Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2005 - III ZR 176/04

published on 27/01/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2005 - III ZR 176/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 176/04
vom
27. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 (Dc); § 839 (Fm)
Zum Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht und zur Warnpflicht
bei einem unbefestigten Bankett.
BGH, Beschluß vom 27. Januar 2005 - III ZR 176/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Wiesbaden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2004 - 1 U 84/03 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 35.000 €.

Gründe:


I.


Die Klägerin verlangt vom beklagten Land im Wege der Teilklage Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Sie befuhr am 27. Dezember 2000 gegen 11.30 Uhr mit ihrem Pkw die Landesstraße L 3011 und kam in einem Streckenabschnitt, in dem zur damaligen Zeit häufig Verkehrsunfälle geschahen, aus ungeklärter Ursache von der Straße ab und prallte gegen einen an der Straßenböschung stehenden Baum. Die Klägerin hat infolge der unfallbedingten Verletzungen keine Erinne-
rungen an das Unfallgeschehen. Sie vermutet, daß sie in einer Rechtskurve der etwa 5,5 m breiten Landesstraße auf das Bankett geriet, das in diesem Abschnitt zum Teil abgebrochen ist und ca. 5 bis 8 cm tiefer als die Fahrbahn liegt. Sie führt den Unfall auf den nach ihrer Auffassung nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straße bzw. des Banketts zurück. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

II.


Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 54 3 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
1. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Straßenbankette sind in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geklärt. Auszugehen ist von der Regelung in § 2 Abs. 1 StVO, wonach dem Fahrzeugverkehr lediglich die Fahrbahn und nicht auch die anderen Teile des Straßenkörpers zur Verfügung stehen. Insbesondere sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn. Damit ist den Fahrzeugen jedoch nicht schlechthin jedes Verlassen der Fahrbahn verboten; vielmehr ist es immer - aber auch nur dann - erlaubt, wenn die Verkehrslage dies als eine sachgerechte und vernünftige Maßnahme erscheinen läßt. Ein Verlassen der Fahrbahn muß jedoch den jeweils gegebenen Verhältnissen entsprechend vorsichtig geschehen. Der Straßenbenutzer hat sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Er hat deswegen keinen Anspruch darauf, daß Seitenstreifen so befestigt werden, daß sie ein Befahren im Rahmen von Über-
hol- und Ausweichmanövern mit unverminderter Geschwindigkeit erlauben würden (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1959 - III ZR 67/58 - VersR 1959, 830, 831 f). Der Senat hat verschiedentlich ausgesprochen, daß auf Banketten nur mit einer der Verkehrssituation angepaßten Geschwindigkeit gefahren werden darf, was die Annahme ausschließt, ein Bankett müsse so eingerichtet sein, daß es mit der allgemein zulässigen Geschwindigkeit gefahrlos befahren werden könne (vgl. Senatsurteile vom 2. April 1962 - III ZR 14/61 - VersR 1962, 574, 576; vom 20. Februar 1964 - III ZR 181/62 - VersR 1964, 617, 618).
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Fr age, ob das Straßenbankett geeignet sein müsse, auch Fahrzeugen mit relativ hoher Geschwindigkeit ein sicheres Wiederauffahren auf die Fahrbahn zu ermöglichen , stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht und ist für ein erkennbar unbefestigtes Bankett, wie es hier vorliegt, auf der Grundlage der angeführten Rechtsprechung des Senats zu verneinen. Soweit in jüngeren Entscheidungen geäußert worden ist, im Hinblick auf den verkehrstechnischen Zweck, abirrende Fahrzeuge zu sichern, gehöre es auch zur Funktion des Banketts, mit verhältnismäßig hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommenen Fahrzeugen ein möglichst sicheres Wiederauffahren auf die Fahrbahn zu ermöglichen, dies jedenfalls nicht unnötigerweise zu erschweren (in diesem Sinn etwa OLG Schleswig NZV 1995, 153; OLG Jena DAR 1999, 71, 72; vgl. auch Staudinger/ Hager, BGB, 13. Bearbeitung 1999, § 823 Rn. E 165), vermag der Senat dem - was den Aspekt der Geschwindigkeit angeht - für ein erkennbar unbefestigtes Bankett nicht zu folgen. Denn es liegt auf der Hand, daß ein unbefestigtes Bankett in unterschiedlicher Höhe Abbruchkanten zur Fahrbahn aufweisen wird, die es schon für sich betrachtet erschweren, ein von der Fahrbahn mit den Außenrädern abgekommenes Fahrzeug wieder ohne weiteres auf die Fahrbahn
zurückzulenken. Stellt sich die Situation daher nicht so dar, daß der Seitenstreifen ebenso wie die Fahrbahn befestigt erscheint, kann sich der Fahrzeugführer nicht darauf einstellen, diesen ebenso leicht und mit der zulässigen Geschwindigkeit befahren zu können. Wollte man unter diesen Umständen aus der Sicherungsfunktion des Banketts ableiten, das Fahrzeug müsse ohne jede Schwierigkeit auf den nächsten Metern wieder auf die Fahrbahn zurückgesteuert werden können, dürfte man unbefestigte Bankette praktisch nicht mehr zulassen. Eine solche Forderung wäre jedoch nicht nur aus finanziellen, sondern in vielen Fällen auch aus topographischen Gründen nicht erfüllbar.
2. Eine andere Frage ist, welche Toleranzen bei einem unbefestigten Bankett bestehen dürfen, ohne daß der Verkehrssicherungspflichtige zu einer Warnung der Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist. Insoweit hat der Senat ausgesprochen , der Übergang von der Fahrbahn zum Bankett dürfe keine gefährlichen Höhenunterschiede aufweisen, an denen ein Fahrzeug hängenbleiben oder durch die es aus der Fahrbahn gerissen werden könne (Senatsurteile vom 16. Februar 1959 - III ZR 216/57 - VersR 1959, 435, 436; vom 6. Juli 1959 - III ZR 67/58 - VersR 1959, 830, 832). Der Senat hat in diesem Zusammenhang zum einen den Grundsatz betont, eine Warnung vor einem erkennbar unbefestigten Bankett sei nicht erforderlich (Urteil vom 15. Dezember 1988 - III ZR 112/87 - VersR 1989, 847, 848), andererseits ausgesprochen, da Höhenunterschiede zwischen Fahrbahn und Seitenstreifen bis zu 15 cm auch dem vorsichtigen Kraftfahrer, der bei einwandfreier Fahrweise den Seitenstreifen - sei es zum Überholen oder zum Ausweichen oder aus sonstigen diese Fahrweise rechtfertigenden Gründen - benutze, durch Hängenbleiben der Räder gefährlich werden könnten, dürfe eine Bundesstraße bei ordnungsmäßigem
Zustand derartige Höhenunterschiede zwischen Fahrbahn und Bankett nicht aufweisen, ohne daß der Verkehrsteilnehmer hiervor ausreichend gewarnt werde. Demgegenüber verlange die Verkehrssicherungspflicht nicht, auf einen Höhenunterschied von 6,8 cm hinzuweisen (Urteil vom 6. Juli 1959 aaO). Nach Auffassung des Senats veranlaßt auch eine Absatzkante, die sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf 5 bis 8 cm belaufen hat, eine Warnung unter den hier gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht. Ein Kraftfahrer, der - wie hier die Klägerin - eine Straße benutzt, die nur über einen minimalen Seitenstreifen verfügt, der erkennbar abgesenkt ist, muß seine Fahrweise so einrichten , daß er, falls er aus verkehrsbedingten Gründen das Bankett befahren muß, es nach Herabsetzung der Geschwindigkeit mit der gebotenen Vorsicht wieder verläßt. Steuert er - aus Schreck, Panik oder mangelnder Erfahrung - bei unverminderter Geschwindigkeit zu stark zurück, kann ihm auch schon ein geringer Höhenunterschied zum Verhängnis werden. Die für die Straßenverkehrssicherungspflicht Verantwortlichen wären überfordert, wenn sie dieses Risiko vollkommen ausschließen müßten.
3. Auf dieser Grundlage waren die Vorinstanzen nicht gehalten, dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den genaueren Verursachungsbeitrag des Banketts für den Unfall zu entsprechen.
Schlick Wurm Dörr
Galke Herrmann
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven od
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published on 03/07/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand 2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schade
published on 12/04/2013 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 13. September 2012, Az: 10 O 471/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu trag
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.