Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 17. Nov. 2015 - 12 W 2249/15

bei uns veröffentlicht am17.11.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Nürnberg vom 22.09.2015 (Gz: VR ... Fall y) abgeändert.

Das Amtsgericht wird angewiesen, für die Entscheidung über die Registereintragung der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldeten Satzungsänderungen des Beteiligten zu 1) von der dort geäußerten Rechtsauffassung, die Änderungen würden eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB beinhalten, Abstand zu nehmen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. 1. Der Beteiligte zu 1) ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter Gz. VR ... eingetragen; die Beteiligten zu 2) und zu 3) sind als vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne der § 26 BGB im Register eingetragen.

Der aus der Schützenabteilung des A. S. e.V. hervorgegangene Beteiligte zu 1) wurde im November 1979 gegründet. Seine damals errichtete Satzung (Umschlag vor Bl. 1 SB d. A.) enthielt folgende Regelung des Vereinszwecks:

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen zu vereinigen, das sportliche Schießen zu fördern und zu pflegen und insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Schießbetriebes.

b) Teilnahme an Meisterschaften und Rundenwettkämpfen.

c) Teilnahme und Durchführung von Freundschaftsschießen.

d) Veranstaltung von Versammlungen und Gesellschaftsabenden.

2. In der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 10.02.1995 wurde eine Neufassung der Vereinssatzung beschlossen (Bl. 24 ff. SB d. A.), die am 04.08.1995 im Vereinsregister eingetragen wurde. § 2 der Satzung blieb hierbei inhaltlich unverändert.

In der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 13.03.2006 wurde eine weitere Neufassung der Vereinssatzung beschlossen (Bl. 67 ff. SB d. A.), die am 28.08.2006 im Vereinsregister eingetragen wurde. § 2 Abs. 1 der Satzung erhielt hierbei folgende Fassung (Änderungen in Fettdruck hervorgehoben):

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen und Sportgeräten zu vereinigen, das sportliche Schießen zu fördern und zu pflegen und insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

§ 2 Abs. 2 und 3 der Satzung blieben unverändert.

In der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 01.04.2011 wurde eine weitere Neufassung der Vereinssatzung beschlossen (Bl. 88 ff. SB d. A.), die am 08.09.2011 im Vereinsregister eingetragen wurde. § 2 der Satzung erhielt hierbei folgende Fassung (Änderungen in Fettdruck hervorgehoben):

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder zur Ausübung des Schieß- und Bogensports nach den Schieß- und Sportdisziplinen des DSB und des BSSB sowie nach den Schieß- und Sportordnungen anderer bundesweit anerkannter Schießverbände zu vereinigen, das sportliche Schießen zu fördern und zu pflegen und insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch

a. Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Sport- und Bogenschießens,

b. Durchführung eines geordneten Schießbetriebes,

c. Teilnahme an Meisterschaften und Wettkämpfen,

d. Ausrichtung und Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen,

e. die Förderung des Breiten- /Senioren- und Behindertensports,

f. die Heranführung Jugendlicher an den Schieß- und Bogensport,

g. sachgerechte Ausbildung der Mitglieder.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Für die Zulässigkeit von Satzungsänderungen ist in dieser Satzung geregelt:

§ 15 Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

2. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

3. In der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 17.04.2015 wurde eine weitere Neufassung der Vereinssatzung beschlossen (Bl. 131 ff. SB d. A.). § 2 der Satzung soll danach folgende Fassung erhalten (Änderungen in Fettdruck hervorgehoben):

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder zur Ausübung des Bogensports nach den Sportordnungen des DSB und des BSSB sowie nach den Sportordnungen anderer national und international anerkannter Bogensportverbände zu vereinigen, das Bogenschießen zu fördern und zu pflegen und insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch

a. Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Bogenschießens,

b. Durchführung eines geordneten Sportbetriebes,

c. Teilnahme an Meisterschaften und Wettkämpfen,

d. Ausrichtung und Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen,

e. die Förderung des Breiten-/Senioren- und Behindertensports,

f. die Heranführung Jugendlicher an den Bogensport,

g. sachgerechte Ausbildung der Mitglieder.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mit notarieller Urkunde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) vom 01.07.2015 (UR-Nr. ...) (Bl. 118 SB d. A.) wurden die Satzungsänderungen sowie eine geänderte personelle Zusammensetzung des Vereinsvorstandes zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Der Anmeldung waren u. a. die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, das Protokoll der Mitgliederversammlung sowie die Neufassung der Vereinssatzung beigefügt.

Das Registergericht hat zunächst mit Verfügung vom 30.07.2015 (Bl. 121 d. A.) auf Vollzugshindernisse hingewiesen. Danach beinhalte die Änderung des § 2 der Satzung eine Änderung des Vereinszwecks, für die gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich sei. Dieser Auffassung wurde für den Beteiligten zu 1) mit Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 24.08.2015 widersprochen (Bl. 123 ff. d. A.).

Mit Zwischenverfügung vom 22.09.2015 beanstandete das Amtsgericht - Registergericht - Nürnberg die Regelung in § 2 der Satzung des Beteiligten zu 1) als Änderung des Vereinszwecks, die nur mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder - die nicht nachgewiesen sei - wirksam beschlossen werden könne, setzte eine Frist zur Behebung des Hindernisses und kündigte im Falle des ergebnislosen Fristablaufs die Zurückweisung der Anmeldung an (Bl. 126 f. d. A.).

Gegen diese, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 25.09.2015 zugestellte Zwischenverfügung richtet sich die am Montag, den 26.10.2015 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Bl.128 ff. d. A.), der das Registergericht mit Beschluss vom 04.11.2015 (Bl. 134 d. A.) nicht abgeholfen hat.

II. Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

1. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Es handelt sich um eine Registersache im Sinne des § 374 Nr. 4 FamFG.

2. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß §§ 374 Nr. 4, 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

b) Die Beschwerde ist frist- (§§ 63 Abs. 1, 16 Abs. 2 FamFG, § 222 Abs. 2 ZPO) und formgerecht (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt.

c) Der Beschwerdeführer - der Beteiligte zu 1) - ist beschwerdeberechtigt. Änderungen der Satzung eines Vereins werden zum Vereinsregister vom Verein, dieser vertreten durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl, zur Eintragung angemeldet (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BGB); gegen die Zurückweisung der Anmeldung ist der Verein beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 und 2 FamFG.

d) Die Beschwerde ist unabhängig von dem Beschwerdewert zulässig, da im Hinblick auf den gemeinnützigen Vereinszweck von einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist, § 61 Abs. 1 FamFG (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 39).

3. Die Beschwerde führt in der Sache zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts beinhaltet die Neufassung von § 2 der Satzung des Beteiligten zu 1) keine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB.

a) Änderungen der Satzung eines Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen (§ 71 Abs. 1 Satz 3 BGB). In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen (§ 71 Abs. 1 Satz 4 BGB).

Diesen Erfordernissen genügt die verfahrensgegenständliche Anmeldung.

b) Das Registergericht hat das gesetz- und satzungsmäßige Zustandekommen eines Satzungsänderungsbeschlusses sowie dessen inhaltliche Zulässigkeit zu prüfen. Für die bei der Beschlussfassung einzuhaltenden Mehrheits-, Einstimmigkeits- und Zustimmungserfordernisse ist relevant, ob die Satzungsänderung zugleich eine Änderung des Vereinszwecks beinhaltet. Wäre dies der Fall, so ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder - auch der zur Mitgliederversammlung, in der die Beschlussfassung erfolgte, nicht erschienenen Mitglieder - erforderlich, § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB. Andernfalls wäre (nur) eine Mehrheit von drei Vierteln der (seitens der erschienenen und abstimmenden Mitglieder) abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie die inhaltsgleiche Regelung in § 15 Abs. 2 der Satzung). In dieser unterschiedlichen Regelung kommt zum Ausdruck, dass es sich bei der Zweckänderung um eine Entscheidung von so grundlegender Bedeutung für den Verein und die Mitglieder handelt, dass sie von der Mehrheit grundsätzlich nicht beschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245). § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB trägt damit dem Gedanken des Schutzes der Minderheit vor einer Majorisierung durch die Vereinsmehrheit Rechnung (BGH, Urteil vom 24.10.1988 - II ZR 311/87, BGHZ 105, 306 - Garantiefonds).

Das Zustimmungserfordernis hinsichtlich sämtlicher - auch nicht erschienener - Mitglieder entfällt auch nicht im Hinblick auf die Regelung in § 15 Abs. 2 der Satzung, wonach Satzungsänderungsbeschlüsse mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden können. Zwar ist § 33 BGB nachgiebiges Recht; die Satzung kann etwas anderes bestimmen (§ 40 BGB). Derartige Satzungsbestimmungen gelten für eine Änderung des Vereinszwecks beinhaltende Satzungsänderungen jedoch nur dann, wenn sich dies aus ihrem Wortlaut oder Sinn unzweideutig ergibt (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; Ellenberger in: Palandt, BGB 74. Aufl. § 33 Rn. 3 m. w. N.). An einer entsprechenden Eindeutigkeit fehlt es indes im Streitfall.

c) Nicht bereits jede Änderung des den Vereinszweck regelnden Satzungswortlauts stellt zugleich eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Vereinszweck im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260; Arnold in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. § 33 Rn. 3; Schöpflin in: Bamberger/Roth, BeckOK-BGB § 33 Rn. 7).

Bei der Feststellung des Vereinszwecks ist zu beachten, dass Vereinssatzungen häufig nicht zwischen der eigentlichen - prinzipiell indisponiblen - Zweckbestimmung des Vereins und der - wenn auch mit qualifizierter Mehrheit - grundsätzlich disponiblen näheren Darstellung von Aufgaben und einzuschlagenden Wegen unterscheiden, vielmehr den im allgemeinen Sprachgebrauch weit ausgedehnten Begriff des „Zweckes“ nicht in rechtlich differenziertem Sinne verwenden (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245).

d) Eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert damit, dass sich der „Charakter“ und damit die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins ändert (BayObLG NJW-RR 2001, 1260; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht 12. Aufl. Rn. 583). Hierfür reicht es nicht aus, wenn die Ziele des Vereins unter Aufrechterhaltung der bisherigen Leitidee dem Wandel der Zeit angepasst und mit anderen Mitteln verfolgt werden; ebenfalls genügt es nicht, wenn der Vereinszweck - unter Aufrechterhaltung der bisherigen grundsätzlichen Zweckrichtung - lediglich ergänzt oder beschränkt wird (BayObLG NJW-RR 2001, 1260; Ellenberger in: Palandt, BGB 74. Aufl. § 33 Rn. 3; Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rn. 2186).

Zur Beurteilung der Frage der Zweckänderung hat der Senat die Satzung des Vereins selbstständig auszulegen, er ist hierbei nicht an die Würdigung durch die Vorinstanz gebunden. Diese Auslegung hat objektiv, lediglich aus dem Inhalt der Satzung heraus zu erfolgen; Willensäußerungen oder Interessen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände spielen für die Auslegung keine Rolle (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260; OLG Nürnberg MDR 2015, 961).

Hierbei ist es zu berücksichtigen, dass eine weite Ausdehnung der indisponiblen Zweckbestimmung in aller Regel nicht dem Interesse des Vereins und seiner Mitglieder entspricht. Es bleibt in einem längeren Vereinsleben nicht aus, dass geänderte Forderungen an den Verein herantreten und sich unvorhergesehene Schwierigkeiten auftun, auf die er sich in praktikabler Weise einstellen muss. Hierbei muss er, ohne die prinzipielle Zielrichtung des Vereins aufzugeben, einzelne Teile der Satzung ohne Rücksicht auf Außenseitermeinungen sachgerecht den veränderten Verhältnissen anpassen können (BayObLG NJW-RR 2001, 1260).

e) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe wurden von der Rechtsprechung bislang als Zweckänderungen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB beurteilt die Änderung des bisherigen Zwecks, die Gesundheit und körperliche Gewandtheit der Mitglieder durch Turnen und Jugendspiele zu fördern, in den neuen Zweck, die Mitglieder durch planmäßige Pflege der Leibesübungen körperlich und seelisch im Geiste des Nationalsozialismus zu erziehen (BGH, Urteil vom 17.01.1957 - II ZR 239/55, BGHZ 23, 122), die Änderung des bisherigen Zwecks der Förderung des Kleingartenwesens (der infolge Bebauung tatsächlich unmöglich geworden und auf untergeordnete Restaufgaben, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens, zusammengeschrumpft war) durch Finanzierung, Erstellung und Betrieb einer vereinseigenen Entwässerungsanlage (BGH, Urteil vom 30.11.1967 - II ZR 3/66, BGHZ 49, 175), die Änderung des bisherigen Zwecks der Förderung von Racketsportarten, insbesondere von Squash und Badminton, in die Förderung einer umfassenden sportlichen Betätigung, die zusätzlich den Gesundheits-, Behinderten- und Rehabilitationssport öffnet (OLG Hamm Rpfleger 2012, 86),

wenn ein genossenschaftlicher Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften sein satzungsmäßiges Betätigungsfeld um die Unterhaltung eines Sicherungsfonds erweitert und die Kosten durch hohe Beiträge auf die Mitglieder umlegt (OLG Hamm OLGZ 1980, 326),

wenn ein Verein zur Vertretung von Standesinteressen eine Wohlfahrtseinrichtung errichtet und dafür nach Art und Höhe bisher nicht erhobene Beiträge einfordert (RG JW 1931, 1450).

Als keine Zweckänderungen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB wurden angesehen die Änderung des bisherigen Zwecks, den Anspruch einer Volksgruppe und der einzelnen Landsleute auf Rückerstattung des geraubten Vermögens und die sich daraus ergebenden Entschädigungsansprüche zu vertreten, in den neuen Zweck, die Rückgabe konfiszierten Vermögens auf der Basis einer gerechten Entschädigung zu vertreten (BayObLG NJW-RR 2001, 1260), die Beeinflussung des Vereinszwecks, durch sorgfältige Pflege des Sports zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder beizutragen sowie durch den Sport Zusammengehörigkeit unter seinen Mitgliedern zu fördern, durch den Umstand, dass der Verein zur Ausübung einer bestimmten Sportart (hier: Rudern) eine entsprechende Abteilung nicht weiterhin unterhält (BGH, Urteil vom 19.02.2013 - II ZR 169/11, NJW-RR 2013, 604),

die Änderung des Zwecks eines Vereins zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und der Wirtschaftskriminalität, der bisher im Interesse von Unternehmen, freiberuflich Tätigen und Verbrauchern tätig war, mit Rücksicht auf die Anforderungen der Klagebefugnis nach § 13 UWG a. F. dahingehend, dass die Verbraucher aus der satzungsmäßigen Zielbeschreibung gestrichen werden (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245),

die Erweiterung des bisherigen Zwecks, die Kenntnis des Werkes eines Bildhauers in der Öffentlichkeit zu verbreiten und zu vertiefen sowie darüber hinaus im Bewusstsein der Allgemeinheit das Verständnis für Bildhauerkunst in Geschichte und Gegenwart zu fördern, dahingehend, dass in Verfolgung dieses Anliegens auch die sonstige Förderung und Unterstützung des Künstlers, z. B. bei dem Erwerb von Kunstwerken und der Durchführung von Baumaßnahmen, Vereinszweck sein soll (LG Bremen Rpfleger 1989, 415),

die Erweiterung des bisherigen Zwecks eines Tierschutzvereins - die Verhütung von Tierquälereien und Tiermisshandlungen - auf die artgemäße Haltung von Nutztieren und die Erhaltung bedrohter Tierarten (LG Bremen SchlHA 1982, 26),

Aufgabe einer bereits lange nicht mehr bestehenden und anerkannten Gemeinnützigkeit (OLG Frankfurt OLGR 1999, 165),

die Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein, ohne dass dabei bisherige Vereinszwecke aufgegeben oder im Rahmen der geänderten Verhältnisse nach der Fusion unmöglich gemacht werden (OLG Hamm NZG 2013, 388),

die Erweiterung des bisherigen Zwecks der Aufbringung von Geldmitteln für die Innenrestaurierung einer im Jahre 1747 erbauten und als Kulturdenkmal eingestuften und unter Schutz gestellten Pfarrkirche nach Abschluss der Innenrestaurierung auf die Förderung der Pfarrkirche mit dem gesamten Pfarrzentrum (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.07.2013 - 3 W 68/13, Juris),

die Änderung des bisherigen Zwecks der Förderung von Sport-, Ausbildungs- und Freizeitmaßnahmen, die von einem Behindertensportverband durchgeführt und unterstützt werden, auf die ideelle und finanzielle Förderung dieses Behinderten- und Rehabilitationsportverbandes, seiner Mitgliedsvereine und weiterer Organisationen, die den Behindertensport fördern (OLG Zweibrücken NZG 2013, 907).

f) Bei Ansatz vorstehender Bewertungsmaßstäbe stellt sich die streitgegenständliche Änderung des Vereinszwecks nicht als solche im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.

aa) Für die Beurteilung dieser Frage ist ein Vergleich des neugefassten Satzungszwecks mit der zuletzt wirksam beschlossenen Fassung der Satzung - hier somit mit der am 01.04.2011 beschlossenen, aktuell geltenden Satzungsfassung - anzustellen. Unerheblich ist ein in früheren Fassungen der Vereinssatzung ggf. abweichend formulierter Vereinszweck. Soweit das Registergericht bei seiner Entscheidung deshalb auf einen Vergleich mit dem in der ersten Satzungsfassung des Beteiligten zu 1) aus dem Jahr 1979 allein genannten Schießsport abstellt, geht es fehl.

bb) In der aktuell geltenden Satzungsfassung wird die „Ausübung des Schieß- und Bogensports“ als übergreifender Vereinszweck definiert. Demgegenüber enthält die neugefasste Zweckbestimmung lediglich noch die „Ausübung des Bogensports“.

Unter Schießsport, auch als „Sportschießen“ oder „Präzisionssport“ bezeichnet, versteht man den sportlichen Umgang mit Schusswaffen oder Sportbogen. Sportliches Schießen bedeutet Schießen nach bestimmten Regeln; die Waffe wird dabei - entgegen ihrem militärischen oder jagdlichen Ursprung - als Sportgerät verwendet, ähnlich wie der Speer beim Speerwerfen oder der Degen beim Fechten (Quelle: www.wikipedia.de, Suchbegriff „Schießsport“).

Bogensport bzw. Bogenschießen stellt dagegen eine Unterart des Schießsports dar, nämlich das Schießen mit Pfeil und Bogen (Quelle: www.wikipedia.de, Suchbegriff „Bogensport“).

cc) Seitens des Beteiligten zu 1) wurde dargelegt, Hintergrund der beschlossenen Satzungsänderung seien zum einen (vereins-)historische Veränderungen, insbesondere die Mitgliederentwicklung, zum anderen die kritische Außenwahrnehmung. Das Interesse an der Ausübung schießsportlicher Disziplinen mit Gerätschaften, die den Restriktionen des Waffenrechts unterliegen, habe stark nachgelassen. Der Umgang mit Schusswaffen sei insbesondere im großstädtischen Umfeld unpopulär geworden und werde, gerade nach schlagzeilenträchtigen Amokläufen mit tödlichem Ausgang, etwa in Winnenden 2009, zunehmend kritisch wahrgenommen. Bögen würden hingegen rechtlich als Sportgeräte, nicht als Waffen gelten, unterlägen daher nicht den Beschränkungen des Waffenrechts. Historisch und gesellschaftlich sei das Bogenschießen unverändert positiv besetzt. Vor diesem Hintergrund habe der Beteiligte zu 1) seit Ende der 1990er Jahre in den schießsportlichen Disziplinen mit Luftdruckwaffen keinerlei Nachwuchs mehr generieren können. Seit 2013 übe kein Vereinsmitglied mehr aktiv das Schießen mit Luftdruckwaffen aus. Dies sei nicht mehr möglich, nachdem der Schießstand aufgelassen und demontiert worden sei. Vielmehr habe eine Konzentration auf die über Jahre schwerpunktmäßig erworbene Kernkompetenz im Bogenschießen stattgefunden.

dd) Der Begriff des Schießsports ist umfassender als derjenige des Bogensports, da er den sportlichen Umgang nicht nur mit Sportbogen, sondern auch mit Schusswaffen erfasst (vgl. oben II 3 f bb). Von daher stellt die Änderung des Vereinszwecks des Beteiligten zu 1) vom umfassenderen Schießsport auf reinen Bogensport eine inhaltliche Reduktion dar.

Gleichwohl werden hierdurch der „Charakter“ und damit die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins nicht verändert. Das sportliche Schießen - nämlich mittels des Sportgeräts Bogen - bleibt weiterhin wesentlicher Vereinszweck. Dieser Vereinszweck wird somit - unter Aufrechterhaltung der bisherigen grundsätzlichen Zweckrichtung - lediglich beschränkt, was indes für eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht genügt (siehe oben II 3 d). Hier liegt eine Fallkonstellation vor, in der die Ziele des Vereins unter Aufrechterhaltung der bisherigen Leitidee dem Wandel der Zeit angepasst und lediglich noch mit den Mitteln des Sportbogens verfolgt werden.

Entgegen der Ansicht des Registergerichts liegt in der satzungsmäßigen Aufgabe des Schießsports mit Schusswaffen auch keine Aufgabe eines von mehreren Vereinszwecken. Der Schießsport mit Schusswaffen und der Schießsport mit Sportbogen stellen keine verschiedenen Zwecke dar, betreffen vielmehr jeweils den sportlichen Umgang mit (auch als Waffen verwendbaren) Sportgeräten, der hinsichtlich der Art der Sportausübung als ein Präzisionssport jeweils gleichartigen Anforderungen unterliegt. Ziel des Sportschießens - sowohl des Schießsports mit Schusswaffen als auch des Schießsports mit Sportbogen - ist es, die Mitte einer Schießscheibe, durch Einklang von Körper (statischem Aufbau und Körperbeherrschung) und Geist (innere Ruhe und Kontrolle von äußeren Einflüssen), zu treffen, was sowohl körperliches als auch mentales Training erfordert (Quelle: www.wikipedia.de, Suchbegriff „Schießsport“).

