Oberlandesgericht Rostock Urteil, 12. März 2015 - 3 U 37/14

published on 12/03/2015 00:00
Oberlandesgericht Rostock Urteil, 12. März 2015 - 3 U 37/14
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 04.03.2014 wird als unzulässig verworfen, soweit sie ihre Klage auf einen vertraglichen Anspruch aus einer gesonderten Vereinbarung stützt, und im Übrigen zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 14.162,90 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Vornahme von bestimmten Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen an einer vormals gemeinsamen und nunmehr nach Abriss des Hauses des Beklagten freigelegten Giebelwand in Anspruch.

2

Der Beklagte ist als Alleinerbe seiner am 07.10.2009 verstorbenen Großmutter (bzw. der Mutter der Klägerin) Eigentümer des Flurstücks 36/8 der Flur 2, Gemarkung G.-E. Das Flurstück war mit einem Wohnhaus bebaut.

3

Die Klägerin ist Eigentümerin des benachbarten Flurstücks 36/3, das ihr ihre Mutter 1995 übertragen hat, und des Flurstücks 36/1. Auf diesem Flurstück wurde 1975 / 1976 ein Anbau dergestalt errichtet, dass er unmittelbar an die Giebelwand des vorgenannten Wohnhauses angebaut wurde, ohne an dieser Seite eine eigene Giebelaußenwand herzustellen.

4

Ausweislich der amtlichen Grenzfeststellung vom 20.10.2010 befindet sich die gesamte Giebelwand vollständig auf dem Grundstück des Beklagten. Bei der Grenzfeststellung waren unter anderem die Parteien beteiligt bzw. vertreten. Sie äußerten ihr Einverständnis zur Grenzfeststellung und Abmarkung. Mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs ist die Grenzfeststellung bestandskräftig.

5

Ab dem 30.10.2011 ließ der Beklagte das Haupthaus auf seinem Grundstück abreißen. Die Giebelmauer zum Grundstück und zum Anbau der Klägerin ließ er insoweit stehen, mit der Folge, dass jene Seite des Gebäudes der Klägerin nunmehr vor Witterungseinflüssen nicht mehr ausreichend geschützt und die Standsicherheit der Giebelmauer nicht mehr gewährleistet ist. Die untere Bauaufsichtsbehörde gab dem Beklagten auf, die Giebelwand außenseitig bis zur Sanierung und Herstellung als funktionsfähigen Giebel abzustützen. Der Beklagte ließ daraufhin entsprechende Außenstützen anbringen.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Giebelwand genieße Bestandsschutz, da der von ihr bewohnte Anbau mit Genehmigung ihrer Mutter, der seinerzeitigen Eigentümerin des Grundstücks, so - ohne eigene Giebelwand - errichtet worden sei. Der Beklagte müsse die Giebelwand daher nach dem Abriss seines Gebäudes ordnungsgemäß wiederherstellen.

7

Darüber hinaus habe sich der Beklagte ihr gegenüber verpflichtet, beim Abriss seines Hauses die Giebelwand zum klägerischen Gebäude zu erhalten und diese so herzustellen, dass sie ihre volle Funktionsfähigkeit als Außengiebelwand erhalte. Die Parteien hätten sich anlässlich mehrerer Gespräche darauf geeinigt, dass der Beklagte im Falle des Abrisses des Hauptgebäudes die Giebelwand so herstelle, dass sie standsicher sei, die Dachanbindung hergestellt werde und als freistehende Außengiebelwand funktionstüchtig werde. Diese Gespräche hätten am 16.03.2010 und am 18.09.2010 im Haus der Klägerin stattgefunden. Auch im Rahmen eines notariellen Beurkundungstermins am 05.04.2011 habe der Beklagte erklärt, dass er sich bereits entsprechend verpflichtet habe, zuletzt tags zuvor, und diese Verpflichtung nicht nochmals in die Notarurkunde aufgenommen zu werden brauche. Zudem habe der Beklagte anlässlich eines gemeinsamen Termins bei der unteren Bauaufsichtsbehörde am 20.09.2011 erklärt, dass er - wie bereits mehrfach versprochen - im Zuge des Abrisses des Wohnhauses den dann frei werdenden Giebel ordnungsgemäß als richtige Außenwand instandsetzen werde.

8

Trotz Aufforderung habe der Beklagte nach dem Abriss und der Vornahme der Abstützmaßnahmen seine weitergehenden Pflichten nicht erfüllt.

9

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Giebelwand stehe - unstreitig - vollständig auf seinem Grundstück. Derjenige, der unter Verzicht auf eine eigene Außenwand an eine vorhandene Grenzwand auf dem Nachbargrundstück anbaue, müsse es regelmäßig hinnehmen, dass sein Anbau die Außenwand verliere, wenn der Nachbar sein Gebäude abreiße.

10

Insbesondere habe es auch die von der Klägerin behaupteten Gespräche und Vereinbarungen nicht gegeben, nach denen er sich verpflichtet haben solle, die Giebelwand entsprechend herzustellen. Vielmehr hätten sich die Parteien im Gegenteil darauf verständigt, dass die Klägerin erforderlichenfalls selbst für ein neues Außenmauerwerk ihres Gebäudes Sorge zu tragen habe. Anlässlich des von der Klägerin genannten Notartermins habe er ein entsprechendes Ansinnen der Klägerin, eine Wiederherstellungsverpflichtung des Beklagten in die Urkunde aufzunehmen, zurückgewiesen.

11

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Parteivorbringens sowie der konkreten Anträge der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 04.03.2014.

12

Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung einer schriftlichen Aussage der Notarin hat das Landgericht die Klage mit diesem Urteil vollständig abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche weder auf gesetzlicher Grundlage aus dem sogenannten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch auf Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung der Parteien zustünden.

13

Für einen Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis fehle es daran, dass es sich bei der streitgegenständlichen Grenzwand um eine ehemals im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehende Wand handele. Vielmehr stehe diese Wand im ausschließlichen Eigentum desjenigen, der den Abriss des auf seinem Grundstück stehenden Gebäudes veranlasst habe, hier des Beklagten, so dass ein derartiger Anspruch von vornherein ausscheide. Der Eigentümer einer Sache sei berechtigt, mit dieser nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter dem entgegenstünden, was nicht der Fall sei.

14

Eine wirksame vertragliche Vereinbarung oder rechtsverbindliche Zusicherung des Beklagten habe die Klägerin nicht bewiesen. Es stehe nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Beklagte sich gegenüber der Klägerin - rechtsverbindlich - verpflichtet habe, nach dem Abriss seines Gebäudes die begehrten baulichen Maßnahmen durchzuführen.

15

Durchgreifend zweifelhaft sei zum einen bereits, ob die Erklärungen des Beklagten rechtsverbindliche Wirkungen entfaltet hätten. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte der Beklagte allenfalls allgemein die Wiederherstellung der Giebelwand zugesagt, ohne dass festgestellt werden könne, auf welche konkrete Art und Weise dies zu erfolgen hätte. Letztlich könne eine Auslegung des Inhalts einer etwaigen rechtsverbindlichen Einigung der Parteien jedoch dahingestellt bleiben, weil die Willenserklärung des Beklagten auf ein formbedürftiges Schenkungsversprechen hinauslaufen würde, da die Leistung des Beklagten ohne Gegenleistung der Klägerin hätte erfolgen sollen. Insoweit fehle es jedenfalls an der dann notwendigen notariellen Beurkundung gem. §§ 516, 518 Abs. 1 BGB, so dass die Willenserklärung unwirksam sei.

16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts vom 04.03.2014.

17

Gegen jenes Urteil, das ihren Prozessbevollmächtigten am 17.03.2014 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 10.04.2014 eingegangenen Berufung, die sie nach Fristverlängerung bis zum 02.06.2014 mit am 28.05.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

18

Sie verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge, ergänzt um eine weitere begehrte bauliche Maßnahme, weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ist die Klägerin der Auffassung, dass sie - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil - nachgewiesen habe, dass der Beklagte sich verpflichtet habe, die freigelegte Außenwand als funktionstüchtige bzw. ordnungsgemäße Giebelwand herzustellen.

