Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 30. Sept. 2011 - 14 W 4/11

30.09.2011

Tenor

I.

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 5) und 6) sowie auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1) bis 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Stralsund vom 27. August 2010, Az. 61 Lw 5/09, abgeändert:

Der Bescheid des damaligen Amtes für Landwirtschaft … vom 17.06.2009 über die Mitteilung der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass

a) das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt ist;

b) der am 16.10.2008 von der Notarin … in … zur … beurkundete Erbteilsübertragungsvertrag betreffend den ungeteilten Nachlass nach …, geb. am …, verstorben am …, und nach …, geb. am …, verstorben am …, bestehend aus dem im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Grundbesitz in der Gemarkung …, Flurstück … der Flur … sowie Flurstücke … und … der Flur …, keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf.

II.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der I. und II. Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 5. und 6. je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens der I. Instanz werden nicht erstattet.

III.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 37.000 Euro.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.:

2

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 5) - die … - das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz wirksam ausgeübt hat.

3

Der Beteiligte zu 1) ist von Beruf Notar und unterhält nach eigenen Angaben einen Forstbetrieb mit einer Waldfläche von 90 ha (Bl. 42 d. A.). Ferner hat der Beteiligte zu 1) gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts … angegeben, dass er auf ca. 3 ha etwa 1 Dutzend Schafe halte und dort als Naturschutzmaßnahme Hecken und Bäume gepflanzt habe (Bl. 72 d. A.). Der Beteiligte zu 1) hat seit 2001 zahlreiche landwirtschaftliche Flächen gekauft, die Kaufverträge hat das damalige Amt für Landwirtschaft genehmigt (Bl. 36 d. A.).

4

Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind Erben nach … (Bl. 80 d. VA). Letztere waren Eigentümer der streitgegenständlichen Fläche sowie eines weiteren Hausgrundstücks in der Gemarkung … .

5

Am 22.07.2008 schloss der Beteiligte zu 1) mit den Beteiligten zu 2) bis 4) einen Grundstückskaufvertrag über landwirtschaftlich genutzte Flächen (Bl. 2 d. VA). Kaufgegenstand war eine Gesamtfläche von ca. 6,9 ha in der Gemarkung …, davon entfallen auf das Flurstück … der Flur … ha, auf das Flurstück … der Flur … ca. … ha und auf das Flurstück … der Flur … ca. … ha (Bl. 3 d. VA). Nachdem das damalige Amt dem Beteiligten zu 1) durch Zwischenbescheid vom 25.08.2008 mitgeteilt hatte, dass der Vertrag dem Siedlungsunternehmen zwecks Ausübung des Vorkaufsrechts vorgelegt werden sollte (Bl. 14 d. VA), nahm er den Antrag auf Genehmigung vom 28.07.2008 (Bl. 1 d. VA) durch Schreiben vom 14.10.2008 (Bl. 65 d. VA) zurück.

6

Zwei Tage später am 16.10.2008 schloss der Beteiligte zu 1) mit den Beteiligten zu 2) bis 4) den streitgegenständlichen Erbteilübertragungsvertrag (Bl. 77 d. VA). Darin hoben sie im Teil A den Kaufvertrag vom 22.07.2008 auf. Im Teil B "Erbauseinandersetzung/Erbteilskaufvertrag" regelten die Beteiligten zu 2) bis 4) die Erbauseinandersetzung dahingehend, dass ihnen das Hausgrundstück (Flurstück … der Flur … der Gemarkung … ) zu je 1/3 Miteigentum zugewiesen wurde. Die Beteiligten zu 2) und 3) räumten dem Beteiligten zu 4) ein lebenslängliches Wohnrecht ein. Damit bestand der ungeteilte Nachlass nur noch aus dem Grundeigentum, welches Gegenstand des aufgehobenen Kaufvertrages war. Sodann übertrugen die Beteiligten zu 2) bis 4) ihre Erbteile an den Beteiligten zu 1).

7

Den Erbteilsübertragungsvertrag haben die Beteiligten zu 1) bis 4) nicht dem damaligen Amt für Landwirtschaft zur Genehmigung vorgelegt. Letzteres hat durch die Anzeige von Landpachtverträgen, die den Beteiligten zu 1) als Verpächter auswiesen, von dem Vorgang Kenntnis erhalten. Mit Bescheid vom 17.06.2009 hat das damalige Amt für Landwirtschaft den Beteiligten zu 1) bis 4) über die Notarin mitgeteilt, dass die Beteiligte zu 5) durch Erklärung vom 17.06.2009 das Vorkaufsrecht nach § 4 Reichssiedlungsgesetz für den Erbteilübertragungsvertrag ausgeübt hat (Bl. 160 VA). Mit Schreiben vom 15.06.2009 hat die Genehmigungsbehörde das Grundbuchamt um Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch ersucht (Bl. 93 VA). Mit Schreiben vom 6.07.2009 hat der Beteiligte zu 1) eine Genehmigung nach "§§ 6, 5 GrdstVG" beantragt (Bl. 134 VA).

8

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

9

Das StALU rügt mit seiner mittlerweile zurückgenommenen sofortigen Beschwerde, dass das Landwirtschaftsgericht zu Unrecht von einer Nichtigkeit des angegriffenen Bescheides ausgegangen sei. Auf das Genehmigungsverfahren finde allein das Grundstückverkehrsgesetz und nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung. Der angeblich fehlende Antrag könne schon deshalb nicht die Nichtigkeit des Bescheides begründen, weil die Beteiligten zu 1) bis 4) mit dem Erbteilsübertragungsvertrag ein Umgehungsgeschäft abgeschlossen hätten. Ferner sei der Mangel jedenfalls nicht offenkundig. Nicht einmal das Landwirtschaftsgericht sei in der Anhörung von einer Nichtigkeit des Bescheides ausgegangen. Ohnehin ergebe sich aus § 45 VwVG M-V, dass ein fehlender Antrag keine Nichtigkeit zur Folge habe. Unabhängig davon habe der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 06.07.2009 nachträglich einen Antrag auf Genehmigung gestellt, was einen etwaigen Verfahrensfehler geheilt habe. Entgegen der Auslegung des Landwirtschaftsgerichts habe der Beteiligte zu 1) am 6.07.2009 nicht nur ein Negativattest begehrt, sondern zumindest hilfsweise eine Genehmigung nach dem GrdStVG beantragt. Immerhin habe das fragliche Schreiben ausdrücklich auf § 6 GrdStVG Bezug genommen. Darin sei jedoch die Genehmigung nach dem GrdStVG und nicht die Erteilung eines Negativattests geregelt. Ohnehin entspreche es notarieller Praxis, neben der Erteilung eines Negativattests vorsorglich auch die Erteilung der Genehmigung nach dem GrdStVG zu beantragen.

10

Die rein formale Betrachtungsweise des Landwirtschaftsgerichts werde dem Anliegen des GrdStVG nicht gerecht, die Agrarstruktur zu fördern. Dem Landwirtschaftsgericht sei darin beizupflichten, dass es sich bei dem Erbteilsübertragungsvertrag um ein Umgehungsgeschäft handele. So habe die Notarin in einer Urkunde die Aufhebung des Kaufvertrages und den Abschluss des Erbteilsübertragungsvertrags beurkundet. Kaufgegenstand und -preis hätten keine Änderung erfahren. Bei verständiger Würdigung stelle sich der Erbteilsübertragungs- als gewöhnlicher Kaufvertrag dar. Er sei daher nach der Rechtsprechung des BGH auch so zu behandeln. Der angefochtene Beschluss begünstige Umgehungsgeschäfte. Jedenfalls sei die Kostenentscheidung falsch. Ohnehin sei das Amt für Landwirtschaft oder auch das StALU kein Beteiligter i.S.d. Landwirtschaftsverfahrensgesetzes, dem das Gericht außergerichtliche Kosten auferlegen könne.

11

Die Beteiligten zu 5. und 6. schließen sich den Ausführungen des StALU an und beantragen,

12

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Einwendungen der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts zurückzuweisen;

13

für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde

14

die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

15

Der Beteiligten zu 1) bis 4) beantragen,

16

1. die Beschwerde zurückzuweisen;

17

2. den "begleitenden Beschluss vom 27.08.2010 hinsichtlich des Ersuchens auf Widerspruchseintragung in das Grundbuch" aufzuheben.

