Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 22. Dez. 2015 - 5 W 70/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 8. Juni 2015 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
Die von der Antragsgegnerin auf Grund ihrer Berechnung vom 9. Juli 2014 zu erhebenden Kosten werden auf 562,28 Euro festgesetzt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
A.
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Der Antragsteller und seine Ehefrau sind jeweils zu einem hälftigen ideellen Anteil Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in Z. zur Größe von 598 qm und Inhaber von Miteigentumsanteilen an zugehörigen Verkehrsflächen. Am 16. Dezember 2013 suchte der Antragsteller die Antragsgegnerin nach fernmündlicher Terminsvereinbarung in ihrer Kanzlei auf und erklärte, das Grundstück verkaufen zu wollen. Er benannte einen Kaufinteressenten und gab an, das Grundstück im Internet zu einem als Verhandlungsgrundlage bezeichneten Preis von 898.000 Euro angeboten zu haben. Die Antragsgegnerin fertigte über das Gespräch einen Besprechungsbogen, in dem Einzelheiten zu dem in Aussicht genommenen Kaufvertrag festgehalten sind. Wegen des Inhalt des Besprechungsbogens wird auf die von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 13 d. A.) verwiesen. Ferner über gab der Antragsteller ihr am 17. Februar 2014 einen das Grundstück betreffenden Grundbuchauszug und teilte mit, daß vorerst kein Vertragsentwurf gefertigt werden solle, weil der Kaufinteressent abgesagt habe.
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Unter dem Datum vom 9. Juli 2014 unterzeichnete die Antragsgegnerin für ihre Tätigkeit gegenüber dem Antragsteller eine Kostenberechnung, die sie dem Antragsteller am 14. Juli 2015 übersandte. Darin sind unter Angabe eines Geschäftswertes von 898.000 Euro und der angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses insgesamt 564,60 Euro, nämlich eine Beratungsgebühr von 472,50 Euro nebst Dokumentenpauschale, Post- und Kommunikationsentgelt und 19 v. H. Umsatzsteuer angesetzt. Auf den weiteren Inhalt der Kostenberechnung wird Bezug genommen (Bl. 6 d. A.). Der Antragsteller lehnte am 24. Juli 2014 und am 5. August 2014 die Bezahlung ab, weil er nicht beraten worden sei.
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Daraufhin hat die Antragsgegnerin um gerichtliche Entscheidung über ihre Kostenberechnung gebeten.
- 4
Der Antragsteller hat vorgetragen, er sei von der Antragsgegnerin nicht beraten worden, sondern habe lediglich nach der Möglichkeit einer zeitnahen Beurkundung eines eventuellen Grundstücksverkaufes gefragt. Zudem sei der Gegenstandwert zu hoch angesetzt, denn der im Jahre 2013 als realistisch anzunehmende Kaufpreis für das Grundstück habe ausweislich einer von ihm vorgelegten "Marktorientierten Einwertung", auf die verwiesen wird (Bl. 66 bis 72 d. A.) nur bei 481.360 Euro gelegen.
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Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, sie habe mit dem Antragsteller den Inhalt des in Aussicht genommenen Kaufvertrages besprochen. Zu dem dabei genannten Preis von 898.000 Euro habe der Antragsteller nicht nur das Grundstück, sondern auch die vollständige Einrichtung der in dem Haus befindlichen vier Ferienwohnungen verkaufen wollen.
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Das Landgericht hat eine Stellungnahme der Ländernotarkasse eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 58 bis 62 d. A.) und den Antrag sodann am 8. Juni 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß in der aus dem Besprechungsbogen zu entnehmenden Erörterung des Inhaltes des geplanten Kaufvertrages eine Beratung liege. Der Gegenstandswert von 898.000 Euro erscheine angemessen. Die vom Antragsteller vorlegte Grundstücksbewertung sei unzulänglich. Ausweislich der Internetseite "immmoblienscout.de" koste ein Quadratmeter bei Häusern auf Z. 3.200 Euro und das betroffene Haus habe eine Wohnfläche von 232 qm. Da zusätzlich das Inventar habe verkauft werden sollen, sei der Betrag von 898.000 Euro nicht übersetzt. Die Antragsgegnerin habe nur den Mindestsatz der Beratungsgebühr von 0,3 berechnet. Auf den weiteren Inhalt der Entscheidung wird verwiesen (Bl. 74 bis 77 d. A.).
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Der Antragsteller hat am 3. Juli 2015 gegen den ihm am 13. Juni 2015 zugestellten Beschluß Beschwerde eingelegt.
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Er macht weiterhin geltend, daß keine Beratung durch die Antragsgegnerin stattgefunden habe. Der Besprechungsbogen könne zu einem späteren Zeitpunkt gefertigt worden sein und belege deshalb nichts. Auch die Nebenkosten seien nicht angefallen. Zum Gegenstandswert legt er nunmehr weitere Unterlagen (Anlagen zu Beschwerdeschrift, Bl. 84 bis 112 d. A.) vor, aus denen sich ein Grundstückspreis von 474.600 Euro ergeben soll. Außerdem sei die Hälfte einer etwaigen Gebührenforderung an seine Ehefrau als Miteigentümerin des Grundstücks zu richten.
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Das Landgericht hat es noch am selben Tage abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
B.
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 8. Juni 2015 ist zulässig (§§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 10 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG), aber weitgehend unbegründet.
- 11
Durch die Tätigkeit der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ist die von ihr in der Berechnung vom 9. Juli 2014 eingeforderte Beratungsgebühr (Nr. 24200 KVfG) in Höhe von 472,50 Euro angefallen.
- 12
Eine Beratung im Sinne der Nr. 24200 KVfG setzt voraus, daß der Antragsgegner in einer bestimmten Angelegenheit der vorsorgenden Rechtspflege (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO) eine nicht anderweitig zu vergütende Tätigkeit entfaltet hat. Der Begriff der Beratung ist weit auszulegen, denn durch die Tatbestände des Teils 2, Hauptabschnitt 4, Abschnitt 2 soll sichergestellt werden, daß für notarielle Tätigkeiten in aller Regel Gebühren anfallen (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., KVfG 24200 – 24203 Rn. 3). Lediglich kurze allgemeine Auskünfte ohne Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder kurze Erklärungen im Zusammenhang mit einer Terminsabsprache erfüllen die Voraussetzungen der Nr. 24200 KVfG nicht. Hat der Antragsgegner hingegen nähere Angaben eines Beteiligten zu einer bestimmten Angelegenheit entgegengenommen und dazu rechtliche oder wirtschaftliche Erwägungen angestellt oder einen Hinweis oder eine Empfehlung erteilt, liegt eine Beratung vor.
- 13
Hier hat der Antragsteller der Antragsgegnerin sein Vorhaben des Grundstücksverkaufes geschildert und die Antragsgegnerin hat dazu ausweislich ihres Beratungsbogens Erwägungen über den Vertragsinhalt angestellt. Daran, daß der Inhalt des Beratungsbogens die Tätigkeit der Antragsgegnerin zutreffend wiedergibt, hat der Senat keinen Zweifel. Der Vortrag des Antragstellers, dieser Bogen könne auch nachträglich erstellt worden sein, bietet keinen Anlaß, seine inhaltliche Richtigkeit in Frage zu stellen. Zudem vereinbarte die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller einen weiteren Termin in dieser Sache und erbat die Vorlage des Grundbuchauszuges, den der Antragsteller am 17. Februar 2014 bei ihr einreichte.
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Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bestimmung des Gebührensatzes (§ 92 Abs. 1 GNotKG) unterliegt schon deshalb keinen Bedenken, weil sie den Mindestsatz von 0,3 berechnet hat.
- 15
Der Geschäftswert liegt, wie von der Antragsgegnerin angenommen, bei 898.000 Euro. Da die Beratung sich auf einen zu beurkundenden Austauschvertrag bezog, ist der Wert gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen mit dem Betrag anzusetzen, der sich im Falle der Beurkundung des in Aussicht genommenen Vertrages ergeben und damit gemäß §§ 97 Abs. 3, 47 GNotKG dem Kaufpreis entsprochen hätte. Hierfür kommt es nicht darauf an, zu welchem Preis das Grundstück heute verkauft werden könnte. Maßgeblich sind die Verhältnisse bei Fälligkeit der Gebühr (§ 96 GNotKG), die mit der Beendigung des Geschäftes im Februar 2014 eintrat. Indes kommt es auch nicht auf den damaligen objektiven Verkehrwert des Grundstücks an, sondern auf das von dem Antragsteller seinerzeit im Zusammenhang mit der Beratung verfolgte Ziel. Wie sich aus seinem Hinweis an die Antragsgegnerin auf sein Verkaufsangebot im Internet ergab, lag dieses Ziel in dem Verkauf des Grundstücks nebst Inventar zu dem dort genannten Preis von 898.000 Euro.
- 16
Der Antragsteller braucht hingegen die von der Antragsgegnerin berechneten Auslagen (Nr. 32001 und 32004 KVfG) in Höhe von insgesamt 1,95 Euro nicht zu bezahlen. Die Antragsgegnerin hat den Tatbestand, aus dem sich der Auslagenerstattungsanspruch ergeben soll, trotz der ausdrücklichen Aufforderung des Senates nicht mitgeteilt, sondern ihre Forderung insoweit zurückgenommen.
- 17
Neben der Gebühr nach Nr. 24200 KVfG hat der Antragsteller die darauf entfallende Umsatzsteuer von 89,78 Euro (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 UStG) zu bezahlen (Nr. 32014 KVfG).
- 18
Der Antragsteller hat die Notarkosten auch in voller Höhe zu tragen, weil er den Beratungsauftrag erteilt hat (§ 29 Nr. 1 GNotKG). Sollte seine Ehefrau neben ihm als Auftraggeberin aufgetreten sein, sind beide Gesamtschuldner (§ 32 Abs. 1 GNotKG).
- 19
Die Kosten wurden mit der Beendigung des Geschäftes im Februar 2014 fällig (§ 10 GNotKG). Die zu ihrer Einforderung aufgestellte Berechnung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2014 genügt den Anforderungen des § 19 Abs. 1 bis 3 GNotKG.
- 20
Für die Entstehung und die Durchsetzbarkeit der Gebühr ist es ohne Belang, daß die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht vor der Annahme des Beratungsauftrages über die Kostenpflichtigkeit ihrer Tätigkeit und über die Höhe der Kosten unterrichtet hat.
- 21
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
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(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.
(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.
(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.
(2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben.
(3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.
(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.
(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Die Notarkosten schuldet, wer
- 1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat, - 2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder - 3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Notargebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Entstehung fällig.
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.