Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1361a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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28/09/2017 17:11

Bringt ein Ehepartner eine Einbauküche mit in die gemeinsame Wohnung, wird er nicht automatisch Eigentümer aller Zusatzteile, mit denen der andere Ehepartner die Küche ergänzt.
24/05/2012 16:14

eine Regelung der zeitweise begrenzten Nutzung des beim getrennt lebenden Ehegatten verbliebenen Hundes ist unzulässig-OLG Hamm vom 25.11.10-Az:II-10 WF 240/10
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(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren1.nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Haushaltssachen sind Verfahren1.nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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published on 27/08/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 327/03 vom 27. August 2003 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des
published on 07/12/2016 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck - Abteilung für Familiensachen - vom 26.8.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. 3.
published on 24/11/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 11 UF 1140/15 IM NAMEN DES VOLKES Beschluss 24.11.2015 002 F 131/15 AG Cham Hoyer, JHSekr’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Normenkette: Leitsatz:
published on 18/01/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 20.07.2016 wird dieser in Ziff. 1 des Beschlusstenors wie folgt abgeändert: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragst
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