Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
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Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis

Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.

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published on 14/07/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei. 3. Der Streitwert wird auf EURO 15.400,00 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über den Anspruch der
published on 14/07/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei. 3. Der Streitwert wird auf EURO 23.500,00 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über den Anspruch der
published on 14/07/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei. 3. Der Streitwert wird auf EURO 23.500,00 festgesetzt. Tatbestand Der Klagepartei stand zwar grundsätzlich ei
published on 25/03/2015 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Verteidigerin gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing - Rechtspfleger - vom 10.07.2014 wird als unbegründet verworfen. 2.
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