Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. Aug. 2010 - 2 ARs 6/10

bei uns veröffentlicht am04.08.2010

Tenor

Die Zuständigkeitsbestimmung wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Durch Beschluss vom 23. Januar 2003 hat die 1. Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Halle das gegen den Betroffenen Heimerziehung verhängende Urteil des Kreisgerichts Aschersleben vom 12. August 1966 für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Die Feststellung einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung unterblieb. Auf die Beschwerde des Betroffenen änderte das Oberlandesgericht Naumburg diese Entscheidung am 3. Juli 2003 teilweise ab und stellte fest, dass sich der Betroffene in der Zeit vom 29. April 1966 bis zum 9. August 1966 zu Unrecht in Untersuchungshaft befand. Der anschließende Heimaufenthalt blieb dagegen unberücksichtigt.

2

Der Betroffene begehrt nunmehr die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, es habe sich bei seinem Heimaufenthalt um eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung gehandelt, die im Zuge der Rehabilitierungsentscheidung festzustellen gewesen sei.

3

Sowohl das Landgericht Halle als auch das Landgericht Magdeburg halten sich für unzuständig. Das Landgericht Halle legt die Sache nunmehr dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

4

Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg vertritt in ihrer Stellungnahme die Auffassung, das Landgericht Halle habe über die Wiederaufnahme zu entscheiden.

II.

5

Eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat kommt nicht in Betracht.

6

Im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren finden das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung entsprechende Anwendung (§ 15 StrRehaG). Hierzu gehören auch die Vorschriften über die Bestimmung des zuständigen Gerichts (§§ 14, 19 StPO). Das gemeinschaftliche obere Gericht muss allerdings die Zuständigkeitsbestimmung ablehnen, wenn keines der bislang streitenden Gerichte zuständig ist (BGH NStZ 1997, 255; 2001, 110). Hiervon geht der Senat aus. Für die Entscheidung über die Wiederaufnahme ist kein Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig (§ 15 StrRehaG, § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 140a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1sowie Abs. 6 Satz 1 GVG analog).

7

Die streitenden Gerichte ziehen ihre sachliche Zuständigkeit für die Wiederaufnahme nicht in Zweifel. Dies beruht auf der bisher wohl herrschenden Auffassung, wonach die Besonderheiten des Rehabilitierungsverfahrens die Kompetenz der tätig gewordenen Rehabilitierungskammern zur Entscheidung über Wiederaufnahmegesuche selbst dann mit sich brächten, wenn es sich bei der verfahrensabschließenden Entscheidung um eine solche des Beschwerdegerichts handelt (OLG Brandenburg NStZ-RR 2000, 308 f.; OLG-NL 2005, 22, 23 m.w.N.; OLG Jena, Beschluss vom 28. September 1999, 2 Ws-Reha 19/99 – zitiert in juris Rn. 15). Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

8

Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Gemäß § 15 StrRehaG gelten die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend. Die Wiederaufnahmebestimmungen finden sich in §§ 359 ff. StPO, wobei es unschädlich ist, dass dort die Wiederaufnahme nur für durch Urteil rechtskräftig abgeschlossene Verfahren vorgesehen ist, während über die Rehabilitierung ausschließlich durch Beschluss entschieden wird (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG). Werden Verfahren an Stelle eines Urteils rechtskräftig durch Beschluss beendet, ist auch im Strafverfahren die Wiederaufnahme statthaft (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., vor § 359 Rn. 5 m.w.N.). Nichts anderes kann gelten, wenn das Gesetz für die Entscheidung über die Rehabilitierung ausschließlich die Beschlussform vorsieht, weil das Gericht über den Antrag in der Regel ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG).

9

Für die gerichtliche Zuständigkeit verweist § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO auf die besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, mithin § 140a GVG. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Verweisung im Rehabilitierungsverfahren nicht zum Tragen kommt. Im Gegenteil dürfte sich aus den Wiederaufnahmevorschriften in § 140a Abs. 1 Satz 1 GVG, § 584 ZPO, § 48 Abs. 2 FamFG, § 153 Abs. 1 VwGO, § 134 FGO, § 179 Abs. 1 SGG und § 79 ArbGG der allgemeine Grundsatz herleiten lassen, dass für die Wiederaufnahme das Gericht bzw. ein gleichrangiger Spruchkörper zuständig ist, dessen Urteil mit der Wiederaufnahme angegriffen wird, wenn es tatsächlich und rechtlich in der Sache entschied. Dazu gehört auch das Rechtsmittel- insbesondere das Berufungsgericht. Im Rehabilitierungsverfahren kommt die Rolle des Berufungsgerichts den Beschwerdesenaten des Oberlandesgerichts zu. Es besteht danach kein Grund, dem Gesetzgeber ohne tatsächliche Anhaltspunkte zu unterstellen, er hätte mangels „klarer“ gesetzlicher Aussagen mit § 15 StrRehaG nur eine unvollständige Verweisung vornehmen und die Wiederaufnahmevorschriften der StPO und des GVG nicht anwenden wollen. Vielmehr führt diese Auffassung zu einer der Wiederaufnahme fremden ausschließlichen Zuständigkeit der Rehabilitierungskammern.

10

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidungen der Beschwerdesenate im Wiederaufnahmeverfahren (vgl. § 15 StrRehaG i.V.m. §§ 372 Satz 1, 304 Abs. 4 Satz 2 StPO) gibt den Gerichten nicht die Möglichkeit, von gesetzlich bestimmten Zuständigkeitsvorschriften abzuweichen, zumal § 591 ZPO zeigt, dass es der Gesetzgeber hinnimmt, wenn Wiederaufnahmeentscheidungen keinem Rechtsmittel unterliegen, selbst wenn der angegriffenen Entscheidung zwei Tatsacheninstanzen voraus gingen (BGH NJW 1982, 2071; Beschluss vom 5. Dezember 1980, V ZB 10/80 – zitiert in juris; PG/Meller-Hannich, ZPO, § 591 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, § 591 Rn. 4). Denn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren tritt formell an die Stelle des in dem früheren Verfahren in derselben Instanz erlassenen Urteils (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 591 Rn. 1) und die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2003 konnte der Betroffene nun einmal nicht anfechten.

11

Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof bedarf es nicht, weil es hier nicht um eine Beschwerdeentscheidung des Senats im Sinne von § 13 Abs. 4 StrRehaG geht.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. Aug. 2010 - 2 ARs 6/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. Aug. 2010 - 2 ARs 6/10

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. Aug. 2010 - 2 ARs 6/10 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 153


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öff

Strafprozeßordnung - StPO | § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht


Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 179


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden. (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich ver

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 48 Abänderung und Wiederaufnahme


(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingele

Zivilprozessordnung - ZPO | § 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen


(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revis

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 134


Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 13 Beschwerde


(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden. (2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit 1. einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligt

Strafprozeßordnung - StPO | § 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit


Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.

Strafprozeßordnung - StPO | § 372 Sofortige Beschwerde


Alle Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Der Beschluß, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Ve

Zivilprozessordnung - ZPO | § 591 Rechtsmittel


Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 140a


(1) Im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet. Über einen Antrag gegen ein im Revisionsverfahr

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 15 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung


Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 79


Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen R

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 12 Rehabilitierungsentscheidung


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht die Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1 der Strafprozessordnung vorliegen. (2) In den Beschluss sind die Namen der Richter,

Strafprozeßordnung - StPO | § 367 Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung


(1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der Verurteilte ka

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 11 Gerichtliches Verfahren


(1) Ein Antrag soll bevorzugt bearbeitet werden, wenn dies unter den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit oder des Lebensalters des Antragstellers geboten erscheint. (2) Vor der Entscheidung gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit

Referenzen

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364a und 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.

(2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364a und 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung.

(1) Im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet. Über einen Antrag gegen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil entscheidet ein anderes Gericht der Ordnung des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision eingelegt war.

(2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Gerichte, die innerhalb seines Bezirks für die Entscheidungen in Wiederaufnahmeverfahren örtlich zuständig sind.

(3) Ist im Bezirk eines Oberlandesgerichts nur ein Landgericht eingerichtet, so entscheidet über den Antrag, für den nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist, eine andere Strafkammer des Landgerichts, die vom Präsidium des Oberlandesgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt wird. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Absatz 2 zu treffende Entscheidung des Präsidiums eines Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk nur ein Landgericht eingerichtet ist, dem Präsidium eines benachbarten Oberlandesgerichts für solche Anträge zuzuweisen, für die nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) In den Ländern, in denen nur ein Oberlandesgericht und nur ein Landgericht eingerichtet sind, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die Landesregierungen dieser Länder werden ermächtigt, mit einem benachbarten Land zu vereinbaren, daß die Aufgaben des Präsidiums des Oberlandesgerichts nach Absatz 2 einem benachbarten, zu einem anderen Land gehörenden Oberlandesgericht für Anträge übertragen werden, für die nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist.

(5) In den Ländern, in denen nur ein Landgericht eingerichtet ist und einem Amtsgericht die Strafsachen für die Bezirke der anderen Amtsgerichte zugewiesen sind, gelten Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 entsprechend.

(6) Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, das von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden worden war, so ist ein anderer Senat dieses Oberlandesgerichts zuständig. § 120 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Für Entscheidungen über Anträge zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht die Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1 der Strafprozessordnung vorliegen.

(2) In den Beschluss sind die Namen der Richter, der Verfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzunehmen. Der Beschluss enthält weiterhin

1.
die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,
2.
die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung aufgehoben wird,
3.
die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
4.
den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe sowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch nach § 6 dem Grunde nach besteht.

(3) Der Beschluss ist zu begründen, soweit er mit der Beschwerde anfechtbar ist.

(4) Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.

(1) Ein Antrag soll bevorzugt bearbeitet werden, wenn dies unter den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit oder des Lebensalters des Antragstellers geboten erscheint.

(2) Vor der Entscheidung gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat die Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, ist der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Antragsberechtigte zu hören.

(3) Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündliche Erörterung. Es kann eine mündliche Erörterung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder aus anderen Gründen für erforderlich hält.

(4) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen. Leistet der Antragsteller dieser Anordnung keine Folge, kann das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnen. Der Antragsteller kann binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.

(5) Ist zu erwarten, dass die Entscheidung über den Antrag unmittelbare Wirkung auf die Rechte eines Dritten haben wird, so ist auch dieser an dem Verfahren zu beteiligen. Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gelten insoweit entsprechend.

(1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364a und 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.

(2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364a und 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung.

(1) Im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet. Über einen Antrag gegen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil entscheidet ein anderes Gericht der Ordnung des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision eingelegt war.

(2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Gerichte, die innerhalb seines Bezirks für die Entscheidungen in Wiederaufnahmeverfahren örtlich zuständig sind.

(3) Ist im Bezirk eines Oberlandesgerichts nur ein Landgericht eingerichtet, so entscheidet über den Antrag, für den nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist, eine andere Strafkammer des Landgerichts, die vom Präsidium des Oberlandesgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt wird. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Absatz 2 zu treffende Entscheidung des Präsidiums eines Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk nur ein Landgericht eingerichtet ist, dem Präsidium eines benachbarten Oberlandesgerichts für solche Anträge zuzuweisen, für die nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) In den Ländern, in denen nur ein Oberlandesgericht und nur ein Landgericht eingerichtet sind, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die Landesregierungen dieser Länder werden ermächtigt, mit einem benachbarten Land zu vereinbaren, daß die Aufgaben des Präsidiums des Oberlandesgerichts nach Absatz 2 einem benachbarten, zu einem anderen Land gehörenden Oberlandesgericht für Anträge übertragen werden, für die nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist.

(5) In den Ländern, in denen nur ein Landgericht eingerichtet ist und einem Amtsgericht die Strafsachen für die Bezirke der anderen Amtsgerichte zugewiesen sind, gelten Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 entsprechend.

(6) Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, das von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden worden war, so ist ein anderer Senat dieses Oberlandesgerichts zuständig. § 120 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Für Entscheidungen über Anträge zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.

(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen, gestützt werden.

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.

Alle Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Der Beschluß, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.

(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.

(2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit

1.
einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat,
2.
das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist,
a)
entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen, oder
b)
einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe führen würde.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend.

(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzulegen.