Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 23. Apr. 2009 - 4 W 171/09

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2009:0423.4W171.09.0A
23.04.2009

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 11.03.2009 wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10.02.2009 aufgehoben und die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Weiland für begründet erklärt.

2. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.04.2009 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25.02.2009 ist damit gegenstandslos.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass sein Geschäftsführervertrag mit der Beklagten durch die Kündigungen vom 21.12.2007 und 23.04. 2008 nicht beendet wurde, sondern bis zum 30.06.2010 fortbesteht. Darüber hinaus nimmt er die Beklagte auf Bezahlung seiner Geschäftsführervergütung für die Monate November und Dezember 2007 in Anspruch. Widerklagend verlangt die Beklagte von dem Kläger u.a. Schadensersatz in Höhe von zuletzt 1.486.630,-- €.

2

Am 24.9.2008 fand eine erste mündliche Verhandlung statt. Bereits in deren Verlauf wies der zuständige Einzelrichter darauf hin, dass er den Rechtsstreit ohne die Durchführung einer umfassenden Beweisaufnahme nicht für entscheidungsreif halte. Demgemäß erging am 01.12.2008 ein Hinweis- und Beweisbeschluss gem. § 358 a ZPO.

3

Vor Beginn der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2009 überreichte der Kläger sein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Einzelrichter vom gleichen Tage. Darin wirft er dem abgelehnten Richter unter anderem eine unsachgemäße Verfahrensleitung beziehungsweise grobe Verfahrensverstöße vor. Der ergangene Beweisbeschluss sei grob fehlerhaft, weil die Widerklage schon aufgrund fehlender Beschlüsse des Aufsichtsrats der Beklagten unbegründet und die Klageerwiderung unerheblich sei. Noch immer fehlten die Beschlüsse des Aufsichtsrats zur Kündigung vom 23.04.2008, zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger und zur Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Ein Nachreichen der Beschlüsse vor Beginn der Beweisaufnahme sei nicht zulässig, da er, der Kläger, die Möglichkeit haben müsse, die Beschlüsse zu prüfen. Um den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu wahren, habe das Gericht der Beklagten noch vor Erlass des Beweisbeschlusses eine Frist zur Vorlage der Aufsichtsratsbeschlüsse setzen müssen. Außerdem sei der Inhalt des Beweisbeschlusses falsch, er sehe eine Beweiserhebung über Inhalte vor, die entweder überhaupt nicht vorgetragen oder unstreitig seien, beziehungsweise einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellten. Die Häufung und die Schwere dieser Verfahrensverstöße begründeten die Ablehnung des Richters.

4

Außerdem stützt der Kläger sein Ablehnungsgesuch auf unsachliches Verhalten des Richters gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten. Dieser habe der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.1.2009 telefonisch mitgeteilt, dass die Beklagte und der Streitverkündete zu einem Vergleich bereit seien. Daraufhin habe seine Prozessbevollmächtigte erklärt, sie sehe nach der momentanen Prozesslage keine Vergleichsbasis, unter anderem weil bisher lediglich einer von vier notwendigen Beschlüssen des Aufsichtsrates der Beklagten vorläge. Auf die vorgetragenen Bedenken habe sich der abgelehnte Richter wie folgt geäußert: "Meinen Sie das ernst?" und "Für wen schreiben Sie das?"

5

In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 4.2.2009 hat der abgelehnte Richter die Äußerung "Meinen Sie das ernst?" eingeräumt. Möglicherweise habe er auch gefragt, für wen die Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Schriftsätze schreibe.

6

Mit Schriftsatz vom 11.02.2009 hat der Kläger den Einzelrichter wegen dessen Verhaltens in der Sitzung vom 04.02.2009 erneut abgelehnt. Zu diesem Gesuch hat der abgelehnte Richter unter dem 20.02.2009 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben.

7

Das Landgericht hat die Ablehnungsgesuche mit Beschluss vom 10.2.2009, dem Kläger zugestellt am 25.02.2009, bzw. mit Beschluss vom 25.02.2009, dem Kläger zugestellt am 18.03.2009, zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 10.02.2009, beim Beschwerdegericht am 11.03.2009 per Telefax eingegangen, hat das Landgericht mit Beschluss vom 17.3.2009 und der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.02.2009, beim Beschwerdegericht am 01.04.2009 per Telefax eingegangen, mit Beschluss vom 06.04.2009 nicht abgeholfen.

8

Die Beklagte und der Streithelfer der Beklagten hatten Gelegenheit, zu beiden sofortigen Beschwerden Stellung zu nehmen.

