Oberlandesgericht Nürnberg Versäumnisurteil, 13. Okt. 2014 - 14 U 1533/14

bei uns veröffentlicht am13.10.2014
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 6 O 754/14, 05.06.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

I.

Die klagende Bank nimmt den Beklagten aus einem gekündigten Verbraucherdarlehensvertrag auf Rückzahlung in Anspruch.

Im Oktober 2011 nahm der Beklagte bei der Klägerin ein auf eine Laufzeit von sieben Jahren ausgelegtes Darlehen („…“) in Höhe von 16.187,66 € auf; in diesem Betrag war eine Prämie von 2.187,66 € für eine zugleich abgeschlossene Restkreditversicherung enthalten. Die geschuldeten Zinsen waren auf insgesamt 8.668,95 € festgeschrieben. Bedient werden sollten die Darlehensverbindlichkeiten mit monatlichen Raten von 296,00 €. Im Mai 2012 erklärte sich die Klägerin mit einer vorübergehenden Reduzierung der Raten einverstanden, was eine Verlängerung der Laufzeit bis Oktober 2019 mit sich brachte.

Mit Schreiben vom 27.06.2013 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände und verlangte den Ausgleich des offenen Saldos abzüglich einer von ihr mit 7.173,84 € bezifferten „Zinsrückvergütung“.

Hinsichtlich der Einzelheiten des klägerischen Sachvortrags, der wegen Säumnis des Beklagten als zugestanden behandelt wurde, und hinsichtlich des damals gestellten Antrags wird auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Nürnberg Fürth vom 05.06.2014 Bezug genommen. Mit diesem Urteil ist die Klage wegen angenommener Unschlüssigkeit der Zahlungsforderung abgewiesen worden. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel weiter. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, dass es an einer schlüssigen Darstellung der Anspruchshöhe fehle, weil die rechnerische Ermittlung des dem Beklagten gutgeschriebenen Betrags von 7.173,84 € nicht nachvollziehbar sei. Bei Anwendung einer von der Rechtsprechung anerkannten Rückrechnungsformel ergebe sich eine geschuldete Zinsgutschrift von (nur) 6.765,46 €; man habe aus freien Stücken zugunsten des Beklagten einen höheren Betrag angesetzt.

In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 22.09.2014 war der ordnungsgemäß geladene, aber nicht erschienene Beklagte nicht anwaltlich vertreten.

Die Klägerin beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils mit folgendem Inhalt:

1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.06.2014, Az. 6 O 754/14 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 15.099,13 nebst

a) Verzugszinsen bis 22.01.2014 in Höhe von EUR 398,28

b) weitere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. aus EUR 15.099,13 seit 23.01.2014 sowie

c) EUR 5,00 vorgerichtliche Kosten

zu bezahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Wegen der Einzelheiten zum Sachstand und Verfahrensgang in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Klägervertreter, die Hinweise des Senats vom 12.08.2014 und 01.09.2014 sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.09.2014 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in vollem Umfang zu. Ihr tatsächliches Vorbringen, das wegen der neuerlichen Säumnis des Beklagten gemäß § 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch in zweiter Instanz als zugestanden gilt, ist nicht nur zum Anspruchsgrund, sondern - was zur Abänderung des Ersturteils (BeckRS 2014, 14691) führt - auch zur Anspruchshöhe schlüssig.

1. Die Klägerin hat alle maßgeblichen Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie in Ansehung von §§ 491, 498 Satz 1 BGB berechtigt war, den Verbraucherdarlehensvertrag wegen des Zahlungsverzugs des Beklagten zu kündigen, und dass sie dieses Recht unter Beachtung der formellen Voraussetzungen auch wirksam ausgeübt hat.

2. Die Höhe der Hauptsacheforderung (15.099,13 €) ist schlüssig dargelegt.

a) Den Gesamtbetrag der zum Kündigungstermin noch offenen Restraten beziffert die Klägern auf 22.408,89 €. Sie hat ein Schreiben vom 11.05.2012 (Anlage K 3) vorgelegt, mit dem sie dem Beklagten bestätigt hatte, die von ihm „gewünschte Änderung“ der Vertragskonditionen vorgenommen zu haben. Gemäß der abgedruckten Ratenplanänderung sollten ab dem 15.05.2012 zunächst 10 reduzierte Monatsraten à 148,00 €, ab dem 15.03.2013 dann insgesamt 79 Monatsraten à 296,00 € und schließlich am 15.10.2019 eine Schlussrate von 208,89 € bezahlt werden. Zum Zeitpunkt der Kündigung standen somit noch 75 Raten à 296,00 € (= 22.200,00 €) für Juli 2013 bis September 2019 und die Schlussrate aus.

b) Auch die Ausführungen der Klägerin dazu, wie sie die Höhe der gebotenen - den Rückzahlungsbetrag verringernden - Zinsgutschrift (7.173,84 €) ermittelt hat, genügen den Anforderungen an eine Schlüssigkeit des Sachvortrags.

aa) Gemäß §§ 491, 501 BGB vermindern sich die Gesamtkosten eines Verbraucherdarlehensvertrags bei vorzeitiger Fälligkeit der Restschuld infolge Kündigung - zwingend (§ 511 BGB) und unabhängig von einer Einforderung durch den Darlehensnehmer - um die Zinsen (und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten), die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen. Dem liegt die schon vor Geltung des § 501 BGB (oder seiner Vorgängervorschriften wie § 12 Abs. 2 VerbrKrG) anerkannte Überlegung zugrunde, dass mit der Rückzahlung der Valuta grundsätzlich auch der Anspruch des Gläubigers auf den Zins (als Preis für die Kapitalnutzung) endet. Bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens müssen die Beträge an verbrauchten und nicht verbrauchten Zinsen berechnet werden, wobei nicht von den im Vertrag regelmäßig in einem gleichbleibenden Monatssatz ausgewiesenen Kreditgebühren ausgegangen werden kann, weil Zinsen während der Laufzeit eines durch Tilgungsraten zu bedienenden Darlehens nicht in konstanter Höhe anfallen. Vielmehr führt jede Zahlung einer monatlichen Tilgungsrate zu einer Ermäßigung nicht nur des ausstehenden Kapitalbetrags, sondern auch des darauf entfallenden Zinsanteils. Deshalb ist die Summe der verbrauchten Zinsen nicht linear anhand der monatlichen Teilzahlungskosten zu ermitteln, sondern staffelmäßig abzurechnen (vgl. hierzu schon BGH, Urt. v. 16.11.1978 - III ZR 47/77, NJW 1979, 540, juris Rn. 21 ff. m. w. N.).

bb) Keine Einigkeit besteht in der Frage, mit welcher Methode der Betrag der gutzuschreibenden Kreditgebühren (in erster Linie: Zinsen) konkret zu ermitteln ist. Ein von den Instanzgerichten, soweit ersichtlich, bislang bevorzugter Weg führt über eine „vereinfachte“ Berechnungsformel, nach der sich die Höhe der Rückvergütung in Abhängigkeit von den Laufzeiten (in Monaten) aus dem Quotienten der Produkte „Restlaufzeit x (Restlaufzeit + 1) x gesamte Kreditgebühren“ einerseits und „Gesamtlaufzeit x (Gesamtlaufzeit + 1)“ andererseits ergibt (vgl. nur LG Stuttgart, Urt. v. 07.08.1992 - 21 O 171/92, NJW 1993, 208, juris Rn. 21 ff., zu § 12 Abs. 2 VerbrKrG). Auf eine Maßgeblichkeit dieser Methode beruft sich die Klägerin, die sich dabei auch auf einige unveröffentlichte Entscheidungen stützt, die sie in jüngerer Zeit in eigener Sache erstritten hat (vorgelegt: LG Düsseldorf, Urt. v. 08.07.2014 - 5 O 215/12; LG Osnabrück, Urt. v. 05.12.2013 - 7 O 1724/13; LG Ravensburg, Beschl. v. 07.01.2013 - 2 O 407/12; LG Aachen, Beschl. v. 15.06.2012 - 10 O 139/12). Demgegenüber wird von der Literatur - heute - überwiegend die mangelnde Genauigkeit von formelhaft berechneten Ergebnissen kritisiert und statt dessen eine „finanzmathematisch exakte Rückrechnung“ verlangt (vgl. - jeweils m. w. N. - Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 501 Rn. 7; MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 6. Aufl., § 501 Rn. 7; PWW/Nobbe, BGB, 9. Aufl., § 501 Rn. 2; Jungmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 81 Rn. 543; Müller-Christmann in: Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 501 Rn. 8; so auch LG Berlin, Urt. v. 24.01.2005 - 4 O 329/04, NJW-RR 2005, 1649, juris Rn. 14 ff.; a. A. BeckOK-Möller, BGB, Stand 01.05.2014, § 501 Rn. 3).

cc) Was den die Höhe der Klageforderung wesentlich beeinflussenden Betrag der vorgeschriebenen Kostenermäßigung nach § 501 BGB angeht, kommt es wegen § 539 Abs. 2 ZPO auf nicht mehr als eine bloße Schlüssigkeit des Berufungsvorbringens an. Schlüssig begründet ist ein Klageanspruch nach ständiger Rechtsprechung schon dann, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe von näheren Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Ablauf bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. nur BGH, Urt. v. 12.07.1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, juris Rn. 12; Urt. v. 13.08.1997 - VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).

dd) Vor diesem Hintergrund kann die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags nicht verneint werden. Gemäß der Ratenplanänderung vom 11.05.2012 waren für die neue Vertragslaufzeit vereinbarungsgemäß insgesamt 9.468,42 € an Zinsen zu entrichten. Von diesem Betrag seien, wie die Klägerin in der Berufungsbegründung angeführt hat, bis zur Vertragskündigung 2.294,58 € bereits „verbraucht“ worden. Dies geht so auch aus den eingereichten tabellarischen Aufstellungen hervor, von denen die erste (Anlage K 6) nur den Zeitraum von der Umstellung bis zur Kündigung erfasst, während die zweite (Anlage K 8) einen vollständigen - hypothetischen - Vertragsverlauf bis Oktober 2019 abbildet. Beide Tabellen listen für die einzelnen Monate zeilenweise in verschiedenen Spalten unter anderem jeweils die geschuldete Rate, den auf das zur Rückzahlung offene Kapital entfallenden Zinsbetrag, den verbleibenden Tilgungsanteil der Rate (nach Abzug des Zinsanteils) und den um diesen Tilgungsanteil verringerten neuen Kapitalstand auf. Sie setzen damit die erforderliche gestaffelte Berechnung mit fallenden Zins- und steigenden Tilgungsanteilen um. Anhand der zweiten Tabelle, die in ihrer letzten Zeile („15.10.2019“) unter Verrechnung der Schlussrate für Zinsen (2,27 €) und Tilgung (206,62 €) mit einem Gesamtforderungsstand von 0,00 € abschließt, lässt sich in zeilenweisen Rückwärtsschritten nachvollziehen, dass in der auf den „15.06.2013“ bezogenen Zeile - wie geschehen - von einem bis dahin verbrauchten Zinsbetrag von 2.228,01 € (= Summe der Spalte „Stückzinsen“) und einem noch offenen Zinsbetrag von 7.240,41 € („Gesamtforderung“ 22.408,89 € ./. „Nettokapital“ 15.168,48 €) ausgegangen werden muss, damit bei unterstelltem Fortgang zu den gegebenen Konditionen der weitere Zins- und Tilgungsverlauf „bis auf Null“ erreicht wird. Berücksichtigt man zusätzlich die Zinstage zwischen dem 15. und dem 27.06.2013, fallen diesbezüglich ausweislich der ersten Tabelle weitere 66,57 € an Zinsen an, so dass sich die Gesamtbeträge auf 2.294,58 € erhöhen bzw. auf 7.173,84 € verringern. Damit bieten die beiden Aufstellungen letztlich das, was die Gegner einer Anwendung von Annäherungsformeln fordern, nämlich eine „tabellarische Darstellung des Kreditverlaufs“ unter dem zeitgemäßen „Einsatz von Tabellenkalkulationsprogrammen“ (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, a. a. O.; siehe auch Rüßmann: Restschuldminderung nach § 12 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG), JurPC 1994, 2828, 2831 ff., und Anhang zu LG Berlin, a. a. O., juris Rn. 19). Auf der Grundlage des plausiblen tabellarischen Rechenwerks ist dem Senat die Feststellung möglich, dass auch die methodisch überlegene gestaffelte Rückrechnung zu keinem höheren Ermäßigungsbetrag als 7.173,84 € führt. Die Frage, ob die Klägerin sich - wie sie vorrangig geltend macht - zur schlüssigen Begründung ihrer Forderung auf den (zutreffenden) Hinweis hätte beschränken können, dass die „vereinfachte“ Berechnungsformel einen geringeren als den tatsächlich gutgeschriebenen Betrag liefert, kann daher im Ergebnis dahinstehen.

c) Zieht man von der Gesamtsumme der Restraten (22.408,89 €) die vorstehend behandelte Zinsgutschrift (7.173,84 €) und die in der Klageschrift bestätigte Gutschrift aus einer Zahlung der Restschuldversicherung (1.503,92 €) ab, verbleibt eine Forderung von 13.731,13 €. Nach dem als zugestanden geltenden weiteren Vortrag in der Klageschrift war der Beklagte zum Kündigungszeitpunkt mit Ratenzahlungen von 1.368,00 € im Rückstand, wodurch sich die Forderung erhöht. Per Saldo ergibt sich der eingeklagte Hauptsachebetrag von 15.099,13 €.

3. Der Umstand, dass der Beklagte bei Darlehensaufnahme zugleich eine Restkreditversicherung abgeschlossen hatte, deren Prämie mit kreditiert wurde, berührt den Klageanspruch nicht. Das Landgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, ausdrücklich offen gelassen, „ob die bedenklich hohe Prämie der Restkreditversicherung (15,6% des Auszahlungsbetrags) bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses hätte mitberücksichtigt werden müssen“; offen gelassen hat es freilich auch die für den Fall der Entscheidungserheblichkeit erwogenen rechtlichen Konsequenzen. Es ist allerdings ohnehin nicht Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen der aufgeworfenen Frage nachzugehen. Der klägerische Vortrag enthält keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass eine Einbeziehung der Prämie in die Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 EGBGB, § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV wegen einer zwingenden Verknüpfung der Kreditvergabe (oder der Vergabe zu den vorgesehenen Konditionen) an einen Versicherungsabschluss geboten gewesen sein könnte. Die schriftlichen Unterlagen (Anlage K 1: zur Restkreditversicherung ist die Option „gewünscht“ angekreuzt) und der ausdrückliche Hinweis der Klägerin, dass der Abschluss freigestellt gewesen sei, sprechen sogar deutlich gegen eine rechtlich relevante Verknüpfung. Damit kommt die Annahme einer sittenwidrig hohen Überschreitung des marktüblichen Effektivzinses nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 220/10, NJW-RR 2012, 416, juris Rn. 12 ff.); auch eine Anwendung von § 494 Abs. 3 BGB scheidet aus.

4. Im Ergebnis konnte das gegen die Klägerin ergangene unechte Versäumnisurteil keinen Bestand haben. Ihr waren der Hauptsachebetrag (15.099,13 €), die ausgerechneten Verzugszinsen bis zum 22.01.2014 (398,28 €), die vorgerichtlichen Mahnauslagen (5,00 €) und die weiteren Verzugszinsen ab dem 23.01.2014 zuzusprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Ein Rückgriff auf § 97 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Nach dieser Vorschrift sind zwar der im Rechtsmittelverfahren erfolgreichen Partei die zweitinstanzlichen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Selbst wenn man entscheidend auf das tabellarische Rechenwerk (Anlagen K 6 und K 8) abstellt und deshalb davon ausgeht, dass die Klageforderung erst im zweiten Rechtszug (durch die Berufungsbegründung und den auf den Hinweis des Senats vom 12.08.2014 gefertigten Schriftsatz vom 21.08.2014) schlüssig begründet wurde, ist unter den gegebenen Umständen der Vorwurf einer nicht ausreichend gewissenhaften Prozessführung nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hatte sich in erster Instanz mit immerhin guten Gründen auf die „vereinfachte“ Berechnungsformel berufen. Auf den diesbezüglich ablehnenden Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung bat sie in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz um konkrete Erläuterung, welcher andere Rechenweg denn akzeptiert werde. Die Prozessleitungspflicht aus § 139 ZPO hätte es geboten, die geforderte „finanzmathematisch exakte Rückrechnung“ näher zu thematisieren, zumal das Gericht gehalten gewesen wäre, bei einer Entscheidung über die Höhe des Rückzahlungsanspruchs die als zu ungenau angesehene Formel durch eine alternative Methode zur Ermittlung der Zinsgutschrift zu ersetzen. Statt dessen erging ohne Zwischenschritt das Endurteil vom 05.06.2014, mit dem das Landgericht, die Frage des „richtigen“ Rechenwegs ausblendend, den Anspruch der Klägerin nicht nur kürzte, sondern vollständig aberkannte. Mit dieser - überraschenden - Verfahrensweise musste die Klägerin nicht rechnen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass genau der Ermäßigungsbetrag, der zuletzt schlüssig dargelegt wurde, von Anfang an als Gutschrift tatsächlich erteilt und benannt worden war. Hätte das Landgericht, wie es zweitinstanzlich der Senat getan hat, bei der Klägerin noch einmal nachgehakt, welche konkreten Überlegungen zum Ansetzen von 7.173,84 € geführt hatten, wäre wohl schon in erster Instanz das vermeidbare gegenseitige Missverständnis behoben worden.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung steht dem Beklagten der Einspruch zu. Der Einspruch kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht Nürnberg, Fürther Str. 110, 90429 Nürnberg, eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils.

Der Einspruch muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Die Einspruchsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

In der Einspruchsschrift, jedenfalls aber innerhalb der Einspruchsfrist, hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel (z. B. Einreden und Einwendungen gegen den gegnerischen Anspruch, Beweisangebote und Beweiseinreden) mitzuteilen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es äußerst wichtig ist, die Angriffs- und Verteidigungsmittel innerhalb der Einspruchsfrist vorzubringen. Wird die Frist versäumt, besteht die Gefahr, dass der Partei jegliche Verteidigung abgeschnitten und in dem Prozess nur auf Grundlage des gegnerischen Sachvortrags entschieden wird. Ein verspätetes Vorbringen wird vom Gericht nur zugelassen, wenn sich dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Verspätete verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, können nur bei genügender Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden.

Der Prozess kann also allein wegen der Versäumung der Frist zur Mitteilung der Angriffs- und Verteidigungsmittel verloren werden.

Erscheint die Frist für die Mitteilung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln (nicht für den Einspruch selbst) als zu kurz, kann vor ihrem Ablauf eine Verlängerung beantragt werden. Die Frist kann nur verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wenn erhebliche Gründe dargelegt werden.

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(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn

1.
der Darlehensnehmer
a)
mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,
b)
bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
2.
der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.

(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.

(1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.

(2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies für eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.

(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.

(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.

(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

12
2. Die Revision wendet sich aber dagegen, dass das Berufungsgericht die Restschuldversicherungskosten bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses im Rahmen der Prüfung der objektiven Voraussetzungen des § 138 BGB unberücksichtigt gelassen hat.

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.

(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.

(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.

(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.