Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 24. Nov. 2015 - 11 UF 1140/15

bei uns veröffentlicht am24.11.2015
vorgehend
Amtsgericht Cham, 002 F 131/15, 28.07.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 11 UF 1140/15

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

24.11.2015

002 F 131/15 AG Cham

Hoyer, JHSekr’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Normenkette:

Leitsatz:

In der Familiensache

...

wegen sonstige Familiensache, § 266 FamFG

ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Redel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zorn und den Richter am Oberlandesgericht Kirchmeier folgender

Endbeschluss.

1. Die Beschwerde gegen den Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 28.07.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100,-- Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Herausgabe von Impfpass und Untersuchungsheft ihres gemeinsamen Kindes.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute, aus deren Ehe das Kind N., geboren am 26.08.2008, hervorgegangen ist. N. lebt bei ihrer Mutter, zwischen den Beteiligten sind zahlreiche, auch sorgerechtliche Streitigkeiten anhängig.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie benötige den Impfpass und das Untersuchungsheft. Für das Kind sei im August die Auffrischung einer Impfung erforderlich. Zudem lebe das Kind bei ihr.

Sie hat deshalb beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an sie den Impfpass und das Untersuchungsheft betreffend das Kind herauszugeben.

Der Vater hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Er hat im Termin vom 07.07.2015 erklärt, das Impfbuch und das Untersuchungsheft für N. seien bei ihm, er sehe jedoch keinen Grund zur Herausgabe, da die Sachen nicht bzw. lediglich für die von der Mutter aus seiner Sicht unrechtmäßig vorgenommene Schulanmeldung benötigt würden.

Der Vater hat zudem erstinstanzlich im Wege des Widerantrags beantragt, die Mutter zu verurteilen, das Stammbuch der Familie an ihn herauszugeben. Die Antragstellerin hat diesen Widerantrag anerkannt.

Das Amtsgericht hat das vorliegende Verfahren als Verfahren zur elterlichen Sorge geführt, jedoch eine Güteverhandlung durchgeführt und ist in das streitige Verfahren eingetreten.

Mit Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss vom 28.07.2015 hat es den Antragsgegner verpflichtet, Impfpass und Untersuchungsheft an die Antragstellerin herauszugeben (Ziffer 1), die Antragstellerin wurde verpflichtet, das Stammbuch der Familie an den Antragsgegner herauszugeben (Ziffer 2).

Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, es handle sich bei Impfpass und Untersuchungsheft in rechtlicher Hinsicht um Haushaltsgegenstände gemäß § 1361a BGB. Es entspreche der Billigkeit, der Mutter, bei der das Kind N. momentan lebe, auch die hierfür erforderlichen Unterlagen und Urkunden zur Verfügung zu stellen. Soweit der Vater durch Verweigerung der Herausgabe des Untersuchungsheftes die aus seiner Sicht unrechtmäßige Einschulung N. sanktionieren wolle, sei dies kein sachlich rechtfertigender Grund. Die Kostenentscheidung richte sich nach § 81 FamFG. Laut der Rechtsbehelfsbelehrung besteht für die Beschwerde Anwaltszwang.

Gegen diesen der Bevollmächtigten des Antragsgegners am 04.08.2015 zugestellten Beschluss wendet sich dieser mit seiner durch seine Bevollmächtigte am 03.09.2015 beim Amtsgericht eingelegten Beschwerde. Er sei nicht mehr in der Lage, den Impfpass sowie das Untersuchungsheft herauszugeben. Nach Erhalt des Beschlusses habe er feststellen müssen, dass die Unterlagen, zu deren Herausgabe er durch den Beschluss verpflichtet sei, nicht auffindbar gewesen seien. Nachdem er die von ihm bewohnte Wohnung abgesucht und die Unterlagen nicht gefunden habe, sei für ihn nur noch die Möglichkeit in Frage gekommen, dass er die Unterlagen gemeinsam mit den Untersuchungsheften sowie den Impfpässen für die weiteren gemeinsamen Kinder im Auto gehabt haben müsse. Er habe am 18.06.2015 einen Autounfall auf dem Weg zum Arzt mit den bei ihm lebenden weiteren gemeinsamen Kindern gehabt. Aus diesem Grund habe er auch die Unterlagen bei sich gehabt. Das Fahrzeug habe Totalschaden erlitten. Es sei zunächst von der Polizei beschlagnahmt und wenige Tage später verschrottet worden.

Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts in Ziffer 1 aufzuheben.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Es sei wahrheitswidrig, dass sich das Untersuchungsheft und der Impfpass für das Kind in dem Fahrzeug des Antragsgegners befunden hätten. Unabhängig davon, dass der Antragsgegner mit seinem Vortrag präkludiert sei, stelle dieser Vortrag lediglich eine aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung dar.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2015 teilt der Antragsgegner mit, er habe sich geirrt. Er sei der Annahme gewesen, dass sich sowohl Untersuchungsheft als auch Impfpass im verunfallten Auto befunden hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall, wie er nunmehr erfahren habe. Die Antragstellerin habe bei ihrem Auszug zu einem nicht bekannten Zeitpunkt augenscheinlich einige Taschen bei ihrem Bruder untergestellt. Der Bruder habe nunmehr beim Aufräumen seines Büros den Impfpass des Kindes gefunden. Er sei dann von diesem mit einem Begleitzettel in den Briefkasten des Antragsgegners geworfen worden. Er sei von der Antragstellerin auf Herausgabe eines Gegenstandes verklagt worden, den er überhaupt nicht in Besitz gehabt habe, was sie aufgrund der eigenen Handlungsweise habe wissen müssen. Nachdem die Antragstellerin jedoch so „sorgfältig“ mit den Unterlagen des Kindes umgehe, sei es aus Sicht des Antragsgegners ausreichend, wenn diese eine Kopie des Impfpasses in Händen habe, bei gemeinsamer elterlicher Sorge.

Mit der vom Senat angekündigten Entscheidung im schriftlichen Verfahren haben sich beide Beteiligtenvertreter einverstanden erklärt.

Im Übrigen wird auf das beiderseitige schriftsätzliche Beteiligtenvorbringen Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Senat entscheidet ohne erneute mündliche Verhandlung, weil von einer solchen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Es liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor, weshalb auch keine Mindestbeschwer erforderlich ist. Das Untersuchungsheft des Kindes ermöglicht den Nachweis der Durchführung und der Ergebnisse der Kindervorsorgeuntersuchungen nach § 26 SGB V, seine Herausgabe dient deshalb ebenso wenig wie diejenige des Impfpasses (anders als das zahnärztliche Bonusheft, hierzu OLG Frankfurt FuR 2009, 635) in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange (vgl. zu dieser Eingrenzung BGH NJW 1986, 3143; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Auflage, § 61 FamFG Rn. 2; Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Auflage, § 61 FamFG Rn. 3; kritisch hierzu: Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage, § 61 FamFG Rn. 2 a).

In der Sache ist das Herausgebeverlangen gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB analog begründet.

Anders als vom Amtsgericht angenommen handelt es sich bei Impfpass und Untersuchungsheft nicht um Haushaltsgegenstände der Eltern, sondern um zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmte Gegenstände (vgl. etwa Götz in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage, § 1361a BGB Rn. 19; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Auflage, Rn. 1262; Schulz, NZFam 2014, 483, 485; Boden/Cremer/Friederici in NK-Familienrecht, 3. Auflage, § 1361 BGB Rn. 7). Ausdrückliche Regelungen für diese Gegenstände fehlen (hierzu ausführlich Peschel-Gutzeit, MDR 1984, 890).

Teilweise wird in Anlehnung an die frühere verfahrensrechtliche Regelung in § 50d FGG a. F. die Auffassung vertreten, eine Anspruchsgrundlage lasse sich aus der extensiven Auslegung von § 1632 Abs. 1 BGB gewinnen (vgl. Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl., § 1632 BGB Rn. 6; Erman/Döll, BGB, 15. Auflage, § 1632 BGB Rn. 15). Hieraus ließe sich jedoch eine Regelung im Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern allenfalls mittelbar (über § 1687 Abs. 1 BGB) ableiten.

Nach überwiegender Ansicht, der auch der Senat folgt, ist ein möglicher Anspruch auf Herausgabe als Annex zum Unterhaltsanspruch nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB geltend zu machen (Schulz/Hauß, a.a.O; Palandt/Brudermüller, a. a. O., § 1361a BGB Rn. 20; auch (noch) Götz in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1361 BGB Rn. 19). Betroffen von dem Anspruch sind elementare Bedürfnisse des Kindes. Es handelt sich gleichwohl um keine eigentliche Unterhaltssache, sondern um eine sonstige Familiensache, mit der ein Anspruch aus dem Eltern-Kind-Verhältnis (§ 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) geltend gemacht wird (Stockmann, jurisPR-Familienrecht 8/2009 Anm. 2). Hiervon ist offenbar (trotz der dort genannten anderen Anspruchsgrundlage) auch das Familiengericht ausgegangen, das von einem „Anerkenntnis- und Endbeschluss“ spricht, eine Güteverhandlung durchgeführt hat und in der Rechtsbehelfsbelehrung auf den Anwaltszwang hingewiesen hat (obwohl die Kostenentscheidung dann nicht auf § 81 FamFG beruhen kann). Das entspricht auch der Auffassung des Beschwerdeführers, der erstinstanzlich einen „Widerantrag“ stellte. Leben die Eltern getrennt und befindet sich das Kind in der Obhut eines Elternteils, ist der Anspruch des Kindes in gesetzlicher Verfahrensstandschaft analog § 1629 Abs. 3 BGB durch den Obhutselternteil im eigenen Namen geltend zu machen (Schulz a. a. O.). Der in Verfahrensstandschaft geltend gemachte, an sich dem Kind zustehende Anspruch auf Herausgabe seiner persönlichen Unterlagen ist auch begründet. Es ist dabei gleichgültig, ob der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind derzeit befindet, mit den Gegenständen des Kindes sorgsam oder nicht sorgsam umgeht und ob die persönlichen Unterlagen derzeit dringend benötigt werden. Auch die Eigentumsverhältnisse sind im Elternstreit über die Unterlagen ohne Bedeutung (hierzu Peschel-Gutzeit, a. a. O., S. 891 f.).

Der Besitz des Impfpasses wurde durch den Antragsgegner (wenn auch in erster Instanz irrtümlich) in beiden Rechtszügen eingeräumt. Hinsichtlich des Untersuchungsheftes war der Besitz erstinstanzlich ebenfalls noch nach dem Unfall des Antragsgegners unstreitig. Für die Widerlegung dieser nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 288 ZPO zugestandenen Tatsache wäre der Antragsgegner beweispflichtig. Einen solchen Beweis hat der Antragsgegner nicht angetreten.

Wenngleich sich der Anspruch nach § 1601 BGB analog richtet und es nicht auf das Eigentum des Kindes ankommt, können hinsichtlich des Besitzes des Anspruchsgegners die zu § 985 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze auf den Anspruch angewandt werden. Es obläge dem auf Herausgabe in Anspruch genommenen Antragsgegner substantiiert vorzutragen, dass er den Besitz verloren habe (vgl. BGH WM 1982, 749; OLG Düsseldorf NJOZ 2013, 1841; Baldus in MünchKomm-BGB, 6. Auflage, § 985 BGB, Rn. 23; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 985 BGB Rn. 16). Bei Letztgenanntem wird ausgeführt, sei der Besitz während der Rechtshängigkeit bewiesen, gelte eine tatsächliche, nicht unter § 292 ZPO fallende Fortdauervermutung, die der Anspruchsgegner erschüttern müsse. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 54, 28 f.) ist bei einer solchen nachträglichen objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit der Herausgabe der Schuldner gleichwohl zur Herausgabe zu verurteilen, ohne Beweis über die von diesem behauptete Unmöglichkeit der Herausgabe zu erheben (hierzu kritisch Wittig, NJW 1993, 635, 636).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf § 42 Abs. 2 FamFG. Der Wert wurde durch ausgehend von Aufwand und Kosten für die Beschaffung von Ersatzurkunden geschätzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage in welchen Verfahren und unter welchen Voraussetzungen die Herausgabe von persönlichen Gegenständen des Kindes verlangt werden kann, in der Rechtsprechung nicht geklärt ist, aber von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. Die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2. Die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a. Die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1361a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben


(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führu

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Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 11 UF 1140/15 IM NAMEN DES VOLKES Beschluss 24.11.2015 002 F 131/15 AG Cham Hoyer, JHSekr’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Normenkette: Leitsatz:
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Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 11 UF 1140/15 IM NAMEN DES VOLKES Beschluss 24.11.2015 002 F 131/15 AG Cham Hoyer, JHSekr’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Normenkette: Leitsatz:

Referenzen

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5, die sich altersentsprechend an das Kind, den Jugendlichen oder die Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten kann. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. Die Leistungen nach Satz 5 werden bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden.

(2) § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen nach Absatz 1 sowie über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 25 Absatz 3. Ferner bestimmt er die Altersgrenzen und die Häufigkeit dieser Untersuchungen. In der ärztlichen Dokumentation über die Untersuchungen soll auf den Impfstatus in Bezug auf Masern und auf eine durchgeführte Impfberatung hingewiesen werden, um einen Nachweis im Sinne von § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und § 34 Absatz 10a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu ermöglichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt erstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 3. Er regelt insbesondere das Nähere zur Ausgestaltung der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen zur Vermeidung frühkindlicher Karies.

(3) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den für die Kinder- und Gesundheitspflege durch Landesrecht bestimmten Stellen der Länder auf eine Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 hinzuwirken. Zur Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Stellen der Länder nach Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.