Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. Nov. 2018 - 11 UF 737/18

bei uns veröffentlicht am02.11.2018
vorgehend
Amtsgericht Schwabach, 001 F 629/17, 25.04.2018

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Auf die Beschwerde der N… Lebensversicherung AG wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 25.04.2018 in Nummer 2 abgeändert und nach dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der N… Lebensversicherung AG, Versicherungsschein-Nr. …, zugunsten der Antragstellerin, bezogen auf den 31.07.2017, ein Anrecht in Höhe von 6.598,20 € übertragen.

Die Übertragung erfolgt gemäß der Ordnung des Versorgungsträgers für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung), Stand 18.12.2009, mit den Maßgaben, dass

- abweichend von § 5 Abs. 1 der Teilungsordnung mit dem Wert der gemäß § 4 der Teilungsordnung entnommenen Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung für die ausgleichsberechtigte Person eine Versicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet wird, indem dieser Wert wieder in Fondsanteile mit den Werten zum Ehezeitende umgerechnet wird und auf den die Regelungen über das Anrecht der ausgleichsverpflichteten Person - mit Ausnahme der nachfolgend geregelten Einschränkung des Risikoschutzes - entsprechend anzuwenden sind,

- abweichend von § 5 Abs. 3 lit. b der Teilungsordnung nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen, sondern die Rechnungsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Vertrages für das neue Anrecht zur Anwendung kommen.

2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.920 € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Ausgleich einer fondsgebundenen privaten Basisrentenversicherung.

Auf den am 25.08.2017 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwabach mit Endbeschluss vom 25.04.2018 die am 27.07.1994 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Der Regelung des Versorgungsausgleichs war eine im Termin vom 25.04.2018 vor dem Familiengericht getroffene Vereinbarung der Beteiligten vorausgegangen, die diese mit dem Ziel schlossen, der Antragstellerin ihre Beamtenversorgung ungeschmälert zu erhalten. Die Beteiligten haben deshalb die Beamtenversorgung und im Gegenzug Teile der Versorgungen des Antragsgegners der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge vom Ausgleich ausgenommen. Die Vereinbarung benennt die noch auszugleichenden Teile der Versorgungen des Antragsgegners und endet mit der Klausel: „Im Übrigen verzichten die Beteiligten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.“

Schon vor der Vereinbarung hatte das Amtsgericht Auskünfte bei den Versorgungsträgern eingeholt. Hinsichtlich seiner Anrechte bei der N… Lebensversicherung AG hatte der Antragsgegner in seinem Auskunftsfragebogen aufgeführt, er beziehe Anrechte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versorgungsträger hatte zu der Versorgung mitgeteilt, es handle sich um eine Privatvorsorge in Form einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Diese könne nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 28 VersAusglG ausgeglichen werden. Die Antragstellerin hatte hierzu mitgeteilt, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente bei ihr nicht vorlägen.

Das Amtsgericht hat entsprechend der Vereinbarung der Beteiligten den Ausgleich in Nummer 2 seines Endbeschlusses durchgeführt und am Ende festgestellt: „Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.“ Ein Ausgleich des Anrechts bei der N… Lebensversicherung AG ist nicht erfolgt.

Gegen diesen ihr am 04.05.2018 zugestellten Beschluss wendet sich die N…Lebensversicherung AG mit ihrer am 22.05.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde und weist auf die Unvollständigkeit ihrer Erstauskunft hin. Bei dem Vertrag handle es sich um eine fondsgebundene Basisrente (Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, vorgesehener Rentenbeginn 01.12.2032, 10 Jahre Rentengarantiezeit) mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Rente und Beitragsfreiheit), welche mit Beginn 01.12.2008 abgeschlossen worden sei. Zum 01.09.2014 sei die volle Berufsunfähigkeit anerkannt worden. Der Ehezeitanteil (der Hauptversicherung) betrage 13.196,39 €, für den Ausgleichswert würden 6.598,20 € vorgeschlagen. Es solle die interne Teilung durchgeführt werden, ein Kostenabzug erfolge nicht.

Die Antragstellerin erklärt zu dem Ausgleich, dass beide Beteiligte sowie das Amtsgericht aufgrund des Schreibens der N… Versicherung vom 07.11.2017 davon ausgegangen seien, dass das betreffende Anrecht überhaupt nicht in den Versorgungsausgleich falle. Bis zum Scheidungstermin habe keine weitere Auskunft vorgelegen. Hätten die Beteiligten bereits vor dem Termin gewusst, dass es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung handle, hätten sie die Vereinbarung anders und zwar unter Einbeziehung des Anrechts getroffen. Der ausgesprochene Verzicht habe das unbekannte Anrecht nicht erfassen können.

Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.

In der Teilungsordnung des Versorgungsträgers heißt es unter anderem:

㤠3 Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes / Ansatz von Kosten Ehezeitanteil:

(1) …

(2) Auf Basis der vom Familiengericht mitgeteilten Daten ermittelt der Versicherer gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 bzw. § 46 VersAusglG den Rückkaufswert der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person ohne Stornoabzug jeweils zu Beginn (bestand zu Beginn der Ehezeit noch kein Versicherungsverhältnis, ist der Wert mit „0“ anzusetzen) und zum Ende der Ehezeit, soweit das auszugleichende Anrecht in der Ehezeit erworben wurde. Ist kein Rückkauf vorgesehen, tritt an die Stelle des Rückkaufswertes das Deckungskapital inklusive bereits zugeteilter Überschüsse. Negatives Deckungskapital wird mit „0“ angesetzt.

(3) Darüber hinaus werden die für diesen Vertrag maßgeblichen Bezugsgrößen noch nicht zugeteilter Bewertungsreserven und Schlussüberschussanteile am Anfang und am Ende der Ehezeit bestimmt.

(4) Die Differenzbeträge ergeben den Ehezeitanteil bezogen auf das Ehezeitende.

Ausgleichswert:

(5) Der Ausgleichswert beträgt die Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils bezogen auf das Ehezeitende.

Kosten:

(6) Auf die gesetzliche Möglichkeit eines zusätzlichen Kostenabzugs bei der internen Teilung gemäß § 13 VersAusglG wird verzichtet.

§ 4 Herabsetzung der Versicherungsleistungen bei der ausgleichspflichtigen Person

Der gemäß § 3 Absatz 5 und § 3 Absatz 6 dieser Teilungsordnung ermittelte Ausgleichswert wird der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person entnommen. Die Leistungen der Versicherung vermindern sich entsprechend. Der Versicherungsschutz reduziert sich ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich.

§ 5 Ausgestaltung der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person

(1) Mit dem Ausgleichswert wird eine Versicherung für die ausgleichsberechtigte Person in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen bzw. sofort beginnenden Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet; …

(2) …

(3) Für diese (neue) Versicherung nach Absatz 1 gelten folgende Konditionen:

a) Der Risikoschutz wird gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 3. 2. HS VersAusglG auf eine Altersversorgung beschränkt. Soweit in der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zusätzliche Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind, so erfolgt der gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 3. 2. HS VersAusglG ggf. erforderliche zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswertes. Die alternativ bei Aufrechterhaltung des Risikoschutzes benötigten Mittel führen auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person.

b) Es kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung.

c) Beginn der Versicherung ist der Erste des Monats, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird. Versicherungsschutz wird ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung gewährt. …“

Bereits in seiner Beschwerdeschrift hat der Versorgungsträger selbst angemerkt, dass in Abweichung von der Teilungsordnung nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung dem gegebenenfalls im Wege der internen Teilung zu begründenden Anrecht der ausgleichsberechtigten Person nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegt werden dürften, sondern die Rechnungsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Vertrags (BGH, Beschluss vom 19.08.2015, XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869, NZFam 2015, 1005, NJW 2015, 3306; ebenso OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2015, 11 UF 1032/15, FamRZ 2016, 819, BeckRS 2015, 20760). Der Bundesgerichtshof sei zudem der Ansicht, dass die Teilungsordnung nicht insgesamt als nichtig anzusehen, sondern vielmehr aufrecht zu erhalten sei, allerdings mit Abweichungen, die dem Halbteilungsgrundsatz entsprächen. Entsprechend komme mit dem Bundesgerichtshof anstelle der unwirksamen Regelung in § 5 Abs. 3 lit. b) der Teilungsordnung die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 2 VersAusglG zum Tragen, wonach die Rechnungsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Vertrages für das neue Anrecht zur Anwendung kämen. Dies habe das Familiengericht im Tenor seiner Entscheidung ausdrücklich auszusprechen.

Der Senat hat zudem darauf hingewiesen, dass sich die interne Teilung auch auf die Bezugsgröße „Fondsanteile“ beziehen könne. Der Versorgungsträger hat hierauf mitgeteilt, dass sich das Anrecht bei Ehezeitende wie folgt zusammensetze:

- 47,0045 Thread EuropSel, WKN 987663

- 2,3144 Templ AsianGrEUR, WKN A0F6WM

- 0,1203 Carmignac Invest, WKN A0DP5W

- 3,2513 Magellan C, WKN 577954

- 14,832 Janus Hen. C. E., WKN A0DLKB

- 1,1942 DWS TopDividende, WKN 984811

- 307, 4164 NBG Garfonds, WKN A0MJTV (Wertstand zum 01.08.2017: 12.447,29 € bei einem Gesamtwertstand der Fondsanteile von 13.196,39 €)

Der Versorgungsträger vertritt die Auffassung, die §§ 3 und 5 der Teilungsordnung sähen nur vor, dass der Ehezeitanteil über den Wert des Vertrages (Deckungskapital) und nicht über die Fondsanteile gebildet werde. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig. Für die Ausgleichsberechtigte würde mit dem Ausgleichswert eine Versicherung in Form einer konventionellen beitragsfreien aufgeschobenen Rentenversicherung auf ihr Leben nach dem Tarif NR2501E eingerichtet. Damit erhalte die Ausgleichsberechtigte dieselbe Wertentwicklung für die in der Ehezeit angesparten Werte und zukünftig die Verzinsung (2,25%) der gleichen Tarifgeneration des Ausgleichspflichtigen bis zu ihrem Endalter von ebenfalls 65 Jahren. Der Barwert der Beitragserhaltungsgarantie entspreche der Anlage im Garantiefonds. Die darüber hinausgehende freie Investmentanlage werde für die Darstellung der Garantie nicht benötigt.

Gegen die Ankündigung des Senats, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, wurden von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben.

II.

Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und zulässig.

Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§§ 69 Abs. 3, 221 Abs. 1 FamFG).

Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist zulässig (BGH FamRZ 2016, 794; 2011, 547). Der Überprüfung durch den Senat unterliegt daher die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Bezug auf das erwähnte, noch nicht ausgeglichene Anrecht.

Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt allerdings zu einem vom Vorschlag des Versorgungsträgers abweichenden Ausgleich des Anrechts.

Das Anrecht ist trotz der Vereinbarung der Beteiligten vom 25. April 2018 auszugleichen. Der Senat geht nicht davon aus, dass der dort ausgesprochene Verzicht auch unbekannte Anrechte erfasst hat. An einen Verzicht auf unbekannte Rechte sind stets strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1984, 1346 Rn. 12; Erman/Wagner, BGB, 15. Aufl., § 397 BGB Rn. 10; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. § 397 Rn 6 m. w. Nachw.). Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten vor ihrer Verzichtsvereinbarung die Ausgleichswerte der Beamtenversorgung und der nicht ausgeglichenen (Teil-)Anrechte des Antragsgegners gegenübergestellt und ein wertmäßig annähernd ausgeglichenes Ergebnis erzielt. Unter diesen Umständen liegt ein Verzicht auf den Beteiligten unbekannte Anrechte fern.

Der Versorgungsträger hat die interne Teilung des Anrechts gemäß § 11 VersAusglG gewählt und als Ausgleichswert einen Kapitalbetrag von 6.598,20 €, entsprechend dem zum Stichtag Ehezeitende ermittelten Wert der Hälfte der während der Ehezeitzeit erworbenen Fondsanteile, vorgeschlagen.

Der Senat teilt die Auffassung des Versorgungsträgers, wonach es ihm letztlich freisteht bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung als Bezugsgröße des Anrechts den Kapitalwert zu wählen.

Gemäß der Auskunft der N… Lebensversicherung AG handelt es sich bei der Versorgung um eine fondsgebundene Basis-Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung (sowie zwei Zusatzversicherungen). Der Wert des Ehezeitanteils setzt sich aus den vom Versorgungsträger mitgeteilten Fondsanteilswerten zusammen. Der Barwert des Garantiekapitals (aufgrund der Beitragserhaltungsgarantie nach § 1 Nr. 3 AltZertG) ist durch die Garantiefondsanlage abgesichert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2014, 1987 Rn. 25 - zitiert nach juris) kommt auch für fondsgebundene Rentenversicherungen eine Teilung der Fondsanteile als maßgebende Bezugsgröße in Betracht.

Nach welcher Bezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei diejenige Bezugsgröße, die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert (BGH FamRZ 2014, 1987 Rn. 19, zitiert nach juris). Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht zwar einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Die Vorschrift stellt es dem Versorgungsträger aber nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (BGH FamRZ 2015, 313 Rn. 22; FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.; Müller-Tegethoff in BeckOGK, Stand 01.03.2018, § 5 VersAusglG Rn. 7.2). Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswerts und dessen Bezugsgröße obliegt auf der Grundlage der maßgeblichen Versorgungsordnung dem Gericht (BGH FamRZ 2015, 313 Rn. 22; FamRZ 2014, 1987 Rn. 19 - zitiert nach juris). Im vorliegenden Verfahren setzt sich der Ehezeitanteil aus den genannten Fondsanteilen zusammen, sie könnten damit die maßgebliche Bezugsgröße nicht nur für die Wertermittlung im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG (Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl., § 46 VersAusglG Rn. 9), sondern auch im Sinne des § 5 Abs. 3 VersAusglG sein. Teilungsgegenstand wären damit die ehezeitlich erworbenen Fondsanteile und nicht der Kapitalwert (Schlünder in BeckOGK, Stand 01.08.2018, § 46 VersAusglG Rn. 64). Mit diesem Ansatz könnte vermieden werden, dass der Versorgungsträger den Kapitalbetrag wieder in die von ihm verwendete Bezugsgröße, also die Fondsanteile, zurückrechnen muss, um die Kürzung zu vollziehen. Das würde sowohl die Umsetzung der Anrechtskürzung für den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person als auch im Streitfalle die Kontrolle der Umsetzung durch die dazu berufene Fachgerichtsbarkeit der jeweiligen Versorgungszweige erleichtern (BGH FamRZ 2017, 1655 Rn. 12, dort zur externen Teilung).

Trotz dieser praktischen Vorteile kann der Versorgungsträger einer privaten fondsgebundenen Versorgung auch den Kapitalwert als Bezugsgröße wählen. Der Bundesgerichtshof geht in seinen Entscheidungen nur davon aus, dass die Fondsanteile Bezugsgröße sein können. Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind nach § 46 VersAusglG ergänzend die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Nach § 169 Abs. 4 Satz 1 VVG ist bei fondsgebundenen Versicherungen, in denen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, der Rückkaufswert nach den allgemeinen Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung und damit als Kapitalbetrag zu berechnen (BGH FamRZ 2012, 694 Rn. 22). Gleiches gilt bei Basisrentenverträgen, bei denen es im Hinblick auf das Kapitalisierungsverbot unabhängig hiervon keinen Rückkaufswert nach § 169 VVG gibt, so dass die Bewertung unmittelbar über § 39 VersAusglG (hier: § 39 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) erfolgt. Der Verweis auf den Zeitwert schließt es zwar, so der Bundesgerichtshof, nicht aus, die interne Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung auf die Bezugsgröße von Fondsanteilen zu beziehen (ebenso Bergner NJW 2013, 2790, 2791, der darauf hinweist, dass die Problematik des Ausgleichs fondsgebundener Anrechte [insoweit] im Gesetzgebungsverfahren nicht erkannt wurde), er steht aber dem Zwang zum Ausgleich über die Bezugsgröße der Fondsanteile entgegen. Gesetzlich vorgesehen bleibt der Ausgleich über den Kapitalbetrag, der vom Versorgungsträger im vorliegenden Verfahren auch angestrebt wird.

Der Versorgungsträger darf mit dem so ermittelten Ausgleichswert zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung keine konventionelle beitragsfreie aufgeschobene Rentenversicherung auf das Leben der Ausgleichsberechtigten einrichten (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1276; Norpoth/Sasse, in Erman, BGB, 14. Aufl., § 11 Rn. 6: tatsächlich werde eine externe Teilung durchgeführt; a. A. OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 100 Rn. 17; Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 442).

Die interne Teilung muss gem. § 11 VersAusglG die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen, wofür ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit im Vergleich zu dem Anrecht der ausgleichsverpflichteten Person vergleichbarer Wertentwicklung und gleichem Risikoschutz zu gewähren ist.

Für die Möglichkeit des Wechsels der Produktkategorie könnte die sich aus § 10 Abs. 3 VersAusglG abzuleitende Rechtsetzungsautonomie des Versorgungsträgers (Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 442) und vor allem die Gesetzesbegründung sprechen. Mit der Regelung der Anforderung an die interne Teilung gemäß § 11 VersAusglG wollte der Gesetzgeber die Mindestanforderungen, die von der Rechtsprechung zur damals gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG möglichen Realteilung entwickelt worden sind, übernehmen. Der Spielraum der Versorgungsträger bei der Ausgestaltung der Realteilung sollte erhalten bleiben. Die Versorgungsträger könnten den eigenen Belangen gerecht werdende Regelungen entwickeln, sofern das Teilungssystem „grundlegenden verfassungsrechtlichen Anforderungen“ genüge (BT-Drs. 16/10144 S. 55 f.; hierzu auch Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 3 Rn. 31). Mit der „vergleichbaren“ Wertentwicklung nicht zu vereinbaren wäre es etwa, wenn der Versorgungsträger die Ausgleichsberechtigte von künftigen Anpassungen der Leistungen in der Anwartschafts- oder Leistungsphase ausschlösse (BT-Drs. 16/10144 S. 56). Als eine der grundlegenden verfassungsrechtlichen Anforderungen war schon damals der Halbteilungsgrundsatz zu verstehen (BVerfG FamRZ 1980, 326; 1993, 161; 2006, 1000), auf dessen Wahrung auch die Forderung nach einer „vergleichbaren Wertentwicklung“ abzielt. Damals war die Realteilung sogar durch Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger möglich (BGH FamRZ 2008, 1418 Rn. 49). Auch bei einem Wechsel der Produktkategorie kann dieser Grundsatz aber gewahrt werden, wie schon die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der externen Teilung zeigt. Wick (a.a.O. Rn. 440) geht deshalb davon aus, dass es zunächst darauf ankomme, dass das Anrecht im selben Versorgungssystem begründet werde. Der Bundesgerichtshof ist diesem Ansatz teilweise gefolgt (BGH FamRZ 2014, 1534 Rn. 12) und sah für eine teilweise fondsgebundene Versorgung, bei der die erwirtschafteten Überschussanteile in einen Investmentfonds investiert wurden, eine angemessene Teilhabe an der Wertentwicklung nicht dadurch in Frage gestellt, dass die künftigen Überschussanteile nicht in Fondskäufe investiert werden, sondern wie bei jeder konventionellen Rentenversicherung unmittelbar die Auszahlungsleistung erhöhen. Auch der Senat hat deshalb in vorangegangenen Entscheidungen Modifikationen bei der Gestaltung des Rechts der ausgleichsberechtigten Person im Vergleich zu dem Anrecht der ausgleichsverpflichteten Person zugelassen, so etwa den Wechsel der Leistungsform (Rentenleistung mit Kapitalwahlrecht anstelle eines Kapitalbetrags - FamRZ 2016, 819 juris Rn. 33) oder geringfügige Abweichungen von der gebotenen Halbteilung zur Vereinfachung der Berechnung, die die ausgleichsberechtigte Person nicht generell benachteiligen (FamRZ 2016, 819 juris Rn. 43).

Beachtet werden muss auch die zu gewährleistende Aufwandsneutralität für den Versorgungsträger. Geringer Aufwand liegt auch im Interesse der Ehegatten, weil der Versorgungsträger die Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG geltend machen kann (auch wenn er im vorliegenden Verfahren hierauf verzichtet hat). Die Vielzahl an Alttarifen erschwert den Versorgungsträgern die Teilung innerhalb dieses Tarifes (vgl. Witthöft/Lange, Problemfälle bei der Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung aus Sicht der Versicherer, unter www.darmstaedter-kreis.de, Folie 27; zutreffend zu der Problematik der „Doppelung“ früherer Tarife allerdings Saarbrücken, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 6 UF 16/15, juris Rn. 22) und kann zur Notwendigkeit kostenträchtiger Einzellösungen führen.

Eine „vergleichbare“ Wertentwicklung im Sinne einer „ähnlichen“ oder „annähernd gleichen“ Wertentwicklung ist aber, auch wenn „vergleichbar“ nicht „gleich“ bedeutet (Senat FamRZ 2016, 819 juris Rn. 43), bei einer Übertragung des Kapitals von einer fondsgebundenen auf eine konventionelle Rentenversicherung nicht zu erwarten. Es handelt sich hierbei um völlig unterschiedliche Produkte, wobei die fondsgebundene Rentenversicherung mit erheblich höheren Wertschwankungen ausgestattet ist (die durch die Beitragserhaltungsgarantie und die hierauf beruhende Wahl wertgesicherter Garantiefonds allerdings eingeschränkt werden).

Der Wechsel der Produktkategorie berührt auch die allgemeine Handlungsfreiheit der Ehegatten. Wenn etwa Ehegatten ihre Altersvorsorge weitgehend auf fondsgebundene Rentenversicherungen aufbauen, würde im Ergebnis (wenn nicht ausnahmsweise ein Fall des § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliegt) durch die rechtsgestaltende Entscheidung die Hälfte ihres ehezeitlich erworbenen Kapitals in konventionelle Rentenversicherungen umgeschichtet, ohne dass sie hiergegen - von der oft nur schwer zu findenden Einigung mit ihrem Ehegatten (§ 6 VersAusglG) oder dem Versorgungsträger (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) abgesehen - eine Handhabe hätten. Die an sich klaren Grenzen zwischen interner und externer Teilung, Letztere ausgestattet mit einem Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung für die ausgleichsberechtigte Person, verschwimmen, wenn man dem Versorgungsträger gestattet sogar die Produktkategorie bei der internen Teilung zu ändern. Nach Ansicht des OLG Brandenburg (FamRZ 2016, 1276 Rn. 13 - zitiert nach juris) läge eine externe Teilung bereits dann vor, wenn das zu begründende Anrecht des Ausgleichsberechtigten demjenigen des Ausgleichspflichtigen in seiner Eigenart und seinen Bedingungen nicht gleiche. Die Eigenart der internen Teilung liege im Entstehen nicht eines identischen Anrechts des Ausgleichsberechtigten, sondern eines Anrechts, das in seinen wesentlichen Eigenarten dem Anrecht des Ausgleichspflichtigen gleiche (§ 11 VersAusglG). Der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) werde konsequent durchgesetzt, indem für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht mit gleicher Wertentwicklung und gleichem Risikoschutz entstehe und Umrechnungen vermieden würden, die zu Wertverzerrungen und Transferverlusten führen könnten. Der Senat teilt diese Auffassung.

Weil nähere Regelungen zur Ausgestaltung dieses zu begründenden fondsgebundenen Anrechts in der Teilungsordnung fehlen, hat der Senat gemäß § 11 Abs. 2 VersAusglG auf die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person abzustellen. Die Teilungsordnung des Versorgungsträgers kann deshalb nur modifiziert zur Anwendung kommen.

Der Senat hat auch erwogen, angesichts der Änderung der Produktkategorie die Anwendung der Teilungsordnung ganz zu verwerfen, weil man von einer Änderung in „einzelnen Randaspekten“ (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 26) kaum mehr sprechen kann. Da sich die Änderung aber doch nur auf relativ wenige Regelungen der Teilungsordnung beziehen, dürfte die Modifizierung dieser Regelungen einer vollständigen Verwerfung der Teilungsordnung vorzuziehen sein.

Neben der Anordnung, dass die Regelungen für das auszugleichende Anrecht entsprechend gelten, hat der Senat zudem klarstellend angeordnet, dass auch die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts zur Anwendung kommen.

Die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG bei der internen Teilung geforderte vergleichbare Wertentwicklung ist zunächst bei einer Rentenversicherung nur gewährleistet, wenn der Garantiezins des auszugleichenden und des neu zu begründenden Anrechts identisch sind (zwischenzeitlich fast allgemeine Meinung; Senatsbeschluss vom 19.11.2015, FamRZ 2016, 819; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 UF 213/17; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 6 UF 16/15, alle zitiert nach juris; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; FamRZ 2016, 1689; AG Meldorf FamRZ 2013, 790; Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 4; Breuers in JurisPK-BGB, 8. Aufl., Stand 04.06.2018, § 11 VersAusglG Rn. 32; Bergmann, in Beck-OK, BGB, Stand 01.05.2018, § 11 VersAusglG Rn. 4; Ackermann-Sprenger in Beck-OGK, Stand 01.10.2016, § 11 VersAusglG Rn. 34; Siede in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 11; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 448a; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 7; TOP 3 der Thesen des AK 5 des 21. DFGT; zur vergleichbaren Folge unterschiedlicher Rechnungszinsen bei der Direktzusage: BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 21; zur a. A. des GDV und der Deutschen Aktuarvereinigung vgl. Entscheidung des Senats FamRZ 2016, 819). Auch einer fondsgebundenen Rentenversicherung liegt in der Regel ein garantierter Zins zugrunde. Dieser wirkt sich allerdings nicht in der Anwartschaftsphase, sondern erst bei der Umrechnung des aufgebauten Kapitals in eine Rente aus. Eine Rentenversicherung liegt schon steuerrechtlich nur dann vor, wenn bereits am Beginn der Vertragslaufzeit ein Langlebigkeitsrisiko vom Versicherungsunternehmen übernommen wird. Dies bedeutet, dass bereits bei Vertragsabschluss die Höhe der garantierten Leibrente in Form eines konkreten Geldbetrages festgelegt wird oder ein konkret bezifferter Faktor garantiert wird, mit dem die Höhe der garantierten Leibrente durch Multiplikation mit dem am Ende der Anspar- bzw. Aufschubphase vorhandenen Fondsvermögen bzw. Deckungskapital errechnet wird (Rentenfaktor). Für vor dem 1. Juli 2010 abgeschlossene Rentenversicherungen ist es ausreichend, dass das Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluss bzw. im Erhöhungszeitpunkt hinreichend konkrete Grundlagen für die Berechnung der Rentenhöhe oder des Rentenfaktors zugesagt hat (vgl. BMF-Schreiben v. 01.10.2009, BStBl. I 2009 S. 1172, Rn. 3a, 3b; hierzu Heiss/Mönnich in MünchKomm-VVG, 2. Aufl., vor §§ 150 ff. VVG Rn. 26, 97 f.). Zur Berechnung der garantierten Leibrente werden deshalb regelmäßig ab Vertragsbeginn Rechnungsgrundlagen oder Rentenfaktoren garantiert. Diese Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation bestehen im Wesentlichen aus der verwendeten Sterbetafel, dem sogenannten Garantiezins und den Kostenparametern (Leins in Präve, Lebensversicherung, Teil 1 § 1 Rn. 44). Die entsprechende weitere Maßgabe ist an sich überflüssig, weil bereits die entsprechende Anwendung der Regelungen des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person angeordnet wurde. Sie dient allein der Klarstellung.

Schon im Jahr 2008 war für zertifizierte Verträge nach § 1 Nr. 2 AltZertG (in der damals geltenden Fassung) im Übrigen eine „unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung“ vorgesehen, so dass sich die Frage der Vereinbarkeit der vorliegenden Entscheidung mit der „Test-Achats“-Entscheidung des EuGH (NJW 2011, 907) nicht stellt.

Schließlich hat der Senat auch angeordnet, dass die Fondsanteile mit dem Wert bei Ehezeitende dem neuen Vertrag zugeordnet werden. Auch bei Teilung des Kapitalwerts muss sichergestellt werden, dass die Ausgleichsberechtigte an den Wertveränderungen zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung teilhat (BGH FamRZ 2014, 1987 Rn. 26 - zitiert nach juris) und der Verpflichtete die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts behält (BGH FamRZ 2018, 894 Rn. 44). Bei der internen Teilung soll im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht mit einer vergleichbaren Wertentwicklung begründet werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG), so dass es keinen Grund gibt, das in Entstehung begriffene Anrecht der Ausgleichsberechtigten im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von der Dynamik dieses Versorgungssystems abzukoppeln (BGH FamRZ 2015, 313 Rn. 26; jetzt auch für die externe Teilung anerkannt: BGH FamRZ 2017, 1655 Rn. 18 ff.). Die notwendige Teilhabe an der Wertentwicklung kann sichergestellt werden, indem der Kapitalwert bereits bei Ehezeitende wieder in einen Fondswert umgerechnet wird. Da Teilungskosten nicht erhoben werden, unterscheidet sich diese Teilung also von der internen Teilung der Fondsanteile als Bezugsgröße nicht.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 25.04.2018.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, § 20 FamGKG. Wenn eine Beschwerde nur aufgrund neuen Vorbringens Erfolg hat, das auch in erster Instanz hätte vorgebracht werden können, entspricht es an sich nach dem Rechtsgedanken des § 97 Abs. 2 ZPO grundsätzlich billigem Ermessen, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 84 FamFG Rn. 6 auch unter Hinweis auf § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG; Keske in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 84 FamFG Rn. 9). Der Senat hat gleichwohl von der Erhebung von Kosten abgesehen und die Kosten nicht der Beschwerdeführerin auferlegt, weil sowohl für die Beteiligten als auch für das Ausgangsgericht erkennbar war, dass es sich bei der zunächst beauskunfteten Versorgung um eine „Zusatz“-Versicherung handelt. Es hätte deshalb nahegelegen, die Frage der Hauptversicherung zu klären.

IV.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG, wobei Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Anrecht war.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die Abweichung von der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 20.06.2016 (FamRZ 2017, 100) zugelassen. Die Frage, ob die Gestaltungsfreiheit des Versorgungsträgers bei der internen Teilung auch einen Wechsel der Produktkategorie von einer fondsbezogenen hin zu einer konventionellen Rentenversicherung einschließt, ist eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. Nov. 2018 - 11 UF 737/18

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. Nov. 2018 - 11 UF 737/18 zitiert 23 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 10 Interne Teilung


(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

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(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 69 Beschwerdeentscheidung


(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht en

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(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person 1. für die ausgleichsberechtigte Pe

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(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben,

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(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit ent

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Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 28 Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität


(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. Nov. 2018 - 11 UF 737/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 19. Nov. 2015 - 11 UF 1032/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 11 UF 1032/15 Beschluss 19.11.2015 002 F 765/14 AG Schwandorf G., JHSekr’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Familiensache B. T. - Antragsteller

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2015 - XII ZB 443/14

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB443/14 vom 19. August 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, Abs. 2; BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Bei der internen Teilung

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(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.

(2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben.

(3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.

Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB443/14
vom
19. August 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage
muss der Ausgleichswert auch beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt
des Ehezeitendes bezogen sein, so dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem
Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung des Anrechts teilhat (Fortführung von Senatsbeschluss
BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785).

b) Bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten und bei der Umrechnung
des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung
darf kein geringerer Rechnungszins verwendet werden als bei der Berechnung
des Ausgleichswerts.

c) Es genügt dem Halbteilungsgrundsatz, wenn der Ausgleichsberechtigte in der
Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung
über den Versorgungsausgleich an der Entwicklung des Anrechts
nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen des Ausgleichspflichtigen teilhat.

d) Ist eine in der Teilungsordnung getroffene Regelung unklar oder mehrdeutig oder
verstößt sie in einzelnen Aspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen
Teilhabe, muss vorrangig geprüft werden, ob sich der Kern der getroffenen Regelung
im Zuge einer Anpassung an zwingende Vorgaben des Gesetzes über
den Versorgungsausgleich aufrechterhalten lässt.
BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 - OLG Frankfurt am Main
AG Hanau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 8. August 2014 insoweit aufgehoben, als er die interne Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragstellers betrifft. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Ausspruch über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 31. August 2010 teilweise abgeändert und hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wie folgt geregelt: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gemäß Versorgungstarifvertrag 2009 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht im Wert von 39.125,32 €, bezogen auf den 30. September 2009, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH vom 6. Juni 2011, jedoch unter Anwendung von - Gliederungsnummer 8.2 der Teilungsordnung mit der Maßgabe , dass bei der Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung der Rech- nungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist, sowie - Gliederungsnummer 10.3 der Teilungsordnung mit den Maßgaben , dass - der Ausgleichswert bereits ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat, - der Ausgleichswert mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung aufzuzinsen ist, sowie - bei der Umrechnung des Ausgleichswerts in ein Anrecht der ausgleichsberechtigten Person der Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 3.420 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über die interne Teilung eines bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (im Folgenden: DFS) erworbenen Versorgungsanrechts.
2
Auf den am 28. August 2009 bei Gericht eingegangenen und am 14. Oktober 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 23. Januar 1988 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) rechtskräftig geschieden.
3
Während der Ehezeit (1. Januar 1988 bis 30. September 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann außerdem ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der DFS mit einem vom Familiengericht dynamisierten monatlichen Rentenwert von 388,86 € sowie ein Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung mit einem dynamisierten monatlichen Rentenwert von 42,20 €.
4
Die Teilungsordnung der DFS vom 6. Juni 2011 enthält unter anderem folgende Bestimmungen: "5.5 Die Barwertermittlung erfolgt auf den Stichtag des Ehezeitendes bezogen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend § 4 Abs. 5 BetrAVG unter Zugrundelegung derjenigen Bewertungsprämissen sowie biometrischen Rechnungsgrundlagen , die für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen ehemaliger Beschäftigter der DFS in der inländischen Handelsbilanz entsprechend dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) für das letzte spätestens zum Ehezeitende abgeschlossene Geschäftsjahr maßgeblich sind. Sofern das Ende der Ehezeit vor dem 31. Dezember 2010 liegt, finden diese Grundsätze entsprechende Verwendung. 8.2 Soweit die jeweilige für das Anrecht des ausgleichspflichtigen Mitarbeiters maßgebliche Versorgungsordnung auch Leistungen für die Versorgungsfälle Invalidität (z.B. Dienstunfähigkeit, Berufsunfähigkeit , volle oder teilweise Erwerbsminderung) und/oder Tod vorsieht, werden diese Leistungen auf den ausgleichspflichtigen Mitarbeiter der DFS beschränkt. ... Die ausgleichsberechtigte Person erhält durch die versicherungsmathematisch äquivalente Umrechnung des Ausgleichswertes in eine reine Altersleistung als (zusätzlichen) Ausgleich in Abhängigkeit von der Zusageform eine Anwartschaft auf eine entsprechend höhere Altersleistung. Die versicherungsmathematische Umrechnung erfolgt auf Basis der Rechnungsgrundlagen gemäß Gliederungsnummer 5.5 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichtes. 10.3 Der Ausgleichswert wird zur Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und unter Zugrundelegung der gemäß Gliederungsnummer 5.5 maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichtes, jedoch in Abhängigkeit von Geschlecht, Status (Anwärter oder Leistungsbezieher ), Alter und Geburtsjahr der ausgleichsberechtigten Person zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichtes in ein eigenständiges Anrecht auf Altersleistung umgerechnet. Hierzu wird der Ausgleichswert durch den versiche- rungsmathematischen Barwert einer Anwartschaft der ausgleichsberechtigten Person auf reine Altersleistung der Höhe von 1 dividiert. Erfüllt der Ausgleichsberechtigte zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung bereits die Voraussetzungen zum Leistungsbezug , so tritt an die Stelle des Anwartschaftsbarwerts der Barwert einer laufenden Leistung."
5
Den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht in seiner am 31. August 2010 verkündeten Entscheidung dahin geregelt, dass es durch Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,12 €, umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost), und in Höhe von monatlich 319,66 €, umzurechnen in Entgeltpunkte, sowie im Wege eines Teilausgleichs durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere 50,40 € monatlich in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils vom Versicherungskonto des Ehemanns auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat, bezogen auf den 30. September 2009 als Ehezeitende.
6
Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie die Anordnung einer Beitragszahlung durch den Ehemann in Höhe von 37.305,85 € zur Begründung von weiteren Anrechten zu ihren Gunsten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verfolgt hat. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht haben die Eheleute am 17. Juni 2011 vereinbart, dass das vom Ehemann in der privaten Lebensversicherung erworbene und zwecks Darlehenssicherung abgetretene Anrecht nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei und im Übrigen die Parteivertreter beauftragt würden, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Nach Eingang entsprechender Ruhensanträge hat das Oberlandesgericht die Vereinbarung gebilligt und das Ruhen des Verfahrens durch Beschluss vom 1. Juli 2011 angeordnet, um es mit Verfügung vom 5. Juli 2011 wieder aufzunehmen.
7
Das Oberlandesgericht hat nur das bei der DFS bestehende Anrecht nach neuem Recht intern geteilt sowie festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich hinsichtlich der privaten Lebensversicherung nicht stattfinde. Diesen Beschluss hat der Senat durch seinen Beschluss vom 21. November 2013 (XII ZB 137/13 - FamRZ 2014, 280) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach Einholung weiterer Versorgungsauskünfte hat das Oberlandesgericht nunmehr die in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechte wechselseitig intern geteilt. Das bei der DFS bestehende Anrecht hat es ebenfalls intern geteilt, indem es ein Anrecht im Wert von 39.125,32 €, bezogen auf den 30. September 2009, zugunsten der Ehefrau übertragen hat. Weiter hat es angeordnet, dass die Übertragung gemäß der Teilungsordnung der DFS vom 6. Juni 2011 erfolge, jedoch mit der Maßgabe, dass die Umrechnung des Ausgleichswerts in einen Versorgungsanspruch der Ehefrau gemäß Nrn. 8.2 und 10.3 der Teilungsordnung mit den Parametern gemäß Nr. 5.5 dieser Teilungsordnung stattfinde, die für das letzte zum Ehezeitende am 30. September 2009 abgeschlossene Geschäftsjahr der DFS objektiv und für die Person der Ehefrau subjektiv galten. Hiergegen richtet sich die erneut zugelassene Rechtsbeschwerde der DFS, mit der sie sich gegen die getroffene Maßgabenanordnung wendet.

II.

8
Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
9
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das bei der DFS erworbene Anrecht sei intern mit einem Ausgleichswert von 39.125,32 €, bezogen auf den 30. September 2009, zu teilen. In diesem Um- fang sei zugunsten der Ehefrau ein eigenständiges Versorgungsanrecht bei der DFS zu begründen. Deren Teilungsordnung vom 6. Juni 2011 entspreche jedoch teilweise nicht den durch §§ 11, 12 VersAusglG bestimmten Vorgaben.
10
Nach den Bestimmungen der Teilungsordnung nehme der Ausgleichsberechtigte zwar auch an der künftigen Wertentwicklung des ursprünglichen Anrechts teil, da er nach Nr. 10.4 der Teilungsordnung die Stellung eines ausgeschiedenen Mitarbeiters erhalte. Jedoch werde er nicht auch in der Höhe des Ausgleichswerts einem ausgeschiedenen Mitarbeiter gleichgestellt. Denn die Rückrechnung des Ausgleichswerts in einen Rentenanspruch des Ausgleichsberechtigten erfolge nur mit denjenigen Werten, die zum Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts der Ausgleichsentscheidung gelten. Damit werde der Ausgleichsberechtigte nicht, wie § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 12 VersAusglG es verlangten , einem zum Ehezeitende ausgeschiedenen Arbeitnehmer mit einem Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes gleichgestellt, sondern nur einem zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung ausgeschiedenen Arbeitnehmer.
11
Um den Ausgleichsberechtigten einem zum Ehezeitende ausgeschiedenen Arbeitnehmer gleichzustellen, habe die Rückrechnung mit denjenigen Werten zu erfolgen, die für das letzte dem Ehezeitende vorgelagerte Geschäftsjahr der DFS galten. Nur so könne der erforderliche Gleichklang zwischen Barwertermittlung nach § 45 Abs. 1 VersAusglG, § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG einerseits und Rückrechnung für den Berechtigten andererseits hergestellt werden.
12
Soweit danach die durch die Teilungsordnung getroffenen Bestimmungen unwirksam seien, gälten die Bedingungen des auszugleichenden Anrechts (§ 11 Abs. 2 VersAusglG) sowie die gesetzliche Bestimmung des § 12 VersAusglG, was durch die in der Beschlussformel getroffene Maßgabenanordnung klarstellend ausgedrückt werde.
13
2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
14
a) Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Maßgeblich hierfür sind grundsätzlich die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), hier also die Bestimmungen der Teilungsordnung der DFS.
15
b) Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt den Gerichten allerdings die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 VersAusglG heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14 - FamRZ 2015, 911 Rn. 11 mwN).
16
c) Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, gewährleisten die in Gliederungsnummer 10.3 der Teilungsordnung der DFS enthaltenen Bestimmungen keine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Sinne des gesetzlich Erforderlichen.
17
aa) Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
18
Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils und des sich daraus ergebenden Ausgleichswerts ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG maßgeblich auf das Ende der Ehezeit abzustellen. Nach § 5 Abs. 3 VersAusglG hat der Versorgungsträger dem Familiengericht auf der Grundlage des Ehezeitanteils einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG zu unterbreiten. Für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt als korrespondierender Kapitalwert der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Die gesetzliche Regelung sieht somit eine strikte Halbteilung der Ehezeitanteile vor, die wegen des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG normierten Stichtagsprinzips bezogen auf das Ehezeitende zu bewerten sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 1 VersAusglG führt mithin dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolgen. Der Ausgleichswert geht dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet wird.
19
Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt dann jedoch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil. Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden, muss auch die Wertentwicklung des auf der Grundlage des Ausgleichswerts für den Ausgleichsberechtigten geschaffenen Anrechts ab dem Ende der Ehezeit der Wertentwicklung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen vergleichbar sein (vgl. entsprechend zur externen Teilung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17, 21).
20
bb) Durch die Teilungsordnung der DFS wird nicht gewährleistet, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts entsteht, welches ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teilhat. Indem in Gliederungsnummer 10.3 der Teilungsordnung bestimmt ist, dass die Umrechnung auf Basis der Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts erfolgt, wird ein Anrecht begründet, welches nicht ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teilhat, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft. Dadurch nimmt die ausgleichsberechtigte Person nicht wie die ausgleichspflichtige Person an der Wertentwicklung teil, was den Halbteilungsgrundsatz verletzt. Für ein neues Anrecht, das mit einem so errechneten Ausgleichswert nicht nach den Rechnungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ehezeitendes, sondern nach den Rechnungsgrundlagen im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts begründet würde, ginge ein Wertanteil in Höhe des Abzinsungsbetrages für die Zeit zwischen den beiden genannten Zeitpunkten verloren.
21
Außerdem bestünde die Gefahr, dass bei der Ermittlung der Rente des Ausgleichsberechtigten mittels Teilung des Ausgleichswerts durch den Barwertfaktor mit einem geringeren Rechnungszins gerechnet würde, als er zur Berechnung des Ausgleichswerts verwendet wurde. Denn auch der Rechnungs- zins gehört zu den Rechnungsgrundlagen i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG. Die in der Teilungsordnung gewählte Formulierung lässt die Interpretation zu, dass für die Berechnung des Ausgleichswerts der Rechnungszins im Zeitpunkt des Ehezeitendes und für die Ermittlung der Ausgleichsrente der Rechnungszins zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu verwenden sei. Entsprechend hat die DFS auch ihre Auskünfte erteilt. Das widerspricht aber zumindest dann dem Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe, wenn bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten ein geringerer Rechnungszins verwendet wird als er bei der Berechnung des Ausgleichswerts verwendet wurde (vgl. entsprechend zur externen Teilung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).
22
Schließlich hätte der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch insoweit nicht an der Wertentwicklung teil, als sich die biometrischen Rechnungsgrundlagen in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dadurch verändern, dass die statistische Todeswahrscheinlichkeit nicht eingetreten ist. Indem der Ausgleichswert nach den biometrischen Grundlagen zum Ehezeitende berechnet wird, der Transfer hingegen nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Rechtskraft erfolgen soll, würde der Ausgleichsberechtigte an den zwischenzeitlichen biometrischen Gewinnen insgesamt nicht teilnehmen.
23
Zu Recht hat deshalb das Oberlandesgericht die in Gliederungsnummer 10.3 der Teilungsordnung getroffene Anordnung beanstandet.
24
cc) Allerdings folgt daraus nicht die Unwirksamkeit der insoweit getroffenen Regelung, sondern deren Anpassung an zwingende Vorgaben des Gesetzes über den Versorgungsausgleich.
25
Bestehen keine besonderen Regelungen des Versorgungsträgers über den Versorgungsausgleich, ordnet § 11 Abs. 2 VersAusglG an, dass für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend gelten. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn zwar besondere Vorschriften erlassen wurden, diese aber gegen die in § 11 Abs. 1 VersAusglG geregelten Grundsätze verstoßen und deshalb unwirksam sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Wegen der Privatautonomie der Versorgungsträger sollen die Gerichte nämlich nicht berechtigt sein, die zu beanstandenden Regelungen durch andere Regelungen zu ersetzen , die sie losgelöst von den übrigen Regelungen der Versorgungsordnung für angemessen halten (OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 595; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 19; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 443).
26
Allerdings erklärt § 11 Abs. 2 VersAusglG die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nur insoweit für entsprechend anwendbar , als nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen. Ist eine in der Teilungsordnung getroffene Regelung unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie nur in einzelnen Randaspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe, muss deshalb vorrangig geprüft werden, ob sich der Kern der getroffenen Regelung im Zuge der Anpassung aufrechterhalten lässt. Kann die Regelung auf diese Weise aufrechterhalten werden, gebührt dem der Vorrang vor einer Unwirksamerklärung der gesamten Regelung.
27
dd) Hinsichtlich der hier gegenständlichen Regelung ist eine solche Anpassung möglich und wie folgt vorzunehmen:
28
(1) Soweit die gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten dadurch beeinträchtigt wird, dass nach der Teilungsordnung ein Wertanteil in Höhe des Abzinsungsbetrages für die Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung verloren geht, genügt die Aufnahme einer Maßgabenanordnung in die Beschlussformel, wonach der Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung aufzuzinsen ist (vgl. zur externen Teilung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).
29
(2) Soweit die Gefahr besteht, dass bei der Ermittlung der Rente des Ausgleichsberechtigten mittels Teilung des Ausgleichswerts durch den Barwertfaktor mit einem anderen Rechnungszins gerechnet werden könnte, als er zur Berechnung des Ausgleichswerts verwendet wurde, beruht dies auf einer mehrdeutigen Formulierung der Teilungsordnung. Einerseits ordnet Gliederungsnummer 10.3 die Geltung der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts an, was grundsätzlich auch den Rechnungszins als eine der Rechnungsgrundlagen erfasst. Andererseits wird Bezug genommen auf die "gemäß Gliederungsnummer 5.5 maßgeblichen" Rechnungsgrundlagen. In Gliederungsnummer 5.5 sind allerdings nur biometrische Rechnungsgrundlagen erwähnt und nicht der Rechnungszins als weitere Rechnungsgrundlage.
30
Die Mehrdeutigkeit kann im Interesse einer gleichwertigen Teilhabe durch eine Maßgabenanordnung beseitigt werden, wonach bei der Umrechnung des Ausgleichswerts in ein Anrecht der ausgleichsberechtigten Person der Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist. Nur die Verwendung gleicher Rechnungszinssätze gewährleistet auch die Aufwandsneutralität für den Versorgungsträger; für versicherungsförmige Zusagen ist sie in § 2 Abs. 2 Satz 2 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) ausdrücklich vorgesehen.
31
(3) Soweit die gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person dadurch beeinträchtigt wird, dass sie an den zwischenzeitlichen biometrischen Gewinnen insgesamt nicht teilhat, kann dies ebenfalls durch eine Maßgabenanordnung korrigiert werden.
32
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann allerdings nicht angeordnet werden, dass die Umrechnung mit den Parametern gemäß Gliederungsnummer 5.5 der Teilungsordnung stattfinde, die für das letzte zum Ehezeitende am 30. September 2009 abgeschlossene Geschäftsjahr der DFS objektiv und für die Person der ausgleichsberechtigten Ehefrau subjektiv galten. Denn eine solche Umrechnung wäre für den Versorgungsträger im Zeitpunkt der Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung nicht aufwandsneutral.
33
In der Zeit ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung haben sich die biometrischen Rechnungsgrundlagen der Ehegatten nämlich unterschiedlich entwickelt, weil die statistische Todeswahrscheinlichkeit altersund geschlechtsabhängig ist. Bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung muss der Versorgungsträger einer versicherungsförmigen Zusage aber Deckungsrückstellungen nur nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen der ausgleichspflichtigen Person bilden (vgl. § 11 Abs. 1 VAG). Würde das Anrecht mit den biometrischen Rechtsgrundlagen des Ausgleichsberechtigten zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit geteilt, stimmten rückwirkend die Deckungsrückstellungen nicht mehr mit den versicherten Risiken überein und hätte schon für die Vergangenheit eine andere Prämienberechnung vorgenommen werden müssen.
34
Aufwandsneutral und deshalb auch versicherungsaufsichtsrechtlich unbedenklich ist aber eine Maßgabenanordnung, wonach der Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung an der biometri- schen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat. Denn die biometrischen Gewinne der ausgleichspflichtigen Person mussten jederzeit in die Deckungsrückstellungen und in die Prämienberechnung eingehen.
35
Unter entsprechender Maßgabe ist nicht nur ein versicherungsförmig begründetes Anrecht, sondern auch ein solches aus einer Direktzusage zu teilen.
36
d) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bestehen allerdings keine grundlegenden Bedenken gegen die in Gliederungsnummer 8.2 getroffene Anordnung.
37
Nachdem der Versorgungsträger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Risikoschutz für die ausgleichsberechtigte Person auf eine Altersversorgung zu beschränken, ist die in Gliederungsnummer 8.2 getroffene Anordnung anhand des Maßstabs zu überprüfen, ob ein zusätzlicher Ausgleich geschaffen worden ist, der die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten gewährleistet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14 - FamRZ 2015, 911 Rn. 12 ff.).
38
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Versorgungsträger das mit der Leistungszusage für den Invaliditäts- und Todesfall verbundene Risiko bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in vollem Umfang trägt. Träte der Invaliditäts- oder Todesfall während des laufenden Verfahrens ein, wäre der Versorgungsträger zur vollen Leistung ohne Abzug eines auf den Ehezeitanteil bezogenen Leistungsanteils verpflichtet. Nutznießer der Absicherung des Todesfallrisikos durch die Hinterbliebenenversorgung wäre - neben möglichen Waisen - bis zur Rechtskraft der Scheidung hauptsächlich die ausgleichsberechtigte Person, jedenfalls nicht die ausgleichspflichtige Person.
39
Würde als Ersatz für den erst im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich entfallenden Risikoschutz ein Wertausgleich geschaffen, der sich auf die Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ehezeitendes bezieht, hätte der Versorgungsträger den Barwert des Versicherungsschutzes (auch) für die Dauer des Scheidungsverfahrens in eine Altersleistung umzurechnen, obwohl er das Risiko während des laufenden Scheidungsverfahrens tatsächlich in voller Höhe getragen hat.
40
Dies würde jedoch jedenfalls der mit dem Versorgungsausgleichsgesetz verbundenen Intention widersprechen, wonach die Finanzierung der geteilten Anrechte insgesamt kostenneutral erfolgen soll (BT-Drucks. 16/10144 S. 3, 31, 39), was der Gesetzgeber für die betrieblichen Versorgungsträger besonders hervorgehoben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 46 f.).
41
Deshalb verletzt es nicht den Anspruch auf gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten, wenn das vom Versorgungsträger während des laufenden Verfahrens getragene, tatsächlich nicht realisierte Invaliditäts- und Todesfallrisiko in der Weise in die Berechnung eingeht, dass die versicherungsmathematische Umrechnung auf Basis der Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts erfolgt.
42
Allerdings muss auch insoweit sichergestellt sein, dass bei der Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung kein geringerer Rechnungszins zu verwenden ist, als er bei der Abzinsung der auszugleichenden Versorgung verwendet wurde. Das kann durch eine entsprechende Maßgabenanordnung klargestellt werden.
Dose Klinkhammer RiBGH Schilling hat Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Dose Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 31.08.2010 - 67 F 1309/09 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.08.2014 - 4 UF 205/10 -

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 11 UF 1032/15

Beschluss

19.11.2015

002 F 765/14 AG Schwandorf

G., JHSekr’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Familiensache

B. T.

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

B. S.

- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

Weitere Beteiligte:

1) A. GmbH, …, Versicherungsnummer: ...

- Versorgungsträger zu Antragsteller und Beschwerdeführerin -

2) Deutsche Rentenversicherung, …, Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsteller -

3) G. Lebensversicherung AG, …, Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträger zu Antragsteller und Beschwerdeführerin -

4) K. AG, … Versicherungsnummer: ...

- Versorgungsträgerin zu Antragsteller -

5) M. Lebensversicherung AG, … Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsgegnerin -

6) Deutsche Rentenversicherung … Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsgegnerin -

7) U. Bank AG, … Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsgegnerin -

wegen Beschwerde in Folgesachen

ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Redel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zorn und den Richter am Oberlandesgericht Kirchmeier folgender

Beschluss

1. Auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG wird der zweite Absatz von Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 30.07.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.930,49 Euro, bezogen auf den 31.10.2014 übertragen. Die Übertragung des Anrechts erfolgt gemäß der Teilungsordnung der G. Lebensversicherung AG vom 25.04.2013, jedoch mit den Maßgaben, dass- entsprechend der Regelung unter Ziffer 3 d) der Teilungsordnung die neu einzurichtende Versicherung der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 5 nicht nur mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten, sondern auch mit den Zinsen aus diesem Betrag ab Ehezeitende in Höhe des Rechnungszinssatzes des Vertrags des Antragstellers eingerichtet wird und - entgegen Ziffer 5 Spiegelstrich 4 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt.

2. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Mit Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 30.07.2015 wurde die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht die beiderseitigen Anrechte der Ehegatten bei der ... intern geteilt, von einem Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der „A. GmbH“ sowie des Anrechts der Antragsgegnerin bei der U. Bank AG abgesehen und im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.930,49 Euro, bezogen auf den 31.10.2014, übertragen.

Gegen diesen der G. Lebensversicherung AG am 04.08.2015 zugestellten Beschluss wendet sich diese mit ihrer am 07.08.2015 beim Amtsgericht Schwandorf eingegangenen Beschwerde. Sie rügt, dass in dem Beschluss die maßgebliche Teilungsordnung im Tenor nicht angegeben wurde.

Die A. GmbH beantragt mit Schreiben vom 07.08.2015 die „Berichtigung des Beschlusses“. Zugunsten des Ausgleichspflichtigen bestehe ein Anrecht bei der K. AG. Die A. GmbH sei lediglich als Dienstleister tätig gewesen.

Der Senat hat den Endbeschluss des Amtsgerichts der K. AG zustellen lassen. Die K. AG hat gegen den Endbeschluss kein Rechtsmittel eingelegt.

Dem Ausspruch zur internen Teilung der Anrechte bei der G. Lebensversicherung AG liegt eine Auskunft des Versorgungsträgers vom 19.12.2014 zugrunde. Laut der Auskunft handelt es sich um ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einer Kapitalzusage und einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Nach der Berechnungserläuterung des Versorgungsträgers wurde entsprechend Ziffer 3 a der Teilungsordnung des Versorgungsträgers das Deckungskapital der garantierten Leistung sowohl für die Kapitalversicherung als auch für die Zusatzversicherung sowie die Überschussanteile und Bewertungsreserven zum Anfang und Ende der versorgungsrechtlichen Ehezeit vom 01.08.2003 bis zum 31.10.2014 errechnet. Die Differenz stellt den Ehezeitanteil von 8.104,10 Euro dar, von dem Teilungskosten in Höhe von 3% des Ehezeitanteils, mindestens 50,- Euro und höchstens 500,- Euro, demnach 243,12 Euro in Abzug gebracht wurden. Die Hälfte des Restes (3.930,49 Euro) wurde als Ausgleichswert vorgeschlagen.

Gemäß Ziffer 3 d) der beigefügten Teilungsordnung vom 25.04.2013 wird der ermittelte Ausgleichswert in seiner nominalen Höhe unter Berücksichtigung der Kosten zum Zeitpunkt der Umsetzung des Scheidungsbeschlusses zur Errichtung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person verwendet, wobei zusätzlich eine Verzinsung ab Ehezeitende mit dem Rechnungszinssatz des Vertrages der ausgleichspflichtigen Person zu berücksichtigen ist.

Zur Ausgestaltung der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person heißt es unter Ziffer 5 der Teilungsordnung:

Mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 c) wird eine Versicherung für die ausgleichsberechtigte Person in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen bzw. sofort beginnenden Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet; bei einer Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung der ausgleichspflichtigen Person wird eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht eingerichtet.

Für diese Versicherung gelten folgende Konditionen:

Der Risikoschutz wird gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 2. HS VersAusglG auf eine Altersversorgung beschränkt. Soweit in der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zusätzliche Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind (z. B. Hinterbliebenenabsicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung), erfolgt der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 2. HS VersAusglG ggf. erforderliche zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswertes (Ziffer 3 b); die alternativ bei Aufrechterhaltung des Risikoschutzes benötigten Mittel führen auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person.

Entsprechend wird auch der Ausgleichswert einer als Direktversicherung bestehenden selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung zur Begründung oder Erhöhung einer Altersversorgung verwendet.

Der Charakter der eingerichteten Versorgung entspricht dem der ursprünglichen Versorgung, d. h. es werden möglichst gleichartige Garantien gewährt und möglichst die gleiche Produktkategorie gewählt.

Es kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung.

Beginn der Versicherung ist der Erste des Monats, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird. Versicherungsschutz wird ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung gewährt.

Der Beginn der Rentenzahlung wird dabei grundsätzlich so festgelegt, dass sich für die ausgleichsberechtigte Person das gleiche Rentenbeginnalter ergibt, wie dies für die ausgleichspflichtige Person vertraglich vorgesehen ist. Hat die ausgleichsberechtigte Person dieses Alter bereits erreicht oder überschritten, wird eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung eingerichtet.

Bei einer Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung der ausgleichspflichtigen Person wird für die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich das gleiche Endalter festgelegt, wie dies im Vertrag der ausgleichspflichtigen Person für diese vorgesehen ist. ... [hier nicht einschlägig] ... [hier ebenfalls nicht einschlägig]

Bei einer Direktversicherung wird der ausgleichsberechtigten Person ein Recht zur Fortführung der für sie eingerichteten Versicherung eingeräumt, sofern dies auch für den Vertrag der ausgleichspflichtigen Person vorgesehen ist, stets also bei Entgeltumwandlung. Für den fortgeführten Teil der Versicherung, der als eigenständiger Vertrag geführt wird, gelten die aktuellen Rechnungsgrundlagen.

Sowohl bei einer privaten Versicherung der ausgleichspflichtigen Person als auch bei einer Direktversicherung ist die ausgleichsberechtigte Person Versicherungsnehmer.

Eine Beitragserhaltungsgarantie wird in Höhe des in das entstehende Anrecht einfließenden Einmalbeitrages gewährt.

Nach Auskunft des Versorgungsträgers beträgt der Rechnungszins des auszugleichenden Anrechts 4,00% per anno.

Der Senat hat den Versorgungsträger mit Verfügung vom 13.08.2015 zu bedenken gegeben, ob der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin anstelle eines nach Maßgabe der von der Beschwerdeführerin gewünschten Teilungsordnung gebildeten Anrechts nicht ein Anrecht zu den Bedingungen des geteilten Vertrages des Antragstellers zusteht.

Der Versorgungsträger hat eingewandt, dass die Bedingungen des geteilten Vertrages nicht den aktuellen rechtlichen Anforderungen genügen würden. Seit dem 21.12.2012 würden für alle neu abgeschlossenen Verträge Unisex-Tarife gelten. Für den zu teilenden Vertrag gelte jedoch ein geschlechtsspezifischer Tarif.

Der Antragsteller hat sich dem Standpunkt der Beschwerdeführerin angeschlossen. Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Gegen die Absicht des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wurden von keinem Beteiligten Einwände erhoben.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und zulässig.

Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 69 Abs. 3, § 221 Abs. 1 FamFG).

Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist zulässig (vgl. BGH FamRZ 2011, 547). Der Überprüfung durch den Senat unterliegt daher die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Bezug auf das mit der Beschwerde angegriffene Anrecht.

