Oberlandesgericht Rostock Urteil, 25. Juni 2014 - 6 U 11/13


Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin (Az.: 3 O 214/12) abgeändert und der Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 350.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten der I. und II. Instanz.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ..... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer versehentlichen Fehlüberweisung auf das Geschäftskonto der Schuldnerin in Höhe von 350.000,00 € geltend. Daneben verlangt sie wegen der zwischenzeitlich durch den Beklagten zurückgezahlten 2.625.000,00 € Zinsen in Höhe von 5.352,84 € für den Zeitraum zwischen der erfolgten Fehlüberweisung am 27.06.2011 und dem Eingang des an sie zurücküberwiesenen Betrags über 2.625.000,00 € auf ihr Konto am 11.07.2011.
- 2
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 30.01.2013 (Bd. I Bl. 161 - 167 b d. A.) verwiesen. Das Landgericht Schwerin hat die Klage bezüglich der Zinsforderung von 5.352,84 € als unbegründet und im Übrigen als derzeit unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar stehe der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB wegen der Fehlüberweisung auf das Geschäftskonto der Schuldnerin zu. Die Schuldnerin sei allerdings soweit im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert, als die Zahlung zu einer Erhöhung der Kosten des Insolvenzverfahrens führen werde. Die streitgegenständliche Zahlung auf das Geschäftskonto der Schuldnerin habe die Teilungsmasse erhöht. Die tatsächliche Höhe der Verfahrensmehrkosten sei derzeit nicht feststehend. Der eingeklagte Zinsanspruch in Höhe von 5.352,84 € sei zurückzuweisen. Die Kenntnis des Beklagten vom fehlenden Rechtsgrund gem. § 819 Abs. 1 BGB mit der Folge der verschärften Haftung müsse auch die Rechtsfolgen der ungerechtfertigten Bereicherung umfassen. Daran fehle es, solange der Bereicherungsschuldner nicht wisse, ob und in welcher Höhe ein Bereicherungsanspruch gegen ihn bestehe. Für einen Verzug des Beklagten sei nichts ersichtlich. Der Zeitraum zwischen Eingang, Prüfung und Rückzahlung des Betrags in Höhe von 2.625.000,00 € umfasse nur wenige Tage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
- 3
Gegen das ihr am 04.02.2013 zugestellte Urteil des Landgerichts Schwerin hat die Klägerin mit am 04.03.2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit am 04.04.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
- 4
Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren weiter. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht eine Entreicherung des Beklagten bzw. der Schuldnerin um die einbehaltenen 350.000,00 € festgestellt. Die Annahme einer Entreicherung scheitere bereits am Fehlen eines gegenwärtigen Nachteils der Insolvenzmasse, da bis dato keine erhöhten Verfahrenskosten festgesetzt und abgeführt worden seien. Zudem habe der Beklagte einen zukünftigen Nachteil in Gestalt von Verfahrensmehrkosten nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen. Daneben ergebe sich aus § 53 InsO, dass das Entreicherungsrisiko den Insolvenzgläubigern zugewiesen sei. Schließlich kämen auch Verfahrensmehrkosten durch die Fehlüberweisung nicht in Betracht, da hierdurch die Teilungsmasse nicht erhöht worden sei. Weiter fehle es an einem Zurechnungszusammenhang zwischen Bereicherung und Entreicherung. Der Beklagte habe es als Insolvenzverwalter selbst in der Hand, ob und in welchem Umfang Nachteile für die Insolvenzmasse in Gestalt einer erhöhten Verwaltervergütung einträten, da dies nur auf seinen Antrag hin geschehe. Der Beklagte könne sich darüber hinaus nicht auf Entreicherung berufen, da er bösgläubig im Sinne des § 818 Abs. 4 BGB gewesen sei. Er habe spätestens seit dem 29.06.2011 gewusst, dass er zur Herausgabe der fehlüberwiesenen Summe verpflichtet sei. Entgegen der Entscheidung des Landgerichts sei ihr Bereicherungsanspruch auch in voller Höhe fällig. Die Rücküberweisung sei gem. § 271 BGB sofort zu bewirken gewesen. Schließlich habe sie einen Anspruch auf die eingeklagte Zinsforderung in Höhe von 5.352,84 € aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf den Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2013 (Bd. II Bl. 12 - 22 d. A.) verwiesen.
- 5
Die Klägerin beantragt,
- 6
den Beklagten unter Abänderung des am 30.01.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Schwerin zu verurteilen, an sie 355.352,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 350.000,00 € seit dem 28.06.2011 zu zahlen.
- 7
Der Beklagte beantragt,
- 8
die Berufung zurückzuweisen.
