Oberlandesgericht Rostock Urteil, 23. Juni 2016 - 3 U 3/15

bei uns veröffentlicht am23.06.2016

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 27.11.2014, Az. 6 O 88/14, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt die Herausgabe eines Grundstücksteils nebst aufstehendem Gebäude.

2

Sie ist seit 2009 Eigentümerin eines Grundstücks auf der Insel D. Auf dem hierzu gehörenden Flurstück 41/7 befinden sich Gebäude, die im Gebäudeeigentum der Beklagten stehen. Ab dem Jahr 2000 fand ein notarielles Vermittlungsverfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statt. Dort einigten sich die Parteien dahin, dass die Beklagte grundsätzlich ein Recht zum Ankauf nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes habe. Keine Einigung erzielten sie über den Zuschnitt des Grundstücks und die Höhe des Verkehrswertes. Das Verfahren endete mit Beschluss des Notars Dr. H. vom 14.06.2011 wegen fehlender Einigung.

3

Den Nutzungsvertrag vom 18.02.1992 zwischen den Parteien, der sich auf die Flächen um die Gebäude bezog, hatte die Klägerin gekündigt. Durch Urteil der Berufungskammer des Landgerichts Stralsund vom 02.10.2013 wurde die Beklagte zur Herausgabe der vom Nutzungsvertrag betroffenen Grundstücksflächen verurteilt (1 S 35/12 LG Stralsund).

4

Mit Schreiben vom 04.03.2014 erhob die Klägerin die Verjährungseinrede hinsichtlich der Bereinigungsansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz und forderte zur Herausgabe der restlichen Flächen auf.

5

Mit Urteil vom 27.11.2014 hat das Landgericht Stralsund die Beklagte verurteilt, das in dem ehemaligen Fischereihafen, Fischereigebäude, postalische Bezeichnung L.weg, S., befindliche Gebäudeeigentum der Beklagten, eingetragen in den Gebäudegrundbüchern von S. in den Blättern 10490 und 10491, sowie die dazu gehörenden Grundstücksflächen, wie sie sich aus der dem Urteil anliegenden Liegenschaftskarte ergeben und dort rot (orange) umrandet sind, an die Klägerin herauszugeben.

6

Es hat einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB bejaht. Die Beklagte könne sich nicht auf ein Besitzrecht nach § 986 BGB berufen. Dieses ergebe sich nicht aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Das sich hieraus ergebende Besitzrecht sei befristet. Es gelte nur bis zur Bereinigung der maßgeblichen Rechtsverhältnisse. Werde das notarielle Vermittlungsverfahren oder das nachfolgende Klageverfahren treuwidrig verzögert, komme Verwirkung in Betracht. Die Beklagte habe nach dem Scheitern des Vermittlungsverfahrens im Juni 2011 es über mehr als drei Jahre unterlassen, eine Klage nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu erheben. Drei Jahre würden mit Blick auf das Moratorium genügen. Es komme daher nicht darauf an, ob Ansprüche der Beklagten aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz überhaupt der Verjährung unterliegen oder verjährt seien.

7

Wegen der weitergehenden erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.

8

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.

9

Die Beklagte habe das Grundstück zunächst aufgrund des Pachtvertrages genutzt. Nachdem das Landgericht die Kündigung des Pachtvertrages für wirksam erachtet habe, fordere die Klägerin die Gebäudeherausgabe. Die Klägerin berufe sich zwar darauf, dass der Anspruch der Beklagten nach § 63 SachenRBerG verjährt sei. Der Anspruch nach § 63 SachenRBerG unterliege jedoch nicht der Verjährung.

10

In ihren Schriftsätzen vom 08.07.2014 und 04.11.2014 habe die Beklagte dargelegt, weshalb eine Verjährung selbst für den Fall, dass die Möglichkeit einer solchen angenommen werden könnte, nicht eingetreten sei. Insoweit verweise sie auf die entsprechenden Schriftsätze.

11

Das Landgericht sei hierauf nicht eingegangen, sondern habe sein Augenmerk auf Treu und Glauben gerichtet, um das Besitzrecht der Beklagten auszuschließen. Ein Zeitraum von drei Jahren sei ein sehr kurzer. Hinzu komme, dass auf Seiten der Grundstückseigentümer während des Vermittlungsverfahrens ein Wechsel stattgefunden habe. Die Klägerin sei erst seit 2009 Eigentümerin. Somit habe während zwei Jahren im Vermittlungsverfahren keine Einigung erzielt werden können. Die Beklagte habe die Nutzung fortgesetzt. Sie habe der Klägerin gegenüber jederzeit ihren Ankaufswunsch bezüglich des Grundstücks kundgetan.

12

Hinweise auf ein Umstandsmoment, dass die Beklagte ihre Rechte aus der Sachenrechtsbereinigung nicht mehr geltend machen wolle, ergäben sich weder aus den Schriftsätzen noch aus den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Zeitablauf allein sei aber nicht ausreichend, um eine Verwirkung des Anspruchs zu bewirken. Bei Beurteilung der Verwirkung müsse mit Blick auf das Zeitmoment die übliche Verjährung mit in Betracht gezogen werden. Da vorliegend eine Grundstücksbetroffenheit vorliege, sei eine Verjährungsfrist von zehn Jahren in den Blick zu nehmen. Daher seien die Annahme einer Verwirkung höhere Anforderungen zu stellen, als dass lediglich drei Jahre abgelaufen seien.

13

Vorliegend komme hinzu, dass zwischen den Parteien Rechtsstreitigkeiten anhängig gewesen seien. Mit Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 24.06.2010 - 5 C 462/09 - sei das Moratorium für die Beklagte ausdrücklich bestätigt worden. Erst durch das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 02.10.2013 - 1 S 35/12 - sei diese Rechtsauffassung des Amtsgerichts revidiert worden. Somit ändere sich der Zeitraum der Untätigkeit der Beklagten auf den Zeitraum November 2013 bis Mai 2014 (Zustellung der Klage in diesem Verfahren).

