Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit es die Höhe der von dem Verurteilten zu erstattenden Kosten der Pflichtverteidigung (Nr. 9007 KVGKG) betrifft.

2. Die von dem Beschwerdeführer der Staatskasse zu erstattenden Zahlungen an den Pflichtverteidiger (Nr. 9007 KVGKG) werden mit 2.699,57 € (zweitausendsechshundertneunundneunzig 57/100 Euro) festgesetzt. Die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom 22.08.2007 ist unter lfd. Nr. 5 entsprechend zu berichtigen.

3. Die weiter gehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit zum Landgericht Neubrandenburg erhobener Anklage vom 30.03.2004 u.a. unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 52 Fällen zur Last gelegt. Mit Beschluss vom 06.05.2004 wurde ihm Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Für die Hauptverhandlung am 22.02.2005 wurde dem Angeklagten wegen Verhinderung von Rechtsanwalt M. dessen Sozius, Rechtsanwalt D., als Pflichtverteidiger beigeordnet.

2

Während der insgesamt 16tätigen Hauptverhandlung wurde das Verfahren hinsichtlich der Fälle 27 - 46 der Anklageschrift durch Beschluss vom 17.03.2005 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Hinsichtlich des Falles 52 der Anklageschrift wurde das Verfahren mit Beschluss vom 21.04.2005 gemäß § 154 Abs. 2 StPO (vorläufig) eingestellt, ohne insoweit eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen.

3

Mit Urteil vom 07.06.2005 verhängte das Landgericht unter Freispruch im Übrigen gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in einem Fall) eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 €. Ferner wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 130,00 € und die Einziehung des am 20.11.2003 sichergestellten Kokains angeordnet. In der Kostengrundentscheidung wurde festgelegt, dass der Angeklagte die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen zu tragen habe, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, trage die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Urteil ist - auch hinsichtlich der Kosten- und Auslagengrundentscheidung - seit dem 01.02.2006 rechtskräftig.

4

2. Von der Kostenbeamtin des Landgerichts Neubrandenburg wurden im Verfahren nach § 464b StPO in dem seit dem 21.03.2006 rechtskräftigen Beschluss vom 07.03.2006 in Anwendung der Differenzmethode die auf den freisprechenden Teil entfallenden gesetzlichen Gebühren des Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren mit 4.644,47 € netto und die auf den verurteilenden Teil entfallenden gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers mit 1.129,50 € netto errechnet. Die Auslagen des Verteidigers blieben dabei jeweils unberücksichtigt. Die dem Verteidiger für das Revisionsverfahren aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wurden mit weiterem Beschluss vom 07.03.2006 antragsgemäß mit 501,12 € festgesetzt.

5

3. Mit Kostenrechnung vom 10.08.2007 forderte die Staatsanwaltschaft von dem Verurteilten insgesamt 10.853,23 €, darunter nach Nr. 9007 KVGKG 7.295,16 € an "Kosten f. d. Pflichtverteidiger". Unter dem 22.08.2007 erging an den Verurteilen eine berichtigte Kostenrechnung über insgesamt 8.223,97 €, in der die "Kosten f. d. Pflichtverteidiger" unverändert mit 7.295,16 € enthalten waren. Sowohl aus den für diese Position der Kostenrechnung in Bezug genommenen Belegestellen in den Akten wie auch aus den Vermerken der Rechtspflegerinnen des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom 16.08.2007 ergibt sich, dass damit alle aus der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigervergütungen dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt worden sind.

6

4. Gegen diese Kostenrechnungen hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 28.08.2007 "Rechtsmittel" eingelegt. Er macht darin u.a. geltend, nachdem der Mandant in 51 von ursprünglich 52 angeklagten Fällen freigesprochen worden sei, dürfe er auch nur mit maximal 1/52 der für seine notwendige Verteidigung angefallenen Auslagen der Staatskasse belastetet werden. Die übrigen Einwendungen betreffen geltend gemachte Zustellkosten und Zeugengebühren.

7

5. Die Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft hat dem Rechtsmittel - zunächst ohne förmliche Behandlung als Erinnerung - im Verwaltungswege mit Schreiben vom 10.10.2007 - 560 E - 22 - 7/07 - in Höhe von 33,60 € wegen einer zu Unrecht für den aufgehobenen Hauptverhandlungstermin vom 30.09.2004 in Ansatz gebrachten Zeugenentschädigung und Zustellungsauslagen abgeholfen, eine weiter gehende Korrektur der berichtigten Kostenrechnung vom 22.08.2007 jedoch abgelehnt. Die dagegen angebrachte förmliche Erinnerung des Verteidigers vom 01.11.2007, der die Kosten-prüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft unter dem 16.11.2007 nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht Neubrandenburg nach Übertragung der Sache auf die Kammer (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG) mit Beschluss vom 10.12.2009 - 6 KLs 11/04 - als unbegründet zurückgewiesen, soweit ihr nicht im Verwaltungswege abgeholfen wurde. Dagegen richtet sich die vom amtlich bestellten Abwickler der Kanzlei des ehemaligen Verteidigers angebrachte Beschwerde vom 09.02.2010, die mit Schriftsatz vom 29.07.2010 näher begründet worden ist. Es wird weiterhin gerügt, dass dem Verurteilte nicht nur 1/52, sondern die gesamten Gebühren und notwendigen Auslagen des Pflichtverteidigers in Rechnung gestellt worden sind. Das Landgericht hat der Beschwerde unter dem 20.08.2010 nicht abgeholfen.

8

6. Die Bezirksrevisorin des Landgerichts Neubrandenburg hat sich in ihrer Stellungnahme vom 30.09.2010 mit detaillierter Berechnung und Begründung dafür ausgesprochen, dem Verurteilten nur die anteilig auf die abgeurteilte Tat entfallenden Gebühren und notwendigen Auslagen des Verteidigers in Rechnung zu stellen. Ihren Ausführungen hat sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 13.10.2010 angeschlossen.

II.

9

1. Die gem. § 66 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig; der Wert des Beschwerde-gegenstands übersteigt 200 Euro. Der Senat hatte über das Rechtsmittel in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung von der Kammer getroffen wurde, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.

10

2. Das Rechtsmittel hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen erweist es sich aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet.

11

a) Nach der rechtskräftigen Grundentscheidung im Urteil vom 07.06.2005, die sowohl für das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO als auch - mittelbar - für das gemäß § 19 Abs. 2 GKG von der Staatsanwaltschaft zu betreibende Kostenansatzverfahren bindend ist, trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens nur, soweit er verurteilt worden ist. Zu den danach anteilig vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten gehören auch die Auslagen der Staatskasse (§ 464a Abs. 1 Satz 1 StPO), zu denen wiederum nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9007 der Anlage 1 zum GKG auch die "an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge" zählen. Das sind hier die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des bestellten Verteidigers, jedoch auch dies nur insoweit, als sie durch das Verfahren wegen der Tat entstanden sind, wegen derer der Beschwerdeführer verurteilt worden ist (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).

12

b) Die vorstehend unter I.3 erwähnte Auffassung der Rechtspflegerinnen des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg, der sich nachfolgend die Kostenprüfungs-beamtin der Generalstaatsanwaltschaft und zuletzt die Strafkammer des Landgerichts angeschlossen haben, von dem Verurteilten könnten die gesamten von der Staatskasse verauslagten Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers eingefordert werden, weil sich dessen Beiordnung auch auf die zur Verurteilung führende Tat bezogen habe, lässt diese Differenzierung vermissen. Sollte dahinter - unausgesprochen - die Überlegung stehen, durch die Verteidigung gegen die zum Teilfreispruch des Beschwerdeführers führenden Taten seien keine ausscheidbaren Rechtsanwaltskosten entstanden, weshalb er sie in ihrer Gesamtheit zu tragen habe (so die früher vorherrschende Auffassung, vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 465 Rdz. 37 m.w.N.), wäre dies mit der nun herrschenden Rechtsprechung (vgl. grundlegend BGHSt 25, 109) nicht vereinbar.

13

aa) Zwar hat das Tatgericht in der Grundentscheidung davon abgesehen, die Auslagen der Staatskasse zwischen dieser und dem Verurteilten nach Bruchteilen zu verteilen, wie § 464d StPO es zuließe und wie es die Verteidigung weiterhin allein für richtig hält. Jedoch steht der Erlass einer solchen Bruchteilsentscheidung auch nach Einführung dieser Vorschrift durch Art. 8 Abs. 4 Nr. 2 des KostRÄndG 1994 weiterhin im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts ("können"), das stattdessen die Berechnung, wie die Auslagen zwischen der Staatskasse und dem Verurteilten zu verteilen sind, anhand von abstrakten Abgrenzungskriterien ("... soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigesprochen wurde ...") auch dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO überlassen kann, wie es hier rechtskräftig geschehen ist (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 464d Rdz. 1; LR-Hilger a.a.O., § 464d Rdz. 7; KK-Gieg, StPO, 6. Aufl., § 464d Rdz. 3; KG StraFo 2009, 260; OLG Karlsruhe StV 1998, 609; OLG Koblenz StraFo 1999, 105; OLG Schleswig bei Lorenzen/Döllel SchlHA 1999, 182). Letzterenfalls könnten zwar auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren und sogar noch im Kostenansatzverfahren einzelne, schwer trennbare Auslagen nach Bruchteilen verteilt werden, wenn dies ermessensgerecht ist, weil die Regelung des § 464d StPO auch dort noch gilt (für das Kostenfestsetzungsverfahren vgl. BT-Drucksache 12/6962 S. 111; KG StraFo 2009, 260; OLG Köln NStZ-RR 2004, 384; OLG Dresden NStZ-RR 2003, 224; für das Kostenansatzverfahren vgl. LR-Hilger a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.). Zwingend ist eine solche Vorgehensweise jedoch auch dort nicht. Vielmehr kann der Kostenbeamte im Falle eines Teilfreispruchs die hierauf sowie die auf die abgeurteilte(n) Tat(en) entfallenden Anteile ansonsten einheitlich für das gesamte Verfahren entstandener Auslagen auch nach der sogenannten Differenzmethode ermitteln, indem fiktiv davon ausgegangen wird, das Verfahren wäre von Anfang an nur wegen der zur Verurteilung gelangten Tat(en) geführt worden (vgl. zu den Einzelheiten LR-Hilger a.a.O.). So ist es hier in dem auf Antrag des Verteidigers vom 22.02.2006 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.03.2006 geschehen (vgl. oben I.2), der seit dem 21.03.2006 ebenfalls rechtskräftig (!) ist. Darin sind die auf die abgeurteilte Tat entfallenden gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers anteilig mit netto 1.129,50 € errechnet worden.