- 9
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Verteidigungsvorbringen. Ergänzend trägt er vor, bei Auszahlung des streitgegenständlichen Betrags drohe keine Masseunzulänglichkeit. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Schriftsätze des Beklagten vom 17.04.2013 (Bd. II Bl. 26 - 33 d. A.), vom 08.04.2014 (Bd. II Bl. 50 - 57 d. A.), vom 28.04.2014 (Bd. II Bl. 65 - 67 d. A.) und vom 21.05.2014 verwiesen.
- 10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Akteninhalt im Übrigen, die Hinweisverfügung des Senats vom 07.03.2014 (Bd. II Bl. 35 - 38 d. A.) und das Sitzungsprotokoll vom 21.05.2014 (Bd. II Bl. 68 - 69 d. A.) Bezug genommen.
II.
- 11
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in Höhe von 350.000,00 € begründet, im Übrigen unbegründet.
1.
- 12
Wegen der Fehlüberweisung auf das Geschäftskonto der Schuldnerin steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 350.000,00 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB zu. Hierbei handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
a)
- 13
Die Leistungsklage der Klägerin als Altmassegläubigerin i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist zulässig.
- 14
Nur wenn gem. § 208 InsO Masseunzulänglichkeit festgestellt werden kann, entfällt für die Erhebung bzw. Weiterverfolgung der Leistungsklage der Klägerin als Altmassegläubigerin das Rechtsschutzbedürfnis, da ihr eine Zwangsvollstreckung in die Masse nach § 210 InsO endgültig verboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2006, Az.: IX ZR 22/05, ZIP 2006, 1004 ff., zitiert nach juris; MüKo/Hefermehl, InsO, 3. Aufl., § 53 Rn. 79 ff.).
- 15
Vorliegend hat der Beklagte weder eine Masseunzulänglichkeit angezeigt noch kann festgestellt werden, dass eine solche vorliegt oder droht. Auf die Hinweisverfügung des Senats vom 07.03.2014 hat der Beklagte ausdrücklich erklärt, dass eine Masseunzulänglichkeit bei Auszahlung der streitgegenständlichen Klageforderung nicht drohe. Der vom Beklagten im Schriftsatz vom 28.04.2014 dargelegte Massebestand bestätigt diesen Vortrag.
b)
- 16
Die Bereicherungsforderung der Klägerin besteht materiell-rechtlich in voller Höhe. Eine Entreicherung in Höhe von voraussichtlich 350.000,00 € gem. § 818 Abs. 3 BGB wegen der durch die in Folge der ungerechtfertigten Bereicherung erhöhten Insolvenzmasse und der auf deren Grundlage erhöhten Verfahrenskosten nach § 54 InsO ist nicht zu berücksichtigen.
aa)
- 17
Zwar hat sich durch die rechtsgrundlose Überweisung des Betrags in Höhe von 2.975.000,00 € die Insolvenzmasse der Schuldnerin erhöht mit der Folge, dass sich die Verfahrenskosten gem. § 54 InsO, die auf der Grundlage der Insolvenzmasse berechnet werden, ebenfalls erhöhen werden, wenn auch die exakte Höhe, insbesondere der Verwaltervergütung, die erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht auf Antrag des Beklagten festgesetzt werden wird, derzeit noch nicht feststeht.
- 18
§ 1 Abs. 4 Satz 1 InsVV bestimmt ausdrücklich, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht von der Insolvenzmasse abgesetzt werden. Die dort enumerativ aufgezählten Ausnahmen liegen nicht vor. Es besteht weder ein Aussonderungs- noch ein Ergänzungsaussonderungsrecht der Klägerin. Ebensowenig hat die Schuldnerin den fehlüberwiesenen Betrag im Rahmen eines Treuhandverhältnisses für die Klägerin gehalten. Vielmehr ist das auf das Geschäftskonto überwiesene Guthaben in das Eigentum der Schuldnerin übergegangen. Der Klägerin steht lediglich ein schuldrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB zu. Insoweit schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil an.
bb)
- 19
Allein dieser adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem ungerechtfertigten Vermögenszuwachs und dem Vermögensverlust führt jedoch nicht zum Wegfall der Bereicherung. Vielmehr bedarf es einer Einschränkung nach Wertungsgesichtspunkten. Nachteile, die nach der gesetzlichen oder vertraglichen Risikoverteilung vom Bereicherungsschuldner zu tragen sind, dürfen nicht entreichernd in den Saldo eingestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2010, Az.: V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 ff., zitiert nach juris, Tz. 21; BGH, Urteil vom 06.12.1991, Az.: V ZR 311/89, NJW 1992, 1037 ff., zitiert nach juris, Tz. 30; Palandt/Sprau, BGB, 73. Auflage, § 818 Rn. 29).
