Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 17. Sept. 2015 - 2 Ws 419/15

published on 17/09/2015 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 17. Sept. 2015 - 2 Ws 419/15
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Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

2 Ws 419/15

Beschluss

vom 17.09.2015

3 Ws 388/15 Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg

SR StVK 202/14 Landgericht Regensburg

2. Strafsenat

In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen

O. J. H. F. geboren am … in B., Staatsangehörigkeit: d… derzeit in der JVA S.,

Verteidiger: Rechtsanwältin B.,

wegen Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen vom 19.06.2015

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 2. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 17.09.2015 folgenden

Beschluss

Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten J. O. gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht S. vom 18.05.2015 wird unter Festsetzung des Beschwerdewertes auf 150 € auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Landgerichts Regensburg - auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht S. - vom 18.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. - Abteilung für Sicherungsverwahrte vom 14.05.2015 zurückgewiesen, mit der sein Antrag abgelehnt worden war, ihm zu ermöglichen, von den eingetragenen Rechtsanwälten und Verteidigern angerufen zu werden. Die Strafvollstreckungskammer führt zur Begründung aus, dass Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BaySvVollzG dem Sicherungsverwahrten zwar gestatte, Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt während seiner Freizeit zu führen, er dadurch aber nicht berechtigt sei, auch Telefongespräche zu empfangen. Sicherungsverwahrte könnten sich frei im Gebäude, Außenbereich und Freizeiteinrichtungen der Abteilung für Sicherungsverwahrte bewegen. Bei eingehenden Telefonaten müssten daher die Bediensteten den Empfänger des Telefonats suchen und könnten in dieser Zeit ihre sonstigen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. Dem Sicherungsverwahrten sei es deshalb zuzumuten, dass seine Verteidigerin den Gesprächswunsch und die mögliche Uhrzeit per Telefax oder einem Anruf mitteile und durch den Sicherungsverwahrten zurück gerufen werde. Dadurch sei der Kontakt des Sicherungsverwahrten zu seiner Verteidigerin in ausreichendem Maß gewährleistet. Diese Praxis entspreche auch den allgemeinen Lebensverhältnissen, da die Verteidigerin auch bei in Freiheit befindlichen Mandanten nicht davon ausgehen könne, diese jederzeit telefonisch zu erreichen. Die Justizvollzugsanstalt S. - Einrichtung für Sicherungsverwahrte hatte in ihrem Bescheid vom 14.05.2015 darüber hinaus ausgeführt, dass Telefongespräche gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3, 24 Abs. 1 BaySvVollzG überwacht und gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3, 23 BaySvVollzG auch untersagt werden können, was nur möglich sei, wenn der Sicherungsverwahrte den Gesprächspartner und dessen Telefonnummer vor Beginn des Gesprächs der Anstalt mitteilt.

Gegen den seiner Verteidigerin am 26.05.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 19.06.2015, das am selben Tag eingegangen ist, Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht S. vom 28.05.2015 und den Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. vom 14.05.2015 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, da die gestellte Rechtsfrage bislang in Bayern noch geklärt worden sei. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BaySvVollzG gewähre dem Sicherungsverwahrten auch einen Anspruch auf das Führen eingehender Telefonate. Die gesetzliche Regelung unterscheide nicht zwischen eingehenden und ausgehenden Telefonaten. Auch der Angleichungsgrundsatz gebiete die Gestattung ausgehender Telefonate. Dieser Auffassung sei auch das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 11.09.2014, 1 Vollz (Ws) 295/14). Die Übersendung eines Telefaxes mit der Bitte um Rückruf könne nicht sicherstellen, dass die Verteidigerin im Zeitpunkt des Rückrufs auch erreichbar ist. Da der Sicherungsverwahrte ein Sonderopfer erbringe, müsse der Vollzug der Sicherungsverwahrung finanziell und personell so ausgestattet werden, dass der Sicherungsverwahrte seine Rechte in Anspruch nehmen könne. Dies gelte insbesondere für die Gewährung gesetzlich zugestandener Ansprüche und die Verwirklichung des Angleichungsgrundsatzes.

Die Sache sei angesichts der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm dem Bundesgerichtshof vorzulegen, falls die Rechtsfrage vom Senat anders beurteilt würde.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beantragt, die Rechtsbeschwerde kostenfällig als unzulässig zu verwerfen und führt hilfsweise aus, dass mit dem Sicherungsverwahrten jederzeit telefonischer Kontakt aufgenommen werden könne, allerdings unter den von der Anstalt genannten Bedingungen.

Auf Veranlassung des Vorsitzenden des Senats vom 15.07.2015 hat die Justizvollzugsanstalt S. - Abteilung für Sicherungsverwahrte mit Schreiben vom 19.08.2015 mitgeteilt, dass sich die Praxis, per Telefax um einen Rückruf des Sicherungsverwahrten zu bitten, bewährt habe und von den Rechtsanwälten - außer im vorliegenden Fall - auch akzeptiert werde. Zwar wäre es durchaus möglich, die Rufnummern der Verteidiger der Sicherungsverwahrten in einer Liste zu führen, um die Identität des jeweiligen Anrufers zu überprüfen. Allerdings sei es aus organisatorischen Gründen nicht möglich Anrufe von Verteidigern entgegen zu nehmen und an den betreffenden Sicherungsverwahrten weiterzuleiten. Die für die Sicherungsverwahrten bestimmten schnurlosen Telefone befänden sich in den Zentralen der einzelnen Wohngruppen und könnten für ungestörte Telefonate in die Zimmer der Sicherungsverwahrten mitgenommen werden. Wenn eingehende Anrufe an Sicherungsverwahrte unmittelbar weiter geleitet werden würden, müssten diese von der allgemeinen Telefonvermittlung der Justizvollzugsanstalt an die Zentrale der jeweiligen Wohngruppe durchgestellt werden. Der betroffene Sicherungsverwahrte müsste sodann im weitläufigen Gebäude oder dem Außenbereich der Einrichtung für Sicherungsverwahrte ausfindig gemacht und ans Telefon geholt werden. In dieser Zeit müssten die anderen Aufgaben des Mitarbeiters der Zentrale der Wohngruppe wie etwa Überwachung der Kostausgabe, des Ein- und Ausrückens zur Arbeit oder Vorführungen ruhen. Aus den vielfältigen Aufgaben der Mitarbeiter ergebe sich auch, dass die Zentralen nicht ständig besetzt sein können.

Die Verteidigerin des Beschwerdeführers hat hierzu mit Schreiben vom 31.08.2015 Stellung genommen und bestreitet, dass die bestehende Praxis von den Rechtsanwälten akzeptiert werde. Die Anstalt sei ungeachtet des damit verbundenen Aufwands verpflichtet, Verteidigeranrufe durchzustellen, zumal diese nicht täglich mit ihren Mandanten Kontakt aufnehmen wollen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, von seiner Verteidigerin unmittelbar angerufen zu werden. Für die Gewährung des Anspruchs des Sicherungsverwahrten, Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt während der Freizeit zu führen, ist es ausreichend, wenn der Sicherungsverwahrte den Gesprächspartner auf dessen vorherige Ankündigung hin zurückruft.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da mit der Nachprüfung die Fortbildung des Rechts ermöglicht wird (§ 116 Absatz 1 StVollzG). Der Fall gibt Anlass, Leitsätze für die Auslegung von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BaySvVollzG aufzustellen.

2. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BaySvVollzG gibt lediglich einen Anspruch auf Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt während der Freizeit. Dass eingehende Telefonate unmittelbar an den Sicherungsverwahrten durchzustellen wären, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Regelung noch aus der Begründung des Gesetzentwurfs der bayerischen Staatsregierung zu Art. 25 BaySvVollzG. Dort ist ausgeführt, dass mit der Schaffung der Vorschrift im Vordergrund steht, dem Sicherungsverwahrten im Gegensatz zur Regelung im Strafvollzug, die nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung begründet, zur Wahrung des Abstandsgebots einen Anspruch auf Bewilligung von Telefongesprächen unter Vermittlung der Anstalt zu gewähren, um damit den hohen Stellenwert von Telefongesprächen für die Kommunikation der Sicherungsverwahrten mit der Außenwelt zu berücksichtigen.