II.

9

Die form- und fristgerecht angebrachte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10.02.2009 ist begründet. Auch eine vernünftige und abwägend urteilende Partei darf auf Grund des Verhaltens des abgelehnten Richters - auch wenn Befangenheit objektiv nicht vorliegen mag - Misstrauen gegen die Unparteilichkeit seiner Amtsführung hegen.

10

1. Das folgt allerdings nicht aus den das Verfahren des abgelehnten Richters betreffenden Beanstandungen des Klägers. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts sieht der Senat in der Verfahrensgestaltung durch den abgelehnten Richter keinen Ablehnungsgrund.

11

Insoweit kann dahinstehen, ob eine mögliche grobe Fehlerhaftigkeit des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 01.12.2008 schon deshalb eine Ablehnung nicht (mehr) rechtfertigen würde, weil sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2008 rügelos eingelassen hat (§ 43 ZPO). Immerhin hat der abgelehnte Richter bereits in dieser mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung offen gelegt, wonach er eine umfassende Beweisaufnahme für erforderlich hält. Diese Rechtsansicht hat er - bei aus der Sicht des Klägers im Wesentlichen unveränderter Prozesslage - mit dem Erlass des Beweisbeschlusses lediglich in die Tat umgesetzt. Es spricht und deshalb einiges dafür, dass der Kläger sein Ablehnungsgesuch auf den nach seiner Ansicht verfahrensfehlerhaften Erlass des Beweisbeschlusses nicht mehr stützen kann.

12

Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, weil sowohl der Erlass als auch der Inhalt des ergangenen Beweisbeschlusses nicht geeignet sind, bei einer vernünftig denkenden Partei den Eindruck der Parteilichkeit des abgelehnten Richters zu erwecken. Nach § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Für die erfolgreiche Ablehnung ist es nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder sich befangen fühlt. Es genügt insoweit die begründete Besorgnis der Voreingenommenheit.

13

Die Rechtsauffassung eines Richters berührt indes seine Unvoreingenommenheit in aller Regel nicht. Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler begründen nur ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit, wenn die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht. Dies setzt, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, zumindest eindeutig ersichtliche, gravierende Verfahrensfehler oder eine Häufung von erheblichen Rechtsverstößen voraus. Das Institut der Richterablehnung dient nämlich ausschließlich dem Zweck, eine unparteiische Rechtspflege zu sichern. Es ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, die nur mit den im Gesetz vorgesehenen Rechtsmitteln überprüft werden können.

14

Entgegen der Ansicht des Klägers sind vorliegend keine solche gravierenden Verfahrensfehler oder erhebliche Rechtsverstöße gegeben. Insbesondere war der Erlass des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 1.12.2008 nicht grob verfahrensfehlerhaft. Grundsätzlich steht es im freien Ermessen des Richters, den Prozessstoff abzuschichten und zu einzelnen Behauptungen Beweis zu erheben, auch wenn der Rechtsstreit in anderen entscheidungserheblichen Punkten möglicherweise noch nicht ausgeschrieben ist. Ein solches Vorgehen mag im Einzelfall prozessökonomischen Überlegungen zuwiderlaufen. Einen gravierenden Verfahrensfehler oder erheblichen Rechtsverstoß stellt es indes nicht dar. Dies gilt vorliegend hinsichtlich der klägerseits vorgebrachten Bedenken umso mehr, als der Kläger selbst erklärt hat, dass er zumindest im Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung davon ausgegangen sei, die Beklagte werde die fehlenden Aufsichtsratsbeschlüsse nachreichen. Diese Annahme war auch nicht fern liegend. Unstreitig hat die Beklagte zwischenzeitlich mehrere Aufsichtsratsbeschlüsse vorgelegt, deren rechtliche Bedeutung und Tragfähigkeit für das Handeln der Beklagten allein das für die Sachentscheidung zuständige Gericht zu bewerten hat.

15

Durch den Erlass des Hinweis- und Beweisbeschlusses wurde der Kläger auch nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, da dieser Beschluss keine instanzbeendende Entscheidung darstellt. Dem Kläger war und ist es unbenommen, noch im Verfahren erster Instanz zu den Grundlagen und der Erforderlichkeit des ergangenen Beweisbeschlusses weiter vorzutragen.

16

Der Erlass des Hinweis- und Beweisbeschlusses ist auch nicht deshalb grob verfahrensfehlerhaft, weil die Beklagte bislang möglicherweise noch nicht hinreichend zur Wirksamkeit der Vollmacht ihres Prozessbevollmächtigten (Bl. 219 d.A.) vorgetragen hat. Nach § 80 S. 2 ZPO kann eine (wirksame) Prozessvollmacht nachgereicht werden. Dies ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch noch zur Wirksamkeit der Vollmacht vorgetragen werden.

17

Den Inhalt des Hinweis- und Beweisbeschlusses betreffend gilt der oben dargelegte Grundsatz, dass die Rechtsauffassung eines Richters seine Unvoreingenommenheit nicht berührt.

18

Nach alledem kann vorliegend weder von groben Verfahrensfehlern noch von einer Häufung erheblicher Rechtsverstöße die Rede sein.

19

2. Die Besorgnis der Befangenheit darf der Kläger allerdings aus den Äußerungen des abgelehnten Richters gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten im Telefonat vom 28.1.2009 herleiten.

20

Die Äußerung "Meinen Sie das ernst?" hat der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme eingeräumt. Auch dass er die Frage "Für wen schreiben Sie das?" gestellt hat, hält der abgelehnte Richter für möglich. Der Senat sieht es deshalb als glaubhaft gemacht an (§§ 44 Abs. 2, 294 ZPO), dass beide Äußerungen gefallen sind. Hinsichtlich der zweiten Äußerung greift zu Gunsten des Klägers zumindest die Regel, wonach in Zweifelsfällen im Sinne einer Stattgabe des Ablehnungsgesuchs und nicht seiner Zurückweisung zu entscheiden ist.

21

Einem Richter ist es sicher nicht verboten, sich wertend zum Sachvortrag einer Partei zu äußern. Er hat sich dabei jedoch in Ton und Wortwahl auf das sachlich gebotene zu beschränken. Unsachliche, abfällige, höhnische, kränkende oder beleidigende Äußerungen begründen in der Regel den Verdacht einer gestörten Beziehung zwischen Richter und Partei, es sei denn, die (Unmuts-) Äußerung des Richters wird aus den konkreten Umständen des Falles heraus verständlich (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.11.2004, 5 W 282/04, zitiert nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, NJW 2003, 2933 m.w.H.; OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 890; OLG Hamburg, NJW 1992, 2036).

22

Die im Telefonat vom 28.1.2009 gefallenen unsachlichen Äußerungen des abgelehnten Richters können vorliegend auch bei einer vernünftig denkenden Partei die Besorgnis seiner Befangenheit begründen. Die Fragen "Meinen Sie das ernst? Für wen schreiben Sie das eigentlich?" stellen eine unangemessene und kränkende Abwertung des Klägers und seines Vortrags dar. Umstände, die diese Äußerungen aus der konkreten Situation heraus verständlich machen, sind nicht erkennbar und auch in der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters nicht vorgetragen. Insbesondere erklären sich die Äußerungen auch nicht ohne weiteres aus einer möglichen Enttäuschung des Richters über das Nichtzustandekommen des vorgeschlagenen Vergleichs. Es kann deshalb durchaus auch bei einer verständigen Partei der Eindruck entstehen, der abgelehnte Richter nehme sie und ihren Vortrag tatsächlich nicht ernst. Vorliegend besteht die Gefahr, dass der Kläger sich in seinem Eindruck der Voreingenommenheit noch dadurch bestärkt sieht, dass der abgelehnte Richter bislang - soweit für den Senat erkennbar - seine Gegenauffassung zu der wiederholt vorgetragenen und ausführlich begründeten Meinung des Klägers hinsichtlich der gegebenenfalls noch fehlenden Aufsichtsratsbeschlüsse nicht näher dargelegt hat. Zwar ist ein Richter grundsätzlich nicht gehalten, seine Rechtsauffassung schon vor Erlass der instanzbeendenden Entscheidung detaillierter zu begründen. Vorliegend wäre eine sachliche Auseinandersetzung mit der Meinung des Klägers aber spätestens nach den gefallenen Äußerungen geboten gewesen, um dem Eindruck der Befangenheit entgegenzuwirken.

23

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25.02.2009 ist wegen des Erfolgs der ersten sofortigen Beschwerde gegenstandslos geworden.

24

Die Kosten der sofortigen Beschwerden sind solche des Rechtsstreits. Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 44 Ablehnungsgesuch


(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 43 Verlust des Ablehnungsrechts


Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 80 Prozessvollmacht


Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

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Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4.10.2004 - 16 O 89/04 - wird abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten betreffend den Richter am Landgericht K. wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten, die Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft B.Straße 6 in M. ist, die Rückzahlung zweier Überziehungskredite, die sie auf für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Girokonten gewährt hat. Die Beklagte verteidigt sich damit, sie habe den die Konten eröffnenden Zeugen Z. keine entsprechende Vollmacht erteilt.

In der mündlichen Verhandlung vom 4.8.2004 hat die Beklagte den für den Rechtsstreit zuständigen Richter am Landgericht K. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Richter habe einen unzulässigen Beweisbeschluss zu der Frage „inwieweit der Zeuge Z. Vertretungsmacht für die Beklagte ... für die Eröffnung der streitgegenständlichen Giroverträge“ hatte trotz ihres Widerspruchs ausführen wollen; Gegenstand einer Beweisaufnahme könne eine Rechtsfrage nicht sein. Dem habe der Richter vor der mündlichen Verhandlung zugestimmt, aber erklärt, er erhoffe sich von dem Zeugen einen Beitrag zur Sachaufklärung, habe der Klägerin jedoch auferlegt, ihre Behauptung einer Bevollmächtigung nach bestimmten Kriterien näher zu substantiieren. Eine solche Substantiierung sei nicht erfolgt. Den auf den Auflagenbeschluss hin am 26.7.2004 eingereichten Schriftsatz habe der Richter erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung kommentarlos überreicht, während er bereits mit einer Befragung der Beklagten begonnen habe. Im Rahmen dieser Befragung seien der Beklagten Unterlagen, die dem Schriftsatz beigefügt gewesen seien, mit der unter Beweis gestellten Behauptung jedoch nichts zu tun gehabt hätten, vorgehalten worden. Der Richter habe - in dem Bewußtsein, einen unzulässigen Beweisbeschluss getroffen zu haben - die Beweisaufnahme durchführen wollen.

Der abgelehnte Richter hat sich zu diesem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. In seiner dienstlichen Äußerung hat er erklärt, er habe den Schriftsatz vom 26.7.2004 frühestens am 27.7.2004 erhalten und an die Beklagte nicht weitergeleitet, weil die Übermittlung von Schriftsätzen an auswärtige Anwälte oft eine erstaunlich lange Zeitspanne in Anspruch nehme und die mündliche Verhandlung bereits eine Woche später - am 4.8.2004 - stattfinden sollte, die Belastung der Geschäftsstelle auch keine Faxübermittlung zulasse. Ein Antrag auf Vertagung sei nicht gestellt worden. Im Hinblick auf die Rüge, der Beklagten sei zu Beginn ihrer Befragung nicht mitgeteilt worden, ob sie als Partei vernommen oder angehört werde, hat er erklärt, die Anhörung sei einleitend mitgeteilt worden, ob dem Beklagtenvertreter und seiner Partei die unterschiedliche Bedeutung einer informatorischen Anhörung und einer förmlichen Parteivernehmung bekannt sei, könne von ihm nicht beantwortet werden. Angesichts des Schriftsatzes vom 26.7.2004 - der aus der ex-ante-Sicht nicht von besonderer Bedeutung gewesen sei, sei er davon ausgegangen, nunmehr werde eine Vertretungsmacht aus Rechtsscheingesichtspunkten behauptet. Ob seine dies erklärenden rechtlichen Ausführungen von der Beklagtenseite verstanden und geteilt worden seien, könne er wiederum nicht beurteilen.

Daraufhin hat die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch auch auf den Inhalt der dienstlichen Äußerung gestützt.

Das Landgericht Saarbrücken hat durch den angefochtenen Beschluss das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch auf einen vermeintlich unzulässigen Beweisbeschluss und das Fehlen der Voraussetzungen zur Durchführung einer Beweisaufnahme stütze, sei die Ablehnung - evident - nicht gerechtfertigt. Das Ablehnungsverfahren diene nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Von einer willkürlichen Missachtung von Rechtsnormen könne - evident - keine Rede sein. Die gerügte Verhandlungsführung im Termin rechtfertige eine Ablehnung gleichfalls nicht. Denn der Richter sei zivilprozessrechtlich in besonderem Maße zur Aufklärung und zu Hinweisen verpflichtet; die Übergabe des Schriftsatzes vom 26.7.2004 erst in der mündlichen Verhandlung und Vorhalte an die Beklagte aus diesem Schriftsatz seien nicht zu beanstanden.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Auch eine vernünftige und abwägend urteilende Partei darf auf Grund des Verhaltens des abgelehnten Richters - auch wenn Befangenheit objektiv nicht vorliegen mag - Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit seiner Amtsführung hegen.

1.

Das folgt allerdings nicht aus den das Verfahren des abgelehnten Richters treffenden Beanstandungen der Beklagten. In - wenn auch nicht notwendigerweise von gleicher Evidenz getragener - Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss teilt der Senat die Rügen der Beklagten nicht.

Insoweit kann dahinstehen, dass eine mögliche Unzulässigkeit des Beweisbeschlusses vom 30.6.2004 schon deshalb eine Ablehnung nicht rechtfertigen würde, weil sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen hat (§ 43 ZPO). Zwar hat der abgelehnte Richter in der Tat nicht überzeugend zu begründen vermocht, warum er den Schriftsatz der Klägerin vom 26.7.2004, den er einerseits in seiner dienstlichen Äußerung als nicht von besonderer Bedeutung bezeichnet hat, dem er andererseits in der gleichen dienstlichen Äußerung jedoch die erstmalige Substantiierung von Vertretungsmacht aus Rechtsscheingesichtspunkten entnommen haben will, nicht sofort übermittelt hat. Auch durfte eine Partei, die nicht mit den Gepflogenheiten des abgelehnten Richters vertraut ist, zweifeln, ob die protokollierte Anordnung, das Gericht „vernimmt“ die Beklagte „nunmehr informatorisch“, prozessual nun als Anhörung oder als Vernehmung als Partei ohne förmlichen Beweisbeschluss zu betrachten war. Sie durfte schließlich zweifeln, ob der Vorhalt von Unterlagen aus einem zu Beginn ihrer Anhörung überreichten Schriftsatz dem Gebot der Fairneß in jeder Hinsicht entsprach und inwieweit der Wechsel des Beweisthemas mit der Anordnung, den Zeugen Z. „entsprechend dem Beweisbeschluss“ zu vernehmen, zu verstehen war. Sollten sich solche Zweifel als gerechtfertigt erweisen, würden sie, wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, - allenfalls - als mehr oder weniger gewichtige Verfahrensfehler, keineswegs aber als objektiv willkürlich betrachtet werden.

2.

Die Besorgnis der Befangenheit darf die Beklagte allerdings daraus herleiten, dass der Richter sich in seiner dienstlichen Äußerung - entgegen der Annahme des Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss - sehr wohl ehrkränkend und herabwürdigend geäußert hat. Der abgelehnte Richter hat keineswegs ausschließlich in sachlicher und neutraler Form zur Prozessgeschichte des Rechtsstreits Stellung genommen - das ist auch geschehen -, sondern hat sich entgegen der landgerichtlichen Annahme „evident“ jeglicher Bewertung der juristischen Kompetenz und Fähigkeiten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerade „nicht enthalten“. Er hat vielmehr ohne jeden Anlass in Frage gestellt, ob dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten - und der Beklagten selbst (!) - die unterschiedliche Bedeutung einer informatorischen Anhörung und einer förmlichen Parteivernehmung bekannt sei. Für eine solche Infragestellung bot das uneingeschränkt sachlich gehaltene und erkennbar lediglich auf Rechtswahrung bedachte Ablehnungsgesuch der Beklagten keinerlei Anlass; das gilt um so mehr, als der abgelehnte Richter gerade nicht von einer Anhörung sondern von einer „Vernehmung“ der Beklagten gesprochen hat. Davon abgesehen hat der abgelehnte Richter auch in Frage gestellt, ob seine rechtlichen Ausführungen zur Grundlage der Vertretungsmacht von der Beklagtenseite verstanden worden sind, das könne er nicht beurteilen. Auch zu einer solchen Infragestellung bestand - evident - keinerlei Anlass.

Äußert sich ein Richter auf ein in jeder Hinsicht sachlich gehaltenes und erkennbar ausschließlich auf Rechtswahrung bedachtes den Richter betreffendes prozessuales Verhalten einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten dadurch, dass er in Frage stellt, ob die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter ihm juristisch oder intellektuell zu folgen in der Lage gewesen waren, so darf auch eine vernünftige und abwägend urteilende Partei bezweifeln, dass der Richter ihr unbefangen, neutral und mit der gebotenen Sachlichkeit gegenübersteht und ihr rechtliches Begehren nach diesen Maßstäben beurteilt.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Kostenentscheidung über einem stattgebenden Ablehnungsgesuch nicht veranlasst; entstandene Kosten sind im Rahmen der abschließenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen.