Oberlandesgericht Rostock Urteil, 06. Juli 2011 - 2 U 38/03

bei uns veröffentlicht am06.07.2011

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 28.03.2003 - Az.: 3 O 316/02 - geändert und wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Untersagungsantrag zu Ziffer 1) der Klageschrift vom 12.07.2002 in der Hauptsache erledigt ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Anzahl der Vervielfältigungen und verbreiteten Exemplare der Tonträger "B... D... - Blowin' in the Wind" und "B... D... - Gates of Eden" unter Angabe der Nettoabgabepreise und der Gestehungskosten.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verwertung der Tonträger "B... D... - Blowin' in the Wind" und "B... D... - Gates of Eden" entstanden ist.

4. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Berufungs- und Revisionsinstanz - hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen Ziffer 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung wegen der Kosten darf die Beklagte durch Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

7. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt € 200.000,-.

Gründe

A.

1

Die Klägerin verlangt aus abgeleitetem Recht von der Beklagten Auskunft und Schadensersatz wegen der Vervielfältigung und Verbreitung von zwei Tonträgern mit Aufnahmen von B... D... mit den Bezeichnungen "B... D... - Blowin' in the Wind" und "B... D... - Gates of Eden".

2

Die auf diesen Tonträgern enthaltenen Aufnahmen wurden in den Jahren 1964 und 1965 unter dem Label Columbia auf den Alben "B... D... - Bringing It All Back Home", "The Times They Are A-Changin'" und "Highway 61 Revisted" in den Vereinigten Staaten erstveröffentlicht. Die Klägerin ist hinsichtlich dieser Aufnahmen rechtsgeschäftlich berechtigt, die vom Label Columbia abgeleiteten Tonträgerherstellerrechte in Deutschland geltend zu machen, soweit solche Rechte in Deutschland bestehen. Nutzungsrechte wurden der Beklagten von der Klägerin weder direkt noch mittelbar eingeräumt.

3

Tonträgerrechte nach §§ 126 Abs. 3, 85 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 398, 413 BGB stehen der Klägerin in Deutschland für die streitgegenständlichen Aufnahmen nicht zu, weil für Tonträgerhersteller vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 01.01.1966 kein urheberrechtlicher Schutz bestand. Eine weitergehende Rückwirkung des Genfer Tonträgerabkommens vom 29.10.1971 - für die Bundesrepublik Deutschland am 18.05.1974 in Kraft getreten - besteht nicht.

4

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Klägerin genieße jedoch den Leistungsschutz des Tonträgerherstellers gemäß § 137 f UrhG, der Art. 10 Abs. 2 der EG-Schutzdauerrichtlinie umsetze. Daraus ergebe sich, dass sich amerikanische Tonträgerhersteller in Deutschland auf den Schutz des § 85 UrhG berufen könnten, wenn ihr Recht als Tonträgerhersteller am 01.07.1995 in irgendeinem Mitgliedsstaat der EG in Kraft gewesen sei. Das Vereinigte Königreich schütze Tonträgerrechte schon seit 1956 für die Dauer von 50 Jahren.

5

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, § 137 f Abs. 2 UrhG diene lediglich der mit der Schutzdauerrichtlinie bezweckten Vereinheitlichung der Schutzdauer auf 50 Jahre. Zwar könne danach ein Schutzrecht, das am 01.07.1995 bereits abgelaufen war, wiederaufleben. Sofern ein Schutzrecht für Tonträger in Deutschland - wie hier an Aufnahmen vor dem 01.01.1966 - hingegen zu keinem Zeitpunkt bestanden habe, sei eine Neuentstehung des Rechts durch die Umsetzung der von Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie - auch bei richtlinienkonformem Verständnis - nicht eröffnet. Im Übrigen hat die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eine Unterlassungserklärung abgegeben.

6

Die gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung der Klägerin hat der Senat unter Hinweis auf eine fehlende rechtliche Ableitung des geltend gemachten Schutzrechts aus § 137 f Abs. 2 UrhG zunächst zurückgewiesen.

7

Auf die zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil 07.10.2009 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Senat zurückverwiesen. Nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 (Rs. C-240/07; GRUR 2009, 393 - Sony/Falcon) zum Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG - Schutzdauerrichtlinie - sei die Bestimmung des § 137 f Abs. 2 UrhG auch dann anzuwenden, wenn der vorgesehene Schutz zwar nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem 01.07.1995 zu keinem Zeitpunkt begründet worden sei, aber nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union zum 01.07.1995 noch bestanden habe. Dabei seien nationale Bestimmungen i.S.d. Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie auch solche Regelungen über den Schutz von Rechtsinhabern, die nicht Angehörige eines Mitgliedsstaats seien. Zur Entscheidung des Rechtsstreits sei daher festzustellen, ob - wie von der Klägerin behauptet - das nationale Recht Großbritanniens auch vor dem 01.01.1966 festgelegte Tonträger amerikanischer Hersteller schützt, die in den USA veröffentlicht wurden.

8

Die Klägerin trägt dazu unter Verweis auf ein von ihr eingeholtes Rechtsgutachten vor, es könne dahinstehen, ob die Aufnahmen durch das in Großbritannien ab dem 18.05.1964 geltende Rom-Abkommen geschützt seien, das ein Erscheinen der Aufnahmen im Vereinigten Königreich jeweils 30 Tage nach der Erstveröffentlichung in den USA voraussetze. Vielmehr sei der Tonträgerschutz der Muttergesellschaft der Klägerin bereits nach dem Fremdenrecht des Vereinigten Königreichs durch den Copyright Act 1956 begründet. Seit dessen Inkrafttreten am 01.07.1957 seien Tonträger auch für juristische Personen geschützt (Sec. 12 und Sec. 1 Abs. 5). Diese Regelungen könnten nach Maßgabe einer Order in Council auch auf Drittstaaten angewendet werden, indem in Bezug auf Tonträgeraufnahmen, die in einem Drittstaat erstveröffentlicht worden seien, die Vorschriften über Tonträger mit einer Erstveröffentlichung im Vereinigten Königreich gälten (Sec. 32). Die erste Order in Council vom 27.09.1957 und auch die Order in Council aus dem Jahr 1964 sähen die Anwendung des Copyright Act 1956 auf die USA ausdrücklich vor.

9

Die Klägerin beantragt,

10

in Abänderung des angefochtenen Urteils

11

. den Klageanspruch zu Ziffer 1. der Klageschrift vom 12.07.2002 für erledigt zu erklären,

12

hilfsweise,

13

festzustellen, dass der Klageanspruch zu Ziffer 1. der Klageschrift vom 12.07.2002 erledigt ist,

14

hilfsweise,

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der Beklagten unter Androhung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe in Höhe von € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu untersagen, den Tonträger "B... D... - Blowin' in the Wind" sowie den Tonträger "B... D... - Gates of Eden" zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

16

. der Beklagten aufzugeben, ihr Auskunft zu erteilen über die Anzahl der vervielfältigten und verbreiteten Exemplare der Tonträger "B... D... - Blowin' in the Wind" und "B... D... - Gates of Eden" unter Angabe der Nettoabgabepreise und der Gestehungskosten.

17

. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verwertung der Tonträger "B... D... - Blowin' in the Wind" und "B... D... - Gates of Eden" entstanden ist.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Die Beklagte ist der Ansicht, sie könne nicht beurteilen, ob - wie in dem von der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachten vorausgesetzt - englisches Sachrecht anwendbar sei. Darüber hinaus gehe die Klägerin bzw. ihre Gutachterin nicht auf das in Großbritannien sehr wichtige case law mit seinen Präzedenzfällen ein. In Auswertung von Urteilen englischer Gerichte müsse die fragliche Veröffentlichung im Ausland tatsächlich stattgefunden haben und finde überdies der Copyright Act 1956 außerhalb von Großbritannien keine Anwendung. Es wäre ferner zu erwarten gewesen, dass die Klägerin bzw. ihre Gutachterin auf die unter Sec. 12 (vi) in Bezug auf die USA erwähnten Ausnahmen eingegangen wäre. Nähere Ausführungen wären auch dazu zu erwarten gewesen, ob die Klägerin als Körperschaft (body incorporated) i.S.v. Art. 1 (c) anzusehen sei. Außerdem ergebe das Gutachten, dass die Klägerin jedenfalls nicht das ausschließliche Recht zum Abspielen in der Öffentlichkeit und zur Rundfunksendung der Aufnahmen habe. Schließlich weiche die Order in Council von 1964 von der Order in Council von 1957 ab und es bleibe unklar, in welchem Verhältnis diese Regelungen zueinander ständen.

21

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

22

Die Berufung hat in der Sache Erfolg.

23

Der Klägerin steht der geltend gemachte Tonträgerherstellerschutz für die unter dem Label Columbia in den Jahren 1964 und 1965 erstellten Aufnahmen von B... D... gegen die unberechtigte Vervielfältigung und Verbreitung in Deutschland zu (dazu I.). Aus diesem Grund ist die Erledigung des Unterlassungsanspruchs festzustellen und hat die Beklagte Auskunft im begehrten Umfang sowie dem Grunde nach Schadensersatz zu leisten (dazu II.).

24

I. Die Klägerin kann für die streitgegenständlichen Aufnahmen Tonträgerschutz gemäß §§ 137 f Abs. 2, 85 Abs. 1 UrhG in Deutschland geltend machen.

