Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11.09.2015 - Az.: 5 O 256/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziff. 1 des Tenors genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 40.452,68 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von den Beklagten nach Klageänderung Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns.

2

Die Beklagten schlossen am 02.04.2003 mit der H. T. GmbH & Co. KG, diese vertreten durch die M. GmbH, diese vertreten durch den Kläger, einen notariell beurkundeten Bauträgervertrag zur Errichtung eines Reihenhauses auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur 62, Flurstück 1/111, eingetragen im Grundbuch von Schwerin Blatt 8489 zu einem Gesamtkaufpreis von 123.449,00 €, der mit Urkunde vom 07.04.2003 auf 119.530,00 € reduziert wurde. Die Verkäuferin verpflichtete sich in dem Vertrag, das Grundstück noch zu erwerben und das Eigentum auf die Käufer zu übertragen. Am selben Tag schlossen der Kläger und die Beklagten einen notariellen Vertrag, der als "Kaufvorvertrag" bezeichnet ist. In diesem Vertrag verpflichteten sich die Beklagten für sich selbst und für ihre Erben für den Fall, dass sie selbst das Haus nicht mehr bewohnen wollen - dem ein Umzug in ein Alters- oder Pflegeheim gleichstehen sollte -, dass einer von ihnen stirbt und der andere das Haus nicht mehr bewohnen will, oder dass beide Beklagte versterben, dieses für ca. 103.000,00 € an den Kläger zu veräußern und trugen zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung ein. Wegen des Wortlautes des Kaufvorvertrages im Einzelnen nimmt der Senat auf diesen Bezug (Bl. 95 - 98 d. A., Bd. I). Das Grundstück ist im Laufe des Prozesses zwangsversteigert worden.

3

Der Kläger hatte zunächst die Eigentumsverschaffung begehrt, dann aber nach Zuschlag die Klage auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns umgestellt.

4

Mit Schriftsatz vom 19.11.2013 (Bl. 150 f., Bd. I d. A.) hat der Kläger vorgetragen:

5

Richtig ist vielmehr, dass der Kläger, der seit geraumer Zeit über die von ihm vertretene M. GmbH die Baugebiete der H. I. T. GmbH & Co. KG vermarktet, die Feststellung getroffen hatte, dass sowohl junge Familien als auch Rentner sich zurückhaltend bei der Entscheidung zum Kauf eines Eigenheimes verhielten, da sie entweder befürchteten, damit langfristig an das Haus und damit an den Lebensmittelpunkt Schwerin gebunden zu sein bzw. andererseits die Sicherheit ihres Arbeitsplatzes und damit ihre Einkommenssituation als nicht langfristig kalkulierbar einschätzten. Für diesen Fall begehrte gerade dieses Käuferklientel, Regelungen zu treffen, die ihr die Möglichkeit verschaffen, den Erwerb ohne maßgeblichen Vermögensschaden gewissermaßen rückgängig zu machen. Allein deshalb schaffte der Kläger die Möglichkeit eines zeitgleich mit dem Grunderwerb abschließbaren Kaufvorvertrages, um eben gerade die vorbenannten Befürchtungen auszuräumen.

6

Ein solches Angebot wurde und wird bis heute jedoch immer erst als zweite Möglichkeit unterbreitet. Die überwiegende Anzahl der Häuser, die die H. I. T. GmbH & Co. KG über den Kläger verkauft, wird nicht begleitet von einem Kaufvorvertrag, den der Kläger persönlich mit den jeweiligen Erwerbern zu den Konditionen schließt, wie sie der UR-Nr. 876/2003 (Anlage K 2) zugrunde liegen.“

7

Das Landgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 11.09.2015 abgewiesen. Als AGB verstießen die Regelungen des Kaufvorvertrages gegen § 307 BGB. Darüber hinaus sei der Kaufvorvertrag aber auch nach § 138 BGB nichtig, denn er benachteilige die Beklagten bzw. deren Erben unangemessen. Schließlich stelle der Vertrag ohnehin einen unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter dar.

8

Wegen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sowie der weitergehenden Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.

9

In der Berufungsinstanz begehrt der Kläger weiterhin, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 40.452,68 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2015 zu zahlen.

10

Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Urteil werde daher zur vollen Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt.

11

Die Höhe des vom Kläger verlangten Schadensersatzes bemesse sich auf die Differenz zwischen dem von dem Kläger auf der Grundlage des Kaufvorvertrages zu vereinbarenden Kaufpreises i. H. v. 103.047,32 € und dem Versteigerungserlös i. H. v. 143.500,00 €, mithin auf 40.452,68 €.

12

Das Landgericht komme rechtsirrig zu dem Schluss, dass der Kläger gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der sich aus dem Kaufvorvertrag ergebenden Vertragspflichten habe. Der Vorvertrag verstoße weder gegen §§ 305, 307 BGB, noch gegen § 138 Abs. 1 BGB.

13

Bei den Regelungen in § 1 des Vorvertrages handele es sich bereits nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen lägen nur bei Vertragsbedingungen vor, die den Vertragsinhalt gestalten sollen. Die von den Beklagten angegriffenen Bestimmungen beschrieben aber die vertraglichen Hauptpflichten selbst. Regelungen, die den Leistungsinhalt eines Vertrages und dessen unmittelbaren Voraussetzungen beschrieben, unterfielen von vornherein nicht der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB.

14

Weder § 1 Buchst. c noch § 1 in Gänze verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB. Es könne von vornherein dahinstehen, ob durch die die Erben betreffenden Vertragsbedingungen des Vorvertrages eine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB für diesen Personenkreis - die Erben - begründet werde, denn der Schadensersatzanspruch des Klägers leite sich aus einem Verstoß der Beklagten gegen § 1 Buchst. c des Vertrages ab. Dieser beschreibe den Abschluss des Kaufvertrages für den Fall, dass beide Käufer noch am Leben sind, die Nutzung des Hauses aber aufgeben wollen. Diese Vertragsbedingungen stünden folglich nicht im Bezug zu etwaigen Erben. Allein die Buchstaben a) und b) des § 1 des Kaufvorvertrages bezögen die Erben mit ein. Gemäß § 306 Abs. 1 BGB bleibe ein Vertrag, dessen einzelne Bestimmungen gegen die §§ 305 ff. BGB verstießen, jedoch im Übrigen wirksam. Betreffend § 1 des Vorvertrages stehe dem auch nicht das Verbot der geltend erhaltenden Reduktion entgegen, da dieser drei selbständige Verkaufsoptionen enthalte.

15

§ 1 a) und b) des Kaufvorvertrages verstießen auch nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Landgericht sehe hierin einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter. § 1 a) und b) vermittelten den Erben jedoch nicht nur einseitige Pflichten, sondern unter Umständen auch äußerst wertvolle Rechte. Er beinhalte eine ausgewogene und risikogerechte Regelung. Dem Kläger werde ein Recht zum Erwerb des Grundstücks zu vorbestimmten Konditionen vermittelt, die sich gewinnbringend auswirken können, wenn die Immobilienpreise weiter steigen als der Wertverlust durch Abnutzung. Dies gelte auch für die Beklagten. Diese könnten sich aufgrund freier Willensbildung im Falle des Verfalls des Grundstückswertes oder bei einem persönlichen Vermögensverfall zu dem vorab vereinbarten Kaufpreis von dem Grundstück zu Lasten des Klägers wieder trennen. Die Beklagten liefen - anders als der Kläger - nicht Gefahr, einen rechnerischen Schaden zu erleiden. Sie hätten die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen können. Auch Mängel am Haus seien nicht wertmindernd zu berücksichtigen, es sei denn, es handelte sich gemäß § 3 Abs. 3 des Vertrages um wesentliche Mängel. Schließlich seien die Kosten des abzuschließenden Kaufvertrages durch den Kläger zu tragen gewesen.

16

Auch die Erben seien nicht nur verpflichtet gewesen, an den Kläger zu den Konditionen des Vertrages zu verkaufen, sie hätten ihrerseits auch den Kläger zu einem solchen Vertragsschluss zwingen können.

17

Aus einer Unwirksamkeit von § 1 a) und b) folge auch nach § 139 BGB nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Der Schluss des Landgerichtes, dass der Kläger ohne diese Bestimmungen das Vertragswerk nicht abgeschlossen hätte, sei rein spekulativ. Die Sperrwirkung der Vormerkung vermittele einen identischen Schutz für den Fall des § 1 c).

18

Der Vertrag sei auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Hier gelte das zu § 307 BGB Gesagte.

19

Soweit die Beklagten anführten, dass wertverbessernde Aufwendungen nicht zu ersetzen gewesen seien, sei ein solcher Aufwendungsersatz aus Sicht des Klägers durch den Kaufvorvertrag nicht ausgeschlossen gewesen, es sei denn, die Investitionen seien untrennbar mit dem Haus verbunden gewesen.

20

Eine einseitige Benachteiligung sei auch deshalb nicht gegeben, weil der Rückkauf nach acht Jahren der frühest mögliche Zeitpunkt gewesen wäre. Die Beklagten hätten den Kaufvertragsabschluss auch nach 20 oder 30 Jahren verlangen können. Dann wäre der Kläger nur berechtigt gewesen, die Beseitigung wesentlicher Mängel zu verlangen. Bei der Bestimmung, wann ein wesentlicher Mangel vorliege, sei aber auch das Alter des Hauses zu berücksichtigen. Die Beseitigung wesentlicher Mängel berücksichtige daher auch den zu erwartenden Abwohnzustand.

21

Zu beachten sei auch, dass der Preisabschlag zwischen dem Kaufvertrag und dem Rückkaufpreis exakt der von den Beklagten in Anspruch zu nehmenden Eigenheimzulage entsprochen habe. Abgesehen von der steuerlichen Absetzbarkeit hätten die Beklagten damit eine Garantie, im Falle einer Wertminderung des Grundstücks, dieses ohne eigenes wirtschaftliches Risiko wieder abstoßen zu können.

22

Die Beklagten begehren die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und weisen darauf hin, dass im Hinblick auf die bestrittene Schadenberechnung bis zum heutigen Tage seitens des Klägers etwaige ersparte Aufwendungen, wie Notarkosten, Grunderwerbskosten sowie Nebenerwerbskosten (wie die Eintragung im Grundbuch, die Löschung etwaiger Belastungen, sowie die sonstigen Kosten), nicht einmal im Ansatz beachtet und der eigenen Schadensersatzforderung gegengerechnet worden seien. Sie bestreiten auch, dass der Kläger bei Veräußerung den Erlös erzielt hätte, der bei der Versteigerung erlangt worden sei.

23

Sie behaupten, die Vertragsurkunden seien ihnen erst kurz vor dem Notartermin überreicht worden. Dabei habe der Kläger sie zum Vertragsschluss gedrängt, und ihnen dargelegt, dass er ihnen mit der Rückkaufsverpflichtung nur etwas Gutes tun wolle.

24

Die Klauseln in § 1 des Vorvertrages seien in jedem der dort vorgesehenen drei Fälle für die Beklagten benachteiligend. Wären die Beklagten etwa unmittelbar nach Vertragsschluss beide gestorben, wären die Erben gezwungen gewesen, das Haus mit einem Verlust von ca. 20.000,00 € an den Kläger zu veräußern. Wäre nur einer der Beklagten verstorben, der der Hauptverdiener war, hätte der Überlebende die Kredite nicht mehr bedienen können. Eine Fremdvermietung zur Bedienung des Kredits hätte er nicht vornehmen können, sondern hätte an den Kläger veräußern müssen. Die Eigenheimzulage hätte er dann nicht mehr erhalten und an die Bank wegen der sofortigen Fälligkeit der Kreditrückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen.

25

Eine unangemessene Benachteiligung liege auch darin, dass dem Kläger das Kaufrecht für alle Zeit zugestanden habe, ohne dass eine Anpassung des Kaufpreises an allgemeine Entwicklungen erfolgt wäre. Wertverbesserungen durch hochwertige Ausstattung hätte er kostenlos erhalten. Dagegen hätten die Beklagten grobe Mängel vor der Übertragung an den Kläger beseitigen müssen. Wären die Beklagten aufgrund körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage gewesen, die Immobilie selbst zu bewohnen, hätten sie sie wiederum an den Kläger unter Wert veräußern müssen, ohne dass sie in der Lage gewesen wären, ihren Kredit vollständig zurückzuführen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Senat vom 10.11.2016 Bezug genommen.

II.

26

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

27

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Kläger kann einen entgangenen Veräußerungsgewinn von den Beklagten nicht im Wege des Schadensersatzes erstattet verlangen.

1.

28

Ein solcher Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus dem notariellen Kaufvorvertrag vom 02.04.2003 zur UR-Nr. 876/2003 des Notars H. i. V. m. §§ 280 ff. BGB. Die Beklagten sind entsprechende vertragliche Verpflichtungen zum Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Kläger bei Vorliegen der in § 1 der Kaufvorvertragsurkunde genannten Bedingungen nicht wirksam eingegangen, denn der zur UR-Nr. 876/2003 des Notars H. am 02.04.2003 geschlossene Kaufvorvertrag ist zur Überzeugung des Senates nichtig.

a.

29

Zwar scheitert die Wirksamkeit des Vertrages nicht schon an einem Verstoß gegen die auf Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbaren §§ 305 ff. BGB. Insbesondere die Regelung des § 1 des Vertrages unterliegt nicht der Inhaltskontrolle des § 307 BGB, so dass sich aus einem Verstoß gegen diese Norm eine Unwirksamkeit der Vereinbarung nicht ergeben kann.

30

Abreden unmittelbar über den Gegenstand des Vertrages unterliegen aus Gründen der Vertragsfreiheit keiner Inhaltskontrolle (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 307 Rn. 41). Regelungen, die den Leistungsinhalt oder das Entgelt festlegen, unterfallen nicht der Inhaltskontrolle, da die §§ 307 ff. BGB eine gerichtliche Überwachung von Leistungsangeboten und Preisen nicht ermöglichen wollen und auch nicht dürfen.

31

Die Regelungen in § 1 des Kaufvorvertrages regeln den Inhalt der Hauptleistungspflicht der Beklagten, nämlich den Eintritt ihrer Verpflichtung zum Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Kläger. Mit dem Vorvertrag verpflichten sich die Beklagten im Falle des Eintritts einer der drei in § 1 genannten Bedingungen, mit dem Kläger einen Grundstückskaufvertrag zu einem Festpreis bei Lastenfreiheit des Grundstücks zu schließen und in dessen Folge das Eigentum zu verschaffen. Dabei ist die Übernahme der Verpflichtung, einen Kaufvertrag mit bestimmten Konditionen abzuschließen, gerade die typische Verpflichtung aus einem Vorvertrag. Allerdings sind die Beklagten nicht uneingeschränkt zu dem Vertragsschluss verpflichtet, sondern nur bei Eintritt bestimmter Bedingungen. Somit ist die Verpflichtung, den Vertrag zu schließen untrennbar mit den dafür bestimmten Bedingungen verbunden. Demnach bestimmt § 1 die Hauptpflicht der Beklagten, im Falle des Bedingungseintritts den Kaufvertrag zu schließen und muss insgesamt als die Bestimmung des vertraglichen Leistungsangebotes gesehen werden.

b.

32

Der Senat sieht den Kaufvorvertrag in der Gesamtheit seiner Regelungen jedoch als sittenwidrig an, da er die Beklagten in unzumutbarer und unangemessener Weise benachteiligt, so dass er gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Zwar ist eine natürliche oder juristische Person nicht von vornherein daran gehindert, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft abzuschließen. Die Grenzen der damit verbundenen Vertragsfreiheit bilden jedoch gemäß § 138 BGB die guten Sitten sowie der in § 242 BGB verankerte Grundsatz von Treu und Glauben.

33

Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 2 m.w.N.). Abzustellen ist dabei auf die in der Gemeinschaft anerkannten moralischen Anschauungen. Der Begriff der guten Sitten wird durch die herrschende Rechts- und Sozialmoral bestimmt, wobei ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen ist (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 2). Erfasst werden die Rechtsprinzipien der Rechtsordnung. Benachteiligt ein Vertrag eine der Vertragsparteien gemessen an diesen Maßstäben und dem sittlichen Verständnis aller billig und gerecht Denkenden unangemessen und damit in einer nicht mehr hinzunehmenden Weise, verstößt er gegen die guten Sitten.

34

Der vorliegende Kaufvorvertrag verschiebt die Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten eines gegenseitigen Vertrages in so weitgehend nachhaltiger Weise zu Lasten der Beklagten und beschneidet diese in ihren Rechten so umfassend und erheblich, dass dies aus Sicht des Senates mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Im Ergebnis wurde die Rechtsposition der Beklagten letztlich über den Vorvertrag so ausgestaltet, dass diese maximal berechtigt waren, das Hausgrundstück selbst und nur zu ihren Lebzeiten zu nutzen, ohne dass das Haus vermietet, vererbt oder Angehörigen zur Nutzung überlassen werden durfte, so dass schon im Vorfeld des abzuschließenden Kaufvertrages die Eigentumsbefugnisse maßgeblich beschränkt waren.

35

Eine Benachteiligung der Beklagten ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie aus dem Kaufvorvertrag verpflichtet werden, dass mit einem Reihenhaus bebaute Grundstück von vornherein zu einem erheblich geringeren Kaufpreis zu veräußern, als sie ihrerseits beim Erwerb desselben zu zahlen verpflichtet waren. Es findet keinerlei Berücksichtigung, ob sich auf dem Grundstücksmarkt der Verkehrswert vergleichbarer Grundstücke erhöht oder verringert. Selbst ganz erhebliche Preisveränderungen bleiben in dem Vertrag unberücksichtigt, ohne dass den Parteien die Möglichkeit eröffnet wird, eine Preisanpassung durchzusetzen. Der somit von vornherein angelegten preislichen Benachteiligung der Beklagten kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass der von ihm zu zahlende Ankaufspreis durch Abzug der durch die Eigenheimzulage erzielbaren Steuervorteile vom ursprünglichen Grundstückskaufvertrag ermittelt worden sei und den Beklagten schon deshalb ein finanzieller Nachteil nicht entstehe. Die Gewährung der Eigenheimzulage in vollem Umfang kann sich auf das Preisverhältnis ohnehin nur dann auswirken, wenn die Eigenheimzulage zuvor von den Beklagten auch in vollem Umfang in Anspruch genommen worden ist. Das ist in den Fällen des § 1 Buchst. a) und b) des Vertrages dann, wenn die Beklagten früher als acht Jahre nach Erwerb des Grundstückes verstorben sind, bereits nicht der Fall. Das Gleiche gilt, wenn sie die Eigennutzung des Hauses früher als acht Jahre nach Erwerb beenden. Dann konnten sie die Eigenheimzulage nur anteilig in Anspruch nehmen. Der Kläger seinerseits könnte unbeschadet dessen nach Ablauf von acht Jahren aus § 1 Buchst. c) des Vertrages von seinem Ankaufsrecht Gebrauch machen, ohne dass es für den zu zahlenden Kaufpreis auf die Höhe der tatsächlich erzielten Eigenheimzulage ankäme.

36

Hinzu tritt, dass die nachteilige Kaufpreisgestaltung durch jegliche wertsteigernde Investition der Beklagten verstärkt würde. Unabhängig davon, ob die Beklagten wertverbessernde Maßnahmen an dem Hausgrundstück durchführen, verbliebe es bei dem vorgesehenen Ankaufspreis. Die Verwendung werthaltigerer und qualitativ höherwertiger Materialien ginge ebenso zu Lasten der Beklagten wie die Anbringung weiterer Einrichtungen und technischer Ausstattungen oder die Gestaltung der Außenanlagen. Während die Beklagten für ihre Investitionen von vornherein keinen Ausgleich erhalten sollen, würde jede Wertsteigerung bei Eintritt des Ankaufsfalles dem Kläger ohne jeden Ausgleich zugute kommen. Erhebliche Abnutzungen hingegen müsste sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen, da die Beklagten gemäß § 3 des Vertrages jedenfalls zur Beseitigung wesentlicher Mängel verpflichtet wären. Nicht nur unerhebliche Beschädigungen oder Abnutzungen, die den Gebrauch des Hausgrundstückes beeinträchtigen würden, wären folglich von den Beklagten zu beseitigen und damit von ihnen das Risiko der Verschlechterung des Verkehrswertes in erheblichem Maße zu übernehmen. Diese ungleiche Stellung der Parteien erfährt eine weitere Stärkung dadurch, dass die Beseitigungspflicht der Beklagten durch einen unbestimmten Begriff - nämlich dem des wesentlichen Mangels - umschrieben wird. Infolge dessen wären die Beklagten bei jeder Wertverschlechterung, die nicht allein durch die Entwicklung am Grundstücksmarkt, sondern durch den Zustand des Hausgrundstücks bedingt ist, der Gefahr ausgesetzt, dass der Kläger dies als wesentlichen Mangel ansieht und ein Streit über eine Einstandspflicht der Beklagten und damit verbunden möglicherweise eine weitere Leistung der Beklagten geführt werden muss, welche zudem das Verhältnis zwischen Ankaufspreis und Eigentumsverschaffung weiter zu Lasten der Beklagten verschieben würde.

37

Eine weitere gravierende Benachteiligung der Beklagten sieht der Senat darin, dass die Beklagten bzw. ihre Erben verpflichtet werden, auf Verlangen des Klägers hin mit diesem oder einem von ihm zu bestimmenden Dritten einen Kaufvertrag zu schließen. Möglichkeiten im Falle eines berechtigten Interesses der Beklagten, welches in der Person des Klägers selbst oder des von ihm bestimmten Dritten seine Grundlage findet, einen solchen Vertragsschluss abzulehnen, sieht der Kaufvorvertrag nicht vor. Verlangt der Kläger also im Falle seiner abzusehenden Insolvenz bei Vorliegen einer der Voraussetzungen den Abschluss des Kaufvertrages, verbliebe es bei der Verpflichtung der Beklagten, diesem Verlangen nachzukommen. Sie wären dann nicht nur dem Risiko ausgesetzt, den ihnen zustehenden Kaufpreis ganz oder teilweise nicht verwirklichen zu können, sondern sich mit der Anmeldung der Forderung zur Tabelle zufrieden geben zu müssen. Sie wären darüber hinaus auch der Gefahr ausgesetzt, dass der späterhin bestellte Insolvenzverwalter den zunächst abgeschlossenen Kaufvertrag seinerseits anfechtet. Das gleiche Risiko bestünde für jeden beliebigen vom Kläger benannten dritten Käufer. Auch sonstige in der Person eines solchen Dritten liegenden Gründe, die den Vertragsschluss für die Beklagten unzumutbar erscheinen lassen können, würden zu ihrem Nachteil keine Berücksichtigung finden. Sie wären also verpflichtet, auch bei unüberbrückbaren persönlichen Differenzen mit dieser Person, deren völliger Unzuverlässigkeit, wiederholter Straffälligkeit oder sonstiger schwerwiegender Umstände das Grundstück an diese Person zu veräußern. Ihre Interessen müssten in unzumutbarer Weise vollständig zurücktreten.

38

Zu diesen aufgezeigten massiven Benachteiligungen der Beklagten, die in ihrer Gesamtheit bereits die Verpflichtungen aus dem Kaufvorvertrag für die Beklagten unzumutbar erscheinen lassen, tritt die Motivationslage des Klägers für den Abschluss derartiger Kaufvorverträge, die mit den sittlichem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht vereinbar ist und daher eine verwerfliche Gesinnung des Klägers begründet. Im Schriftsatz vom 19.11.2013 hat der Kläger diese Motivationslage beschrieben. Hiernach hat der Kläger den Kaufvorvertrag gerade dazu entwickelt, um potentielle Käufer, die aus bestimmten Gründen die Entscheidung für einen Kaufvertrag nicht ohne Weiteres treffen wollten, dadurch zum Abschluss der Kaufverträge zu bewegen, dass er ihnen den Eindruck vermittelt, ohne maßgeblichen Vermögensschaden sich wieder vom Vertrag lösen zu können. Dass der so von ihm vermittelte Eindruck, der mit dem Kaufvorvertrag zu erreichenden finanziellen Absicherung tatsächlich durch die von ihm entwickelte Vereinbarung jedoch nicht erreicht werden konnte und er damit durch die Erweckung eines unzutreffenden Eindrucks Personen zu einem Vertragsschluss bewegte, die ohne eine solche Sicherheit hierzu nicht bereit waren, musste für den Kläger auf der Hand liegen. Die von ihm gewählte Preiskalkulation berücksichtigte in keiner Weise, dass gerade die von ihm aufgezeigten Personenkreise zumindest für einen erheblichen Teil des Kaufpreises auf eine Fremdfinanzierung angewiesen sein würden und sie bei der vom Kläger gewählten Vertragskonstruktion für gezahlte Zinsen der mit dem Hauserwerb verbundenen Nebenkosten und einer von der finanzierenden Bank regelmäßig geforderten Vorfälligkeitsentschädigung ohne Kompensation aufkommen mussten. Er vermittelte somit durch sein Angebot des Kaufvorvertrages den Anschein einer finanziellen Sicherheit, die in der Realität durch das von ihm entwickelte Konstrukt nicht zu erreichen war.

39

Diese bereits aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers (Bl. 150 d. A., Bd. I) herzuleitende Beurteilung wird vertiefend durch das Vorbringen des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016 gestützt. Wegen des Inhalts wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

c.

40

Hierneben ist der Vertrag aber auch gemäß §§ 134, 139 BGB nichtig. Gemäß § 134 BGB ist ein Vertrag nichtig, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Der Verstoß gegen eines gesetzliches Verbot liegt nicht nur dann vor, wenn eine konkrete gesetzliche Norm ein solches Verbot formuliert. Er ist vielmehr auch dann gegeben, wenn gegen Grundprinzipien des Rechts verstoßen wird. Ein solches Grundprinzip des bürgerlichen Rechts bildet die Privatautonomie, die die Möglichkeit eröffnet, Rechte und Pflichten zu begründen. Das Prinzip der Privatautonomie schließt daher aus, dass zwei Parteien zu Lasten eines Dritten eine Vereinbarung treffen. Ein Vertrag zu Lasten Dritter liegt dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten entstehen soll, ohne dass dieser die Vertragsschließenden dazu autorisiert hat, ihn vertraglich zu binden (BGH, Beschluss vom 23.01.2003, V ZB 48/02, NJW-RR 2003, 577; BGH Urteil vom 29.06.2004, VI ZR 211/03, NJW 2004, 3326). Das ist vorliegend der Fall. Mit § 1 Buchst. a) und b) des Kaufvorvertrages werden die Erben der Beklagten im Falle des Eintritts der dort genannten Bedingungen unmittelbar dazu verpflichtet, auf Verlangen des Klägers mit diesem einen Kaufvertrag zu schließen. Diese Verpflichtung leitet sich nicht aus dem Übergang einer Vertragspflicht der Beklagten her, sondern trifft - wie die Auslegung des Vertrages ergibt - die Erben unmittelbar. Die Erben der Beklagten haben am Abschluss des Kaufvorvertrages aber nicht mitgewirkt. Es ist auch nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass die etwaigen Erben der Beklagten ihrerseits die Beklagten ermächtigt hätten oder haben ermächtigen können, sie in diesem Vertrag zu verpflichten. Wer Erbe der Beklagten wird, stand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht fest. Hätten die Beklagten hingegen die Verpflichtung ihrer voraussichtlichen Erben mit deren Ermächtigung vorgenommen, wäre eine solche Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 311 b Abs. 4 BGB unwirksam.

41

Die Nichtigkeit der Regelung in § 1 Buchst. a) und b) des Kaufvorvertrages führt gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Der Teil des Vertrages, der von der Nichtigkeit nicht betroffen ist, hat nur dann Bestand, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien diesen Teil der Vereinbarung auch ohne den nichtigen Teil der Vereinbarung getroffen hätten. Die Tatsachen, aus denen sich der Wille der Parteien ergibt, den verbleibenden Restvertrag auch ohne den nichtigen Teil schließen zu wollen, hat derjenige vorzutragen und zu beweisen, der sich hierauf beruft. Da der Kläger seinen Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages, aus dessen Verletzung er einen Schadensersatzanspruch herleiten will, auf § 1 Buchst. c) des Vertrages stützt, trifft ihn eine entsprechende Vortrags- und Beweislast. Tatsachen, aus denen sich insbesondere der Wille der Beklagten ergibt, sich nur für den Fall des § 1 Buchst. c) zu verpflichten, hat der Kläger weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

2.

42

Der Senat ist überdies der Auffassung, dass der vorliegende Fall der Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks nicht unter § 1 Buchst. c) des Kaufvorvertrages subsumiert werden kann. § 1 Buchst. c) stellt gerade darauf ab, dass die Beklagten das Haus nicht mehr dauerhaft bewohnen wollen, die Wohnnutzung also freiwillig aufgeben. Die Zwangsversteigerung hingegen wird vorrangig nicht durch den Willen der Schuldner getragen, sondern beruht auf dem Betreiben durch einen Dritten und wird folglich vorrangig von dessen Willen bestimmt. Ob die Schuldner auch im Falle einer erfolgreichen Zwangsversteigerung die Wohnnutzung fortsetzen können, hängt zudem vom Willen des Erstehers ab, der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von einem entsprechenden Kündigungsrecht Gebrauch machen kann.

3.

43

Schließlich hat der Kläger einen Schaden der Höhe nach weder schlüssig noch substantiiert dargelegt. Zur Ermittlung des Schadens hat er sich darauf beschränkt, von dem erzielten Versteigerungserlös den im Kaufvorvertrag bestimmten Kaufpreis abzuziehen. Dies entspricht jedoch nicht dem Schaden, den die Beklagten dem Kläger im Falle einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtung zum Abschluss des angestrebten Kaufvertrages hätten ersetzen müssen. Dieser Schaden beschränkt sich auf dasjenige, was der Kläger durch den Vollzug des Kaufvertrages als Vermögenszuwachs erhalten hätte. Für die Ermittlung dieses Zuwachses ist jedoch nicht der erreichte Versteigerungserlös maßgeblich. Der Vermögenszuwachs des Klägers wird vielmehr durch den Wert des Grundstücks abzüglich der vom Kläger zu tätigenden Aufwendungen bestimmt. Dabei besteht kein Erfahrungssatz oder Rechtssatz dafür, dass der tatsächliche Verkehrswert eines Grundstücks mindestens den Versteigerungserlös entspricht oder diesen gar überschreitet. Dies mag zwar häufig der Fall sein, ist aber nicht zwingend. Zum tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks hat der Kläger nichts vorgetragen.

44

Gemäß § 3 des - nach Auffassung des Senates allerdings nichtigen - Kaufvorvertrages wäre der Kläger verpflichtet, die Kosten der Abwicklung und des Vollzugs des zu schließenden Kaufvertrages zu tragen. Daher weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass der Kläger bei der Ermittlung eines Schadens die von ihm hierfür zu tätigenden Aufwendungen neben dem Kaufpreis selbst in Abzug bringen müsste. Derartige Aufwendungen - wie beispielsweise Kosten der notariellen Vertragsbeurkundung und Grundbuchumschreibung oder ggf. einer Grunderwerbssteuer - hat der Kläger weder vorgetragen noch in Abzug gebracht.

4.

45

In Ansehung der vorstehenden Ausführungen kann der Senat es offenlassen, ob im Übrigen überhaupt aufgrund der Zwangsversteigerung die weiteren Voraussetzungen der §§ 275, 280, 281, 283 BGB für einen Schadensersatzanspruch durch den Kläger hinreichend dargetan worden sind.

III.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

47

Den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens hat der Senat gemäß §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO festgesetzt. Er folgt dem begehrten Schadensersatzanspruch.

48

Gründe, die Revision zuzulassen, sieht der Senat nicht.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht


Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

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Oberlandesgericht Rostock Urteil, 22. Dez. 2016 - 3 U 110/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 20.07.2015 - 12 C 1379/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 13.01.2015, Gesch

Landgericht Stuttgart Urteil, 22. Juni 2016 - 4 S 259/15

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Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.08.2015 - 4 C 650/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfa

Landgericht Stuttgart Urteil, 15. Juni 2016 - 4 S 194/15

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Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Ve

Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 48/02
vom
23. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2002 und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - Einzelrichterin - vom 24. Mai 2002 - soweit zum Nachteil der Antragstellerin ergangen - aufgehoben.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Herfurth über den zuerkannten Umfang hinaus Prozeßkostenhilfe für den Klageantrag gemäß Schriftsatz vom 3. April 2002 bewilligt.

Gründe:

I.


Mit notariellem Vertrag vom 22. Januar 1972 verpflichtete sich die Antragstellerin , ihren Grundbesitz, bestehend aus einem Zweifamilienhaus und landwirtschaftlichen Flächen, auf ihren Sohn zu übertragen. Dieser räumte der Antragstellerin als Gegenleistung u.a. ein lebenslängliches "Altenteil" ein. Dazu gehört ein Wohnungsrecht an zwei Räumen im Erdgeschoß des Zweifamilienhauses mit einem Mitbenutzungsrecht am Bad, ein Beköstigungsrecht und ein Anspruch auf Erbringung sämtlicher häuslicher Arbeiten sowie eine Betreuung und Pflege in gesunden und kranken Tagen, "solange kein Krankenhausauf-
enthalt notwendig wird". Ferner verpflichtete sich der Übernehmer zur Zahlung einer monatlichen Leibrente. Die Antragsgegnerin, die Ehefrau des zwischenzeitlich verstorbenen Sohnes der Antragstellerin, übernahm die gesamtschuldnerische Mitverpflichtung hinsichtlich der Altenteilsleistungen.
Seit Dezember 1999 befindet sich die Antragstellerin wegen Altersdemenz in einem Altenheim, wo sie Heim- und Pflegeleistungen auf der Grundlage der Pflegestufe II erhält.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, daß ihr anstelle der von der Antragsgegnerin nicht mehr zu erbringenden Sachleistungen ein Anspruch auf Herausgabe der nunmehr ersparten Aufwendungen zustehe. Diese errechnet sie unter Zugrundelegung der sich aus der Sachbezugsverordnung (vom 19. Dezember 1994, BGBl. I S. 3849) ergebenden Werte der Sachbezüge in der Sozialversicherung zuzüglich der vereinbarten Leibrente mit insgesamt monatlich 982,13 zahlt die Antragsgegnerin diesen Betrag. Für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Dezember 2001 beträgt der geltend ! " # $ # %# & ' gemachte Anspruch danach 24.553,25 # (! ) , - . - . !( / " #10!2 3 4./ $< +=> : $ @?BA 3.183,61 +* * 65 7 8 9:7 ; chte die Antragstellerin mit der Klage einfordern.
Das Landgericht hat dem Prozeßkostenhilfeantrag nur in Höhe von ./ $< C=D ' $ FEHGI '/ ! J LK (! .?M/ N4 / $ (! ?M/ O +4IP 5.137,50 * 8 8%8 * stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Auffassung des Beschwerdegerichts , die beabsichtigte Klage biete hinsichtlich der auf die ersparten Aufwendungen bezogenen Forderung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Abgesehen davon, daß das Beschwerdegericht Prozeßkostenhilfe schon deswegen hätte bewilligen müssen, weil es den Rechtsfragen eine Bedeutung zugemessen hat, die es zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlaßt hat (Senat, Beschluß v. 21. November 2002, V ZB 40/02, zur Veröffentl. vorgesehen), ist seine Auslegung des notariellen Vertrages vom 22. Januar 1972 dahin, daß der Übernehmer von den übernommenen Altenteilsleistungen mit Ausnahme der Leibrentenverpflichtung frei werden sollte, wenn die Sachleistungen nicht mehr erbracht werden konnten, weil die Antragstellerin dauerhaft in einem Pflegeheim unterzubringen war, rechtsfehlerhaft.
1. Der Wortlaut des Vertrages stützt die Auslegung des Beschwerdegerichts nicht. Das Beschwerdegericht erkennt selbst, daß eine Betreuungs- und Pflegeverpflichtung nur entfallen sollte, wenn und solange ein Krankenhausaufenthalt notwendig würde. Es nimmt weiter ohne Rechtsfehler an, daß ein dauernder Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht mit einem Krankenhausaufenthalt gleichzusetzen ist. Damit ist der hier vorliegende Fall, daß die Erbringung von Sachleistungen deswegen nicht mehr in Betracht kommt, weil der Berechtigten Unterbringung, Beköstigung und Pflege in einem Pflege- und Altenheim zuteil wird, nicht geregelt.
2. Soweit das Beschwerdegericht meint, diese Lücke sei nach §§ 157, 133 BGB dahin zu schließen, daß in der Regelung zum Krankenhausaufenthalt ein genereller Wille der Parteien erkennbar werde, daß eine Zahlungspflicht nicht gewollt gewesen sei, soweit Pflegeleistungen objektiv unmöglich geworden seien, widerspricht dies dem Gebot einer interessegerechten Vertragsauslegung (vgl. Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, WM 1999, 2513, 2514; Urt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599, jew. m.w.N.). Das Beschwerdegericht trägt nämlich dem aus der vertraglichen Regelung insgesamt zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien nicht hinreichend Rechnung, der Antragstellerin durch die Altenteilsrechte eine umfassende Altersversorgung zu gewähren. Wohnung, Beköstigung, häusliche Dienste, Pflege und Taschengeld (Leibrente) sind geschuldet. Das zeigt, daß die Antragstellerin nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verwiesen, sondern umfassend von der Familie versorgt werden sollte. Von der Interessenlage her weist der vorliegende Fall daher keine grundlegenden Unterschiede zu dem Fall auf, den der Senat mit Urteil vom 21. September 2001 (V ZR 14/01, WM 2002, 598) entschieden hat. Mag hier auch kein Hof übertragen worden sein, aus dem die Altenteilsleistungen zu erwirtschaften waren, so liegt das Charakteristische hier wie dort darin, daß die Antragstellerin ihren Grundbesitz im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihren Sohn übertrug, um im Gegenzug wegen aller ihrer Grundbedürfnisse für den Lebensabend abgesichert zu sein. Daß hiervon die Betreuung und Pflege bei Krankenhausaufenthalten ausgenommen wurde, erklärt sich daraus, daß insoweit die Dienste des Krankenhauses zur Verfügung stehen und vermutlich - Feststellungen dazu fehlen allerdings - durch eine Versicherung gedeckt sind. Aus dieser auf den Einzelfall zugeschnittenen Regelung können generalisierende Aussagen nicht hergeleitet werden.

Soweit der Senat in der Entscheidung vom 21. September 2001 (V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599) seine Bewertung auch darauf gestützt hat, daß eine Regelung, die den Altenteilsverpflichteten frei werden läßt, wenn der Berechtigte auf Dauer in einem Pflegeheim untergebracht wird, mit Rücksicht auf die Unzulässigkeit eines Vertrages zu Lasten Dritter leer liefe, bedarf dies der Richtigstellung. Ein Vertrag zu Lasten Dritten im Rechtssinne steht hier nicht in Rede. Der Vertrag - wie ihn das Beschwerdegericht auslegt - begründet nicht Verpflichtungen Dritter, also des Sozialhilfeträgers. Er hätte aber wirtschaftlich die Folge, daß der Sozialhilfeträger, soweit auch gesetzliche Unterhaltsansprüche nicht gegeben oder nicht durchsetzbar sind, einspringen müßte. Ein solches Ergebnis - so der Kern der früheren Senatsentscheidung - entsprach nicht dem geäußerten Willen der damaligen Vertragsparteien. Das gleiche gilt, wie dargelegt, im vorliegenden Fall.
Die Vertragslücke ist daher in der Weise zu schließen, daß sich - ursprünglich neben dem Sohn der Antragstellerin - die mithaftende Antragsgegnerin hinsichtlich der Leistungen, die infolge der Heimunterbringung nicht mehr in Natur erbracht werden können, in Höhe der ersparten Aufwendungen an den Pflegekosten zu beteiligen hat (vgl. Senat, aaO, 599; Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 40/02, zur Veröffentl. vorgesehen). Darin liegt - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - keine Erweiterung des Vertragsgegenstandes über die von den Parteien eingegangene Bindung hinaus. An die Stelle der nicht mehr zu erbringenden Sachleistungen treten Zahlungsverpflichtungen , die den Wert der Sachleistungen nicht nur nicht überschreiten , vielmehr nur den Wert der ersparten Aufwendungen für die an sich geschuldeten Sachleistungen abschöpfen.

3. Über die Höhe der ersparten Beträge braucht im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Die Festlegung obliegt dem Tatrichter. Von vornherein unschlüssig sind die geltend gemachten Ansätze nicht. Allerdings können auch hinsichtlich des Wohnungsrechts nur die tatsächlich ersparten Aufwendungen, etwa für Wasser, Strom und Heizung sowie für in zeitlichen Abständen anfallende Maßnahmen zur Unterhaltung der Wohnung, verlangt werden, nicht hingegen der Sachwert des Wohnungsrechts selbst. Hier sind Abzüge von dem bisher geltend gemachten Betrag denkbar, die von dem Prozeßgericht im einzelnen festzulegen sind, die aber im gegenwärtigen Verfahrensstadium einer Bewilligung von Prozeßkosten nicht entgegenstehen , zumal zweifelhaft ist, ob hierdurch eine Gebührenstufe erreicht wird (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rdn. 23 a).
Tropf Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 211/03 Verkündet am:
29. Juni 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Aushandeln personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetzlich Krankenversicherter
mit einem Rettungswagen zwischen den Krankenkassen und den entsprechenden
Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des Verhandlungsermessens
der Kostenträger bei der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages
und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der Schadensersatzpflicht
mittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht zugänglich.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03 - LG Frankenthal
AG Bad Dürkheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 25. Juni 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Innungskrankenkasse, verlangt von dem Beklagten aus gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangenem Recht ihres Versicherten Ersatz restlicher Aufwendungen für den Einsatz eines Rettungswagens. Bei einem Verkehrsunfall mit einem Pferd des Beklagten, für den dieser unstreitig einzustehen hat, wurde der Versicherte der Klägerin im Mai 2001 schwer verletzt. Er mußte deshalb mit einem Rettungswagen eines Kreisverbandes des Deutschen Roten Kreuzes in Rheinland-Pfalz (im folgenden: DRK) von der Unfallstelle - zusammen mit einem weiteren Verletzten - in ein Krankenhaus transportiert werden. Für den Transport ihres Versicherten zahlte die Klägerin an das DRK das von diesem berechnete Benutzungsentgelt von 899 DM auf der
Grundlage einer für das Jahr 2001 getroffenen Gebührenvereinbarung zwischen verschiedenen Kostenträgern (Krankenkassen) und den Rettungsdiensten (Sanitätsorganisationen) in Rheinland Pfalz, die wiederum auf § 4 Nr. 1 eines Rahmenvertrages zwischen diesen Parteien vom 20. August 1992 beruht. Nach § 6 Nr. 2 dieses Rahmenvertrages wird bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Personen für jeden Patienten das volle Benutzungsentgelt vergütet. Der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer hält diese Regelung für unwirksam und hat dementsprechend wegen des gleichzeitigen Transports zweier Verletzter lediglich die Hälfte des Benutzungsentgeltes an die Klägerin gezahlt. Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der restlichen 229,83 € stattgegeben. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, es komme nicht darauf an, ob der Rahmenvertrag für dessen Vertragspartner Rechtswirksamkeit besitze. Es sei nämlich unstreitig, daß der DRK-Kreisverband, dem das in Anspruch genommene Rettungsfahrzeug gehöre, im Jahr 2001 für die Beförderung jeder verletzten Person im Rettungswagen die sich aus der Gebührenvereinbarung ergebenden Benutzungsentgelte berechnet habe, unabhängig davon , ob das jeweilige Unfallopfer einzeln oder gemeinsam mit anderen Verletzten transportiert worden sei. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Scha-
densersatzrechts habe der Schädiger denjenigen Zustand der Vermögenslage des Geschädigten (wieder-) herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Hätte das Pferd des Beklagten nicht den Unfall verursacht, so wären die streitgegenständlichen Transportkosten nicht angefallen. Aus dem Umstand, daß die Klägerin diese Kosten in voller Höhe bezahlt habe, obwohl - die Auffassung des Beklagten und seines Haftpflichtversicherers als zutreffend unterstellt - der Rechnungsbetrag wegen der Unwirksamkeit des Rahmenvertrages durch diesen nicht gerechtfertigt gewesen sei, könnten dem Geschädigten, dessen Schadensersatzanspruch insoweit auf die Klägerin übergegangen sei, keine Rechtsnachteile erwachsen. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn der Geschädigte gegen seine Schadenminderungsobliegenheit verstoßen hätte; das sei jedoch nicht der Fall.

II.

Diese Beurteilung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Klägerin hat aus gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangenem Recht ihres Versicherten gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 833, 249 BGB auf Ersatz des für die Beförderung des Verletzten an das DRK gezahlten Benutzungsentgelts, und zwar in voller Höhe. Die Revision meint, daß die Klägerin entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Verträge mit Leistungserbringern abgeschlossen habe und aus diesem Grunde keinen auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend machen könne. Dieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
1. Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses (kongruente ) Sozialleistungen zu erbringen hat. Bei Zugrundelegung des von der Beklagten unstreitig gestellten Vorbringens der Klägerin, der Rahmenvertrag sei von einem übergeordneten Rechtsträger (Landesverband) desselben Dachverbandes wie die Klägerin auch mit Wirkung für diese abgeschlossen worden, hat die Klägerin den Rettungstransport gegenüber ihrem Versicherten nach §§ 60, 133 SGB V als Sachleistung erbracht und war verpflichtet, dem DRK das Benutzungsentgelt nach dem Rahmenvertrag in Verbindung mit der entsprechenden Gebührenvereinbarung zu zahlen. Das Sachleistungsprinzip gilt grundsätzlich auch im Bereich der Krankentransporte mit Krankenkraftwagen (Notarztwagen, Rettungswagen und Krankentransportwagen ) durch Rettungsdienste (vgl. BGHZ 33, 251, 255 f.; BGHZ 140, 102, 104 f. für einen Verlegungstransport; BSGE 77, 119, 128 f.; 85, 110, 112 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 1986, 703; Niedersächsisches OVG, MdR 2002, 474, 475; Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 19. Aufl., Stand Juli 2003, § 133 SGB V Rdn. 5; Höfler in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht , Lfg. 42, Dezember 2003, § 60 SGB V Rdn. 15 m.w.N.; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, 46. Lfg., Juni 2003, § 60 SGB V Rdn. 5; ebenso für den Regelfall des § 133 Abs. 1 SGB V Eichendorfer, JZ 1999, 363, 364 f.; Knittel in Krauskopf, aaO, § 133 SGB V Rdn. 2; a.A. Hauk/Haines, SGB V, 2/04 Lfg., April 2004, § 133 Rdn. 5 f.; von Maydell, GKSGB V, 84. Lfg. Oktober 2002, § 133 Rdn. 38).
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V "übernimmt" die Krankenkasse die Kosten für Fahrten einschließlich der Krankentransporte nach § 133 SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer (anderen) Leistung der Krankenkasse notwendig sind. Dies ist der Fall, wenn ein in § 60 Abs. 2 SGB V genannter Tatbestand erfüllt wird, worunter u.a. eine Fahrt eines nach einem Unfall schwer Verletzten mit einem Rettungswagen von der Unfallstelle ins Krankenhaus fällt. Welche Fahrkosten im Einzelfall anerkannt werden, regelt § 60 Abs. 3 SGB V. Bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs ist dies grundsätzlich der nach § 133 SGB V berechnungsfähige Betrag (§ 60 Abs. 3 Nr. 3 SGB V). Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V schließen die Krankenkassen oder ihre Verbände Verträge über die Vergütung von Leistungen des Rettungsdienstes und über das Entgelt für andere Krankentransporte mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Für den Streitfall gilt in Rheinland-Pfalz eine § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V entsprechende Regelung. § 12 Abs. 2 RettDG RP sieht vor, daß die Benutzungsentgelte auf Landesebene zwischen den Verbänden der Kostenträger - den Krankenkassen - einerseits sowie den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen andererseits vereinbart werden. Das auf diese Weise vereinbarte Benutzungsentgelt für den Rettungstransport hat das DRK der Klägerin in Rechnung gestellt (vgl. BSGE 85, 110, 113) und ist von dieser bezahlt worden. Der Beklagte wendet sich auch nicht gegen das Benutzungsentgelt für die Fahrt als solche, sondern lediglich dagegen, daß dieses bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Personen nicht durch deren Zahl geteilt, sondern nach § 6 Nr. 2 des Rahmenvertrages für jeden Patienten in voller Höhe vergütet wird. 2. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich insoweit bei dem Rahmenvertrag nicht um einen unzulässigen und damit unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter. Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann
vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten - ohne seine Autorisierung - entstehen soll (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Januar 2003 - V ZB 48/02 - NJW-RR 2003, 577, 578; Landessozialgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 9. November 1999 - L 7 U 210/99 - Rdn. 20; Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 3 Sa 229/98 - Rdn. 46; Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 171; Staudinger/Jagmann, BGB, 13. Aufl., § 328 Rdn. 42). Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um eine vertragliche Vereinbarung der jeweiligen Kostenträger mit den Leistungserbringern über die von den Krankenkassen zu bezahlenden Benutzungsentgelte. Ihre im Ergebnis belastende Wirkung für den Beklagten als Schädiger, der im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht gemäß §§ 833, 249 BGB für die Transportkosten des schwerverletzten Geschädigten ins Krankenhaus aufkommen muß, stellt lediglich einen - rechtlich insoweit unbeachtlichen - Reflex dar. 3. Der Rahmenvertrag verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. Es kann dabei offenbleiben, ob die Krankenkassen und ihre Verbände, die in diesen Rechtsbeziehungen ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen, insoweit überhaupt als Unternehmen im Sinne des Privatrechts, einschließlich des Wettbewerbs- und Kartellrechts , handeln (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2000 - KZR 15/98 - VersR 2000, 186, 1258). Jedenfalls sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern durch § 69 SGB V und die dort genannten Vorschriften abschließend geregelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2000 - KZR 15/98 - aaO). 4. Bei dieser Sachlage kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß das von der Klägerin an das DRK für die Rettungsfahrt gezahlte Benutzungsentgelt nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen habe und
deshalb ein Schadensersatzanspruch ihres Versicherten nicht nach § 116 SGB X in voller Höhe auf die Klägerin übergegangen sei. Das Aushandeln personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetzlich Krankenversicherter zwischen den Krankenkassen und den entsprechenden Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des Verhandlungsermessens der Kostenträger und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der Schadensersatzpflicht mittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht zugänglich. Gäbe es die gesetzlich in § 133 SGB V und den vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene Möglichkeit der Kostenträger nicht, mit den Leistungserbringern von Rettungsdienstleistungen Rahmenvereinbarungen über die Entgelte für Krankentransportleistungen abzuschließen und hierdurch auf die Preise Einfluß zu nehmen, so wäre die Frage, wie der vom Geschädigten in Anspruch genommene Rettungsdienst seine nach den Feststellungen des Berufungsgerichts üblicherweise dafür verlangten Entgelte kalkuliert, einer Überprüfung durch den Schädiger verschlossen. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit wird dem Schädiger nicht dadurch eröffnet, daß an dem Zustandekommen der Entgelte für Krankentransportleistungen die Kostenträger beteiligt sind, die ihren Versicherten diese Leistungen im Rahmen des Sachleistungsprinzips zur Verfügung stellen. Mit dem Regelungssystem des § 133 SGB V hat der Bundesgesetzgeber im Bereich der Krankentransporte seine Vorstellungen von der Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven und der Stärkung des Wettbewerbs unter den Leistungserbringern durchsetzen wollen. Die Krankenkassen sollen die Versorgung ihrer Versicherten in möglichst weitem Umfang durch vertragliche Vereinbarung mit den Leistungsanbietern sicherstellen, wodurch diese gezwungen sind ihre Leistungen marktgerecht anzubieten und wodurch die Krankenkassen in die Lage versetzt werden, die Vergütungen nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V, § 133 Abs. 1 Satz 7 SGB V)
auszuhandeln und die Verträge mit den günstigsten geeigneten Anbietern abzuschließen (vgl. BSGE 85, 110, 115). Im übrigen ist auch nicht erkennbar, daß allein eine fahrtbezogene Abrechnungsweise dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspräche, dem die Klägerin kraft ihres gesetzlichen Auftrages verpflichtet ist. Die Klägerin hat - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - in den Tatsacheninstanzen plausibel dargelegt, daß das DRK seine Transportentgelte als kombinierte personenbezogene Pauschalen unter Zugrundelegung der ihm voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten kalkuliere, wobei sich die Gesamtkosten eines Krankentransportdienstes nicht in den Kosten der konkreten Einsatzfahrt erschöpften, sondern wesentliche andere Kostenfaktoren wie Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung gemäß § 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB V hinzu kämen. Darüber hinaus teilten sich die Patienten im Fall einer Mehrfachbelegung eines Krankentransportes nicht eine Krankenliege, sondern jeder Verletzte belege einen vollen "Platz", der eingerichtet und vorgehalten werden müsse. Schließlich sprächen für die vom DRK gewählte patientenbezogene Abrechnung Gründe der Praktikabilität und zwar auch und gerade aus der Sicht der beteiligten Krankenkassen , weil es für diese einen ganz unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde, wenn sie in jedem Abrechnungsfall die Anzahl der Transportierten ermitteln müßten. Da es sich bei dem vorliegend in Frage stehenden personenbezogenen Benutzungsentgelt mithin um das Ergebnis einer Gesamtkalkulation handelt, ist die Auffassung der Revision, daß eine fahrtbezogene Kalkulation bei einer Rettungsfahrt mit zwei Verletzten zu einer Halbierung des Preises führen müßte, keinesfalls zwingend.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.