Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 14. Apr. 2015 - 3 U 1573/14

published on 14/04/2015 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 14. Apr. 2015 - 3 U 1573/14
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Landgericht Regensburg, 1 HK O 1763/13, 17/06/2014
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17.06.2014, Az. 1 HK O 1763/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 37.927,48 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Klägerin macht als Versicherer der G. I. Spedition GmbH (nachfolgend G.) Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend wegen Diebstahls von Waren aus einem Fahrzeug der Beklagten, der bei einem Straßengütertransport von Regensburg nach Schweden im August 2010 erfolgt ist. Der Transport wurde mit einem Lkw der Beklagten im Rahmen einer Subunternehmerkette durchgeführt. Wegen des Warenverlusts wurde die Auftraggeberin der G. in einem Vorprozess als Frachtführerin aus ihrer Haftung nach Artikel 17 Abs. 1, 23, 29 CMR zur Zahlung von 24.056,00 € verurteilt. Sowohl die G. als auch die Be- klagte waren im dortigen Verfahren Streithelfer auf Beklagtenseite. Die Klägerin fordert nun den an die dortige Beklagte bezahlten Schadensbetrag sowie die dortigen Prozesskosten. Sie meint, die Beklagte des vorliegenden Verfahrens hafte aufgrund des im Vorprozess festgestellten qualifizierten Verschuldens ihres Fahrers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, da die Klägerin ein Frachtführerverhältnis zwischen ihrer Versicherungsnehmerin und der Beklagten nicht nachgewiesen habe. Sowohl die tatsächliche Dispositionsbefugnis als auch der wirtschaftliche Einsatz des Fahrzeugs und die mögliche Ziehung von Nutzen aus diesem Vertragsverhältnis hätten auf Seiten der Versicherungsnehmerin der Klägerin gelegen. Es sei daher von einem Charter- und nicht von einem Frachtführervertrag auszugehen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Frachtführervertrages verneint, die Beklagte hafte daher aus Artikel 17 Abs. 1 CMR. Sie rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft. Selbst bei Annahme eines Lohnfuhrvertrages hafte die Beklagte als Dienstverpflichteter gemäß § 280 BGB i. V. m. dem Vertrag bzw. für Vergüterschäden analog den §§ 425 ff. HGB oder nach § 831 BGB.

Die Klägerin beantragt daher:

Unter Abänderung des am 17.06.2014 verkündeten und am 23.06.2014 zugestellten Urteils des Landgerichts Regensburg, Az.: 1 HK O 1763/13 ist die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 37.927,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.05.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.

B.

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen weder Ansprüche aus Artikel 17 Abs. 1, 23, 29 CMR zu noch aus § 280 BGB, § 425 HGB analog oder § 831 BGB. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, macht sich diese zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auch auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Lediglich ergänzend zum Berufungsvorbringen ist folgendes auszuführen:

1. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung dagegen, dass sich das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht vom Abschluss eines Frachtführervertrages i. S. d. Art. 1, 17 Abs. 1 CMR zu überzeugen vermochte.

a) Aus Art 1 CMR, der allgemein von einem Beförderungsvertrag spricht, ist zunächst der genaue Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht zu entnehmen. Er bezieht sich aber jedenfalls auf Frachtverträge i. S. d. § 407 HGB, nicht dagegen auf Verträge über die Vercharterung eines Fahrzeugs mit Fahrer, wenn die Überlassung für eine bestimmte Zeit erfolgt oder sich auf eine bestimmte Warenmenge bezieht und der Fahrer ausschließlich den Weisungen des Charterers unterstellt ist (Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art 1 CMR, Rn. 2 f m. w. N.). In einem solchen Fall ist von einem Lohnfuhrvertrag auszugehen, der sowohl Elemente eines Mietvertrages als auch der Dienstverschaffung enthält. Für diesen ist nämlich kennzeichnend, dass ein „bemanntes" Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wird (BGH, Beschluss vom 26.04.2007, Az.: IX ZB 160/06, Beck RS 2007, 11161). Auch bei einem Lohnfuhrvertrag kommt es aber auf dessen konkrete Ausgestaltung an. Liegt ein ladungs-bezogener einzelner Lohnfuhrvertrag vor, der dem Beförderungsvertrag nahe steht, dann ist CMR anwendbar. Handelt es sich um einen überlassenden (andauernden) Lohnfuhrvertrag, der dem Mietvertrag nahe steht, greift CMR nicht ein (de la Motte/Temme in Thume, CMR, 3. Aufl., vor Art. 1 Rn. 61 m. w. N.).

