Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 06. Feb. 2014 - 1 AR 28/13

published on 06/02/2014 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 06. Feb. 2014 - 1 AR 28/13
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Gericht

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Tenor

Für die beabsichtigte Klage ist das Amtsgericht Zerbst örtlich zuständig.

Gründe

1

Der Antragsteller hat vor, von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz für aufgewendete Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR zu verlangen, weil er von ihnen wiederholt zu Unrecht mit Zahlungsansprüchen konfrontiert worden sei. Da die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben, sucht der Antragsteller um die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach.

2

Der zulässige Antrag führt gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; 37 Abs. 1 ZPO zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Zerbst. Die Antragsgegner sollen den Kläger aus demselben Rechtsverhältnis heraus geschädigt haben, indem sie ihn zwangen, sich gegen die unberechtigte Inanspruchnahme durch Hinzuziehung eines zu honorierenden Rechtsanwalts zu verteidigten. Ob die Antragsgegner insoweit als Mittäter (§§ 830, 840 Abs. 1, 421 BGB) zu betrachten wären, kann für ihre passive Streitgenossenschaft i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dahinstehen. Es genügt eine einfache Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO, für deren Vorliegen es ausreicht, dass nach dem Vortrag des Antragstellers gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Verpflichtungen gegeben sind.

3

Ob für die Antragsgegner ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, muss der Senat nicht abschließend klären. Die Zuständigkeit ist gerichtlich zu bestimmen, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand der potentiellen Beklagten nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden kann (BGH NJW-RR 2008, 1514; Beschluss vom 17. 9. 2013, X ARZ 423/13 - BeckRS 2013, 18035 Rdn. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 36 Rdn. 18), was hier anzunehmen ist.

4

Der Anspruch des Klägers lässt sich aus verschiedenen Rechtsverhältnissen herleiten (vgl. BGH r + s 2007, 474 f.), ohne dass der Sachverhalt eine Anspruchsgrundlage besonderes nahe legt. Das gilt insbesondere für Ansprüche aus Delikt (OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 566), für die § 32 ZPO einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand vorhält, an dem der Rechtsstreit umfassend zu entscheiden wäre (vgl. Zöller/Vollkommer, § 32 Rdn. 20, 15). In Betracht kommen möglicherweise auch die Gerichtsstände der Erbschaft gemäß §§ 27, 28 ZPO oder der dingliche Gerichtsstand für persönliche Klagen nach § 26 ZPO. Die Zuordnung des Klagegrundes zu diesen Gerichtsständen ist schwierig und führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.

5

Zuständig ist das Amtsgericht Zerbst. Die Auswahl des Gerichts erfolgt unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (PG/Lange, ZPO, 5. Aufl., § 36 Rdn. 9). Der Streit des Antragstellers und der Antragsgegner beruht auf der Übertragung des Grundstücks K.         Straße            in T.       durch einen der Erblasser, wobei das zur Inanspruchnahme des Antragstellers führende Testament ebenfalls in T.       aufgesetzt wurde. Dort befand sich wohl auch der letzte Wohnsitz der verfügenden Ehegatten G.         . Der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2. wohnen zudem in T.      , womit die beabsichtigte gerichtliche Auseinandersetzung am zweckmäßigsten in T.       zu führen ist. Dies wird sogar den oben angeführten besonderen Gerichtsständen gerecht, die zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten.


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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
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published on 17/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 423/13 vom 17. September 2013 in dem Gerichtsstandbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 697 Abs. 2 Das zuständige Gericht kann, wenn ein Mahnverfa
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published on 25/04/2017 00:00

Tenor Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Halle/Saale bestimmt. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH, M. Straße 73 in H. . Er beabsichtigt, gegen die Antragsgegner zu 1. und 2. als
published on 16/11/2015 00:00

Tenor Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Landgericht X bestimmt. Gründe
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Annotations

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.

(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.