14

Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Vor dem Hintergrund der Dauer des notariellen Vermittlungsverfahrens von 11 Jahren sei es der Beklagten zumutbar gewesen, binnen angemessener Zeit nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens die Klage zu erheben, um dem Verfahren zügig Fortgang zu geben und die vom Gesetzgeber gewünschte alsbaldige Bereinigung der Rechtsverhältnisse herbeizuführen. Mache der Berechtigte von der ihm eingeräumten Befugnis nicht zügig Gebrauch, sondern verzögere vielmehr die Bereinigung der Rechtsverhältnisse, müsse er sich den Einwand der Verwirkung entgegenhalten lassen. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, aus welchem Grunde sie das Klageverfahren nicht durchgeführt und was sie an der Erhebung der Klage gehindert habe.

15

Die Beklagte habe der Klägerin nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens weder einen Ankaufswunsch noch sonstige Vorschläge unterbreitet. Die Beklagte habe gewusst, dass für die Klägerin ein Ankauf durch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt in Betracht gekommen sei, sondern diese bemüht gewesen sei, der Beklagten die Nutzung zu untersagen. Das Verfahren, auf welches sich die Beklagte zwecks Vermeidung doppelter Rechtshängigkeit berufe, habe nicht die streitbefangenen Flächen betroffen, sondern diejenigen drumherum.

16

Entsprechend § 204 Abs. 1 Ziffer 4 BGB sei eine Hemmung der Verjährung durch das Vermittlungsverfahren nicht eingetreten, weil die Beklagte eine Klage nach § 104 SachenRBerG nicht binnen drei Monaten nach dessen Abschluss eingereicht habe.

17

In der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016 vor dem Senat hat die Klägerin, nachdem der Senat auf Bedenken bei der Fassung des Klageantrages hingewiesen hat, erläutert, dass hier eine einheitliche Herausgabe der Grundstücksflächen der Klägerin sowie des aufstehenden Gebäudeeigentums der Beklagten begehrt werde, weil seitens der Klägerin davon ausgegangen werde, dass bei Erlöschen des Besitzrechts der Beklagten das Gebäudeeigentum quasi automatisch der Klägerin zufalle als fester Bestandteil des Grundstücks.

II.

1.

18

Die Berufung hat Erfolg, denn der Klägerin steht der begehrte Herausgabeanspruch nicht zu. Die Beklagte kann diesem nämlich mit Erfolg ein Besitzrecht entgegenhalten.

19

Gemäß § 985 BGB kann der Eigentümer einer Sache diese vom Besitzer herausverlangen. Dabei erfolgt die Herausgabe in dem Zustand, in dem sich die Sache zum Herausgabezeitpunkt befindet. Eine Herausgabeverpflichtung des Besitzers besteht gemäß § 986 BGB dann nicht, wenn er die Sache gegenüber dem Eigentümer berechtigt besitzt.

20

Die Klägerin ist seit 2009 unstreitig Eigentümerin des Flurstücks 41/7. Die Beklagte ist Eigentümerin des aufstehenden Gebäudes, für welches ein Gebäudegrundbuchblatt besteht. Auf das Verhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Eigentümer eines selbstständigen Gebäudeeigentums findet gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. b) SachenRBerG das Sachenrechtsbereinigungsgesetz Anwendung. Ist dies der Fall, greift das Besitzmoratorium des Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB zugunsten des Berechtigten ein. Diesem stehen hiernach die Rechte eines Besitzers bis zur Klärung der Rechtslage zur Seite. Dieses Besitzrecht ist nach § 79 Abs. 3 Satz 2 SachenRBerG akzessorisch. Daher erlischt es, wenn der Bereinigungsanspruch entweder seinerseits erlischt oder nach Erhebung der Einrede der Verjährung nicht mehr erfüllt werden muss (BGH, Urt. v. 17.07.2015, V ZR 207/14, NJW 2015, 3723). Das Recht aus Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB hängt nicht davon ab, dass der Nutzer Rechte aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz tatsächlich wahrnimmt, sondern nur davon, dass die Rechtslage noch nicht bereinigt ist (OLG Naumburg, Urt. v. 16.12.1999, 11 U 148/99, OLGR-Naumburg, 2000, 190).

21

Da das Besitzrecht akzessorisch zum Bereinigungsanspruch des § 32 SachenRBerG (Erbbaurecht) oder § 61 SachenRBerG (Ankaufsrecht) ist, müssen die Voraussetzungen eines Bereinigungsanspruchs vorliegen. Die Beklagte hat ein notarielles Vermittlungsverfahren angestrebt, welches mangels vollständiger Einigung der Parteien durch Protokollierung und Beschluss als gescheitert beendet worden ist. Kommt es im notariellen Vermittlungsverfahren nicht zu einer Einigung, so hält der Notar das Ergebnis des Verfahrens unter Protokollierung der unstreitigen und der streitig gebliebenen Punkte fest. Sind wesentliche Teile des abzuschließenden Vertrages unstreitig, so können die Beteiligten verlangen, dass diese Punkte im Protokoll als vereinbart festgehalten werden. Die Verständigung über diese Punkte ist in einem nachfolgenden Rechtsstreit bindend (§ 99 SachenRBerG). Vorliegend hat der Notar unter Ziffer (2) des Protokolls festgehalten, dass Einigkeit dahin erzielt worden sei, dass der Beklagten dem Grunde nach ein Ankaufsrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zusteht. Ebenfalls seien sich die Beteiligten einig, dass die Beklagte ihr Wahlrecht hin zum Ankaufsrecht ausgeübt habe. Der Senat hält dies nach § 99 Satz 3 SachenRBerG für bindend festgestellt. Das angefochtene Urteil weist überdies die Zustimmung der Klägerin zu einem Ankaufsrecht der Beklagten im unstreitigen Tatbestand aus, so dass ein angedeutetes Bestreiten der Klägerin in der Berufungsinstanz gemäß §§ 529, 531 ZPO unbeachtlich ist.

22

Selbst aber wenn eine Bindungswirkung des Protokolls zu verneinen ist, sind die Voraussetzungen des Bereinigungsanspruchs nach § 61 Abs. 1 SachenRBerG, auf welchen sich die Beklagte für ihr Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB beruft, gegeben.

23

Dafür, dass der Bereinigungsanspruch erloschen ist, ist nichts ersichtlich. Der Besitzanspruch i.S.d. § 986 BGB erlischt jedoch auch dann, wenn der Bereinigungsanspruch aufgrund eingetretener Verjährung nicht mehr erfüllt werden muss (BGH, Urt. v. 17.07.2015, V ZR 207/14, NJW 2015, 3723; BGH, Urt. v. 21.11.2014, V ZR 32/14, NJW-RR 2015, 338 = WuM 2015, 101). Dabei findet nach dem Urteil des BGH vom 21.11.2014 auf den mit dem Besitzmoratorium verbundenen Bereinigungsanspruch aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz die zehnjährige Verjährung des § 196 BGB Anwendung, die aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die 30-jährige Verjährung abgelöst und am 01.01.2002 zu laufen begonnen hat. Somit wäre der Bereinigungsanspruch grundsätzlich zum 31.12.2011 verjährt gewesen und die Beklagte könnte sich nicht mehr mit Erfolg auf ein Besitzrecht berufen. Vorliegend aber haben sich Grundstückseigentümer und Berechtigter in der Zeit von 2000 bis zum 15.06.2011 im notariellen Vermittlungsverfahren befunden. Dabei spielt es nach ständiger Rechtsprechung keine Rolle, dass auf der Eigentümerseite während des Vermittlungsverfahrens ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Die Durchführung des Vermittlungsverfahrens führt jedoch zur Hemmung der Verjährung gem. § 204 BGB (BGH, Urt. v. 21.11.2014, a.a.O.). Somit war der Lauf der Verjährungsfrist durch das Vermittlungsverfahren bereits zum 01.01.2002 gehemmt. Die Verjährungshemmung endete mit der Beendigung des Vermittlungsverfahrens am 15.06.2011. Erst zu diesem Zeitpunkt begann die Verjährungsfrist zu laufen. Sie endet also erst im Jahr 2021.

24

§ 204 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 12 BGB kann die Klägerin dem nicht mit Erfolg entgegenhalten. Der BGH hat ausgesprochen, dass die Einleitung des notariellen Vermittlungsverfahrens die Verjährung analog § 82 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG hemmt (BGH, Urt. v. 21.11.2014, a.a.O.). Diese Norm aber geht ausdrücklich von einer Verjährungshemmung wie durch Klageerhebung aus. Somit stellt der BGH klar, dass er die Hemmungswirkung des notariellen Vermittlungsverfahrens auch in den Fällen der Anstrengung durch den Nutzer, der einer Hemmung durch Klageerhebung gleichstellen wollte. Folglich ist die Hemmungswirkung des notariellen Vermittlungsverfahrens nicht auf den Fall beschränkt, dass der Nutzer binnen drei Monaten nach Beendigung des notariellen Vermittlungsverfahrens Klage nach § 104 SachenRBerG erhebt.

25

Soweit das Landgericht in Anlehnung an die Entscheidung der Berufungskammer des Landgerichts Stralsund dahin entschieden hat, dass sich die Beklagte wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben gem. § 242 BGB gleichwohl nicht auf ihr Besitzrecht berufen könne, überzeugt dies nicht. Nach Auffassung des angefochtenen Urteils sei es Sache der Beklagten gewesen, in angemessener Zeit nach der Beendigung des Vermittlungsverfahrens das Klageverfahren nach §§ 103 ff. SachenRBerG einzuleiten. Dies habe sie bis heute nicht getan, sondern berufe sich lediglich auf ihren gesetzlichen Bereinigungsanspruch. Es sei aber sowohl Ziel des Moratoriums als auch des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, in absehbarer Zeit die besonderen Eigentumsverhältnisse, deren Regelung sie dienen, dem bürgerlichen Recht anzupassen. Deshalb sei es dem Berechtigten zuzumuten, seine Ansprüche auf Bereinigung in angemessener Zeit durchzusetzen. Tue er dies nicht, verstoße er gegen Treu und Glauben, wenn er sich späterhin auf seinen Bereinigungsanspruch berufe.

26

Soweit das Landgericht deshalb eine Verwirkung annimmt, übersieht es, dass diese neben dem Zeitmoment auch eines Umstandsmomentes bedarf. Dabei kann das Umstandsmoment nicht allein im Zeitablauf liegen. Vielmehr muss Weiteres hinzutreten, was der Klägerin Anlass gegeben hat, sich dahin einzurichten, dass die Beklagte ihren Bereinigungsanspruch nicht verfolgen werde. Dafür ist nichts ersichtlich.

27

Auch sonst ist die Beklagte aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht daran gehindert, sich auf ihr bestehendes Besitzrecht zu berufen. Insbesondere das Bedürfnis einer zügigen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse rechtfertigt dies nicht. Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.11.2014 (a.a.O.) gerade Gegenteiliges ausgeführt. Er hat festgestellt, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die bei Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes für den Bereinigungsanspruch noch geltende 30-jährige Verjährung bewusst in Kauf genommen habe, dass sich die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstückseigentümer und Berechtigtem für diese Zeit in einem Schwebezustand befinden können. Hätte er dies nicht gewollt, hätte er eine kürzere Verjährungsfrist regeln können. Es sei also nicht gesetzgeberisches Ziel, in kürzester Zeit die rechtlichen Verhältnisse zu klären. Nimmt der Gesetzgeber einen langanhaltenden Schwebezustand aber in Kauf, kann es der Beklagten schwerlich vorgeworfen werden, wenn sie nach Scheitern des notariellen Vermittlungsverfahrens nicht unverzüglich auf Feststellung des Inhalts des Ankaufsvertrages klagt. Dies gilt umso mehr, als es der Grundstückseigentümer selbst in der Hand hat, diesen Schwebezustand zu beenden. Insoweit gibt das Sachenrechtsbereinigungsgesetz in § 16 Abs. 2 und 3 und insbesondere § 61 Abs. 2 SachenRBerG dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit, den Berechtigten seinerseits im Klagewege dahin in Anspruch zu nehmen, dass er das Grundstück ankauft. Auch für die Zeit bis zur Klärung durch eine gerichtliche Entscheidung sind die Interessen des Eigentümers gewahrt, da er für diese Zeit ein Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2a EGBGB erhält. Zwar kann der Eigentümer abwarten, bis der Berechtigte tätig wird oder dessen Anspruch verjährt und ist seinerseits nicht verpflichtet, die Klärung der Rechtslage herbeizuführen (BGH, Urt. v. 21.11.2014, a.a.O.). Gleichwohl ist er aber auch nicht schutzlos gestellt. Nimmt der Eigentümer seine Rechte jedoch nicht wahr, kann er dem Berechtigten nicht vorwerfen, dass es treuwidrig sei, wenn er nicht unverzüglich Klage erhebe, denn er hat es selbst in der Hand, seine Interessen zu wahren (so auch OLG Naumburg, a.a.O.).

