Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 82 Übernahmeverlangen des Grundstückseigentümers

(1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz oder
2.
den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde,
verlangen.

(2) Ist die Nutzung des vom Nutzer errichteten oder erworbenen Gebäudes oder der baulichen Anlage aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, insbesondere infolge der durch den Beitritt nach dem Einigungsvertrag eingetretenen Veränderungen, aufgegeben worden und der alsbaldige Abbruch des Gebäudes oder der baulichen Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
den hälftigen Ausgleich des Betrages verlangen, um den die Kosten des Abbruchs der vorhandenen Bausubstanz den Bodenwert des unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übersteigen, oder
2.
den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ansprüche erst geltend machen, nachdem er dem Nutzer Gelegenheit gegeben hat, das Gebäude oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einleitung des erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.

(4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstückseigentümers aus Absatz 2 Nr. 1 durch Erwerb der Fläche, auf der das abzureißende Gebäude steht, gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts abwenden.

(5) Der Entschädigungswert bestimmt sich nach der Höhe der Entschädigung für Grundvermögen in dem nach § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zu erlassenden Gesetz.

(6) Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

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Immobilienrecht: Anspruch auf Begründung einer Erschließungsdienstbarkeit

09.04.2015

Für eine einschränkende Auslegung von § 116 SachenRBerG ist kein Raum, wenn die Erschließung einer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähigen Hauptnutzung rechtlich abgesichert werden soll.
Grundstücksrecht

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG | § 15 Ansprüche der Beteiligten


(1) Sind die Meliorationsanlagen nach Art oder Größe so beschaffen, daß 1. sie den Grundstückseigentümer von Besitz und Nutzung seines Grundstücks ausschließen oder2. die Fläche, die für die Nutzung der Anlage nicht erforderlich ist, für den Grundstü
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 19 Grundsätze


(1) Erbbauzins und Ankaufspreis sind nach dem Bodenwert in dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem ein Angebot zum Vertragsschluß nach diesem Kapitel abgegeben wird. (2) Der Bodenwert bestimmt sich nach dem um die Abzugsbeträge nach Satz 3 verminderte

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 31 Geringe Restnutzungsdauer


(1) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages oder eines Grundstückskaufvertrages verweigern, wenn das vom Nutzer errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage öffentlichen Zwecken dient oder land-, forstwirtschaftlich ode

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 104 Verfahrensvoraussetzungen


Der Kläger hat für eine Klage auf Feststellung über den Inhalt eines Erbbaurechts oder eines Ankaufsrechts nach Maßgabe der §§ 32, 61, 81 und 82 den notariellen Vermittlungsvorschlag und das Abschlußprotokoll vorzulegen. Fehlt es an dem in Satz 1 bez
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2017 - V ZR 255/16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 255/16 Verkündet am: 22. September 2017 Rinke Justizamtsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2002 - IX ZR 161/01

bei uns veröffentlicht am 18.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 161/01 Verkündet am: 18. April 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GesO § 11, KO § 3 Abs. 1, InsO § 38; Sac

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2002 - V ZR 268/01

bei uns veröffentlicht am 18.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 268/01 Verkündet am: 18. Oktober 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2001 - V ZR 239/00

bei uns veröffentlicht am 18.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 239/00 Verkündet am: 18. Mai 2001 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2005 - V ZR 257/04

bei uns veröffentlicht am 01.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 257/04 vom 1. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann u

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 22. Sept. 2017 - V ZR 255/16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Juli 2016 aufgehoben.

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 23. Juni 2016 - 3 U 3/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 27.11.2014, Az. 6 O 88/14, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 15. Apr. 2016 - 2 O 222/12

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.990,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.405,40 € seit dem 27.05.2012 und aus 3.584,78 € seit dem 06.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewi

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2015 - V ZR 318/13

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 318/13 Verkündet am: 23. Januar 2015 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2014 - V ZR 32/14

bei uns veröffentlicht am 21.11.2014

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Januar 2014 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Feststellu

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