19

Zudem scheitere die Auffassung des Landgerichts, dass die Grenzwand im Eigentum des Beklagten stehe und deshalb die Abrissarbeiten ohne Rücksicht auf die Standsicherheit der verbleibenden Grenzwand vom Beklagten hätten durchgeführt werden können, am Gebot der Rücksichtnahme, dass sich aus § 909 BGB ergebe und vom Landgericht nicht erkannt worden sei. Zwar liege nach dem Wortlaut dieser Regelung keine Vertiefung vor, jedoch habe der BGH die entsprechende Anwendung des § 909 BGB auch dann bejaht, wenn - wie vorliegend - der Boden die erforderliche Stütze verloren und dadurch die Standfestigkeit des Hauses der Klägerin im Bereich der freigelegten Mauer beeinträchtigt sei. Jene Rechtsprechung des BGH sei auch hier anwendbar, da durch den Abriss seiner Haushälfte der Beklagte die Instabilität der freigelegten Wand am verbleibenden Haus der Klägerin herbeigeführt habe.

20

Darauf, ob nach dem Abriss des Hauses des Beklagten die freigelegte Wand am Haus der Klägerin auf dem Grundstück des Beklagten stehe, komme es danach nicht mehr an.

21

Im Übrigen könne der Beklagte durch den von ihm veranlassten gewillkürten Grenzverlauf nach Vermessung der Grundstücke nicht Eigentümer der Wand geworden sein, da diese Außenwand mit dem Haus der Klägerin fest verbunden sei und es sich dann um einen Fall der Überbauung handele.

22

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Vortrag.

23

Insbesondere sei die Beweiswürdigung des Landgerichts ebenso wenig zu beanstanden wie dessen sonstige rechtliche Würdigung. Die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des BGH zur Anwendung von § 909 BGB sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es gehe nicht um irgendeine Vertiefung oder ähnliches des Grundstücks des Beklagten und ebenfalls nicht um eine eventuelle Instabilität des Bodens.

II.

24

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, soweit sie ihre Klage auf einen vertraglichen Anspruch aus einer gesonderten Vereinbarung mit dem Beklagten stützt. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

1.

25

Soweit die Klägerin einen vertraglichen Anspruch aus einer gesonderten Vereinbarung mit dem Beklagten geltend macht, ist die Berufung bereits unzulässig, denn es fehlt insofern an einer ausreichenden ordnungsgemäßen Berufungsbegründung im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

a.

26

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Berufungsbegründung, sofern die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige, die Klageabweisung selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt ist, das Urteil auch in beide Richtungen angreifen muss. Sie hat deshalb für jede der beiden Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 13.11.2001, VI ZR 414/00, NJW 2002, 682 m.w.N.).

27

Hier hat das Landgericht einen vertraglichen Anspruch zum einen deshalb verneint, weil nicht feststehe, dass der Beklagte sich gegenüber der Klägerin - rechtsverbindlich - verpflichtet habe. Selbst wenn eine rechtsverbindliche Willenserklärung des Beklagten bejaht werden könnte, sei des weiteren deren konkreter Inhalt - auch im Wege der Auslegung - nicht im Umfang und in Gestalt des gegenüber dem Beklagten verlangten und hier beantragten Maßnahmenkatalogs bewiesen. Letztlich handele es sich jedenfalls um ein formbedürftiges Schenkungsversprechen, da die Klägerin selbst von Unentgeltlichkeit ausgehe. Aufgrund der mangelnden Form sei die Willenserklärung unwirksam.

28

Alle diese Erwägungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil tragen die Abweisung der Klage im Hinblick auf einen gesonderten vertraglichen Anspruch selbstständig. Zumindest den letzten Punkt - mangelnde Form eines formbedürftigen Schenkungsversprechens - greift die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung mit keinem Wort an. Dieses vom Landgericht als die Klageabweisung selbstständig tragend erkannte Rechtsproblem findet keinerlei - auch nicht beiläufig und / oder im anderen Zusammenhang - Erwähnung.

b.

29

Ein entsprechender eigenständiger und ausdrücklicher Angriff des Urteils war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin das Urteil im Übrigen, insbesondere hinsichtlich etwaiger gesetzlicher Ansprüche, angegriffen hat. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handeln und die Klägerin etwaige Ansprüche hieraus sowohl auf gesetzliche als auch auf vertragliche Anspruchsgrundlagen stützen würde. Darum geht es vorliegend aber nicht. Vielmehr handelt es sich bei dem von der Klägerin aus einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Beklagten hergeleiteten Anspruch um einen selbstständigen prozessualen (Alternativ-)Anspruch.

30

Während der von der Klägerin geltend gemachte gesetzliche Anspruch als Folge des Abrisses des Hauses des Beklagten und des Bestehenlassens und des Zustandes der streitgegenständlichen Wand in Betracht kommen kann, gründet sich der vermeintliche vertragliche Anspruch auf einem ganz anderen - zusätzlichen - Lebenssachverhalt, nämlich der angeblichen mündlichen Vereinbarung anlässlich mehrerer Gespräche zwischen den Parteien lange Zeit vor dem Abriss des Gebäudes. Es liegen somit bei näherer Betrachtung mehrerer Streitgegenstände und mithin mehrerer prozessuale (Alternativ-)Ansprüche vor (vgl. dazu nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Einl. Rn. 73 ff., insbesondere Rn. 74 m.w.N.).

2.

31

Soweit sich die Klägerin auf etwaige gesetzliche Ansprüche stützt, ist die Berufung unbegründet.

32

Eine entsprechende gesetzliche Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nicht zur Seite.

a.

33

Ein grundsätzlich in Betracht kommender Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung ihres Eigentums scheitert daran, dass sie eine Eigentumsverletzung seitens des Beklagten nicht darlegt und eine solche auch ansonsten nicht ersichtlich ist.

aa.

34

Hinsichtlich der streitgegenständlichen und durch den Abriss des Gebäudes des Beklagten nunmehr freigelegten Wand scheidet ein entsprechender Anspruch schon deshalb aus, weil die Klägerin nicht Eigentümerin der Wand ist. Nach der amtlichen Grenzfeststellung steht die Wand vielmehr - unstreitig - vollständig auf dem Grundstück des Beklagten. Gegen die Grenzfeststellung hat keiner der Beteiligten Rechtsbehelfe eingelegt; sie ist daher bestandskräftig. Hieran sind die Beteiligten und auch der Senat gebunden. Inwiefern die Grenzfeststellung durch den Beklagten willkürlich veranlasst worden sein soll, wie dies die Klägerin pauschal anmerkt, ist nicht ersichtlich. Alle hieran Beteiligten - auch die Klägerin - waren ausweislich der Grenzniederschrift anlässlich der Grenzfeststellung persönlich anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten und haben zur Grenzfeststellung ausdrücklich ihr Einverständnis geäußert.

35

Soweit die Klägerin meint, es handele sich um einen Fall des Überbaues gem. § 912 BGB, da die stehen gebliebene Wand mit dem Haus der Klägerin fest verbunden sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Jene Wand war seit jeher die Außenwand des nunmehr abgerissenen Gebäudes auf dem Grundstück des Beklagten. Demgegenüber hat die Klägerin doch gerade keine eigene Giebelaußenwand ihres jetzt noch stehenden Hauses errichtet und dabei über die Grenze gebaut, sondern hat dieses an die Außenwand des vormals bestehenden Gebäudes angebaut. Von einem Überbau der Klägerin über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück des Beklagten kann daher keine Rede sein.

bb.

36

Etwaige Schäden an dem in ihrem Eigentum stehende Gebäude im Übrigen, die durch den Abriss des Gebäudes des Beklagten entstanden sind, macht die Klägerin nicht - schon gar nicht mit der notwendigen Substanz - geltend.

b.

37

Der von der Klägerin in der Berufungsbegründung angeführte Verbotstatbestand gem. § 909 BGB ist - offensichtlich - nicht einschlägig. Dementsprechend sind etwaige Ansprüche der Klägerin gem. § 1004 BGB bzw. gem. § 823 Abs. 2 BGB jeweils in Verbindung mit § 909 BGB unbegründet.

