Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 13. Aug. 2008 - 1 W 34/08

bei uns veröffentlicht am13.08.2008

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 07.05.2008 gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neubrandenburg vom 17.04.2008 - 10 T 7/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben der Beteiligten zu 33. deren notwendige außer-gerichtliche Kosten des Verfahrens über die sofortige weitere Beschwerde zu erstatten.

Der Wert des Verfahrens über die weitere sofortige Beschwerde wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer waren Mitglieder der LPG S. (im Folgenden nur noch: LPG). Die Vollversammlung der LPG fasste am 20.09.1991 einen Beschluss zur formwechselnden Umwandlung der LPG in die A. GmbH & Co. KG S. (im Folgenden nur noch: KG) gem. §§ 23 ff. LwAnpG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.07.1991) mit Wirkung vom 01.07.1991. In Vollziehung des Beschlusses wurde die KG am 24.01.1992 in das Handelsregister beim damaligen Kreisgericht N. eingetragen (Az.: HRA-.), die im LPG-(jetzt Genossenschafts-)Register unter Nr. ... eingetragene LPG wurde gelöscht.

2

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14.01.2003 beantragten die Beschwerdeführer beim Registergericht die Bestellung eines Nachtragsliquidators nach § 273 Abs. 4 AktG analog i.V.m. § 69 Abs. 3 LwAnpG, weil sich die LPG wegen fehlender Mitgliederkontinuität bei der Umwandlung und damit Unwirksamkeit des Umwandlungs-beschlusses (BGHZ 142, 1 = NJW 1999, 2522 = AgrarR 2000, 303) unerkannt in Liquidation befinde. Die KG (= Beteiligte zu 33.) ist dem entgegen getreten.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15.09.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer hat das Landgericht mit dem jetzt angefochtenen Beschluss vom 17.04.2008 ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen, da die Umwandlung wirksam gewesen sei.

4

Gegen letztere, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 17.04.2008 formlos übersandte Entscheidung richtet sich deren mit am 07.05.2008 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführer, mit der sie ihr ursprüngliches Ziel weiter verfolgen und deren Zurückweisung die KG beantragt.

5

Wegen der näheren Einzelheiten zum Sachverhalt, der Begründung der angefochtenen Entscheidung und dem weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Beschluss vom 17.04.2008 sowie den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

6

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden. Es bleibt jedoch ohne Erfolg. Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Landgericht - wie zuvor das Amtsgericht - den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators abgelehnt, weil die Umwandlung der LPG in die KG wirksam war. Insbesondere wurde das Prinzip der Mitgliederkontinuität ausreichend gewahrt. Das Beschwerdevorbringen zeigt Rechtsfehler (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. §§ 546, 559 ZPO) insoweit nicht auf, die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

7

1. Allerdings weist die sofortige weitere Beschwerde zutreffend darauf hin, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Bestellung eines Nachtrags-liquidators bedarf, wenn die formwechselnde Umwandlung z.B. mangels Wahrung der Mitgliederkontinuität unwirksam war, so dass die Wirkungen der Umwandlung auch durch die Registereintragung (§ 34 LwAnpG) nicht eintreten und sich die LPG deshalb unerkannt in Liquidation befindet (BGH, a.a.O.; BGHZ 138, 371 = WM 1998, 1643 = AgrarR 1998, 249; vgl. auch OLG Rostock - 6. Zivilsenat -, OLGR 2006, 23 und - 3. Zivilsenat -, OLGR 2007, 146; OLG Jena, OLGR 2002, 208 und VIZ 2002, 304; OLG Dresden, AgrarR 1999, 261; Wenzel, AgrarR 1998, 139 ff. und AgrarR 2000, 349 ff. m.w.N.).

8

Dies ist etwa dann gegeben, wenn an dem Unternehmen neuer Rechtsform - einer GmbH & Co. KG - von den zahlreichen LPG-Mitgliedern zunächst nur noch ein Treuhand-kommanditist (neben der Komplementär-GmbH) unmittelbar an der künftigen KG beteiligt sein soll (BGHZ 142, 1 [Tz. 12]). Die Kontinuität der Mitgliedschaft ist nur im Fall einer weiterbestehenden, unmittelbaren mitgliedschaftlichen Beteiligung an der formgewechselten Gesellschaft gegeben. Eine lediglich auf schuldrechtlicher Basis beruhende Beteiligung des früheren LPG-Mitglieds über einen Treuhandkommanditisten wahrt die vom Gesetz geforderte Kontinuität der Mitgliedschaft dagegen selbst dann nicht, wenn dem Mitglied nach dem Umwandlungsbeschluss ein vertraglicher Anspruch auf Begründung einer unmittelbaren Beteiligung durch Übertragung eines Kommanditanteils durch den Treuhandkommanditisten eingeräumt worden ist (BGH, a.a.O.; BGH, Urteile vom 23.11.2007 - LwZR 11/06 - 13/06, Tz. 15 [zitiert nach juris], vorgehend OLG Brandenburg, Urteile vom 23.11.2006 - 5 W [Lw] 3/06 - 5/06 [zitiert nach juris]; a.A. insoweit noch OLG Rostock - 4. Zivilsenat -, AgrarR 1996, 28 [29]).

9

Ist ein Umwandlungsbeschluss einer LPG damit seinem Inhalt nach nicht auf eine identitätswahrende Umwandlung gerichtet, können deren Wirkungen auch durch eine Eintragung der neuen Rechtsform ins Handelsregister (§ 34 LwAnpG) nicht eintreten, die Eintragung entfaltet nicht die ihr sonst zukommende Transportfunktion (BGH, a.a.O.).

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2. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Umwandlungsbeschluss ist vielmehr wirksam.

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a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der sofortigen weiteren Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts lautet der Umwandlungsbeschluss vom 20.09.1991 u.a.:

12

"3. Die Mitglieder der LPG S., die Kommanditisten im Unternehmen der neuen Rechtsform werden, erwerben durch freiwilligen Beitritt und Zeichnung von Einlagen die Beteiligung an der A. GmbH & Co. KG S.. Die Einlagen werden erbracht als Teile ihrer Anteile am Eigenkapital der LPG S.

13

4. Jedes der A. GmbH & Co. KG S. beitretende Mitglied erwirbt einen Kommanditanteil. Der Umfang der Kommanditeinlage beträgt mindestens DM 5.000.00. Der Betrag der jeweiligen Einlage darf 49 % der Summe der Kommanditanteile nicht übersteigen.

14

5. Die Mitglieder der LPG S., die ihren Beitritt zur A. GmbH & Co. KG S. schriftlich vorgenommen haben, können in einer Frist binnen 2 Monate nach dem Tag der Bekanntmachung der Registereintragung der A. GmbH & Co. KG S. ihr Ausscheiden gegenüber der Geschäftsführung erklären. ..."

15

Von den 794 Mitgliedern der LPG traten 313 der KG als Kommanditisten mit einer Hafteinlage von jeweils 5.000,00 DM bei. Sie erteilten der Mitkommanditistin M. S. jeweils eine Vollmacht sowie eine "Berechtigung zur Handelsregisteranmeldung" wie folgt:

16

"Die Kommanditisten der A. GmbH u. Co. KG S. bestimmen Frau S., M. als Treuhandkommanditist, der die Beitritte in die Gesellschaft sowie das Ausscheiden aus der Gesellschaft, die Änderung der Firma und des Sitzes anzumelden sowie alle anderen Anmeldungen dieser Gesellschaft vorzunehmen hat".

17

In dem notariellen Gesellschaftsvertrag vom 02.10.1991 (UR-Nr. 2880/1991 der Notarin B. R. in U., Bd. I Bl. 110 ff. d.A.) heißt es u.a.:

18

"Vor mir, der Notarin B. R., erschienen heute ...:

19

1. …

2. …

3. …

20

alle drei hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als Geschäftsführer der am heutigen Tage in der Urkunde ... gegründeten A.verwaltungsgesellschaft mbH S..

21

4. Frau M. S. ...

22

hier handelnd nicht nur im eigenen Namen, sondern gleichzeitig als Treuhandkommanditist für die in der Anlage des Vertrags aufgeführten Kommanditisten.

23

24

Die Erschienenen erklärten:

25

Wir errichten hiermit eine GmbH und Co. KG und legen den Gesellschaftervertrag wie folgt fest:

26

Gesellschaftsvertrag

27

28

Paragraph 3

Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsumme

29

(1) Komplementärin ist die A. Verwaltungsgesellschaft mbH S.. Sie erbringt keine Einlage und hat keinen Kapitalanteil.

30

(2) Kommanditisten sind in der Anlage des Vertrages ausgewiesen, die Bestandteil des Vertrages ist. Die Kommanditistenanteile betragen insgesamt 1.575.000 DM. ... Jeder neu eintretende Kommanditist ist verpflichtet, dem Treuhandkommanditist zur Vereinfachung der Anmeldungen zum Handelsregister eine Vollmacht zu erteilen.

31

(3) Die Kommanditisten erbringen ihre Kapitalanteile durch Einlage mit ihren Anteilen an der ehemaligen LPG entsprechend dem Beschluss der Vollversammlung vom 20.9.1991. …".

32

Dem Gesellschaftsvertrag angefügt ist eine "Liste der Kommanditisten", in der 313 Namen aufgeführt werden, denen in 312 Fällen jeweils eine "Einlage" von 5.000,00 DM sowie in einem Fall (H., F.-G.) eine solche von 15.000,00 DM zugeordnet ist, insgesamt also 1.575.000,00 DM.

33

Die Eintragung in das Handelsregister wurde mit Schreiben vom 02.10.1991 beantragt. Darin heißt es u.a.:

34

"1. Die ...verwaltungsgesellschaft mbH S. und Frau M. S., als Treuhandkommanditist haben eine Kommanditgesellschaft gegründet. …

35

2. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die ...verwaltungsgesellschaft mbH, die durch ihre Geschäftsführer vertreten wird. Die Kommanditisten sind in der Anlage zum Gesellschaftsvertrag aufgeführt. Ihre Einlage beträgt insgesamt 1.575.000,- DM."

36

Eingetragen wurde die KG schließlich am 24.01.1992. Der Text in der Rubrik "Rechtsverhältnisse" lautet dabei wie folgt:

37

"Kommanditgesellschaft

Beginn: ...1992

Kommanditist ist:

Agraring. M. S., F.

mit einer Einlage von 1.575.000,- DM."

38

In der Folgezeit wurde die Einlage mehrmals herabgesetzt, was jeweils mit diesem Wortlaut eingetragen wurde:

39

"Die Einlage/Kommanditeinlage der Kommanditistin ist auf ... DM herabgesetzt."

40

b) Diesen Regelungen hat das Landgericht zutreffend und ohne Rechtsfehler entnommen, dass die erforderliche Mitgliederkontinuität gewahrt ist. (Gründungs-)Mitglieder der KG wurden sowohl nach dem Umwandlungsbeschluss als auch nach dem auf diesen begründeten Umwandlungsverfahren alle Mitglieder der LPG, die nicht - aufgrund ihrer eigenen Entscheidung - anlässlich der Umwandlung ausgeschieden sind.

41

aa) Anhaltspunkte für eine mitgliederverdrängende Umwandlung sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet. Es sollten weder einzelne Mitglieder der LPG noch bestimmte Gruppen von Mitgliedern vom Beitritt zu dem Nachfolgeunternehmen ausgeschlossen sein. Allen LPG-Mitgliedern war daher eine Beteiligung ermöglicht.

42

bb) Der Wortlaut des Umwandlungsbeschlusses lässt ebenfalls darauf schließen, dass die LPG-Mitglieder die freie Wahl hatten, dem Unternehmen neuer Rechtsform entweder beizutreten und damit Gesellschafter (Kommanditisten) zu werden oder dies - gegen Barabfindung nach §§ 36, 44 LwAnpG - zu lassen und damit auszuscheiden.

43

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war nicht erforderlich, dass der Umwandlungs-beschluss ausdrücklich eine "automatische" Mitgliederkontinuität vorsah. Da sich die Mitgliedschaft von Gesetzes wegen (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG) automatisch fortsetzt, ist auch derjenige weiter Mitglied des umgewandelten Unternehmens, der weder die Satzung unterzeichnet noch förmlich seinen Beitritt erklärt hat (BGHZ 138, 371 [Tz. 9]; OLG Rostock OLGR 2007, 146 [Tz. 20]; OLG Dresden a.a.O. [262]; vgl auch Wenzel, AgrarR 2000, 349 [352]). Der vorliegende Umwandlungsbeschluss macht - anders als die der Entscheidung BGHZ 138, 371 zugrunde liegende Fallkonstellation - die Mitgliedschaft in dem neuen Unternehmen nicht von der Unterzeichnung einer Beitrittserklärung abhängig. Eine dem Gesetz entgegen stehende Regelung besteht daher nicht, so dass sich auch die Frage der Teilnichtigkeit des Beschlusses (vgl. BGH, a.a.O.; Wenzel, a.a.O.; Czub, VIZ 2003, 105 [111]) hier nicht stellt.

44

Im Übrigen kann die Regelung in Nr. 3 des Umwandlungsbeschlusses auch so verstanden werden, dass sie jedenfalls konkludent die Rechtsfolge für alle diejenigen LPG-Mitglieder aufstellt, die an dem neuen Unternehmen nicht beteiligt sein wollen, also anlässlich der Umwandlung aus der LPG ausscheiden: diese Mitglieder erwerben keine Beteiligung an der KG, da sie sich für den Austritt und damit gegen den "freiwilligen Beitritt" anlässlich der Umwandlung entschieden haben.

45

cc) Der Wahrung der Mitgliederkontinuität steht schließlich auch nicht entgegen, dass bei der Gründung der KG eine Treuhandkommanditistin mitwirkte. Auch insoweit beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).

46

Dabei ist zunächst auf den Gesellschaftsvertrag abzustellen. Danach sind Gesellschafter der KG die ... Verwaltungsgesellschaft mbH S. als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin, § 161 Abs. 1, 2. Alt. HGB, vgl. § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages), die keine Anteile hält, sowie die in der Anlage des Vertrages ausgewiesenen Kommanditisten (§ 161 Abs. 1, 1. Alt. HGB, vgl. § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages), deren Anteile insgesamt 1.575.000,00 DM betragen. Dass die einzelnen Anteile der Kommanditisten von einer Treuhandkommanditistin gehalten werden oder werden sollten, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag damit gerade nicht. Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Vertrages soll der Treuhandkommanditistin lediglich von jedem neu eintretenden Kommanditisten eine Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister erteilt werden. Auf die bereits eingetretenen (Gründungs-)Kommanditisten bezieht sich diese Verpflichtung nicht, so dass nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages bei der Gründung der KG eine Treuhandkommanditistin keine Rolle spielte.

47

Das belegt auch der Umstand, dass die Treuhandkommanditistin M. S. bei der notariell beurkundeten Errichtung des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich nicht nur für sich selbst handelte, sondern gleichzeitig auch für die in der Anlage zum Vertrag aufgeführten Kommanditisten, die die Gründungsgesellschafter waren (s.o.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es daher unschädlich, dass der Gesellschaftsvertrag - neben den Geschäftsführern der Komplementärin sowie der Notarin - nicht von allen in der Anlage aufgeführten Kommanditisten unterzeichnet worden ist, sondern lediglich von der Treuhandkommanditistin. Sie handelte dabei als Vertreterin der anderen Kommanditisten.

48

Hierfür streitet schließlich die der Treuhandkommanditistin am 27.09.1991 ausdrücklich erteilte "Berechtigung für Handelsregisteranmeldungen". Diese ist als Vertretungsvollmacht auszulegen, durch die die Treuhandkommanditistin ermächtigt wurde, "alle anderen Anmeldungen" der KG vorzunehmen - also auch die Anmeldung zur Eintragung der neu gegründeten KG. Es ist daher auch insoweit folgerichtig und nicht zu beanstanden, dass die - später, nämlich am 02.10.1991 erfolgte - Anmeldung nicht von allen 313 Kommanditisten unterzeichnet worden ist, sondern wiederum nur von der Treuhänderin.

49

Dagegen hat das Landgericht - ohne dass insoweit ein Rechtsfehler ersichtlich ist oder geltend gemacht wird - keine Feststellungen zu weitergehenden Rechtsverhältnissen zwischen den einzelnen, als Kommanditisten in der Anlage zum Gesellschaftsvertrag aufgeführten LPG-Mitgliedern einerseits und der Treuhandkommanditistin S. andererseits getroffen. Damit kann insbesondere nicht vom Vorliegen eines Treuhandvertrages ausgegangen werden, der etwa die Übertragung der einzelnen Anteile auf die Treuhänderin sowie deren (schuldrechtliche) Verpflichtungen gegenüber den Treugebern bestimmt hätte. Aus dem von der Beschwerdeschrift zitierten Bericht des LPG-Vorstandes zur Erläuterung des Umwandlungsbeschlusses -

50

"Der Treuhandkommanditist wird durch die Kommanditisten in der Gründungsversammlung durch Wahl bestimmt"

51

- ergibt sich nichts anderes, weil dies lediglich das Verfahren zur Bestimmung des "Treuhänders" betrifft, nicht aber dessen Rechtsstellung. Vielmehr macht diese Erläuterung nochmals deutlich, dass das formgewechselte Unternehmen von mehreren Gesellschaftern gegründet werden sollte - allen LPG-Mitgliedern, die nicht anlässlich der Umwandlung ausscheiden wollten.

52

dd) Die von den Beschwerdeführern herangezogene Rechtsprechung zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte unterscheiden sich von dem vorliegenden in jedenfalls einem erheblichen Punkt, so dass sie nicht vergleichbar sind. Dort wurde für das in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegründete Nachfolgeunternehmen jeweils eine "echte Treuhandlösung" gewählt, was hier nicht gegeben ist.

53

(1) In dem von BGHZ 142, 1 (= AgrarR 2000, 303) entschiedenen Fall sollten - zum Vollzug der beschlossenen Umwandlung - einzelne LPG-Mitglieder die GmbH sowie die KG gründen und deren Geschäfts- bzw. Kommanditanteile vorübergehend treuhänderisch für die anderen LPG-Mitglieder halten. Diese erhielten Gelegenheit, "vorläufige Kommandit-anteile" zu zeichnen. Die sodann gegründete Komplementär-GmbH gründete noch am selben Tag mit einem LPG-Mitglied als alleinigem Kommanditisten die dort beklagte GmbH & Co. KG. Der Kommanditist verpflichtete sich im Gesellschaftsvertrag, seinen Anteil nach der Eintragung ins Handelsregister in Einzelteile aufzuteilen und an die übrigen LPG-Mitglieder zu übertragen, was dann auch geschah. Dies hat der BGH (a.a.O.) nicht als identitätswahrende Umwandlung angesehen, weil ausschließlich der Treuhand-kommanditist, nicht aber die übrigen LPG-Mitglieder Gesellschafter und damit Träger der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten geworden seien und damit keine weiterbestehende, unmittelbare mitgliedschaftliche Beteiligung bestehe. Die lediglich auf schuldrechtlicher Basis gegenüber dem Treuhänder bestehende, wirtschaftliche Beteiligung der übrigen LPG-Mitglieder an der GmbH & Co. KG und der Anspruch auf künftige Übertragung der Kommanditanteile wahre die Kontinuität der Mitgliedschaft nicht (BGH, a.a.O. [Tz. 12]).

54

Dem hat sich das OLG Jena (VIZ 2002, 304) angeschlossen und entschieden, dass das Prinzip der Kontinuität der Mitgliedschaft nicht gewahrt sei bei einer angestrebten Fort-führung einer LPG in Liquidation durch eine GmbH und eine GmbH & Co. KG, wobei die Gründung der GmbH & Co. KG durch die GmbH sowie diejenigen LPG-Mitglieder, die Gesellschafter werden wollen, erfolgt und wenn diese Mitglieder vor Feststellung des tatsächlichen Werts ihrer Beteiligung an dem Eigenkapital der LPG einen Treuhänder beauftragen, für sie Kommanditist mit einer Bareinlage in bestimmter Höhe zu werden (OLG Jena, a.a.O., Leitsatz 1). Ein solcher Umwandlungsbeschluss sei seinem Inhalt nach nicht auf eine formwechselnde Umwandlung gerichtet (a.a.O. sowie Tz. 5).

55

Den von den Beschwerdeführern im Schriftsatz vom 18.06.2008 zur Stützung ihrer Ansicht angeführten Urteilen des OLG Brandenburg vom 23.11.2006 (OLGR 2007, 192; bestätigt durch Urteile des BGH vom 23.11.2007, NL-BzAR 2008, 79, jeweils zitiert nach juris) schließlich lag zugrunde, dass nach dem Umwandlungsbeschluss Kommanditisten der umgewandelten LPG nicht deren Mitglieder wurden, sondern - zunächst - allein die LPG selbst. Die LPG übertrug als Einlage auf das Kommanditkapital ihr gesamtes Vermögen auf die KG. Die Komplementärin - eine gleichzeitig neu gegründete GmbH - wurde ermächtigt, diesen Kommanditanteil der LPG im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die bisherigen LPG-Mitglieder nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses zu übertragen. Auch dies wurde als eine lediglich auf schuldrechtlicher Basis beruhende Beteiligung der früheren LPG-Mitglieder und damit als nicht ausreichend angesehen, die vom Gesetz geforderte Kontinuität der Mitgliedschaft zu wahren (BGH, a.a.O. [Tz. 15]).