25

Nach der richtlinienkonformen Auslegung von §§ 137 f Abs. 2, 85 Abs. 1 UrhG sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der ab dem 01.07.1995 geltenden Fassung auch auf Tonträger anzuwenden, für die im Inland bisher zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden hat, wenn - und soweit - das Werk am 01.07.1995 nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union geschützt war. Das gilt nicht nur für Angehörige oder Werke eines EU-Mitgliedsstaats, sondern auch dann, wenn Werke und Angehörige von Drittstaaten nach dem nationalen Recht des Mitgliedsstaats zu diesem Zeitpunkt Schutz genossen. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sache vom 07.10.2009 (Az.: I ZR 80/04).

26

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Senat hat die von der Klägerin vorgetragene Rechtslage nach britischem Recht eingehend geprüft und anhand eigener Kenntnis nachvollzogen. Der Einholung eines Rechtsgutachtens bedarf es insoweit nicht.

27

1. Das Urheberrecht des Vereinigten Königreichs findet im vorliegenden Fall Anwendung, weil die Klägerin geltend macht, nach dem Recht dieses Mitgliedsstaats der Europäischen Union seien die fraglichen Tonträger am 01.07.1995 geschützt gewesen.

28

Es ist gerichtsbekannt und im Internet (z.B. auf der Website www.discogs.com) allgemein ersichtlich, dass die Alben von B... D... "B... D... - Bringing It All Back Home", "The Times They Are A-Changin'" und "Highway 61 Revisted" in den Jahren 1964 bzw. 1965 neben ihrer Erstveröffentlichung in den USA auch im Vereinigten Königreich erschienen sind.

29

Im Urheberrecht ist die Geltung des Territorialprinzips auch in ausländischen Rechtsordnungen allgemein anerkannt (Mestmäcker/Schulze, Urheberrechtskommentar, UrhG, Allg. Einführung, Rn. 33). Das gilt auch für die Vorschriften des britischen Copyrights (vgl. Def Lepp Music v. S...-B... [1986] R.P.C. 273). Es kommt daher zur Beurteilung der Rechtslage darauf an, ob die auf den oben genannten Alben enthaltenen Tonaufnahmen nach britischem Recht am 01.07.1995 im Vereinigten Königreich geschützt waren.

30

2. Der am 01.07.1995 geltende Copyright, Designs and Patents Act 1988 verweist in Sec. 170 wegen der Überleitungsvorschriften für Werke, die vor Inkrafttreten hergestellt worden sind, auf Schedule 1.

31

Paragraph 5 (1) des Schedule 1 legt fest, dass Copyright für ein existierendes Werk nach Inkrafttreten des Copyright, Designs and Patents Act 1988 nur besteht, wenn ein Copyright auch unmittelbar zuvor bestanden hat. Diese Regel soll allerdings nach Paragraph 5 (2) nicht die Entstehung eines Copyrights hindern, das auf der Erstveröffentlichung (Sec. 155) oder der Anwendbarkeit in Drittländern durch Order in Council (Sec. 159) beruht. Ob sich auch daraus ein Schutz der hier streitgegenständlichen Aufnahmen aus den Jahren 1964 und 1965 ergibt (vgl. OLG Hamburg GRUR 2000, 707 und GRUR-RR 2001, 73 - F... S...), kann hier offen bleiben.

32

Denn gemäß Paragraph 35 des Schedule 1 waren darüber hinaus die Werke, die bis zum Inkrafttreten des Copyright, Designs and Patents Act 1988 durch den Copyright Act 1956 geschützt waren, zugleich für den Schutz nach dem neuen Urheberrecht qualifiziert. ("Every work in which copyright subsisted under the 1956 Act immediately before commencement shall be deemed to satisfy the requirements of Part I of this Act as to qualification for copyright protection.")

33

Maßgeblich ist danach in erster Linie, ob die in den Jahren 1964 und 1965 veröffentlichten Aufnahmen unter dem Copyright Act 1956 im Vereinigten Königreich Schutz erlangt haben und ob dieser bis zum Inkrafttreten des Copyright, Designs and Patents Act 1988 angedauert hat. Das ist hier der Fall.

34

3. Die streitgegenständlichen Aufnahmen haben unter dem Copyright Act 1956 im Vereinigten Königreich Tonträgerschutz erlangt.

35

a) Der Copyright Act 1956 gewährte in Sec. 12 (1) zunächst Urheberschutz für jede Tonaufnahme (sound recording), deren Hersteller zur Zeit der Herstellung eine qualified person war. Eine qualified person konnte nach Sec. 1 (5) nicht nur eine natürliche Person (britischer Staatsbürger oder unter britischem Schutz stehende Person, irischer Bürger oder Einwohner des Vereinigten Königreichs) sein, sondern auch eine juristische Person (body incorporated) nach dem Recht eines jeden Teils des Vereinigten Königreichs.

36

Unbeschadet dieser Vorschrift erlangte den Schutz gemäß Sec. 12 (2) auch jede Tonaufnahme, deren erste Veröffentlichung im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Land erfolgte, auf das die Regelung ausgedehnt (extended) worden war.

37

Zwar konnte die Muttergesellschaft der Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin nach diesen Vorschriften unmittelbar keine Urheberrechte in Großbritannien erwerben, weil sie weder eine britische juristische Person war noch die Aufnahmen zuerst im Vereinigten Königreich erschienen sind. Sie sind auch nicht in einem Land erstveröffentlicht worden, auf das die Regelung der Sec. 12 ausgedehnt worden war. Denn dies war nach Sec. 31 durch Order of Council nur für abhängige Gebiete eröffnet.

38

Durch weitere Order in Council konnten nach Sec. 32 (1) (a) die Regelungen des Copyright Act 1956 jedoch auch für Drittländer anwendbar erklärt werden, soweit die in diesen Ländern erstveröffentlichten Tonträger dadurch mit Tonträgern, die im Vereinigten Königreich zuerst veröffentlicht wurden, gleichgesetzt werden sollten.

39

b) Eine solche Order in Council ist mit der Copyright (International Conventions) Order 1957 am 27.09.1957 in Kraft getreten.

40

Nach Art. 1 der Verordnung sind die im Second Schedule aufgeführten Regelungen auf die im First Schedule genannten Drittländer für anwendbar erklärt worden, indem Vorschriften in Bezug auf Tonträger, die in einem dieser Länder erstveröffentlicht wurden, so anzuwenden sind, als wären sie zuerst im Vereinigten Königreich veröffentlicht worden (Art. 1 (a)). Ferner sollten die Vorschriften in Bezug auf juristische Personen der Drittländer so behandelt werden, als wären sie eine juristische Person nach britischem Recht (Art. 1 (c)).

41

Gemäß dem Second Schedule erstreckt sich die Anwendbarkeit für Werke aus Drittländern auf die Regelungen von Part I und II (außer Sec. 14) des Copyright Acts 1956 sowie auf die insoweit relevanten weiteren Vorschriften des Acts. Die Vereinigten Staaten sind im Frist Schedule Part II genannt.

42

aa) Das bedeutet, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen des Jahres 1964 wegen ihrer Erstveröffentlichung in den USA von Beginn an in Großbritannien geschützt waren (Sec. 12 (2) Copyright Act 1956 i.V.m. Art. 1 (a) Copyright (International Conventions) Order 1957).

43

Darüber hinaus bestand auch ein Copyright der Muttergesellschaft der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin wegen der Herstellung des Tonträgers als qualified person (Sec. 12 (1) und Sec. 1 (5) Copyright Act 1956 i.V.m. Art. 1 (c) Copyright (International Conventions) Order 1957).

44

Es ist nicht ersichtlich, dass die C... B... S..., Inc., deren Abteilung das Label C... R... zur Zeit der Herstellung der Tonträger war, keine juristische Person nach amerikanischem Recht gewesen ist. Vielmehr war die C... B... S..., Inc., seinerzeit erkennbar eine Aktiengesellschaft mit Sitz in New York, USA (vgl. auch den Tatbestand von BVerfG GRUR 1990, 441 - B... D...). Auch die Beklagte hat keine anderweitigen Anhaltspunkte dargetan.

45

Der Anwendbarkeit der Regelungen des Copyright Act 1956 für die in den USA hergestellten und in 1964 erstveröffentlichten Tonträgeraufnahmen stehen die in Art. 1 (i), (iii) bis (vi) der Copyright (International Conventions) Order 1957 aufgeführten Ausnahmen nicht entgegen.

46

Die Ausnahmen nach Art. 1 (i) und (iv) bis (vi) beziehen sich sämtlich auf Werke, die vor Inkrafttreten der Copyright (International Conventions) Order 1957 hergestellt bzw. veröffentlicht wurden. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.

47

Auch die Einschränkung der Anwendbarkeit für Tonaufnahmen (sound recordings) durch Art. 1 (iii) ist hier ohne Belang. Danach bestand zwar für Aufnahmen aus den USA im Vereinigten Königreich kein Copyright-Schutz gegen das Abspielen der Aufnahme in der Öffentlichkeit und im Rundfunk. Gegen diese Art der Nutzung der Tonaufnahmen wendet sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit indes auch nicht. Sie macht vielmehr geltend, die Beklagte habe unberechtigt ihre Aufnahmen vervielfältigt und die Vervielfältigungen verbreitet. Der durch Sec. 12 (5) (a) Copyright Act 1956 gewährte Schutz gegen das Vervielfältigen der Aufnahme blieb hingegen von der Ausnahme unberührt.

48

bb) Nichts anderes gilt für die Aufnahmen, die im Jahr 1965 und damit nach Inkrafttreten der Copyright (International Conventions) Order 1964 am 21.05.1964 erstveröffentlicht wurden. Auch für sie besteht der Fremdenschutz des britischen Urheberrechts.