38

Es handelt sich vorliegend gerade nicht um eine Vertiefung des Grundstücks des Beklagten im Sinne von § 909 BGB. Dass der Beklagte sein Grundstück nicht im engen Wortsinn "vertieft" hat, räumt auch die Klägerin ein.

39

Soweit die Klägerin meint, der BGH habe eine entsprechende Anwendung des § 909 BGB auch dann bejaht, wenn keine Vertiefung des Grundstücks im engen Wortsinne zu verzeichnen war, so mag das im Ansatz zutreffend sein. Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn allen - auch den von der Klägerin zitierten - Entscheidungen des BGH ist gemein, dass für die Anwendung des § 909 BGB jedenfalls erforderlich ist, dass der Boden des Nachbargrundstücks - hier also des Grundstücks der Klägerin - die erforderliche Stütze verliert (vgl. etwa BGH, Urt. v. 26.11.1982, V ZR 314/81, NJW 1983, 872; Urt. v. 19.09.1979, V ZR 22/78, NJW 1980, 224; Urt. v. 13.07.1965, V ZR 169/64, NJW 1965, 2099). Dem schließt sich der Senat an. Hiervon kann vorliegend keine Rede sein, denn die Klägerin behauptet nicht, dass der Boden ihres Grundstücks durch die Abrissmaßnahmen des Beklagten einen Stützverlust erlitten hat. Auf die Standfestigkeit der streitgegenständlichen Mauer bzw. deren angebliche unzureichende Fundamentierung kommt es nicht an, denn hierbei handelt es sich eben nicht um den Stützverlust des Nachbargrundstücks im Sinne von § 909 BGB, hier also des Grundstücks der Klägerin, denn die Mauer steht auf dem Grundstück des Beklagten (siehe oben).

40

Darüber hinaus hat der BGH erst in jüngerer Zeit wieder betont, dass der Abbruch eines oberirdischen Bauwerks - wie hier - einer Vertiefung des Grundstücks selbst dann nicht gleichgesetzt werden kann, wenn hierdurch das angrenzende Grundstück seinen Halt verliert (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2012, V ZR 97/11, MDR 2012, 1027). Der Senat teilt diese Ansicht.

c.

41

Hinsichtlich eventueller Ansprüche der Klägerin aus dem sogenannten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB und insbesondere im Hinblick auf die §§ 921, 922 BGB teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil. Zu Recht hat das Landgericht einen entsprechenden Anspruch verneint.

42

Bei der streitbefangenen Mauer handelt es sich eben nicht um eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB, nämlich um eine sogenannte Nachbarwand bzw. Kommunmauer, weil sie ausschließlich und vollständig auf dem Grundstück des Beklagten und daher in dessen Alleineigentum steht (siehe oben); es handelt sich vielmehr um eine Grenzwand im engeren Sinne (vgl. dazu nur Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 921 Rn. 5 ff. u. 13 ff. m.w.N.). Durch einen Anbau wird die Wand weder Miteigentum noch Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Bei einem Abriss des Gebäudes des Eigentümers ohne die Wand - wie hier - ändert sich an der rechtlichen Einordnung nichts (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O. m.w.N.).

43

Lässt der Eigentümer - wie hier - die Wand stehen, ist er insbesondere nicht verpflichtet, diese etwa gegen Witterungseinflüsse oder Ähnliches zu schützen oder sonstige Maßnahmen zu treffen (vgl. BGH, Urt. 18.02.2011, V ZR 137/10, NJW-RR 2011, 515; Urt. v. 16.04.2010, V ZR 171/09, NJW 2010, 1808; OLG Naumburg, Urt. v. 23.12.2010, 2 U 79/10, BauR 2011, 1062; OLG München, Urt. v. 20.12.2001, 24 U 838/99, OLGR München 2002, 228; Palandt/Bassenge, a.a.O. m.w.N.).

3.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

45

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

46

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Berufungsverfahrens entspricht dem gem. §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO maßgeblichen Interesse der Klägerin und bemisst sich nach dem von ihr behaupteten Kostenaufwand für die begehrten Maßnahmen, dem der Beklagte nicht entgegengetreten ist.

4.

47

Veranlassung zur Zulassung der Revision sieht der Senat nicht, da er die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) für nicht erfüllt erachtet.

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Annotations

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.