18

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss. Selbstverständlich sei das damalige Amt für Landwirtschaft am Verfahren beteiligt. Sollte sich das nicht so verhalten, fehlte es ohnehin an der Beschwerdebefugnis des Amtes. Von Anfang an habe er - der Beteiligte zu 1) - den fehlenden Antrag auf Genehmigung gerügt. Daher habe er ausschließlich ein Negativattest beantragt. Eine notarielle Praxis, hilfsweise die Genehmigung nach dem GrdStVG zu beantragen, existiere nicht. Ohnehin habe er keine Veranlassung gesehen, den Verfahrensfehler des Amtes für Landwirtschaft, von dem er profitiere, zu heilen. Mit dem beantragten Negativbescheid habe er allein den Amtswiderspruch beseitigen wollen, den das Grundbuchamt auf Ersuchen des Amtes für Landwirtschaft eingetragen habe. Nach richtiger Auffassung führe der fehlende Antrag zur Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides, eine Heilung des Mangels sei ausgeschlossen. Das ergebe sich schon aus den §§ 111, 180, 182 Abs. 3 BGB.

19

Zu Unrecht laste ihm die Beteiligte zu 5) den Abschluss eines Umgehungsgeschäftes an. Dagegen spreche schon, dass die Verfahrensparteien in dem fraglichen Vertrag die fehlende Genehmigung des Kaufvertrages ausdrücklich erwähnt hätten. Die Landgesellschaft forciere aus Gewinnmaximierungsgründen den Landerwerb, ein Zweck, der von dem Anliegen des GrdStVG, die Agrarstruktur zu verbessern, nicht gedeckt sei. Mithin sei der Erbteilübertragungsantrag genehmigungsfrei, daher sei der Beschluss vom 27.08.2010, der ein Ersuchen auf Eintragung eines Widerspruchs ins Grundbuch enthalte, aufzuheben.

20

Das StALU hat seine sofortige Beschwerde zurückgenommen.

21

II.:

1.

22

Die Zulässigkeit der Beschwerden richtet sich gem. Artikel 111 FGG-RG nach altem Recht, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 01.09.2009, nämlich am 30.06.2009, bei dem Landwirtschaftsgericht eingegangen ist (Bl. 1 d. A.). Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 5. und 6. sind zulässig. Die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1. ergibt sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 LwVG a.F.

2.

23

Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 5. und 6 haben nur insoweit Erfolg, als der angefochtene Bescheid nicht nichtig ist und der Beteiligte zu 1. seine außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten selbst tragen muss. Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1. ist dagegen begründet.

24

a) Zutreffend ist das Landwirtschaftsgericht davon ausgegangen, dass es sachlich zuständig war. Gemäß § 10 Satz 1 RSG entscheidet das Landwirtschaftsgericht über die Einwendungen des Antragstellers gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beteiligten u.a. auch über die Nichtigkeit des angegriffenen Bescheides streiten. Auch darüber hat das Landwirtschaftsgericht im Verfahren gem. § 10 Satz 1 RSG zu befinden (OVG Greifswald, Beschluss vom 22.05.1995, Az. 1 O 41/95, Agrarrecht 1996, 200, 201).

25

b) Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts ist der angegriffene Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gem. § 44 Abs. 1 VwVfG M-V nichtig. Da die Tatbestände des § 44 Abs. 2 VwVfG M-V nicht erfüllt sind, kommt allein eine Nichtigkeit aufgrund der Generalklausel des § 44 Abs. 1 VwVG M-V in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

26

aa) Dem Landwirtschaftsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass dem Amt ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Die Ausübung des Vorkaufsrechts setzt einen Antrag des Verkäufers oder Käufers voraus. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 1 RSG i.V.m. § 3 Abs. 1 GrdStVG. Die Versagung einer nicht beantragten Genehmigung ist schon denklogisch ausgeschlossen. Das Amt hat das Verfahren ohne Antrag eingeleitet. Der Antrag vom 22.07.2008 auf Genehmigung des Grundstückkaufvertrages war zurückgenommen und damit gegenstandslos.

27

bb) Zu Recht weist das StALU darauf hin, dass das Fehlen eines Antrages allein einen Verwaltungsakt nicht nichtig macht. Das folgt schon aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V, wonach die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG M-V nichtig macht, unbeachtlich ist, wenn der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird. Diese Norm machte keinen Sinn, wenn das Fehlen des Antrages ohnehin die Nichtigkeit begründete. Ohne Erfolg verweist der Beteiligte zu 1) darauf, dass die nachträgliche Genehmigung einseitiger Rechtsgeschäfte wie der Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 182 Abs. 3 BGB nicht möglich sei. Er übersieht, dass sich die Wirksamkeit privatrechtsgestaltender Verwaltungsakte nicht nach dem BGB, sondern nach den einschlägigen Verwaltungsverfahrensgesetzen richtet (Pldt./Ellenberger, BGB, 70. Auflg. § 182 Rz 6 für die Genehmigung).

28

Der Senat übersieht nicht, dass in besonderen Ausnahmefällen dennoch eine Nichtigkeit in Betracht kommt. So soll ein Verwaltungsakt ohne Antrag nichtig sein, wenn er nicht ausreichend konkretisiert ist oder wenn auf die Mitwirkung des Betroffenen nicht verzichtet werden kann, weil sein Status betroffen ist (Knack/Henneke/Ritgen, VwVfG, 9. Aufl., § 44 Rdz. 17). So liegt es hier nicht, insbesondere beeinträchtigt das eingeleitete Verfahren nach dem GrdStVG nicht eine gesicherte Rechtsposition der Beteiligten zu 1) bis 4) (a.A. ohne Begründung Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, 5. Auflg., S. 831). Zu Recht weist das StALU darauf hin, dass die Beteiligten zu 1) bis 4) für den mittlerweile aufgehobenen Kaufvertrag eine Genehmigung beantragt hatten und mit dem Abschluss des Erbteilübertragungsvertrages das Genehmigungsverfahren offensichtlich vermeiden wollten. Eine gesicherter Rechtsposition können die Vertragsparteien daraus nicht herleiten. Ohne Erfolg gibt der Beteiligte zu 1) zu bedenken, dass die Vertragsparteien in Teil A § 1 Nr. 4 des Vertrages vom 16.10.2008 ausdrücklich auf die fehlende Genehmigung des Kaufvertrages hingewiesen haben. Denn die Vertragsparteien haben den Erbschaftskauf nicht zur Genehmigung vorgelegt, womit deutlich wird, dass sie ein Genehmigungsverfahren nicht wünschten. Abschließend ist festzuhalten, dass das Fehlen eines Antrages kein offensichtlicher Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG M-V ist.

29

cc) Dem Antragsteller zu 1) ist zuzugeben, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ohne den erforderlichen Antrag rechtsfehlerhaft ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 45 Rdz. 15). Das ist jedoch unschädlich, weil dieser Verfahrensfehler gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V geheilt ist. Danach tritt eine Heilung des Verfahrensfehlers ein, wenn der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird. So liegt es hier. So hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 06.07.2009 ausgeführt: "... im Übrigen sehe ich der hiermit beantragten Genehmigung nach §§ 6, 5 GrdstVG zur anliegenden Urkunde entgegen" (Bl. 134 VA). Damit hat der Beteiligte zu 1) ausdrücklich eine Genehmigung gemäß § 2 GrdStVG beantragt ("... hiermit beantragte Genehmigung ..."). Bei einem Negativattest gemäß § 5 GrdStVG handelt es sich um keine Genehmigung. Dagegen regelt § 6 GrdStVG die näheren Modalitäten des Genehmigungsverfahrens nach § 2 GrdStVG.

30

c) Nach Auffassung des Senats unterfällt der streitgegenständliche Erbteilsübertragungsvertrag nicht dem Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens i.S.v. § 4 Abs. 1 RSG. Wird ein landwirtschaftliches Grundstück oder Moor - oder Ödland, das in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann, in einer Größe von 2 ha aufwärts durch Kaufvertrag veräußert, so hat das gemeinnützige Siedlungsunternehmen, in dessen Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, gem. § 4 Abs. 1 RSG das Vorkaufsrecht, wenn die Veräußerung einer Genehmigung nach dem GrdStVG bedarf und die Genehmigung nach § 9 des GrdStVG zu versagen wäre. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

31

aa) Die Veräußerung der Erbteile bedarf nicht der Genehmigung nach dem GrdStVG. Gemäß § 2 Abs. 1 GrdStVG ist nur die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber genehmigungspflichtig. So liegt es hier nicht. Verkauft ist hier lediglich der Erbteil und nicht das einzelne zum Nachlass gehörende Grundstück (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1969, Az. V ZR 115/66, WM 1970, 321 Rdz. 11 ).

32

(1) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdStVG steht jedoch die Veräußerung eines Erbteils an einen anderen als an einen Miterben der Veräußerung eines Grundstücks gleich, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht. So verhält es sich hier jedoch nicht. Zum Nachlass gehört nicht ein Betrieb, sondern nur einzelne landwirtschaftliche Grundstücke. In diesem Fall ist die Erbteilsübertragung nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdStVG genehmigungspflichtig (Netz, a.a.O., Seite 281).

33

(2) Den Beschwerdeführern ist zuzugeben, dass die Beteiligten zu 1) bis 4) mit dem Abschluss des Erbteilsübertragungsvertrages ein Genehmigungsverfahren nach dem GrdStVG vermeiden wollten. Jedoch liegt kein unzulässiges Umgehungsgeschäft vor, welches eine Genehmigungspflicht begründete. Nicht jede Vereinbarung, durch die anstelle eines Kaufvertrages ein anderes, besonders ausgestaltetes und die Genehmigungspflichtigkeit nicht auslösendes Rechtsverhältnis begründet wird, stellt bereits ein unzulässiges Umgehungsgeschäft dar (BGH, Urteil vom 11.12.1963, Az. V ZR 41/62, NJW 1964, 540 Rdz. 7 für die Umgehung des Vorkaufsrechts). Auch eine auf eine Vermeidung des Genehmigungsverfahrens gerichtete Absicht der Vertragsparteien rechtfertigt nicht in jedem Fall die Annahme, es liege ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vor (BGH, Urteil vom 14.11.1969, Az. V ZR 115/66, WM 1970, 321 Rdz. 18 a.E. ). Denn den Teilnehmern am Rechtsverkehr ist es grundsätzlich nicht verwehrt, von den Möglichkeiten, die ihnen die Rechtsordnung bietet, Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 11.12.1963, Az. V ZR 41/62, NJW 1964, 540 Rz 7). Zu Recht weist der Beteiligte zu 1) darauf hin, dass der Gesetzgeber die Frage, wann ein Erbteilsübertragungsvertrag als Umgehungsgeschäft genehmigungspflichtig ist, abschließend in § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdStVG geregelt hat. Eine Ausdehnung dieser Vorschrift auf Erbteilungsübertragungen, zu deren Nachlass lediglich ein landwirtschaftliches Grundstück zählt, missachtete den erklärten Willen des Gesetzgebers. So hat der Gesetzgeber in dem hier einschlägigen schriftlichen Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundestagdrucksache 3/2635, Seite 5) ausgeführt:

34

"Durch Übernahme einzelner oder aller Erbteile kann sich ein Dritter das wirtschaftliche Eigentum an einem Grundstück ohne Grundbucheintragung verschaffen. Um dadurch mögliche Umgehungsgeschäfte zu verhindern, wird auch die Übertragung von Erbanteilen für genehmigungsbedürftig erklärt, aber auf die Fälle beschränkt, in denen ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb den wesentlichen Teil des Nachlasses bildet. Gehören nur einzelne Grundstücke zum Nachlass oder bildet der Betrieb nicht den wesentlichen Teil des Nachlasses, so kann auf die Überwachung verzichtet werden, da es in vielen Fällen zu einer empfindlichen und nach dem Zweck des Gesetzes nicht gebotenen Beeinträchtigung der Interessen einer Erbengemeinschaft führen könnte, wenn auch hier die Erbteilsübertragung von einer behördlichen Genehmigung abhängig wäre."

35

Der Gesetzgeber hat mithin die Umgehungsgefahr bei Erbteilsübertragungen erkannt und ausdrücklich zugunsten der Erbengemeinschaft auf eine Kontrolle nach dem GrdStVG für den Fall verzichtet, dass nur landwirtschaftliche Grundstücke zum Nachlass zählen. Er hat mithin selbst den Weg zur genehmigungsfreien Erbteilsübertragung geebnet, indem er nur die Übertragung von Erbteilen an einem landwirtschaftlichen Betrieb für genehmigungsbedürftig erachtet hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.08.1962, Az. 6 Wb 15/61, RdL 1962, 289, 290). Der Senat sieht sich durch den erklärten gesetzgeberischen Willen daran gehindert, hier ein genehmigungspflichtiges Umgehungsgeschäft anzunehmen. Immerhin greift das GrdStVG in das Recht der beteiligten Verkäufer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken durch die Gesetze und nicht durch die Rechtsprechung bestimmt.

36

Ohne Erfolg berufen sich die Beschwerdeführer auf den Beschluss des BGH vom 3.05.1957, Az. V BLw 2/57 (RdL 1957, 173). Der BGH hat in dieser Entscheidung einen Pachtvertrag, den die Vertragsparteien anstelle eines zuvor nicht genehmigten Grundstückskaufs abgeschlossen hatten, als nach Art. IV KRG Nr. 45 genehmigungspflichtigen Grundstücksveräußerungsvertrag behandelt (BGH a.a.O., 176). Die Laufzeit des Pachtvertrages betrug 35 Jahre, der im voraus für die gesamte Pachtzeit zu entrichtende Pachtzins entsprach dem Kaufpreis (BGH a.a.O., 174). Diese Entscheidung ist nicht einschlägig. Denn der Gesetzgeber hat bei Pacht- anders als bei Erbteilsübertragungsverträgen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdStVG) keine konkrete Bestimmung getroffen, in welchen Fällen von einem Umgehungsgeschäft auszugehen ist. Mangels ausdrücklich erklärten gesetzgeberischen Willens war auf den Zweck des Gesetzes abzustellen (BGH a.a.O., 176). Anders liegt es hier, weil ein ausdrücklich erklärter gesetzgeberischer Wille des Gesetzgebers vorliegt, den der Senat zu respektieren hat (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, 1 BvL 149/52, NJW 1958, 1227 Rz 22 ).

37

Der Senat übersieht nicht, dass eine solche Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdStVG dem Ziel des GrdStVG, eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens zu verhindern, zuwiderlaufen kann. Nach Kenntnis des Senats bildet zumindest in den neuen Bundesländern die Veräußerung von landwirtschaftlichen Betrieben die Ausnahme. Dagegen treten häufig Erbengemeinschaften als Veräußerer auf. Jedoch ist aus den oben genannten Gründen der Gesetzgeber und nicht die Rechtsprechung berufen, einer etwaigen Missbrauchsgefahr zu begegnen.

38

bb) Selbst wenn der Erbteilsübertragungsvertrag genehmigungspflichtig wäre, hätte die Beteiligte zu 5) ihr Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt. Es fehlt jedenfalls an einem Kaufvertrag i.S.v. § 4 Abs. 1 RSG. Nach richtiger Auffassung unterliegen Erbteilsübertragungsverträge grundsätzlich nicht dem Vorkaufsrecht (Netz, a.a.O., S. 916 unter Bezugnahme auf BGH WM 1970, 1073, der sich jedoch mit dem Vorkaufsrecht nach § 24 BBauG a.F. befasst). Mit der Aufgabe eines gemeinnützigen Siedlungsunternehmens, Land zu beschaffen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RSG), lässt sich nach Auffassung des Senats nicht vereinbaren, dass der Erbteilskäufer vollumfänglich in die vermögensrechtliche Stellung der Erben am Nachlass einrückt (Pldt./Weidlich, BGB, 70. Auflg., § 2033 Rz 6). Das Siedlungsunternehmen liefe daher Gefahr, Eigentümer von Nachlassgegenständen zu werden, die sich mit seinem gesetzlichen Auftrag nicht vereinbaren lässt. Der Auftrag ist zumindest bei der Ausübung des Vorkaufrechts eng begrenzt, wie der wirtschaftliche Grundstücksbegriff des § 4 RSG zeigt. Befinden sich auf dem gekauften Grundstück nicht nur landwirtschaftliche Flächen, sondern auch Waldstücke, scheidet in der Regel die Ausübung des Vorkaufsrechts aus, wenn der forstwirtschaftlich genutzte Teil einer isolierten Nutzung zugänglich ist, etwa weil eine Zuwegung existiert (BGH, Beschluss vom 29.11.1996, Az. BLw 10/96, WM 1997, 678 Rdz. 9 ). Zu bedenken ist ferner, dass der Erbteilskäufer gemäß § 2382 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber den Nachlassgläubigern haftet. Auch der Erbteilskauf ist ein Erbschaftskauf i.S.v. §§ 2382, 2371 BGB (Pldt./Weidlich, a.a.O., § 2371 Rz 1). Ohne Erfolg hat der Vertreter des StaLU in der Anhörung vor dem Senat darauf verwiesen, dass vorliegend der Nachlass nur aus dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück besteht. Das wird sich häufig in der Kürze der für die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Verfügung stehenden Zeit nicht feststellen lassen.

39

Anders als bei der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 2 GrdStVG (s.o. Ziff. 2 c) aa) (2)) vermag der Senat ein tatsächliches Bedürfnis für ein Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens bei der Erbteilsübertragung nicht zu erkennen. Sollte die Erbteilsübertragung entgegen der Ansicht des Senats genehmigungsbedürftig sein, kann sich die Genehmigungsbehörde darauf beschränken, die beantragte Genehmigung zu versagen (arg. e. § 9 Abs. 5 GrdStVG). Legen die Vertragsparteien den Erbteilsübertragungsvertrag -wie zunächst hier - nicht zur Genehmigung vor, besteht die Möglichkeit, einen Widerspruch im Grundbuch eintragen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG) zu lassen und ggfs. die Berichtigung des Grundbuchs (§ 7 Abs. 3 GrdstVG) zu betreiben. Der Ausübung eines Vorkaufsrechts ohne Antrag und Anhörung der Beteiligten bedarf es demnach nicht.

3.

40

Die Genehmigungsbedürftigkeit des Erbteilsübertragungsvertrages sowie das Bestehen des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ist bislang - soweit ersichtlich - nicht höchstrichterlich geklärt, wenn der Nachlass nicht aus einem landwirtschaftlichen Betrieb besteht und die Beteiligten die Rechtsform des Erbteilsübertragungsvertrages wählen, um ein Genehmigungsverfahren zu vermeiden. Der Senat hat daher gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG a.F. die Rechtsbeschwerde zugelassen.

4.

41

Die Entscheidung über die Gerichtskosten und die Erstattung außergerichtlicher Kosten in zweiter Instanz folgen aus §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG. Auch der Beteiligte zu 6. ist Beteiligter i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 1 LwVG, wie sich aus § 32 Abs. 2 Satz 3 LwVG ergibt (BGH, BEschluss vom 10.03.1955, Az. V BLw 14/55, MDR 1955, 605, 606). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten in erster Instanz gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 LwVG ist nicht angezeigt. Der Umstand, dass der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, zeigt, dass kein grobes Verschulden der Beteiligten zu 5. anzunehmen ist.

5.

42

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf §§ 36, 37 LwVG.

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Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so

Reisesicherungsfondsgesetz - RSG | § 10 Abtretung von Geschäftsanteilen


Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 5


Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 7


(1) Auf Grund einer genehmigungsbedürftigen Veräußerung darf eine Rechtsänderung in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nachgewiesen wird. (2) Ist im Grundbuch auf Grund eines nicht geneh

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 3


(1) Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde), soweit nicht das Gericht zu entscheiden hat. (2) Zur Stellung des Antrags auf Genehmigung sind die Vertragsparteien und derjenige, zu dess

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2371 Form


Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern


(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379

Reisesicherungsfondsgesetz - RSG | § 1 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Reiseanbieter ist a) ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oderb) ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),2. U

Referenzen

(1) Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen einem Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden oder hat die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 herbeizuführen, so ist vor Ablauf der Frist dem Veräußerer ein Zwischenbescheid zu erteilen; durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Frist des Satzes 1 auf zwei Monate und, falls die bezeichnete Erklärung herbeizuführen ist, auf drei Monate.

(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, falls nicht binnen der in Absatz 1 genannten Frist die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung nach § 9 oder im Falle des § 7 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Veräußerer zustellt.

(3) Ist die Entscheidung über die Genehmigung oder die Genehmigung durch Fristablauf unanfechtbar geworden, so hat die Genehmigungsbehörde hierüber auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen.

Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.

(1) Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen einem Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden oder hat die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 herbeizuführen, so ist vor Ablauf der Frist dem Veräußerer ein Zwischenbescheid zu erteilen; durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Frist des Satzes 1 auf zwei Monate und, falls die bezeichnete Erklärung herbeizuführen ist, auf drei Monate.

(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, falls nicht binnen der in Absatz 1 genannten Frist die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung nach § 9 oder im Falle des § 7 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Veräußerer zustellt.

(3) Ist die Entscheidung über die Genehmigung oder die Genehmigung durch Fristablauf unanfechtbar geworden, so hat die Genehmigungsbehörde hierüber auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.

(1) Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde), soweit nicht das Gericht zu entscheiden hat.

(2) Zur Stellung des Antrags auf Genehmigung sind die Vertragsparteien und derjenige, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen worden ist, berechtigt. Hat ein Notar den Vertrag beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen einem Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden oder hat die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 herbeizuführen, so ist vor Ablauf der Frist dem Veräußerer ein Zwischenbescheid zu erteilen; durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Frist des Satzes 1 auf zwei Monate und, falls die bezeichnete Erklärung herbeizuführen ist, auf drei Monate.

(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, falls nicht binnen der in Absatz 1 genannten Frist die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung nach § 9 oder im Falle des § 7 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Veräußerer zustellt.

(3) Ist die Entscheidung über die Genehmigung oder die Genehmigung durch Fristablauf unanfechtbar geworden, so hat die Genehmigungsbehörde hierüber auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen.

Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.

(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich

1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.

(3) Die Länder können

1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf;
3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.

(1) Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen einem Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden oder hat die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 herbeizuführen, so ist vor Ablauf der Frist dem Veräußerer ein Zwischenbescheid zu erteilen; durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Frist des Satzes 1 auf zwei Monate und, falls die bezeichnete Erklärung herbeizuführen ist, auf drei Monate.

(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, falls nicht binnen der in Absatz 1 genannten Frist die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung nach § 9 oder im Falle des § 7 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Veräußerer zustellt.

(3) Ist die Entscheidung über die Genehmigung oder die Genehmigung durch Fristablauf unanfechtbar geworden, so hat die Genehmigungsbehörde hierüber auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen.

(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich

1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.

(3) Die Länder können

1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf;
3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich

1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.

(3) Die Länder können

1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf;
3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich

1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.

(3) Die Länder können

1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf;
3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Reiseanbieter ist
a)
ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
b)
ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2.
Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb eines Geschäftsjahres
a)
mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer Beendigung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder die Rückbeförderung des Reisenden umfassen,
b)
mit selbst zu erbringenden Reiseleistungen im Sinne des § 651w Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erzielt, soweit sie vor ihrer vollständigen Erbringung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung des Reisenden umfassen, oder
c)
dadurch erzielt, dass er nach § 651w Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für andere Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegennimmt, ohne dass dies zu einem Erlöschen der Entgeltforderungen der anderen Unternehmer führt,
3.
Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellten Fälle,
4.
Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insolvenz,
5.
Schadensrisiko ist das im Insolvenzfall zu erwartende Schadensausmaß, das aus Art, Anzahl und Preis der von einem Reiseanbieter veranstalteten Pauschalreisen oder vermittelten verbundenen Reiseleistungen folgt.

(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.

(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.

(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich

1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.

(3) Die Länder können

1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf;
3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

(1) Auf Grund einer genehmigungsbedürftigen Veräußerung darf eine Rechtsänderung in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nachgewiesen wird.

(2) Ist im Grundbuch auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts eine Rechtsänderung eingetragen, so hat das Grundbuchamt auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde oder des Vorsitzenden des Gerichts, falls nach ihrem Ermessen eine Genehmigung erforderlich ist, einen Widerspruch im Grundbuch einzutragen. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Genehmigungsbehörde oder der Vorsitzende des Gerichts darum ersucht oder wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nachgewiesen wird. § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.

(3) Besteht die auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts vorgenommene Eintragung einer Rechtsänderung ein Jahr, so gilt das Rechtsgeschäft als genehmigt, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen oder ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder ein Antrag oder ein Ersuchen auf Eintragung eines Widerspruchs gestellt worden ist.