vorgehend
Landgericht Regensburg, SR StVK 311/08, 10.07.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Verteidigerin gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing - Rechtspfleger - vom 10.07.2014 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.Der Senat hat im Strafvollstreckungsverfahren 2 Ws 704/13 mit Beschluss vom 05.05.2014 auf die Beschwerde des Verurteilten den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 22.11.2013 hinsichtlich bestimmter Weisungen aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren der Staatskasse auferlegt.

Die Verteidigerin des Verurteilten beantragte mit Schreiben vom 09.05.2014 gemäß § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen, die notwendigen Auslagen ihres Mandanten für das Beschwerdeverfahren auf 448,75 € (Wahlverteidigermittelgebühr gemäß Nr. 4201 VV-RVG) festzusetzen.

Die Strafvollstreckungskammer hat nach Anhörung des Bezirksrevisors und Stellungnahme der Antragstellerin mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 10.07.2014 den Antrag der Verteidigerin auf Festsetzung notwendiger Auslagen im eigenen Namen gegen die Staatskasse unter Hinweis auf die in anderer Sache ergangene Entscheidung des Senats vom 20.05.2014 (2 Ws 225/14) zurückgewiesen.

Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.07.2014 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führt sie aus, in der seit Juli 2013 vorliegenden Strafprozessvollmacht (vom 19.06.2013; Bl. 130 d. A.) habe der Verurteilte seine Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse an seine Rechtsanwältin abgetreten, so dass sie im eigenen Namen antragsbefugt sei.

Demgegenüber vertritt der Bezirksrevisor im Schreiben vom 30.07.2014 die Ansicht, dass eine in der Strafprozessvollmacht enthaltene Abtretung von Erstattungsansprüchen an den Verteidiger unwirksam sei.

Die Antragstellerin nahm hierzu mit Schreiben vom 24.08.2014 Stellung.

II. 1. Die sofortige Beschwerde der Verteidigerin gegen den ihren Antrag auf Kostenfestsetzung zurückweisenden Beschluss der Rechtspflegerin vom 10.07.2014 ist statthaft (§ 464b Satz 3 StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 3 RPflG) und auch im Übrigen zulässig, vor allem formgerecht und innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO erhoben. Der Beschwerdewert von 200 € (§ 304 Abs. 3 Satz 1 StPO) ist überschritten.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach StPO-Grundsätzen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 57. Aufl. § 464b Rdn. 6 f.). Für die Entscheidung ist somit nicht gemäß § 464b Satz 3 StPO i. V. m. § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter, sondern der gesamte Senat zuständig (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.12.2010 - 2 Ws 567/10, zfs 2011, 226 Rdn. 7 nach juris). Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 2003, 763 Rdn. 9 nach juris), wonach gemäß § 464 b Satz 3 StPO auf das Verfahren (§§ 103 ff. ZPO) und die Vollstreckung (§§ 794 ff. ZPO) der Kostenfestsetzung die Vorschriften der Zivilprozessordnung lediglich insoweit Anwendung finden, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen. Demgemäß sind für das Beschwerdeverfahren die §§ 304 ff. StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung anwendbar (vgl. BGH a. a. O.; OLG Hamm, AGS 2013, 254 Rdn. 15 nach juris m. w. N.).

2. In der Sache erweist sich die sofortige Beschwerde der Verteidigerin als unbegründet.

Die Strafvollstreckungskammer hat im Ergebnis zu Recht ihren Antrag auf Festsetzung der notwendigen Auslagen ihres Mandanten im eigenen Namen zurückgewiesen.

a) Bei der vorliegenden Fallkonstellation, in der die Beschwerdeführerin zunächst als Wahlverteidigerin des Verurteilten tätig war, diesem später als Pflichtverteidigerin beigeordnet wurde und gemäß dem Beschluss des Senats vom 05.05.2014 (2 Ws 704/13) die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen hat, bestehen folgende Möglichkeiten, Anwaltsgebühren gegenüber der Staatskasse geltend zu machen:

aa) Der Pflichtverteidiger kann seine aus der Staatskasse zu gewährende Pflichtverteidigervergütung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG festsetzen lassen. § 55 RVG betrifft nur den eigenen Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die Staatskasse und keinen Erstattungsanspruch seines Mandanten gegen einen Dritten. Antragsberechtigt ist grundsätzlich der beigeordnete Anwalt selbst (Volpert, in: Burhoff RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Teil A Rdn. 582 und 586).

bb) Hinsichtlich der Wahlverteidigergebühren gilt, dass das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 464b Satz 1 StPO die Höhe und Kosten der Auslagen, die ein Beteiligter (hier die Staatskasse) einem anderen Beteiligten (hier: dem Verurteilten) zu erstatten hat, festsetzt. Antragsberechtigt ist der sich aus der Kostengrundentscheidung ergebende Erstattungsberechtigte (Volpert, a. a. O., Teil A Rdn. 904), hier also der Verurteilte. Bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht (vgl. hierzu Volpert, a. a. O., Teil A Rdn. 907 f.) kann der Verteidiger diesen Antrag im Namen seines Mandanten stellen. Für das Verfahren (sowie die Höhe des Zinssatzes und die Vollstreckung) sind gemäß § 464b Satz 3 StPO die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar. Dies betrifft hinsichtlich des Verfahrens die Vorschriften der §§ 103 ff. ZPO über die Kostenfestsetzung (Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O., § 464b Rdn. 3; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 464b Rn. 3 f.). Die Festsetzung bezieht sich auf die vom Verurteilten seinem Verteidiger gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG geschuldeten Wahlverteidigergebühren (vgl. Volpert, a. a. O., Teil A Rdn. 866).

b) Eine Geltendmachung der Wahlverteidigergebühren als notwendige Auslagen des Mandanten durch seinen Verteidiger im eigenen Namen kommt nur dann in Betracht, wenn der Mandant den Erstattungsanspruch an seinen Verteidiger wirksam abgetreten hat. Hieran fehlt es aber im Falle der Beschwerdeführerin.

aa) Allerdings enthält die mit „Vollmacht“ überschriebene, formularmäßig ausgestaltete Urkunde vom 19.06.2013 in einem gesonderten nicht nummerierten Absatz unter den im Einzelnen aufgezählten Fällen der Vollmachtserteilung folgende Regelung:

„Ich bin damit einverstanden, dass gegen mich Honoraransprüche in Höhe der jeweiligen Pflichtverteidigervergütung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens festgesetzt werden. Ich trete meine Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse an meine Rechtsanwältin ab.“

bb) Diese Regelung über die Abtretung ist unter den vorliegenden Umständen als überraschende Klausel gemäß § 305c BGB unwirksam. Nach § 305c BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.

Allerdings ist die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs durch den Betroffenen an seinen Rechtsanwalt grundsätzlich zulässig, worauf gerade § 43 Satz 1 RVG hinweist. Umstritten ist aber, ob die Abtretung innerhalb der Vollmachtsurkunde erfolgen kann. In der Rechtsprechung wird dies teilweise unter Hinweis auf § 305c BGB abgelehnt (vgl. OLG Koblenz VersR 2009, 1348 Rdn. 50 nach juris; LG Düsseldorf AGS 2007, 34; LG Konstanz Rpfleger 2008, 596; LG Nürnberg-Fürth AnwBl. 1976, 166; LG Regensburg Beschluss vom 26.09.2013 - 1 Qs 63/2013 [unveröffentlicht]; OVG Münster NJW 1987, 3029 [für Unwirksamkeit außerhalb von Strafprozessen]; so auch Mayer/Kroiß RVG 6. Aufl. § 43 Rdn. 7). Demgegenüber halten Teile der Rechtsprechung und die überwiegende Kommentarliteratur die Abtretung in der Vollmachtsurkunde für zulässig (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1974, 403; LG Hamburg AnwBl. 1977, 70 Rdn. 46 nach juris; LG Leipzig RVGreport 2010, 185; 186; Göttlich/Mümmler/Feller, RVG 5. Aufl. „Abtretung“ Anm. 2; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. § 43 Rdn. 19; hiervon geht auch Fromm, NJW 2014, 1708, aus). Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Abtretung in § 43 RVG ausdrücklich vorgesehen sei und es keine gesetzliche Regelung gebe, gegen die durch die Aufnahme der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in eine Strafprozessvollmacht verstoßen würde (Gerold/Schmidt/Burhoff RVG 21. Aufl. § 43 Rdn. 12; Burhoff RVGreport 2014, 450 unter IV.2; Volpert VRR 2007, 57).

Die Zulässigkeit einer Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen gemäß § 43 RVG ändert aber nichts daran, dass die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Abtretungsvereinbarung vorliegen müssen. Hartmann (Kostengesetze, 44. Aufl., § 43 RVG Rdn. 6) und Mayer/Kroiß (a. a. O. § 43 Rdn. 7) weisen zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte oder Betroffene seinen Erstattungsanspruch an den Rechtsanwalt formwirksam nach § 398 BGB abgetreten haben müsse. Die Abtretung kann zwar grundsätzlich formlos geschehen, setzt aber einen Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant voraus. Der Mandant muss jedoch bei einer mit „Vollmacht“ überschriebenen Urkunde nicht davon ausgehen, dass diese neben der aufgrund einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärung wirksamen Vollmachtserteilung gemäß § 167 Abs. 1 BGB auch noch eine weitere auf Abschluss eines Abtretungsvertrags gerichtete Willenserklärung enthält. Denn inhaltlich handelt es sich um eine zweiseitige Abrede, die mit der Erteilung der Vollmacht nicht im Zusammenhang steht (vgl. OVG Münster NJW 1987, 3029). Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem sich aus der Überschrift der Urkunde oder sonst in hervorgehobener Weise kein Hinweis darauf ergibt, dass diese neben der Vollmacht noch andere Regelungen enthält, ist die Klausel über die Abtretung gemäß § 305c BGB als unwirksam anzusehen.

Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts anderes. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu § 43 RVG ausgeführt (BT-Drucks. 15/1971, Seite 199): „Die vorgeschlagene Regelung ist zur Sicherung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts auch ausreichend. Der Rechtsanwalt wird sich in der Regel den Erstattungsanspruch bereits bei Auftragserteilung, möglicherweise im Zusammenhang mit der Vollmacht abtreten lassen. Mit der Vorlage der Abtretungsurkunde bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde hat er seine Ansprüche gesichert.“ In Übereinstimmung hiermit hält auch der Senat die Abtretung im Zusammenhang mit der Vollmacht für zulässig, sofern ein deutlicher Hinweis hierauf erfolgt, was aber vorliegend nicht der Fall war.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

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(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Verurteilten I. D. wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 22.11.2013 hinsichtlich der unter Nummern 3 a und c des Entscheidungssatzes enthaltenen Weisungen aufgehoben.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom 01.08.2008 (Az.: 2 KLs 120 Js 37126/06) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er verbüßte diese Strafe in der Justizvollzugsanstalt S. Zwei Drittel der Strafe waren seit dem 25.07.2012 verbüßt, Strafende war zum 26.05.2016 vorgemerkt. In der Zeit vom 26.07.2012 bis 25.09.2013 hat der Verurteilte eine durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 09.07.2009 (Az.: 6 KLs 201 Js 10942/08) wegen gemeinschaftlichen Raubes verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten vollständig verbüßt.

Der Verurteilte ist albanischer und kanadischer Staatsangehöriger. Er besitzt nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache.

Durch seit 03.01.2009 bestandskräftigen Bescheid der Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat - vom 27.11.2008 (Az.: KVR-II/313 BS; Bl. 203 ff. d. A.) wurde der Verurteilte aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm die Wiedereinreise untersagt, und angeordnet, dass er nach erfülltem Strafanspruch des Staates nach Kanada abgeschoben wird.

Mit Verfügung vom 16.07.2013 ordnete die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing (künftig: Strafvollstreckungskammer) dem Verurteilten analog § 140 Abs. 2 StPO Frau Rechtsanwältin Dr. G. als Pflichtverteidigerin für das laufende Prüfungsverfahren gemäß § 57 Abs. 1 StGB bei.

Nach Einholung einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt S. vom 25.06.2013, die der Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen trat, sowie eines Gutachtens der Sachverständigen Dr. (IM T.) M. P. vom 28.10.2013 setzte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 22.11.2013 die weitere Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Traunstein vom 01.08.2008 mit Wirkung ab dem 20.12.2013 zur Bewährung aus, setzte die Bewährungszeit auf fünf Jahre fest, und erteilte folgende Weisungen:

„3. Der Verurteilte wird angewiesen:

a) Unverzüglich nach seiner Entlassung auszureisen und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen;

b) Unverzüglich nach seiner Entlassung außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland einen festen Wohnsitz zu begründen und diesen sowie jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich und unaufgefordert dem Gericht schriftlich mitzuteilen;

c) Jedwede Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, entsprechend dem Ausweisungsbescheid des Kreisverwaltungsreferats München vom 27.11.2008, zu unterlassen;

d) Dem Gericht jede Befristung des Ausweisungsbescheids des Kreisverwaltungsreferats München vom 27.11.2008 und jede daraufhin geplante Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig vorher schriftlich und unter Nennung des Aufenthaltsgrundes sowie des voraussichtlichen Aufenthaltsortes mitzuteilen.“

Am 27.11.2011 wurde der Beschluss dem Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt S. eröffnet. Hierbei unterzeichnete er ein (offenbar) vorgefertigtes Protokoll, in dem er folgendes erklärte:

„Ich habe davon Kenntnis erhalten, dass durch Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 22.11.2013 StVK 311/2008 (StA Traunstein - 120 VRs 37112/06) - die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Bewährungszeit beträgt 5 Jahre.

Ich bin über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung, die Bewährungszeit, die Auflagen und Weisungen sowie die Möglichkeit des Widerrufs der Strafaussetzung gemäß § 56 f StGB belehrt worden.

Ich habe insbesondere davon Kenntnis erhalten, dass die Strafaussetzung widerrufen wird, wenn ich in der Bewährungszeit eine Straftat begehe, gegen Auflagen und Weisungen gröblich oder beharrlich verstoße oder mich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers entziehe. Des Weiteren wurde ich darauf hingewiesen jeden Wechsel meines Aufenthalts während der Bewährungszeit dem Bewährungshelfer anzuzeigen.

Ich bestätige, obigen Beschluss erhalten zu haben.

Mit meiner Entlassung bin ich einverstanden. Auf die Einlegung von Rechtsmittel wird verzichtet.“

Der Verurteilte gab seine Entlassungsanschrift an und unterzeichnete die vorbereitete Erklärung.

Handschriftlich ist noch vermerkt:

„Als Dolmetscher in albanischer Sprache hat der Gefangene G. V., geb. ..., fungiert.“

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist der Verteidigerin des Verurteilten am 26.11.2013 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 28.11.2013, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, erhob der Verurteilte Beschwerde gegen die unter Nummern 3 a und 3 c erteilten Weisungen. Zur Begründung stützt er sich unter anderem auf eine Entscheidung des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28.03.2011 (Az.: 1 Ws 114/11), wonach sich Weisungen im Rahmen einer Bewährung nicht auf Maßnahmen richten dürften, die im Ausländerrecht ausdrückliche Regelung erfahren haben.

Mit Verfügung vom 17.12.2013 half die Strafvollstreckungskammer der Beschwerde nicht ab.

Am 19.12.2013 wurde der Verurteilte aus der Justizvollzugsanstalt S. entlassen und nach Kanada abgeschoben.

Mit Schreiben vom 20.12.2013, ergänzt durch Schreiben vom 02.01.2014 und 08.01.2014 wies die Verteidigerin darauf hin, dass der Rechtsmittelverzicht unwirksam sei, da ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog vorliege und hieran kein Verteidiger mitgewirkt habe. Es komme hinzu, dass der Verurteilte die deutsche Sprache kaum beherrsche.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 23.12.2013 und 09.01.2014 beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen.

II.

1. Die statthafte (§ 454 Abs. 4 Satz 1, § 453 Abs. 2 StPO) Beschwerde ist zulässig, insbesondere formgerecht erhoben (§§ 304, 306 StPO). Der Rechtsmittelverzicht ist infolge der Art und Weise seines Zustandekommens unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. auch OLG Bremen, StV 2012, 425) unwirksam. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Verurteilte über die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Weisungen zutreffend informiert wurde, ehe er den Rechtsmittelverzicht erklärte. Es ist bereits unklar, ob ihm nur die vorgefertigte Erklärung oder auch der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 22.11.2013 von dem im Protokoll namentlich benannten Mitgefangenen übersetzt wurde, da nicht protokolliert wurde, was letzterer übersetzt hat. Darüber hinaus ist ungesichert, ob eine wortgetreue Übersetzung erfolgte, da es sich bei dem Mitgefangenen offenbar nicht um einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer handelt. Außerdem ist - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - der Inhalt der dem Rechtsmittelverzicht vorausgehenden Belehrung des Verurteilten schon deshalb unzutreffend, weil er über Verstöße belehrt wurde, die überhaupt nicht Gegenstand der ihm auferlegten Weisungen sind. Da er keinem Bewährungshelfer unterstellt wurde, kann es keinen Widerrufsgrund darstellen, wenn er sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers entzieht; aus demselben Grund läuft die Belehrung ins Leere, soweit er darauf hingewiesen wurde, jeden Aufenthaltswechsel dem Bewährungshelfer anzeigen zu müssen. Schließlich geht aus dem Belehrungstext nicht hervor, dass der Verurteilte über die Ausreisepflicht und das Einreiseverbot belehrt worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Verurteilte vor Abgabe der Verzichtserklärung keine Gelegenheit hatte, sich mit seiner Pflichtverteidigerin über die Zulässigkeit einer derartigen Weisung zu beraten.

Nach alledem kann der Rechtsmittelverzicht keinen Bestand haben.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann mit der Beschwerde (neben einer nachträglich verlängerten Bewährungszeit) nur gerügt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig sei. Das Beschwerdegericht kann die nach § 56c StGB im Rahmen der Ausgestaltung der Bewährung erteilten Weisungen daher nur darauf prüfen, ob sie mit dem Gesetz in Übereinstimmung stehen. Eine erteilte Weisung ist gesetzwidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2008, 27; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 je m. w. N.). Unzulässig sind in der Regel aber auch Weisungen, die dem Ziel derselben nach dem Sinn des Gesetzes, nämlich die in den Verurteilten hinsichtlich seiner Besserung gesetzten Erwartungen und ein etwaig noch verbleibendes Restrisiko bezüglich strafrechtlich relevanten Verhaltens abzusichern, nicht dienen, sondern allenfalls anderweitige Zwecke verfolgen. Weisungen gemäß § 56c StGB sind richterliche Gebote und Verbote, die ausschließlich dem Zweck dienen, dem Verurteilten bei seinem Bemühen zu helfen, keine Straftaten mehr zu begehen. Weisungen, bei denen jegliche Beziehung zum Resozialisierungsziel fehlt, sind unzulässig (vgl. zum Ganzen OLG Koblenz NStZ 1987, 24 f.; OLG Köln, NStZ-RR 2010, 49 Rdn. 15 nach juris; Fischer, StGB, 60. Aufl. § 56c Rdn. 4; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 28. Aufl. § 56c Rdn. 1, 2,6 und 14).

So liegt es hier. Die Erwartung, ein Verurteilter werde infolge seiner Abschiebung jedenfalls im Inland keine Straftaten mehr begehen, vermag für sich allein eine günstige Kriminalprognose nicht zu rechtfertigen (OLG Stuttgart, Beschl. vom 26.08.1987 - 3 Ws 166/87, Leitsatz in juris). Demgemäß sind Weisungen gegenüber einem Ausländer, unverzüglich aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen und entsprechend einem Ausweisungsbescheid nicht mehr einzureisen, in der Regel unzulässig (vgl. OLG Koblenz NStZ 1987, 24 f.; LG Braunschweig StV 2001, 240; Fischer, StGB, 60. Aufl. § 56c Rdn. 4). Somit ist die mit einer Strafaussetzungsentscheidung verbundene Weisung an einen Ausländer, zur Vermeidung einer Wiederholungstat seinen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen, rechtswidrig, da sie im Ergebnis einer Ausweisung des Verurteilten aus der Bundesrepublik Deutschland gleichkommt. Ein solcher Eingriff ist jedoch abschließend durch das Aufenthaltsgesetz geregelt und liegt ausschließlich im Kompetenzbereich der Ausländerbehörde (BayObLGSt 1980, 101 Rdn. 11 nach juris; OLG Schleswig SchlHA 1991, 118, 119; OLG Koblenz NStZ 1987, 24, 25).

Allerdings werden Ausnahmen hiervon für möglich erachtet (vgl. Schönke/Schröder/Stree, StGB, 28. Aufl. § 56c Rdn. 14). So geht das OLG Köln zwar auch davon aus, dass Weisungen, denen jegliche Beziehung zum Resozialisierungsziel fehlt, unzulässig seien. Dies sei aber nicht der Fall, wenn die Gefahrenquelle, neue Straftaten zu begehen, maßgeblich im weiteren Aufenthalt des Verurteilten in Deutschland liege. So verhalte es sich, wenn die Straftaten mit mehrfachen illegalen Einreiseversuchen in Zusammenhang stünden und vor allem in der Perspektivlosigkeit seines Aufenthalts in Deutschland lägen, wo der Verurteilte sich nur vorübergehend aufgehalten habe und nie einer geregelten Arbeit nachgegangen sei, so dass weitere Straftaten zu erwarten seien, wenn mit einer erneuten Einreise zu rechnen sei (NStZ-RR 2010, 49 Rdn. 16 nach juris). Zum selben Ergebnis kommt das LG Berlin (NStZ 2005, 100 Rdn. 11 nach juris), wenn der Verurteilte zu dem alleinigen Ziel nach Deutschland eingereist sei, hier Straftaten zu begehen (konkret zur illegalen Arbeitsaufnahme), und es ihm nicht möglich gewesen sei, sich hier aufzuhalten, ohne Straftaten zu begehen. Die günstige Prognose habe somit von der Ausreiseweisung abgehangen.

Ein derartiger Ausnahmefall (unabhängig davon, ob ein solcher grundsätzlich anzuerkennen wäre) liegt aber ersichtlich nicht vor. Die vorliegend unter Nummer 3 a und c erteilten Weisungen sind weder erforderlich noch geeignet, die günstige Prognose zu stützen.

Die Strafvollstreckungskammer stützt ihre Einschätzung einer positiven Sozialprognose auf das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 28.10.2013. Danach sei der Verurteilte emotional stabil und verfüge über ausreichende Copingmechanismen. Im Rahmen des sozialen Empfangsraums stellte die Sachverständige fest, dass die finanziellen Schwierigkeiten, die auch maßgeblicher Umstand der Tatbegehung waren, nunmehr der Vergangenheit angehörten, da die Ehefrau des Verurteilten über ein ausreichendes Einkommen (Anm.: als Zahnärztin) verfüge. Desweiteren stelle sich dem Verurteilten mit seiner Ehefrau sowie seinem neun Jahre alten Sohn ein stabiles Familienumfeld dar, in welches er sich voraussichtlich problemlos werde wieder integrieren können. Infolge des Wohnsitzes seiner Familie in Kanada werde er auch seine weitere Zukunft dort gestalten.

Daran anknüpfend führt die Strafvollstreckungskammer aus, infolge des bestandskräftigen Ausweisungsbescheides des Kreisverwaltungsreferats München vom 27.11.2008 dürfe der Verurteilte sich nach der Haftentlassung nicht mehr in Deutschland aufhalten; insoweit bestehe die begründete Erwartung, er werde auch, wie angekündigt, zu seiner Familie nach Kanada zurückkehren. Unter Abwägung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erscheine daher die Gefahr, dass der Verurteilte erneut straffällig werde, als derart gering, dass eine Entlassung in die Freiheit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses des Allgemeinheit verantwortet werden könne.

Aus dieser Begründung ergibt sich, dass die Rückkehr des Verurteilten zu seiner Familie in Kanada einen wesentlichen Gesichtspunkt für die positive Sozialprognose darstellt. Entscheidend dafür, dass die Strafvollstreckungskammer von einer Rückkehr zur Familie ausgehen konnte, war aber der bestandskräftige Bescheid des Kreisverwaltungsreferats München vom 27.11.2008, mit dem der Verurteilte nach Kanada abgeschoben wurde, sowie die Ankündigung des Verurteilten, zu seiner Familie zurückzukehren.

Zu den erteilten Weisungen führt die Strafvollstreckungskammer aus, diese seien „erforderlich, um weitere Straftaten zu verhindern und eine effektive Überwachung zu ermöglichen sowie im Hinblick auf den beabsichtigten Wohnsitz im Ausland einigermaßen sicher zu stellen und für den Fall einer etwaigen erlaubten Wiedereinreise rechtzeitig entgegensteuern zu können.“

Die von der Strafvollstreckungskammer bejahte positive Sozialprognose beruht auf der begründeten Erwartung der Rückkehr des Verurteilten zu und seinem Verbleib bei der Familie. Hierfür sind die unter 3 a und c erteilten Weisungen auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen der Strafvollstreckungskammer aber weder erforderlich noch geeignet.

Die Rückkehr des Verurteilten zu seiner Familie in Kanada wurde bereits dadurch hinreichend abgesichert, dass er durch bestandskräftigen Bescheid des Kreisverwaltungsreferats nach Kanada abgeschoben wurde. Demgegenüber bezieht sich die Ausreiseweisung allein auf ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland ohne Angabe des Zielstaates (ob eine solche überhaupt rechtlich zulässig wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden). Durch diese ist somit nicht gewährleistet, dass der Verurteilte tatsächlich Wohnung bei seiner Familie nimmt.

Die unter Nr. 3 c erteilte Weisung, mit der dem Verurteilten die Wiedereinreise in das Bundesgebiet verboten wurde, ist ebenfalls weder erforderlich noch geeignet, das Resozialisierungsziel zu sichern. An der Erforderlichkeit fehlt es schon deshalb, da das Wiedereinreiseverbot bereits im Bescheid des Kreisverwaltungsreferats München vom 27.11.2008 enthalten ist, auf den die Weisung („entsprechend dem Ausweisungsbescheid“) ausdrücklich Bezug nimmt. Aus Nummer 3 d der Weisung ergibt sich darüber hinaus, dass die Strafvollstreckungskammer die Dauer des Wiedereinreiseverbots offenbar an eine Befristung des Ausweisungsbescheids anknüpfen will, also überhaupt keine eigenständige Regelung trifft. Eine solche Frist enthält der Bescheid vom 27.11.2008 nicht; gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG darf diese fünf Jahre nicht überschreiten.

Das Wiedereinreiseverbot ist darüber hinaus auch ungeeignet, das Resozialisierungsziel zu stützen. Es ist naturgemäß nicht mit einem Verbleib des Verurteilten bei seiner Familie verknüpft.

Damit dienen die Weisungen in Nummer 3 a und c allein dazu, den Aufenthalt des Verurteilten in Deutschland zu unterbinden und die Begehung von Straftaten in Deutschland zu verhindern. Die Ausreiseanordnung dient darüber hinaus dem Zweck, die Ausreise zu beschleunigen. Dieser Beschleunigungseffekt hat aber nichts mehr mit einer Hilfestellung auf dem Weg in eine straffreie Lebensführung zu tun; die Ausreiseweisung dient letztlich der Erzwingung, die bestandskräftig begründete ausländerrechtliche Verlassenspflicht zu erfüllen. Der bei einem Verstoß gegen das Verbot der Wiedereinreise drohende Bewährungswiderruf stellt sich letztlich als eine Erweiterung der der Ausländerbehörde zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, auf eine Wiedereinreise zu reagieren, dar. Eine solche Anordnung ohne Möglichkeit der Bewährungsüberwachung hilft dem Verurteilten nicht, künftige Straftaten zu vermeiden, sondern hindert ihn nur daran, sie als Täter oder Teilnehmer in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Meyer, in Anm. zu OLG Koblenz, NStZ 1987, 26). Die Einhaltung der ausländerrechtlichen Beschränkungen wird mit den im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Maßnahmen zu überwachen und durchzusetzen sein. Für eine zusätzliche Reaktion - die Widerrufsmöglichkeit - auf einen Verstoß gegen die Ausweisungsverfügung besteht kein Anlass und keine gesetzliche Grundlage.

Den Anordnungen, unverzüglich aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen und entsprechend dem Ausweisungsbescheid des Kreisverwaltungsreferats nicht mehr einzureisen, fehlt somit eine tragfähige Beziehung zu dem Resozialisierungsziel (unabhängig davon, dass das Wiedereinreiseverbot nicht einmal von der Bewährungszeit sondern von einer verwaltungsrechtlichen Befristung abhängig gemacht wird).

b) Die Beschränkung der Beschwerde auf die angefochtenen zwei Weisungen und damit nur deren Aufhebung statt des gesamten Beschlusses der Strafvollstreckungskammer waren möglich, da hierdurch der Hauptentscheidung (Aussetzung des Strafrestes) nicht die Grundlage entzogen wurde. Für die Teilanfechtung von Beschlüssen mit der Beschwerde gelten die gleichen Grundsätze wie für die Rechtsmittelbeschränkung bei Berufung und Revision (vgl. OLG Frankfurt NJW 1980, 2535; OLG Koblenz NStZ 1987, 24, 25; aA für die vorliegenden Fallkonstellation OLG Schleswig SchlHA 1991, 118). In der Regel kann ein Aussetzungsbeschluss nicht von den damit verbundenen Weisungen getrennt werden, die Anfechtung und Aufhebung einzelner Weisungen führt also grundsätzlich zur Aufhebung des gesamten Beschlusses, da regelmäßig Weisungen nur erteilt werden, wenn dies als erforderlich erscheint, um dem Verurteilten Hilfe zu leisten, damit er keine weiteren Straftaten begeht (§ 56c Abs. 1 StGB). Bei Zusagen hinsichtlich bestimmter zukünftiger Lebensführung, deren Einhaltung erwartet werden kann, unterbleiben Weisungen in der Regel (§ 56c Abs. 4 StGB). Folglich stellen erteilte Weisungen in diesen Regelfällen eine tragende Grundlage für die Gesamtentscheidung dar und können nicht isoliert angefochten oder aufgehoben werden.

So liegt der Fall hier aber nicht. Wie ausgeführt, beruht die günstige Sozialprognose auf der Ankündigung des Verurteilten, zu seiner Familie zurückzukehren sowie der ihm durch Ausweisungsbescheid verwehrten Möglichkeit, sich weiter im Bundesgebiet aufzuhalten. Die angefochtenen Weisungen waren - wie ausgeführt - weder erforderlich noch geeignet, dieses Ziel zu erreichen.

Im psychiatrischen Sachverständigengutachten wird der soziale Empfangsraum des Verurteilten in Kanada als positiv bewertet; empfohlen wird, den Verurteilten in Kanada für zwei Jahre einem Bewährungshelfer zu unterstellen. Weitere Einschränkungen oder Vorsorgen werden nicht für erforderlich gehalten. Folglich kann nach Ansicht des Senats hier - abweichend vom Regelfall - ausgeschlossen werden, dass die Strafvollstreckungskammer bei Wegfall der angefochtenen Weisungen von der Strafaussetzung abgesehen hätte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO, § 467 Abs. 1 StPO analog.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

(1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuss fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldigten entfällt insoweit, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat.

(2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers feststellt, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat.

(3) Wird ein Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, setzt das Gericht dem Beschuldigten eine Frist zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; § 117 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Gibt der Beschuldigte innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass er leistungsfähig im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.

(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304 bis 311a der Strafprozessordnung zulässig. Dabei steht im Rahmen des § 44 Satz 2 der Strafprozessordnung die Rechtsbehelfsbelehrung des § 12c der Belehrung nach § 35a Satz 1 der Strafprozessordnung gleich.

(5) Der für den Beginn der Verjährung maßgebende Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung, in Ermangelung einer solchen mit der Beendigung des Verfahrens ein. Ein Antrag des Verteidigers hemmt den Lauf der Verjährungsfrist. Die Hemmung endet sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über den Antrag.

(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten im Bußgeldverfahren entsprechend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.