Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 30. Apr. 2013 - 10 U 37/12

bei uns veröffentlicht am30.04.2013

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.07.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg Az.: 10 O 1566/11, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1566/11, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 8.651,- €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt das vereinbarte Entgelt für 6.655 Wertmarken von je 1,30 €, die auf dem Hoffest der Beklagten am 19.06.2011 von Gästen für Speisen und Getränke als Bezahlung hingegeben wurden. Die Beklagte hält diesem Anspruch einredeweise Schadenersatzansprüche wegen Schlechtleistung der Klägerin betreffend Pflichten aus dem am 03.03./06.04.2011 geschlossenen Cateringvertrag entgegen. Ab 13.30 Uhr soll es keine warme Erbsensuppe und keine warmen Würstchen mehr gegeben haben, die ausgegebene Fassbrause habe ein seit Monaten abgelaufenes Verfallsdatum ausgewiesen. Bei der Kaffee- und Kuchenversorgung hätten sich lange Warteschlangen gebildet.

2

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf das am 13.07.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1566/11, Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Anspruch gem. den §§ 433 bzw. 631 BGB zu. Sie sei aktivlegitimiert. Die von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen griffen nicht durch. Die Parteien hätten keine konkreten vertraglichen Absprachen getroffen bezüglich der Ausmaße der von der Klägerin zu stellenden gastronomischen Versorgung bzw. den genauen Qualitätsmerkmalen. Zu Schlechtleistungen der Beklagten liege kein substantiierter Vortrag vor. Allein der Hinweis, dass die Suppe teilweise kalt gewesen sei, sei hierfür nicht ausreichend. Es sei nicht vorgetragen, wie viele Gäste betroffen gewesen seien und nicht, ob sich konkrete Schadenersatzforderungen gegen die Beklagte ergeben hätten. Der Hinweis auf ein abgelaufenes Datum der Fassbrause sei zwar ausreichend substantiiert gewesen, jedoch durch die Klägerin durch Vorlage des Schreibens der Brauerei vom 17.06.2011 entkräftet worden.

4

Die Beklagte rügt mit der Berufung eine Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe die §§ 433 und 631 BGB rechtsfehlerhaft angewendet, denn das Vertragsverhältnis sei entgegen Art. 6 der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage als Bewirtungsvertrag und nicht als Cateringvertrag mit Dienstleistungscharakter gem. den §§ 611 ff BGB beurteilt worden. Der EuGH habe mit seiner Entscheidung vom 02.05.1996, Rs. C 231/94, entschieden, dass die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr als Dienstleistungen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 der 6. Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zu beurteilen sei.

5

Das Landgericht habe darüber hinaus die Vorschriften der §§ 249, 253, 280 Abs. 1, 284 BGB falsch angewendet. Die Beklagte habe substantiiert und unter Beweisantritt zur Schlechterfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen seitens der Klägerin vorgetragen. Es sei insbesondere ausgeführt worden, dass gegen 13.30 Uhr eine Suppenversorgung kaum noch gewährleistet gewesen sei, die Suppe kalt gewesen und die Würstchen zum größten Teil lauwarm oder kalt gewesen seien. Außerdem, dass die Versorgung mit Kuchen und Kaffee zögerlich und mangelhaft gewesen sei, weil sich lange Schlangen gebildet hätten, und dass die an die Kinder ausgegebene Fassbrause ein überschrittenes Verfalldatum aufgewiesen habe. Dazu sei ausreichend Zeugenbeweisantritt erfolgt. Die Pflichten der Klägerin bezüglich Quantität und Qualität hätten sich aus der Verkehrsanschauung der jeweiligen Verkehrskreise im Hinblick auf den jeweiligen Lebenssachverhalt ergeben, soweit sie nach der Natur der Sache nicht im Voraus im Vertrag hätten konkret festgehalten werden könne. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass ca. 4.000 Personen zu versorgen gewesen sein. Die von der Beklagten gerügten Mängel dürften nicht mehr der Verkehrsanschauung entsprochen haben. Das Landgericht habe dazu fehlerhaft eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt. Die Höhe des Schadens habe gem. § 287 ZPO geschätzt werden können. Aus dem Imageverlust der Beklagten resultiere zusätzlich ein Nichtvermögensschaden. Außerdem habe das Landgericht die Norm des § 284 BGB übersehen, welcher ebenfalls einschlägig sei.

6

Die Beklagte beantragt,

7

1. Das Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1566/11, wird abgeändert.

8

2. Die Klage wird abgewiesen.

9

Die Klägerin beantragt,

10

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

11

Die Klägerin trat der Berufung entgegen und verteidigt das Urteil des Landgerichts.

12

Der Senat hat die Beklagte unter dem 29.11.2012 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung aus den dort näher genannten Gründen in dem Verfahren gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

13

Hierauf hat die Beklagte in einer Stellungnahme vom 10.12.2012 nochmals vorgebracht, dass zu einer Schlechterfüllung des Cateringvertrages durch die Klägerin ausreichend und unter Beweisantritt vorgetragen worden sei und dass hinsichtlich der Schadenshöhe eine Schätzung hätte erfolgen können. Die Beklagte nahm dabei ausdrücklich Bezug auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 31.08.2009, Az.: 5 U 667/09, aus welchem sich ergebe, dass der Vortrag zur Schlechterfüllung ausreichend und eine Schadensschätzung möglich sei.

