Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche

(1) Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5, die sich altersentsprechend an das Kind, den Jugendlichen oder die Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten kann. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. Die Leistungen nach Satz 5 werden bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden.

(2) § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen nach Absatz 1 sowie über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 25 Absatz 3. Ferner bestimmt er die Altersgrenzen und die Häufigkeit dieser Untersuchungen. In der ärztlichen Dokumentation über die Untersuchungen soll auf den Impfstatus in Bezug auf Masern und auf eine durchgeführte Impfberatung hingewiesen werden, um einen Nachweis im Sinne von § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und § 34 Absatz 10a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu ermöglichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt erstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 3. Er regelt insbesondere das Nähere zur Ausgestaltung der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen zur Vermeidung frühkindlicher Karies.

(3) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den für die Kinder- und Gesundheitspflege durch Landesrecht bestimmten Stellen der Länder auf eine Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 hinzuwirken. Zur Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Stellen der Länder nach Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen.

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Steuerrecht: Auswirkungen von Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse

09.05.2017

Leistet eine gesetzliche Krankenkasse Bonuszahlungen nach § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V, werden die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert.
Steuerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 20 §§.

wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe


(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung zielgruppenspezifisch über die Bedeutung von Schutzimpfungen u

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen


(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20i, 25, 25a und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherk

GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG | Art 14 Gesamtvergütung der Vertragsärzte im Jahr 1999


(1) Die nach § 85 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte als Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden ärztlichen Leistungen dürfen sich im Jahr 1999 höchstens um die n

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG 1989 | § 8 Grundsatz


(1) Für die Leistungen nach diesem Gesetz gilt das Dritte Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Krankengeld wird nur gewährt, soweit dies in den §§ 12 und 13 vorgesehen ist. (2a)
wird zitiert von 10 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 85 Gesamtvergütung


(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärzt

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 11 Leistungsarten


(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen 1. bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 73b Hausarztzentrierte Versorgung


(1) Die Krankenkassen haben ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten. (2) Dabei ist sicherzustellen, dass die hausarztzentrierte Versorgung insbesondere folgenden Anforderungen genügt,

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 140a Besondere Versorgung


(1) Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern über eine besondere Versorgung der Versicherten abschließen. Die Verträge ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe


(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung zielgruppenspezifisch über die Bedeutung von Schutzimpfungen u

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes


(1) Personen, die an1.Cholera2.Diphtherie3.Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)4.virusbedingtem hämorrhagischen Fieber5.Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis6.Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)7.Keuchhusten8.ansteckungsf
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erforder

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung


(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor. D

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 25 Gesundheitsuntersuchungen


(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 24. Nov. 2015 - 11 UF 1140/15

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Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2016 - S 27 KR 629/16

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2015 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist d

Bundesfinanzhof Urteil, 01. Juni 2016 - X R 17/15

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2015  3 K 1387/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 08. März 2016 - B 1 KR 31/15 R

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. November 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an da

Bundessozialgericht Urteil, 12. Sept. 2015 - B 1 KR 15/14 R

bei uns veröffentlicht am 12.09.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 08. Sept. 2015 - B 1 KR 16/15 R

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2014 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lan

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 30. Juli 2015 - L 11 KR 3149/15 ER

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor Der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollstreckung wird abgelehnt.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe  I.1 Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung von Beitragsforderungen der Beklagten.2 Der am … 1962 geborene

Bundessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - B 1 KR 19/13 R

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Mai 2014 - L 11 KR 1169/13

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.02.2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich im vorliegend

Sozialgericht Stralsund Gerichtsbescheid, 07. Apr. 2014 - S 3 KR 112/13

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Streitig ist die Feststellung eines Anspruchs auf Versorgung mit einem Hilfsmittel. 2 Der am … Juni 1972 geborene, bei d

Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Jan. 2014 - L 1 KR 862/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.11.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägerin begehrt die Erstattung ihr

Bundessozialgericht Urteil, 28. Aug. 2013 - B 6 KA 41/12 R

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 28. Aug. 2013 - B 6 KA 42/12 R

bei uns veröffentlicht am 28.08.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2013 - L 4 KR 5058/12

bei uns veröffentlicht am 19.04.2013

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Streitig ist zwischen den Bete

Bundessozialgericht Urteil, 22. Juni 2010 - B 1 A 1/09 R

bei uns veröffentlicht am 22.06.2010

Tatbestand 1 Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, eine Satzungsänderung zu genehmigen. 2

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Mai 2009 - VGH B 45/08

bei uns veröffentlicht am 28.05.2009

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe A. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich als Vater eines im Juni 2008 geborenen Kindes gegen das in Teil 3 (§§ 5 - 10) des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundhe

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Mai 2009 - L 11 KR 3718/08 KL

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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Jan. 2008 - L 1 KA 1/06

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 04. Apr. 2006 - L 4 KA 33/02

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Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. September 2001 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beanstandung des beklagten Ministeriums vom 18. Oktober 1999 auch rechtmäßig ist, soweit sie die Fests

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Juni 2004 - L 5 KA 759/03

bei uns veröffentlicht am 09.06.2004

Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen der Kläger im Quartal 4/98 streitig. 2  Die Kläger sind als Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung "

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(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor. Die Leistungen...
(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor. Die Leistungen...
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(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von...
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(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von...
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(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der...
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(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der...
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(1) Personen, die an1.Cholera2.Diphtherie3.Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)4.virusbedingtem hämorrhagischen Fieber5.Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis6.Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)7.Keuchhusten8.ansteckungsfähiger...
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