Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.

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Referenzen - Gesetze | § 5 GrdstVG

§ 5 GrdstVG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 5 GrdstVG wird zitiert von 1 anderen §§ im Grundstückverkehrsgesetz.

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 22


(1) Wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, ein Zeugnis nach § 5 oder § 6 Abs. 3 oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 verweigert, können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellun

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 5 GrdstVG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2012 - BLw 13/11

bei uns veröffentlicht am 23.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 13/11 vom 23. November 2012 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG §§ 2, 3, 21; RSG § 10; VwVfG § 45 a) Verfahrensfehler der für die Erteilung der Genehmigung

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Nov. 2017 - 34 Wx 176/17

bei uns veröffentlicht am 28.11.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 24. März 2017 aufgehoben. II. Das Amtsgericht Augsburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den im Verbund gestellten Eint

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2016 - 14 B 15.206

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Juni 2013 abgeändert und erhält folgende Fassung: Der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18. Dezember 2012 wird aufg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2016 - 14 B 15.205

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Juni 2013 abgeändert und erhält folgende Fassung: Der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18. Dezember 2012 wird aufg

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1116

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 gesamtschuldnerisch zu tragen. Die Beigeladenen zu 2 und zu 3 tragen ihre außer

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 22. Juni 2015 - 3 W 117/14

bei uns veröffentlicht am 22.06.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 03.07.2014 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Eintragungsantrag der Antragsteller nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung zu

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 08. Mai 2015 - 3 W 94/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 22.05.2014 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Eintragungsantrag der Antragsteller nicht aus den Gründen der Zwischenverf

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Okt. 2012 - 12 Wx 15/12

bei uns veröffentlicht am 26.10.2012

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Stendal vom 06. Februar 2012 aufgehoben. Gründe I. 1 Im Grundbuch von K. Blatt 483 sind die Beteiligten zu 1) u

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 30. Sept. 2011 - 14 W 4/11

bei uns veröffentlicht am 30.09.2011

Tenor I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 5) und 6) sowie auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1) bis 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Stralsund vom 27. August 2010, Az. 61 Lw 5/09, abgeändert:

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 12. Sept. 2006 - 3 WLw 39/06

bei uns veröffentlicht am 12.09.2006

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Niebüll vom 16. März 2006 geändert: Es wird festgestellt, dass der notarielle Kaufvertrag vom 24. August 2005 - UR-Nr. … nicht