Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 10. Juli 2018 - 2 Ws 326/18 Vollz

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0710.2WS326.18VOLLZ.00
10.07.2018

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 17. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2 ARs 398/16 vom 15. Dezember 2016 (NStZ-RR 2017, 232 = NStZ 2018, 171 f., juris Rn. 9) ist nunmehr abschließend geklärt, dass auch für gerichtliche Entscheidungen über einen Verpflichtungsantrag nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme, d.h. der ablehnenden Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, abzustellen ist, wenn die Vollzugsbehörde - wie in dem dort zugrundeliegenden Fall - einen Beurteilungsspielraum ausfüllt oder ein Ermessen ausübt (so auch KG, 5 Ws 210/16 Vollz v. 22.02.2017, juris Rn. 13; Arloth, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 5; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 75). Die anderslautende Rechtsprechung des Senats und einiger anderer Oberlandesgerichte, wonach es bei Verpflichtungsanträgen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (Senat, 2 Ws 1152/12 [Vollz] v. 04.03.2013, juris Rn. 5; 2 Ws 647/13 [Vollz] v. 22.01.2014, juris Rn. 8; 2 Ws 660/13 [Vollz] v. 26.02.2014, juris Rn. 19; 2 Ws 419/15 [Vollz] v. 17.03.2016, juris Rn. 28; OLG Nürnberg StV 2000, 573; OLG Frankfurt NStZ 1986, 240), ist damit überholt. Die Strafvollstreckungskammer hat daher zu Recht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Ablehnung der begehrten Arbeitszuweisung durch die Justizvollzugsanstalt abgestellt und zutreffend ausgeführt, dass auf diesen Zeitpunkt bezogen Ermessensfehler der Justizvollzugsanstalt nicht vorliegen. Nach Änderung der Sachlage ist es dem Strafgefangenen unbenommen, bei der Justizvollzugsanstalt einen neuen Antrag auf Zuweisung einer Arbeit zu stellen.

2. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Strafgefangenen auferlegt (§§ 121 Abs. 1 und 4, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

3. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 Abs. 1 GKG auf 250,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

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Strafprozeßordnung - StPO | § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate


(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 1 Geltungsbereich


(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 17. Sept. 2015 - 2 Ws 419/15

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg 2 Ws 419/15 Beschluss vom 17.09.2015 3 Ws 388/15 Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg SR StVK 202/14 Landgericht Regensburg 2. Strafsenat In dem Strafvollstreckungsverfa

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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

2 Ws 419/15

Beschluss

vom 17.09.2015

3 Ws 388/15 Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg

SR StVK 202/14 Landgericht Regensburg

2. Strafsenat

In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen

O. J. H. F. geboren am … in B., Staatsangehörigkeit: d… derzeit in der JVA S.,

Verteidiger: Rechtsanwältin B.,

wegen Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen vom 19.06.2015

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 2. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 17.09.2015 folgenden

Beschluss

Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten J. O. gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht S. vom 18.05.2015 wird unter Festsetzung des Beschwerdewertes auf 150 € auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Landgerichts Regensburg - auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht S. - vom 18.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. - Abteilung für Sicherungsverwahrte vom 14.05.2015 zurückgewiesen, mit der sein Antrag abgelehnt worden war, ihm zu ermöglichen, von den eingetragenen Rechtsanwälten und Verteidigern angerufen zu werden. Die Strafvollstreckungskammer führt zur Begründung aus, dass Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BaySvVollzG dem Sicherungsverwahrten zwar gestatte, Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt während seiner Freizeit zu führen, er dadurch aber nicht berechtigt sei, auch Telefongespräche zu empfangen. Sicherungsverwahrte könnten sich frei im Gebäude, Außenbereich und Freizeiteinrichtungen der Abteilung für Sicherungsverwahrte bewegen. Bei eingehenden Telefonaten müssten daher die Bediensteten den Empfänger des Telefonats suchen und könnten in dieser Zeit ihre sonstigen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. Dem Sicherungsverwahrten sei es deshalb zuzumuten, dass seine Verteidigerin den Gesprächswunsch und die mögliche Uhrzeit per Telefax oder einem Anruf mitteile und durch den Sicherungsverwahrten zurück gerufen werde. Dadurch sei der Kontakt des Sicherungsverwahrten zu seiner Verteidigerin in ausreichendem Maß gewährleistet. Diese Praxis entspreche auch den allgemeinen Lebensverhältnissen, da die Verteidigerin auch bei in Freiheit befindlichen Mandanten nicht davon ausgehen könne, diese jederzeit telefonisch zu erreichen. Die Justizvollzugsanstalt S. - Einrichtung für Sicherungsverwahrte hatte in ihrem Bescheid vom 14.05.2015 darüber hinaus ausgeführt, dass Telefongespräche gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3, 24 Abs. 1 BaySvVollzG überwacht und gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3, 23 BaySvVollzG auch untersagt werden können, was nur möglich sei, wenn der Sicherungsverwahrte den Gesprächspartner und dessen Telefonnummer vor Beginn des Gesprächs der Anstalt mitteilt.

Gegen den seiner Verteidigerin am 26.05.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 19.06.2015, das am selben Tag eingegangen ist, Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht S. vom 28.05.2015 und den Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. vom 14.05.2015 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, da die gestellte Rechtsfrage bislang in Bayern noch geklärt worden sei. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BaySvVollzG gewähre dem Sicherungsverwahrten auch einen Anspruch auf das Führen eingehender Telefonate. Die gesetzliche Regelung unterscheide nicht zwischen eingehenden und ausgehenden Telefonaten. Auch der Angleichungsgrundsatz gebiete die Gestattung ausgehender Telefonate. Dieser Auffassung sei auch das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 11.09.2014, 1 Vollz (Ws) 295/14). Die Übersendung eines Telefaxes mit der Bitte um Rückruf könne nicht sicherstellen, dass die Verteidigerin im Zeitpunkt des Rückrufs auch erreichbar ist. Da der Sicherungsverwahrte ein Sonderopfer erbringe, müsse der Vollzug der Sicherungsverwahrung finanziell und personell so ausgestattet werden, dass der Sicherungsverwahrte seine Rechte in Anspruch nehmen könne. Dies gelte insbesondere für die Gewährung gesetzlich zugestandener Ansprüche und die Verwirklichung des Angleichungsgrundsatzes.

Die Sache sei angesichts der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm dem Bundesgerichtshof vorzulegen, falls die Rechtsfrage vom Senat anders beurteilt würde.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beantragt, die Rechtsbeschwerde kostenfällig als unzulässig zu verwerfen und führt hilfsweise aus, dass mit dem Sicherungsverwahrten jederzeit telefonischer Kontakt aufgenommen werden könne, allerdings unter den von der Anstalt genannten Bedingungen.

Auf Veranlassung des Vorsitzenden des Senats vom 15.07.2015 hat die Justizvollzugsanstalt S. - Abteilung für Sicherungsverwahrte mit Schreiben vom 19.08.2015 mitgeteilt, dass sich die Praxis, per Telefax um einen Rückruf des Sicherungsverwahrten zu bitten, bewährt habe und von den Rechtsanwälten - außer im vorliegenden Fall - auch akzeptiert werde. Zwar wäre es durchaus möglich, die Rufnummern der Verteidiger der Sicherungsverwahrten in einer Liste zu führen, um die Identität des jeweiligen Anrufers zu überprüfen. Allerdings sei es aus organisatorischen Gründen nicht möglich Anrufe von Verteidigern entgegen zu nehmen und an den betreffenden Sicherungsverwahrten weiterzuleiten. Die für die Sicherungsverwahrten bestimmten schnurlosen Telefone befänden sich in den Zentralen der einzelnen Wohngruppen und könnten für ungestörte Telefonate in die Zimmer der Sicherungsverwahrten mitgenommen werden. Wenn eingehende Anrufe an Sicherungsverwahrte unmittelbar weiter geleitet werden würden, müssten diese von der allgemeinen Telefonvermittlung der Justizvollzugsanstalt an die Zentrale der jeweiligen Wohngruppe durchgestellt werden. Der betroffene Sicherungsverwahrte müsste sodann im weitläufigen Gebäude oder dem Außenbereich der Einrichtung für Sicherungsverwahrte ausfindig gemacht und ans Telefon geholt werden. In dieser Zeit müssten die anderen Aufgaben des Mitarbeiters der Zentrale der Wohngruppe wie etwa Überwachung der Kostausgabe, des Ein- und Ausrückens zur Arbeit oder Vorführungen ruhen. Aus den vielfältigen Aufgaben der Mitarbeiter ergebe sich auch, dass die Zentralen nicht ständig besetzt sein können.

