Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 12 Rehabilitierungsentscheidung

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 12 Rehabilitierungsentscheidung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht die Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1 der Strafprozessordnung vorliegen.

(2) In den Beschluss sind die Namen der Richter, der Verfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzunehmen. Der Beschluss enthält weiterhin

1.
die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,
2.
die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung aufgehoben wird,
3.
die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
4.
den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe sowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch nach § 6 dem Grunde nach besteht.

(3) Der Beschluss ist zu begründen, soweit er mit der Beschwerde anfechtbar ist.

(4) Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unterstützungsleistungen, wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freihe
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutsch
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 10/08/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 254/10 vom 10. August 2010 in der Rehabilitierungssache des wegen Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer hier: Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. Mai 2010 Der 4. Strafsenat des Bun
published on 10/08/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 646/09 vom 10. August 2010 in der Rehabilitierungssache des BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StrRehaG § 17a Abs. 4 Satz 1 Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG
published on 05/03/2018 00:00

Tenor 1. Dem Betroffenen wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 17.10.2017 gewährt. 2. Dem Betroffenen
published on 15/07/2016 00:00

Tenor Die Anhörungsrüge der Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 15.01.2016 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe I. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 15.01.2016 die Beschwerde der Betroffenen g
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark...