeln geblieben, auf welche Weise es überhaupt zu einem - von diesen zumindest erstinstanzlich behaupteten - Regressfall kommen könnte. Aber auch mit einer denkbaren actio pro socio könnten die Nebenintervenienten ein rechtliches Interesse bereits deshalb nicht begründen, weil hinsichtlich der klägerseitigen Geltendmachung des streitbefangenen Schadensersatzanspruchs einem Mitaktionär keine derartige actio pro socio zur Verfügung stände und auch nicht etwa die Klägerin selbst aus einer derartigen Position heraus Klage erhoben hat. Muss die actio pro socio im Recht der AktGesellschaft ohnehin eine krasse Ausnahme darstellen (vgl. nur Altmeppen in MüKo-AktG 2. Auflage, Rn. 124 zu § 109 AktG), könnte im hier maßgeblichen Kontext des § 317 AktG - wie die Verweisung in § 317 Abs. 4 auf § 309 Abs. 4 AktG ergibt - auch lediglich die Geltendmachung des in § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG geltend gemachten Gesellschaftsschadens durch den Aktionär als „actio pro societate“ eingeordnet werden (vgl. Altmeppen in Müko-AktG, Rn. 123 zu § 309 AktG). Ersichtlich verfolgt die Klägerin jedoch nicht einen - durch Zahlung allein an die Gesellschaft auszugleichenden - Gesellschaftsschaden, sondern auf der Grundlage des § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG allein einen Eigenschaden.

12

bb) Für die Zulässigkeit einer Nebenintervention übriger Aktionäre der M.-AG - darunter auch der hier betroffenen Nebenintervenienten - zum hier anhängigen Verfahren streitet somit allein der Umstand, dass in einem weiteren Prozess anderer Aktionäre gegen dieselben Beklagten - sei es auf der Grundlage des § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG als Geltendmachung des Gesellschaftsschadens, sei es gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG als Geltendmachung des Eigenschadens - tatsächliche und rechtliche Fragestellungen beantwortet werden müssten, die sich schon im derzeitig anhängigen Rechtsstreit stellen, so insbesondere die Frage nach der Stellung der Beklagten zu 1. (France Telecom) als eines herrschenden Unternehmens und des aus dieser Situation ggf. erfolgten nachteiligen Einflusses auf die wirtschaftliche Lage der M.-AG.

13

Jedoch bestände die Identität des Streitprogramms bereits nur zum Teil, weil - wie schon das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat - der Eigenschaden des einzelnen Aktionärs jeweils nach dessen individueller Situation zu ermitteln ist. Aber auch soweit Identität bestände, ist nicht ersichtlich, dass über den Gedanken bloßer Prozesswirtschaftlichkeit hinaus der Ausgang des anhängigen Rechtsstreits auch nur materiell-rechtlich die Rechtsstellung der bisherigen Nebenintervenienten beeinflussen könnte (1) oder dass für diese nach dem Abschluss dieses Rechtsstreits oder auch schon derzeit eine gesonderte Rechtsverfolgung unzumutbar erschwert wäre (2).

14

(1) Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass durch die Bejahung oder Verneinung des klägerischen Anspruchs aus § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG sich die Rechtsstellung der Nebenintervenienten nicht zu ändern vermag. Dies folgt bereits aus der bloßen rechtlichen Parallelität der jeweiligen Aktionärsstellungen und jeweiligen Schadensersatzansprüche. Hinzu kommt, dass eine Klagabweisung im derzeit anhängigen Rechtsstreit auf unterschiedlichen Gründen beruhen könnte, nämlich auf einer Verneinung aller oder auch nur einzelner haftungsbegründender Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ebenso wie auf der Verneinung eines Schadens, ohne dass bei Klagabweisung auch nur eine dieser Fragen vorgreiflich beantwortet werden müsste. Dass aber bei einer etwa durch fehlenden Schaden begründeten Klagabweisung die Rechtslage der Nebenintervenienten völlig unberührt bliebe, liegt auf der Hand. Hierdurch unterscheidet sich die hier zu behandelnde Konstellation aber auch von den Regressfällen oder Fällen akzessorischer Haftung, da dort der Prozessausgang unmittelbar das Haftungsrisiko des Nebenintervenienten beeinflusst, weil und insoweit er sich nunmehr selbst materiell einer Haftung ausgesetzt sehen muss.

15

(2) Weiter ist aber auch nicht zu erkennen, dass und weshalb ein unterbliebener Beitritt der Nebenintervenienten in diesem Rechtsstreit ihre spätere Rechtsverfolgung unzumutbar erschweren würde. Denn zum einen könnten sie den Ausgang dieses Rechtsstreits abwarten und je nach Ausgang noch selbst über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entscheiden. Zum anderen wären sie nicht gehindert, schon jetzt eigene Schadensersatzansprüche nach § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG gerichtlich geltend zu machen oder gemäß §§ 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 309 Abs. 4 Satz 1 AktG den Gesellschaftsschaden. Schon damit wird aber auch den Belangen eines berechtigten Minderheitenschutzes angemessen Rechnung getragen.

16

cc) Diesem Ergebnis steht auch namentlich die von den Nebenintervenienten zu 1. und 2. in ihrer Beschwerdebegründung angesprochene bisherige Rechtsprechung keineswegs entgegen.

17

Wie nämlich die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 5. August 2005 völlig zu Recht herausgearbeitet haben, bestand in dem BGHZ 76, 299 ff (Zulässigkeit der Nebenintervention des mutmaßlichen Vaters im Prozess über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes) zugrunde liegenden Fall und im vom BGH mit Beschluss vom 7. März 1989 - X ZR 91/88 - entschiedenen Sachverhalt (Zulässigkeit der Nebenintervention eines aus einem Patent auf Unterlassung in Anspruch Genommenen im Patentnichtigkeitsverfahren) eine derart enge Verbindung zwischen Rechtsschutzziel des Hauptverfahrens und den rechtlich geschützten Interessen des jeweiligen Nebenintervenienten, dass letztlich die Verwirklichung des Rechtsschutzziels im Hauptverfahren die rechtliche Situation des Nebenintervenienten unmittelbar berühren musste. Ebenso liegt es bei der Nebenintervention des Pflichtteilsberechtigten im Prozess über die Frage der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld in einem zum Nachlass gehörendes Grundstück, weil und soweit die Höhe des Pflichtteilsanspruchs endgültig und unmittelbar davon beeinflusst wird, ob ein zum Nachlass gehörender Gegenstand belastet ist oder nicht (OLG Hamm ZEV 1995, 109 f). Vergleichbar verhält es sich beim Beitritt des Verkäufers einer Ware zum Mängelprozess zwischen Käufer und Drittkäufer, muss der Verkäufer doch Ansprüche des Käufers befürchten (vgl. Zöller-Vollkommer, 25. Aufl., Rn. 13 Zu § 66 ZPO).

18

Anders liegt es jedoch beim Streit über die Wirksamkeit eines Kaufvertrages über ein Hausgrundstück bei Nebenintervention des Mieters, da wegen § 571 BGB a.F. bzw. § 566 BGB n.F. der Mietvertrag in jedem Falle bestehen bleibt. Dass der Mieter einen ihm wohlgesonnenen Vermieter behalten möchte, führt nur zu einer reflexhaften Betroffenheit (OLG Hamm OLGR 2003, 346). Für das Aktienrecht hat schließlich der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Möglichkeit einer Nebenintervention einzelner Aktionäre am von ihrer Gesellschaft als Anteilseignerin nach Verschmelzung betriebenen Spruchstellenverfahren verneint, da die einzelnen Aktionäre nur über ihr Dividendeninteresse mit der Prozessführung ihrer Gesellschaft verbunden seien (OLG Schleswig NJW-RR 2000, 43, 44).

19

Aber auch in der hier zu beurteilenden Konstellation beschränkt sich die Identität der Fragestellungen auf zu klärende Vorfragen, von deren Beantwortung die bisherigen Nebenintervenienten nur reflexhaft betroffen wären.

20

2. Zu einem anderen Ergebnis führt es auch nicht, dass die Klägerin zwischenzeitlich im Wege der Klagerweiterung ein Feststellungsbegehren - nämlich das Begehren auf Feststellung, dass zwischen der Beklagten zu Ziff. 1 und der M.-AG in einer bestimmen Zeit ein qualifiziert faktischer Konzern bestanden bzw. die Beklagte zu Ziff. 1 eine existenzvernichtende bzw. existenzgefährdende Nachteilszufügung innerhalb dieses Zeitraum vorgenommen hat - in den Rechtsstreit eingeführt hat, welches mit gleichem Wortlaut auch von der M.-AG selbst in einem Rechtsstreit hätte geltend gemacht werden können.

21

a) So bestehen bereits Zweifel daran, ob das von der Klägerin nunmehr verfolgte Feststellungsbegehren und ein wortlautgleiches der M.-AG tatsächlich zwingend identisch wären. Nichts ist nämlich bisher dafür ersichtlich, dass die Klägerin mit ihrem neuen Antrag mehr als eine Zwischenfeststellung im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Bescheidung ihres auf § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG gestützten Schadensersatzbegehrens anstreben würde. Dass der neue Klagantrag - isoliert betrachtet - auch im Rahmen der Verfolgung eines Schadensersatzbegehrens auf der Grundlage des § 317 Abs. 1 Satz 1 BGB spielen könnte, ändert hieran nichts. Denn die Disposition über die neben dem Wortlaut des Antrags auch aus dessen Begründung ersichtliche Zielrichtung ihres Begehrens obliegt allein der Klägerin, nicht aber den ganz anders geartete Interessen verfolgenden Nebenintervenienten.

22

b) Selbst aber eine Einordnung des neuen Begehrens der Klägerin - zumindest auch - in den Kontext des § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG unterstellt, würde hieraus allenfalls die Zulässigkeit einer Nebenintervention der Gesellschaft - also der M.-AG - folgen, nicht aber die Zulässigkeit einer Nebenintervention anderer Aktionäre.

23

Noch enger als bei Personengesellschaften würde nämlich die Geltendmachung von Schadensersatz gem. § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG unmittelbar durch den Gesellschafter selbst (§ 317 Abs. 4 i. V. m. § 309 Abs. 4 Satz 1 und 2 AktG) im Sinne einer - wie bereits erwähnt - „actio pro societate“ nur die Geltendmachung des Gesellschaftsschadens darstellen, nicht aber eines Gesellschafterschadens. Zudem ist zwar das Verhältnis von actio pro socio bzw. actio pro societate zu Eigenansprüchen der Gesellschaft in seinen Einzelheiten stark umstritten (vgl. nur die Überblicke zur Situation bei der OHG bei Karsten Schmidt in Müko-HGB, Rn. 198 ff zu § 105 HGB sowie Ulmer in GroßKomm-HGB, 4. Aufl., Rn. 262 ff zu § 105 HGB; allgemein MüKo-Ulmer, 4. Aufl., Rn. 204 ff zu § 705 BGB). Gleichwohl wird bisher allenfalls eine Interventionsbefugnis des Gesellschafters im Prozess der Gesellschaft oder umgekehrt der Gesellschaft im Prozess der Gesellschaft diskutiert, nicht aber eines Interventionsbefugnis des Mitgesellschafters im Prozess des Gesellschafters (Ulmer in Großkomm-HGB, 4. Aufl., Rn. 269 zu § 105 HGB mit Fn. 573; vgl. auch Karsten Schmidt in MüKo-HGB, Rn. 203 zu § 105 HGB).

24

Dies überzeugt. Denn selbst bei Annahme einer echten gesetzlichen Prozessstandschaft (hierfür bei § 309 AktG Koppensteiner in Kölner Kommentar, 3. Aufl., Rn. 44 zu § 309 AktG und allgemein MüKo-Ulmer, 4. Aufl., Rn. 208 zu § 705 BGB) als denkbar engster Bindung zwischen Klagebefugnis des Gesellschafters und Rechtsinhaberschaft der Gesellschaft und bei weiterer Befürwortung einer Interventionsbefugnis des Rechtsinhabers nicht nur bei gewillkürter, sondern auch bei gesetzlicher Prozessstandschaft (im einzelnen streitig; hierfür etwa Schilken in Müko ZPO 2. Aufl., Rn. 18 zu § 66 ZPO) könnte allein die Gesellschaft als materiell Berechtigter zur Nebenintervention befugt sein. Wieder bestände nämlich im Verhältnis zwischen der Klägerin und den bisherigen Nebenintervenienten lediglich Parallelität in den materiell-rechtlichen und prozessrechtlichen Befugnissen. Parallelität allein vermag jedoch - wie bereits oben erörtert - kein hinreichendes rechtliches Interesse zur Nebenintervention zu begründen.

25

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

26

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil eine bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Nebenintervention anderer Aktionäre in Schadensersatzprozessen gemäß § 317 AktG nicht besteht und dieser Fragestellung angesichts der Zunahme von Auseinandersetzungen zwischen Aktionären und ihren Gesellschaften grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).


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Landgericht Flensburg Beschluss, 12. Aug. 2005 - 6 O 139/03

bei uns veröffentlicht am 12.08.2005

Tenor Die Anträge der Antragsteller werden als unzulässig abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Die Antragsteller beantragen die Festsetzung einer Abfindung wegen behaupteten Beherrschungs

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(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

Tenor

Die Anträge der Antragsteller werden als unzulässig abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Antragsteller beantragen die Festsetzung einer Abfindung wegen behaupteten Beherrschungsvertrages gemäß § 305 Abs. 5 S. 2 AktG i.V.m. § 1 Nr. 1 SpruchG.

2

Die Antragsteller sind ununterbrochen mindestens seit dem 01.01.2000 Aktionäre der Firma ... AG (nachfolgend: AG), eine beim Amtsgericht S. unter HRB 0734 eingetragenen börsennotierten Aktiengesellschaft. Die AG bietet auf den Geschäftsfeldern Mobilfunk, Festnetz und Internet Telekommunikationsleistungen an, ohne über ein eigenes Mobilfunk-Telefonnetz zu verfügen. Sie benutzt die Mobilfunk-Telefonnetze der vorhandenen Netzbetreiber. Von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Vorstandsvorsitzender der AG war zunächst Herr... (nachfolgend: GS). GS war mit ca. 60 % des Aktienkapitals mehrheitlich an der AG beteiligt. Seit dem 24.11.2000 besitzt die Antragsgegnerin (nachfolgend: FT) 28,3 % des Grundkapitals, GS blieb zunächst mit ca. 40 % Beteiligung weiterhin größter Einzelaktionär.

3

1999 entschloss sich die AG, ein eigenes Mobilfunknetz aufzubauen und sich an der Versteigerung von UMTS-Lizenzen (sog. dritte Mobilfunkgeneration) in Deutschland zu beteiligen. Dieses Vorhaben konnte sie jedoch nicht aus eigener Kraft verwirklichen. Es bedurfte der finanziellen Unterstützung eines anderen größeren Unternehmens. Die AG, vertreten durch GS, schloss noch im Jahr 1999 einen Kooperationsvertrag mit dem Service-Provider D. AG, der den gemeinsamen Einstieg der AG und der D. AG in das UMTS-Geschäft zum Gegenstand hatte - so der Vortrag der Antragsgegnerin -, bzw. sollte diese Zusammenarbeit ermöglichen "ggf. an der UMTS-Versteigerung teilzunehmen" - so der Vortrag der Antragsteller. Die beiden Gesellschaften gründeten ein Gemeinschaftsunternehmen, das sich für eine UMTS-Lizenz bewerben sollte. Die Zusammenarbeit mit D. wurde jedoch im März 2000 beendet.

4

Die AG kooperierte anschließend mit FT. Am 22.03.2000 wurde ein Kooperationsvertrag (Cooperation Framework Agreement (nachfolgend: CFA)) zwischen der AG und GS einerseits und der FT andererseits geschlossen. In der Präambel dieses Vertrages heißt es wie folgt:

5

Präambel

6

FT und M. sind übereingekommen, auf dem deutschen Markt der Festnetz- und Mobil-Telekommunikation sowie verwandten Multimediadiensten zu kooperieren, um das weitere Wachstum von M. zu gewährleisten und FT in die Lage zu versetzen, M. in seine Gesamtstrategie für Deutschland und Europa zu integrieren. Die geplanten Dienste finden sich in den Bereichen Internet, mobiles Internet sowie Festnetz- und Mobiltelefonie. Zu diesem Zweck

7

- haben M. und FT vereinbart, gemeinsam ein UMTS/IMT 2000 (universal mobile Telekommunikationssystem) - Lizenz für den Mobilfunk zu erwerben, um M. mit Unterstützung von FT in die Lage zu versetzen, ein vollwertiges Mobilfunknetz zu betreiben.

8

- werden M. und FT bei Aufbau und Betrieb von Infrastruktur und Netzdiensten Hand in Hand zusammenarbeiten, um ihre europaweiten und nationalen Aktivitäten zu unterstützen.

9

- werden FT (oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen) und M. zunächst ein von FT zu finanzierendes Jointventure-Unternehmen gründen, das dem Zweck dient, eine UMTS-Lizenz zu erwerben, ein UMTS-Netz aufzubauen und ein vollwertiges Mobilfunknetz in Deutschland zu betreiben.

10

- wird FT am Ende des Gebotsverfahrens oder früher - sofern dies möglich ist, ohne die Teilnahme des Jointventure-Unternehmens an der Versteigerung zu gefährden, seine Anteile am Jointventure-Unternehmen im Austausch gegen M.-Aktien in M. einbringen, um auf diesem Wege der zweitgrößte M.-Aktionär zu werden, sodass GS und FT die beiden Hauptaktionäre sein werden.

11

- verpflichtet sich FT, die Entwicklung von M. mit Nachdruck zu unterstützen.

12

- wird FT, nachdem es diese Einlage vorgenommen hat, auf der Grundlage einer Vereinbarung mit GS nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums Mehrheitsaktionär von M..

13

- wird die Geschäftstätigkeit von M. in einer Art und Weise ausgeweitet, dass M. ein führender Anbieter von Telekommunikations- und Multimediadienstleistungen in Deutschland wird.