Die Verteidigerin des Beschwerdeführers hat hierzu mit Schreiben vom 31.08.2015 Stellung genommen und bestreitet, dass die bestehende Praxis von den Rechtsanwälten akzeptiert werde. Die Anstalt sei ungeachtet des damit verbundenen Aufwands verpflichtet, Verteidigeranrufe durchzustellen, zumal diese nicht täglich mit ihren Mandanten Kontakt aufnehmen wollen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, von seiner Verteidigerin unmittelbar angerufen zu werden. Für die Gewährung des Anspruchs des Sicherungsverwahrten, Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt während der Freizeit zu führen, ist es ausreichend, wenn der Sicherungsverwahrte den Gesprächspartner auf dessen vorherige Ankündigung hin zurückruft.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da mit der Nachprüfung die Fortbildung des Rechts ermöglicht wird (§ 116 Absatz 1 StVollzG). Der Fall gibt Anlass, Leitsätze für die Auslegung von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BaySvVollzG aufzustellen.

2. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BaySvVollzG gibt lediglich einen Anspruch auf Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt während der Freizeit. Dass eingehende Telefonate unmittelbar an den Sicherungsverwahrten durchzustellen wären, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Regelung noch aus der Begründung des Gesetzentwurfs der bayerischen Staatsregierung zu Art. 25 BaySvVollzG. Dort ist ausgeführt, dass mit der Schaffung der Vorschrift im Vordergrund steht, dem Sicherungsverwahrten im Gegensatz zur Regelung im Strafvollzug, die nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung begründet, zur Wahrung des Abstandsgebots einen Anspruch auf Bewilligung von Telefongesprächen unter Vermittlung der Anstalt zu gewähren, um damit den hohen Stellenwert von Telefongesprächen für die Kommunikation der Sicherungsverwahrten mit der Außenwelt zu berücksichtigen.

3. Dieser Anspruch auf das Führen von Telefonaten durch Vermittlung der Anstalt wird für eingehende Gesprächswünsche mit der bestehenden Praxis in der Justizvollzugsanstalt S. - Einrichtung für Sicherungsverwahrte gewahrt. Wie das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 01. April 2014 - III-1 Vollz (Ws) 93/14, 1 Vollz (Ws) 93/14 -, juris) zutreffend ausführt, muss die Praxis der Vermittlung der Telefonate darauf ausgerichtet sein, dem hohen Stellenwert von Telefongesprächen für die Kommunikation des Untergebrachten mit der Außenwelt gerecht zu werden. Es besteht aber kein Anspruch darauf, jederzeit und sofort Telefonate zu führen. Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, dass angesichts der Bedeutung von Telefonaten für die Erfüllung des Angleichungsgrundsatzes Verbindungswünsche des Sicherungsverwahrten für Telefonate während dessen Freizeit zeitnah zu erfüllen sind, wobei die nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3, 24 BaySvVollzG vorgesehene Prüfung möglich sein muss, ob das Telefonat zu überwachen ist. Dies gilt für ein- und ausgehende Telefonverbindungen. Der von der Justizvollzugsanstalt S. - Einrichtung für Sicherungsverwahrte vorgesehene Ablauf bei eingehenden Telefonaten genügt diesen Anforderungen: Telefonisch oder mit Telefax teilt der Gesprächspartner der Telefonvermittlungszentrale der Anstalt den Gesprächswunsch und die mögliche Anrufzeit mit und diese gibt dem Sicherungsverwahrten zeitnah oder zu einem späteren vom Gesprächspartner gewünschten Zeitpunkt Gelegenheit für einen Rückruf.

Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem bestehenden Verteidigungsverhältnis. Das Recht des Sicherungsverwahrten, sich einer Verteidigerin zu bedienen und Kontakt zu dieser aufzunehmen, erfordert es nicht, dass die Verteidigerin den Sicherungsverwahrten jederzeit telefonisch sprechen kann. Dass die Verteidigerin im Kanzleibetrieb organisatorische Vorkehrungen dafür treffen muss, ihrerseits telefonisch erreichbar zu sein führt nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal die Verteidigerin diese Einschränkungen durch die Angabe eines möglichst konkreten Rückrufzeitpunkts minimieren kann.

4. Die Sache ist nicht gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, da der Senat nicht von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm abweicht. Der Senat folgt vielmehr der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm, dass es für den gesetzlichen Anspruch auf Vermittlung von Telefonaten in der Regel ausreichend ist, Gespräche zeitnah zu vermitteln.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.