Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 12 Rehabilitierungsentscheidung

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht die Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1 der Strafprozessordnung vorliegen.

(2) In den Beschluss sind die Namen der Richter, der Verfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzunehmen. Der Beschluss enthält weiterhin

1.
die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,
2.
die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung aufgehoben wird,
3.
die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
4.
den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe sowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch nach § 6 dem Grunde nach besteht.

(3) Der Beschluss ist zu begründen, soweit er mit der Beschwerde anfechtbar ist.

(4) Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.

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Referenzen - Gesetze | § 12 StrRehaG

§ 12 StrRehaG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 12 StrRehaG wird zitiert von 1 anderen §§ im Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz.

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 18 Unterstützungsleistungen


(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unterstützungsleistungen, wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freihe
§ 12 StrRehaG zitiert 1 andere §§ aus dem Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz.

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 6 Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen


(1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutsch

Referenzen - Urteile | § 12 StrRehaG

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 12 StrRehaG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2010 - 4 StR 254/10

bei uns veröffentlicht am 10.08.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 254/10 vom 10. August 2010 in der Rehabilitierungssache des wegen Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer hier: Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. Mai 2010 Der 4. Strafsenat des Bun

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2010 - 4 StR 646/09

bei uns veröffentlicht am 10.08.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 646/09 vom 10. August 2010 in der Rehabilitierungssache des BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StrRehaG § 17a Abs. 4 Satz 1 Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 05. März 2018 - 22 Ws_Reha 1/18

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tenor 1. Dem Betroffenen wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 17.10.2017 gewährt. 2. Dem Betroffenen

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Juli 2016 - 22 Ws_Reha 43/15

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

Tenor Die Anhörungsrüge der Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 15.01.2016 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe I. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 15.01.2016 die Beschwerde der Betroffenen g

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. Aug. 2010 - 2 ARs 6/10

bei uns veröffentlicht am 04.08.2010

Tenor Die Zuständigkeitsbestimmung wird abgelehnt. Gründe I. 1 Durch Beschluss vom 23. Januar 2003 hat die 1. Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Halle das gegen den Betroffenen Heimerziehung verhängende Urteil des Kreisgeri

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 05. Mai 2010 - 2 Ws (Reh) 22/10, 2 Ws Reh 22/10

bei uns veröffentlicht am 05.05.2010

Tenor Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: Ist für den Beginn der Zahlung der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG unabhängig vom Zeitpunkt der Rehabilitierung all

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(1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark...