Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 08.12.2006 - Az.: 9 O 114/01 - dahingehend abgeändert, dass Ziffer 2 des Urteils (Kostenentscheidung) ersatzlos entfällt.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 30.000,00 €.

Gründe

I.

1

Mit ihrer Klage vom 08.03.2001 hat die Klägerin die spätere Insolvenzschuldnerin TMW H. GmbH auf Zahlung von Kostenvorschuss sowie Erstattung von Kosten zur Mangelbeseitigung in Anspruch genommen. Am 02.08.2001 erging ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren; die Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 57.660,00 DM nebst Zinsen zu zahlen und es wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über diesen Betrag hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch den Austausch des optisch verfärbten Teppichbodens im Bereich des direkten Lichteinfalls in den Gebäuden Ä. Nr. sowie S. W. gegen neuen Teppichboden entstehen. Die beklagte Schuldnerin legte am 21.08.2001 Einspruch ein. Mit Beschluss vom 17.09.2001 stellte das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 59.000,00 DM vorläufig ein. Die beklagte Schuldnerin erbrachte Sicherheit durch eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft der Dresdner Bank vom 27.09.2001.

2

Mit Beschluss vom 25.03.2002, Az: 60 IN 62/02, eröffnete das Amtsgericht Rostock das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TMW H. GmbH und bestellte Rechtsanwalt B. zum Insolvenzverwalter.

3

Mit Schriftsatz vom 20.04.2006 beantragte die Klägerin, das Verfahren aufzunehmen und das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihre Forderung in Höhe von 29.481,09 € nebst Zinsen zur Tabelle festgestellt werde. Der Beklagte erklärte, das Verfahren nicht aufzunehmen.

4

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Klägerin.

5

Mit Urteil vom 28.12.2006 wies das Landgericht Rostock den Wiederaufnahmeantrag der Klägerin als unzulässig zurück.

6

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, dass ihr Aufnahmeantrag zulässig sei, weil sie Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erwirkt habe.

7

Die Klägerin beantragt,

8

das am 08.12.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock abzuändern und das Verfahren aufzunehmen sowie das Versäumnisurteil vom 02.08.2001 aufrechtzuerhalten,

9

hilfsweise

10

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Rostock zurückzuverweisen.

11

Der Beklagte, der Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

12

Die Berufung der Klägerin hat nur hinsichtlich der Kostenentscheidung Erfolg.

13

1. Die Berufung ist statthaft.

14

Die angefochtene Entscheidung ist ihrer Natur nach ein Zwischenurteil im Sinne von § 303 ZPO. Im Betreff der Rechtsmittel ist sie allerdings als Endurteil anzusehen (§ 280 Abs. 2 ZPO), da aufgrund der vom Gericht angenommene Unterbrechung kein Endurteil ergeht, mit Hilfe dessen Anfechtung die rechtschutzbegehrende Partei die Entscheidung über die Unterbrechung überprüfen lassen könnte.

15

Das Landgericht hat den Wiederaufnahmeantrag der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen. Damit bliebe das Verfahren wegen der Insolvenz der ursprünglichen Beklagten unterbrochen. Zwischenurteile im Zusammenhang mit insolvenzbedingter Verfahrensunterbrechung sind selbstständig anfechtbar, und zwar gleichgültig, ob die Zulässigkeit der Verfahrensfortsetzung bejaht (BGH, Beschl. v. 09.03.2006, IX ZB 161/05, NJW-RR 2006, 913 = MDR 2006, 1007) oder - wie hier - verneint wird (BGH, Beschl. v. 08.06.2004, IX ZR 281/03, NJW 2004, 2983 = MDR 2004, 1312; Beschl. v. 21.10.2004, IX ZB 205/03, NJW 2005, 290 = MDR 2005, 345; Beschl. v. 10.11.2005, IX ZB 240/04, NJW-RR 2006, 288 = MDR 2006 529).

16

2. In der Sache hat die Berufung der Klägerin - mit Ausnahme der Kostenentscheidung - keinen Erfolg. Die von der Klägerin erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin unterbrochenen Rechtsstreits ist unwirksam, weil es sich vorliegend nicht um ein Aktivprozess im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO handelt. Die Erklärung des Insolvenzverwalters, das Verfahren nicht wieder aufzunehmen, eröffnet der Klägerin daher nicht die Möglichkeit zur Aufnahme des Rechtsstreits gem. § 85 Abs. 2 InsO.

17

2.1. § 85 InsO regelt die Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Recht zu Gunsten der Teilungsmasse in Anspruch genommen wird (Aktivprozesse). Wird ein Recht zu Lasten der Insolvenzmasse beansprucht (Passivprozess), ist zu unterscheiden: Stellt das geltend gemachte Recht ein Aus- oder Absonderungsrecht oder eine Masseverbindlichkeit dar (Passivprozess zur Teilungsmasse), so richtet sich die Aufnahme nach § 86 InsO. Ist eine Insolvenzforderung Gegenstand des unterbrochenen Rechtsstreits, so liegt ein "Passivprozess zur Schuldenmasse" vor, der erst nach Anmeldung, Prüfung und Widerspruch gegen die Forderung aufgenommen werden kann (§§ 87, 174 ff., 180 Abs. 2, 184 Abs. 2 InsO).

18

Die Frage, ob es sich bei einem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreit um einen Aktiv- oder Passivprozess handelt, ist grundsätzlich nicht danach zu beantworten, ob der Insolvenzschuldner Kläger oder Beklagter ist, sondern danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BGH, Beschl. v. 12.02.2004, V ZR 288/03, NJW-RR 2004, 925 m. w. N.).

19

Danach ist ein Aktivprozess zu bejahen, wenn die (spätere) Insolvenzschuldnerin zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus einer für vorläufig vollstreckbar erklärten, nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidung gezahlt hat (BGH, Urt. v. 27.03.1995 II ZR 140/93; NJW 1995, 1750). In einem solchen Fall geht es im weiteren Verlauf des Rechtsstreits darum, ob der Kläger die an ihn gezahlten Beträge behalten darf, oder ob er sie zur Insolvenzmasse zurückgewähren muss (a.a.O.); der ursprüngliche Passivprozess ist umgeschlagen in einen Aktivprozess. Dies gilt unabhängig davon, ob der Insolvenzschuldner bisher nur Klageabweisung beantragt, also noch keinen Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch gem. § 717 Abs. 2 und 3 ZPO geltend gemacht hat (Schumacher in MüKo, InsO, § 85 Rn 9). Wird - wie hier - der Schuldner wegen eines Zahlungs- und eines Feststellungsbegehrens in Anspruch genommen, so können die Zahlungsklage ein Aktivprozess und die Feststellungsklage ein Passivprozess sein (BGH, Urt. v. 27.03.1995, II ZR 140/93, NJW 1995, 1759).

20

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein Rechtsstreit als Aktivprozess i.S.v. § 85 InsO anzusehen ist, ist die Zeit der Unterbrechung (a. a. O. m. w. N.).

21

2.2. Ursprünglich handelte es sich bei den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auf Zahlung und Feststellung um einen Schuldenmassestreit i. S. v. § 87 InsO (Passivprozess), denn sie sind auf eine aus der Insolvenzmasse zu erfüllende Forderung gerichtet. Daran hat sich bis heute nichts geändert.

22

a) Hinsichtlich des titulierten Feststellungsanspruchs (Ziff. 2 des Versäumnisurteils) liegt unabhängig von der Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft weiterhin ein Passivprozess vor, der nur nach Anmeldung des Begehrens mit einem gem. § 45 InsO geschätzten Wert unter den Voraussetzungen der §§ 179 f InsO aufgenommen werden kann (BGH, Urt. v. 27.03.1995 a. a. O.). Unbeschadet ihres uneingeschränkten Berufungsantrages vertritt die Klägerin hierzu - wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat - keine abweichende Auffassung.

23

b) Auch hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruches ist der Rechtsstreit nicht in einen Aktivprozess umgeschlagen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ließ die Sicherung der Ansprüche durch eine Bürgschaft den Rechtsstreit nicht zu einem für die Masse geführten Aktivprozess werden (BGH, Beschl. v. 14.04.2005, IX ZR 221/04, NJW-RR 2005, 989). Sicherungsgeberin ist hier die Dresdner Bank; folglich geht es in dem weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht um die Frage, ob die Klägerin das Erhaltene zur Insolvenzmasse zurückgewähren muss. Ein Rückgewähranspruch bestünde allein auf Seiten der Sicherungsgeberin. Ein Aktivprozess läge selbst dann nicht vor, wenn - was bisher nicht erfolgt ist - die Dresdner Bank als Bürgin durch Leistung auf die Bürgschaft die Forderung der Klägerin reguliert hätte (a. a. O.). Die Zahlung auf die Bürgschaft führte nur dazu, dass die im Umfang ihrer Leistung auf die Bürgin übergegangene Forderung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin von der Bürgin geltend gemacht werden könnte, § 774 Abs. 1 BGB (BGH, Beschl. v. 12.02.2004, V ZR 288/03, NJW-RR 2004, 925).

24

Die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansicht, bei Erhalt einer Sicherheitsleistung solle entsprechend § 86 InsO auch dem Kläger die Aufnahme gestattet sein, der weiterhin sein Recht zur Befriedigung aus der Sicherheit verfolge (RGZ 85, 214, 216; RGZ 86, 394, 396; Jaeger/Henckel, KO, § 10 Rn 108; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 85 Rn 48; Schumacher in Münchner Kommentar zur InsO, § 85 Rn 9), betrifft Sachverhalte, in denen der beklagte Schuldner selbst die Sicherheit geleistet und damit ein Pfand oder Absonderungsrecht für die Insolvenz eingeräumt hat, das den Kläger von der Anmeldung zur Tabelle befreit (vgl. RGZ 85, 214, 218). So liegt die Sache hier aber nicht, denn die Sicherheit hat ein Dritter, die Dresdner Bank, und nicht die beklagte Schuldnerin geleistet.

25

2.3. Die Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO ist durch die Erklärung der Klägerin, den Rechtsstreit aufzunehmen, nicht beendet.

26

Gem. § 87 InsO kann die Klägerin ihre Forderungen gegen das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Damit kann der Rechtsstreit nur nach nach Anmeldung der Forderungen - hinsichtlich des Feststellungsbegehrens mit einem gem. § 45 InsO geschätzten Wert - sowie Prüfung und Widerspruch gegen die Forderung aufgenommen werden (§§ 180 Abs. 2, 184 S. 2 InsO). Diese von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (BGH. Urt. v. 21.02.2000, II ZR 231/98, ZIP 2000, 705) liegt unstreitig nicht vor.

27

3. Selbst wenn man mit der Klägerin annähme, wegen der erwirkten Sicherheitsleistung liege ein Aktivprozess vor, so hat das Landgericht jedenfalls zur Recht ihr Rechtschutzinteresse an der Fortsetzung des Rechtsstreits verneint, weil sie über die Anmeldung ihrer Forderung zur Tabelle nach §§ 179 ff InsO auf einem einfacheren Weg einen Titel erlangen kann.

28

Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, aus dem Wortlaut der Bürgschaft ergebe sich keine Verpflichtung der Bürgin, im Falle der Feststellung der Ansprüche der Klägerin zur Insolvenztabelle aus der Bürgschaft Zahlung zu leisten. Die Dresdner Bank hat die Bürgschaft zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin gegen die beklagte Schuldnerin aus dem Versäumnisurteil vom 02.08.2001 und aus einem durch den Aufschub der Zwangsvollstreckung etwa entstehenden Schaden sowie der durch einen Prozessvergleich begründeten Ansprüche übernommen. Der Zweck der Bürgschaft bestand demnach in der Sicherung der Ansprüche, die die Klägerin in dem vorliegenden Verfahren gegen die beklagte Schuldnerin verfolgt und die durch das Versäumnisurteil vom 02.08.2001 vorläufig vollstreckbar tituliert sind. Der der Klage und dem Versäumnisurteil vom 02.08.2001 zu Grunde liegende Sachverhalt ist identisch mit dem der zur Tabelle anzumeldenden Forderung der Klägerin. Wird weder vom Insolvenzverwalter noch von einem der Insolvenzgläubiger Widerspruch gegen die angemeldete Forderung erhoben, dann gilt die Forderung als festgestellt (§ 178 Abs. 1 InsO). Gem. § 178 Abs. 3 InsO wirkt die Eintragung für die festgestellte Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und alle Insolvenzgläubigern. Nur wenn die beklagte Schuldnerin im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren die Forderung bestreitet, dann müsste (und könnte) die Klägerin den vorliegenden Rechtsstreit gegen die beklagte Schuldnerin aufnehmen (§ 184 InsO). Bestreitet auch sie im Insolvenzverfahren die Forderung nicht, dann wäre der vorliegende Rechtsstreit beendet und die beklagte Schuldnerin wäre mit ihren Einreden und Einwendungen gegen die Forderung der Klägerin ausgeschlossen. Mit der Übernahme der Bürgschaft hat die Dresdner Bank den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits als für sich verbindlich anerkannt. Sie hat damit auch auf alle Einreden und Einwendungen verzichtet, mit denen die beklagte Schuldnerin durch einen rechtskräftigen Titel in diesem Rechtsstreit oder durch einen Prozessvergleich ausgeschlossen wäre (BGH, Urt. v. 18.03.1975, VIII ZR 250/73, NJW 1975, 1119, 1121). Nichts anderes gilt, wenn die beklagte Schuldnerin mangels Bestreitens der zur Tabelle angemeldeten Forderung und der dadurch herbeigeführten Beendigung des Rechtsstreits mit mit ihren Einreden und Einwendungen gegen die Forderung ausgeschlossen ist.

29

4. Die Berufung der Klägerin ist begründet, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts richtet, denn diese hätte nicht ergehen dürfen.

30

Die angefochtene Entscheidung ist - wie bereits ausgeführt - ihrer Natur nach ein Zwischenurteil im Sinne von § 303 ZPO. Diese Entscheidung beendet das Verfahren nicht; es bleibt vielmehr bei der Unterbrechung nach § 240 ZPO. Eine Kostenentscheidung war folglich nicht veranlasst. Gesonderte Gerichtsgebühren entstehen durch den Erlass des Zwischenurteils nicht. Die anwaltliche Tätigkeit gehört zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG).

III.

31

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Da ihre Berufung nur hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung Erfolg hat, hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

33

Den Streitwert bemisst der Senat nicht nach der etwaigen auf die Insolvenzgläubiger entfallenden Quote, sondern nach dem Wert der Sicherheit.

34

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 161/05
vom
9. März 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Streiten die Parteien darüber, ob der Kläger einen unterbrochenen Rechtsstreit wirksam
aufgenommen hat, ordnet der Richter daraufhin abgesonderte Verhandlung über
die Zulässigkeit der Klage an und erlässt er ein Zwischenurteil, das nicht nur eine
wirksame Aufnahme des Verfahrens, sondern die Zulässigkeit der Klage insgesamt
bejaht, so ist diese Entscheidung wie ein Endurteil mit Rechtsmitteln anfechtbar.
BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - IX ZB 161/05 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250.670,56 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin hat mit Globalabtretung vom 26. Oktober 2001 alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr an eine Anwaltssozietät - nach der Behauptung der Klägerin die Rechtsvorgängerin ihrer Prozessbevollmächtigten in den Tatsacheninstanzen - sowie gleichrangig an einen weiteren Gläubiger zur Sicherung von deren gegenwärtigen und künftigen For- derungen abgetreten. Zugleich wurde die Klägerin ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
2
Anfang des Jahres 2003 erhob die Klägerin gegen die beklagte Stadt Klage, die im Juli 2003 auf Leistung einer Schlusszahlung für erbrachte Werkleistungen in Höhe von 250.670,56 € zuzüglich Zinsen umgestellt wurde. Am 6. Oktober 2003 teilte die Klägerin der Beklagten die Abtretung dieser Forderung an ihre Prozessbevollmächtigten mit. Am 25. November 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet.
3
Die Klägerin ist der Auffassung, in einer Vereinbarung vom 21. Januar 2004 habe der Insolvenzverwalter alle von der Globalzession vom 26. Oktober 2001 erfassten Ansprüche der Klägerin gegen Dritte, also auch die streitgegenständliche Forderung, zugunsten der Zessionare freigegeben. Diese seien mit der Einziehung durch die Klägerin zugunsten ihrer Prozessbevollmächtigten einverstanden. Die Klägerin hat deshalb die Fortsetzung des Rechtsstreits beantragt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
4
Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil die Klage für zulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung im Beschlusswege als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Aufhebung dieser Entscheidung.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
6
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt : Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein die Unterbrechung feststellendes Zwischenurteil mit der Berufung angefochten werden könne , weil die Verweigerung der Geltendmachung entsprechender Rechte gegen den Justizgewährungsanspruch des Staates verstoße. Dies gelte aber nicht für den hier vorliegenden umgekehrten Fall. Ein die Unterbrechung verneinendes Zwischenurteil sei nicht selbständig anfechtbar.
7
Diese 2. Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde zutreffend als rechtsfehlerhaft an.
8
Das Berufungsgericht beschreibt den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung unzutreffend. Das Landgericht hat nicht lediglich über die Frage entschieden , ob der Rechtsstreit wirksam von der Klägerin aufgenommen worden oder weiterhin gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Vielmehr hat es nach Anordnung abgesonderter Verhandlung und Entscheidung die Zulässigkeit der Klage insgesamt behandelt und nach Prüfung aller von ihm für erheblich erachteten Punkte bejaht. Außer der Frage einer wirksamen Aufnahme des Rechtsstreits behandelt die erstinstanzliche Entscheidung vor allem die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft, insbesondere eines eigenen schutzwürdigen Interesses der Klägerin, die abgetretene Forderung geltend zu machen.
9
Damit hat das Landgericht ein Zwischenurteil erlassen, welches gemäß § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist. Es ist hinsichtlich seines feststellenden Inhalts selbstständig anfechtbar (vgl. BGHZ 102, 232, 234).
10
3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Zwar hat die Beklagte mit der Berufung in erster Linie nur die Feststellung begehrt, dass die Unterbrechung fortdauert. Ob eine allein auf dieses Ziel gerichtete Berufung zulässig wäre, kann dahingestellt bleiben; denn die Beklagte hat hilfsweise die Abweisung der Klage als unzulässig beantragt. Demzufolge hat sie den Urteilsausspruch erster Instanz insgesamt angegriffen. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen kann die eingelegte Berufung nicht als unstatthaft verworfen werden.