- 20
Vorliegend hat der Gesetzgeber in der Insolvenzordnung eine gesetzliche Wertung darüber getroffen, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Gläubiger aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind.
- 21
Nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Beklagte aus der Insolvenzmasse vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 54 InsO (Gerichtskosten, Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters) zu befriedigen. Danach erfolgt gem. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Berichtigung der übrigen Altmasseverbindlichkeiten, worunter der Bereicherungsanspruch der Klägerin nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO fällt. Die nach Befriedigung dieser vorrangigen Massegläubiger noch vorhandene Teilungsmasse ist nachfolgend an die Insolvenzgläubiger nach §§ 187 ff. i. V. m. §§ 38, 39 InsO zu verteilen. Sollten die Forderungen aller Insolvenzgläubiger bei der Schlussverteilung in voller Höhe befriedigt werden können, ist der verbleibende Überschuss schließlich dem Schuldner nach § 199 InsO herauszugeben.
- 22
Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Risikoverteilung in der Insolvenz zum Vorteil der Klägerin als Massegläubigerin und zum Nachteil der Schuldnerin geregelt. An diese gesetzlich bestimmte Reihenfolge der Befriedigung aus der Masse ist die Schuldnerin gebunden. Der in der Insolvenzordnung zum Ausdruck gekommenen Wertung würde es widersprechen, wenn die Schuldnerin die an das Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter nach den Vorschriften der InsVV zu zahlenden Kosten in Höhe von voraussichtlich 350.000,00 € der Klägerin als Entreicherung entgegenhalten und von der materiell-rechtlich bestehenden Bereicherungsforderung der Klägerin abziehen könnte. Denn dann würde die Schuldnerin in dieser Höhe wirtschaftlich nicht erst nach, sondern vor der Klägerin als Massegläubigerin befriedigt werden.
c)
- 23
Der Beklagte kann der Klägerin auch keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung Zug um Zug gegen Zahlung der Klageforderung nach § 257 Satz 2 BGB (analog) entgegenhalten. Da der Schuldnerin wegen der oben ausgeführten gesetzlichen Risikoverteilung kein Entreicherungseinwand im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB zusteht, entfällt auch ein etwaiger Anspruch auf Gestellung einer Sicherheit nach § 257 BGB.
2.
- 24
Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung in Höhe von 350.000,00 € seit dem 07.07.2011 ergibt sich aus der verschärften Bereicherungshaftung nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Beklagte hatte zwar noch nicht unmittelbar nach Empfang der Fehlüberweisung am 27.06.2011 positive Kenntnis vom Fehlen des rechtlichen Grundes. Diese Kenntnis hat er aber am 07.07.2011 nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und der Entscheidung, der Klägerin lediglich einen Betrag in Höhe von 2.625.000,00 € zurückzuüberweisen und den Rest einzubehalten, erlangt.
3.
- 25
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5.352,84 € gegen den Beklagten zu. Die Voraussetzungen einer verschärften Haftung des Beklagten gem. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug. Ergänzend ist festzustellen, dass der Beklagte positive Kenntnis von den Rechtsfolgen der Bereicherung erst hat erlangen können, nachdem er geprüft hat, ob die Fehlüberweisung die Teilungsmasse erhöht, welche voraussichtlich erhöhten Verfahrenskosten sich hieraus ergeben und wie sich dies auf die Befriedigung des Bereicherungsanspruchs der Klägerin als Masseforderung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auswirkt. Die Klägerin, die für die positive Kenntnis nach § 819 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweisbelastet ist, hat nur nachweisen können, dass sie durch einen Telefonanruf ihrer Mitarbeiterin am 29.06.2011 (Mittwoch) den Beklagten von der Fehlüberweisung informiert hat. Der Beklagte hat bereits in der darauf folgenden Woche am 07.07.2011 (Donnerstag) die Rückzahlung der 2.625.000,00 € an die Klägerin veranlasst. Unter Berücksichtigung der notwendigen Prüfung und der Verhandlungen der Parteien über den Abschluss einer Freistellungsvereinbarung kann eine verschärfte Haftung des Beklagten nach § 819 Abs. 1 BGB nicht festgestellt werden.
III.
- 26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.
- 27
Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob die durch eine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse nach Insolvenzeröffnung verursachte Erhöhung der Verfahrenskosten eine Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB darstellt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

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(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
- 1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren; - 2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:
- 1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht. - 2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten. - 3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt. - 4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen: - a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen. - b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
- 5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
- 1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren; - 2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:
- 1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger; - 2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen; - 3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten; - 4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners; - 5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.
(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.
(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.
Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.