14

bb) Abgesehen davon wäre die von dem Beschwerdeführer begehrte, quotenmäßige Aufteilung der Auslagen zwischen ihm und der Staatskasse im Verhältnis 1 : 51 schon in ihrem rechnerischen Ansatz unzutreffend, weil er keineswegs in 51 von 52 angeklagten Fällen freigesprochen wurde. Vielmehr wurde das Verfahren hinsichtlich der Fälle 27 - 46 der Anklageschrift durch Beschluss vom 17.03.2005 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und in einem weiteren Fall (Fall 52 der Anklageschrift) mit Beschluss vom 21.04.2005 gemäß § 154 Abs. 2 StPO (vorläufig) eingestellt. Gegenstand der Urteilsfindung und damit auch der dort getroffenen Grundentscheidung über die Kosten und Auslagen waren mithin nur noch 32 Taten, von denen eine zur Verurteilung führte. Im Falle einer Quotelung der Auslagen wäre mithin eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 31 vorzunehmen gewesen.

15

c) Die allein auf die abgeurteilte Tat entfallenden anteiligen Auslagen des Rechtsanwalts Marnitz für das erstinstanzliche Verfahren, sowie die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.03.2006 nicht berücksichtigte Terminsgebühr für die eintägige Beiordnung von Rechtsanwalt D. als Pflichtverteidiger am 22.02.2005 sind von der Kostenprüfungsbeamtin des Landgerichts Neubrandenburg in ihrer der Verteidigung mitgeteilten Stellungnahme vom 30.09.2010 ebenfalls nach der Differenzmethode ermittelt und nach den seinerzeit geltenden Bestimmungen der BRAGO (vgl. dazu § 61 RVG) und dem damals geltenden Mehrwertsteuersatz von 16 % mit insgesamt 880,23 € errechnet worden. Gegen diesen Ansatz sind von der Verteidigung keine Einwendungen erhoben worden. Die durch das Revisionsverfahren entstanden Gebühren und Auslagen des Verteidigers sind nach dem dazu ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2006 - 4 StR 540/05 - vollumfänglich vom Beschwerdeführer zu tragen und von der Kostenbeamtin des Landgerichts Neubrandenburg unter dem 07.03.2006 antragsgemäß mit 501,12 € brutto festgesetzt worden. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1.381,35 € brutto.

16

Daraus ergeben sich folgende, vom Verurteilten nach Nr. 9007 KVGKG anteilig an die Staatskasse zu zahlenden Kosten der Pflichtverteidigung:

17

Gebühren von RA M. f. d. Vorverfahren und die 1. Instanz

gem. Beschluss vom 07.03.2006

        

1.129,50 €

netto 

zzgl. 16 % MWSt hieraus

        

 180,72 €

        

erstinstanzliche Gebühren von RA D. und
Auslagen der Verteidigung für die erste Instanz

        

 880,23 €

brutto

Gebühren und Auslagen f. d. Revisionsinstanz

        

 501,12 €

brutto

Aktenversendungspauschale

        

       8,00 €

        

Summe:            

        

2.699,57 €

        

18

Die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom 22.08.2007 ist unter lfd. Nr. 5 entsprechend zu berichtigen.

III.

19

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

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(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2006 - 4 StR 540/05

bei uns veröffentlicht am 31.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 540/05 vom 31. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschw

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.

(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch

1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 540/05
vom
31. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2006 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 7. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten ist nach Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft das Beschwerdegericht zuständig (vgl. Meyer-Goßner 48. Aufl. § 8 StrEG Rdn. 23 und § 464 StPO Rdn. 25).
Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.