56

(2) Anders liegt der Fall hier:

57

Zwar hat vorliegend bei der Gründung der KG Frau M. S. als Treuhand-kommanditistin mitgewirkt, aber - im Gegensatz zu den oben aufgeführten Sachverhalten - gerade nicht als einzige Kommanditistin, sondern für sich und als Vertreterin für die übrigen 312 LPG-Mitglieder, die Mitglied der umgewandelten Gesellschaft bleiben wollten (vgl. oben cc)). Sowohl nach dem Umwandlungsbeschluss als auch nach dem Gesellschafts-vertrag sind alle in der Anlage aufgeführten Mitglieder Kommanditisten geworden, und zwar jeder mit einer bestimmten und konkret bezeichneten Einlage. Eine Regelung über einen Anspruch der Mitlieder gegen die Treuhandkommanditistin auf künftige Aufteilung und Übertragung ihres Anteiles war damit nicht erforderlich und wurde auch nicht getroffen.

58

Damit bestand keine bloß schuldrechtliche, sondern eine unmittelbare Beteiligung der LPG-Mitglieder an dem formgewechselten Unternehmen. Ihr jeweiliger Anteil wurde von ihnen persönlich gehalten und nicht durch die Treuhandkommanditistin. Dafür spricht im Übrigen auch das Fehlen einer schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung.

59

Es liegt daher keine "echte Treuhandlösung" vor. Die "Treuhandkommanditistin" wurde vielmehr lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung bestimmt, um den notwendigen An- und Ummeldungen beim Handelsregister vornehmen zu können. Ein Treuhandverhältnis im eigentlichen Sinne bestand dagegen nicht.

60

Zutreffend hat sich das Landgericht daher nicht auf die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung gestützt, sondern die - eine ähnlich gelagerte Konstellation betreffende - Entscheidung des 6. Zivilsenats des OLG Rostock (OLGR 2006, 23) herangezogen: dort wurde kein Verstoß gegen den Grundsatz der Mitgliederkontinuität angenommen, wenn die Gründung einer GmbH als formgewechseltes Unternehmen zwar durch einen Treuhänder erfolgt, der aufgrund entsprechender Verträge von den Mitgliedern der LPG beauftragt und bevollmächtigt worden ist, aus dem Umwandlungsbeschluss aber hervorgeht, dass die LPG-Mitglieder unmittelbar Gesellschafter der GmbH werden und lediglich ihre rechtsgeschäftliche Vertretung durch den Treuhänder erfolgen sollten.

61

c) Diesem Ergebnis steht schließlich nicht entgegen, dass lediglich eine Kommanditistin - die Treuhandkommanditistin M. S. - und dementsprechend nur eine Kommandit-einlage in das Handelsregister eingetragen wurde.

62

(1) Nach §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 1, 106 HGB (in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung = a.F.) hatte die Anmeldung der KG zur Eintragung in das Handelsregister u.a. die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag ihrer Einlage (§ 162 Abs. 1 HGB a.F.) sowie den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters (§ 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB a.F.) zu enthalten. Wohnort ist dabei der Ort des tatsächlichen dauernden Aufenthalts. Straße und Hausnummer brauchen, da sie nicht eingetragen werden, nicht angegeben zu werden (Märtens in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 106 Rn. 9).

63

Diesen Erfordernissen genügte die Anmeldung vom 02.10.1991, da sie bzgl. der einzelnen Kommanditisten auf die Anlage zum Gesellschaftsvertrag verwies. Dort sind die notwendigen Angaben (Name, Vorname, Wohnort, Beruf, Höhe der Einlage) für sämtliche 313 Kommanditisten aufgeführt - die zusätzliche Angabe der Nummer des Personalausweises ist unschädlich. Die Vertretung der Kommanditisten durch die Treuhandkommanditistin war zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 HGB in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 108 Rn. 3).

64

Die Anmeldung entsprach somit dem Willen der Gesellschafter, wie er in dem Umwandlungsbeschluss und dem Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck gekommen ist. Sie war außerdem eine korrekte und ausreichende Grundlage für die notwendige Eintragung.

65

(2) Die auf diese Anmeldung hin erfolgte Eintragung ist damit unzutreffend und falsch. Ein Grund für den zu Unrecht erfolgten Eintrag allein der Treuhandkommanditistin ist nicht ersichtlich, für das vorliegende Verfahren aber auch ohne Bedeutung. Offensichtlich liegt er jedenfalls nicht in der Sphäre der KG bzw. der beurkundenden Notarin.

66

Die fehlerhafte Eintragung hat jedoch auf das Entstehen und Bestehen der KG keine Auswirkungen. Die (korrekte) Eintragung in das Handelsregister ist insoweit nicht konstitutiv. Vielmehr ist die KG mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstanden (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 105 Rn. 7; Weipert in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a.a.O., § 161 Rn. 17). Auch als Außengesellschaft im Verhältnis zu Dritten ist die Wirksamkeit der KG nicht von der Eintragung abhängig, da sie bereits zuvor tätig geworden ist (§§ 123 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB).

67

Ebenfalls ohne Bedeutung für die Wirksamkeit der Gründung der KG - und damit für die hier relevante Frage der Wirksamkeit der LPG-Umwandlung - ist der Umfang der Haftung der (allein eingetragenen) Treuhandkommanditistin einerseits und der (nicht eingetragenen) übrigen Kommanditisten andererseits (vgl. § 172 HGB), wobei allein die Höhe der (wenn auch fehlerhaften) Eintragung maßgeblich ist (Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a.a.O., § 172 Rn. 3). Auch § 15 HGB regelt lediglich die Rechtsfolgen unterbliebener oder fehlerhafter Eintragungen im Verhältnis zu Dritten und schützt den öffentlichen Glauben des Handelsregisters (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 15 Rn. 1), führt also nicht zur Unwirksamkeit der KG-Gründung.

III.

68

Einer Entscheidung über die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten bedarf es auch im Beschwerdeverfahren nicht, weil sich diese aus dem Gesetz ergibt, §§ 131 Abs. 1, 2 Nr. 1 KostO (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Ausf., KostO § 131 Rn. 26; Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 13 a Rn. 31 m.w.N.). Die Entscheidung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

69

Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

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Handelsgesetzbuch - HGB | § 123


(1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnisse zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. (2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung,

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 36 Angebot der Barabfindung, Annahme des Angebots


(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unt

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 34 Wirkungen der Eintragung


(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen: 1. Die LPG besteht in der in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Rechtsform weiter.2. Die Mitglieder der LPG sind nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses an dem Unternehme

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 69 Aufhebung von Rechtsvorschriften


(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten außer Kraft: das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes übe

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 13. Aug. 2008 - 1 W 34/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 13. Aug. 2008 - 1 W 34/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2007 - LwZR 11/06

bei uns veröffentlicht am 23.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 11/06 Verkündet am: 23. November 2007 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftss

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(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.

(2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen.

(3) Das Gericht kann den Aktionären und den Gläubigern die Einsicht der Bücher und Schriften gestatten.

(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. § 265 Abs. 4 gilt.

(5) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten außer Kraft: das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 133).

(2) Diesem Gesetz entgegenstehende LPG-rechtliche Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.

(3) LPG und kooperative Einrichtungen im Sinne des § 39 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 nicht in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurden, sind kraft Gesetzes aufgelöst. Die Frist nach Satz 1 ist gewahrt, wenn die neue Rechtsform zum 31. Dezember 1991 ordnungsgemäß zur Eintragung in das für die neue Rechtsform zuständige Register angemeldet ist. Sind einer fristgerechten Anmeldung nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefügt, gilt die Anmeldung als ordnungsgemäß, wenn diese Unterlagen unverzüglich bei dem für die Anmeldung zuständigen Gericht nachgereicht werden. Für die Abwicklung gilt § 42.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:

1.
Die LPG besteht in der in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Rechtsform weiter.
2.
Die Mitglieder der LPG sind nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses an dem Unternehmen nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt. Rechte Dritter an den Mitgliedschaftsrechten der formwechselnden LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Unternehmens neuer Rechtsform weiter.

(2) Ist das Unternehmen neuer Rechtsform nicht in ein Register einzutragen, so treten die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen mit der Eintragung des Formwechsels in das Register der LPG ein.

(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 11/06 Verkündet am:
23. November 2007
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen
Richter Rukwied und Gose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. November 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der GmbH & Co. KG bestehendes Unternehmen, das mit dem Betriebsvermögen einer LPG ausgestattet wurde. Das Vermögen wurde auf Grund des Beschlusses einer Mitgliederversammlung der LPG vom 8. November 1991 und des notariellen Vertrages über die Gründung der Kommanditgesellschaft vom 28. November 1991 von der LPG als Kommanditeinlage auf die Klägerin übertragen.
2
Die LPG war zunächst alleinige Kommanditistin der Klägerin. Die Umwandlung wurde am 19. Juli 1992 in das Register eingetragen. Im April 1994 wurde die Kommanditeinlage der LPG auf Grund der Ermächtigung im Umwandlungsbeschluss auf 554 Kommanditisten übertragen, zu der auch der Beklagte gehörte. Die Eintragung der LPG i.L. wurde danach im Register gelöscht.
3
Der Beklagte hat zusammen mit anderen Kommanditisten bei dem Registergericht vorgebracht, dass die Umwandlung gescheitert sei, und die Bestellung eines Liquidators für die LPG i.L. beantragt. Der Antrag blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Dieses hat das Verfahren im Hinblick auf den anhängigen Rechtsstreit nach § 127 FGG ausgesetzt.
4
In diesem Rechtsstreit hat die Klägerin die Feststellung beantragt, dass sie die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz weiter bestehende Vereinigte LPG (P) G. sei. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht ) hat durch Beschluss den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin als zulässige Berufung behandelt, das Rechtsmittel jedoch mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass über die Feststellungsklage im ZPO-Verfahren zu entscheiden sei. Gegenstand der Klage sei eine bürgerlich -rechtliche Streitigkeit über die Wirksamkeit der Umwandlung nach § 65 Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 25 LwAnpG und nicht eine Vorfrage zur Entscheidung über Abfindungsansprüche. Der Fehler des Landwirtschaftsgerichts sei dem Grundsatz der Meistbegünstigung entsprechend dahin zu berichtigen, dass das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel als Berufung zu behandeln und der Rechtsstreit im ZPO-Verfahren fortzuführen sei.
6
Die auf Feststellung der Wirksamkeit der Umwandlung gerichtete Feststellungsklage sei zulässig. Ihr Gegenstand betreffe zwar das Rechtsverhältnis der Klägerin zur früheren LPG, sie berühre jedoch zugleich auch die Stellung des Beklagten als Mitglied der LPG und damit sein Rechtsverhältnis zur Klägerin. Würde gegenüber dem Beklagten die Wirksamkeit der Umwandlung festgestellt, wäre zwischen den Parteien die Frage der Rechtsnachfolge der LPG geklärt und die Antragsbefugnis des Beklagten im Registerverfahren entfallen.
7
Die Feststellungsklage sei jedoch unbegründet. Die Umwandlung sei gescheitert. Der für die Umwandlung unabdingbare Grundsatz der Mitgliederkontinuität sei nicht gewahrt worden, weil nicht die Mitglieder der LPG, sondern die LPG selbst Kommanditistin der Klägerin geworden sei. Auch der Umstand, dass die LPG den Kommanditanteil nur vorübergehend und treuhänderisch gehalten habe, rechtfertige es nicht, die mittelbare schuldrechtliche Beteiligung der LPG-Mitglieder an der Klägerin über die LPG i.L. als Treuhänderin einer unmittelbaren Beteiligung gleichzustellen. Die LPG habe nämlich die weitere Durchführung der Umwandlung aus der Hand gegeben, nachdem sie ihr Vermögen als Kommanditeinlage in die Klägerin eingebracht habe. Alle Rechtshandlungen und Erklärungen zur Übertragung des LPG-Vermögens und der Anteile auf die ehemaligen LPG-Mitglieder seien der neu gegründeten Komplementärin auferlegt worden. Hieraus habe sich die Gefahr von Interessenkollisionen zwischen dem Unternehmen und den LPG-Mitgliedern ergeben, ohne dass diese in der Zeit bis zu ihrem Beitritt auf Entscheidungen des Unternehmens hätten Einfluss nehmen können.

II.

8
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
9
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass über die Feststellungsklage im ZPO-Verfahren zu entscheiden ist (vgl. Senat, BGHZ 137, 134, 136 f.), die sofortige Beschwerde der Klägerin daher dem Meistbegünstigungsgrundsatz entsprechend als Berufung zu behandeln und das Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung weiter zu betreiben ist (vgl. Senat, BGHZ 115, 162, 165).
10
2. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht nach § 256 Abs. 1 ZPO für zulässig erachtet.
11
Der Senat hat zur Frage der Zulässigkeit solcher Feststellungsklagen, freilich in einer etwas anderen Konstellation, bereits Stellung genommen. Er bejaht sie für den Fall, dass ein ehemaliges LPG-Mitglied festgestellt wissen möchte, dass die LPG nicht identitätswahrend in ein Unternehmen anderer Rechtsform umgewandelt worden ist (BGHZ, 137, 134, 136 f.; Beschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, AgrarR 1998, 21, 22; ebenso BGHZ 142, 1, 3). Zur Begründung verweist er darauf, dass das Rechtsverhältnis des LPG-Mitglieds zu dem Unternehmen davon abhängt, ob dieses wirksam umgewandelt worden ist oder nicht. Ähnlich ist es, wenn wie hier das Unternehmen ihr Verhältnis zu einem Gesellschafter (Kommanditisten) geklärt wissen will, der die Wirksamkeit der Umwandlung in Frage gestellt und bei dem Registergericht die Bestellung von Liquidatoren für die seiner Auffassung nach fortbestehende LPG i.L. beantragt hat.
12
In beiden Fällen geht es zunächst um das Verhältnis von LPG und Unternehmen neuer Rechtsform. Unmittelbar betroffen ist davon aber auch das Verhältnis zu dem einzelnen Genossen bzw. Gesellschafter. In den von dem Senat bereits entschiedenen Fällen ergibt sich das daraus, dass die Frage der Wirksamkeit der Umwandlung Bedeutung für die aus der LPG-Mitgliedschaft erwachsenen Abfindungsansprüche hat. Bei wirksamer Umwandlung richten sich diese gegen das neue Unternehmen, bei fehlgeschlagener Umwandlung bestehen sie in der Beteiligung an der Vermögensauseinandersetzung und Abwicklung der unerkannt in Liquidation fortbestehenden LPG (Senat, BGHZ 137, 134, 136). Im vorliegenden Fall sind die Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu den Gesellschaftern in anderer Weise betroffen. Ist die Umwandlung wirksam, ist zugleich das Rechtsverhältnis der Klägerin zu den Kommanditisten, hier also zu dem Beklagten, geklärt. Ist sie dagegen fehlgeschlagen, wäre die Klägerin zwar in neuer Rechtsform entstanden (vgl. Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650, 1651), jedoch ausgestattet mit fremdem Kapital (vgl. Wenzel, AgrarR 1998, 134, 142). Die Gesellschafter müssten darauf reagieren, um ihre Einlageverpflichtung zu erfüllen (vgl. Wenzel aaO; s. auch BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR 334/02, WM 2004, 2207, 2209 f.). Die beantragte Feststellung berührt daher auch insoweit das Verhältnis des klagenden Unternehmens zu dem beklagten Kommanditisten.
13
3. Die Revision hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Feststellungsklage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.
14
a) Die Klägerin ist nicht das durch die Umwandlung der LPG nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz entstandene Unternehmen. Die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen sind entschieden.
15
aa) Die Umwandlung der LPG in die Klägerin ist gescheitert, weil die Kontinuität der Mitgliedschaften bei der umgewandelten Gesellschaft nicht fortbestand. Diese ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG für die Umwandlung unverzichtbar; fehlt sie, treten die Wirkungen einer Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz auch dann nicht ein, wenn diese zu Unrecht in das Register eingetragen wird. So ist es hier. Kommanditistin der Klägerin wurden nicht die Mitglieder der LPG, sondern die LPG selbst. Eine lediglich auf schuldrechtlicher Basis beruhende Beteiligung des früheren LPG-Mitglieds über die LPG als Treuhandkommanditisten wahrt die vom Gesetz geforderte Kontinuität der Mitgliedschaft selbst dann nicht, wenn dem Mitglied nach dem Umwandlungsbeschluss ein vertraglicher Anspruch auf Begründung einer unmittelbaren Beteilung durch Übertragung eines Kommanditanteiles von der LPG eingeräumt worden ist (BGHZ 142, 1, 5).
16
bb) Die Übertragung des gesamten Vermögens der vereinigten LPG zur Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung gegenüber der Klägerin als deren Kommanditistin war keine Umwandlung der LPG nach den §§ 23 ff. LwAnpG, sondern eine das Vermögen auf die Klägerin übertragende Auflösung der LPG, die im Landwirtschaftsanpassungsgesetz indes keine gesetzliche Grundlage hat (BGHZ aaO, 6).
17
b) Neue Aspekte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, zeigt die Revision nicht auf.
18
aa) Die von der Revision vorgebrachten Einwände von K. Schmidt (ZIP 1998, 181, 185), nach denen die Eintragung allein die im Gesetz bezeichneten Rechtsfolgen – insbesondere den umwandlungsrechtlichen Übergang des Vermögens im Wege der Universalsukzession – herbeiführen soll, und zwar selbst dann, wenn die im Gesetz benannten wesentlichen Merkmale einer Umwandlung nicht gewahrt wurden (Auffassung von der unbeschränkten konstitutiven Wirkung der Eintragung), hat der Senat bereits als mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz unvereinbar verworfen (BGHZ 138, 371, 275). Hierauf wird verwiesen.
19
Soweit die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht auf die Ausführungen von Henze (BB 1999, 2208 ff.) Bezug nimmt, übersieht sie, dass auch dieser Autor für das Sonderumwandlungsrecht des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eine Einschränkung der Regeln über die Konstitutivwirkung der Eintragung befürwortet, weil diese Grundsätze für die kraft Gesetz angeordnete Umwandlung oder Auflösung der nicht auf freiem Willensentschluss der Mitglieder, sondern auf Zwang beruhenden Zusammenschlüsse bäuerlicher Betriebe in LPGen nicht passten (Henze, aaO, 2210).
20
bb) Wurde die LPG – wie hier – nicht in eine von dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zur Verfügung gestellte Form umgewandelt, sondern deren Vermögen im Wege der übertragenden Auflösung als Einlage in das neu gegründete Unternehmen eingebracht, kommt es auch nicht darauf an, ob den ehemaligen LPG-Mitgliedern ein schuldrechtlicher Anspruch auf Begründung einer dem Wert ihres Anteils an der LPG entsprechende Beteiligung an den neu gegründeten Unternehmen eingeräumt wurde. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die schuldrechtlichen Ansprüche den unmittelbaren Beteiligungen am Unternehmen in neuer Rechtsform, wie sie sich als Folge einer nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vollzogenen Umwandlung ergäben hätten, hier wegen der Gefährdung der Erfüllung der Ansprüche durch Interessenkollisionen nicht gleichwertig gewesen seien, sind in der Sache ebenso entbehrlich wie die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen.
21
Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil solche Gestaltungen außerhalb der gesetzlichen Formen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zur Umstrukturierung und Vermögensauseinandersetzung lagen, die Ausschließlichkeitscharakter haben (Senat, Beschl. v. 5. März 1999, BLw 57/98, WM 1999, 912, 913). Der Senat hat bereits unter Hinweis darauf Vorschläge einzelner Autoren (Hommelhoff/Schubel, ZIP 1998, 537, 547; Czub, OV-spezial 1998, 210, 213 ff.) zurückgewiesen, nach denen solche übertragenden Auflösungen ehemaliger LPGen dennoch wirksam sein sollten, wenn bei den Einbringungsvorgängen bestimmte Voraussetzungen zum Schutze der Rechte der ehemaligen LPG-Mitglieder auf Beteiligung oder Abfindung eingehalten wurden. Auf die Ausführungen in dem zitierten Senatsbeschluss (v. 5. März 1999, BLw 57/98, WM 1999, 912, 914) wird Bezug genommen.

III.

22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 21.03.2006 - 29 Lw 15/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 5 W (Lw) 4/06 -

(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:

1.
Die LPG besteht in der in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Rechtsform weiter.
2.
Die Mitglieder der LPG sind nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses an dem Unternehmen nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt. Rechte Dritter an den Mitgliedschaftsrechten der formwechselnden LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Unternehmens neuer Rechtsform weiter.

(2) Ist das Unternehmen neuer Rechtsform nicht in ein Register einzutragen, so treten die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen mit der Eintragung des Formwechsels in das Register der LPG ein.

(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt.

(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unternehmen auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaftsrechte nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Unternehmen erklärt. Das Unternehmen hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register des Sitzes des neuen Unternehmens nach § 33 als bekanntgemacht gilt. Ist nach § 37 Abs. 2 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:

1.
Die LPG besteht in der in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Rechtsform weiter.
2.
Die Mitglieder der LPG sind nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses an dem Unternehmen nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt. Rechte Dritter an den Mitgliedschaftsrechten der formwechselnden LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Unternehmens neuer Rechtsform weiter.

(2) Ist das Unternehmen neuer Rechtsform nicht in ein Register einzutragen, so treten die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen mit der Eintragung des Formwechsels in das Register der LPG ein.

(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.

(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.
den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
2.
die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;
3.
(weggefallen)
4.
die Vertretungsmacht der Gesellschafter.

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

(1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnisse zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.

(2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus § 2 oder § 105 Abs. 2 sich ein anderes ergibt.

(3) Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt ihren Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.