4. Die Entscheidung des Amtsgerichts kann daher keinen Bestand haben. Mangels Zweckänderung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder zu der beschlossenen Satzungsänderung nicht erforderlich.

5. Kosten werden nicht erhoben, § 21 GNotKG, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend §§ 36, 59, 61 GNotKG festgesetzt.

Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war.

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Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 59 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 71 Änderungen der Satzung


(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 40 Nachgiebige Vorschriften


Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorsta

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung


(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. (2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Verein

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 17. Nov. 2015 - 12 W 2249/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 17. Nov. 2015 - 12 W 2249/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2013 - II ZR 169/11

bei uns veröffentlicht am 19.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 169/11 Verkündet am: 19. Februar 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 33 Abs. 1

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(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

Registersachen sind

1.
Handelsregistersachen,
2.
Genossenschaftsregistersachen,
3.
Partnerschaftsregistersachen,
4.
Vereinsregistersachen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.

(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.

(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 169/11
Verkündet am:
19. Februar 2013
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Vereinszweck eines Sportvereins, durch sorgfältige Pflege des Sports zur
körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder beizutragen sowie durch den Sport
Zusammengehörigkeit unter seinen Mitgliedern zu fördern, setzt nicht zwingend
voraus, dass der Verein zur Ausübung einer bestimmten Sportart (hier: Rudern)
eine entsprechende Abteilung unterhält. Die Auflösung einer solchen Abteilung
verstößt im Regelfall auch nicht gegen die vereinsrechtliche Treuepflicht.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - II ZR 169/11 - KG
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher
und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Juni 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist ein Sportverein in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Beklagte befasst sich mit dem Rudersport. Aufgrund der Ausgestaltung der Satzung des Klägers ist die Beklagte zwar nicht Mitglied des Klägers , stellt aber - wie der Senat in einem vorangegangenen Rechtsstreit der Parteien ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 49 ff.) - eine Untergliederung des Klägers ("Abteilung") in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins dar.
2
Das Vermögen des Klägers besteht im Wesentlichen aus dem Grundstück S. in B. . Dieses wird fast ausschließlich von Mitgliedern der Beklagten - die zugleich Mitglieder des Klägers sind - genutzt. Der Kläger möchte das Grundstück verkaufen, um ein zurückgehendes Spendenaufkommen zugunsten aller seiner Abteilungen ausgleichen zu können. Über die Wirksamkeit eines Kaufvertrags mit dem "R. e.V." vom 13. Februar 2003 entstand Streit zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Senat entschied in dem bereits erwähnten Vorprozess, dass der Kaufvertrag wirksam sei. Der Vorstand des Klägers sei nach dem Inhalt der Satzung berechtigt gewesen, ohne die Notwendigkeit einer zustimmenden Beschlussfassung der Mitgliederversammlung das Grundstück zu veräußern.
3
Nach Verkündung des Senatsurteils forderte der Kläger die Beklagte auf, sich eine neue Sportstätte zu beschaffen und das Grundstück für eine Übergabe an den Käufer zu räumen. Dabei wies der Kläger die Beklagte auf fünf - nach seiner Auffassung für die Zwecke des Rudersports geeignete - Ersatzgrundstücke hin. Da sich die Beklagte weiter weigerte, das Grundstück zu räumen , trat der Käufer von dem Kaufvertrag zurück.
4
Die Beklagte, die dem Kläger mitgeteilt hat, ohne rechtskräftiges Räumungsurteil das Grundstück nicht zu räumen, vertritt die Auffassung, der Verkauf des Grundstücks sei zweckwidrig, sie habe ein Besitzrecht an dem Grundstück , die nachgewiesenen Ersatzgrundstücke seien für den Rudersport nicht geeignet und ohnehin sei eine nur mietweise Überlassung eines Grundstücks nicht akzeptabel.
5
Das Landgericht hat der im Ergebnis auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks gerichteten Klage stattgegeben, das Kammergericht hat sie abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Zwischen den Parteien bestehe hinsichtlich des Vereinsgrundstücks eine Leihe. Diese könne der Kläger nur kündigen, wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedürfe. Das sei hier nicht anzunehmen, weil das Leiheverhältnis durch das vereinsrechtliche Treuegebot überlagert werde. Danach sei die Kündigung unzulässig, weil sie gegen den Vereinszweck verstoße.
9
Nach dem Vereinszweck müsse der Kläger eine Ruderabteilung unterhalten. Die Räumung des Vereinsheims ohne gleichzeitigen Nachweis eines anderweitigen Zugangs zu einem Gewässer führe aber zu einer faktischen Liquidation der Beklagten. Demgegenüber habe der Kläger nicht vorgetragen, dass der Verkauf des Grundstücks existenziell notwendig sei. Auch habe er der Beklagten kein geeignetes Ersatzgrundstück in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten.
10
Der Beschluss der Mitgliederversammlung des Klägers, mit dem der Vorstand des Klägers angewiesen worden sei, die Räumung gerichtlich durchzusetzen , sei nichtig. Er verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und hätte angesichts der durch eine Räumung bewirkten faktischen Liquidation der Beklagten ohnehin nur einstimmig gefasst werden können.
11
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
12
1. Nach dem Urteil des Senats in dem von den Parteien bereits geführten Prozess ist davon auszugehen, dass der Vorstand des Klägers grundsätzlich berechtigt ist, das der Beklagten überlassene Vereinsgrundstück zu veräußern und dazu von der Beklagten die Räumung und Herausgabe des Grundstücks zu verlangen. Die Vorstandsmitglieder des Klägers hätten - so heißt es in der Senatsentscheidung - nicht die ihnen im Innenverhältnis gesteckten Grenzen der Vertretungsmacht überschritten. Die Annahme einer Satzungsänderung dürfte schon deshalb ausscheiden, weil der Verkauf des Grundstücks nicht zwingend einen Fortfall der Ruderabteilung herbeiführe. Grundsätzlich könne Rudersport auch nach dem Verkauf betrieben werden, indem der Kläger den Mitgliedern der Beklagten auf andere Weise Zugang zu einem Gewässer biete. Anders könne es zu beurteilen sein, wenn mit dem Verkauf des Grundstücks der Hintergedanke verfolgt würde, die Ruderabteilung "auf kaltem Wege" zu liquidieren (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 27, 46, 61, 70).
13
Das Berufungsgericht geht im Grundsatz von dieser Rechtslage aus, nimmt aber an, dass der Verkauf des Grundstücks zu einer "kalten Liquidation" der Beklagten führe und deshalb gegen die vereinsrechtliche Treuepflicht verstoße und eine Änderung des Vereinszwecks des Klägers darstelle, die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB der Zustimmung aller Vereinsmitglieder bedürfe.
14
2. Die Würdigung, ob aus den besonderen Gründen des Einzelfalls die an sich zulässige Veräußerung des Vereinsgrundstücks - und damit das Verlangen des Klägers nach einer Räumung und Herausgabe durch die Beklagte - ausnahmsweise gegen die Grundsätze der vereinsrechtlichen Treuepflicht verstößt oder sonst unverhältnismäßig ist, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Das Revisionsgericht hat diese Würdigung aber darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter den Sachverhalt erschöpfend berücksichtigt, Rechtsbegriffe richtig erfasst und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Danach ist die Würdigung des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern.
15
Das Berufungsgericht hat den Umfang der vereinsrechtlichen Treuepflicht überspannt. Nach § 10 Abs. 3 der Vereinssatzung des Klägers führt der Vorstand des Klägers die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Nach § 3 Abs. 2 der Satzung regeln die Abteilungen - wie die Beklagte - ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Daraus ergibt sich, dass der Vorstand des Klägers im Innen- und Außenverhältnis für alle Angelegenheiten zuständig ist, die das Gesamtinteresse des Klägers - also die übergeordneten Interessen aller Abteilungen - betreffen und nicht der Mitgliederversammlung des Klägers vorbehalten sind.
16
Durch die Veräußerung des Vereinsgrundstücks werden nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht in Bezug genommen hat, die Interessen des Gesamtvereins verfolgt. Es geht dem Kläger darum, Liquidität zu schaffen, um alle seine Abteilungen besser unterstützen zu können. Ob durch einen Verkauf des Vereinsgrundstücks dieses Interesse tatsächlich gefördert wird, ist unerheblich. Denn nach dem Urteil des Senats vom 2. Juli 2007 ist es mit dem in Angelegenheiten des Gesamtvereins bestehenden Weisungsrecht des Klägers unvereinbar, der Beklagten, die nur ihre eigenen Belange selbst regeln darf, die Befugnis zuzuerkennen, Beschlüsse des ihr übergeordneten Klägers inhaltlich zu beanstanden (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 61).
17
3. Die Veräußerung des Vereinsgrundstücks ist grundsätzlich auch nicht von der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Klägers abhängig. Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 2. Juli 2007 ausgeführt (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 70). Der Verkauf des Grundstücks führt nicht zwingend zu einer Änderung der Satzung. Erst recht kommt es dadurch, selbst wenn damit die Ausübung einer bestimmten Sportart zum Erliegen kommen sollte, nicht zu einer Änderung des Vereinszwecks auf der Ebene des Klägers. Denn der Vereinszweck des Klägers besteht nach § 2 Abs. 1 der Satzung darin, durch sorgfältige Pflege des Sports zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder beizutragen sowie durch den Sport Zusammengehörigkeit unter seinen Mitgliedern zu fördern. Das setzt nicht zwingend voraus , dass der Kläger eine bestimmte Abteilung unterhält.
18
Indes könnte eine durch die Veräußerung des Grundstücks bewirkte faktische Auflösung einer satzungsgemäß geschaffenen Abteilung - wie der Beklagten - möglicherweise als Satzungsänderung aufzufassen sein, so dass der Vorstand dann nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung des Klägers handeln könnte. Ob das der Fall ist und ob gegebenenfalls der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. April 2009, mit dem die Versammlung dem Räumungsverlangen des Vorstands zugestimmt hat, wirksam ist - der Rechtsstreit über seine Wirksamkeit ist nach § 148 ZPO ausgesetzt -, bedarf derzeit keiner Entscheidung. Denn das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen , die seine Annahme tragen würden, die Beklagte werde durch die Veräußerung des Grundstücks faktisch aufgelöst.
19
Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 2. Juli 2007 bereits ausgeführt hat, ist die Beklagte nicht auf das von ihr derzeit genutzte Grundstück angewiesen , um einen Wasserzugang zu haben und damit den Rudersport ausüben zu können. Sie kann das auch von anderen geeigneten Grundstücken aus tun. Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Kläger der Beklagten mehrere Grundstücke benannt hat, die nach seiner Auffassung für diesen Zweck geeignet waren. Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag nicht nachgegangen. Es hat vielmehr angenommen, es sei Sache des Vorstands des Klägers, ein geeignetes Grundstück anzumieten und es der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anzubieten. Damit überspannt das Berufungsgericht die Pflichten des Klägers. Zwar heißt es im Urteil des Senats vom 2. Juli 2007, der Kläger habe den Mitgliedern der Beklagten auf andere Weise Zugang zu einem Gewässer zu bieten (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 46). Damit ist aber nicht gemeint, dass er ein Grundstück von sich aus anmieten muss. Das kann vielmehr auch Sache des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten sein. Nach § 10 Abs. 6 der Satzung des Klägers sind nämlich die Abteilungsvorsitzenden im Innenverhältnis berechtigt, Verpflichtungen einzugehen, die die jeweilige Abteilung betreffen und sich im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel halten. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft , ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
20
Hinzu kommt, dass die Beklagte die Auffassung vertreten hat, ein Mietgrundstück komme ohnehin nicht infrage und sie werde das Grundstück ohne rechtskräftiges Räumungsurteil nicht räumen. Damit nimmt die Beklagte ein Recht zur Nutzung des Grundstücks und zur Wahrung des derzeitigen Besitzstands für sich in Anspruch, das ihr im Verhältnis zu dem ihr übergeordneten Kläger nicht zusteht. Der Kläger hat die Interessen aller seiner Abteilungen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen kann es durchaus angemessen sein, die in dem Vereinsgrundstück gebundenen erheblichen Mittel freizusetzen und für alle Abteilungen zu verwenden. Dass sich der Kläger dabei in einem existenzbedrohenden Zustand befinden müsste, ist - anders als das Berufungsgericht meint - dafür keine Voraussetzung. In diesem Rahmen wird gegebenenfalls zu entscheiden sein, ob der Kläger (auch) die Beklagte, soweit die von ihr erhobenen Mitgliedsbeiträge nicht ausreichen sollten, angemessen mit Liquidität auszustatten hat, damit sie die Miete für ein Ersatzgrundstück zahlen kann. Dass der Kläger dazu von vornherein nicht bereit wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
21
III. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht wird in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung zu prüfen haben, ob die der Beklagten von dem Kläger nachgewiesenen Ersatzgrundstücke für die Ausübung des Rudersports geeignet waren. Sollte das der Fall gewesen sein, könnte sich die Beklagte jetzt nicht mehr darauf berufen, sie habe bei einer Räumung und Herausgabe des derzeit von ihr genutzten Grundstücks keinen Zugang zu einem Gewässer mehr. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Mittel der Beklagten grundsätzlich ausreichen, um die Miete für ein Ersatzgrundstück zu zahlen. Dann wäre es vorrangig Sache der Beklagten, sich um ein geeignetes Grundstück zu bemühen.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2010 - 31 O 503/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.06.2011 - 1 U 33/10 -

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.