Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 07. Jan. 2014 - Vollz (Ws) 27/13

Gericht
Tenor
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt; ihm wird Rechtsanwalt Dr. ... in Rostock beigeordnet.
2. Der Beschluss der 8. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 25. Juli 2013 - 18 StVK 651/13 (StVollzG) - wird aufgehoben.
3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30.05.2013 wird verworfen.
4. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten beider Rechtszüge zu tragen.
5. Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1.
- 1
a.) Der Strafgefangene wurde am 19.12.2008 in Rostock festgenommen und am 20.12.2008 zunächst der JVA Waldeck zugeführt. Am 06.01.2009 erfolgte die Verlegung in die damals nach dem Vollstreckungsplan zuständige JVA Bützow; zu diesem Zeitpunkt waren zwei Gesamtfreiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren und 10 Monaten notiert. Das Strafende war auf den 10.10.2012 bestimmt.
- 2
Mit Urteil vom 28.09.2010 und aufgrund eines Strafbefehls vom 12.09.2007 wurden insgesamt nochmals sechs Monate und 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe anschlussnotiert. Das neue Strafende lag nunmehr auf dem 04.07.2013.
- 3
Ab 01.09.2011 wurde der Gefangene im Rahmen der Berufsorientierung zur Arbeit eingesetzt. Am 01.12.2011 begann er eine Umschulungsmaßnahme zum Trockenbauer. Diese war bis zum Ablauf des Juli 2013 angesetzt und dauerte bis zum 31.07.2013 an.
- 4
b.) Mit Urteil vom 06.03.2012 wurde gegen den Gefangenen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Das gemeinsame Strafende war nunmehr - unter Berücksichtigung von verbüßter Untersuchungshaft und einer Strafeinbeziehung - auf den 15.08.2018 zu notieren.
- 5
Die JVA Bützow teilte dem Antragsteller dementsprechend ab Oktober 2012 bis zum Mai 2013 mehrfach mündlich mit, dass er nach Bestehen seiner Abschlussprüfung zeitnah (mithin Anfang August 2013) in die nach Vollstreckungsplan für ihn (jetzt) zuständige JVA Waldeck verlegt werden solle. In der Vollzugsplanfortschreibung vom 19.07.2013 wurde auch schriftlich festgehalten, dass der Antragsteller nach Abschluss der Ausbildung zuständigkeitshalber in die JVA Waldeck verschubt werden solle.
2.
- 6
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30.05.2013 greift der Antragsteller die Verlegungsentscheidung an. Er vertritt die Auffassung, dass entsprechend der Vorschriften der §§ 43 Abs. 6 i. V. m. 23 Abs. 1 S. 2 2. Hs StVollstrO für die Zuständigkeitsbestimmung alleine der Strafrest zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Berufsausbildung zum Trockenbauer maßgebend sei. Danach habe er ohnehin in der JVA Bützow zu verbleiben. Es sei auch außer der (angeblichen) Zuständigkeit der JVA Waldeck kein Grund für die Verlegung genannt worden. Eine Zustimmung zur Verlegung in die sozialtherapeutische Abteilung der JVA Waldeck habe er weder erteilt noch werde er sie erteilen. Zudem habe er die Absicht, sich "im Bereich Bau" in der JVA Bützow "noch weiterzubilden".
- 7
Die JVA Bützow ist dem Antrag entgegengetreten. Gem. Vollstreckungsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern seien Gefangene mit einer Freiheitsstrafe ab fünf Jahren in der JVA Waldeck unterzubringen. Die Zuständigkeit der JVA Bützow sei deshalb nach den Neuverurteilungen des Verurteilten im Verlaufe des Strafvollzugs nicht mehr gegeben.
3.
- 8
Die 8. Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock hat mit Beschluss vom 25.07.2013 die Entscheidung(en) der Antragsgegnerin, den Antragsteller nach Abschluss der Berufsausbildung in die JVA Waldeck zurückzuverlegen, aufgehoben und die Antragsgegnerin, soweit sie beabsichtige, erneut eine solche Entscheidung zu treffen, verpflichtet, die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen.
- 9
Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Antragsgegnerin habe bei der Verlegungsentscheidung ein nach § 16 Abs. 1 StrVollzG MV eröffnetes Ermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt, indem sie davon ausgegangen sei, dass nach Beendigung der Ausbildungsmaßnahme eine Verlegung in die nach Vollstreckungsplan zuständige JVA Waldeck quasi automatisch zu erfolgen habe, soweit nicht Gründe für die Verlegung in die JVA Bützow vorliegen würden.
- 10
Die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt greife nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 26.08.2008 - 2 BvR 679/07 -, juris) aber, wenn sie ohne seinen Willen erfolge, in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und könne für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein. Die Verlegungsgründe seien im Strafvollzugsgesetz abschließend geregelt.
- 11
Vorliegend sei die Verlegung nach § 16 Abs. 1 StVollzG MV zu beurteilen. Angesichts des Gewichts der durch eine Verlegung betroffenen grundrechtlichen Belange des Strafgefangenen könne der Umstand, dass der Grund für die Verlegung in eine eigentlich unzuständige Justizvollzugsanstalt entfalle, allein nicht ohne Weiteres als ein "wichtiger Grund" i. S. d. § 16 Abs. 1 StrVollzG gelten. Der Vollstreckungsplan könne nur mittelbar im Rahmen der individuellen Verlegungsentscheidung nach den Kriterien des § 16 Abs. 1 StrVollzG MV Wirkungen enthalten. Auch bei einer Verlegung in die nach dem Vollstreckungsplan eigentlich zuständige Anstalt gegen den Willen des Strafgefangenen sei daher zu untersuchen, ob es Gründe des Einzelfalles i. S. d. § 16 Abs. 1 StrVollzG MV gebe, welche für eine solche Verlegung sprechen und welche die Verlegung verhältnismäßig erscheinen lassen. Die Antragsgegnerin habe dagegen einen fehlerhaften Ansatz gewählt, indem sie geprüft habe, ob es weiterhin Gründe für einen Verbleib in der JVA Bützow gebe und eine quasi "automatische" Verlegung kraft Vollstreckungsplanes in die zuständige JVA Waldeck angeordnet habe. Die Verlegungsentscheidung sei deshalb aufzuheben.
4.
- 12
Gegen den vorbezeichneten, ihr am 30.07.2013 förmlich zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 28.08.2013 beim Landgericht Rostock eingegangenen Rechtsbeschwerde vom selben Tage. Das Landgericht sei auf den Umstand, dass der Antragsteller selbst Anfang August 2013 noch mehr als fünf Jahre zu verbüßende Freiheitsstrafe notiert habe und deshalb auf jeden Fall die Vollstreckungszuständigkeit der JVA Waldeck gegeben sei, überhaupt nicht eingegangen. Das Landgericht beziehe sich in seiner Entscheidung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.08.2008 - 2 BVR 679/07 -, ohne sich mit der Sicht der Dinge zu befassen, dass der Strafgefangene keine Gründe bzw. schwerwiegenden Beeinträchtigungen angegeben habe, die gegen eine Verlegung in die - zuständige - JVA Waldeck sprächen. Es seien auch keine Gründe bekannt, die in der Person des Antragstellers lägen.
- 13
Es seien keine weiteren Behandlungsmaßnahmen oder Ausbildungen in der JVA Bützow vorgesehen, die einer Verlegung in die zuständige JVA Waldeck entgegenstehen würden. Die JVA Waldeck sei im Gegenteil in dieser Hinsicht für Strafgefangene mit dem Strafmaß des Antragstellers besser aufgestellt. Wenn es künftig nicht oder kaum mehr möglich sein solle, Gefangene nach Ablauf einer Ausbildungsmaßnahme in der JVA Bützow (wieder) in die eigentlich zuständige Haftanstalt zu verlegen, laufe die JVA Bützow Gefahr, im Rahmen des Vollzugskonzepts des Justizministeriums MV ihren Aufgaben als Aus- bzw. Fortbildungsstätte nicht mehr genügen zu können.
5.
- 14
Der Antragsteller ist der Rechtsbeschwerde mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 26.09.2013 und 06.12.2013 entgegengetreten. Er hält das Rechtsmittel für unzulässig, hilfsweise unbegründet.
II.
1.
- 15
Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Frage der Vollstreckungszuständigkeiten gem. § 43 Abs. 6, § 23 Abs. 1 StVollstrO i.V.m. § 16 StVollzG M-V ist für das Land Mecklenburg-Vorpommern noch nicht obergerichtlich entschieden.
2.
- 16
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung aufgrund der (noch) ordnungsgemäß erhobenen Sachrüge ergibt, dass die Strafvoll-streckungskammer in entscheidungserheblicher Weise die Vorschriften der § 43 Abs. 6 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 StVollstrO i.V.m. § 16 StVollzG M-V rechtsfehlerhaft angewandt hat.
- 17
a.) Der Senat konnte offen lassen, ob sich der aus § 43 Abs. 6 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 StVollstrO zu bestimmende Strafrest bei nachträglichem Hinzutreten einer Anschlussstrafe
- 18
- nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem die Anschlussstrafe zur Vollstreckung gestellt wird,
- 19
- danach richtet, wann die Verlegungsanordnung getroffen wird oder
- 20
- erst auf den Zeitpunkt ausgerichtet ist, zu dem die Anordnung umgesetzt werden soll.
- 21
Denn auch zu letztgenannter Zeit (also nach Absolvierung der Abschlussprüfung am 31.07.2013) war - wovon auch die Strafvollstreckungskammer ausgegangen sein dürfte - noch ein die Zuständigkeit der JVA Waldeck vom Grundsatz her begründender Strafrest von mehr als fünf Jahren gegeben.
- 22
b.) Zwar geht die Strafvollstreckungskammer vom zutreffenden Ansatz aus, dass die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt, wenn sie ohne seinen Willen erfolgt, in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift und für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein kann. Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte zudem nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht. Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung eingreifender Maßnahmen im Strafvollzug. Das Rechtsstaatsprinzip, die materiell berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden.
- 23
Gemäß § 16 Abs. 1 StVollzG MV können die Gefangenen abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder wenn Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. Die hier verfügte Verlegung des Beschwerdeführers in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Anstalt ist von der Vorschrift nicht ausdrücklich erfasst. Da die in § 16 Abs. 1 StVollzG MV aufgeführten Gründe sogar eine Verlegung in Abweichung vom Vollstreckungsplan zulassen, erscheint eine Auslegung, der zufolge diese Gründe in entsprechender Anwendung erst recht für eine Verlegung des zunächst abweichend vom Vollstreckungsplan Untergebrachten in die eigentlich zuständige Anstalt gelten, ohne weiteres geboten. Entfällt später der Grund für die Verlegung in die (oder dem Verbleib in der) eigentlich unzuständige(n) Justizvollzugsanstalt, kann aber angesichts des Gewichts der durch eine Verlegung gleichwohl betroffenen grundrechtlichen Belange des Gefangenen [vgl. BVerfGK 6, 260 (264); 8, 307 (309)] dieser Umstand allein nicht ohne weiteres als ein "wichtiger Grund" gelten, der die Rückverlegung in die nach dem Vollstreckungsplan vorgesehene Anstalt gleichsam automatisch rechtfertigt (vgl. zu alledem die bereits angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 25.08.2008 - 2 BVR 679/07 - m.w.N.).
- 24
c.) Von daher ist es auch nach dem Verständnis des Senats nicht statthaft, die Verlegung eines Gefangenen ohne Prüfung des Einzelfalles nur am Vollstreckungsplan orientiert vorzunehmen. Allerdings müssen - wovon das Landgericht fälschlich ausgeht - im Regelfall keine "wichtigen Gründe " für eine vollstreckungsplanorientierte Verlegung vorliegen, es dürfen vielmehr umgekehrt nur keine "wichtigen Gründe" gegen eine solche Verlegung und für einen Verbleib in der "unzuständigen" JVA gegeben sein. Die grundrechtlich geschützten Belange eines Strafgefangenen werden durch eine Verwahrung entsprechend dem Vollstreckungsplan nicht tangiert, es sei denn, es liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die eine abweichende Verwahrung rechtfertigen oder gar notwendig machen.
- 25
d.) Von vorbezeichneter Lesart der Normen ist die Antragsgegnerin bei ihrer Verlegungsentscheidung zutreffend ausgegangen. Es sind auch nach wie vor keine stichhaltigen Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die gegen eine Verlegung des Antragstellers in die JVA Waldeck sprechen würden. Die einzig vorgetragene Begründung des Antragstellers, er habe die Absicht, sich "im Bereich Bau" in der JVA Bützow "noch weiterzubilden", genügt zum einen mangels jedweder näherer Substanz schon nicht als "wichtiger Grund" zum Verbleib in der JVA Bützow, und wird zum anderen überlagert durch die Aufgabe der JVA Bützow, als Arbeits- und Ausbildungsstätte auch anderen Gefangenen zu dienen.
3.
- 26
Der angefochtene Beschluss unterlag von daher der Aufhebung. Da die Sache entscheidungsreif ist, konnte der Senat an Stelle der Strafvollstreckungskammer - wie aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlich - entscheiden (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).
III.
- 27
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war stattzugeben, weil der Beschwerdegegner bedürftig ist und es auf die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung im Beschwerderechtszug nicht ankommt (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes war erforderlich, denn der Gefangene benötigt rechtskundigen Beistand, nachdem die Vollzugsbehörde Rechtsbeschwerde gegen den für ihn günstigen Beschluss der Strafvollstreckungskammer eingelegt hat (vgl. auch KG ZfStrVo 2005, 306, 308).
IV.
- 28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG. Gemäß §§ 65, 63 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 71 Abs. 2 GKG konnte es bei der in der ersten Instanz erfolgten Streitwertfestsetzung von 1500,00 Euro bleiben.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der Gefangene soll am letzten Tag seiner Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden.
(2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann der Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, daß der Gefangene zu seiner Eingliederung hierauf angewiesen ist.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Der Gefangene soll am letzten Tag seiner Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden.
(2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann der Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, daß der Gefangene zu seiner Eingliederung hierauf angewiesen ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Gefangene soll am letzten Tag seiner Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden.
(2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann der Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, daß der Gefangene zu seiner Eingliederung hierauf angewiesen ist.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.