28

Da die Beklagte einem möglichen Herausgabeanspruch der Klägerin noch immer ein Besitzrecht entgegenhalten kann, braucht der Senat seine in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016 geäußerten Bedenken hinsichtlich des Herausgabebegehrens der Klägerin auch betreffend das selbstständige Gebäudeeigentum nicht vertiefen. Ob der Klägerin andere als die geltend gemachten Herausgabeansprüche zustehen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

2.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

30

Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat dem Landgericht.

31

Gründe, die Revision gemäß § 543 ZPO zuzulassen, sieht der Senat nicht.

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(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Der Nutzer kann von den Inhabern dinglicher Rechte, die einen Anspruch auf Zahlung oder Befriedigung aus dem Grundstück gewähren, verlangen, auf ihr Recht zu verzichten, wenn der Antrag auf Eintragung der Belastung nach dem 21. Juli 1992 beim Grundbuchamt einging und dem Inhaber des dinglichen Rechts bekannt war, daß der Grundstückseigentümer vorsätzlich seiner Verpflichtung aus Artikel 233 § 2a Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zuwiderhandelte, das vom Nutzer bebaute Grundstück nicht zu belasten. Erwirbt der Nutzer eine Teilfläche, so beschränkt sich der Anspruch nach Satz 1 auf die Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung.

(2) Der Nutzer kann von dem Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts verlangen, einer lastenfreien Um- oder Abschreibung einer von ihm zu erwerbenden Teilfläche zuzustimmen, wenn das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder dessen bauliche Anlage und die hierfür in Anspruch genommene Fläche nach den vertraglichen Regelungen nicht zum Haftungsverband gehören sollten oder deren Nichtzugehörigkeit zum Haftungsverband für den Inhaber des dinglichen Rechts bei Bestellung oder Erwerb erkennbar war. Ist ein Darlehen für den Betrieb des Grundstückseigentümers gewährt worden, so ist zu vermuten, daß ein vom Nutzer bewohntes Eigenheim und die ihm zuzuordnende Fläche nicht als Sicherheit für das Darlehen haften sollen.

(3) Liegen die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht vor, kann der Nutzer verlangen, daß der Inhaber des dinglichen Rechts die Mithaftung des Trennstücks auf den Betrag beschränkt, dessen Wert im Verhältnis zu dem beim Grundstückseigentümer verbleibenden Grundstück entspricht. § 1132 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.

Der Kläger hat für eine Klage auf Feststellung über den Inhalt eines Erbbaurechts oder eines Ankaufsrechts nach Maßgabe der §§ 32, 61, 81 und 82 den notariellen Vermittlungsvorschlag und das Abschlußprotokoll vorzulegen. Fehlt es an dem in Satz 1 bezeichneten Erfordernis, hat das Gericht den Kläger unter Fristsetzung zur Vorlage aufzufordern. Verstreicht die Frist fruchtlos, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Der Grundstückseigentümer kann wegen seiner Ansprüche aus dem Kaufvertrag die Zwangsversteigerung des Gebäudes oder der baulichen Anlage des Nutzers nur unter gleichzeitiger Versteigerung des nach dem Vertrag zu veräußernden Grundstücks betreiben. Der Grundstückseigentümer darf einen Antrag auf Versteigerung des Gebäudes und des Grundstücks erst stellen, wenn er dem Nutzer die Versteigerung des verkauften Grundstücks zuvor angedroht, dem Nutzer eine Nachfrist zur Zahlung von mindestens zwei Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

(2) Für die Vollstreckung in das Grundstück ist ein vollstreckbarer Titel gegen den Nutzer ausreichend. Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn

1.
der Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen oder als Rechtsvorgänger des Nutzers eingetragen gewesen ist oder Erbe des eingetragenen Grundstückseigentümers ist und
2.
das Grundstück frei von Rechten ist, die Ansprüche auf Zahlung oder Befriedigung aus dem Grundstück gewähren.

(3) Der Zuschlag für das Gebäude und das Grundstück muß an dieselbe Person erteilt werden. Mit dem Zuschlag erlöschen die Rechte des Nutzers zum Besitz aus dem Moratorium nach Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, aus diesem Gesetz und aus dem Grundstückskaufvertrag.

(4) An die Stelle des Anspruchs des Nutzers auf Übereignung tritt der Anspruch auf Auskehr des nach Berichtigung der Kosten und Befriedigung des Grundstückseigentümers verbleibenden Resterlöses.

Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§ 43 bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grundstückseigentümer gegen den Nutzer zu, wenn dieser eine entsprechende Wahl getroffen hat oder das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Ankauf des Grundstücks verlangen, wenn

1.
der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark, beträgt,
2.
der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
3.
das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

Kommt es nicht zu einer Einigung, so hält der Notar das Ergebnis des Verfahrens unter Protokollierung der unstreitigen und der streitig gebliebenen Punkte fest (Abschlußprotokoll). Sind wesentliche Teile des abzuschließenden Vertrages unstreitig, so können die Beteiligten verlangen, daß diese Punkte im Protokoll als vereinbart festgehalten werden. Die Verständigung über diese Punkte ist in einem nachfolgenden Rechtsstreit bindend.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Ankauf des Grundstücks verlangen, wenn

1.
der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark, beträgt,
2.
der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
3.
das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Januar 2014 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Feststellungswiderklage als unbegründet abgewiesen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Land Brandenburg. Eine Teilfläche von etwa 400 m² nutzt der Beklagte auf Grund eines Pachtvertrags vom 1. Mai 1978 mit dem damaligen örtlichen volkseigenen Betrieb der kommunalen Wohnungsverwaltung. Auf Grund eines Prüfbescheids der zuständigen Behörde vom 22. Mai 1978 errichtete er auf der Teilfläche eine Finnhütte. Am 1. März 2000 wurde in das Grundbuch ein Vermerk über ein „Recht zum Besitz eines Eigenheims gemäß Art. 233 § 2a EGBGB“ eingetragen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Dezember 2008 lehnte die Klägerin die von dem Beklagten verlangte Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ab und verwies ihn auf den Klageweg. Später verlangte sie von ihm mangels Einleitung eines Bereinigungsverfahrens die Abgabe einer Verzichtserklärung. Dem entsprach der Beklagte nicht. Die Klägerin verlangt die Löschung des Besitzrechtsvermerks. Sie meint, dem Beklagten stünden Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zu. Solche Ansprüche seien jedenfalls verjährt.

2

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage auf Feststellung seiner Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision strebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und die Feststellung seiner Anspruchsberechtigung an. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne nach § 886 BGB von dem Beklagten die Löschung des Besitzrechtsvermerks verlangen. Dafür komme es nicht darauf an, ob ihm Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustünden. Solche Ansprüche unterlägen der Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 196 BGB. Diese Frist habe mit dem 1. Januar 2002 begonnen und sei mit dem 31. Dezember 2011 abgelaufen. Ein den Neubeginn der Verjährung auslösendes Anerkenntnis liege nicht vor. Etwa geführte Verhandlungen seien schon vor dem Beginn der Verjährungsfrist nach § 196 BGB am 1. Januar 2002 eingeschlafen gewesen. Die Korrespondenz der Parteien im Jahr 2008 habe allenfalls zu einer Hemmung der Verjährung in dem kurzen Zeitraum zwischen dem Eingang des Schreibens des Beklagten vom 22. Oktober 2008 und dessen Zurückweisung durch die Klägerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 geführt. Dem Anspruch aus § 886 BGB stehe auch nicht das Besitzrecht entgegen. Die Widerklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig.

II.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Wesentlichen stand.

5

1. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten nach § 886 BGB die Beseitigung des Besitzrechtsvermerks und dazu die Abgabe der für die Löschung des Vermerks erforderlichen materiell-rechtlichen und formellen Erklärungen verlangen.

6

a) Die Norm ist zwar auf den Besitzrechtsvermerk nach Art. 233 § 2c Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht unmittelbar anwendbar, weil er nicht einen Anspruch des Nutzers auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an dem genutzten Grundstück oder an einem Recht daran oder auf Änderung des Inhalts oder Rangs eines solchen Rechts sichert, sondern dessen Bereinigungsanspruch nach § 32 Satz 1 oder § 61 Abs. 1 SachenRBerG. Dieser ist auf Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Kauf- oder eines Erbbaurechtsbestellungsvertrags zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gerichtet.

7

b) Die Vorschrift ist aber auf den Besitzrechtsvermerk entsprechend anzuwenden.

8

aa) Dieser hat nach Art. 233 § 2c Abs. 2 Satz 3 EGBGB die Wirkungen einer Vormerkung. Zu den Wirkungen einer Vormerkung gehört auch § 886 BGB, wonach derjenige, dessen Grundstück oder Recht von einer Vormerkung betroffen wird, deren Beseitigung verlangen kann, wenn ihm eine Einrede zusteht, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird.

9

bb) Ob das auch für den Besitzrechtsvermerk gilt, wird allerdings, was der Beklagte aufgreift, in der Literatur teilweise in Zweifel gezogen. Der Vermerk sichere, so wird argumentiert, nicht nur den Bereinigungsanspruch. Er dokumentiere vielmehr das Besitzrecht nach Art. 233 § 2a EGBGB. Deshalb komme ihm die Wirkung eines Widerspruchs zu. Er könne erst gelöscht werden, wenn das Besitzrecht nicht mehr bestehe. Dieses ende nicht schon mit der Verjährung des Bereinigungsanspruchs. Ähnlich wie das Besitzrecht des Käufers, dem der Verkäufer den Besitz eingeräumt habe, verjähre es selbst nicht. Es bestehe vielmehr auch gegenüber einem Rechtsnachfolger solange fort, bis die Bereinigung durch Verkauf des Grundstücks oder Bestellung eines Erbbaurechts daran erfolgt sei (Robbert, NJ 2013, 143, 145 ff.).

10

cc) Das ist nicht richtig. Der Besitzrechtsvermerk sichert nur den Bereinigungsanspruch, nicht das Besitzrecht.

11

(1) Zutreffend ist allerdings, dass er im Unterschied zur Vormerkung (vgl. § 885 Abs. 2 BGB), an die er sich konstruktiv anlehnt, nicht den zu sichernden Bereinigungsanspruch ausweist, sondern nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GGV das Recht zum Besitz nach Art. 233 § 2a EGBGB. Das ist dem Umstand geschuldet, dass der Vermerk mit dem insoweit am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) zu einem Zeitpunkt eingeführt wurde, zu dem das Sachenrechtsbereinigungsgesetz noch nicht erlassen war. Er setzt deshalb nach Art. 233 § 2c Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EGBGB das Bestehen eines Besitzrechts voraus und weist dieses aus.

12

(2) Daraus folgt aber nicht, dass der Vermerk das Besitzrecht des Nutzers sichert. Die Eintragung des Vermerks ist für das Entstehen und den Fortbestand des Besitzrechts irrelevant. Dieses ist durch Art. 8 Nr. 2 Buchstabe b des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) eingeführt worden und entstand kraft Gesetzes unabhängig von der Eintragung des Besitzrechtsvermerks. Es wird nach Art. 233 § 2a Abs. 2 Satz 1 EGBGB durch eine Übertragung oder einen Übergang des Eigentums an dem Grundstück oder eine sonstige Verfügung über das Grundstück nicht berührt. Auf den Erwerbsgrund kommt es dafür ebenso wenig an wie auf den guten Glauben des Erwerbers (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 12/2480 S. 78) oder eine Eintragung im Grundbuch. Die Eintragung des Besitzrechts im Grundbuch ist zudem erst durch den mit Art. 13 Nr. 3 Buchstabe d des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes eingeführten Art. 233 § 2c EGBGB ermöglicht worden. Zweck seiner Einführung ist auch nicht, den Nutzer vor einem Verlust seines Besitzrechts zu bewahren, sondern vor dem Verlust (seines selbständigen Gebäudeeigentums und) seines Bereinigungsanspruchs. Das folgt aus dem mit dem gleichen Gesetz eingeführten § 9a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EGZVG (Begründung des Entwurfs des genannten Gesetzes in BT-Drucks. 12/5553 S. 122 f., 132). Danach erlischt der Bereinigungsanspruch des Nutzers durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung, wenn weder der Besitzrechtsvermerk noch selbständiges Gebäudeeigentum, ein Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 EGBGB oder ein Vermerk über ein Bereinigungsverfahren im Grundbuch des genutzten Grundstücks eingetragen ist. Eine entsprechende Regelung ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 durch § 111 SachenRBerG für den gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Erwerb eingeführt worden. Danach führt das Fehlen eines Besitzrechtsvermerks oder einer gleich gestellten Eintragung ebenfalls nicht zum Erlöschen des Besitzrechts, sondern zum Erlöschen des Anspruchs (und nach Art. 231 § 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 233 § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auch eines nicht in dem Grundbuch für das genutzte Grundstück gebuchten selbständigen Gebäudeeigentums und eines Nutzungsrechts).

13

cc) Das Besitzrecht erlischt auch nicht erst, wenn dem Nutzer das Eigentum an dem genutzten Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht daran bestellt worden ist, sondern schon, wenn der Bereinigungsanspruch verjährt ist und der Grundstückseigentümer die Verjährungseinrede erhebt.

14

(1) Allerdings begründet der Anspruch auf Erwerb des Eigentums an einem Grundstück nach einem auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 138, 296, 298 f.) zurückgehenden Urteil des Senats ein Recht des Erwerbers zum Besitz des Grundstücks, wenn ihm im Hinblick auf diesen Anspruch der Besitz verschafft worden ist. Das Besitzrecht besteht auch nach Verjährung des Eigentumsverschaffungsanspruchs fort (Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 102/83, BGHZ 90, 269, 270). Ob sich dies auf ein kraft Gesetzes entstandenes Besitzrecht übertragen lässt, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Für das Besitzrecht nach Art. 233 § 2a EGBGB hat der Gesetzgeber jedenfalls eine Sonderregelung getroffen.

15

(2) Nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist das Besitzrecht mit dem 31. Dezember 1994 im Grundsatz ausgelaufen. Eine Ausnahme sieht Satz 3 der genannten Vorschrift nur für die in § 3 Abs. 3, § 4 und § 121 SachenRBerG bezeichneten Fallgruppen vor, in denen es „bis zur Bereinigung dieser Rechtsverhältnisse nach jenem Gesetz“ fortbesteht. Nach dem damit angesprochenen Sachenrechtsbereinigungsgesetz kann der Nutzer eine Bereinigung aber nur erreichen, indem er seinen Bereinigungsanspruch gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend macht. Das Besitzrecht sichert deshalb nur den Nutzer, dem ein Anspruch auf Bereinigung durch Erwerb oder Belastung des Grundstücks zusteht, bis zu dessen Erfüllung. Eine eigenständige Bedeutung für die Entstehung oder den Fortbestand des Bereinigungsanspruchs kam ihm zu keinem Zeitpunkt zu. Diese Fragen regelt ausschließlich das Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Senat, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 54/96, BGHZ 136, 212, 215). Das Besitzrecht ist akzessorisch und erlischt, wenn der Bereinigungsanspruch entweder seinerseits erlischt oder nach Erhebung der Einrede der Verjährung nicht mehr erfüllt werden muss (Czub/Schmidt-Räntsch, ZfIR 2007, 517, 524; Schmidt-Räntsch, ZfIR 2012, 217, 220). Diese Akzessorietät kommt etwa in § 79 Abs. 3 Satz 2 SachenRBerG zum Ausdruck, wonach der Zuschlag in der Versteigerung von Grundstück und Gebäudeeigentum zur Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs des Grundstückseigentümers aus einem Kaufvertrag nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auch zum Erlöschen des Besitzrechts führt.

16

c) Der Klägerin steht eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers dauernd ausgeschlossen ist. Dieser Anspruch ist verjährt, weshalb die Klägerin nach § 214 Abs. 1 BGB seine Erfüllung auf Dauer verweigern kann.

17

aa) Der Anspruch unterliegt gemäß § 194 BGB der Verjährung. Denn die Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind bürgerlich-rechtliche Ansprüche. Dieses Gesetz ist nämlich nach Art. 233 § 3 Abs. 3 EGBGB ein in ein besonderes Gesetz ausgelagerter Teil der Übergangsvorschriften zum Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus Anlass des Einigungsvertrages.

18

bb) Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 902 BGB unverjährbar (Czub/Schmidt-Räntsch, ZfIR 2007, 517, 518 f.; Maletz, ZfIR 2007, 613 f; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZR 164/11, ZOV 2012, 131 Rn. 11; unentschieden Thomas in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 104 SachenRBerG Rn. 10).

19

(1) Der Bereinigungsanspruch des Nutzers nach § 32 Satz 1, § 61 Abs. 1 SachenRBerG beruht auf Gesetz, nicht auf eingetragenen dinglichen Rechten. Die Anwendbarkeit von § 902 BGB lässt sich, anders als der Beklagte meint, weder mit einem dinglichen Nutzungsrecht an dem Grundstück der Klägerin nach Art. 233 § 4 EGBGB, das dem Beklagten schon nicht verliehen worden ist, noch mit dem Besitzrecht nach Art. 233 § 2a EGBGB begründen, das nur der Sicherung des Bereinigungsanspruchs dient, nicht aber seinerseits Grundlage dieses Anspruchs ist (Senat, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 54/96, BGHZ 136, 212, 214). Grundlage des Anspruchs sind vielmehr - unabhängig von dem Bestehen oder Fehlen einer dinglichen Rechtsposition des Nutzers - die in den § 3 Abs. 3, §§ 4 und 121 SachenRBerG beschriebenen bereinigungsfähigen Nutzungen, zu deren Absicherung das Besitzrecht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB noch fortbesteht.

20

(2) Die Unverjährbarkeit des Bereinigungsanspruchs analog § 902 BGB folgt auch nicht daraus, dass nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG zur Bereinigung der jeweilige Nutzer und der jeweilige Grundstückeigentümer berechtigt und verpflichtet sind. Dieser Umstand besagt nur, dass der Wechsel des Grundstückseigentümers den Bereinigungsanspruch vorbehaltlich eines gutgläubig anspruchsfreien Erwerbs nach Maßgabe von § 111 SachenRBerG unberührt lässt. Rückschlüsse auf die Verjährbarkeit oder Unverjährbarkeit erlaubt er dagegen, wie der Vergleich zu den ebenfalls den jeweiligen Grundstückseigentümer treffenden öffentlichen Lasten zeigt, nicht. Die mit § 3 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG erfolgte Entscheidung des Gesetzgebers gegen die gesetzliche Begründung von Erbbaurechten und für die Anspruchslösung (dazu Entwurfsbegründung in BT-Drucks 12/5992 S. 69 f.) belegt das Gegenteil. Die Bereinigung soll nicht unmittelbar durch Gesetz oder - wie etwa im Vermögensgesetz - auf Grund Gesetzes durch behördliche Entscheidung erfolgen, sondern in die Hände der Beteiligten gelegt werden. Sie sollen sie selbst durch die Geltendmachung der ihnen eingeräumten wechselseitigen Bereinigungsansprüche herbeiführen. Dass die Bereinigung dann - im Hinblick auf die damals noch geltend lange Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB aF - auch über längere Zeit ausbleiben kann, hat der Gesetzgeber hingenommen (BT-Drucks. 12/5992 S. 70) und durch Anreize für eine rasche Inangriffnahme der Bereinigung ausgeglichen wie die Erleichterungen bei der Feststellungsklage (§ 108 SachenRBerG), die Regelung über das Nutzungsentgelt (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB) und den eigenen Bereinigungsanspruch des Grundstückseigentümers nach § 32 Satz 2, § 61 Abs. 2 SachenRBerG.

21

(3) Auch die in § 82 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG und Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 7 EGBGB vorgesehenen besonderen Verjährungsfristen belegen nicht, dass der Bereinigungsanspruch nicht verjährt, sondern nur, dass der Gesetzgeber bei diesen Ansprüchen eine kürzere als die damalige regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren für sachgerecht gehalten hat. Diese Fristen waren bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 weitgehend abgelaufen und bedurften keiner Anpassung mehr.

22

cc) Der Bereinigungsanspruch des Nutzers nach § 32 Satz 1, § 61 Abs. 1 SachenRBerG verjährt in einer Frist von zehn Jahren ab Entstehen. Für ihn würde zwar die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB gelten, wenn eine besondere Frist nicht bestimmt wäre. Das ist aber der Fall. Diese Bereinigungsansprüche unterliegen zwar nicht unmittelbar der Verjährung nach § 196 BGB, weil sie, wie ausgeführt, technisch nicht auf Verschaffung dinglicher Rechte gerichtet sind, sondern auf Annahme eines Angebots für einen Grundstückskauf- oder einen Erbbaurechtsbestellungsvertrag nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Die Vorschrift ist auf diesen Anspruch aber entsprechend anzuwenden, weil sein Ziel nicht der Abschluss des Vertrags als solcher, sondern die Verschaffung des Eigentums bzw. des Erbbaurechts ist, zu der sich der Grundstückseigentümer in dem Vertrag zu verpflichten hat. Zielt der Anspruch aber auf die Verschaffung von Eigentum oder Erbbaurecht an dem genutzten Grundstück, ist er der Sache nach nichts anderes als ein Anspruch auf Verschaffung eines dinglichen Rechts, für den § 196 BGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren beginnend mit dem Entstehen des Anspruchs (§ 200 BGB) bestimmt (Czub/Schmidt-Räntsch, ZfIR 2007, 517, 519 f.; wohl auch Robbert, NJ 2013, 143; aM Maletz, ZfIR 2007, 613 f.: regelmäßige Verjährungsfrist).

23

dd) Die Verjährungsfrist hat am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen.

24

(1) Die Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1994 entstanden. Die Verjährungsfrist betrug zu diesem Zeitpunkt nach § 195 BGB aF 30 Jahre. Sie ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit § 196 BGB auf zehn Jahre verkürzt worden. Diese verkürzte Verjährungsfrist begann nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002.

25

(2) Dem steht, anders als der Beklagte unter Hinweis auf die bereits angesprochene Literaturmeinung (Robbert, NJ 2013, 143, 144) annimmt, auch nicht entgegen, dass der Nutzer ein Wahlrecht hat und sich zwischen dem Ankauf des Grundstücks und der Bestellung eines Erbbaurechts entscheiden muss.

26

(a) Der Beklagte meint, das Wahlrecht mache seinen Bereinigungsanspruch zu einem verhaltenen Anspruch. Auf solche Ansprüche seien aber nach herrschender Meinung die Vorschriften der § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB analog anzuwenden. Die Folge dessen sei, dass die Verjährung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erst mit der Ausübung des Wahlrechts entstehe. Dem ist nicht zu folgen. Die rechtsanaloge Anwendung der genannten Vorschriften auf andere verhaltene Ansprüche ist zwar allgemein anerkannt (BGH, Urteil vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 28; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 199 Rn. 8; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 4a; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 7; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2014], § 199 Rn. 12). Welche Ansprüche in diesem Sinne verhalten sind, lässt sich aber nicht allgemein festlegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24: Bürgschaftsanspruch nicht verhalten). Vielmehr sind die Besonderheiten der in Betracht kommenden Ansprüche zu prüfen (MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl., § 271 Rn. 4; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, [2014], § 199 Rn. 12 aE). Die Prüfung ergibt, dass der Bereinigungsanspruch kein verhaltener Anspruch ist.

