Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 12. Apr. 2013 - 10 U 45/12

bei uns veröffentlicht am12.04.2013

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 13. September 2012, Az: 10 O 471/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist - wie auch das mit der Berufung angefochtene Urteil - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


Beschluss:

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 3.620 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 13. September 2012, Az: 10 O 471/12, Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Die Klägerin nimmt das beklagte Land wegen einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung in Anspruch. Sie verlangt Ersatz des ihr nach Abzug der Leistungen ihres Kaskoversicherers verbliebenen - streitigen - materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 29. März 2011, bei dem ihr von dem Zeugen H. gelenkter Sattelzug beim Durchfahren einer S-Kurve in Fahrtrichtung nach links von der Landesstraße L ... abgekommen und umgekippt ist.

2

Die Klägerin hat behauptet, der Fahrer des Sattelzuges habe auf der nur 6,20 m breiten Straße wegen eines entgegenkommenden LKW an den äußerst rechten Fahrbahnrand ausweichen müssen. Die Fahrbahnbegrenzungslinie habe er nicht überfahren. Die Fahrbahn links der Seitenmarkierung sei eingebrochen und der Sattelzug hierdurch in den nichtasphaltierten, geschotterten Bereich des Seitenstreifens und außer Kontrolle geraten. Die Asphaltdecke habe ab dem Beginn der Kurve nicht bis zum Fahrbahnrand gereicht.

3

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat den Fahrer des klägerischen Sattelzugs sowie die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten als Zeugen gehört und die Klage mit Urteil vom 13. September 2012 abgewiesen. Eine schadensursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes käme nur in Betracht, wenn der LKW der Klägerin auf der Fahrbahn - und nicht auf dem Seitenstreifen - eingebrochen und der Unfall hierdurch verursacht worden wäre. Dies habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Den Fotos sei zu entnehmen, dass die Fahrbahn am rechten Rand im Bereich des Seitenstreifens beschädigt sei. Der beschädigte Teil befinde sich nur zu einem geringen Teil links des Seitenstreifens. Der Seitenstreifen gehöre gem. § 2 Abs.1 S. 1 StVO nicht mehr zur Fahrbahn. Sein Zustand müsse nicht dem der Fahrbahn entsprechen. Zudem habe die Vernehmung der Zeugen nicht ergeben, dass der LKW sich die gesamte Zeit links der Begrenzungslinie befunden habe. Der Zeuge H. habe dies zwar bekundet. Die Kammer folge ihm aber nicht. Der Zeuge habe nicht von Gegenverkehr berichtet. Gleichwohl gehe die Kammer davon aus, dass es diesen gegeben haben müsse, anderenfalls sei unklar, woher die Klägerin und die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten an eine solche Information gelangt seien. Wenn dem ohne Außenspiegel 2,50 m breiten LKW der Klägerin auf einer 6,20 m breiten Fahrbahn ein LKW entgegenkomme, der nahe bis zur Fahrbahnmitte reiche, sei nur ein Geschehensablauf denkbar, bei dem der LKW der Klägerin nach rechts auf das Bankett ausweiche, um den Zusammenstoß zu vermeiden. Dies könne dem beklagten Land nicht zur Last gelegt werden. Sollte es keinen Gegenverkehr gegeben habe, spreche gegen die Einlassung des Zeugen H. die Angabe des Zeugen Hg., wonach die Beschädigungen am rechten Rand schon vor dem Unfall vorhanden gewesen seien. Ein verständiger Kraftfahrer hätte diese erkennen und ausweichen müssen.

4

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Vernehmung des Zeugen T. habe ergeben, dass sich an der Unfallstelle bereits im Jahr 2010 ein ähnlicher Unfall ereignet habe. Aus der Aussage des Zeugen Hg. folge, dass die Straße bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall beschädigt gewesen und dies der Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt worden sei. Auch sei bewiesen, dass der LKW noch auf der Straße eingebrochen sei. Der Zeuge H. habe dies bekundet. Seine Aussage decke sich mit den zur Akte gereichten Fotos. Er habe nachvollziehbar geschildert, dass er durch den Fahrbahnschaden ins Schlingern geraten sei. Er habe bekundet, dass er den weißen Strich der Fahrbahnbegrenzung aus der Fahrerkabine gut habe erkennen können. Zu Unrecht meine das Landgericht, diese Angaben unberücksichtigt lassen zu können, da er den Gegenverkehr nicht erwähnt habe. Das Landgericht wäre zur Nachfrage verpflichtet gewesen, wenn es diesem Punkt Bedeutung habe zumessen wollen. Es sei möglich, dass der Zeuge sich bei seiner Aussage nur auf das Kerngeschehen konzentriert und den Gegenverkehr nicht erwähnt habe. Die Annahme des Landgerichts, wonach bei einem entgegenkommenden LKW ein Ausweichen nur über die Begrenzungslinie hinaus möglich gewesen wäre, sei unzutreffend. Der LKW sei mit Spiegel 2,65 m breit, so dass selbst dann, wenn der entgegenkommende LKW die gedachte Mittellinie um einen halben Meter überfahren hätte, noch ausreichend Platz gewesen wäre. Die nach dem Unfall erfolgte Instandsetzung des fraglichen Streckenabschnitts spreche für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

5

Die Klägerin beantragt,

6

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.620 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2011 und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 338,50 € zu zahlen.

7

Das beklagte Land beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Es hält die Angaben des Zeugen H., den Seitenstreifen nicht befahren zu haben, für unergiebig. Der Zeuge habe nur erklärt, im Gefühl zu haben, ob er mit den rechten Rädern auf dem Seitenstreifen fahre oder nicht. Die auf dem Foto K1 ersichtlichen Reifenspuren habe er gleichwohl dem streitgegenständlichen Unfall zugeordnet.

10

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. H. und C. F. . Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2013 Bezug genommen.

II.

11

Die gemäß §§ 511, 517, 520 ZPO zulässige Berufung hat im Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Erfolg.

12

1. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadenersatz. Das beklagte Land haftet der Klägerin insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung.

13

1.1. Das beklagte Land ist zwar gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 42 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA Träger der Straßenbaulast für die Landesstraße L... . Die mit der Unterhaltung und der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften und Behörden in Sachsen-Anhalt gemäß § 10 Abs. 1 StrG LSA als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Die Träger der Straßenbaulast haben gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA nach ihrer Leistungsfähigkeit auch die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten und hierbei sonstige öffentlichen Belange zu berücksichtigen. Die bautechnische Sicherheit verlangt gemäß § 10 Abs. 2 StrG LSA die Herstellung und Unterhaltung der Straßen in einem den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik. Die Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes erstreckt sich auf die Abwendung von Gefahren der Straße für die Verkehrsteilnehmer. Stets sind das Maß des Gefahrenpotentials und die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Gefahrenabwehr zu berücksichtigen. Hiernach beurteilt sich, welche konkreten Maßnahmen das beklagte Land unter Berücksichtigung der konkreten Gefahrenlage und der örtlichen Gegebenheiten zu veranlassen hat, um Gefahren von den Verkehrsteilnehmern fernzuhalten.

14

1.2. Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet hiernach nicht, den Seitenstreifen einer Landesstraße so zu befestigen, dass die Verkehrsteilnehmer ihn im Rahmen von Überhol- und Ausweichmanövern mit unverminderter Geschwindigkeit befahren und anschließend mit verhältnismäßig hoher Geschwindigkeit wieder sicher auf die Fahrbahn auffahren können (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2005, Aktenzeichen: III ZR 176/04 m.w.N.; zitiert nach juris). Das beklagte Land war nicht verpflichtet, den Seitenstreifen der L ... an der Unfallstelle für den Sattelzug der Klägerin sicher befahrbar zu gestalten. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO haben Fahrzeuge die Fahrbahn zu benutzen. Der Seitenstreifen ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO grundsätzlich nicht Bestandteil der Fahrbahn. Er war an der Unfallstelle nicht durch Zeichen 223.1, Anlage 2 StVO als Fahrstreifen freigegeben, sondern erkennbar von der Fahrbahn durch eine Fahrbahnbegrenzungslinie (lfd. Nr. 68, Zeichen 295 Anlage 2 StVO) getrennt. Der Zeuge H. durfte diese Fahrbahnbegrenzungslinie gemäß Erläuterung 1. a) zu lfd. Nr. 68, Zeichen 295, Anlage 2 StVO grundsätzlich auch nicht teilweise überfahren.

15

1.3. Dass das beklagte Land aber die Fahrbahn der Landesstraße L ... pflichtwidrig nicht in einem verkehrsgerechten Zustand gehalten hat, hat die hierfür beweisbelastete Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Sie hat nicht bewiesen, dass, wie von ihr behauptet, die Fahrbahndecke der L ... ohne ein vorheriges Befahren des Seitenstreifens weggebrochen ist.

