Aktiengesetz - AktG | § 317 Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter

(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

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01.10.2009

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Aktiengesetz - AktG | § 318 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft


(1) Die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft haften neben den nach § 317 Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner, wenn sie es unter Verletzung ihrer Pflichten unterlassen haben, das nachteilige Rechtsgeschäft oder die nachteilige Maßnahme in dem B
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 309 Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des herrschenden Unternehmens


(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so haben die gesetzlichen Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens gegenüber der Gesellschaft bei der Erteilung von Weisungen an diese die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2008 - II ZR 124/06

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2013 - II ZR 91/11

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Oberlandesgericht München Endurteil, 01. Apr. 2015 - 7 U 2216/08

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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31.1.2008 (Az.: 5 HK O 19782/06) in Ziffern IV. und V. aufgehoben. Insoweit werden die Klagen abgewiesen. 2. Die Anschlussberufungen der Kläge

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. März 2018 - 11 U 35/17

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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.03.2017, Az. 11 O 11/16 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig

Landgericht Heidelberg Urteil, 21. März 2017 - 11 O 11/16 KfH

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwe

Landgericht Heidelberg Beschluss, 06. Apr. 2016 - 12 O 14/16 KfH

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Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 31.03.20167 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens nach Kopfteilen zu tragen. 3. Der Streitwert für den Antrag Ziffer 1 und 2 wird auf jeweil

Landgericht Duisburg Urteil, 13. Jan. 2016 - 25 O 41/12

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Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.380.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 890.100,00 € seit dem 17.12.2002 und aus weiteren 489.900,00 € seit dem 02.01.2003. Es wird festgestellt, da

Landgericht Heidelberg Urteil, 04. Dez. 2015 - 11 O 37/15 KfH; 11 O 37/15 (KfH)

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Juni 2012 - 20 W 1/12

bei uns veröffentlicht am 19.06.2012

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05.04.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.03.2012 (Az. 5 O 17/11) wird z u r ü c k g e w i e s e n. Gründe   I. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. März 2011 - 1 ABR 97/09

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Landgericht Kiel Urteil, 20. März 2009 - 14 O 90/05

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bei uns veröffentlicht am 20.03.2009

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Aug. 2008 - 2 W 65/06

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Tenor Die angefochtene Entscheidung wird geändert. Der Geschäftswert für den ersten Rechtszug wird a) hinsichtlich des Hauptantrags auf 200.000,00 Euro, b ) hinsichtlich des Hilfsantrags auf 200.000,00 Euro, mithin insgesamt auf 400.0

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Mai 2007 - 20 U 13/06

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.08.2006 (39 O 119/06 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufi

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Mai 2007 - 20 U 14/06

bei uns veröffentlicht am 30.05.2007

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.08.2006 (39 O 67/06 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstrec

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Tenor Auf die wechselseitigen Berufungen der Kläger zu 2.) und 3.) sowie der Beklagten wird das am 7. April 2004 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen (Az. 6 O 17/03) geändert und insgesamt - wie folgt neu gefaßt: Es wird festgest

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bei uns veröffentlicht am 12.08.2005

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Aug. 2004 - 20 U 3/04

bei uns veröffentlicht am 11.08.2004

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 29.01.2004 – 21 O 115/03 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil ist vo

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