49

Art. 1 dieser Verordnung bestimmte die Anwendbarkeit der Regelungen aus Part I und II (außer Sec. 14) für Tonaufnahmen auf die in Schedule 1 genannten Drittländer, indem die Erstveröffentlichung in einem dieser Länder mit einer Erstveröffentlichung im Vereinigten Königreich sowie die juristischen Personen nach dem Recht eines dieser Länder mit juristischen Personen britischen Rechts gleichgesetzt werden (Art. 1 (a) und (c)). Die USA sind hier in Schedule 1 Part 2 aufgeführt.

50

Der Schutz der Tonaufnahmen aus dem Jahr 1965 ergibt sich daher - parallel zum Schutz der früheren Aufnahmen - aus Sec. 12 (1) und (2) Copyright Act 1956 i.V.m. Art. 1 (a) und (c) Copyright (International Conventions) Order 1964.

51

Die in der Copyright (International Conventions) Order 1964 genannten Ausnahmen von der Anwendung auf Drittländer und ergänzenden Vorschriften sind ebenfalls nicht einschlägig.

52

Art. 2 (1) und (3) regeln hinsichtlich des Copyright Act 1956 die Stichtage für die Anwendung der Überleitungsvorschriften (Schedule 7 to the Act) sowie für bestimmte Länder, die erst nach 1957 in den Anwendungsbereich des Copyright Act 1956 einbezogen wurden. Art. 2 (2) und (4)(b) enthalten nur Vorschriften für Werke die vor dem Inkrafttreten des Copyright Act 1956 veröffentlicht wurden. In Art. 3 findet sich schließlich die Bestimmung, dass ausländische Tonaufnahmen nicht gegen das Abspielen in der Öffentlichkeit und im Rundfunk geschützt sind, es sei denn, die Herkunftsländer sind in Schedule 3 der Verordnung erwähnt. Weitere Ausnahmen sind nicht ersichtlich.

53

Die maßgeblichen Regelungen der beiden Order in Council aus den Jahren 1957 und 1964 stimmen für den vorliegenden Fall inhaltlich überein. Es kann daher im Ergebnis dahinstehen, für welche Aufnahme konkret welche Order in Council anzuwenden ist.

54

c) Die von der Beklagten genannten Entscheidungen britischer Gerichte stehen der dargestellten Rechtslage, die sich aus dem vorrangigen kodifizierten Recht (statute law) ergibt, nicht entgegen.

55

Die Entscheidung in Sachen B... H... Ltd. v. F... [1972] W.L.R. 680, 687 befasst sich mit der Auslegung des Begriffs "Veröffentlichung" (publication) in einem Drittstaat, die für die Begründung eines Copyrights erforderlich ist. Veröffentlichung bedeutet nach dem britischen Rechtsverständnis die Herausgabe von Exemplaren des Werks an die Öffentlichkeit. So war das geheime Zirkulieren eines literarischen Textes (von A... S...) unter bewusster Umgehung der russischen Öffentlichkeit wegen dortiger Illegalität keine Veröffentlichung in diesem Sinne. Im vorliegenden Fall ist jedoch offenbar und allgemein bekannt, dass die Aufnahmen von B... D... in den USA öffentlich verbreitet worden sind.

56

Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung in Sachen Def Lepp Music v. S...-B... [1986] R.P.C. 273. In diesem Fall hat die Chancery Division of the High Court entschieden, dass möglicherweise urheberrechtsverletzende Handlungen, die außerhalb des Vereinigten Königreichs begangen werden, nicht Gegenstand eines Verletzungsprozesses vor den englischen Gerichten sein können. Das berührt den hier vorliegenden Fall nicht.

57

Anderweitige Entscheidungen und Gesichtspunkte, die - entgegen dem klaren Wortlaut des kodifizierten Rechts - den Aufnahmen einen Tonträgerherstellerschutz versagen könnten, sind weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen.

58

4. Der Tonträgerherstellerschutz dauerte am 01.07.1995 noch an.

59

Gemäß Sec. 12 (3) Copyright Act 1956 begann der Schutz mit dem Ende des Kalenderjahrs der Erstveröffentlichung für die Dauer von 50 Jahren. Er läuft damit Ende 2014 bzw. 2015 aus. Eine Änderung dieser Frist ist durch Sec. 13A (2) (b) des Copyright, Designs an Patents Act 1988 nicht eingetreten.

60

II. Der Klägerin kann wegen der unautorisierten Vervielfältigung und Verbreitung der vervielfältigen Exemplare gegen die Beklagte die im deutschen Urheberrecht vorgesehenen Ansprüche geltend machen, weil gemäß §§ 137 f Abs. 2, 85 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit dem britischen Copyright Leistungsschutz für die Tonträger besteht.

61

1. Der ursprüngliche Unterlassungsantrag war zulässig und begründet, §§ 97 Abs. 1, 85 Abs. 1 UrhG. Der Anspruch hat sich durch die Unterlassungserklärung der Beklagten nach Rechtshängigkeit in der Hauptsache wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr erledigt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, war die Erledigung antragsgemäß festzustellen.

62

2. Daneben hat die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 1 UrhG.

63

Die Beklagte hat die Rechte der Klägerin vorsätzlich - mindestens aber fahrlässig - verletzt. Das ist bereits dem Umstand zu entnehmen, dass sie ihre - ausweislich der von ihr vertriebenen Tonträger - angebliche Lizenz von einem S... O... abgeleitet hat, der unstreitig als Tonträgerpirat bekannt ist. Nach der erkennbaren und zutreffenden Vorstellung der Klägerin war mithin eine Lizenz des Tonträgerherstellers erforderlich, ohne dass sie zumindest hinreichend sorgfältig geprüft hat, ob ihr eine solche tatsächlich wirksam eingeräumt worden ist.

64

Da der Klägerin die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs noch nicht möglich ist, besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung.

65

3. Um den Schadensersatzanspruch beziffern zu können, hat die Klägerin nach §§ 242, 259, 260 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte als Verletzerin auf Auskunft über das Ausmaß der Vervielfältigung und Verbreitung der hergestellten Tonträger. Dazu zählen ebenfalls die begehrten Auskünfte zu Abgabepreisen und Gestehungskosten, damit die Höhe des Schadens auch auf Grundlage des Verletzergewinns (§ 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG) berechnet werden kann.

C.

66

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass nur die Kostenentscheidung eine Vollstreckung wegen einer Geldforderung eröffnet.

68

Die Revision war nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

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(1) Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. Unterneh

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2009 - I ZR 80/04

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(1) Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(2) Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei denn, daß der Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 3 zu überschreiten.

(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 80/04 Verkündet am:
7. Oktober 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte vertreibt zwei Tonträger mit Aufnahmen von Darbietungen des Künstlers Bob Dylan. Die erste CD trägt den Titel „Bob Dylan - Blowin in the Wind“, die zweite den Titel „Bob Dylan - Gates of Eden“.
2
Auf diesen Tonträgern befinden sich Musiktitel, die auf den Alben „Bob Dylan - Bringing It All Back Home“, „The Times They Are A-Changin“ und „Highway 61 Revisited“ erschienen sind. Diese Alben wurden vor dem 1. Januar 1966 - nach dem Vorbringen der Klägerin in den Jahren 1964 und 1965 - in den USA veröffentlicht. http://www.juris.de/jportal/portal/t/omc/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/omc/ - 3 -
3
Die Klägerin trägt vor, der amerikanische Tonträgerhersteller habe an den Bob-Dylan-Alben auch im Inland originäre Tonträgerrechte erworben. Diese Rechte seien auf sie übertragen worden. Die Beklagte verletze die Tonträgerrechte durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CDs.
4
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Tonträger „Bob Dylan - Blowin in the Wind“ und „Bob Dylan - Gates of Eden“ zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Ferner hat sie einen Auskunftsantrag gestellt und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.
5
Die Beklagte hat vorgebracht, an den vor dem 1. Januar 1966 aufgenommenen Bob-Dylan-Alben bestünden im Inland keine Rechte eines Tonträgerherstellers.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin im Hinblick auf eine Unterlassungserklärung der Beklagten beantragt , den Unterlassungsantrag für erledigt zu erklären. Sie hat weiterhin beantragt , die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen und deren Schadensersatzpflicht festzustellen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter.
7
Mit Beschluss vom 29. März 2007 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2007, 502 = WRP 2007, 665 - Tonträger aus Drittstaaten I): 1. Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war? http://www.juris.de/jportal/portal/t/opb/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcg-31992L0100&doc.part=C&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/omc/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/omc/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/p0w/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=11&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcg-32006L0116&doc.part=C&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/p0w/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=11&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcg-32006L0116&doc.part=C&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - 2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:
a) Sind nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den Schutz von Rechtsinhabern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind?
b) Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Gegenstände Anwendung, die am 1. Juli 1995 zwar die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG des Rates zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vom 19. November 1992 erfüllt haben, deren Rechtsinhaber aber nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind?
8
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 20. Januar 2009 (Rs. C-240/07, GRUR 2009, 393 - Sony/Falcon) wie folgt entschieden: Die in der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vorgesehene Schutzfrist findet gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG ist dahin auszulegen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betreffende Werk als solches oder der betreffende Gegenstand als solcher am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats über das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk oder Gegenstand , der Drittstaatsangehöriger ist, zu diesem Zeitpunkt den in diesen nationalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: http://www.juris.de/jportal/portal/t/pdu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE012505140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pdu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE020900307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pdu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcg-31993L0098&doc.part=C&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pdu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcg-32006L0116&doc.part=C&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pdu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE020900307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pdu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE020900307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pt9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE016603377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 -
10
Etwaige Rechte des Tonträgerherstellers an den in Rede stehenden Aufnahmen seien zwar unstreitig wirksam auf die Klägerin übertragen worden. Im Inland bestünden aber solche Rechte nicht. Aufgrund des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger vom 29. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1670; im Folgenden: Genfer Tonträger-Abkommen), das für Deutschland und die USA in Kraft getreten sei, hätten Tonträgerhersteller Schutzrechte aus § 85 UrhG nur an Leistungen , die sie nach dem 1. Januar 1966 erbracht hätten. Ein Schutz für Tonträger, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden seien, ergebe sich auch nicht aus § 137f UrhG, der Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG (kodifizierte Fassung: Richtlinie 2006/116/EG; im Folgenden: Schutzdauerrichtlinie ). Die Vorschrift des § 137f Abs. 2 UrhG gelte nicht für Tonträger, die vor dem 1. Januar 1966 festgelegt worden seien, weil für diese im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 137f UrhG aufgrund der Schutzdauerrichtlinie.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
12
1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klage der Erfolg nicht versagt werden.
13
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die von ihr geltend gemachten Tonträgerrechte nicht aus dem Genfer Tonträger-Abkommen herleiten kann. Unternehmen mit Sitz in den USA können zwar grundsätzlich gemäß § 126 Abs. 3 UrhG den Schutz nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Tonträger - wie hier - vor dem 1. Januar 1966 in den USA festgelegt worden sind. Die http://www.juris.de/jportal/portal/t/pt9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE016900315&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pt9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE012505140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pt9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE372539300&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pt9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE372539300&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pt9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE372539300&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pdu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE020900307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - Rückwirkung des Genfer Tonträger-Abkommens reicht nicht weiter als der Inlandsschutz , der nach § 129 Abs. 1 UrhG hinsichtlich der Rechte der Tonträgerhersteller aus § 85 UrhG keine Rückwirkung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Urheberrechtsgesetzes hinaus vorsieht und damit erst ab 1. Januar 1966 eingreift (vgl. BGHZ 123, 356 - Beatles; 125, 382, 386 - Rolling Stones; vgl. weiter Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 95; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 126 Rdn. 9; Schack, JZ 1994, 360, 363).
14
b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass sich ein Schutz der in Rede stehenden Tonträger nicht aus § 137f UrhG ergeben könne, weil diese Bestimmung nicht auf Tonträger anwendbar sei, für die im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden habe.
15
aa) Nach der Regelung des § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG - die gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 UrhG für die verwandten Schutzrechte der Hersteller von Tonträgern (§ 85 UrhG) entsprechend gilt - sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz zwar nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, aber nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Lebt nach dieser Regelung der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte gemäß der Bestimmung des § 137f Abs. 3 Satz 1 UrhG, die nach § 137f Abs. 3 Satz 4 UrhG für verwandte Schutzrechte entsprechend gilt, dem Urheber bzw. dem Inhaber des Leistungsschutzrechts zu. http://www.juris.de/jportal/portal/t/pt9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE012505140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pdu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE020900307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pt9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE020900307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/3mi/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcg-32006L0116&doc.part=C&doc.price=0.0#focuspoint - 7 -
16
Danach genießen Tonträgerhersteller den Schutz aus § 85 UrhG auch für Tonträger, deren aus dem Urheberrechtsgesetz hergeleiteter Schutz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, die aber nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWRAbkommens zu diesem Zeitpunkt noch geschützt sind.
17
bb) Nach ihrem Wortlaut gilt die Bestimmung des § 137f Abs. 2 UrhG nicht für Tonträger, für die im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden hat. Der Schutz für Tonträger lebt nur dann wieder auf, wenn deren Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen war. Dies setzt voraus, dass die Tonträger zu irgendeinem Zeitpunkt im Inland geschützt waren. Tonträger, die - wie die in Rede stehenden - vor dem Inkrafttreten des Urheberechtsgesetzes am 1. Januar 1966 hergestellt worden sind, erfüllen diese Voraussetzung nicht (vgl. dazu II 1 a).
18
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist § 137f Abs. 2 UrhG jedoch im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie auch auf Tonträger anzuwenden, für die im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden hat.
19
Die Vorschrift des § 137f UrhG ist durch Art. 1 Nr. 26 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842) zur Umsetzung von Art. 10 der Schutzdauerrichtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden. Sie ist deshalb in Übereinstimmung mit dieser Bestimmung auszulegen und anzuwenden.
20
Nach Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie finden die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Fristen für den Schutz der Rechte von Tonträgerherstellern auf den betreffenden Gegenstand Anwendung, wenn dieser am http://www.juris.de/jportal/portal/t/3mi/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcg-31992L0100&doc.part=C&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=EWG_RL_2006_116&a=10 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=EWG_RL_2006_116&a=10&x=2 [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/omc/ - 8 - 1. Juli 1995 zumindest in einem Mitgliedstaat aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder der verwandten Schutzrechte geschützt war oder die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG erfüllte.
21
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat auf die Vorlagefrage des Senats entschieden, dass die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung findet, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war. Eine Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie, wonach die erste der in dieser Vorschrift alternativ aufgestellten Voraussetzungen nur dann erfüllt wäre, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der in der Richtlinie vorgesehene Schutz beansprucht wird, vorher ein Schutz bestanden hätte, auch wenn ein solcher vorheriger Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden wäre, stünde weder mit dem Wortlaut dieser Vorschrift noch mit dem Zweck der Richtlinie in Einklang (EuGH GRUR 2009, 393 Tz. 24 - Sony/Falcon).
22
Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts gebietet es, die Bestimmung des § 137f Abs. 2 UrhG - ungeachtet ihres entgegenstehenden Wortlauts - auch dann anzuwenden, wenn der vorgesehene Schutz zwar nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, aber nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum 1. Juli 1995 noch bestanden hat. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 137f UrhG lässt § 137f Abs. 2 UrhG, der auf Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie zurückgeht, den Schutz gemeinfrei gewordener Werke und Leistungen im gesamten Geltungsbereich der Richtlinie wiederaufleben , wenn er nur in einem Mitgliedstaat aufgrund nationalen Rechts am http://www.juris.de/jportal/portal/t/pt9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE012505140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 9 - 1. Juli 1995 noch nicht erloschen war (BT-Drucks. 13/781, S. 117). Der Gesetzgeber hat damit in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet , eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen. Da diese Annahme fehlerhaft ist, liegt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vor, die im Wege einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung zu schließen ist (vgl. dazu BGHZ 179, 27 Tz. 19 ff.).
23
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Einem Schutz aus § 137f UrhG steht nicht entgegen, dass der Hersteller der Tonträger - wie im Streitfall die Muttergesellschaft der Klägerin - Angehöriger eines Drittstaates ist.
24
Nach § 137f Abs. 2 UrhG genießen Tonträgerhersteller den Schutz aus § 85 UrhG unter anderem für Tonträger, die „nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union“ zum 1. Juli 1995 noch geschützt sind. Die Regelung unterscheidet nicht danach, ob die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaates diesen Schutz den Angehörigen von Mitgliedstaaten oder den Angehörigen von Drittstaaten gewähren.
25
Eine einschränkende Auslegung des § 137f Abs. 2 UrhG dahin, dass diese Vorschrift nur auf die nationalen Vorschriften über den Schutz der Angehörigen von Mitgliedstaaten verweist und nicht auf die (fremdenrechtlichen) Vorschriften , aus denen sich der Schutz von Angehörigen von Drittstaaten ergibt (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 502 Tz. 22 f. - Tonträger aus Drittstaaten I), verbietet sich mit Rücksicht auf Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie.
26
Nach Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie finden die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Fristen für den Schutz der Rechte von Tonträgerherstellern auf den betreffenden Gegenstand Anwendung, wenn dieser am http://www.juris.de/jportal/portal/t/pt9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE563739900&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pt9/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pt9/ - 10 - 1. Juli 1995 zumindest in einem Mitgliedstaat „auf Grund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder der verwandten Schutzrechte“ geschützt war.
27
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlagefrage, ob nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den Schutz von Rechtsinhabern sind, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind, bejaht. Er hat entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betreffende Werk als solches oder der betreffende Gegenstand als solcher am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats über das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk oder Gegenstand, der Drittstaatsangehöriger ist, zu diesem Zeitpunkt den in diesen nationalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss.
28
3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
29
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob - wie die Klägerin behauptet - das nationale Recht Großbritanniens auch Tonträger schützt, die vor dem 1. Januar 1966 festgelegt wurden, und ob dieser Schutz auf Tonträger amerikanischer Hersteller ausgedehnt worden ist, die in den USA veröffentlicht worden sind (vgl. dazu auch OLG Hamburg GRUR 2000, 707, 708 f. und GRUR-RR 2001, 73, 78 f.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es lediglich un- streitig, dass „etwaige“ Rechte des Tonträgerherstellers an den in Rede stehenden Aufnahmen wirksam auf die Klägerin übertragen worden sind. Ob die Muttergesellschaft der Klägerin als Herstellerin der Tonträger nach dem nationalen Recht Großbritanniens tatsächlich derartige Rechte innehatte, bedarf jedoch noch näherer Prüfung.
30
III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 28.03.2003 - 3 O 316/02 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 19.05.2004 - 2 U 38/03 -

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.