16

Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Sattelzug der Klägerin wegen des Zustands der Fahrbahn der L ... verunfallt ist. Um von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt zu sein, muss vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten sein. Dieses Maß an Gewissheit von einem unfallursächlichen Fahrbahnschaden ist für den Senat nicht erreicht. Der Zeuge H. hat zwar zum Zustand der Fahrbahn zunächst ausgesagt, der Asphalt sei links und rechts des Markierungsstriches - gemeint ist die Fahrbahnbegrenzungslinie - nicht richtig befestigt und nur mit Splitt aufgefüllt gewesen. Die Behauptung der Klägerin, die Fahrbahn sei im Kurvenbereich nur aufgeschottert gewesen, ist aber gleichwohl nicht belegt. Der Zeuge H. hat im Verlauf seiner Aussage eingeräumt, der Splitt sei nur „rechts der weißen Linie“ gewesen. Ein Fahrbahnschaden ergibt sich hieraus nicht. Hierzu hat der Zeuge F. zudem nachvollziehbar bestätigt, dass der Seitenstreifen an der Unfallstelle nicht voll unterfüttert gewesen sein kann. Er beschrieb glaubhaft, dass die Straße alt und der Schotterseitenstreifen häufig durch Wasser ausgespült worden war, weshalb das beklagte Land zur Befestigung an der Unfallstelle auch für den Seitenstreifen - erkennbar nur stellenweise - Asphalt verwendet habe.

17

Dass aber bei der Aufbringung des die Fahrbahn überlappenden Teils dieses Asphalts Kanten entstanden wären, die das tonnenschwere Fahrzeug der Klägerin ins Schlingern gebracht hätten, hat die Klägerin mit der Aussage des Zeugen H. ebenfalls nicht zur Überzeugung des Senats bestätigt. Ihre Behauptung, durch die „Anbringung des Fahrbahnrandes“ im Kurvenbereich habe das beklagte Land die Verkehrssicherungspflicht verletzt, ist nach der Aussage des Zeugen H. nicht erwiesen. Der Zeuge H. ging zwar davon aus, mit dem Vorderreifen an die Kante, „die sich noch links vor der weißen Linie befindet“, gefahren und hierdurch ins Schlingern und erst in der Folge mit dem Auflieger auf den Seitenstreifen geraten zu sein. Von der Richtigkeit dieser Aussage ist der Senat indes nicht überzeugt. Der Zeuge H. nimmt selbst nur an, das Befahren der auf der Bildanlage, Bl. 68 d. A., Bild 3 und 4, sichtbaren flachen Kante sei unfallursächlich gewesen. Sicher ist der Zeuge insoweit nicht. Er hat nach seinen Angaben „von dem Unfallgeschehen nicht viel mitbekommen“ und sich nur vorgestellt, „dass es so gewesen sein muss“. Das genügt nicht, um den Senat von diesem Hergang und davon zu überzeugen, dass der Zeuge H. links der Fahrbahnbegrenzungslinie eingebrochen und wegen des Straßenzustands auf den Seitenstreifen geraten ist. Die Aussage war nicht frei von Widersprüchen. So hat der Zeuge, wie oben ausgeführt, zunächst ausgesagt, der Asphalt sei sowohl links und rechts des Markierungsstriches nicht befestigt und nur mit Splitt aufgefüllt gewesen, um später zu erklären, der Splitt sei nur rechts der weißen Linie gewesen. Die Aussage wies auch Erinnerungslücken auf. Der Zeuge H. hat auf die Frage des Senats, wie weit die Fahrbahn links der Begrenzungslinie aufgebrochen gewesen sei, angegeben, sich hieran nicht erinnern zu können. Ebenso wenig konnte der Zeuge sich daran erinnern, ob er tatsächlich einem entgegenkommenden LKW ausgewichen war, wie die Klägerin behauptet hatte. An Fahrbahnbesonderheiten vermochte der Zeuge sich ebenfalls nicht zu erinnern. Die Aussage des Zeugen H. war zu der hier entscheidenden Frage des konkreten Zustands der Fahrbahn links der (aus seiner Fahrtrichtung) rechten Fahrbahnbegrenzungslinie letztlich detailarm, widersprüchlich und von Erinnerungslücken getragen.

18

Es ist auch nicht etwa unwahrscheinlich oder fernliegend, dass der Zeuge H. mit dem von ihm geführten Fahrzeug in der lang gezogenen Linkskurve, die nach seinen Angaben an der Unfallstelle ansteigend verläuft und die er mit 55 km/h befuhr, ohne Fahrbahnschäden in den rechten Seitenstreifen und ins Schlingern geraten und hierdurch verunfallt ist. Der Unfall selbst spricht nicht für unfallursächliche Straßenschäden. Auch die nach dem Unfall erfolgte Instandsetzung des fraglichen Streckenabschnitts der Landesstraße L ... spricht, anders als die Klägerin meint, für sich noch nicht für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

19

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, Art. 26 Nr. 8 EGZPO. Die Streitwertentscheidung ergeht nach §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.


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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven od

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2005 - III ZR 176/04

bei uns veröffentlicht am 27.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 176/04 vom 27. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 (Dc); § 839 (Fm) Zum Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht und zur Warnpflicht bei einem

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(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 176/04
vom
27. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 (Dc); § 839 (Fm)
Zum Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht und zur Warnpflicht
bei einem unbefestigten Bankett.
BGH, Beschluß vom 27. Januar 2005 - III ZR 176/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Wiesbaden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2004 - 1 U 84/03 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 35.000 €.

Gründe:


I.


Die Klägerin verlangt vom beklagten Land im Wege der Teilklage Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Sie befuhr am 27. Dezember 2000 gegen 11.30 Uhr mit ihrem Pkw die Landesstraße L 3011 und kam in einem Streckenabschnitt, in dem zur damaligen Zeit häufig Verkehrsunfälle geschahen, aus ungeklärter Ursache von der Straße ab und prallte gegen einen an der Straßenböschung stehenden Baum. Die Klägerin hat infolge der unfallbedingten Verletzungen keine Erinne-
rungen an das Unfallgeschehen. Sie vermutet, daß sie in einer Rechtskurve der etwa 5,5 m breiten Landesstraße auf das Bankett geriet, das in diesem Abschnitt zum Teil abgebrochen ist und ca. 5 bis 8 cm tiefer als die Fahrbahn liegt. Sie führt den Unfall auf den nach ihrer Auffassung nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straße bzw. des Banketts zurück. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

II.


Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 54 3 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
1. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Straßenbankette sind in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geklärt. Auszugehen ist von der Regelung in § 2 Abs. 1 StVO, wonach dem Fahrzeugverkehr lediglich die Fahrbahn und nicht auch die anderen Teile des Straßenkörpers zur Verfügung stehen. Insbesondere sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn. Damit ist den Fahrzeugen jedoch nicht schlechthin jedes Verlassen der Fahrbahn verboten; vielmehr ist es immer - aber auch nur dann - erlaubt, wenn die Verkehrslage dies als eine sachgerechte und vernünftige Maßnahme erscheinen läßt. Ein Verlassen der Fahrbahn muß jedoch den jeweils gegebenen Verhältnissen entsprechend vorsichtig geschehen. Der Straßenbenutzer hat sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Er hat deswegen keinen Anspruch darauf, daß Seitenstreifen so befestigt werden, daß sie ein Befahren im Rahmen von Über-
hol- und Ausweichmanövern mit unverminderter Geschwindigkeit erlauben würden (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1959 - III ZR 67/58 - VersR 1959, 830, 831 f). Der Senat hat verschiedentlich ausgesprochen, daß auf Banketten nur mit einer der Verkehrssituation angepaßten Geschwindigkeit gefahren werden darf, was die Annahme ausschließt, ein Bankett müsse so eingerichtet sein, daß es mit der allgemein zulässigen Geschwindigkeit gefahrlos befahren werden könne (vgl. Senatsurteile vom 2. April 1962 - III ZR 14/61 - VersR 1962, 574, 576; vom 20. Februar 1964 - III ZR 181/62 - VersR 1964, 617, 618).
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Fr age, ob das Straßenbankett geeignet sein müsse, auch Fahrzeugen mit relativ hoher Geschwindigkeit ein sicheres Wiederauffahren auf die Fahrbahn zu ermöglichen , stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht und ist für ein erkennbar unbefestigtes Bankett, wie es hier vorliegt, auf der Grundlage der angeführten Rechtsprechung des Senats zu verneinen. Soweit in jüngeren Entscheidungen geäußert worden ist, im Hinblick auf den verkehrstechnischen Zweck, abirrende Fahrzeuge zu sichern, gehöre es auch zur Funktion des Banketts, mit verhältnismäßig hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommenen Fahrzeugen ein möglichst sicheres Wiederauffahren auf die Fahrbahn zu ermöglichen, dies jedenfalls nicht unnötigerweise zu erschweren (in diesem Sinn etwa OLG Schleswig NZV 1995, 153; OLG Jena DAR 1999, 71, 72; vgl. auch Staudinger/ Hager, BGB, 13. Bearbeitung 1999, § 823 Rn. E 165), vermag der Senat dem - was den Aspekt der Geschwindigkeit angeht - für ein erkennbar unbefestigtes Bankett nicht zu folgen. Denn es liegt auf der Hand, daß ein unbefestigtes Bankett in unterschiedlicher Höhe Abbruchkanten zur Fahrbahn aufweisen wird, die es schon für sich betrachtet erschweren, ein von der Fahrbahn mit den Außenrädern abgekommenes Fahrzeug wieder ohne weiteres auf die Fahrbahn
zurückzulenken. Stellt sich die Situation daher nicht so dar, daß der Seitenstreifen ebenso wie die Fahrbahn befestigt erscheint, kann sich der Fahrzeugführer nicht darauf einstellen, diesen ebenso leicht und mit der zulässigen Geschwindigkeit befahren zu können. Wollte man unter diesen Umständen aus der Sicherungsfunktion des Banketts ableiten, das Fahrzeug müsse ohne jede Schwierigkeit auf den nächsten Metern wieder auf die Fahrbahn zurückgesteuert werden können, dürfte man unbefestigte Bankette praktisch nicht mehr zulassen. Eine solche Forderung wäre jedoch nicht nur aus finanziellen, sondern in vielen Fällen auch aus topographischen Gründen nicht erfüllbar.
2. Eine andere Frage ist, welche Toleranzen bei einem unbefestigten Bankett bestehen dürfen, ohne daß der Verkehrssicherungspflichtige zu einer Warnung der Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist. Insoweit hat der Senat ausgesprochen , der Übergang von der Fahrbahn zum Bankett dürfe keine gefährlichen Höhenunterschiede aufweisen, an denen ein Fahrzeug hängenbleiben oder durch die es aus der Fahrbahn gerissen werden könne (Senatsurteile vom 16. Februar 1959 - III ZR 216/57 - VersR 1959, 435, 436; vom 6. Juli 1959 - III ZR 67/58 - VersR 1959, 830, 832). Der Senat hat in diesem Zusammenhang zum einen den Grundsatz betont, eine Warnung vor einem erkennbar unbefestigten Bankett sei nicht erforderlich (Urteil vom 15. Dezember 1988 - III ZR 112/87 - VersR 1989, 847, 848), andererseits ausgesprochen, da Höhenunterschiede zwischen Fahrbahn und Seitenstreifen bis zu 15 cm auch dem vorsichtigen Kraftfahrer, der bei einwandfreier Fahrweise den Seitenstreifen - sei es zum Überholen oder zum Ausweichen oder aus sonstigen diese Fahrweise rechtfertigenden Gründen - benutze, durch Hängenbleiben der Räder gefährlich werden könnten, dürfe eine Bundesstraße bei ordnungsmäßigem
Zustand derartige Höhenunterschiede zwischen Fahrbahn und Bankett nicht aufweisen, ohne daß der Verkehrsteilnehmer hiervor ausreichend gewarnt werde. Demgegenüber verlange die Verkehrssicherungspflicht nicht, auf einen Höhenunterschied von 6,8 cm hinzuweisen (Urteil vom 6. Juli 1959 aaO). Nach Auffassung des Senats veranlaßt auch eine Absatzkante, die sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf 5 bis 8 cm belaufen hat, eine Warnung unter den hier gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht. Ein Kraftfahrer, der - wie hier die Klägerin - eine Straße benutzt, die nur über einen minimalen Seitenstreifen verfügt, der erkennbar abgesenkt ist, muß seine Fahrweise so einrichten , daß er, falls er aus verkehrsbedingten Gründen das Bankett befahren muß, es nach Herabsetzung der Geschwindigkeit mit der gebotenen Vorsicht wieder verläßt. Steuert er - aus Schreck, Panik oder mangelnder Erfahrung - bei unverminderter Geschwindigkeit zu stark zurück, kann ihm auch schon ein geringer Höhenunterschied zum Verhängnis werden. Die für die Straßenverkehrssicherungspflicht Verantwortlichen wären überfordert, wenn sie dieses Risiko vollkommen ausschließen müßten.
3. Auf dieser Grundlage waren die Vorinstanzen nicht gehalten, dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den genaueren Verursachungsbeitrag des Banketts für den Unfall zu entsprechen.
Schlick Wurm Dörr
Galke Herrmann

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.