III.


11
Der angefochtene Beschluss muss daher aufgehoben werden. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 30.11.2004 - 2 O 108/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2005 - 7 U 210/04 -

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:

1.
die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
2.
die abgesonderte Befriedigung oder
3.
eine Masseverbindlichkeit.

(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
ZWISCHENURTEIL
V ZR 288/03 Verkündet am:
30. November 2007
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit wird gegenüber dem Kläger als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Bau GmbH & Co. KG. fortgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 19. Dezember 2000 zum Nachteil der Beklagten entschieden. Das Urteil ist der Beklagten am 22. Dezember 2000 zugestellt worden. Gegen dieses wendet sich die am 22. Januar 2001 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Revision der Beklagten.
2
Am 7. Februar 2001 wurde über das Vermögen der Beklagten, am 1. Juni 2004 wurde auch über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin (Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Verfahren wurde W. S. (Kläger) zum Verwalter bestellt.
3
Am 2. Juli 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eingestellt. Die Beklagte macht geltend, sie habe nach der Einstel- lung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen den Kläger erfolglos zur Aufnahme des Rechtsstreits aufgefordert. Sie hat beantragt, den Kläger zur Aufnahme des Rechtsstreits und zur Verhandlung in der Hauptsache zu laden.

Entscheidungsgründe:


4
1. Der Rechtsstreit wird gegenüber dem Kläger als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin fortgesetzt.
5
Der Rechtsstreit wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Die Einstellung dieses Verfahrens beendete die Unterbrechung nicht, weil während der Unterbrechung des Rechtsstreits durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten auch über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
6
Die Unterbrechung endet mit der Aufnahme des Verfahrens. Bei diesem handelt es sich für die Schuldnerin um einen Aktivprozess im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2004 verwiesen. Über die Frage der Aufnahme hat gemäß § 85 Abs.1 Satz 1 InsO zunächst der Kläger zu entscheiden. Im Hinblick auf die seit der Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens verstrichene Zeit und die unbestrittene erfolglos gebliebene Aufforderung zur Aufnahme des Verfahrens ist von der Kenntnis des Klägers auszugehen. Die Aufnahme ist im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO verzögert.
7
Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 InsO, § 239 Abs. 4 ZPO ist daher über die Fortsetzung des Rechtsstreits gegenüber dem Kläger durch den Senat zu entscheiden. Das führt zu dem erkannten Tenor.
8
Dass die Schuldnerin schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die von der Beklagten gestellte Vollstreckungsbürgschaft in Anspruch genommen hat, führt letztlich schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis , weil die Beklagte die streitgegenständliche Kaufpreisforderung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Tabelle angemeldet und der Kläger die Forderung bestritten hat. Wäre der Rechtsstreit, wie der Kläger meint, aufgrund der Zahlung der Bürgin als Schuldenmassestreit anzusehen , ist er aufgrund Aufnahme durch die Beklagte, die gemäß § 180 Abs. 2 InsO den angekündigten Antrag umzustellen hat, gegen den Kläger fortzusetzen.
9
2. Die von der Beklagten erstrebte Verhandlung zur Hauptsache scheidet einstweilen aus.
10
Die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden. Nach § 26 Nr. 7 EGZPO finden daher die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 auf das Revisionsverfahren Anwendung. Nach § 554b ZPO a.F. ist vor der mündlichen Verhandlung über die Revision über deren Annahme von dem Senat zu entscheiden. Dies kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens ge- schehen. Dementsprechend ist die Ladung der Parteien auf die Verhandlung über die Aufnahme des Rechtsstreits beschränkt geblieben. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 13.05.1996 - 1 KfH O 46/95 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2000 - 12 U 124/96 -

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 221/04
Verkündet am:
2. Februar 2006
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Juni 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 07.05.1999 - 4 O 309/98 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.06.2000 - 7 U 141/99 -

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
ZWISCHENURTEIL
V ZR 288/03 Verkündet am:
30. November 2007
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit wird gegenüber dem Kläger als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Bau GmbH & Co. KG. fortgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 19. Dezember 2000 zum Nachteil der Beklagten entschieden. Das Urteil ist der Beklagten am 22. Dezember 2000 zugestellt worden. Gegen dieses wendet sich die am 22. Januar 2001 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Revision der Beklagten.
2
Am 7. Februar 2001 wurde über das Vermögen der Beklagten, am 1. Juni 2004 wurde auch über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin (Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Verfahren wurde W. S. (Kläger) zum Verwalter bestellt.
3
Am 2. Juli 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eingestellt. Die Beklagte macht geltend, sie habe nach der Einstel- lung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen den Kläger erfolglos zur Aufnahme des Rechtsstreits aufgefordert. Sie hat beantragt, den Kläger zur Aufnahme des Rechtsstreits und zur Verhandlung in der Hauptsache zu laden.

Entscheidungsgründe:


4
1. Der Rechtsstreit wird gegenüber dem Kläger als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin fortgesetzt.
5
Der Rechtsstreit wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Die Einstellung dieses Verfahrens beendete die Unterbrechung nicht, weil während der Unterbrechung des Rechtsstreits durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten auch über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
6
Die Unterbrechung endet mit der Aufnahme des Verfahrens. Bei diesem handelt es sich für die Schuldnerin um einen Aktivprozess im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2004 verwiesen. Über die Frage der Aufnahme hat gemäß § 85 Abs.1 Satz 1 InsO zunächst der Kläger zu entscheiden. Im Hinblick auf die seit der Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens verstrichene Zeit und die unbestrittene erfolglos gebliebene Aufforderung zur Aufnahme des Verfahrens ist von der Kenntnis des Klägers auszugehen. Die Aufnahme ist im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO verzögert.
7
Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 InsO, § 239 Abs. 4 ZPO ist daher über die Fortsetzung des Rechtsstreits gegenüber dem Kläger durch den Senat zu entscheiden. Das führt zu dem erkannten Tenor.
8
Dass die Schuldnerin schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die von der Beklagten gestellte Vollstreckungsbürgschaft in Anspruch genommen hat, führt letztlich schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis , weil die Beklagte die streitgegenständliche Kaufpreisforderung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Tabelle angemeldet und der Kläger die Forderung bestritten hat. Wäre der Rechtsstreit, wie der Kläger meint, aufgrund der Zahlung der Bürgin als Schuldenmassestreit anzusehen , ist er aufgrund Aufnahme durch die Beklagte, die gemäß § 180 Abs. 2 InsO den angekündigten Antrag umzustellen hat, gegen den Kläger fortzusetzen.
9
2. Die von der Beklagten erstrebte Verhandlung zur Hauptsache scheidet einstweilen aus.
10
Die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden. Nach § 26 Nr. 7 EGZPO finden daher die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 auf das Revisionsverfahren Anwendung. Nach § 554b ZPO a.F. ist vor der mündlichen Verhandlung über die Revision über deren Annahme von dem Senat zu entscheiden. Dies kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens ge- schehen. Dementsprechend ist die Ladung der Parteien auf die Verhandlung über die Aufnahme des Rechtsstreits beschränkt geblieben. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 13.05.1996 - 1 KfH O 46/95 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2000 - 12 U 124/96 -

(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:

1.
die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
2.
die abgesonderte Befriedigung oder
3.
eine Masseverbindlichkeit.

(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 231/98 Verkündet am:
21. Februar 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 240; KO § 146 Abs. 3
Zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers für die Sachurteilsvoraussetzungen der
Konkursfeststellungsklage, wenn er einen durch Eröffnung des Konkursverfahrens
unterbrochenen Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter des Schuldners aufnimmt.
BGH, Urteil vom 21. Februar 2000 - II ZR 231/98 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 1998 teilweise im Kostenpunkt - Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Beklagten sowie der unter den nachfolgenden Nummern aufgeführten Kläger - und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Feststellung der Forderungen der Kläger zu 7, 45, 46, 53, 74, 85, 93, 110, 144 und 145 zur Konkurstabelle verurteilt worden ist.
II. Im Hinblick auf die vorbezeichneten Kläger wird das Verfahren vor dem Berufungsgericht seit dem 5. Juli 1995 aufgehoben und das unterbrochene Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
III. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte die Kosten der Kläger, mit Ausnahme der oben unter I. aufgezählten, die Kosten des Streithelfers, 62 % der Gerichtskosten und 69 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Kläger zu 7, 45, 46, 53, 74, 85, 93, 110, 144 und 145 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die weiteren 38 % der Gerichtskosten tragen die Kläger zu 7 (6,8 %), zu 45 (2 %), zu 46 (2 %), zu 53 (1,3 %), zu 74 (14 %), zu 85 gesamtschuldnerisch (2 %), zu 93 gesamtschuldnerisch (3,3 %), zu 110 (4 %), zu 144 (1,3 %) und zu 145 (1,3 %). Die weiteren 31 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 7 (5,5 %), zu 45 (1,7 %), zu 46 (1,7 %), zu 53 (1,1 %), zu 74 (11 %), zu 85 gesamtschuldnerisch (1,7 %), zu 93 gesamtschuldnerisch (2,8 %), zu 110 (3,3 %), zu 144 (1,1 %) und zu 145 (1,1 %).
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die noch verbliebenen 76 Kläger (von ursprünglich mehr als 160) haben vom beklagten Konkursverwalter der M. AG (Gemeinschuldnerin) die Feststellung der von ihnen verfolgten Ansprüche auf Rückzahlung ihrer als stille Gesellschafter an die Gemeinschuldnerin gezahlten Einlagen zur Konkurstabelle begehrt. Das Landgericht hat die zunächst auf Zahlung lautenden und gegen die Gemeinschuldnerin gerichteten Hauptanträge der Kläger abgewiesen, die Gemeinschuldnerin aber auf die Hilfsanträge hin durch Teilurteil zur Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz verurteilt. Die Kläger haben gegen die Abweisung der Hauptanträge Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens – am 7. Juli 1995 – wurde das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Nachdem die Kläger das Verfahren gegen den Beklagten wieder aufgenommen haben, hat das Oberlandesgericht den auf Feststellung der Rückzahlungsforderungen zur Konkurstabelle umge-
stellten Hauptanträgen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der erkennende Senat hat die Revision lediglich im Hinblick auf die im Urteilstenor aufgeführten, nicht aber hinsichtlich der übrigen 64 Kläger zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe:


Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die im Urteilstenor bezeichneten Kläger haben das in der Berufungsinstanz gemäß § 240 ZPO unterbrochene Verfahren nicht in der durch das Gesetz gebotenen Weise aufgenommen.
1. Die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits in Form einer Konkursfeststellungsklage gemäß § 146 Abs. 3 KO ist nur unter der Voraussetzung statthaft, daß die Klageforderung im Konkursverfahren angemeldet, geprüft und bestritten worden ist (BGH, Urt. v. 26. Juni 1953 - V ZR 71/52, LM § 146 KO Nr. 1; Urt. v. 15. Oktober 1953 – IV ZR 31/53, LM § 61 KO Nr. 2, 3; Urt. v. 8. November 1961 – VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; Jaeger/Weber, Konkursordnung 8. Aufl. § 146 Rdn. 14; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 146 KO Anm. 2e; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung 11. Aufl. § 146 Rdn. 16e). Die im Urteilstenor bezeichneten Kläger mögen ihre Forderungen zwar zur Konkurstabelle angemeldet haben. Die Prüfung ihrer Forderungen durch den Beklagten ist jedoch nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen.

a) Das Berufungsgericht hat zur Frage der ordnungsgemäßen Forderungsanmeldung keine Feststellungen getroffen. Der Beklagte hat erstmals im
Revisionsverfahren eine Forderungsanmeldung der vorbezeichneten Kläger in Abrede gestellt. Dieser Vortrag ist ungeachtet dessen zu beachten, daß er erst in der Revisionsinstanz gebracht wurde. Er betrifft eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BGHZ 85, 288, 290; 100, 217, 219; Musielak/Ball, ZPO 1999, § 561 Rdn. 8 m.w.N.). Die betreffenden Kläger haben nicht ausreichend dargelegt, daß die Voraussetzungen für die Aufnahme des Rechtsstreits ihrerseits vollständig erfüllt sind. Zwar hat die Revisionserwiderung anwaltliche Begleitschreiben an das Konkursgericht vom 18. und 25. September 1998 vorgelegt, aus denen eine Forderungsanmeldung auch dieser Kläger hervorgehen soll. Des weiteren hat sie mitgeteilt, daß sie davon ausgehe, der Beklagte habe inzwischen auch die Forderungen dieser Kläger geprüft und bestritten. Dies reicht jedoch zur Darlegung der Sachurteilsvoraussetzungen einer Konkursfeststellungsklage nicht aus. Hierfür sind vielmehr beglaubigte Auszüge aus der Konkurstabelle gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 KO vorzulegen, die dem Anmelder, dessen Forderung bestritten worden ist, vom Konkursgericht von Amts wegen erteilt werden, damit die Forderung gerichtlich verfolgt werden kann. Aus welchen Gründen solche Auszüge hier nicht vorgelegt wurden, ist dem Vortrag der Revisionserwiderung nicht zu entnehmen. Die Vorlage von Auszügen aus der Konkurstabelle kann auch nicht durch die Anregung an den Senat ersetzt werden, die Konkursakten beizuziehen. Die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen der Konkursfeststellungsklage von Amts wegen ist nicht mit der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gleichzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1989 - V ZR 173/87, WM 1989, 834, 836; Musielak/Weth aaO, § 56 Rdn. 2). Auch im Bereich der Prozeßvoraussetzungen haben grundsätzlich die Parteien die Zulässigkeitsvoraussetzungen darzutun und die erforderlichen Nachweise zu beschaffen (Zöller/ Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 56 Rdn. 4).

b) Eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Aufnahme des Rechtsstreits durch die Kläger wird entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung auch nicht dadurch entbehrlich, daß es sich um ein Massenverfahren handelt. Die Anmeldung einer Vielzahl paralleler Einzelforderungen und der Umstand, daß der beklagte Konkursverwalter voraussichtlich auch die bisher möglicherweise noch nicht angemeldeten Forderungen bestreiten würde , entbinden nicht von der vorherigen Anmeldung und Prüfung der Forderungen. Die Beachtung dieser Erfordernisse dient dem Interesse der Gesamtheit der Konkursgläubiger, denen das Prüfungsverfahren die Möglichkeit eröffnen soll, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit der Forderung zu beteiligen. Aus diesem Grund ist das Erfordernis auch nicht etwa durch eine Vereinbarung zwischen Konkursverwalter und Kläger oder durch Rügeverzicht des Konkursverwalters abdingbar (BGH, Urt. v. 26. Juni 1953 aaO, Bl. 45 li. Sp.). Das Interesse der Konkursgläubiger an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens vor einer gerichtlichen Entscheidung besteht im Falle eines Massenverfahrens mit einer Vielzahl relativ gleich gelagerter Forderungen in gleichem Maße wie bei ”einzigartigen” Forderungen.
2. Infolge des Fehlens einer rechtswirksamen Aufnahme befindet sich der Rechtsstreit weiterhin im Stadium der Unterbrechung gemäß § 240 ZPO. Er ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGH, Urt. v. 26. Juni 1953 aaO).
Röhricht Henze Kurzwelly
Kraemer Münke

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;
1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung;
1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);
2.
außergerichtliche Verhandlungen;
3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;
5.
das Verfahren
a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands;
7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;
8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels;
9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses;
9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes,
d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und
g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;
10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind;
11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;
12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung;
15.
(weggefallen)
16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und
17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere

1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),
4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,
5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und
6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.