Nach der Überzeugung des Senats liegen die Voraussetzungen für eine (von der Beschwerdeführerin angesprochene) Berichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts im Hinblick auf das Anrecht des Beschwerdeführers nicht vor. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung einer internen Teilung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung erfordert (BGH FamRZ 2011, 547 Rn. 24). Dabei hat das Gericht die untergesetzliche Versorgungsregelung daraufhin zu überprüfen, ob eine gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten gewährleistet ist (BGH a. a. O. Rn. 25; BT-Drucksache 16/10144 Seite 55). Ob das Ausgangsgericht eine solche Prüfung durchgeführt hat, ergibt sich allein aus der Entscheidung oder den Umständen bei ihrer Verkündung nicht. Es liegt deshalb auch keine offenbare Unrichtigkeit nach § 42 Abs. 1 FamFG vor.

Entgegen seiner ursprünglichen Auffassung geht der Senat auch davon aus, dass es sich bei dem Antrag der A. GmbH aufgrund des unzweideutigen Wortlauts des genannten Schreibens nicht um eine Beschwerde, sondern allein um einen Berichtigungsantrag handelt (vgl. OLG Hamm NZFam 2015, 772), über den der Senat nicht entschieden hat. Insoweit wird das Amtsgericht noch eine Entscheidung zu treffen haben.

Die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG ist begründet, weil die Mitteilung der maßgeblichen Teilungsordnung in der Entscheidung fehlt (BGH a. a. O.). Die Teilungsordnung des Versorgungsträgers wird aber der erforderlichen „vergleichbaren Wertentwicklung“ des Anrechts der Ausgleichsberechtigten (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG) nicht gerecht.

Keine Bedenken hat der Senat im Hinblick auf die Halbteilung des Barwertes unter Berücksichtigung aller in der Zusage vorgesehenen Leistungsarten, insbesondere auch des Deckungskapitals der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der auf diese Weise errechnete Ausgleichswert enthält bereits den (halbierten) Barwertanteil der dem Ausgleichsverpflichteten zugesagten Versorgung. Rechnet der Versorgungsträger den das Gesamtrisiko repräsentierenden Ausgleichswert im Anschluss an die Teilung nach den für eine reine Altersrente geltenden Formeln versicherungsmathematisch für die ausgleichsberechtigte Person um, ist der entfallende Risikoschutz automatisch kompensiert (BGH FamRZ 2015, 911 Rn. 22). Dabei ist auch zu bedenken, dass unter dem „gleichen Risikoschutz“ im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG nur solche Leistungen der Versicherung zu verstehen sind, die der ausgleichsverpflichteten Person im Falle einer Beitragsfreistellung zugute kommen würden, also z. B. in der Regel (von der Ausnahme eines auch in dieser Versicherung gebildeten Deckungskapitals abgesehen) nicht die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, aus der noch keine Leistungen bezogen werden.

Innerhalb der Gestaltungsbefugnis des Versorgungsträgers liegt der von ihm vorgenommene Wechsel der Leistungsform (Rentenleistung mit Kapitalwahlrecht anstelle eines Kapitalbetrags, vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 636).

Keine Bedenken hat der Senat zudem hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG), deren Höhe sich in einem Rahmen hält, der keine vertiefte Überprüfung erforderlich macht.

Nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG ist aber ein Anrecht zu begründen, das in seiner Wertentwicklung mit dem der ausgleichsverpflichteten Person vergleichbar ist. Dieser Anforderung wird die Teilungsordnung, nach der für die ausgleichsberechtigte Person eine beitragsfreie aufgeschobene Rentenversicherung auf ihr Leben eingerichtet wird, bei der die „aktuellen Rechnungsgrundlagen“ zur Anwendung kommen, nicht gerecht. Lebensversicherer sind wegen der erforderlichen Solvenzsicherung zur vorsichtigen Kalkulation verpflichtet. Zu diesem Zweck haben sie eine Deckungsrückstellung zu bilden (§ 11 Abs. 1 S. 2 VAG). Sie stellt die Summe des Deckungskapitals aller Verträge dar. Die Deckungsrückstellung ist nach den gesetzlich vorgegebenen Rechnungsgrundlagen zu berechnen, zu denen insbesondere die Deckungsrückstellungsverordnung zählt. Sie verpflichtet den Versicherer, bei seinen Verträgen einen gesetzlich festgelegten Höchstzinssatz, soweit ein solcher für die Vertragslaufzeit garantiert wird, nicht zu überschreiten (§ 2 Deckungsrückstellungsverordnung). Dieser Zinssatz wurde in den letzten Jahren wiederholt abgesenkt. Er beträgt derzeit nur noch 1,25% pro Jahr, während er in der Zeit vom 16.05.1996 bis 30.06.2000, so auch für das auszugleichende Anrecht, 4% pro Jahr betrug. Wenn der Ausgleichswert eines solchen Altvertrages deshalb in einen Neuvertrag des Ausgleichsberechtigten einbezahlt wird, erlangt dieser möglicherweise keine vergleichbare Wertentwicklung, vielmehr sind im Ergebnis geringere Versorgungsleistungen zu erwarten. Aus den Überschüssen des Versicherers sind nämlich zunächst die garantierten Versicherungsleistungen zu finanzieren (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. a der Musterbedingungen für aufgeschobene Leibrentenversicherungen). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 Deckungsrückstellungsverordnung Rechnung getragen. Dem Versicherer wird damit ermöglicht, den bisherigen Zinssatz auch für das übertragene Anrecht beizubehalten (BT-Drucksache 16/13424 Seite 26, 40).

Der Anforderung an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Nutzung dieser Möglichkeit gerecht (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; AG Meldorf FamRZ 2013, 790; Norpoth in Erman, BGB, 14. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 4; Bergmann, in Beck-OK, BGB, Stand 01.08.2015, § 11 VersAusglG Rn. 4; TOP 3 der Thesen des AK 5 des 21. DFGT; zur vergleichbaren Folge unterschiedlicher Rechnungszinsen bei der Direktzusage: BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 21).

Der anderen Ansicht des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer (vgl. die FAQ-Liste des GDV zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Frage 1 zu §§ 10,11, abgedruckt bei Blumenstein/Hopfner/Heider, Der Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten, S. 138) und der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. in Zusammenarbeit mit dem Institut der versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e. V. (Aktuarielle Aspekte des VersAusglG im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung, Neufassung Stand 14.12.2013, abrufbar unter: https://aktuar.de/unsere-themen/fachgrundsaetze-oeffentlich/2013-10-17-IVS-Hinweis-Versorgungsausgleich-final.pdf, S. 21 unter 3.6.2; abgedruckt auch in BetrAV 2014, 169 ff.) kann nicht gefolgt werden. Der dort angegebenen Begründung, die Forderung nach einer vergleichbaren Wertentwicklung beider Versorgungen werde - zumindest längerfristig - auch über die Anwendung der jeweils aktuellen Rechnungsgrundlagen erfüllt, kann angesichts des lang anhaltenden Niedrigzinsniveaus, das bereits gesetzliche Änderungen erforderlich machte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG - vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330)), nicht mehr gefolgt werden. Viel mehr als früher ist angesichts der Entwicklung des Finanzmarktes davon auszugehen, dass nur durch die Absicherung der Garantieleistungen für die Ausgleichsberechtigte eine vergleichbare Wertentwicklung erreicht werden kann. Die „bereinigte Nettorendite“ (Nettoergebnis aus Kapitalanlagen abzüglich der Zuführung zur Zinszusatzreserve in Prozent des mittleren Jahresbestandes an Kapitalanlagen) betrug nach den Autoren des sogenannten „Map-Reports“ vom 10.11.2015 (Verlag Versicherungsjournal, zitiert nach boerse.ard.de/anlagestrategie) im Jahr 2014 durchschnittlich 3,61% mit einer Spanne der Unternehmen von 2,0 bis 5,5%. Döring hat durch Beispielsrechnungen aufgezeigt, wie erheblich die Garantieleistungen bei dem Ansatz der „aktuellen Rechnungsgrundlagen“ von denjenigen des Ausgleichsverpflichteten abweichen (Döring, Teilung von fondsgebundenen Versicherungen im Rahmen des neuen Versorgungsausgleichs, S. 29 ff.). Durch den geringeren Rechnungszins (in den Beispielsrechnungen noch 2,25%), geänderte Sterbetafeln und dem Ansatz der geschlechsspezifischen Lebenserwartung entstehen Verluste der garantierten Leistungen von bis zu 67% (wovon 29% auf die geschlechtsspezifisch höhere Lebenserwartung entfallen). Der Ansatz der aktuellen Rechnungsgrundlagen liegt im Interesse des Versorgungsträgers, weil durch die Reduktion des Ursprungvertrages und die Kalkulation des neuen Vertrages nach aktuellen Rechnungsgrundlagen das Gesamtrisiko für den geteilten Vertrag gemindert wird (Döring, a. a. O., S. 43), dem Halbteilungsgrundsatz wird ein solches Vorgehen aber nicht gerecht. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass für alle neu abgeschlossenen Verträge nunmehr Unisex-Tarife anzuwenden sind. Ein vergleichbarer Rechnungszins (bzw. Garantiezins) kann auch mit einem Unisex-Tarif verbunden werden.

Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nach § 11 VersAusglG nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (BGH FamRZ 2015, 911 Rn. 11). Die Teilungsordnung ist aber auch nicht insgesamt nach § 134 BGB unwirksam. Vielmehr ist in Fällen, in denen die Teilungsordnung unklar oder mehrdeutig ist oder sie nur in einzelnen Randaspekten, wie hier, gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe verstößt, vorrangig zu prüfen, ob sich der Kern der getroffenen Regelung im Zuge der Anpassung aufrechterhalten lässt. Kann die Regelung auf diese Weise aufrechterhalten werden, gebührt dem der Vorrang vor einer Unwirksamerklärung der gesamten Regelung (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 26).

Dementsprechend hat der Senat die Teilungsordnung in Bezug auf den anzusetzenden Garantiezins abgeändert.

Eine weitergehende Abänderung der Teilungsordnung ist nicht veranlasst.

Zunächst könnte daran gedacht werden, dem Versorgungsträger auch die Anwendung der der auszugleichenden Versorgung zugrundeliegenden Sterbetafeln und damit insgesamt der früheren (geschlechtsspezifischen) Rechnungsgrundlagen vorzuschreiben (vgl. die alternative Formulierung in der Muster-Teilungsordnung des GDV, abgedruckt bei Blumenstein/Hopfner/Heider, a. a. O., S. 161 ff. unter Ziffer 5). Das würde jedoch im vorliegenden Verfahren, in dem eine Kapitalzusage durch die Begründung einer Altersrentenzusage (mit Kapitalwahlrecht) ausgeglichen wird, der Forderung nach einer kostenneutralen Teilung für den Versorgungsträger nicht mehr gerecht. Schon angesichts der Tatsache, dass die Ausgleichsberechtigte 8 Jahre jünger ist, muss der Versorgungsträger nämlich die Verzinsung (unabhängig von dem Wechsel der Leistungsform) für einen erheblich längeren Zeitraum garantieren (vgl. hierzu Döring, a. a. O. S. 167). Der Senat hält es unter diesen Umständen für angemessen, dem Versorgungsträger bei der Berechnung des neuen Anrechts die Verwendung neuer Sterbetafeln (zu deren erheblichem Einfluss auf die Wertberechnung vgl. die Beispielsrechnung bei Döring a. a. O. S. 197 ff.) zu ermöglichen, und so einen Ausgleich für die verlängerte Zinsgarantie zu schaffen. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der Versorgungsträger überhaupt berechtigt wäre, die älteren geschlechtsspezifischen Tarife im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 01.03.2011 (NJW 2011, 907) für das „neue“ Anrecht der Ausgleichsberechtigten anzuwenden (vgl. hierzu - jeweils im Zusammenhang mit der Teilungsordnung der VBL - Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl, Rn. 333; Borth, a. a. O., Rn. 512; Orgis, FPR 2011, 509, 512 sowie OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 757, 758; OLG Celle FamRZ 2013, 305; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1148; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2013, 6 UF 55/13 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.04.2012, 11 UF 318/11 - zitiert nach juris), wobei der Senat aber eher davon ausgeht dass es sich nicht um ein neues, sondern ein geteiltes altes, also vor dem Stichtag des EUGH am 21.12.2012 begründetes Anrecht handelt.

Lediglich zur Klarstellung hat der Senat eine weitere Änderung aufgenommen, weil die Formulierung in Ziffer 5 insoweit unklar ist. Dort wird von dem „Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 c)“ gesprochen, obwohl bereits unter Ziffer 3 d) angeordnet wird, dass von dem Ausgleichswert nicht nur die hälftigen Kosten abzuziehen sind, sondern auch eine Verzinsung ab Ehezeitende mit dem Rechnungszinssatz des Vertrages der ausgleichspflichtigen Person hinzugerechnet werden muss.

Eine weitergehende Berücksichtigung der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts ist aus Sicht des Senates nicht dringend geboten. Der Versorgungsträger hat bei der Berechnung des Ausgleichswerts auch die Bewertungsreserven einbezogen (hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2015, 6 UF 261/14; Senat FamRZ 2014, 394; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 523). In der zitierten Entscheidung (FamRZ 2014, 394) hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Ansatz der den Schwankungen des Kapitalmarktes unterliegenden Bewertungsreserven eher mit dem Ausgleich von fondsgebundenen Anrechten vergleichbar ist. Obwohl diese Bewertungsreserven in der Regelung der Teilungsordnung der Verzinsungspflicht mit dem Rechnungszinssatz unterworfen werden und auch keine Neuberechnung des Ehezeitanteils im Zeitpunkt der Rechtskraft erfolgt, sieht der Senat keine Notwendigkeit zu einem weiteren Eingriff in die Teilungsordnung des Versorgungsträgers. Bewertungsreserven machen in der Regel nur einen kleinen Teil des Wertes von Lebensversicherungen aus (im vorliegenden Verfahren ein Ehezeitanteil von nur 12,70 €). Wenn hinsichtlich dieses Teils keine Neuberechnung erfolgt, sondern letztlich eine Verzinsung (insoweit entgegen OLG Frankfurt a. a. O. Rn. 7; zu fondsgebundenen Anrechten BGH FamRZ 2013, 1635) angeordnet wird und eine Neuberechnung der Bewertungsreserven des auszugleichenden Anrechts vor Umsetzung der Entscheidung nicht erfolgt, so liegt dies noch im Rahmen der dem Versorgungsträger zuzubilligenden Gestaltungsspielräume. „Vergleichbare“ Wertentwicklung bedeutet nicht exakt „gleiche“ Wertentwicklung. Geringfügige Abweichungen von der gebotenen Halbteilung zur Vereinfachung der Berechnung, die die Ausgleichsberechtigte nicht generell benachteiligen, sind deshalb zuzulassen.

Innerhalb des Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers liegt auch die fehlende Berücksichtigung der zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft eintretenden Wertveränderung aufgrund der Veränderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen (a. A. zu einer Direktzusage BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 22). Zwar gilt auch für die Direktversicherung, dass der Ausgleichswert an den zwischenzeitlichen biometrischen Gewinnen nicht teilnimmt, wenn der Ausgleichswert nach den biometrischen Grundlagen zum Ehezeitende berechnet wird, der Transfer hingegen nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Rechtskraft erfolgt.

Für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Direktversicherungen bestehen dabei keine Begrenzungen für die Bezugsberechtigung im Todesfall. Das vorliegende Anrecht sieht deshalb nach den vom Senat angeforderten und vom Versorgungsträger vorgelegten Versicherungsbedingungen auch nicht nur die Rückzahlung der bisher einbezahlten Beiträge oder die Rückzahlung des bisher gebildeten Kapital vor, sondern umfasst wie bei einer privaten kapitalbildenden Lebensversicherung eine Todesfallleistung.

Die Verzinsung des Deckungskapitals in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft ohne Berücksichtigung einer Prämie (oder eines Abschlags) für die Risikoversicherung, also des Deckungskapitalverzehrs durch Risikotragung (Höfer, Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung, Rn. 180), führt zu einer hinreichenden Kompensation des biometrischen Gewinns. Auch beim Ausscheiden des Ausgleichsberechtigten vor Eintritt des Versicherungsfalls würde die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit reduzierter Versicherungssumme umgewandelt (vgl. Nr. 4 der vorgelegten „Besonderen Bedingungen für Direktversicherungen“ in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der vorgelegten „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherungen“). Die Ausgleichsberechtigte ist aber nur einem solchen ausgeschiedenen Arbeitnehmer gleichzustellen (§ 12 VersAusglG).

Nach alledem beschränkt sich der Eingriff in die Teilungsordnung auf die Änderung des Rechnungszinses.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 FamFG, 20 FamGKG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

IV. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. In Rechtsprechung und Literatur ist bislang nicht geklärt, ob eine in der Teilungsordnung enthaltene Regelung, wonach auf das Anrecht der Ausgleichsberechtigten „die aktuellen Rechnungsgrundlagen“ anwendbar sind und die biometrischen Grundlagen bei Rechtskraft angesetzt werden, gegen den Halbteilungsgrundsatz verstößt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft, da und soweit sie mit diesem Beschluss zugelassen wurde.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,

1.
(weggefallen)
2.
die für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt;
3.
in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 20 Prozent der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen; das gilt auch für den Fall, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird;
4.
die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer
a)
lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
b)
lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Geschäftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gekündigt; Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;
5.
die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags sowie in den neun Monaten davor eine Genossenschaftswohnung des Anbieters durchgehend selbst genutzt hat und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass
a)
im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und
b)
die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;
6. und 7.
(weggefallen)
8.
die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;
9.
(weggefallen)
10.
die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt,
a)
den Vertrag ruhen zu lassen,
b)
den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder
c)
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen;
soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft handelt, gilt der erste Halbsatz mit der Maßgabe, dass die weiteren Geschäftsanteile mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden können und die Auszahlung des auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung verlangt werden kann;
11.
die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.
Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Bei einer Übertragung des nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapitals ist es unzulässig, dass der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Vertragspartner Kosten in Höhe von mehr als 150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags maximal 50 Prozent des übertragenen, im Zeitpunkt der Übertragung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals zu berücksichtigen.

(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,

1.
der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,
2.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,
3.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.
Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend.

(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
mit Sitz im Inland:
a)
Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
b)
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben,
c)
Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung,
d)
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
2.
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
a)
Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
b)
Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
c)
Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9);
3.
mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben;
4.
in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften,
a)
bei denen nach einer gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands, von dem die Genossenschaft geprüft wird, keine Feststellungen zur Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
b)
die entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen oder wenn sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b anbieten, deren Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, und die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10 durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5 gesichert ist; die Sicherung kann auf 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden; und
c)
deren Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen erlaubt und zum anderen für Mitglieder, die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des § 73 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, zu bestätigen.
Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
1.
nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
2.
ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und
3.
nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.

(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des § 2a fest.

(4) (weggefallen)

(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist

a)
bei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven,
b)
bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,
c)
bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
d)
bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Verträgen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.
Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zulässig. In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das für die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,

1.
(weggefallen)
2.
die für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt;
3.
in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 20 Prozent der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen; das gilt auch für den Fall, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird;
4.
die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer
a)
lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
b)
lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Geschäftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gekündigt; Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;
5.
die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags sowie in den neun Monaten davor eine Genossenschaftswohnung des Anbieters durchgehend selbst genutzt hat und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass
a)
im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und
b)
die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;
6. und 7.
(weggefallen)
8.
die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;
9.
(weggefallen)
10.
die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt,
a)
den Vertrag ruhen zu lassen,
b)
den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder
c)
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen;
soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft handelt, gilt der erste Halbsatz mit der Maßgabe, dass die weiteren Geschäftsanteile mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden können und die Auszahlung des auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung verlangt werden kann;
11.
die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.
Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Bei einer Übertragung des nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapitals ist es unzulässig, dass der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Vertragspartner Kosten in Höhe von mehr als 150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags maximal 50 Prozent des übertragenen, im Zeitpunkt der Übertragung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals zu berücksichtigen.

(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,

1.
der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,
2.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,
3.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.
Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend.

(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
mit Sitz im Inland:
a)
Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
b)
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben,
c)
Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung,
d)
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
2.
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
a)
Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
b)
Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
c)
Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9);
3.
mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben;
4.
in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften,
a)
bei denen nach einer gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands, von dem die Genossenschaft geprüft wird, keine Feststellungen zur Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
b)
die entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen oder wenn sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b anbieten, deren Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, und die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10 durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5 gesichert ist; die Sicherung kann auf 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden; und
c)
deren Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen erlaubt und zum anderen für Mitglieder, die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des § 73 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, zu bestätigen.
Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
1.
nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
2.
ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und
3.
nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.

(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des § 2a fest.

(4) (weggefallen)

(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist

a)
bei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven,
b)
bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,
c)
bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
d)
bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Verträgen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.
Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zulässig. In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das für die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.