Diese für die Abgrenzung eines Vertragsverhältnisses zwischen Lohnfuhr- und Frachtvertrag von Literatur und Rechtsprechung entwickelten Kriterien hat das Landgericht berücksichtigt und konnte nach den aufgrund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen von einem nicht der CMR unterfallenden Lohfuhrvertrag ausgehen. Danach bestand zwischen der G. und der Beklagten bereits seit einigen Jahren ein andauernder Vertrag, im Rahmen dessen mehrere Fahrzeuge fest an die G. zum Warentransport verchartert wurden. Das hierfür eingesetzte Personal, wie der Zeuge K., fuhr dabei ausschließlich für die Versicherungsnehmerin der Klägerin, von welcher auch jeweils die Anweisung erging, welche Fahraufträge in welcher Weise konkret auszuführen seien. Die Disposition erfolgte seitens dieser direkt gegenüber dem Fahrer ohne vorherige Information der Beklagten. Damit hat die Beklagte ihre Vertragspflichten mit der Überlassung des Fahrers und des Lkw selbst erfüllt. Eine Haftung für den Eintritt des Transporterfolgs bestand demgegenüber nicht (Koller, a. a. O., § 407 HGB, Rn. 18 m. w. N.).

b) Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet. Die Berufung hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO noch konkrete Umstände aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen könnten und deshalb eine neue Feststellung erforderlich machen würden, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht widersprüchlich. Sie verstößt nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Die leitenden Gründe und wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung sind nachvollziehbar dargestellt. Insbesondere hat das Gericht ausgeführt, aufgrund welcher konkreten Umstände es sich nicht vom Vorliegen eines Frachtführervertrages zu überzeugen vermochte. Dabei hat es sowohl die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2014 vernommenen Zeugen A. K. (Disponent der Beklagten), A. K. (Fahrer der Beklagten), O. M. (Disponent der Versicherungsnehmerin der Klägerin) und J. R. (Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin der Klägerin) sowie die Gesamtumstände berücksichtigt und umfassend gewürdigt. Hierbei hat es sich gemäß § 286 ZPO innerhalb seines tatrichterlichen Ermessens bewegt. Soweit die Berufung rügt, das Landgericht habe die Beweise nicht ordnungsgemäß gewertet, ersetzt sie die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils durch eine für die Klägerin günstigere, jedoch nicht zwingende Beurteilung. Die Möglichkeit einer anderen Überzeugungsbildung begründet jedoch keinen Rechtsfehler. Im Übrigen überzeugen die Schlussfolgerungen des Landgerichts den Senat.

aa) Entgegen der Auffassung der Berufung spricht die Aussage des Zeugen R., dass ein mündlicher Frachtauftrag erteilt worden sei und keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fahrer bestanden hätte, nicht zwingend für die Annahme eines Frachtvertrages. Zum einen handelt es sich bei der Bezeichnung als Frachtauftrag, wie das Landgericht zu Recht ausführt, um eine Rechtsauffassung des Zeugen, die jedoch nichts über die tatsächliche Handhabung aussagt. Das gilt auch für die Verwendung dieses Begriffes auf den Gutschriften. Zum anderen steht die Angabe, nicht weisungsbefugt gewesen zu sein, in Widerspruch zu der Bekundung, für die jeweilige Disposition sei das Fahrzeug der Beklagten mit Fahrer an die G. übergeben worden und dem Fahrer sei mitgeteilt worden, wo zu laden und abzuliefern und welche Fähre zu nehmen sei. Daher und im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Zeugen um den Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin handelt, der ein mögliches Eigeninteresse am Verfahrensausgang haben kann, ist nachvollziehbar, dass das Landgericht diese Aussage nicht als wesentlich für die Begründung eines Frachtführerverhältnisses gewertet hat.

bb) Aus der von der Berufung angeführten Abrechnungspraxis auf Kilometerbasis kann das Vorliegen eines Frachtführervertrages ebenfalls nicht hergeleitet werden. Vielmehr ist dies typischer Anknüpfungspunkt für Zahlungen aufgrund eines Mietverhältnisses, das dem Lohnfuhrvertrag nahe steht. Auch die Bezahlung des Fahrers durch die Beklagte ist bei einer reinen Dienstverschaffung typisch.

cc) Die Qualifikation als Frachtführervertrag ergibt sich auch nicht, wie die Klägerin meint, daraus dass ihre Versicherungsnehmerin jährlich eine CMR-Versicherungsbestätigung bei der Beklagten angefordert hat. Denn, wie die Beklagte zu Recht ausführt, bezog sich die Versicherungsbestätigung nicht auf CMR-Transporte, sondern auf innerdeutsche Transporte. Die ebenfalls übergebene Lizenz für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr bestätigt lediglich die Berechtigung zu dessen Vornahme.

dd) Dass der Fahrer einen Wochenbericht an die Beklagte erstattet hat über seine Arbeitszeit, steht der Annahme eines Lohnfuhrvertrages ebenfalls nicht entgegen. Denn zum einen bemaß sich die Vergütung nach gefahrenen Kilometern, zum andern war für die Berechnung des Arbeitsentgelts des Fahrers die Anzahl der abgeleisteten Arbeitsstunden für die Beklagte von Bedeutung.

ee) Die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten lag im Verantwortungsbereich des Fahrers. Dies gilt unabhängig davon, in wessen Auftrag er die Fahrt ausführt.

2. Die Beklagte haftet für den Güterverlust auch nicht analog §§ 425 ff. HGB.

Auch für die Frage, ob die Beklagte wegen der Nähe zum beförderten Gut Obhutspflichten wie ein Frachtführer trafen, d. h. für das Eingreifen einer Haftung analog § 425 HGB kommt es entscheidend darauf an, ob die G. als Auftraggeberin berechtigt war, unmittelbar verbindliche, um- fassende Weisungen zu erteilen, die der Arbeitnehmer der Beklagten zu befolgen hatte. Denn dann ist anzunehmen, dass die Beklagte das zu befördernde Gut nicht selbst in ihren Besitz genommen hat, sondern es durch das von ihr zur Verfügung gestellte Personal als Besitzdiener der Auftraggeberin in Besitz genommen wurde (Koller, „Die Lohnfuhr im Spannungsfeld zwischen Wert-, Dienst-, Arbeits-, Miet- und Frachtvertrag, TranspR 2013, 140). Eine Obhutspflicht der Beklagten scheidet in diesem Fall aus. Sie haftet dann nicht für das Verhalten des Personals. Viel- mehr beschränkt sich ihre Haftung darauf, qualifiziertes Personal und Transportmittel am vereinbarten Platz zur vereinbarten Zeit in gebrauchstauglicher Weise bereit zu stellen (Koller a. a. O., § 407 Rn. 18). Zwar weist die Berufung zu Recht ebenfalls unter Bezugnahme auf Koller (a. a. O.) darauf hin, dass dann, wenn der Auftragnehmer selbst tätig wird, nicht davon auszugehen ist, dass der Auftraggeber das Gut gänzlich schutzlos lassen wollte und daher im Zweifel eine Obhutspflicht des Auftragnehmers angenommen werden kann. Führt der Auftragnehmer dagegen den Transport nicht selbst durch, sondern setzt er hierfür Personal ein, gilt dies nur dann, wenn die von ihm zur Verfügung gestellten Leute seinen unmittelbaren Weisungen unterworfen bleiben, d. h. wenn er das Wie des Einsatzes der Transportmittel steuert. Gerade dies ist aber, wie oben ausgeführt, vorliegend nicht der Fall.

3. Aus §§ 280, 278 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus dem Lohnfuhrvertrag kann die Klägerin ebenfalls keine Ansprüche herleiten.

Hat nämlich die Beklagte als Auftragnehmerin ihre Leute hinsichtlich der Obhut zu Besitzdienern des Auftraggebers gemacht, weil sie dem Auftraggeber weitreichende, unmittelbare Weisungsbefugnisse eröffnet, so schuldet sie hinsichtlich der Obhut nur Dienstverschaffung, die lediglich eine Haftung wegen Auswahlverschuldens begründen kann (Koller, „Die Lohnfuhr im Spannungsfeld zwischen Wert-, Dienst-, Arbeits-, Miet- und Frachtvertrag, TranspR 2013, 140). Zu einem Auswahlverschulden hat die Klägerin nichts vorgetragen.

4. Ebenso wenig besteht ein Anspruch aus § 831 BGB.

Denn die Beklagte hat der G. sowohl Fahrer als auch Lkw zur Durchführung des Gütertransports mit Weisungsbefugnis überlassen. Der Fahrer ist daher während dieser Tätigkeit als deren Verrichtungsgehilfe anzusehen.

5. Da die Beklagte, wie dargelegt, für den Transportverlust nicht haftet, kommt es auf die Frage, ob die Aktivlegitimation der Klägerin sich, wie die Beklagte meint, lediglich auf 60% des geltend gemachten Betrages beschränkt, weil sie an dem mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Versicherungsvertrag nur mit 60%% beteiligt ist, nicht an.

Ebenfalls offen bleiben kann, ob der mit der Klage geltend gemachte Schadensbetrag, der auch die Kosten des Berufungsverfahrens in dem Vorprozess umfasst, in vollem Umfang erstattungsfähig ist, was die Beklagte ebenfalls in Zweifel gezogen hat.

II.

Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Der Senat sieht keinen Anlass für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.08.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld (11 O 67/13) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses und das angefo
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.