27

(b) Der Nutzer kann den Bereinigungsanspruch nach § 31 Satz 1 oder § 61 Abs. 1 SachenRBerG sofort geltend machen. Er muss sich dazu zwar entscheiden, ob er von dem Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks oder die Bestellung eines Erbbaurechts daran verlangt. Dazu genügt nach § 16 Abs. 1 SachenRBerG aber eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Grundstückseigentümer. Eine strengere Form ist zur Vereinfachung der Abwicklung bewusst nicht vorgeschrieben (Entwurfsbegründung in BT-Drucks 12/5992 S. 115). Auch besondere Verfahren oder Fristen sind nicht einzuhalten. Der Nutzer kann seinen Anspruch damit jederzeit durch einfaches Schreiben gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend machen, in dem er diesem mitteilt, welche Art der Bereinigung er anstrebt. Der Nutzer kann seinen Anspruch auch schon sichern, bevor er sein Wahlrecht ausübt und sich für die eine oder andere Art der Bereinigung entscheidet. Er könnte seine Anspruchsberechtigung nach § 108 SachenRBerG gerichtlich feststellen lassen und schon durch eine solche Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Hemmung der Verjährung erreichen. Das gleiche ist nach § 87 Abs. 2 SachenRBerG durch die Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens möglich, das ebenfalls nicht die Ausübung des Wahlrechts voraussetzt und analog § 82 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG die Verjährung hemmt (Czub/Schmidt-Räntsch, ZfIR 2007, 517, 522; Schmidt-Räntsch, ZfIR 2012, 217, 218).

28

ee) Die Verjährungsfrist ist mit dem 31. Dezember 2011 abgelaufen. Einen Neubeginn und eine Hemmung der seit dem 1. Januar 2002 laufenden neuen Verjährungsfrist hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Ein an den Beklagten gerichtetes Schreiben der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger, das ein Anerkenntnis enthält, liegt nicht vor. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht allenfalls dem Schreiben des Beklagten vom 22. Oktober 2008 eine Hemmung durch Verhandlungen und dies auch nur für die Dauer von wenigen Wochen entnimmt, die an dem Eintritt der Anspruchsverjährung nichts änderten. Denn Verhandlungen sind jedenfalls beendet, wenn der Schuldner, wie hier, Ansprüche eindeutig ablehnt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1984 - VIII ZR 240/83, BGHZ 93, 64, 67; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 203 Rn. 6).

29

d) Dem Beseitigungsanspruch steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin den Beklagten nach § 16 Abs. 2 und 3 SachenRBerG zur Ausübung des Wahlrechts hätte auffordern und nach vergeblichem Ablauf einer Nachfrist nach § 32 Satz 2, § 61 Abs. 2 SachenRBerG die Bereinigung zugunsten des Beklagten selbst hätte verlangen können. Dieser Anspruch soll den Grundstückseigentümer in die Lage versetzen, selbst die Sachenrechtsbereinigung zu betreiben - wenn der Nutzer anspruchsberechtigt ist. Von dem Betreiben der Bereinigung hängt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB, wie ausgeführt, auch der Anspruch auf Entgelt für die Nutzung des Grundstücks durch den Nutzer ab. Eine Verpflichtung, seinen eigenen Bereinigungsanspruch geltend zu machen, trifft den Grundstückseigentümer jedoch nicht. Er darf vielmehr abwarten, ob der Nutzer von seinen Rechten Gebrauch macht. Das gilt insbesondere dann, wenn er - wie hier die Klägerin - den Nutzer nicht für bereinigungsberechtigt hält.

30

2. Die Feststellungswiderklage des Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. Sie ist allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, unzulässig, sondern unbegründet.

31

a) Der Antrag des Beklagten, das Bestehen seiner Anspruchsberechtigung festzustellen, war jedenfalls nach § 108 SachenRBerG zulässig. Eine solche Feststellungsklage zielt zwar in erster Linie auf die Feststellung der sachlichen Voraussetzungen des Bereinigungsanspruchs. Zulässig ist sie aber auch zur Klärung der Anspruchsverjährung und der Berechtigung des Grundstückseigentümers, die Erfüllung des Anspruchs zu verweigern. Denn auch daran kann der Nutzer ein Interesse haben. Die Entscheidung, ob die Verjährung eingetreten ist, ist nicht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage zu treffen, sondern bei der Prüfung ihrer Begründetheit (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 40).

32

b) Die damit zulässige Feststellungswiderklage ist aber unbegründet, weil der Bereinigungsanspruch jedenfalls verjährt ist und deshalb der Beklagte von der Klägerin eine Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unabhängig davon nicht mehr verlangen kann, ob er je bestanden hat.

III.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                      Schmidt-Räntsch                      Czub

                    Brückner                                  Kazele

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz oder
2.
den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde,
verlangen.

(2) Ist die Nutzung des vom Nutzer errichteten oder erworbenen Gebäudes oder der baulichen Anlage aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, insbesondere infolge der durch den Beitritt nach dem Einigungsvertrag eingetretenen Veränderungen, aufgegeben worden und der alsbaldige Abbruch des Gebäudes oder der baulichen Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
den hälftigen Ausgleich des Betrages verlangen, um den die Kosten des Abbruchs der vorhandenen Bausubstanz den Bodenwert des unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übersteigen, oder
2.
den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ansprüche erst geltend machen, nachdem er dem Nutzer Gelegenheit gegeben hat, das Gebäude oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einleitung des erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.

(4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstückseigentümers aus Absatz 2 Nr. 1 durch Erwerb der Fläche, auf der das abzureißende Gebäude steht, gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts abwenden.

(5) Der Entschädigungswert bestimmt sich nach der Höhe der Entschädigung für Grundvermögen in dem nach § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zu erlassenden Gesetz.

(6) Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

Der Kläger hat für eine Klage auf Feststellung über den Inhalt eines Erbbaurechts oder eines Ankaufsrechts nach Maßgabe der §§ 32, 61, 81 und 82 den notariellen Vermittlungsvorschlag und das Abschlußprotokoll vorzulegen. Fehlt es an dem in Satz 1 bezeichneten Erfordernis, hat das Gericht den Kläger unter Fristsetzung zur Vorlage aufzufordern. Verstreicht die Frist fruchtlos, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Ankauf des Grundstücks verlangen, wenn

1.
der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark, beträgt,
2.
der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
3.
das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.