II.

14

Die Berufung der Klägerin hat auch angesichts der weiteren Ausführungen in der Stellungnahme der Beklagten vom 10.12.2012 auf die Hinweise des Senats vom 29.11.2012 keine Aussicht auf Erfolg.

15

Ein Schadenersatzanspruch der Beklagten, der dem Anspruch der Klägerin entgegengehalten werden könnte, scheitert vordringlich daran, dass die Beklagte zu ihrem Schaden und seiner möglichen Höhe nicht vorträgt. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin mit der Beklagten keinen Vertrag geschlossen hatte, nach dem die Beklagte das Entgelt für bestimmte Bewirtungsleistungen schuldete. Die von der Klägerin bereit gestellten Speisen und Getränke sollten von den Besuchern des Hoffestes bezahlt werden und zwar (teilweise) mit den Wertmarken, die die Beklagte sich einzulösen verpflichtet hatte.

16

Einen Schaden wegen schlechter Bewirtungsleistungen hätten daher zunächst unmittelbar die Hoffestgäste gehabt, die für die Bewirtungsleistungen bezahlen mussten. Soweit die Bezahlung der einzelnen Bewirtungsleistung mit Wertmarken erfolgte und damit letztlich die Beklagte die Gegenleistung für die Bewirtungsleistung auf dem Umweg über die einzulösenden Wertmarken erbrachte, hätte die Beklagte ggf. als Dritte Schäden, die den Hoffestkunden aus den einzelnen Bewirtungsverträgen entstanden, geltend machen können. Zu solchen (Vermögens-)Schäden von Hoffestbesuchern aufgrund mangelhafter Bewirtungsleistung hat die Beklagte aber nicht vorgetragen. Ob und in welchem Umfang Hoffestgästen messbarer Schaden dadurch entstand, dass die einzelnen Bewirtungsleistungen mangelhaft waren, ist nicht vorgetragen. Ein solcher Schaden entsteht auch nicht allein dadurch, dass eine Suppe nicht heiß ist oder für den Erwerb eines Kuchenstücks lange angestanden werden muss. Die Beklagte hat hierbei auch schon nicht dargestellt, in welchem Umfang Bewirtungsleistungen mittelbar über die Wertmarken durch sie bezahlt wurden, und in welchem Umfang Gäste des Hoffestes selbst Mittel einsetzten, um Bewirtungsleistungen zu erwerben, ohne dass die Beklagte daran beteiligt war.

17

Ein Schaden könnte der Beklagten davon abgesehen auch selbst durch die behauptete Schlechterfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 03.03./06.04.2011 gehabt haben. Die Beklagte könnte gem. § 284 BGB einen Frustrationsschaden erlitten haben, indem Aufwendungen, die sie auf das Hoffest gemacht hat, vergebens waren, weil deren Erfolg durch die Schlechterfüllung der Cateringverpflichtungen zunichte gemacht wurden. Durch die schlechte Abwicklung des Hoffestes könnte ein Vermögensschaden aufgrund der Beschädigung des Ansehens der Beklagten bei gegenwärtigen oder künftigen Geschäftspartnern oder Kunden entstanden sein. Auch dazu ist jedoch der Vortrag der Beklagten, wie bereits in den Hinweisen vom 29.11.2012 des Senates ausgeführt, nicht ausreichend. Ob und inwieweit es sich für den Ruf und das Ansehen der Beklagten nachteilig ausgewirkt hat, dass beispielsweise Speisen lauwarm bis kalt angeboten wurden und sich an dem Kuchenbüffet lange Schlangen bildeten, wie von der Beklagten behauptet, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Das Gericht konnte mangels hinreichender konkreter Anknüpfungstatsachen einen solchen Schaden der Höhe nach auch nicht nach § 287 ZPO schätzen.

18

Der Sachverhalt des von der Beklagten zitierten Urteils des Oberlandesgerichts Dresden vom 31.08.2009, Az.: 5 U 667/09, ist mit dem hiesigen nicht vergleichbar, so dass daraus keine Schlüsse gezogen werden können. Dort war für ein von der Klägerin ausgerichtetes und betreutes Büffet ein Honoraranspruch zwischen den Parteien vereinbart worden. Das Landgericht hatte eine Minderung des Honoraranspruches wegen festgestellter Mängel gem. §§ 441 Abs. 3, 638 Abs. 3 BGB in Höhe von 20 % für angemessen erachtet. Die angenommene Minderung war nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden der Höhe nach vertretbar. Es lag demnach keine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO vor. Zudem war Vertragsgegenstand - anders als in dem vorliegenden Fall - eine Cateringleistung gegen Honorar.

19

Die Berufung ist daher gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Eine Entscheidung des Senats durch Urteil ist auch nicht aus einem der in § 522 Abs. 2 ZPO genannten Gründe geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Senats durch Urteil ist zudem weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Sonstige Gründe, aus denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung geboten sein könnte, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

III.

20

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

21

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 441 Minderung


(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehr

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.