14

- wird M. das Hauptmedium werden, um die Aktivitäten des FT-Konzerns in Deutschland weiter auszubauen, mit Ausnahme der Aktivitäten, die durch Global One Germany abgedeckt werden, dessen Ziel die Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen für große Firmenkunden ist.

15

In Anbetracht des Vorhergesagten kommen die Parteien wie folgt überein:

16

I. Vereinbarung

17

Abschnitt 1

18

Ziele und Phasen der Kooperation

19

1.1 Ziele und Basis der Kooperation

20

M. und FT sind der Meinung, dass M. in die deutsche und europäische Gesamtstrategie von FT passt. Daher erwägen M. und FT, M. zu einem der führenden Telekommunikations- und Multimedia-Dienstanbieter in Deutschland aufzubauen. Zu diesem Zweck

21

- sollen eine UMTS-Lizenz erworben und ein Multimedia-Netz ausgebaut und

22

- attraktive Multimedia-Inhalte durch internes Wachstum und weitere Akquisitionen entwickelt werden.

...

23

II. Gesellschaftervereinbarungen

24

Abschnitt 4

25

Verwaltungs- und Leitungsstruktur von M.

26

Die Parteien vereinbaren, dass M. so schnell wie möglich nach dem Second Closing eine Verwaltungs- und Leitungsstruktur erhält, die der Tatsache Rechnung trägt, dass GS und FT die Hauptaktionäre und FT der zweitgrößte Aktionär von M. sind/ist. Die Parteien werden - ohne die Absicht, die Rechte und Befugnisse der Hauptversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstands von M. zu beeinträchtigen und unter Beachtung von §§ 95 ff, 84 des deutschen Aktiengesetzes, ihre Rechte und ihren Einfluss nutzen, um innerhalb der gesetzlich....und insbesondere durch das Aktienrecht und die Satzung von M. vorgegebenen Grenzen folgende Verwaltungs- und Leitungsstruktur von M. einzurichten:

...

27

4.2 Vorstand

28

Ein Mitglied des Vorstands wird in Absprache mit GS und FT benannt. Dieses Mitglied ist für die Unternehmensentwicklung und Strategie von M. und für die Einbindung von M. in den FT-Konzern zuständig, jedoch unter der Bedingung, dass die gemeinsame Verantwortung des M.-Vorstands für Entscheidungen unberührt bleibt.

29

Nach Ziffer 4.3 des CFA soll ein Koordinationsausschuss der Parteien (gemeint sind FT und GS) eingerichtet werden. Dieser Ausschuss soll gemäß Ziffer 4.3.3 über alle "Wichtigen Angelegenheiten" beraten und eine einstimmige Entscheidung erreichen. Ziffer 4.4 regelt, welche Angelegenheiten als "Wichtige Angelegenheiten" anzusehen sind. Es heißt hier:

30

Die folgenden Angelegenheiten (nachstehend: "Wichtige Angelegenheiten") sind vom Koordinationsausschuss der Parteien zu beraten und zu koordinieren:

31

4.4.1 Änderung der Satzung von M..

32

4.4.2 Ernennung oder Abberufung von einem, mehreren oder allen Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Vorstands.

33

4.4.3 Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals von M. oder Ausgabe von neuen Aktien oder eines anderen Wertpapiers, wodurch Zugang zum Eigenkapital von M. ermöglicht wird.

34

4.4.4 Öffentliche Notierung von Aktien oder sonstigen Wertpapieren von M.-Tochtergesellschaften.

35

4.4.5 Auflösung oder Liquidation von M. oder Kauf, Verkauf, Vermietung, Übertragung, hypothekarische Belastung oder Veräußerung aller oder eines erheblichen Teils seiner Vermögenswerte, seiner Unternehmen oder von Anteilen an anderen Unternehmen.

36

4.4.6 Fusion oder Konsolidierung (Umstrukturierung) von M. in eine oder mit einer andere(n) Organisation.

37

4.4.7 Jährliche Genehmigung von Budget und Geschäftsplan, Investitionsplan oder Finanzplan.

38

4.4.8 Anbahnung, Ausfertigung, Kündigung oder Änderung von Verträgen oder Vereinbarungen mit einem Dritten, die Beträge oder Laufzeiten beinhalten, die 10 Millionen Euro bzw. 5 (5) Jahre übersteigen.

39

In Ziffer 4.5 ist ausgeführt, dass alle in den Absätzen 4.4.1 bis einschließlich 4.4.7 genannten Angelegenheiten als "fundamentale Angelegenheiten" im Sinne dieses Vertrages gelten, "wenn sie im Einzelfall von solcher Bedeutung sind, dass man bei realistischer Betrachtung davon ausgehen kann, dass sie eine wesentliche nachteilige Auswirkung haben auf und von zentraler Bedeutung sind für die Fortführung und zukünftige Entwicklung der Geschäftstätigkeit von M.".

40

Ziffer 4.3.5 regelt, wie zu verfahren ist, wenn in einer "fundamentalen Angelegenheit" keine Einstimmigkeit erzielt wird. Letztendlich kann nach Ziffer 4.3.5 FT den Mitaktionär GS überstimmen. GS soll dann das Recht haben, gemäß Ziffer 5.3 seine Verkaufsoption auszuüben, also zu verlangen, "dass FT 21.600.000 Aktien seiner M.-Aktien (aber nicht Teile davon) zum Ausübungspreis (wie nachstehend definiert) an den folgenden Daten oder bei Eintreten eines der folgenden Ereignisse kauft:"

41

Wegen seines weiteren Inhalts wird auf den von den Antragstellern eingereichten Kooperationsvertrag vom 3.4.2000 Bezug genommen.

42

Das nach Ziffer 2.1 CFA gegründete Unternehmen (vehicle), nämlich die M. M. GmbH, ersteigerte im August 2000 eine UMTS-Lizenz für 8,4 Milliarden Euro.

43

Am 11.06.2002 kündigte FT das CFA gegenüber der AG und GS aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung mit der Behauptung, wegen verschiedener Vertrags- und Gesetzesverletzung durch GS sei es zu einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust zwischen den Parteien gekommen; überdies habe sich herausgestellt, dass das UMTS-Geschäft nicht profitabel betrieben werden könne. Am 20.11.2002 schlossen die AG und FT mit Zustimmung von GS einen als "MC Settlement Agreement" bezeichneten Vergleich, in dem u.a. vereinbart ist, gegeneinander auf sämtliche Ansprüche und Rechte zu verzichten, was das CFA mit einschloss.

44

GS wurde am 21.06.2002 mit sofortiger Wirkung als Vorstandsvorsitzender der AG entbunden.

45

Die Antragsteller sind der Auffassung, bei dem CFA handele es sich um einen Beherrschungsvertrag gemäß § 291 AktG, der zu seiner Wirksamkeit nach §§ 293, 294 AktG der Zustimmung der Hauptverhandlung und der Eintragung in das Handelsregister bedurft hätte. Entsprechend den Ausführungen in der Präambel hätten die Vertragsbeziehungen zwischen der AG und FT nicht auf die Ersteigerung der UMTS-Lizenz beschränkt sein sollen, sondern seien als langfristige wirtschaftliche Eingliederung der AG in die Gesamtstrategie des FT-Konzerns angelegt gewesen. Im Gegenzug zur Unterwerfung der AG unter die Leitung von FT habe diese im CFA die unbedingten Verpflichtungen zur Unterstützung des Aufbaus und zur Finanzierung des UMTS-Geschäfts der AG übernommen. Das vereinbarte UMTS-Geschäft und die entsprechende Finanzierungspflicht der FT habe ein Investitionsvolumen und sonstige Aufwendungen der AG im Wert von mehr als 18 Milliarden Euro zum Gegenstand gehabt. Ohne die Kooperation mit FT wäre dieses Geschäft nicht möglich gewesen. Die AG allein hätte es auch nie in Angriff genommen.

46

Die Antragsteller sind der Auffassung, das CFA habe es der FT ermöglicht, die AG zu beherrschen. So hätten die AG und FT in Abschnitt 4 des Vertragswerks die "Verwaltungs- und Leitungsstruktur von M." festgelegt. Hierbei handele es sich - rechtlich betrachtet - um die Vereinbarung einer Beherrschung der AG durch FT. Bei konsequenter Anwendung der in Abschnitt 4 niedergelegten Bestimmungen ergebe sich in fundamentalen Angelegenheiten, also in den entscheidenden geschäftspolitischen Fragen, ein Weisungsrecht von FT gegenüber dem Vorstand der AG über den Kopf des Mitaktionärs und Vertragspartners GS. Gleiches gelte hinsichtlich der "Wichtigen Angelegenheiten" i.S.d. Ziffer 4.3.4. Im Übrigen sei das "Blockaderecht" dieser Ziffer kein Recht des Vorstandes, der die AG vertrete, gewesen, sondern des Aktionärs GS in seiner Eigenschaft als Partei des CFA.

47

Die Antragsteller tragen vor, das CFA sei auch entsprechend seinen Vereinbarungen praktiziert worden. So habe FT z.B.

48

- ab 2000 den Businessplan der AG bestimmt, in dem die Investitionen und Finanzierungen festgelegt worden seien;

49

- den Koordinationsausschuss der Parteien eingesetzt, der in der im CFA vorgesehenen Weise die Entscheidungen über die "Wichtigen Angelegenheiten" gefasst habe;

50

- ihren Mann mit Zuständigkeiten für die Einbindung der M. in den FT-Konzern in den Vorstand der M. geschickt;

51

- durch ihren Mitarbeiter im Bieterzimmer der UMTS-Versteigerung vom 31. Juli bis 18. August 2000 die Gebote der M. für die UMTS-Lizenz abgegeben, ohne dass der M.-Vorstand ihn bzw. die FT dabei habe kontrollieren können.

52

Sie führen weiter aus, FT habe auf der Grundlage des CFA im Übrigen aktiv das Geschäft der AG bestimmt. So seien ab 2000 maßgebende Vertreter der FT an allen wichtigen Verhandlungen der AG federführend beteiligt gewesen. Auch habe FT die AG durch ihre Wirtschaftsprüfer prüfen lassen, wie dies bei einer Konzerngesellschaft üblich sei. Das UMTS-Engagement, ein überaus risikoreiches Geschäft, sei von FT auf der Grundlage des CFA veranlasst worden. Beim Aufbau dieses Geschäfts sei die AG von der Einhaltung der von FT im CFA übernommenen unbedingten und unlimitierten Finanzierungsverantwortlichkeit abhängig gewesen. FT sei dieser und anderen im CFA übernommenen Verpflichtungen jedoch nur unzureichend nachgekommen. Wegen des Vortrags der Antragsteller im Einzelnen hierzu wird auf die Ausführungen in der Anlage AST 6 a zur Antragsschrift verwiesen.

53

Sie meinen ferner, das CFA sei zwar wegen mangelnder Zustimmung der Hauptversammlung und Eintragung in das Handelsregister grundsätzlich nichtig. Es sei aber nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksamer Beherrschungsvertrag anzusehen, der einen Abfindungsanspruch aus § 305 AktG für die außenstehenden Aktionäre der AG begründet.

54

Die Antragsteller beantragen,

55

gemäß § 305 AktG i.V.m. dem SpruchG die angemessene Barabfindung zugunsten der außenstehenden Aktionäre der M. AG mit Sitz in S. aufgrund des mit der Antragsgegnerin am 22. März 2000 geschlossenen Beherrschungsvertrag festzusetzen.

56

Hilfsweise,

57

gemäß analog § 305 AktG i.V.m. dem SpruchVG die angemessene Barabfindung zugunsten der außenstehenden Aktionäre der M. AG im Hinblick auf die qualifizierte faktische Beherrschung/existenzvernichtende bzw. existenzgefährdende Nachteilszufügung zulasten der M. AG in der Zeit von März 2000 bis Januar 2003 festzusetzen.

58

Die Antragsgegnerin beantragt,

59

den Antrag als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen.

60

Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, da das CFA kein Beherrschungsvertrag im Sinne des § 305 Abs. 5 S. 2 AktG i.V.m. § 1 SpruchG sei. Dies schon deshalb nicht, weil diese Vereinbarung wegen der Zustimmung der Hauptversammlung und Eintragung im Handelsregister nichtig sei. Ferner enthalte das CFA keine Regelung über einen angemessenen Ausgleich der außenstehenden Aktionäre, wie es § 304 AktG vorsehe. Dies führe nach § 304 Abs. 3 S. 1 AktG ebenfalls zur Nichtigkeit dieser Vereinbarung.

61

Sie führt weiter aus, das CFA sei kein Beherrschungsvertrag, sondern eine reine Aktionärsvereinbarung. Es enthalte keinen Beherrschungsmechanismus. So sei den Vertragsparteien die zwingende aktienrechtliche Kompetenzordnung, insbesondere die gesetzlich festgelegte Unabhängigkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats bewusst gewesen, wie sich aus dem Einleitungssatz zu Ziffer 4 und aus Ziffer 3.2, 4.1.1 und 4.2 ergebe. Diese Kompetenzen lasse das CFA unangetastet.

62

Die Antragsgegnerin ist ferner der Ansicht, das CFA bleibe nichtig. Denn entgegen der Auffassung der Antragsteller könnten Beherrschungsverträge im Aktienrecht bei fehlender Handelsregistereintragung oder fehlender Hauptversammlungszustimmung keinesfalls nach den Grundsätzen über fehlerhafte Gesellschaften als wirksam behandelt werden. Letztlich seien eventuelle Ansprüche aus § 305 AktG auch untergegangen. Denn das CFA sei spätestens im Februar 2003 wirksam beendet worden, wenn nicht schon bereits durch die Kündigung am 11.06.2002 und in jedem Fall aber vor Anhängigkeit des Spruchverfahrens.

63

Sie ist im Übrigen der Auffassung, das CFA regele die Eingehung und Umsetzung einer Jointventure Partnerschaft hinsichtlich des UMTS-Geschäfts zwischen der AG und FT wie sich aus Ziffer 1 - 3 des CFA ergebe.

64

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Antragsteller vom 15.12.2003 (Bl. 42 - 82 nebst Anlagen), vom 30.09.2004 (Bl. 224 - 302 nebst Anlagen), vom 23.06.2005 (Bl. 393 - 439 nebst Anlagen) vom 01.07.2005 (Bl. 442 - 444) sowie v. 08.08.2005 und auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 25.06.2004 (Bl. 127 - 210 nebst Anlagen), vom 09.05.2005 (Bl. 243 - 382 nebst Anlagen) sowie vom 19.07.2005 (Bl. 457 - 465) und vom 25.7.2005 verwiesen.

65

Die Anträge der Antragsteller sind als unzulässig zurückzuweisen.

66

A. Hauptantrag

67

I. Das Landgericht Flensburg ist international zur Entscheidung über den Hauptantrag zuständig.

68

Die internationale Zuständigkeit ist nach der EG-VO Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zu beurteilen. Diese Verordnung verdrängt das nationale Recht. Für den Fall, wie hier, dass der Wohnsitz des Beklagten - hier Antragsgegnerin - in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 1) liegt, wird auch die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich durch die genannte Verordnung (Art. 5 ff) geregelt (Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., Rn. 6 zu Art. 2 EuGVVO.

69

Nach Artikel 2 EuGVVO sind vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaats zu verklagen. Nach Art. 5 Ziff. 1 a EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden; wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

70

Vorliegend stützen die Antragsteller ihren Anspruch auf den Kooperationsvertrag (CFA) vom 22.03.2000. Dieser Vertrag ist unstreitig geschlossen worden. Streit besteht zwischen den Parteien darüber, ob er als Beherrschungsvertrag i.S.d. § 291 AktG zu qualifizieren ist. Die Zuständigkeit - auch die internationale Zuständigkeit, ist von Amts wegen zu prüfen. Grundlage für die Prüfung sind die Angaben des Klägers in der Klageschrift und sein weiteres Vorbringen. Nach h.M. in Rechtsprechung und Literatur ist beim Vorliegen von sog. doppelrelevanten Tatsachen, also sowohl zuständigkeits- als auch anspruchsbegründende Tatsachen allein auf den vom Kläger unterbreiteten (schlüssig vorgetragenen) Tatsachenvortrag abzustellen, sog. Schlüssigkeitstheorie (u.a. BGH NJW 1996, 3012).

71

Vorliegend werden vertragliche Ansprüche aus §§ 291, 305 AktG, also Ansprüche i.S.d. Art. 5 Ziff. 1a EuGVVO, die am Sitz des beherrschten Unternehmens zu erfüllen gewesen wären, geltend gemacht. Somit ist der Sitz der Firma M. AG, der bei Antragstellung im Landgerichtsbezirk Flensburg lag, maßgebend.

72

Im Übrigen wird ein Gericht zuständig, wenn sich der Beklagte - hier die Antragsgegnerin - auf das Verfahren einlässt, Art. 24 EuGVVO. Vorliegend hat sich die Antragsgegnerin auf den Antrag der Antragsteller eingelassen i.S.d. dieser Vorschrift. Denn sie hat sachlich zum Antrag und dessen Begründung innerhalb der eingeräumten Frist Stellung genommen, ohne die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg zu rügen (BGH WM 2001, 2121).

73

II. Der Antrag ist nicht verfristet.

74

Nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 SpruchG kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 nur binnen 3 Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen des § 1 Ziff. 1 (Ausgleich für außenstehende Aktionäre gem. §§ 304 und 305 AktG) die Eintragung des Bestehens oder einer unter § 295 Abs. 2 AktG fallenden Änderung des Unternehmensvertrags im Handelsregister nach § 10 HGB eingetragen ist. Das CFA, das von den Antragstellern als Beherrschungsvertrag i.S.d. deklariert wird, ist nicht im Handelsregister eingetragen worden. Eine Veröffentlichung erfolgte infolge dessen naturgemäß nicht. Ein Fristbeginn nach der genannten Vorschrift ist nicht feststellbar. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Frist nicht begonnen hat.

75

Das CFA ist zwar am 11.06.2002 gekündigt worden, der Vertrag wurde im Januar 2003 aufgehoben. Man könnte deshalb davon annehmen, die Frist habe Anfang Februar 2003 zu laufen begonnen. Dies würde jedoch voraussetzen, dass das CFA offiziell den außenstehenden Aktionären bekannt gegeben worden ist. Dieses ist jedoch unstreitig nicht der Fall. Allein die Möglichkeit, das CFA anlässlich der Hauptversammlung der AG im Januar 2003 einzusehen, reicht nicht, um die Ausschlussfrist des § 4 SpruchG in Lauf zu setzen.

76

III. Der Hauptantrag der Antragsteller ist auch rechtzeitig begründet worden. Gemäß Abs. 2 des § 4 SpruchG ist er innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1, also der Dreimonatsfrist, zu begründen. Der Antrag ist mit Einreichung begründet worden. Die Frist ist deshalb gewahrt, siehe II. Er ist auch zur Höhe hinreichend begründet. Die Antragsteller haben ihren Schaden an den Aktienkursen orientiert. Der Börsenkurs der Aktie kann als Mindestwert des Unternehmens angesetzt werden (Fritzsche-Dreier-Verfürth (nachfolgend: Fritzsche) SpruchG, Rn. 216 - 219 zu § 1). Auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 100, 289, 309 f. kann der Börsenkurs als Stichtags- oder Durchschnittskurs bestimmt werden (so auch BGHZ 147, 108, 117 ff). Die Antragsteller haben die Anzahl der Aktien, die sie in Besitz hatten oder haben, angegeben, sodass eine angemessene Abfindung oder ein angemessener Ausgleich bestimmt werden könnte.

77

IV. Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil kein Beherrschungsvertrag zwischen der AG und der Antragsgegnerin geschlossen worden ist.

78

1. Nach § 305 Abs. 5 S. 2 AktG hat das in § 2 des SpruchG bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen, wenn der Beherrschungsvertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 - 3 nicht entsprechende Abfindung vorsieht. Voraussetzung für die Abfindung ist zunächst das Bestehen eines wirksamen Beherrschungs- bzw. Gewinnabführungsvertrags i.S.v. § 291 Abs. 1 AktG. Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Unternehmensvertrag nach dieser Vorschrift sind die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 AktG, die Eintragung in das Handelsregister, § 294 AktG sowie ein angemessener Ausgleich gemäß § 304 AktG. Unstreitig liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Das CFA ist weder in Hauptversammlung der AG zur Zustimmung vorgelegt, noch ist es im Handelsregister eingetragen worden. Eine Abfindungsregelung enthält das Vertragswerk ebenfalls nicht. Somit liegt kein rechtswirksamer Beherrschungsvertrag vor.

79

2. Das CFA ist auch nicht nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Dieses deshalb nicht, weil das CFA bereits kein Unternehmensvertrag gemäß § 291 AktG ist.

80

Durch den Unternehmensvertrag in der Form des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages (§ 291 AktG) werden u.a. die abhängige Gesellschaft der Leitung durch das herrschende Unternehmen unterstellt, das die organschaftliche Verantwortung bei Ausrichtung des Gesellschaftszweckes am Konzerninteresse für die Konzernleitung übernimmt (§§ 308 ff AktG). Das herrschende Unternehmen erlangt dadurch das Recht, der abhängigen Gesellschaft nachteilige, die Interesse des herrschenden Unternehmens oder des Konzerns verfolgende Weisungen zu erteilen (§ 308 Abs. 1 AktG). Eine Unterstellung im Sinne des § 291 AktG liegt vor, wenn die Gesellschaft aufgrund des Vertrages nach dem Willen des anderen Unternehmens geleitet werden, d.h. die Geschäftsleitung so handeln soll, wie das andere Unternehmen es verlangt oder wünscht. Das Essentielle des Vertrages ist, dass der Vorstand die Leitungsbefugnis (§ 76 AktG) an das herrschende Unternehmen abgibt, § 308 AktG. Nur ein Vertrag, der diese Unterstellung der Leitung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist ein Beherrschungsvertrag im Sinne der genannten Vorschrift (Münchner Kommentar, Aktiengesetz, Rn. 54 zu § 291; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, § 31 III 2, Hüffer, AktG, 3. Auflage, Rn. 10 zu § 291). Wie sich aus § 291 Abs. 1 Ziff. 1 AktG ergibt, muss die Leitung der Gesellschaft dem anderen Unternehmen vertraglich unterstellt sein (Hüffer, a.a.O. Rn. 11 zu § 291). Denn der Beherrschungsvertrag ist nicht nur Machtinstrument, sondern er soll die Herrschaft der Obergesellschaft legitimieren (Schmidt, a.a.O., § 31 Ziff. III 2 c). Das herrschende Unternehmen übernimmt die organschaftliche Verantwortung, § 309 AktG (Großkommentar Aktiengesetz Anmerkung 12 zu § 291).

81

Legt man diese Kriterien zugrunde, ist das CFA nicht als Beherrschungsvertrag zu qualifizieren. Ihm fehlt als wesentliche Voraussetzung die vertragliche Übernahme der Leitung der AG durch die Antragsgegnerin. Diese Übernahme ergibt sich auch nicht aus Abschnitt 4 des CFA, der mit "Gesellschaftervereinbarungen" überschrieben ist. Insbesondere dient die Vereinbarung des Koordinationsausschusses gemäß Ziffer 4.3 nicht der Übernahme der Leitung durch die Antragsgegnerin. Denn zunächst handelt es sich hierbei lediglich um Vereinbarungen der beiden Hauptaktionäre, also um eine Aktionärsvereinbarung. Im Übrigen ergibt sich aus dem ersten Absatz des Abschnitts 4, dass die Parteien nicht die Absicht hatten, "die Rechte und Befugnisse der Hauptversammlung, des Aufsichtsrats und des Vorstands von M. zu beeinträchtigen", vielmehr ihre Rechte und ihren Einfluss "unter Beachtung von §§ 95 ff, 84 AktG) nutzen wollten. Ziffer 4.2 spricht aus, "dass die gemeinsame Verantwortung des M.-Vorstands für Entscheidungen unberührt bleibt".

82

Diese Regelungen im CFA zeigen, dass der Antragsgegnerin keine Leitungsmacht im Sinne des § 308 AktG übertragen werden sollte und sie auch nicht bereit war, eine organschaftliche Verantwortung gemäß § 309 AktG zu übernehmen. Diese Rechte bzw. Pflichten gehören aber zu den wichtigsten Kriterien eines Beherrschungsvertrages (s.o.).

83

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht aus Ziffer 1.2.2 des Vertragswerkes. Dort heißt es:

84

In Phase 2 der Transaktion, die nach Abschluss von Phase 1 beginnt, wird M. in Einklang mit Vereinbarungen geleitet, die zwischen GS und FT als den beiden Hauptaktionären getroffen worden, ...

85

Diesem Abschnitt lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsgegnerin die Leitung der AG im Sinne des § 308 AktG übernehmen sollte. Vielmehr ist diese Regelung so zu verstehen, dass Schmidt und FT ihren Einfluss als Großaktionäre entsprechend ihren Vereinbarungen o.a. in Abschnitt 4 des CFA ausüben wollten. Eine vertragliche Übernahme der Leitung durch die Antragsgegnerin bzw. die vertragliche Unterstellung der AG unter die Leitung der Antragsgegnerin kann diesem Satz nicht entnommen werden.

86

2. Die Regelungen des CFA führten möglicherweise zu einer faktischen Beherrschung der AG. Eine faktische Beherrschung durch die Antragsgegnerin ist jedoch nicht die Rechtsfolge des § 305 Abs. 5 S. 2 AktG aus, sondern ist nach §§ 311 f AktG zu beurteilen. Diese Rechtsfolgen können jedoch nicht Gegenstand des Spruchverfahrens sein.

87

V. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob das Spruchstellenverfahren auch deshalb unzulässig ist, weil das CFA gekündigt bzw. durch das MC-Settlement Agreement vom 22.11.2002 mit Zustimmung der Hauptversammlung der AG am 21.01.2003 inzwischen aufgehoben ist.

88

B. der Hilfsantrag der Antragsteller ist ebenfalls unzulässig.

89

I. Es fehlt bereits an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg. Mit diesem Antrag werden keine vertraglichen Ansprüche i.S.d. Art. 5 Ziff. 1 a EuGVVO geltend gemacht. Denn als Anspruchsgrundlagen kommen § 317 Abs. 1 S.2, 4 AktG i.V.m. § 309 Abs. 4 AktG oder unerlaubte Handlung in Betracht , so dass es bei der Zuständigkeitsregelung des Art. 2 EuGVVO verbleibt. Hinsichtlich der unerlaubten Handlung bestimmt Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO zwar, dass das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, Europäischen Gerichtshofs vom 10.06.2004 - C-168/02 - ist der Ort, an dem das zuständig ist. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Entscheidung des schädigende Ereignis eingetreten ist, nicht der Ort des Klägerwohnsitzes anzusehen, sondern der Sitz des Schädigers, hier der Antragsgegnerin.

90

II. Im Übrigen ist dieser Antrag auch bereits deshalb unzulässig, weil Ansprüche aus faktischer Beherrschung bzw. eine Ausfallhaftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs nicht im Spruchstellenverfahren geltend zu machen sind, sondern nach § 317 AktG in ordentlichen Zivilverfahren. Gleiches gilt für Ansprüche aus existenzgefährdenden Eingriffen (OLG Zweibrücken, ZIP 2005, 948; OLG Stuttgart, DB 2000, 709).

91

III. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO, wie von den Antragstellern beantragt, kommt bereits aus den Gründen zu I. und II. nicht in Betracht. Im Übrigen ist das Verfahren vor dem Landgericht Kiel nicht vorgreiflich, weil es sich nicht um die gleichen Parteien handelt. Das Urteil wäre für die Kammer nicht bindend.


(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:

1.
wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben,
2.
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3.
wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist,
4.
wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat.

(2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Wird der Abschlussprüfer als Sachverständiger zugezogen, nimmt der Vorstand an dieser Sitzung nicht teil, es sei denn, der Aufsichtsrat oder der Ausschuss erachtet seine Teilnahme für erforderlich.

(2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß nicht angehören, können an den Ausschußsitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt.

(3) Die Satzung kann zulassen, daß an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben.

(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so haben die gesetzlichen Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens gegenüber der Gesellschaft bei der Erteilung von Weisungen an diese die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

(2) Verletzen sie ihre Pflichten, so sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

(3) Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(4) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von jedem Aktionär geltend gemacht werden. Der Aktionär kann jedoch nur Leistung an die Gesellschaft fordern. Der Ersatzanspruch kann ferner von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht ausgeschlossen. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Aktionäre und Gläubiger, den Ersatzanspruch der Gesellschaft geltend zu machen, aus.

(5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so haben die gesetzlichen Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens gegenüber der Gesellschaft bei der Erteilung von Weisungen an diese die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

(2) Verletzen sie ihre Pflichten, so sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

(3) Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(4) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von jedem Aktionär geltend gemacht werden. Der Aktionär kann jedoch nur Leistung an die Gesellschaft fordern. Der Ersatzanspruch kann ferner von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht ausgeschlossen. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Aktionäre und Gläubiger, den Ersatzanspruch der Gesellschaft geltend zu machen, aus.

(5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so haben die gesetzlichen Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens gegenüber der Gesellschaft bei der Erteilung von Weisungen an diese die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

(2) Verletzen sie ihre Pflichten, so sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

(3) Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(4) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von jedem Aktionär geltend gemacht werden. Der Aktionär kann jedoch nur Leistung an die Gesellschaft fordern. Der Ersatzanspruch kann ferner von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht ausgeschlossen. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Aktionäre und Gläubiger, den Ersatzanspruch der Gesellschaft geltend zu machen, aus.

(5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so haben die gesetzlichen Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens gegenüber der Gesellschaft bei der Erteilung von Weisungen an diese die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

(2) Verletzen sie ihre Pflichten, so sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

(3) Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(4) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von jedem Aktionär geltend gemacht werden. Der Aktionär kann jedoch nur Leistung an die Gesellschaft fordern. Der Ersatzanspruch kann ferner von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht ausgeschlossen. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Aktionäre und Gläubiger, den Ersatzanspruch der Gesellschaft geltend zu machen, aus.

(5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.