3. Dieser Anspruch auf das Führen von Telefonaten durch Vermittlung der Anstalt wird für eingehende Gesprächswünsche mit der bestehenden Praxis in der Justizvollzugsanstalt S. - Einrichtung für Sicherungsverwahrte gewahrt. Wie das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 01. April 2014 - III-1 Vollz (Ws) 93/14, 1 Vollz (Ws) 93/14 -, juris) zutreffend ausführt, muss die Praxis der Vermittlung der Telefonate darauf ausgerichtet sein, dem hohen Stellenwert von Telefongesprächen für die Kommunikation des Untergebrachten mit der Außenwelt gerecht zu werden. Es besteht aber kein Anspruch darauf, jederzeit und sofort Telefonate zu führen. Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, dass angesichts der Bedeutung von Telefonaten für die Erfüllung des Angleichungsgrundsatzes Verbindungswünsche des Sicherungsverwahrten für Telefonate während dessen Freizeit zeitnah zu erfüllen sind, wobei die nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3, 24 BaySvVollzG vorgesehene Prüfung möglich sein muss, ob das Telefonat zu überwachen ist. Dies gilt für ein- und ausgehende Telefonverbindungen. Der von der Justizvollzugsanstalt S. - Einrichtung für Sicherungsverwahrte vorgesehene Ablauf bei eingehenden Telefonaten genügt diesen Anforderungen: Telefonisch oder mit Telefax teilt der Gesprächspartner der Telefonvermittlungszentrale der Anstalt den Gesprächswunsch und die mögliche Anrufzeit mit und diese gibt dem Sicherungsverwahrten zeitnah oder zu einem späteren vom Gesprächspartner gewünschten Zeitpunkt Gelegenheit für einen Rückruf.

Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem bestehenden Verteidigungsverhältnis. Das Recht des Sicherungsverwahrten, sich einer Verteidigerin zu bedienen und Kontakt zu dieser aufzunehmen, erfordert es nicht, dass die Verteidigerin den Sicherungsverwahrten jederzeit telefonisch sprechen kann. Dass die Verteidigerin im Kanzleibetrieb organisatorische Vorkehrungen dafür treffen muss, ihrerseits telefonisch erreichbar zu sein führt nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal die Verteidigerin diese Einschränkungen durch die Angabe eines möglichst konkreten Rückrufzeitpunkts minimieren kann.

4. Die Sache ist nicht gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, da der Senat nicht von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm abweicht. Der Senat folgt vielmehr der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm, dass es für den gesetzlichen Anspruch auf Vermittlung von Telefonaten in der Regel ausreichend ist, Gespräche zeitnah zu vermitteln.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen
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published on 17/09/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg 2 Ws 419/15 Beschluss vom 17.09.2015 3 Ws 388/15 Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg SR StVK 202/14 Landgericht Regensburg 2. Strafsenat In dem Strafvollstreckungsverfa
published on 11/09/2014 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der im Oktober 2013 erfolgte Widerruf der (generellen) Erlaubnis des  Antragsgegners gegenüber den in der Justizvollzugsanstalt C Untergebrachten, sich von Perso
published on 01/04/2014 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). 1Gründe 2I. 3Der Betroffene befindet sich in der Unt
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published on 17/09/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg 2 Ws 419/15 Beschluss vom 17.09.2015 3 Ws 388/15 Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg SR StVK 202/14 Landgericht Regensburg 2. Strafsenat In dem Strafvollstreckungsverfa
published on 10/07/2018 00:00

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 17. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist weder zur Fort
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Annotations

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.