Oberlandesgericht München Zwischenurteil, 16. März 2016 - 15 U 2342/15 Rae

bei uns veröffentlicht am16.03.2016
vorgehend
Landgericht München I, 4 O 21208/14, 03.06.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 03.06.2015, Az. 4 O 21208/14, aufgehoben:

2. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus Anwaltshaftung.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten, nämlich zwei in der Schweiz ansässigen Rechtsanwälten und einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, Schadensersatz wegen einer am 11.01.2011 (Anl. K 1) beauftragten Tätigkeit im Rahmen eines Nachlassverfahrens eines insolvent gewordenen Schweizer Vermögensverwaltungsunternehmens, der MWB V. AG (im Folgenden: MWB AG). Mit dieser hatte die Klägerin am 25.9.2002 einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen.

Mit der Behauptung, die MWB habe Finanzdienstleistungen ohne erforderliche Erlaubnis erbracht, nahm die Klägerin die ehemaligen Direktoren und Verwaltungsräte der MWB Vermögensverwaltung AG in Anspruch. Diese Klage wurde mit Teil-Endurteil des Landgerichts München I (Az. 35 O 13433/10) vom 14.09.2012 (Anl. K 2) abgewiesen und die Berufung hiergegen mit Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 8 U 4079/12) vom 26.09.2013 (Anl. K 3) zurückgewiesen. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen diese seien gemäß Art. 303 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) erloschen.

Die Klägerin macht geltend, dies beruhe auf einem Fehler der Beklagten, weil diese nicht ordnungsgemäß die Abtretung ihrer Forderung gegen Zahlung angeboten hätten, woraus ihr ein Schaden entstanden sei.

Im ersten Rechtszug hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10.789,90 € und weiterer 8.772,37 € jeweils nebst Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen, dass diese verpflichtet seien, die Klägerin in Höhe von ca. 5.076,50 € von Kostenerstattungsansprüchen

der ehemaligen Beklagten E., S. und F. sowie von Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz freizustellen.

Mit Endurteil vom 03.06.2015 hat das Landgericht München I die Klage als unzulässig abgewiesen. Es fehle an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 03.06.2015 wird Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren unstreitig arbeitet die Klägerin als Hausfrau.

Die Vertragsunterlagen der Beklagten und deren „Willkommensschreiben“ vom 03.01.2011 (Anl. K 10) leitete die Kanzlei G. mit Begleitschreiben vom 07.01.2011 (Anl. K 57) an die Klagepartei weiter.

Die Klägerin und Berufungsklägerin bringt im Berufungsverfahren vor:

Das Erstgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Vertragsschluss zwischen dem Beklagten und der Klagepartei das Merkmal des Ausrichtens im Sinn des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c des Lugano-Übereinkommens vom 30.10.2007 (LugÜ) nicht erfülle.

Durch das im Anhang zu den Auftragsformularen der Mandantschaft mitgesandte Schreiben des Beklagten zu 1 vom 03.01.2011 (Anl. K 10) hätten die Beklagten explizit um eine Mandatierung geworben. Für die Annahme eines Ausrichtens reiche jede Form der Werbung schon aus. Ein Angebot an eine konkrete Person genüge.

Die Internetseite der Beklagten (Ausdruck Stand 2014: Anl. K 11) genüge möglicherweise allein nicht für die Annahme eines Ausrichtens, sei aber in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Das Erstgericht habe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zutreffend angewandt. Die früheren Merkmale des ausdrücklichen Angebots und der Werbung sollten mit Art. 15 LugÜ um die Internetauftritte erweitert werden.

Die Vorlage eines Ausdrucks der Internetseite zum Zeitpunkt der Klageeinreichung stelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15.01.2015 - I ZR 88/14, Rn. 26) ein vom Unternehmer zu widerlegendes Indiz für die Gestaltung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dar, da ansonsten der Verbraucher mit unzumutbaren Beweisschwierigkeiten konfrontiert sei und den verbraucherschützenden Vorschriften die praktische Wirksamkeit genommen würde.

In die Würdigung einzubeziehen sei auch, dass die Beklagten schon mehrfach für deutsche Mandanten tätig gewesen sind.

Die Klägerin sei als Verbraucherin anzusehen. Die MWB AG habe ihr Privatvermögen verwalten sollen. Bei den Vermögensanalysen der MWB (Anl. K 76) sei die private finanzielle Situation der

Klägerin analysiert worden. Bei der Anlage der Klägerin bei der MWB AG habe es sich plangemäß um ein zwölfjähriges Ratensparen gehandelt (Anl. K 77), wobei die am 13.6.1959 geborene Klägerin zum Zeitpunkt der Auszahlung 63 Jahre alt gewesen wäre. Auch seien zur Absicherung Angehöriger Versicherungen zu deren Gunsten abgeschlossen worden (Anl. K 78). Das bei MWB gesparte Geld -wie auch die Bezahlung der Beklagten - würden vom Privatkonto der Klägerin stammen, sie sei auch unter ihrer Privatanschrift aufgetreten.

Im Zweifel müsse die Klägerin nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 20.01.2005 - C-464/01, Rn. 50) auch bei Annahme eines doppelten Zwecks des Vertrags als Verbraucher gelten, weil ein nicht ganz untergeordneter beruflich-gewerblicher Zweck nicht nachgewiesen sei.

Selbstverständlich seien die in Rede stehenden Gelder versteuert gewesen, obwohl dies für die Verbrauchereigenschaft der Klägerin ohne Bedeutung sei.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin und Berufungsklägerin:

Unter Abänderung des am 03.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 4 O 21208/14 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.789,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Unter Abänderung des am 03.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 4 O 21208/14 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.772,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.06.2014 zu zahlen;

Unter Abänderung des am 03.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 4 O 21208/14 wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin in Höhe von ca. 5.076,50 € von Kostenerstattungsansprüchen der ehemaligen Beklagten E., S. und F., sowie von Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz frei zu stellen.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Ergänzend dazu beantragen sie hilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen annimmt, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.

Die Beklagten bringen vor:

Die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig, weil die Beklagten sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf die Bundesrepublik ausgerichtet hätten und der Klagepartei auch die Verbrauchereigenschaft fehle.

Dass die Klägerin sich jetzt nahezu nur noch auf das Schreiben vom 03.01.2011 (Anl. K 10) beziehe, verstoße gegen § 531 Abs. 2 ZPO. Die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts seien zutreffend.

Die Rechtsauffassung der Klagepartei zum Begriff des Ausrichtens sei irrig. Die Ausführungen des Erstgerichts hierzu träfen zu.

In der Übermittlung der (blanko) Vertragsunterlagen an die Kanzlei G., die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei, könne kein „Ausrichten“ auf die Bundesrepublik Deutschland zu sehen sein, da dieses nicht vor dem Vertragsschluss erfolgt wäre und sich nur an einen begrenzten Personenkreis gerichtet habe. Auch sei darin kein Wille zum Vertragsschluss mit Verbrauchern in Deutschland zum Ausdruck gekommen, weil die Beklagten nur auf Anfrage der Kanzlei G. gehandelt hätten. Die Mandanten ihrerseits hätten auf Vorschlag und Empfehlung der Kanzlei G. die Aufträge erteilt.

Die Klagepartei sei nicht durch die berufliche Tätigkeit der Beklagten zum Vertragsschluss „zumindest motiviert worden“. Dies deshalb, weil die Beklagten erst auf Anfrage und Veranlassung der Kanzlei G. tätig wurden und selbst zur Klagepartei keinerlei Kontakt hatten.

Zudem mache die Klagepartei ihre Forderung nicht als Verbraucherin geltend. Die Anlage der -vermutlich in bar übergebenen - Gelder bei der MWB AG sei dem gewerblichen Bereich der Klagepartei als Unternehmerin zuzuordnen. Die Vermögensverwaltung habe (nicht versteuertes) Betriebsvermögen betroffen. Es sei zu vermuten, dass die MWB AG mit ihren Kunden systematisch Geldwäsche betrieben habe.

Den entsprechenden Vortrag der Beklagten im ersten Rechtszug habe das Landgericht nicht gewürdigt. Soweit im Berufungsverfahren zusätzliches Vorbringen der Beklagten hierzu erfolge, sei dies gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, weil erst jetzt bekannt geworden.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft liege im Bereich des autonom auszulegenden LugÜ II bei der Klagepartei. Deren Vortrag sei verspätet.

Die Ausführungen der Klägerin im Vorprozess zwischen dieser und der MWB AG u. a. vor dem Landgericht München I (Az. 35 O 13433/10) stünden in Widerspruch zu den von der Klägerin im hiesigen Verfahren getätigten Einlassungen und beschädigten damit die Glaubwürdigkeit der Klägerin.

Die Beklagten regen die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO an, um Ermittlungen hinsichtlich Herkunft und Versteuerung des Anlagebetrags einzuleiten.

Das Berufungsgericht hat mit Verfügung vom 05.12.2015 (Bl. 223/225 d. A.) und in der Sitzung vom 17.02.2016 (Prot. Bl. 256/261 d. A.) Hinweise erteilt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 01.07.2015 (Bl. 189/200 d. A.), vom 3.7.2015 ( Bl. 201/202 d. A.), 28.12.2015 (Bl. 238/248 d. A.), vom 12.01.2016 (Bl. 250 d. A.), vom 09.02.2016 (Bl. 251/251f d. A.), vom 15.02.2016 (Bl. 253c d. A.) und vom 16.02.2016 (Bl. 254/255 d. A.) sowie der Beklagten vom 15.07.2015 (Bl. 203/221 d. A.), vom 22.12.2015 (Bl. 226/237 d. A.), vom 09.02.2016 (Bl. 252/252d d. A.) und vom 12.02.2016 (Bl. 253/253b d. A.) verwiesen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 17.02.2016 (Bl. 256/261 d. A.), in welcher die Klägerin informatorisch angehört worden ist.

II. Die zulässige Berufung, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 517, 519, 520 ZPO), hat insoweit Erfolg (§ 513 ZPO), als das Erstgericht zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit verneint hat.

1. Die deutschen Gerichte sind international zuständig gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 16 Abs. 1 Alt. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ), Celex-Nr. 22009A0610(01).

Nach diesen Vorschriften kann ein Verbraucher vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, gegen den anderen Vertragspartner klagen, wenn Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem Vertrag sind, der in den Bereich einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt, die der andere Vertragspartner auf irgendeinem Weg auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staats, ausgerichtet hat.

1.1. Im Verhältnis zur Schweiz bestimmt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Zivilsachen nach dem Lugano-Übereinkommen (Art. 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 4 Abs. 1, 60 Abs. 1 LugÜ; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, EuGVVO 2012 Art. 1 Rn. 12). Gemäß Art. 63 Abs. 1 LugÜ findet das am 30.10.2007 geschlossene Übereinkommen (auch LugÜ II oder LugÜ 2007, im Folgenden: LugÜ), das in Deutschland am 01.01.2010 in Kraft getreten ist, auf die vorliegende, im Jahr 2014 erhobene Klage Anwendung.

1.2. Das Lugano-Übereinkommen vom 30.10.2007 (LugÜ) ist gemäß Art. 1 des Protokolls 2 nach Art. 75 LugÜ in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 LugÜ nach den gleichen Grundsätzen auszulegen wie die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO 2001), an deren Stelle - seit Februar 2015 - die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO 2012) gemäß Art. 80 EuGVVO 2012 getreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 17; OLG München, Urt. v. 19.06.2011 - 5 U 1150/12, WM 2012, 1863 = BeckRS 2012, 14153, Rn. 11 bei Juris; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, EuGVVO 2001 Rn. 3 vor Art. 1).

Die Vorschriften des Lugano-Übereinkommens entsprechen - bis auf Art. 22 Abs. 4 - denen der EuGVVO 2001. In der EuGVVO 2012 ist die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nicht mehr in Art. 15 bis 17, sondern in Art. 17 bis 19 geregelt.

1.3. Gegenstand des Verfahrens bilden Ansprüche aus einem Vertrag (Art. 15 Abs. 1 LugÜ). Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus Anwaltshaftung geltend, die sie aus einem Anwaltsvertrag ableitet.

Eine (vorrangige) ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 LugÜ ist nicht gegeben. Auch die gemäß Art. 15 Abs. 1 LugÜ anwendbare Vorschrift des Art. 5 Nr. 5 LugÜ hat vorliegend keine Bedeutung; sie begründet lediglich einen Gerichtsstand am Ort einer Niederlassung.

1.4. Die Klägerin hat den Anwaltsvertrag als Verbraucherin im Sinn von Art. 15 Abs. 1 LugÜ geschlossen, nämlich zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

1.4.1. Art. 15 LugÜ bezieht sich nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art. 15 Abs. 1 LugÜ aufgeführten Verträge zur Deckung eines Eigenbedarfs abgeschlossen hat; die Verbrauchereigenschaft ist nach der objektiven Stellung der betroffenen Person im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung zu bestimmen (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 1, m. w. Nachw.).

Der Zweck des Anwaltsvertrags folgt hier dem Zweck des Anlagevertrags, der Gegenstand des Auftrags war. Es kommt deshalb darauf an, ob die Klagepartei bei Abschluss des Vertrags mit der MWB AG im Sinn von Art. 15 Abs. 1 LugÜ als privater Endverbraucher gehandelt hat.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Klagepartei als derjenigen, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft; § 13 BGB gilt nicht (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 1, m. w. Nachw.).

Die Klagepartei hat sinngemäß vorgetragen, sie habe den Anwaltsvertrag abgeschlossen, um die Rückzahlung einer privaten Vermögensanlage zu erreichen. Die bei der MWB AG angelegten Gelder stammten vom privaten Konto der Klagepartei. Insbesondere habe es sich nicht um eine Anlage zu betrieblichen Zwecken gehandelt, sondern um eine solche zu privaten Zwecken.

Die Beklagten meinen, ein Handeln der Klagepartei als Verbraucherin habe nicht vorgelegen. Die bei der Schweizer Vermögensverwaltung angelegten Gelder gehörten zum Betriebsvermögen der Klagepartei aus deren selbstständiger Tätigkeit, so dass sich auch die Beauftragung der Beklagten auf die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Klagepartei beziehe.

Die Mandatierung von Rechtsanwälten, um im Rahmen eines Nachlassverfahrens Rechte zu wahren, die sich aus einem Vertragsverhältnis über die Verwaltung von zum Betriebsvermögen gehörenden Geldern ergeben, wäre nach den dargestellten Maßstäben nicht der Deckung des Eigenbedarfs der Klagepartei als Verbraucher zuzuordnen, sondern würde ein berufs- oder gewerbebezogenes Handeln darstellen.

1.4.2. Die beweispflichtige Klagepartei hat vorliegend zur Überzeugung des Berufungsgerichts widerlegt, dass sie bei der MWB AG Vermögen zu betrieblichen Zwecken angelegt hat.

Grundlage der Überzeugung des Senats ist der gesamte Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO), und insbesondere die informatorische Anhörung der Klagepartei in der Berufungsverhandlung einschließlich des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks.

1.4.2.a. Die Klägerin hat bei ihrer informatorischen Anhörung in der Sitzung vom 17.02.2016 (Prot. Bl. 256/261 d. A.) im Wesentlichen angegeben, dass sie im Jahr 2000, danach und auch heute kein eigenes Geschäft gehabt habe, sondern im Haus tätig gewesen sei. Gelegentlich habe sie auch für Musiker gekocht, die Aufnahmen im Tonstudio ihres Ehemannes gemacht hätten.

Sie sei zweimal mit ihrem Mann nach Zürich gefahren und habe dort Bargeld übergeben, das Geld habe sie vorher bei der Stadtsparkasse München abgehoben, wobei sie zunächst nicht angeben konnte, von welchem Konto das Geld gestammt habe. Sie habe dort gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Privatkonto, weiter habe sie ein Konto für eine Eigentumswohnung in Rosenheim, daneben gebe es noch ein Studiokonto von ihrem Ehemann. Später gab sie an, dass sie zweimal in Zürich gewesen sei und dort Geld in bar übergeben habe; dieses habe vom gemeinsamen Konto gestammt.

1.4.2.b. Die Angaben der Klägerin hält der Senat für glaubhaft.

Ihre Angaben sind frei von nicht erklärbaren Widersprüchen, decken sich mit den vorliegenden Unterlagen und sind plausibel.

Die Klägerin verfügt über keine Einnahmen aus eigener betrieblicher Tätigkeit. Das von ihr eingezahlte Geld stammte vom gemeinsamen Privatkonto bei der Stadtsparkasse. Auch das Auftreten der Klägerin gegenüber der MWB AG und die Natur der von dieser vermittelten Anlageform sprechen gegen eine Anlage zu betrieblichen Zwecken.

Unstreitig ist die Klägerin gegenüber der MWB AG auch unter ihrem eigenen Namen aufgetreten.

Vor allem aber handelt es sich um keine Vermögensanlage, die in ihrer Art für die Anlage von Betriebsvermögen typisch wäre, sondern um eher aus dem Bereich der privaten Vermögensanlage bekannte Anlageformen. Mit der Klägerin wurde eine Vermögensanalyse durchgeführt (Anl. K 76), deren Fragen sich mit der privaten Lebens-, Einkommens- und Vermögenssituation der Klägerin beschäftigen. Es wurde ein Ratensparen vereinbart (Anl. K 77). Auch wurden Versicherungen auf die Person der Klägerin abgeschlossen (Anl. K 78), die für den Erlebens- und Todesfall gelten sollten und eine Auszahlung an die Klägerin vorsahen.

Der Ehemann der Klägerin, Herr Willy K., legte unstreitig ebenfalls Geld bei der MWB AG an und beauftragte später in diesem Zusammenhang die beklagten Rechtsanwälte (Az. 15 U 2341/15 Rae OLG München).

Für eine Vermögensanlage zu betrieblichen Zwecken kann der Senat vor diesem Hintergrund keinerlei Anhaltspunkte erkennen, so dass die nachvollziehbaren Angaben der Klägerin sehr glaubhaft erscheinen.

1.4.2.c. Die persönlich angehörte Klägerin hat beim Senat auch einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Sie bemühte sich ersichtlich, alle Fragen umfassend zu beantworten. Ihre Erinnerung entsprach dem, was man aufgrund des Zeitablaufs erwarten kann, ohne dass die Klägerin hier versucht hätte, Dinge zu beschönigen oder ihre Darstellung zu „glätten“.

Der Senat hat insbesondere keine Anhaltspunkte daran zu zweifeln, dass die Klägerin keine selbstständige Tätigkeit ausübte, sondern als Hausfrau arbeitete und dass das von ihr einbezahlte Geld vom gemeinsamen Privatkonto bei der Stadtsparkasse stammte.

1.4.2.d. Der von den Beklagten herausgestellte Aspekt, bei der Vermögensanlage habe es sich um die Anlage nicht versteuerter betrieblicher Erträge gehandelt, so dass die angelegten Gelder, weil noch nicht versteuert, nicht dem Privatvermögen der Klagepartei zugerechnet werden könnten, sondern immer noch zum Betriebsvermögen gehören müssten, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die Frage der steuerlichen Behandlung der angelegten Gelder kann offen bleiben. Auch wenn man unterstellen würde, dass die Beträge, welche die Klagepartei an die MWB AG zu Anlagezwecken übergeben hat, aus steuerpflichtigen Einkünften der Klagepartei stammten, die von der Klagepartei im Rahmen der steuerlichen Veranlagung nicht erklärt wurden, würde dies im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses vorliegend nicht dazu führen, dass der Senat es für möglich halten würde, dass die Anlage bei der MWB AG betrieblichen Zwecken diente. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Anlageform und der Ausrichtung der „Vermögensanalyse“ auf die privaten Verhältnisse der Klagepartei, ist der Senat davon überzeugt, dass die angelegten Gelder nicht betrieblichen Zwecken dienen sollten, sondern für das Privatvermögen der Klagepartei bestimmt waren.

Daher ist auch eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 149 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf ein - evtl. noch einzuleitendes - Ermittlungsverfahren, in dem die Herkunft der angelegten Geldbeträge geklärt werden soll, nicht geboten. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass ausgehend vom Vortrag der Beklagten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung vorliegen sollten, wären die Erkenntnismöglichkeiten des Ermittlungsverfahrens nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Rechtsstreit in einem entscheidungserheblichen Punkt zu beeinflussen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 149 Rn. 1, 3). Denn es kommt im Rahmen der hier vorzunehmenden Beweiswürdigung nicht entscheidungserheblich auf die Frage an, aus welchen Einkunftsquellen das angelegte Geld stammt, und ob die entsprechenden Einkünfte steuerlich erklärt wurden. Ein Anlagebetrag kann nämlich ohne weiteres aus einer steuerpflichtigen betrieblichen Einkunftsquelle stammen und trotzdem kein „Betriebsvermögen“ (im vorliegenden Zusammenhang genauer: betrieblichen Zwecken dienendes Anlagegut) darstellen, da es hierfür nicht maßgeblich auf seine Herkunft (und Versteuerung), sondern in erster Linie auf seine Zweckbestimmung ankommt (vgl. auch Heinicke in Schmidt, EStG, 34. Aufl., § 4 Rn. 146).

1.5. Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche aus einem Vertrag, der in den Bereich einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Vertragspartners fällt (Art. 15 Abs. 1 Buchst. C LugÜ).

1.5.1. Die Beklagten zu 1 und 2 sind Vertragspartner der Klagepartei im Rahmen des von dieser abgeschlossenen Anwaltsvertrags.

Nach dem nicht angegriffenen Tatbestand des Ersturteils hat die Klägerin unstreitig die Beklagten zu 1 und 2 insbesondere mit „Forderungseingabe in das Nachlassverfahren“ und „Vertretung an den Gläubigerversammlungen“ beauftragt (Seite 2 des angefochtenen Urteils, drittletzter Absatz).

1.5.2. Bei dem Anwaltsvertrag handelt es sich um einen Vertrag, der in den Bereich der beruflichen Tätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 fällt. Diese waren als Rechtsanwälte beruflich tätig.

1.6. Die Beklagten zu 1 und 2 als Vertragspartner der Klagepartei hatten ihre berufliche Tätigkeit auf mehrere Staaten, einschließlich des Wohnsitzstaats des klagenden Verbrauchers, ausgerichtet.

1.6.1. Die Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ ist auszulegen wie Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2001 bzw. Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2012, wie bereits dargestellt (siehe oben unter 1.2).

Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2001 stellt eine deutliche Erweiterung gegenüber der vorherigen Rechtslage dar (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 23). Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c ist dahin zu verstehen, dass er die früheren Begriffe des „ausdrücklichen“ Angebots und der „Werbung“ einschließt und ersetzt und, wie die Worte „auf irgendeinem Wege“ deutlich machen, ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfasst (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 -C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505, Rn. 61).

Der Begriff des Ausrichtens im Sinn dieser Vorschrift wird durch folgende Merkmale bestimmt:

Vom Ausland aus wird der andere Vertragspartner (im Folgenden vereinfachend auch: Unternehmer) tätig (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8).

Schon vor dem Vertragsschluss mit dem Verbraucher und unabhängig von diesem bestand die (berufliche oder gewerbliche) Tätigkeit des Unternehmers (BGH, Urt. v. 30.03.2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 = NJW 2006, 1672, Rn. 24, 25; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl. 2013, EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, EuGVVO aF Art. 15 Rn. 7; vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 24).

Der Unternehmer hat den Willen zum Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Mitgliedsstaaten herzustellen (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 14; BGH, Urt. v. 28.02.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 39; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 24; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8). Das ist (unter anderem) der Fall, wenn der Unternehmer in dem anderen Mitgliedsstaat Werbung betreibt (Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

Ausdrucksformen für diesen Willen sind (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 23-31; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9-13): Ein internationaler Charakter der Tätigkeit, Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedsstaaten aus, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl (die aber für sich allein nicht ausreichend ist, Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10), Ausgaben für einen den Zugang erleichternden Internet-Referenzierungsdienst, die Verwendung einer anderen als der eigenen Top-Level-Domain für den Internetauftritt und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, insbesondere die Werbung mit der Bewertung von Kunden aus bestimmten Staaten (Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10). Nicht ausreichend sind dagegen bloße Kontaktangaben auf der Webseite (Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9).

Es darf kein Ausschluss des Wohnsitzstaats des Verbrauchers (im Internetauftritt des Unternehmers) vorliegen, so etwa durch einen ausdrücklichen Hinweis (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

Zur hinreichenden Darlegung genügt vor deutschen Gerichten ein schlüssiger Vortrag des Verbrauchers zu den Merkmalen des Ausrichtens (BGH, Urt v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 12; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 13; vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 34).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise für ein Werben und Ausrichten auch gefordert, dass der Vertragspartner „allgemein Kunden ansprechen“ möchte und nicht nur „gezielt bestimmte Einzelpersonen“ (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.01.2016 - 3 U 1548/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015 - 12 U 91/15), einer Kommentarmeinung folgend (Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8, bei Fn. 51), die sich auf ältere obergerichtliche Entscheidungen zu Art. 13, 14 EuGVÜ beruft, denen sich aber ein solcher Grundsatz - auch schon zur alten Rechtslage - nicht entnehmen lässt (OLG München, Urt. v. 21.01.1992 - 25 U 2987/91, NJW-RR 1993, 701; OLG Köln, Urt. v. 09.07.2003 - 13 U 135/02, WM 2004, 1324 = BeckRS 2004, 02971). Es wird jedoch auch die Gegenansicht vertreten, wonach eine spezifische Zielrichtung auf eine Gruppe potentieller Kunden ausreicht, und nicht allgemein potentielle Kunden angesprochen werden müssen (OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2016 - 2 U 136/15, Anl. K 58, dort Seite 13 unten).

Nicht erforderlich für die Annahme eines Ausrichtens sind insbesondere folgende Umstände:

Eine Kausalität zwischen dem Ausrichten und dem Vertragsschluss ist nicht notwendig (EuGH, Urt. v. 17.10.2013 - C-218/12, ECLI:ECLI:EU:C:2013:666 = NJW 2013, 3504; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 27; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8). Allerdings soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest erforderlich sein, dass der Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat durch den Unternehmer zum Vertragsschluss animiert oder motiviert wurde (BGH, Urt. v. 28.02.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 38, 39; BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 24).

Die Initiative zur Unterbreitung des Angebots muss nicht vom Unternehmer ausgegangen sein; es genügt, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss ein Angebot unterbreitet worden ist (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 26; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9; zum LugÜ I: BGH, Urt. v. 31.05.2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 = NJW 2011, 2809 = WM 2011, 1324 = EuZW 2011, 723). Auch die Zusammenarbeit mit einem selbstständigen Kontaktbüro zur Herstellung von Kundenbeziehungen reicht aus, so wenn dem Verbraucher Vertragsformulare des Verkäufers in den Räumen eines inländischen Vermittlers zur Ausfüllung angeboten werden (BGH, Urt. v. 31.05.2011 - VI ZR 154/10, a. a. O.; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 26). Kooperierende Vermittler bzw. Tochtergesellschaften sind dem Unternehmer zuzurechnen (BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 18; BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 25; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 31; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; vgl. aber Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

Bei Klageerhebung muss die Ausrichtung nicht fortbestehen (OLG Frankfurt, Urt. v. 26.11.2008 - 7 U 251/07, WM 2009, 718 = NJW-RR 2009, 645 = OLGR 2009, 539; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 29; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 7).

Die Regelung ist nicht auf den Internethandel beschränkt (Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9). Eine verwendete Website muss nicht interaktiv sein (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 24; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8). Der Vertrag muss nicht im Fernabsatz geschlossen werden (EuGH, Urt. v. 06.09.2012 - C-190/11, ECLI:ECLI:EU:C:2012:542 = NJW 2012, 3225; BGH, Urt. v. 24.04.2013 - XII ZR 10/10, MDR 2013, 1365 = WM 2013, 1234; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 28; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

1.6.2. Die Beklagten zu 1 und 2 hatten durch ihren Internetauftritt ihre berufliche Tätigkeit vor dem Vertragsschluss mit der Klagepartei auf mehrere Staaten einschließlich Deutschlands ausgerichtet.

1.6.2.a. Der berufliche Internetauftritt der Beklagten zu 1 und 2 stellte sich vor der Beauftragung durch die Klägerin im Januar 2011 so dar, wie auf dem vorgelegten Ausdruck (Anl. K 11) wiedergegeben.

1.6.2.a.1. Dass es sich insoweit um den Internetauftritt der Beklagten zu 1 und 2 handelt, ist nach dem nicht angegriffenen Tatbestand des Ersturteils unstreitig (Seite 2 des angefochtenen Urteils, dritter Absatz des Tatbestands).

Zudem ist auf der Webseite, die unten in einer Zeile mit Kontaktdaten die „T.B. AG“, also die Beklagte zu 3, nennt, wiederholt auch von „T. B. Rechtsanwälte“ und „T. B. Attorneys at Law“ ohne Rechtsformzusatz die Rede, so insbesondere groß auf der jeweils oben prominent dargestellten Grafik, unter „Dienstleistungen“ und auf der Seite „Kontakt“ sogar im Rahmen der Anschrift. Es handelt sich auch deshalb nicht lediglich um einen Internetauftritt der Beklagten zu 3.

1.6.2.a.2. Es ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, dass der Internetauftritt der Beklagten sich schon im Zeitpunkt der Beauftragung durch die Klagepartei im Januar 2011 so dargestellt hat, wie es sich aus dem vorgelegten Ausdruck gemäß Anlage K 11 ergibt (vgl. auch Schriftsatz vom 06.05.2015, Bl. 112/153 d. A., dort S. 9).

Hat der Verbraucher zuständigkeitsrelevante Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Unternehmer keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Unternehmer, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zuständigkeitsrelevante Vorgänge beruft (für den Zustand eines Internetauftritts als zuständigkeitsleugnende Tatsache im Rahmen von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2001: BGH, Urt. v. 15.01.2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339, Rn. 19, 29 f.).

Vorliegend hat die Klagepartei mit der Vorlage des Ausdrucks der drei Webseiten „Kontakt“, „Dienstleistungen“ und „Impressum“ aus dem Internetauftritt der Beklagten im Einzelnen dargelegt und bewiesen, wie der Internetauftritt im Januar 2011 im Hinblick auf die für die Zuständigkeit relevante Frage der Ausrichtung zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens (Eingang der Klageschrift am 06.11.2014, Zustellung im Februar 2015) gestaltet war (vgl. Anlage K 11 zum Internetauftritt der Beklagtenseite).

Da die Klagepartei bei Abschluss des Anwaltsvertrags keine Veranlassung hatte, den Zustand des Internetauftritts der von ihr beauftragten Rechtsanwälte zum Zweck der Beweissicherung zu dokumentieren, oblag es den Beklagten, im Einzelnen vorzutragen, dass eine entsprechende Ausrichtung vor dem Vertragsschluss mit der Klagepartei noch nicht gegeben war (BGH, Urt. v. 15.01.2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339, Rn. 19).

Die Beklagten haben insoweit nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 recherchiere zum Aussehen der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 zum Zeitpunkt der Beauftragung durch die Klägerin (Schriftsatz vom 22.12.2015, Bl. 227), ohne ein Ergebnis hierzu mitzuteilen.

Sie haben damit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, mit der Folge, dass der Vortrag der Klagepartei, die eine derartige Gestaltung des Internetauftritts schon zur Zeit des Vertragsschlusses behauptet, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist (BGH, Urt. v. 15.01.2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339, Rn. 30).

1.6.2.b. Der Internetauftritt erfüllt die bereits dargestellten Anforderungen (siehe oben unter 1.6.1), die gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ an ein Ausrichten der Tätigkeit auf mehrere Staaten einschließlich Deutschlands zu stellen sind.

1.6.2.b.1. Die Beklagten zu 1 und 2 sind vom Ausland aus tätig geworden und haben ihre berufliche Tätigkeit schon vor dem Vertragsschluss mit der Klagepartei und unabhängig von diesem ausgeübt.

1.6.2.b.2. Bestimmte technische Merkmale des Internetauftritts und die Form der Angabe der Kontaktdaten stellen Indizien für eine internationale Ausrichtung der Tätigkeit dar.

Die Webseite verwendet mit der Internetadresse tebl-law.com eine andere Top-Level-Domain (.com) als die länderspezifische Top-Level-Domain der Schweiz (.ch). Dies stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Indiz für eine internationale Ausrichtung dar (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505).

Die Telefonnummern sind mit internationaler Vorwahl angegeben, die Postadresse mit dem vorangestellten Länderkürzel CH. Es trifft zu, dass dies mittlerweile gängige Geschäftspraxis darstellt und insbesondere keinen konkreten Bezug zu Deutschland oder bestimmten anderen Mitgliedsstaaten aufweist. Allerdings handelt es sich um ein Indiz dafür, dass sich die Internetseite auch an ein internationales Publikum wendet.

1.6.2.b.3. Auf der Internetseite werden Leistungen mit internationalem Charakter angeboten (vgl. EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505).

Es werden zwar keine Beratungen zu (aus Schweizer Sicht) ausländischem Recht erwähnt. Wohl aber werden die umfangreichen Fremdsprachenkenntnisse der Anwälte angepriesen, wobei die englische Sprache, bei der es sich um keine in der Schweiz offizielle Sprache, jedoch um eine lingua franca der internationalen Beratungspraxis handelt, besonders herausgestellt wird (Dienstleistungen: „nebst Deutsch und Englisch teilweise auch „Asset Tracing /Asset Recovery“). Der gesamte Internetauftritt ist auf Deutsch oder Englisch verfügbar, die Willkommensseite ist in beiden Sprachen gehalten.

Dass Deutschland nicht von den Staaten ausgenommen ist, an die sich das internationale Angebot der Kanzlei richtet, zeigt sich unter anderem an der Erwähnung der deutschen Sprachkenntnisse der Anwälte.

Die Verwendung der deutschen Sprache für sich genommen indiziert zwar keine Ausrichtung speziell auf Deutschland, weil es sich um eine in Zürich gesprochene Sprache handelt. Zusammen mit der Aussage, dass die Kanzlei Personen „aus der Schweiz und dem Ausland“ vertritt, kommt als Ausland (neben dem englischsprachigen Raum) damit aber in erster Linie das benachbarte Deutschland in Betracht. Es genügt, dass sich die Ausrichtung auf mehrere Staaten bezieht, zu denen auch Deutschland gehört (Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ).

In der Formulierung „T. B. Rechtsanwälte vertritt natürliche Personen und Unternehmungen aus der Schweiz und dem Ausland“ liegt zugleich die Erwähnung einer internationalen Kundschaft. Auch ergibt sich daraus, dass zur Zeit der Erstellung der betreffenden Webseite bereits, unabhängig von der Klagepartei, eine Tätigkeit gegenüber ausländischen Kunden vorlag.

1.6.2.b.4. Eine Kausalität zwischen dem Ausrichten und dem Vertragsschluss ist nicht notwendig (EuGH, Urt. v. 17.10.2013 - C-218/12, ECLI:ECLI:EU:C:2013:666 = NJW 2013, 3504; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 27; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

Die Klagepartei macht zwar nicht geltend, dass sie durch den Internetauftritt zum Vertragsschluss motiviert worden ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung für ein Ausrichten im Sinn des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2001 sein soll (BGH, Urt. v. 28.02.2012 -XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 38, 39; BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 24).

Mit der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Kausalität zwischen dem Ausrichten und dem Vertragsschluss nicht notwendig ist, wäre es nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber kaum vereinbar, wenn man verlangen würde, die Klägerin müsse vorliegend durch den anderen Vertragspartner (im Wohnsitzstaat) zum Vertragsschluss motiviert worden sein. Der Senat hält daher hier die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ auch ohne diesen Umstand für gegeben.

1.6.3. Die Beklagten zu 1 und 2 hatten ihre berufliche Tätigkeit vor dem Vertragsschluss auch durch ihr Schreiben an geschädigte Kunden der MWB AG vom 03.01.2011 (Anl. K 10) auf Deutschland ausgerichtet (so auch OLG Frankfurt, Urt v. 05.02.2016 - 2 U 136/15, Anl. K 58; LG Siegen, Urt. v. 22.05.2015 - 2 O 224/14, Anl. K 80).

1.6.3.a. In dem Schreiben vom 03.01.2011, das die Klagepartei vor der Beauftragung der Beklagten erhielt, stellt die Anwaltskanzlei der Beklagten dar, dass sie seit Jahren gemeinsam mit der Kanzlei G. - also den deutschen Rechtsanwälten der Klagepartei - geschädigte Anleger der MWB AG vertreten habe. Sie stellt die Bedeutung des Gesuchs um Nachlassstundung dar und weist auf die Wichtigkeit der Teilnahme der in dem Schreiben angesprochenen Geschädigten an dem Verfahren hin. T. B. Rechtsanwälte „bieten Ihnen darum eine summarische Prüfung Ihrer Forderung, die Eingabe im Nachlassverfahren sowie die Vertretung Ihrer Interessen in den Gläubigerversammlungen für einen Pauschalpreis von EUR 150.-- an“, wobei erläutert wird, dass die Kanzlei G. zuvor für ihre Mandanten danach angefragt hat. Für „zusätzliche rechtliche Schritte“, die sich als notwendig erweisen sollten, wird „nur nach vorgängiger Absprache“ der Abschluss einer „ganz normalen Klienten-Anwalt-Beziehung“ auf Grundlage einer Stundenhonorarvereinbarung in Aussicht gestellt. Gegen Ende des Schreibens heißt es: „Es würde uns freuen, Sie zu unseren geschätzten Mandanten zählen und Ihre Forderung im Nachlassverfahren geltend machen zu dürfen.“

Der Inhalt des Schreibens vom 03.01.2011 und der Umstand, dass die Klagepartei das Schreiben -über die Kanzlei G. - vor der Auftragserteilung am 10.01.2011 erhalten hat, sind im Berufungsverfahren unstreitig. Ein Ausschluss des Angriffsmittels gemäß § 531 Abs. 2 ZPO kommt daher nicht in Betracht (Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 531 Rn. 20, m. w. Nachw.).

1.6.3.b. Das Schreiben vom 03.01.2011 stellt Werbung der Schweizer Rechtsanwälte dar, die auf den Abschluss von Mandatsverhältnissen (Anwaltsverträgen) mit den in Deutschland ansässigen Geschädigten der MWB AG gerichtet war, und ist damit nach den bereits dargestellten Merkmalen (siehe oben unter 1.6.1) als Ausrichten der beruflichen Tätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 auf Deutschland anzusehen.

1.6.3.b.1. Die Beklagten zu 1 und 2 sind vom Ausland aus tätig geworden und haben ihre berufliche Tätigkeit schon vor dem Vertragsschluss mit der Klagepartei und unabhängig von diesem ausgeübt.

1.6.3.b.2. Der Unternehmer muss den Willen zum Ausdruck bringen, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Mitgliedsstaaten herzustellen (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 14; BGH, Urt. v. 28.02.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 39; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 24; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

Mit der Bitte um Erteilung eines Auftrags, die Klagepartei durch summarische Prüfung der Forderung zu beraten und durch Eingabe im Nachlassverfahren sowie in den Gläubigerversammlungen zu vertreten, haben die Beklagten zu 1 und 2 diesen Willen zum Ausdruck gebracht, indem sie sowohl für ihre berufliche Tätigkeit geworben als auch ein „Angebot“ gegenüber der Klagepartei abgegeben haben.

Dies erfüllt die Voraussetzungen einer Ausrichtung gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ, denn deren Wortlaut ist dahin zu verstehen, dass er die früheren Begriffe des „ausdrücklichen“ Angebots und der „Werbung“ einschließt und ersetzt und, wie die Worte „auf irgendeinem Wege“ deutlich machen, ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfasst (zur EuGVVO 2001: EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505, Rn. 61). Das Übersenden von Werbung und die Abgabe eines Angebots - auch einer invitatio ad offerendum - sind damit auf jeden Fall von der Vorschrift umfasst. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2001 (Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2012) stellt eine deutliche Erweiterung gegenüber der früheren Rechtslage dar (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 23; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 23).

1.6.3.b.3. Dass der Beauftragung der Kanzlei der Beklagten (auch) eine Empfehlung der deutschen Kanzlei G. vorausgegangen ist, und dass der Kontakt mit der Klagepartei über diese abgewickelt wurde, ist für die Frage der Ausrichtung unerheblich.

Die Initiative zur Unterbreitung des Angebots muss nicht vom Unternehmer ausgegangen sein; es genügt, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss ein Angebot unterbreitet worden ist (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 26; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9; zum LugÜ I: BGH, Urt. v. 31.05.2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 = NJW 2011, 2809 = WM 2011, 1324 = EuZW 2011, 723).

Unerheblich ist auch, dass die Kontaktaufnahme nicht direkt erfolgt ist, sondern unter Vermittlung der Kanzlei G., die das Schreiben vom 03.01.2011 (Anl. K 10) an die Klagepartei weitergeleitet hat. So würde etwa die Zusammenarbeit mit einem selbstständigen Kontaktbüro zur Herstellung von Kundenbeziehungen ausreichen, so wenn dem Verbraucher Vertragsformulare des Verkäufers in den Räumen eines inländischen Vermittlers zur Ausfüllung angeboten werden (BGH, Urt. v. 31.05.2011 -VI ZR 154/10, a. a. O.; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 26). Kooperierende Vermittler sind dem Unternehmer zuzurechnen (BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 18; BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 25; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 31; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; vgl. aber Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

1.6.3.b.4. Unerheblich ist schließlich auch, dass die im Schreiben vom 03.01.2011 (Anl. K 10) liegende Werbung von Mandanten sich nicht an eine breitere Öffentlichkeit richtet, sondern an den eingegrenzten Personenkreis „geschädigte Kunden der Firma MWB AG“ (so das Empfängerfeld des Schreibens).

Das Erfordernis, ein Werben und Ausrichten liege nur vor, wenn der Unternehmer „allgemein Kunden ansprechen“ möchte und nicht nur „gezielt bestimmte Einzelpersonen“ (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.01.2016 - 3 U 1548/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015 - 12 U 91/15; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8, bei Fn. 51), ist zur Bestimmung der Ausrichtung im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden ungeeignet.

Zwar ist eine Abgrenzung der bloßen Geschäftstätigkeit („doing business“), die noch keinen Verbrauchergerichtsstand begründet, zur Ausrichtung der Tätigkeit auf (auch) andere Staaten vorzunehmen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.08.2014 - 5 U 58/14, NZG 2015, 400 [Ls.], Rn. 13 bei Juris; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8). Ungeeignet für eine solche Abgrenzung ist es aber, wenn man alle Fälle vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ ausnimmt, in denen „gezielt bestimmte Einzelpersonen“ angesprochen werden, zumal wenn es sich um eine Mehrzahl von Personen handelt.

Eine so starke Einschränkung des Anwendungsbereichs steht nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang, nach welcher der Wortlaut (des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2001) dahin zu verstehen ist, dass er die früheren Begriffe des „ausdrücklichen“ Angebots und der „Werbung“ einschließt und ersetzt und, wie die Worte „auf irgendeinem Wege“ deutlich machen, ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfasst (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505, Rn. 61).

Denn auch und gerade im Ansprechen bestimmter Einzelpersonen kann - wie hier - der Wille Ausdruck finden, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Mitgliedsstaaten herzustellen. Auf den Ausdruck dieses Willens kommt es aber für die Frage der Ausrichtung entscheidend an (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 14; BGH, Urt. v. 28.02.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 39; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 24; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10).

Der Senat hält es deshalb jedenfalls für ausreichend, wenn eine spezifische Zielrichtung auf eine Gruppe potentieller Kunden vorliegt, und hält es nicht für erforderlich, dass „allgemein“ potentielle Kunden angesprochen werden müssen (so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2016 - 2 U 136/15, Anl. K 58, dort Seite 13 unten).

1.7. Damit besteht gemäß Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ für die Klage gegen alle Beklagten nach Wahl der Klagepartei ein Gerichtsstand vor dem Gericht, in dessen Bezirk die Klagepartei ihren Wohnsitz hat, vorliegend also vor dem Landgericht München I.

1.7.1. Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ begründet einen Wahlgerichtsstand und regelt dabei auch die örtliche Zuständigkeit (Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 18 Rn. 2, 3). Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in München hat, hat ihr Wahlrecht durch Erhebung der Klage vor dem Landgericht München I wirksam ausgeübt.

1.7.2. Die Zuständigkeit des Landgerichts München I umfasst auch die Klage gegen die Beklagte zu 3.

Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sieht der Senat auch die erst am 17.06.2011 gegründete Beklagte zu 3 als „der andere Vertragspartner“ im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 16 Abs. 1 LugÜ an, selbst wenn der ursprüngliche Auftrag der Klagepartei an „T. B. Rechtsanwälte“ bereits am 10.01.2011 erteilt wurde (Anl. K 1).

Die Klagepartei macht - hilfsweise - unter Berufung auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs unter der Bezeichnung „T. B. Rechtsanwälte“ geltend, dass die Beklagte zu 3 neben den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner hafte (Klageschrift vom 06.11.2014, dort Seite 9).

Damit beruft sich die Klagepartei auf eine Haftung der Beklagten zu 3 aus dem Anwaltsvertrag als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1 und 2 oder auf eine vergleichbare Fortführungshaftung. Nach dem Sachvortrag kommt ein Eintritt der Beklagten zu 3 in die vertraglichen Pflichten der Beklagten zu 1 und 2 in Betracht. Die Beklagte zu 3 wäre unter diesem Gesichtspunkt als anderer Vertragspartner im zuständigkeitsrechtlichen Sinn anzusehen, auch wenn sie noch nicht Partei der im Januar 2011 ursprünglich abgeschlossenen Vereinbarung war, aus der sich die Zuständigkeit im Hinblick auf die Beklagten zu 1 und 2 ergibt.

Ob die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten zu 3 tatsächlich erfüllt sind, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung genügt die schlüssige Behauptung der kompetenzrechtlich relevanten Tatsachen, wobei der äußere Tatbestand eines Vertragsschlusses mit einem Verbraucher gegeben sein muss, während die Wirksamkeit des Vertrags nach der lex causae (etwa im Hinblick auf Willensmängel oder Verbotsgesetze) noch unerheblich ist (Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 34). Nach diesen Grundsätzen ist zur Bestimmung der Zuständigkeit noch nicht zu klären, ob auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts eine Haftung der Beklagten zu 3 nach der lex causae wirklich gegeben ist.

1.8. Die Zuständigkeit des Landgerichts München I ist nicht durch eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ausgeschlossen.

Aus den bereits dargelegten Gründen findet vorliegend gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ der Abschnitt 4 (Art. 15 bis 17) des Lugano-Übereinkommens Anwendung. Eine von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 17 LugÜ möglich. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

2. 2.1. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 26.02.2016 (Bl. 262/270 d. A.) sowie der Klagepartei vom 08.03.2016 (Bl. 271/273 d. A.) geben zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO keinen Anlass.

2..1.1. Die Rechtsausführungen und beweiswürdigenden Überlegungen der Beklagten hat der Senat berücksichtigt. Sie ändern jedoch an dem dargestellten Ergebnis nichts.

Der Gesichtspunkt, dass die Beklagte zu 3 beim ursprünglichen Abschluss des Anwaltsvertrags noch nicht existierte, und die Frage, ob dies im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu einem anderen Ergebnis führen muss als hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2, sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angesprochen worden, wie auch die Beklagten einräumen.

Soweit die Beklagten argumentieren, Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1 und 2 würden nur deren Erben werden, mag dies für die Gesamtrechtsnachfolge nach den beiden natürlichen Personen zutreffen. Hier steht aber (unter anderem) eine Einzelrechtsnachfolge der Beklagten zu 3 in Rechte und Pflichten aus dem Anwaltsvertrag mit den Beklagten zu 1 und 2 in Frage.

Die Herkunft der investierten Gelder bedarf wie bereits begründet keiner weiteren Aufklärung. Daher bedarf es auch nicht der Vorlage der auf Seite 5 des Schriftsatzes genannten Kontoauszüge. Die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Klägerin (S. 3 ff.) veranlassen den Senat zu keiner anderen Beurteilung der Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2016.

Das Schreiben vom 03.01.2011 liegt zeitlich vor dem Vertragsschluss der Beklagten zu 1 und 2 mit der Klagepartei, der erst mit deren Annahmeerklärung vom 11.01.2011 erfolgt ist. Es ist daher in zeitlicher Hinsicht geeignet, eine Maßnahme des „Ausrichtens“ darzustellen.

2.1.2. Neue Ausführungen der Klagepartei im Schriftsatz vom 08.03.2016 (Bl. 271/273 d. A.) sind für die Entscheidung nicht maßgeblich.

2.1.3. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind, bleiben gemäß §§ 296a, 525 ZPO unberücksichtigt.

2.1.2. 2.2. Das Berufungsgericht hat gemäß §§ 280 Abs. 2, 303, 525 ZPO über die internationale Zuständigkeit durch Zwischenurteil entschieden, was auch möglich ist, wenn keine abgesonderte Verhandlung gemäß § 280 Abs. 1 ZPO angeordnet war und nur einzelne Sachurteilsvoraussetzungen festgestellt werden (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 280 Rn. 8).

2.3. Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten (Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 280 Rn. 8 am Ende).

2.4. Gemäß § 708 Nr. 10 ZPO ist auch das aufhebende Berufungsurteil, das ansonsten keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, - wegen §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO - für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. OLG München, Urt. v. 18.09.2002 - 27 U 1011/01, NZM 2002, 1032; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 708 Rn. 11; Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 538 Rn. 59; Götz in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., § 704 Rn. 6).

2.5. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Revision ist statthaft. Sie findet gemäß § 542 Abs. 1 ZPO gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt. Ein Zwischenurteil über die internationale Zuständigkeit ist gemäß §§ 280 Abs. 2 Satz 1, 525 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen (Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 280 Rn. 8).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) liegt vor, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt; klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 543 Rn. 11).

Beide alternative Begründungen, auf denen die Annahme eines „Ausrichtens“ im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ in der vorliegenden Entscheidung beruht, werfen derartige Fragen auf. Gleiches gilt für die Zuständigkeit hinsichtlich der Beklagten zu 3.

2.5.1. In der Frage, ob bei der Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ der Vertragsschluss des Verbrauchers von der Ausrichtung der Tätigkeit des anderen Vertragspartners zumindest motiviert sein muss (siehe oben unter 1.6.2.b.4), hat das erkennende Berufungsgericht Zweifel, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dies annimmt (BGH, Urt. v. 28.02.2012 -XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 38, 39; BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 24), in Einklang zu bringen ist mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der eine Kausalität zwischen Ausrichtung (Internetauftritt) und Vertragsschluss nicht für erforderlich hält (EuGH, Urt. v. 17.10.2013 - C-218/12, ECLI:ECLI:EU:C:2013:666 = NJW 2013, 3504). Diese Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist auf Vorlage eines deutschen Landgerichts erfolgt. An einer Klarstellung durch eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs fehlt es bisher.

2.5.2. Zu der Frage, ob bei der Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ ein Ausrichten nur vorliegt, wenn der andere Vertragspartner „allgemein Kunden ansprechen“ möchte und nicht nur „gezielt bestimmte Einzelpersonen“, werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur unterschiedliche Auffassungen vertreten (siehe oben unter 1.6.3.b.4 und 1.6.1). Während die Oberlandesgerichte Nürnberg und Stuttgart sowie ein namhafter Kommentar zur Zivilprozessordnung dieses Erfordernis aufstellen (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.01.2016 - 3 U 1548/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015 - 12 U 91/15; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8, bei Fn. 51), ist das erkennende Oberlandesgericht mit dem Oberlandesgericht Frankfurt anderer Ansicht (OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2016 - 2 U 136/15). Auch hier fehlt es soweit ersichtlich bisher an einer höchstrichterlichen Klärung.

2.5.3. Die Frage, ob als anderer Vertragspartner im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ auch eine Person anzusehen ist, die - wie hier die Beklagte zu 3 - zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch nicht existierte, aber gleichwohl aus dem Vertrag in Anspruch genommen wird, so etwa als Rechtsnachfolger (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A.1 Art. 15 Rn. 17a), aufgrund einer Fortführungshaftung, wegen nachträglicher rechtsgeschäftlicher Mitverpflichtung oder ähnlicher Umstände (siehe oben unter 1.7.2), ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.

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Oberlandesgericht München Zwischenurteil, 16. März 2016 - 15 U 2342/15 Rae zitiert 21 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 542 Statthaftigkeit der Revision


(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 13 Verbraucher


Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze


Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedar

Zivilprozessordnung - ZPO | § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung


Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:1.wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage


(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. (2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur H

Zivilprozessordnung - ZPO | § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat


(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. (2) Das Geric

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(2) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts obliegt die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Gerichtsstand des Art. 16 Abs. 2 Brüssel -I-VO gegeben ist, den Beklagten. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO stellt eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung dar, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 53 - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller; Urteil vom 6. September 2012 - C-190/11, NJW 2012, 3225 Rn. 26 - Mühlleitner/ Ysufi). Der Ausnahmecharakter der Art. 15, 16 Brüssel-I-VO gebietet eine enge Auslegung (EuGH, Urteil vom 14. März 2013 - C-419/11, RIW 2013, 292 Rn. 26 - Česká spořitelna/Feichter; BGH, NJW 2009, 298 Rn. 12; BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 11). Es entspricht allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast, dass die Partei, die sich auf eine zuständigkeitsleugnende Vorschrift mit Ausnahmecharakter beruft, die hierfür maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - C-464/01, Slg. 2005, I-439 = NJW 2005, 653 Rn. 46 - Gruber/Bay Wa AG zu Art. 13 bis 15 EuGVÜ). Die verbraucherschützenden Vorschriften der Brüssel-I-VO sind dabei allerdings so auszulegen, dass ihnen nicht die praktische Wirksamkeit genommen wird (EuGH, NJW 2005, 653 Rn. 50 - Gruber/Bay Wa AG). Bei der Auslegung ist das Ziel der Regelung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO zu berücksichtigen, den Verbraucher als die schwächere Vertragspartei zu schützen (EuGH, NJW 2013, 3504 Rn. 24 - Emrek/Sabranovic).

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

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Für die Auslegung gelten dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), der EuGVVO und des LugÜ I, da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet haben (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; vgl. zum LugÜ I Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10; vgl. EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - 1/03, Slg. 2006 S. I-1145 Rn. 19). Dabei ist zu beachten, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10 Rn. 17; vgl. zum EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00, Slg. 2002 S. I-6367, Gabriel Rn. 37; vom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02, Slg. 2005 S. I-499, Engler, Rn. 33; zur EuGVVO: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - Rs. C-585/08, NJW 2011, 505 Rn. 55).

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

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cc) Es reicht vielmehr aus, wenn der Kläger vertragliche Ansprüche im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO schlüssig behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13). Das ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist bei autonomer Auslegung des Vertragsbegriffs im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands im Sinne der EuGVVO nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn erforderlich (so zu Art. 13 Abs. 1 LugÜ I: BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 32). Vielmehr liegen bei autonomer Auslegung - wie der EuGH im Rahmen der Auslegung des Vertragsbegriffs in Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774; im Folgenden: EuGVÜ) und in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ausgeführt hat - vertragliche Ansprüche (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist (EuGH, Slg. 1998, I-6511 Rn. 15, 17; NJW 2005, 811 Rn. 51; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13). Der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO ist in diesem Sinne eröffnet, wenn eine Partei ein verbindliches Angebot macht, das hinsichtlich seines Gegenstandes und seines Umfangs so klar und präzise ist, dass eine Vertragsbeziehung, wie sie die Norm voraussetzt, entstehen kann (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 54). Die Partei muss nur ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, im Fall einer Annahme durch die andere Partei an ihre Verbindlichkeit gebunden zu sein (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 55). Ausreichend ist hierbei eine - aus der maßgeblichen Empfängersicht (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 60; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 20) - einseitige Verpflichtung des Gewerbetreibenden, eine wie auch immer geartete rechtliche Verpflichtung des Verbrauchers ist hingegen nicht notwendig (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 54; so auch Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 2; Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 9, Art. 15 Rn. 6; Staudinger/ Magnus, BGB, Bearb. 2011, Art. 6 Rom I-VO Rn. 63; Bach, IHR 2010, 17, 19, 22). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist nach der Rechtsprechung des EuGH vom nationalen Gericht zu beurteilen (EuGH, Slg.2009, I-3961 Rn. 55); es ist - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann. Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung ver- tretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 21 mwN).
39
Der autonom auszulegende Begriff des Ausrichtens im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO ist zwar weiter gefasst als der der Vorgängernorm des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EuGVÜ (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 59). Während dort nur auf die Varianten des ausdrücklichen Angebots und der Werbung abgestellt wurde, erfasst Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO wegen der Formulierung "auf irgend einem Wege" nunmehr ein insgesamt breiteres Spektrum an Tätigkeiten (aaO, Rn. 61). Tatbestandsvoraussetzung ist aber weiterhin, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers herzustellen, also zum Vertragsschluss mit diesen bereit zu sein (aaO, Rn. 75 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 25 und 27 und vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, WM 2012, 36 Rn. 21). Auch dies ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte vorvertraglich durch ein Handeln der Klägerin in seinem Wohnsitzstaat zur geschäftlichen Kontaktaufnahme veranlasst worden ist. Allein die jeweils per Telefax veranlasste Übermittlung der Vertragsformulare vom Sitz der Klägerin an den Wohnsitz des Beklagten reicht dafür, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht aus, da die Vertragstexte zu dieser Zeit bereits ausformuliert vorlagen und es einen früheren, den Vertragsschluss vorbereitenden Kontakt gegeben haben muss. Dass es dazu aufgrund eines vertragsanbahnenden, insbesondere werbenden Verhaltens der Klägerin in Frankreich gekommen ist, hat der Beklagte nicht behauptet.
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cc) Es reicht vielmehr aus, wenn der Kläger vertragliche Ansprüche im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO schlüssig behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13). Das ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist bei autonomer Auslegung des Vertragsbegriffs im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands im Sinne der EuGVVO nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn erforderlich (so zu Art. 13 Abs. 1 LugÜ I: BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 32). Vielmehr liegen bei autonomer Auslegung - wie der EuGH im Rahmen der Auslegung des Vertragsbegriffs in Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774; im Folgenden: EuGVÜ) und in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ausgeführt hat - vertragliche Ansprüche (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist (EuGH, Slg. 1998, I-6511 Rn. 15, 17; NJW 2005, 811 Rn. 51; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13). Der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO ist in diesem Sinne eröffnet, wenn eine Partei ein verbindliches Angebot macht, das hinsichtlich seines Gegenstandes und seines Umfangs so klar und präzise ist, dass eine Vertragsbeziehung, wie sie die Norm voraussetzt, entstehen kann (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 54). Die Partei muss nur ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, im Fall einer Annahme durch die andere Partei an ihre Verbindlichkeit gebunden zu sein (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 55). Ausreichend ist hierbei eine - aus der maßgeblichen Empfängersicht (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 60; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 20) - einseitige Verpflichtung des Gewerbetreibenden, eine wie auch immer geartete rechtliche Verpflichtung des Verbrauchers ist hingegen nicht notwendig (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 54; so auch Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 2; Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 9, Art. 15 Rn. 6; Staudinger/ Magnus, BGB, Bearb. 2011, Art. 6 Rom I-VO Rn. 63; Bach, IHR 2010, 17, 19, 22). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist nach der Rechtsprechung des EuGH vom nationalen Gericht zu beurteilen (EuGH, Slg.2009, I-3961 Rn. 55); es ist - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann. Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung ver- tretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 21 mwN).

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 01.07.2015, Az. 2 O 478/14 Rae, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil des Landgerichts Ansbach und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110%o des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.821,15 € festgesetzt.

Gründe

A

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung geltend. Bei den Beklagten zu 1) und 2) handelt es sich um schweizerische Rechtsanwälte, die mit Datum vom 07.06.2011 die Beklagte zu 3) gründeten.

Die Klägerin hatte am 25.07.2002 mit der inzwischen insolventen G… AG (im Folgenden: G… AG), einer schweizerischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen und an diese verschiedene Zahlungen geleistet. Der G… AG wurde nach schweizerischem Recht Nachlassstundung gewährt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der neben dieser auch eine Vielzahl weiterer Anleger der G… AG vertrat und bereits seit einigen Jahren mit der Kanzlei der Beklagten zusammenarbeitete, fragte beim Beklagten zu 1) Ende 2010 an, ob dieser die Mandanten auch im Nachlassverfahren vertreten würde. Mit E-Mail vom 03.01.2011 (Anlage K 46) übersandte dieser sodann an den Klägervertreter unter dem Betreff „G… Nachlassstundung“ Auftrag, Vollmacht und „ein Rundschreiben an Klienten“ (Anlage K 24). Das Formular für den Auftrag wurde an die Klägerin versandt, die es mit Datum 18.03.2011 unterzeichnete und an ihren Prozessvertreter zurückschickte, von dem es an die Beklagten weitergeleitet wurde. Hierdurch beauftragte die Klägerin die Beklagten insbesondere mit der „Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und Vertretung an den Gläubigerversammlungen betreffend der Nachlassstundung G… AG“ (Anlage K 2).

Der Beklagte zu 1) meldete die Forderung der Klägerin einschließlich entgangenem Gewinns im Nachlassverfahren der G… AG an. Die Forderung der Klägerin wurde vom Sachwalter der G… AG bestritten und ist bis heute nicht anerkannt.

Am 07.11.2011 fand im Nachlassverfahren der G… AG eine Gläubigerversammlung statt, in der den Gläubigern ein Nachlassvertrag mit Forderungsabtretung zur Unterzeichnung, d.h. Zustimmung, vorgelegt wurde. Der Beklagte zu 1) stimmte namens der Klägerin dem Nachlassvertrag mit Forderungsabtretung zu (Anlage K 3).

Die Klägerin erlitt erhebliche Verluste und machte in der Folgezeit deswegen Schadensersatzansprüche gegen die G… AG, die keine Erlaubnis für eine Vermögensverwaltung gemäß § 32 KWG hatte, und deren ehemalige Verwaltungsratsmitglieder bzw. Direktoren vor dem Landgericht Ansbach geltend. Die Klage unter dem Aktenzeichen 3 O 664/11 Fin wurde nach Klagerücknahme gegen eine der Beklagten im Übrigen durch Teilurteil vom 17.12.2013 (Anlage K 1) abgewiesen. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass eventuelle Ansprüche der Klägerin jedenfalls durch ihre Zustimmung zum Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vom 07.01.2011 gemäß Art. 303 SchKG erloschen seien. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Klägerin wirft den Beklagten vor, durch die Zustimmung zum Nachlassvertrag die Rechtswirkung des Art. 303 Abs. 2 SchKG ausgelöst zu haben, so dass gegen die Funktionsträger der G… AG nicht mehr vorgegangen werden konnte. Sie ist der Ansicht, dass die Schadensersatzprozesse gegen diese andernfalls erfolgreich gewesen wären.

Die Klägerin hat beantragt,

  • 1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 35.821,15 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 1.369,78 € eigene außergerichtliche Kosten und 613,50 € Gerichtskosten zu ersetzen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat die Klage wegen seiner fehlenden internationalen Zuständigkeit abgewiesen. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II greife nicht ein. Dabei könne dahin stehen, ob die Klägerin Verbraucherin i.S.d. Vorschrift sei. Denn jedenfalls liege kein „Ausrichten“ der Tätigkeit der Beklagten auf den Wohnsitzstaat der Klägerin mithin keine Verbrauchersache i.S.d. Abschnitts 4 des LugÜ vor. Solches ergebe sich weder aus der Gestaltung der Internetseite der Beklagten noch aus der besonderen Situation der Mandatsanbahnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Klageansprüche weiterverfolgt. Sie meint, das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei dem Rundschreiben vom 03.01.2011 (Anlage K 24) mit der Zusendung der übrigen Vertragsunterlagen (Anlagenkonvolut K 2) um ein Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland i.S.v. Art. 15 Abs. 1 c) 2.Alt. LugÜ II handele. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 07.12.2010, Az.: C-585/09) werde ein breites Spektrum von Tätigkeiten erfasst, das keine „Werbung“ voraussetze. Jedenfalls aber ergebe sich ein Ausrichten aufgrund der Werbemaßnahmen durch die Beklagten, wobei keine Einschränkung auf Werbemaßnahmen für allgemeine Kunden zu erfolgen habe. Vielmehr sei auch ein ausdrückliches Angebot an einen einzelnen Empfänger ausreichend. Die Zwischenschaltung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei dabei unerheblich. Unabhängig vom Zustandekommen der jeweiligen Mandatsverhältnisse sei ein Indiz für das Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland, dass verschiedene Mandanten von den Beklagten vertreten worden seien. Die Initiative des Verbrauchers sei für das Ausrichten i.S.d. Vorschrift unschädlich. Das Begrüßungsschreiben vom 03.01.2011 der Beklagten und die Zusendung der Auftragsformulare rechtfertige jeweils alleine schon die Annahme des Ausrichtens der Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat der Klägerin. Das Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland ergebe sich auch aus dem Internetauftritt der Beklagten. Im Übrigen führt die Berufung zur Begründetheit der Klage aus.

Die Klägerin beantragt,

I. Unter Abänderung des am 01.07.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Ansbach, Az. 2 O 478/14 Rae werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 35.821,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

II. Unter Abänderung des am 01.07.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Ansbach, Az. 2 O 478/14 Rae wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 1.369,78 € eigene außergerichtliche Kosten und 613,50 € Gerichtskosten zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung und hilfsweise für den Fall, dass der Senat das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen annehme, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.

Sie verteidigen das Ersturteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend führen sie aus, der Anwendung des Art. 15 LugÜ II stehe weiter entgegen, dass die Klägerin nicht als Verbraucherin anzusehen sei, da die Gelder, die sie der G… AG übergeben habe, vermutlich ihrer selbständigen gewerblichen Tätigkeit entstammten. Die Klägerin habe zur Herkunft der Gelder keine Angaben gemacht. Sie habe ihre Verbrauchereigenschaft nicht dargelegt und bewiesen. Der fehlende Sachvortrag gehe zu ihren Lasten. Die Parteien hätten deshalb wirksam gemäß Art. 23 Abs. 1 a LugÜ II eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen können, nach der die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich zuständig seien. Das Landgericht sei im Übrigen zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Ausrichten i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II vorliegend nicht gegeben sei. Dies ergebe sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 14/11) aber schon daraus, dass die Klägerin nicht durch die berufliche Tätigkeit der Beklagten zum Vertragsschluss zumindest motiviert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.

B

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage wegen seiner fehlenden Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Für die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung ergibt sich eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht. Die hierfür allein in Betracht kommende Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 LugÜ II greift nicht ein. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob die Klägerin Verbraucherin im Sinne der Vorschriften ist. Denn es liegt jedenfalls kein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten auf den Wohnsitzstaat der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II und daher keine Verbrauchersache i.S.d. Vorschrift vor.

1. Die Beklagten haben ihren Wohnsitz bzw Sitz in der Schweiz. Im Verhältnis zur Schweiz ist die internationale Zuständigkeit im revidierten Luganer Übereinkommen vom 30.10.2007 (LugÜ II) geregelt, das am 1.1.2011 für die Schweiz in Kraft getreten ist (Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., Anh I Art. 1 EuGVVO Rn. 12). Es gilt gemäß Art. 63 Abs. 1 für alle Klagen, die nach dem Inkrafttreten erhoben werden, mithin auch für die hier am 5.5.2014 eingereichte Klage.

Danach sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates zu verklagen (Art. 2 LugÜ II), falls nicht das Abkommen einen Gerichtsstand in einem anderen Mitgliedstaat zulässt (Art. 3 Abs. 1 LugÜ II).

2. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Voraussetzungen der Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II, Art. 16 Abs. 1 LugÜ II, die hier allein eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Ansbach begründen könnten, sind nicht erfüllt.

Danach kann ein Verbraucher eine Klage vor den Gerichten des Vertragsstaates erheben, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, wenn den Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den ein Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 a) und b) der Vorschrift nicht vorliegen und der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche in irgendeinem Wege auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

a) Die Beklagten haben ihre Tätigkeit nicht in irgendeinem Wege auf Deutschland ausgerichtet.

aa) Ein Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II kann dann angenommen werden, wenn der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck bringt, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in diesem Staat herzustellen. Deshalb ist im Fall eines Vertrages zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern in dem anderen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, tätigen wollte (BGH NJW 2015, 2339 Rn. 14; EuGH, Urteil vom 07.12.2010 -C-585/08, NJW 2011, Rn. 75 f) . Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO a.F. (EuGH a.a.O., Rn 93), dem Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II entspricht, folgende Umstände sein: Der internationale Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetre-ferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domainnamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaates der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt.

bb) Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt und zu Recht angenommen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten zu 1) und 2) auf Deutschland vorliegen. Wie die Kammer zutreffend ausführt, ergeben sich diese weder aus der Gestaltung der Internet-Website der Beklagten noch aufgrund der Umstände der Beauftragung der Beklagten durch die Klägerin.

(1) Aufgrund der Gestaltung der Internetseite der Beklagten ist nicht von einem Ausrichten deren Tätigkeit auf Deutschland i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) 2. Alt. LugÜ auszugehen.

Zunächst ist die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht ausreichend. Das gleiche gilt für die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten (EuGH a.a.O. Rn. 77). Die Tätigkeit der Beklagten hatte keinen internationalen Charakter. Zwar enthält die Rubrik „Dienstleistungen“ die Formulierung: „E… Rechtsanwälte vertritt natürliche Personen und Unternehmungen aus der Schweiz und dem Ausland“. Aus der nachfolgenden Angabe: „Unsere Anwälte sind vor allen Gerichten der Schweiz zugelassen “ ergibt sich aber, dass die Tätigkeit auf das Schweizer Rechtssystem und damit eine Tätigkeit in der Schweiz ausgerichtet ist. Die unter der Überschrift „Kontakt“ abgebildete Anfahrtskizze enthält nur einen Auszug aus der Züricher Stadtkarte und keine Beschreibung von Deutschland aus. Auf die Verwendung der deutschen Sprache kommt es nicht an, da diese in der Schweiz die üblicherweise verwendete Sprache ist (EuGH a.a.O. Rn. 94). Aus der Angabe der internationalen Vorwahl bzw. der Verwendung der Top-Level-Domain „com“ kann eine Ausrichtung auf Deutschland ebenfalls nicht hergeleitet werden. Wie das Landgerichts Frankenthal in einem Parallelver fahren (Urteil vom 09.03.2015, Az.: 4 O 392/14,vom Beklagtenvertreter vorgelegt) zutreffend ausführt, kann die Angabe der internationalen Vorwahl zum einen auch der Kontaktaufnahme durch schweizerische Verbraucher, die sich im Ausland aufhalten, dienen, zum anderen dem Bestreben, erheblichen Geschäftsbetrieb zu suggerieren, nicht aber zwangsläufig den bewussten Ent-schluss zur Ansprache von Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten zum Ausdruck zu bringen. Die Verwendung der Top-Level-Domain „com“ nimmt allgemein auf eine Firma Bezug, ohne auf einen Geschäftsabschluss speziell mit deutschen Kunden abzuzielen. Nach einer Gesamtschau der genannten Umstände ist daher aufgrund des Internetauftritts nicht von einem Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland auszugehen.

(2) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich auch im Zusammenhang mit dem Rundschreiben vom 03.01.2011 und der Zusendung der übrigen Vertragsunterlagen kein Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland.

Es handelt sich hierbei nicht um eine entsprechende Werbemaßnahme der Beklagten. Insofern folgt der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in einem Parallelverfahren (Urteil vom 22.12.2015, Az.: 12 U 91/15, Anlage BB 7), wonach ein Werben und Ausrichten nur dann gegeben ist, wenn der Vertragspartner „allgemein Kunden ansprechen“ möchte und nicht nur „gezielt bestimmte Einzelpersonen“, wie vorliegend. Das OLG Stuttgart (Urteil S. 13 ff) hat hierzu ausgeführt:

„Gezielt bestimmte „Einzelpersonen“ und gleichzeitig „allgemein Kunden“ spricht zwar auch derjenige an, der eine bestimmte Gruppe von Interessenten für seine Werbung aussucht. Es ist der Werbung immanent, dass gerade eine bestimmte Zielgruppe erreicht werden soll…Andererseits ist vorliegend zu beachten, dass das Schreiben im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zwischen dem Kläger und der in vertretenen Kanzlei B… ihm „persönlich/vertraulich“ überlassen und zuvor zwischen ihren Anwälten und der Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) über die Möglichkeit einer Vertretung der Mandanten der Klägervertreter verhandelt wurde, um auch von Seiten der Klägervertreter die Interessen ihres eigenen Mandanten wahrzunehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich diese Schreiben an bereits konkretisierte - wenn auch den Beklagten namentlich noch nicht bekannte - Personen gerichtet haben, mit denen der Vertragsschluss faktisch - wenn auch rechtlich noch nicht bindend - über die Klägervertreter ausgehandelt war und nur noch des formalen Vollzugs durch die Unterschrift des Mandanten bedurfte. Das Schreiben vom 03.01.2011 kann deshalb im Ergebnis nicht als gewöhnliches Werbeschreiben angesehen werden.

Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Kanzlei der Beklagten zu Ziffer 1) und 2) ihre Tätigkeit bereits vor der entwaigen Werbung des Klägers auf irgendeinem Wege auf Deutschland ausgerichtet hatte. Allein das etwaige Werbeschreiben an die Klägerin genügt ebenso wenig, wie die Übersendung der Vertragsunterlagen, die diesem beigefügt waren.

Aus dem Schreiben vom 03.01.2011 geht zwar hervor, dass die Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) bereits seit Jahren „gemeinsam geschädigte Anleger der Unternehmung G… AG“ vertreten hat. Die Kanzlei B…, die Klägervertreter, stellt unzweifelhaft eine in Deutschland gelegene Kanzlei dar und vertritt nach den Umständen die deutschen Anleger, die Vermögen bei der G… AG angelegt haben. Es ist allerdings weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Zusammenarbeit in einer Weise erfolgt ist, die über das bloße „Doing-Business“ hinaus ein „gezieltes“ (vgl. hierzu insb. BGH NJW 2015, 2339 Rn. 13) auf Deutschland ausgerichtetes Marketing erkennen lässt. Unterstellt, die Kanzlei der Beklagten Ziffer 1) und 2) hätte in der Vergangenheit nicht nur die unstreitig durchgeführten Vollstreckungsverfahren, sondern auch weitere Mandante über die Kanzlei der Klägervertreter erhalten und sogar direkt mit diesen Mandanten abgerechnet, wie der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz behauptet, wäre hieraus noch nicht zu ersehen, dass die Mandate nicht nur aufgrund einer Empfehlung der Klägervertreter für ihre eigenen Mandanten zustande gekommen sind. Dies würde ein bloßes „Doing-Business“ auf Seiten der Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) begründen.

Auch aus der E-Mail der Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) vom 23.11.2010 (Anlage K 6) geht nicht hervor, in welcher Weise die beklagten Anwälte zuvor mit der Kanzlei B… zusammengearbeitet und gegebenenfalls Kunden geworben haben. Es kann damit derzeit nicht festgestellt werden, ob lediglich ein „Doing-Business“ oder ein „gezieltes“, auf Deutschland ausgerichtetes Marketing zuvor betrieben wurde."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an.

cc) Der Senat stimmt dem Oberlandesgericht in der zitierten Entscheidung auch darin zu, dass insoweit ohne Bedeutung ist, dass die Initiative für den Vertragsschluss mit der Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) von den Anwälten der Klägerin ausging und der Vertragsschluss mit veranlasst wurde durch die Aktivitäten Dritter, nämlich die Empfehlung der Kanzlei B… und den Umstand, dass die Klägerin die Unterlagen auf deren Initiative erhielt. Unerheblich ist ferner, ob die Klägerin durch das Werbeschreiben zum Vertragsschluss mit den beklagten Anwälten motiviert wurde, da eine Kausalität der Werbetätigkeit für den Vertragsschluss nicht erforderlich ist. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart unter II. b. (1) und (a), Seite 15 f. Bezug und macht sich diese zu eigen.

b) Da der Verbrauchergerichtstand bereits mangels eines Ausrichtens i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II nicht geben ist, kann der Senat die Frage offenlassen, ob die insofern beweispflichtige (Gei-mer in Zöller a.a.O. Art. 17 EuGVVO, Rn. 6) Klägerin auch als Verbraucherin i. S. der Vorschrift angesehen werden kann.

II. Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Streitfall gibt nach der Entscheidung des OLG Stuttgart Anlass, die Kriterien für das Merkmal des Ausrichtens i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II im Zusammenhang mit Fällen wie vorliegend näher zu bestimmen. Im Hinblick hierauf wird auch im hiesigen Verfahren die Revision zugelassen.

39
Der autonom auszulegende Begriff des Ausrichtens im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO ist zwar weiter gefasst als der der Vorgängernorm des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EuGVÜ (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 59). Während dort nur auf die Varianten des ausdrücklichen Angebots und der Werbung abgestellt wurde, erfasst Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO wegen der Formulierung "auf irgend einem Wege" nunmehr ein insgesamt breiteres Spektrum an Tätigkeiten (aaO, Rn. 61). Tatbestandsvoraussetzung ist aber weiterhin, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers herzustellen, also zum Vertragsschluss mit diesen bereit zu sein (aaO, Rn. 75 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 25 und 27 und vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, WM 2012, 36 Rn. 21). Auch dies ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte vorvertraglich durch ein Handeln der Klägerin in seinem Wohnsitzstaat zur geschäftlichen Kontaktaufnahme veranlasst worden ist. Allein die jeweils per Telefax veranlasste Übermittlung der Vertragsformulare vom Sitz der Klägerin an den Wohnsitz des Beklagten reicht dafür, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht aus, da die Vertragstexte zu dieser Zeit bereits ausformuliert vorlagen und es einen früheren, den Vertragsschluss vorbereitenden Kontakt gegeben haben muss. Dass es dazu aufgrund eines vertragsanbahnenden, insbesondere werbenden Verhaltens der Klägerin in Frankreich gekommen ist, hat der Beklagte nicht behauptet.
17
Für die Auslegung gelten dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), der EuGVVO und des LugÜ I, da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet haben (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; vgl. zum LugÜ I Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10; vgl. EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - 1/03, Slg. 2006 S. I-1145 Rn. 19). Dabei ist zu beachten, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10 Rn. 17; vgl. zum EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00, Slg. 2002 S. I-6367, Gabriel Rn. 37; vom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02, Slg. 2005 S. I-499, Engler, Rn. 33; zur EuGVVO: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - Rs. C-585/08, NJW 2011, 505 Rn. 55).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 154/10 Verkündet am:
31. Mai 2011
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Lugano-Übk I Art. 13 Abs. 1 Nr. 3

a) Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1
Nr. 3 LugÜ I ist es nicht erforderlich, dass die Initiative zur Unterbreitung eines
Angebots vom Unternehmer ausgegangen ist. Die Bestimmung lässt es
genügen, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss ein Angebot
unterbreitet worden ist, ohne danach zu differenzieren, auf wessen Veranlassung
dies geschehen ist.

b) Das auf Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung vorvertraglicher
Aufklärungspflichten gestützte Schadensersatzbegehren kann als Klage
"aus" einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I zu qualifizieren sein,
sofern es zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien gekommen ist.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10 - OLG München
LG München I
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die in München wohnhafte Klägerin nimmt die Beklagten, Gesellschaften mit Sitz in Zürich, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen und einem Hedgefondsgeschäft auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Beklagte zu 1 und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 (nachfolgend : Beklagte zu 2) boten die Verwaltung fremder Vermögen gegen Entgelt an. Die Beklagte zu 3 legte den Fonds "P. Focus Hedge 125%" (nachfolgend: Focus Fonds) auf, dessen Laufzeitende auf Dezember 2013 bestimmt ist. Mit Vertrag vom 24. Februar 2003 beauftragte sie die Beklagte zu 1 mit dem Vertrieb ihrer Produkte. Die Beklagte zu 4 ist eine Schweizer Bank. Keine der Beklagten verfügte über eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz.
3
Die Klägerin war von ihrem langjährigen Vermögensberater S. auf die von der Beklagten zu 1 angebotene Vermögensverwaltung und den von der Beklagten zu 3 aufgelegten Fonds hingewiesen worden. Am 4. März 2004 bevollmächtigte sie die Beklagte zu 1, sie gegenüber der Beklagten zu 4 bei der Verwaltung ihrer "dort deponierten Vermögenswerte" zu vertreten. Zugleich unterzeichnete sie einen "Letter of Intent", in dem sie "unwiderruflich" "Focus Notes 125%" "zeichnete", den zur Investition überwiesenen Betrag mit 155.000 € angab, die Beklagte zu 1 zur Investion gemäß ihrer gewählten Strategie beauftragte und ihr die "aktive Vermögensverwaltung" übertrug. Außerdem wies sie die Beklagte zu 1 an, die Versendung der für eine Kontoeröffnung bei der Beklagten zu 4 erforderlichen Unterlagen an sie zu veranlassen. Die Beklagte zu 4 übersandte der Klägerin daraufhin per Post einen Konto- und Depotführungssowie einen Kreditrahmenvertrag, die die Klägerin am 22. März 2004 in München unterschrieb und an die Beklagte zu 4 zurücksandte.
4
Die Beklagte zu 1 zeichnete in der Folge für die Klägerin Beteiligungen an dem genannten Fonds, nachdem diese insgesamt 142.673,71 € in Teilbeträgen von 5.034,49 € am 30. April 2004, 30.962,51 € am 7. Mai 2004 und 106.676,71 € am 10. Mai 2004 auf ihr Konto bei der Beklagten zu 4 eingezahlt hatte. Zusätzlich gewährte die Beklagte zu 4 der Klägerin Kredite in Höhe von 121.000 €, 310.000 € und 272.000 € zum Erwerb weiterer Fondsanteile.
5
Im November 2005 kündigte die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag mit der Beklagten zu 1. Sie übertrug der Beklagten zu 2 die Verwaltung ihres Depots bei der Beklagten zu 4 und bevollmächtigte sie entsprechend. Die hierfür notwendigen Formulare hatte die Beklagte zu 2 der Klägerin per Post nach München übersandt, wo die Klägerin sie am 28. November 2005 unterzeichnete ; die Beklagte zu 2 zeichnete am 16. Januar 2006 in der Schweiz gegen.
6
Die Verträge mit der Beklagten zu 1, zu 2 und zu 4 enthielten jeweils Klauseln, wonach alle Rechtsbeziehungen mit der Klägerin dem Schweizer Recht unterstehen und Erfüllungsort ebenso wie ausschließlicher Gerichtsstand Zürich sein sollten.
7
Am 5. Juli 2007 kündigte die Klägerin ihre Beteiligung. Ihr wurde ein Betrag in Höhe von 53.160,10 € ausgezahlt. Mit ihrer auf Verstöße gegen das Kreditwesengesetz, verschwiegene Rückvergütungen und Prospekthaftung gestützten Klage macht sie die Differenz zum Anlagebetrag in Höhe von 142.673,71 €, d.h. 89.513,61 €, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend.
8
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt, die Klage gegen die Beklagte zu 2 als unzulässig und die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Nachdem über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin durch Teilurteil zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen die Beklagten zu 2 bis 4 weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

9
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2010, 1463 veröffentlicht ist, hält die Klagen gegen die Beklagten zu 2 bis 4 für nicht zulässig, weil die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Die Klagen seien - ihre Zulässigkeit unterstellt - aber auch unbegründet.
10
1. Für die Klage gegen die Beklagte zu 2 könne sich die Klägerin nicht auf einen deliktischen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (LugÜ I) berufen. Dieser Gerichtsstand setze voraus, dass das schädigende Ereignis in Deutschland eingetreten sei oder dort einzutreten drohe. Bei Abschluss des Vertrags mit der Beklagten zu 2 habe sich das angeblich geschädigte Vermögen jedoch bereits bei der Beklagten zu 4 in der Schweiz befunden. Jedenfalls aber sei der deliktische Gerichtsstand wirksam derogiert. Der Wirksamkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung stehe das Derogationsverbot in Verbrauchersachen gemäß Art. 15 LugÜ I nicht entgegen. Dem Vertragsschluss sei keine Werbung und kein ausdrückliches Angebot im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I vorausgegangen. Die Zusendung des Vertragsformulars sei lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots anzusehen, was für die Annahme von Werbemaßnahmen im Sinne der genannten Bestimmung nicht genüge. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass der Vermögensberater der Klägerin, der ihrem Lager zuzurechnen sei, aktiv nach einem neuen Vermögensverwalter gesucht und sich zu diesem Zweck an die Beklagte zu 2 gewandt habe. Jedenfalls aber gelte das Derogationsverbot des Art. 15 LugÜ I nicht für die auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützte Klage gegen die Beklagte zu 2.
11
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei auch unbegründet. Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, weshalb die Beklagte zu 2 für eine vor ihrem Eintreten getroffene Anlageentscheidung haften solle.
12
2. Für die Klage gegen die Beklagte zu 3 sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ebenfalls nicht gegeben. Der deliktische Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 LugÜ I komme nicht in Betracht, da der Schadensort in der Schweiz gelegen sei. Die Klage wäre auch unbegründet. Die Beklage zu 3 habe einer Erlaubnis nach § 32 KWG nicht bedurft, da sie keine Tätigkeit in Deutschland entfaltet habe. Für etwaige Prospekthaftungsansprüche, die als vertragliche Ansprüche anzusehen seien, fehle ein deutscher Gerichtsstand, weil der Vermögensberater der Klägerin in die Schweiz gereist sei und ihm der Prospekt dort hätte übergeben werden müssen. Ansprüche aus Prospekthaftung habe die Klägerin auch erst in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz geltend gemacht, so dass ihr Vorbringen gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen sei. Etwaige vertragliche Aufklärungspflichten seien in der Schweiz zu erfüllen gewesen, so dass für diesbezügliche Schadensersatzansprüche die dortigen Gerichte zuständig seien. Abgesehen davon sei das Vorbringen der Klägerin durch die Einwendung der Beklagten zu 4 entkräftet worden, bei den Zahlungen an die Beklagte zu 1 habe es sich nicht um Rückvergütungen sondern um das Entgelt für deren Verwaltungstätigkeit gehandelt. Ansprüche wegen sittenwidriger Schädigung durch Verschweigen der aus der Fremdfinanzierung des Anteilserwerbs resultierenden Risiken bestünden ebenfalls nicht, weil die Klägerin den Nachweis schuldig geblieben sei, dass die Beklagte zu 3 von dieser Gestaltung gewusst habe.
13
3. Auch für die Klage gegen die Beklagte zu 4 sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben. Der Wirksamkeit der geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung stehe das Derogationsverbot des Art. 15 LugÜ I nicht entgegen, da es gegenüber deliktischen Ansprüchen nicht gelte. Abgesehen davon würden Verträge zur Finanzierung von Wertpapierkäufen von Art. 13 LugÜ I nicht erfasst. Aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ I könne eine Zuständigkeit nicht hergeleitet werden, da es an einem Schadensort in Deutschland fehle.
14
Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Beklagte zu 4 habe keine eigenen Aufklärungspflichten verletzt. Umstände, die ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht des Kreditgebers über die Risiken aus der geplanten Kreditverwendung nach sich zögen, lägen nicht vor. Eine Verpflichtung zur Aufklärung über Innenprovisionen habe ihr nicht oblegen. Jedenfalls sei das Vorbringen der Klägerin durch die Einwendung der Beklagten zu 4 entkräftet worden, bei den Zahlungen an die Beklagte zu 1 habe es sich nicht um Rückvergütungen sondern um das Entgelt für deren Verwaltungstätigkeit gehandelt. Die Tätigkeit der Beklagten zu 4 sei auch nicht nach § 32 KWG erlaubnispflichtig gewesen; die bloße Versendung der Vertragsunterlagen genüge hierfür nicht.

II.

15
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die deutschen Gerichte für die gegen die Beklagten zu 2 bis 4 erhobenen Klagen international zuständig.
16
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, WM 2010, 2163 Rn. 8), nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - geschlossen in Lugano am 16. September 1988 - (LugÜ I) bestimmt. Dieses ist in Deutschland am 1. März 1995 und in der Schweiz am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (BGBl. II 1995 S. 221) und findet gemäß Art. 54b Abs. 2 Buchst. a LugÜ I mit Vorrang vor dem nationalen Prozessrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 9; BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 133; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., Vorb. EGVerordnungen , Rn. 13). Die Regeln über die internationale Zuständigkeit im Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ II) sind im Streitfall noch nicht anwendbar, da die Klage erhoben wurde, bevor dieses Übereinkommen am 1. Januar 2010 für die Europäische Gemeinschaft in Kraft trat (BGBl. I 2009 S. 2862; Art. 63 Abs. 1 LugÜ II).
17
Die Auslegung des Lugano Übereinkommens I obliegt den deutschen Gerichten. Eine Auslegungszuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs besteht nicht (vgl. Senat, Urteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 9; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, WM 2010, 2163 Rn. 10; EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - C-1/03 - Slg. 2006 I, 1145, Rn. 19). Es gelten im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen beider Abkommen verpflichtet haben (vgl. Präambel und Art. 1 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens; Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO; EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - C-1/03 - aaO; BAG, Urteil vom 20. August 2003 - 5 AZR 45/03, NZA 2004, 58, 61). Dabei ist zu beachten , dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsätzlich autonom , d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (vgl. Senat, Urteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, aaO, Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 13; vgl. zum EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00, Slg. 2002 S. I-6367, Gabriel, Rn. 37; vom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02, Slg. 2005 S. I499 , Engler, Rn. 33).
18
2. Für das von der Klägerin in der Revisionsinstanz gegen die Beklagte zu 2 allein weiterverfolgte Schadensersatzbegehren aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. LugÜ I (Zuständigkeit für Verbrauchersachen ).
19
a) Der Anwendung dieser Bestimmungen steht nicht entgegen, dass die Parteien in dem zwischen ihnen zustande gekommenen Vermögensverwaltungsvertrag als ausschließlichen Gerichtsstand Zürich vereinbart haben. Denn gemäß Art. 15 LugÜ I kann von den Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen im Wege der Vereinbarung nur dann abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, dem Verbraucher lediglich zusätzliche Klagemöglichkeiten eröffnet oder die Gerichte des Staates für zuständig erklärt, in dem beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
20
b) Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. LuGÜ I kann ein Verbraucher eine Klage aus einem Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung vor den Gerichten des Vertragsstaates erheben, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, sofern dem Vertragsabschluss in diesem Staat ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b). Unter einem Verbraucher ist dabei gemäß Art. 13 Abs. 1 LugÜ I eine Person zu verstehen, die zu einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
21
c) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
22
aa) Die Klägerin hat den Vermögensverwaltungsvertrag mit der Beklagten zu 2 als Verbraucherin im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I abgeschlossen. Der Vertrag diente der Anlage und Verwaltung ihres privaten Vermögens und kann deshalb nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden.
23
bb) Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I zu qualifizieren. Art. 13 Abs. 1 LugÜ erfasst nur solche Verträge, in denen die Parteien synallagmatische Verpflichtungen eingegangen sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 14; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 Rn. 25 zur inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 49; vom 20. Januar 2005, aaO, Engler, Rn. 34). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da sich die Klägerin zur Zahlung eines Entgelts für die von der Beklagten zu 2 zu erbringenden Leistungen verpflichtet hat.
24
cc) Der Vertrag war auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet. Der Begriff der "Erbringung einer Dienstleistung" in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I ist in Anlehnung an Art. 5 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (BGBl. II 1986 S. 810, nachfolgend: EVÜ) weit auszulegen (vgl. Schweizerisches BG, BGE 133 III 295 Ziffer 8.1; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385; EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 - aaO, Gabriel, Rn. 42; Geimer in Geimer/Schütze, aaO. Rn. 45; Senff, Wer ist Verbraucher im internationalen Zivilprozess?, 2001, S. 258). Er schließt Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, Werk- und Werklieferungsverträge sowie Geschäftsbesorgungsverhältnisse ein und erfasst damit alle Verträge, in denen dem Verbraucher - wie im Streitfall - eine tätigkeitsbezogene Leistung versprochen wird (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385; vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 130 f.; vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253).
25
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I erfüllt.
26
(1) Die beiden spezifischen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I sollen gewährleisten, dass eine enge Verbindung zwischen dem fraglichen Vertrag und dem Staat besteht, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Sie erfassen die Fälle, in denen der Unternehmer in Form von Werbung oder Angeboten Schritte unternommen hat, um seine beweglichen Sachen oder Dienstleistungen in dem Land zu verkau- fen, in dem sich der Verbraucher aufhält (vgl. zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 41 ff.).
27
(2) Der Begriff "Werbung" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LugÜ I umfasst alle Formen der Werbung in dem Vertragsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, unabhängig davon, ob sie allgemein verbreitet oder unmittelbar an den Empfänger gerichtet wird (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 14; vgl. zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ : EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 44). Der Begriff "ausdrückliches Angebot" ist nicht im rechtstechnischen Sinne zu verstehen. Er setzt kein Vertragsangebot gemäß § 145 BGB voraus, sondern erfasst auch eine invitatio ad offerendum (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 17; Geimer in Geimer/Schütze, aaO, Rn. 51; Teuber, Die internationale Zuständigkeit bei Verbraucherstreitigkeiten, 2003, S. 36; Kleinknecht , Die verbraucherschützenden Gerichtsstände im deutschen und europäischen Zivilprozessrecht, 2007, S. 153, jeweils mwN; vgl. zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ: vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 52; vom 20. Januar 2005, aaO, Engler, Rn. 36).
28
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nicht erforderlich, dass die Initiative zur Unterbreitung eines Angebots vom Unternehmer ausgegangen ist. Eine solche Voraussetzung sieht Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I nicht vor. Die Bestimmung lässt es genügen, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss ein Angebot unterbreitet worden ist, ohne danach zu differenzieren , auf wessen Veranlassung dies geschehen ist. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I über den Wortlaut hinaus auf die Fälle, in denen der Unternehmer dem Verbraucher von sich aus ein Angebot übermittelt hat, stände im Widerspruch zu dem mit der Vorschrift verfolgten Ziel, dem Verbraucher als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner einen angemessenen Schutz zu sichern (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 27. Oktober 1992, Rs. C89 /91, Slg. 1993 I-00139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 83 ff.; EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 39; vom 20. Januar 2005, aaO, Engler, Rn. 39). Der enge Inlandsbezug zwischen dem abgeschlossenen Vertrag und dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers, den die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I gewährleisten sollen, ist auch dann gegeben , wenn dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers abgegebenen Angebot des Unternehmers eine Kontaktaufnahme durch den Verbraucher vorausgegangen ist. Im Interesse eines effizienten Verbraucherschutzes erfasst Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I deshalb auch die Fälle, in denen der Verbraucher die Initiative ergriffen und den Unternehmer um Übersendung eines Angebots oder von Informationsmaterial gebeten hat (vgl. Geimer in Schütze/Geimer, aaO, A I Art. 15 Rn. 55; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., Art. 13 EuGVÜ Rn. 10; Schlosser, FS Steindorff (1990), S. 1379, 1385 f.; aA Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Anh. I § 40 Art. 13, Rn. 18).
29
(3) Mit "zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b LugÜ I ist jede schriftliche Rechtshandlung und jeder andere Schritt des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat gemeint, in denen sein Wille, der Aufforderung des Gewerbetreibenden Folge zu leisten, zum Ausdruck kommt (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 14; vgl. zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 45).
30
(4) Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I zu bejahen. Durch die Übersendung der Vertragsunterlagen nach München hat die Beklagte zu 2 der Klägerin in deren Wohnsitzstaat ein ausdrückliches Angebot im Sinne der genannten Bestimmung unterbreitet. Dieser Beurteilung steht - wie unter dd) (2) ausgeführt - nicht entgegen, dass der Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Initiative der Klägerin, nämlich deren aktive Suche nach einem geeigneten Vermögensberater, zurückzuführen ist. Mit der Unterzeichnung eines Angebots zum Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags in München hat die Klägerin auch in ihrem Wohnsitzstaat die von ihrer Seite "zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen" vorgenommen.
31
ee) Das von der Klägerin in der Revisionsinstanz allein weiterverfolgte Begehren aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG ist auch als Klage "aus" einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I zu qualifizieren (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 24 ff.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einordnung als deliktischer Anspruch im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LugÜ I berücksichtigt nicht, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind (vgl. Senat, Urteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, aaO, Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 13, 24; vgl. zum EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00, Slg. 2002 S. I-6367, Gabriel, Rn. 37; vom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02, Slg. 2005 S. I-499, Engler, Rn. 33).
32
(1) Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I ist nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinne erforderlich. Vielmehr genügt es, dass sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 23; EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 38, 56; vom 14. Mai 2009 - Rs. C-180/06 - Slg.
2009 I-3961, Ilsinger, Rn. 44, 52, 56). Diese Beurteilung wird durch die englische und französische Sprachfassung des Art. 13 LugÜ I bestätigt, die wesentlich umfassender formuliert sind als die deutsche Fassung und in denen es statt "Klagen aus einem Vertrag" "in proceedings concerning a contract" bzw. "en matière de contrat" heißt. Dies entspricht auch dem Zweck der Bestimmung , wonach der Verbraucher als der wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Vertragspartner geschützt werden soll und ihm der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat (vgl. zum Brüsseler Abkommen EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993 - Rs. 89/91 - Slg. 1993 S. 139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 18). Dagegen bezieht sich Art. 5 Nr. 3 LügU I nur auf alle nicht an einen Vertrag anknüpfenden Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998 - Rs. C-51/97, Slg. 1998 S. I-6511, Réunion européenne, Rn. 22; vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 33; vom 20. Januar 2005, Engler, Rn. 29; Oberhammer in Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano - Übereinkommen (LugÜ), 2008, Art. 5 Rn. 19 f.; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht (Bearb. 2011) Art. 5 Brüssel I-VO, Rn. 78).
33
(2) Im Streitfall weist der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG die für die Bejahung des Verbrauchergerichtsstands erforderliche enge Verbindung zu dem mit der Beklagten zu 2 abgeschlossenen Vertrag auf. Die Klägerin nimmt ihren Vertragspartner mit der Begründung auf Ersatz des ihr infolge der vereinbarten Verwaltungstätigkeit angeblich entstandenen Vermögensschadens in Anspruch, dass jener den Vertrag aufgrund eines gegen ihn gerichteten gesetzlichen Verbots nicht habe abschließen dürfen. Das Klagebegehren kann vom Vertrag nicht getrennt werden.
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3. Für die gegen die Beklagte zu 3 erhobene Klage ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte jedenfalls aus Art. 18 Satz 1 LugÜ I.
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a) Nach Art. 18 LugÜ I wird ein Gericht eines Vertragsstaats, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit zu rügen, und keine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet ist. Von einer Einlassung auf das Verfahren ist auszugehen , wenn der Beklagte die Zuständigkeitsrüge nicht spätestens in der Stellungnahme erhebt, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (vgl. zu der inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 18 EuGVÜ: BGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZB 75/99, NJW-RR 2002, 1357, 1358; EuGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - Rs. C-150/80 - Slg. 1981 S. I 01671, Elefanten Schuh, Rn. 15 f.; OLG Düsseldorf, JR 1991, 243, 244; OLG Frankfurt, IPRax 2000, 525; OLG Hamm, RIW 1999, 540; Geimer in Geimer/Schütze, aaO, A1 Art. 24 Rn. 50 mwN). Vor den deutschen Zivilgerichten ist danach im Gegensatz zu § 39 ZPO keine Einlassung zur Hauptsache erforderlich; zuständigkeitsbegründend ist bereits eine rügelose Einlassung in der Klageerwiderung (OLG Düsseldorf , JR 1991, 243, 244; OLG Frankfurt, IPRax 2000, 525; OLG Hamm, RIW 1999, 540; OLG Rostock, OLGR 2006, 271, 272 f.; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 24 Rn. 3; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 24 EuGVO Rn. 7; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. Art. 24 EG-VO Rn. 5; Kropholler /von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zum EuGVO, 9. Aufl., Art. 24 EuGVO Rn. 7, 15).
36
b) Nach diesen Grundsätzen sind die deutschen Gerichte jedenfalls mit Eingang der Klageerwiderung der Beklagten zu 3 zuständig geworden. In dieser hat die Beklagte zu 3 Einwendungen in der Sache erhoben, ohne die inter- nationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beanstanden. Eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 16 LugÜ I besteht nicht. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erhobene Rüge vermochte die bereits begründete Zuständigkeit nicht zu beseitigen.
37
4. Für das von der Klägerin in der Revisionsinstanz gegen die Beklagte zu 4 weiterverfolgte Schadensersatzbegehren aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. LugÜ I. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin und die Beklagte zu 4 in den zwischen ihnen zustande gekommenen Verträgen als ausschließlichen Gerichtsstand Zürich vereinbart haben. Denn die Voraussetzungen für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung in Verbrauchersachen gemäß Art. 15 LugÜ I sind nicht gegeben (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 2. a).
38
a) Die Klägerin hat sowohl den Konto- und Depotführungsvertrag als auch den Kreditvertrag als Verbraucherin abgeschlossen. Sie handelte ausschließlich zu privaten Zwecken. Die Verträge dienten der Anlage und Verwaltung ihres privaten Vermögens und können deshalb nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden. Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 4 nicht deshalb geboten, weil die Klägerin in Hedgefondsanteile investiert hat und dadurch Gewinn erzielen wollte. Denn nach der Definition des Verbrauchers in Art. 13 Abs. 1 LugÜ gilt die Bestimmung für alle Verträge, die eine Person ohne Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen abschließt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 1978 - Rs. C-150/77, Slg. 1978 S. I-1431, Bertrand, Rn. 16; Urteil vom 3. Juli 1997 - Rs. C-269/95, Slg. 1997 S. I-3767, Benincasa, Rn. 18). Auf das Bestehen oder Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an (vgl.
Schlussanträge des Generalanwalts Darmon, Rs. C-89/91, Slg. 1993 I-139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 77; Senff, aaO, S. 259 f.).
39
b) Die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 abgeschlossenen Verträge sind auch als Verträge im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I zu qualifizieren. Sie enthalten synallagmatische Verpflichtungen und sind auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet. Sowohl in dem auf die Einrichtung und Führung eines Kontos abzielenden Zahlungsdienstrahmenvertrag als auch in dem auf die Verwahrung und Verwaltung der Fondsanteile gerichteten Depotvertrag (vgl. Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 7) hat die Beklagte zu 4 der Klägerin tätigkeitsbezogene Leistungen gegen Entgelt versprochen. Es kann dahinstehen, ob auch Kreditverträge als Verträge über die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I anzusehen sind (verneinend: der Bericht der Kommission Schlosser zu Art. 13 EuGVÜ, ABl. EG vom 5. März 1979, Nr. C 59 Nr. 157; Loacker, Der Verbrauchervertrag im internationalen Privatrecht, 2006, S. 122; Martiny in Reithmann /Martiny, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl., Rn. 808 jeweils mwN; bejahend : Hoffmann/Primaczenko, WM 2007, 189, 190 f.; Mankowski, RIW 2006, 321, 322 ff.; Gaudemet-Tallon, Revue critique du droit international privé 2001, S. 143, 146; Kropholler/von Hein, aaO Art. 15 Rn. 20; Schlosser, EUZivilprozessrecht , 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 7; MünchKommZPO /Gottwald, 2. Aufl., Art. 13 EuGVÜ Rn. 7; Cour d´appel de Colmar, ZIP 1999, 1209, 1210 mit Anmerkung Reich; Cour d´appel de Versailles, RIW 1999, 884). Denn Kreditverträge fallen jedenfalls dann unter Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I, wenn sie zu anderen auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichteten Verträgen in engem Zusammenhang stehen und die Dienstleistungen insgesamt nicht nur als untergeordnete Nebenleistungen anzusehen sind (vgl. Schweizerisches Bundesgericht, BGE 133 III 295 Ziffer 8.1; vgl. auch BGH, Urteile vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, aaO und vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, aaO, jeweils zu dem auf Art. 5 EVÜ zurückgehenden Art. 29 EGBGB). So verhält es sich im Streitfall. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 zustande gekommene Kreditvertrag war eng mit dem Kontound Depotführungsvertrag verknüpft, über den die Darlehensgewährung, die Verwendung der Darlehensmittel und die Verwaltung der Fondsanteile abgewickelt wurde. Die Beklagte zu 4 hatte der Klägerin ein "Leistungspaket" zur Verfügung gestellt, in dem dienstvertragliche Pflichten erhebliches Gewicht hatten.
40
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert eine Qualifikation des Kontoführungs- und Depotvertrags und des Kreditvertrags als Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I auch nicht daran, dass es sich bei den mit den Kreditmitteln erworbenen Fondsanteilen um Wertpapiere handelte (vgl. zur Rechtsnatur verbriefter Fondsanteile: Schweizerisches Bundesgericht, BGE 132 III 186 S. 193). Das Berufungsgericht übersieht, dass vorliegend nicht die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LugÜ I, sondern die des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I in Frage steht. Die Bestimmungen in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LugÜ I knüpfen an den Kauf beweglicher Sachen an und erfassen deshalb den (kreditfinanzierten) Kauf von Wertpapieren nicht (vgl. Kroppholler/von Hein, aaO, Art. 15 EuGVO Rn. 17; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht , 6. Aufl., § 3 Rn. 116; vgl. zu Art. 5 EVÜ: Bericht von Giuliano/Lagarde BT-Drucks 10/503 S. 55). Dies steht jedoch einer Qualifikation des abgeschlossenen Kontoführungs- und Depotvertrags und des damit in engem Zusammenhang stehenden Kreditvertrags als Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung mit besonderem Inlandsbezug im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I nicht entgegen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon Rs. C-89/91, aaO, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 75 ff.; Kroppholler/von Hein, aaOArt. 15 EuGVO Rn. 20).
41
c) Auch die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) LugÜ I sind erfüllt. Durch die Übersendung der Vertragsunterlagen nach München hat die Beklagte zu 4 der Klägerin in deren Wohnsitzstaat ein ausdrückliches Angebot im Sinne der genannten Bestimmung unterbreitet. Mit der Unterzeichnung der Vertragsunterlagen in München hat die Klägerin in ihrem Wohnsitzstaat die von ihrer Seite zum Abschluss der Verträge erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen.
42
d) Sowohl das auf Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten als auch das auf einen Verstoß gegen das Kreditwesengesetz gestützte Schadensersatzbegehren sind als Klage "aus" einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I zu qualifizieren.
43
aa) Wie unter 2. c) ee) ausgeführt, genügt es für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I, dass sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. Senat , Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 23; EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 38, 56; vom 14. Mai 2009 - Rs. C-180/06 - Slg. 2009 I-3961, Ilsinger, Rn. 44, 52, 56). Diese Voraussetzung wird in Fällen, in denen es zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien gekommen ist und der Kläger Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten begehrt, regelmäßig zu bejahen sein (vgl. zu Art. 5 EuGVÜ /EuGVVO: EuGH, Urteile vom 14. Mai 2009 - Rs. C-180/06 - Slg. 2009 S. I-3961, Ilsinger, Rn. 44, 52, 56; vom 17. September 2002 - C-334/00, Tacconi , Slg. 2002, S. I-7357 Rn. 22; Mankowski, IPRax 2003, 127, 133 ff.; Kropholler /von Hein, aaO, Art. 5 Rn. 18; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht (Bearb. 2001) Art. 5 Brüssel I - VO Rn. 27; Schlosser, EUZivilprozessrecht , 3. Aufl., Anh. I § 40 Art. 5 EuGVVO Rn. 5; Schmidt, Europäi- sches Zivilprozessrecht 2004, Rn. 84; Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Art. 5 EuGVÜ Rn. 8; Martiny, FS Geimer 2002, S. 641, 653 f.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin nimmt ihre Vertragspartnerin mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch, dass diese ihr vor Abschluss der Verträge zusätzliche Informationen hätte erteilen müssen, um die mit den Verträgen verbundenen Risiken und Belastungen besser einschätzen und den Abschluss der Verträge überdenken zu können. Dieses Begehren kann von den Verträgen nicht getrennt werden.
44
bb) Nichts anderes gilt für den Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz. Auch er kann von den zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 geschlossenen Verträgen nicht getrennt werden. Die Klägerin nimmt ihre Vertragspartnerin auf Ersatz des an sie transferierten und zum Fondanteilskauf verwendeten Geldbetrages in Anspruch, weil diese die Verträge aufgrund eines gegen sie gerichteten gesetzlichen Verbots nicht habe abschließen dürfen.

III.

45
Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann mangels der erforderlichen Feststellungen nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die vom Berufungsgericht hilfsweise gemachten Ausführungen zur Begründetheit der Klage gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht nicht zu beachten (BGH, Urteile vom 10. Dezember 1953 - IV ZR 48/53, BGHZ 11, 222, 224; vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284 f.; vom 7. Juni 1990 - III ZR 216/89, NJW 1990, 2125, 2126; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 563 Rn. 23, jeweils mwN). Verneint das Berufungsgericht die Zuläs- sigkeit der Klage, so darf das Revisionsgericht auf die Begründetheit der Klage nur dann eingehen, wenn das Berufungsurteil im Übrigen einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist z.B. erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann (Senatsurteil vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, VersR 1992, 762, 763; vom 29. September 1993 - VIII ZR 107/93, NJW-RR 1994, 175, 176; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 563 Rn. 23).
46
Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat schon nicht geklärt, welches Recht auf die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse Anwendung findet. Hierzu bestand schon deshalb Anlass, weil die Beklagten ausländische Unternehmen sind und die Klägerin ihre Ersatzansprüche auf den Erwerb einer Beteiligung an dem von der Beklagten zu 3 in der Schweiz aufgelegten Fonds stützt. Zwar wäre - wie das Berufungsgericht ohne die Frage zu erörtern angenommen hat - deutsches Recht anwendbar, wenn die Parteien im Laufe des Rechtsstreits nachträglich eine entsprechende stillschweigende und wirksame Rechtswahlvereinbarung gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 1, Art. 42 EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung getroffen hätten. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen.
47
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass die Parteien und die Vorinstanzen übereinstimmend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgehen, den Anforderungen an eine nachträgliche Rechtswahl nicht ohne weiteres genügt (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002; vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, NJW 2008, 1205 Rn. 19 mwN). Zwar kann es für die Annahme einer nachträglichen konkludenten Rechtswahl ausreichen, wenn die Vertragsparteien im Prozess deutlich auf eine bestimmte Rechtsordnung Bezug nehmen oder diese ihren rechtlichen Ausführungen zugrunde legen. Zumindest für eine die ursprünglich geltende Rechtsordnung abändernde Rechtswahl bedarf es aber eines dahingehenden beiderseitigen Gestaltungswillens (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 332/89, NJW 1991, 1292, 1293; vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, aaO).
48
Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben , sich mit den in den Rechtsmittelschriften vorgebrachten Einwendungen gegen seine Beurteilung der Begründetheit der Klagen auseinanderzusetzen. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.07.2009 - 28 O 8800/08 -
OLG München, Entscheidung vom 28.05.2010 - 5 U 4254/09 -
14
cc) Es reicht vielmehr aus, wenn der Kläger vertragliche Ansprüche im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO schlüssig behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13). Das ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist bei autonomer Auslegung des Vertragsbegriffs im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands im Sinne der EuGVVO nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn erforderlich (so zu Art. 13 Abs. 1 LugÜ I: BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 32). Vielmehr liegen bei autonomer Auslegung - wie der EuGH im Rahmen der Auslegung des Vertragsbegriffs in Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774; im Folgenden: EuGVÜ) und in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ausgeführt hat - vertragliche Ansprüche (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist (EuGH, Slg. 1998, I-6511 Rn. 15, 17; NJW 2005, 811 Rn. 51; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13). Der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO ist in diesem Sinne eröffnet, wenn eine Partei ein verbindliches Angebot macht, das hinsichtlich seines Gegenstandes und seines Umfangs so klar und präzise ist, dass eine Vertragsbeziehung, wie sie die Norm voraussetzt, entstehen kann (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 54). Die Partei muss nur ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, im Fall einer Annahme durch die andere Partei an ihre Verbindlichkeit gebunden zu sein (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 55). Ausreichend ist hierbei eine - aus der maßgeblichen Empfängersicht (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 60; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 20) - einseitige Verpflichtung des Gewerbetreibenden, eine wie auch immer geartete rechtliche Verpflichtung des Verbrauchers ist hingegen nicht notwendig (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 54; so auch Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 2; Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 9, Art. 15 Rn. 6; Staudinger/ Magnus, BGB, Bearb. 2011, Art. 6 Rom I-VO Rn. 63; Bach, IHR 2010, 17, 19, 22). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist nach der Rechtsprechung des EuGH vom nationalen Gericht zu beurteilen (EuGH, Slg.2009, I-3961 Rn. 55); es ist - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann. Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung ver- tretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 21 mwN).
17
Für die Auslegung gelten dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), der EuGVVO und des LugÜ I, da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet haben (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; vgl. zum LugÜ I Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10; vgl. EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - 1/03, Slg. 2006 S. I-1145 Rn. 19). Dabei ist zu beachten, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10 Rn. 17; vgl. zum EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00, Slg. 2002 S. I-6367, Gabriel Rn. 37; vom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02, Slg. 2005 S. I-499, Engler, Rn. 33; zur EuGVVO: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - Rs. C-585/08, NJW 2011, 505 Rn. 55).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 10/10 Verkündet am:
24. April 2013
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AEUV Art. 267; Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 lit. c, 17, 23 Abs. 1
Die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO setzt nicht voraus, dass der Vertrag
zwischen Verbraucher und Unternehmer mit Mitteln des Fernabsatzes geschlossen
wurde (im Anschluss an EuGH Urteil vom 6. September 2012 - C-190/11 -
ABl EU 2012, Nr. C 355, 6 = NJW 2012, 3225).
BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10 - OLG Köln
LG Aachen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Weber-Monecke, Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Januar 2010 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Zwischenurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 18. August 2009 abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Mietvertrags über ein Wohnmobil geltend. Zwischen den Parteien ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts streitig.
2
Die Klägerin, die ihren Geschäftssitz in Deutschland hat, vermietet Wohnmobile. Im Januar 2008 unterhielt sie eine Homepage, auf der die Möglichkeit bestand, einen mit "Wegbeschreibung" bezeichneten Link anzuklicken. Dieser Link führte zu einer Straßenkarte, in der auch die Anfahrt aus der Grenz- region der Niederlande eingezeichnet war. Außerdem befand sich an mehreren Stellen des Internet-Auftritts der Klägerin neben einer niederländischen Flagge der Hinweis "Wij spreken Nederlands!".
3
Der Beklagte, der in den Niederlanden wohnt, erkundigte sich im Januar 2008 nach der Anmietung eines Wohnmobils. Nachdem die Parteien mehrere E-Mails gewechselt hatten, schickte die Klägerin dem Beklagten per Fax einen Reservierungsantrag, den der Beklagte unterschrieben an die Klägerin - ebenfalls per Fax - zurückschickte. Auf der Rückseite des Reservierungsantrags waren die von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Mietbedingungen für die Anmietung eines Reisemobils abgedruckt, die in Ziffer 19 eine Gerichtsstandsvereinbarung enthielten, nach der für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart wird, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
4
Zu einem späteren Zeitpunkt leistete der Beklagte in den Geschäftsräumen der Klägerin die für die Reservierung des Fahrzeugs vereinbarte Anzahlung. Im Juli 2008 schlossen die Parteien in den Geschäftsräumen der Klägerin den Mietvertrag über das reservierte Wohnmobil.
5
Wegen technischer Defekte des Motors, die zwischen den Parteien streitig sind, erhielt die Klägerin das Fahrzeug erst nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück. Mit der Klage macht sie den ihr aus der verspäteten Rückgabe entstandenen Schaden geltend.
6
Das Landgericht hat über die Zulässigkeit der Klage gesondert verhandelt und durch Zwischenurteil festgestellt, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sei. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte weiter die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auf die Berufung des Beklagten ist das landgerichtliche Zwischenurteil abzuändern und die Klage als unzulässig abzuweisen, weil das Landgericht international für die Entscheidung nicht zuständig ist.

I.

8
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZM 2010, 495 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt, die internationale Zuständigkeit richte sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG 2001 Nr. L12 S. 1; Brüssel I-VO = EuGVVO). Die Parteien hätten eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, die entsprechend der Bestimmung des Art. 23 EuGVVO wirksam sei und als Gerichtsstand den Sitz der Klägerin bestimme.
9
Die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht gemäß Art. 17 EuGVVO i.V.m. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam, weil keine Verbrauchersache im Sinne des hier allein in Betracht kommenden Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO vorliege. Zwar sei der Beklagte Verbraucher im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO. Es liege aber gleichwohl keine Verbrauchersache vor, weil die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit nicht im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO auf den Wohnsitzstaat des Beklagten "ausgerichtet" habe. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers eine "aktive" Website betreibe, bei der über das Internet Verträge abgeschlossen werden könnten. Eine solche "aktive" Website habe die Klägerin nicht betrieben. Bei einer "passiven" Website könne ein "Ausrichten" i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nur dann angenommen werden, wenn der Verbraucher im Internet zum Vertragsschluss zumindest motiviert worden sei. Ob der Beklagte durch den Internetauftritt der Klägerin zum Vertragsschluss motiviert worden sei, könne aber dahinstehen. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO finde jedenfalls deshalb keine Anwendung, weil der Abschluss des Mietvertrags nicht im Fernabsatz erfolgt sei, sondern anlässlich eines persönlichen Kontaktes der Parteien am Sitz der Klägerin.

II.

10
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 Abs. 1 EuGVVO geschlossen und als Gerichtsstand den Sitz der Klägerin bestimmt haben.
11
1. Ob das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt hat, ist in der Revision unbeschadet des § 545 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. BGHZ 167, 83 = NJW 2006, 1672, 1673 mwN).
12
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im vorliegenden Fall gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 EuGVVO nach Maßgabe der Art. 5 bis 24 EuGVVO bestimmt, da die Parteien ihren Sitz jeweils im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben und der in den Niederlanden wohnhafte Beklagte abweichend von Art. 2 EuGVVO vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates, nämlich in Deutschland, verklagt wird. Der Beklagte hat das Fehlen der interna- tionalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in beiden Rechtszügen von Anfang an gerügt und in zulässiger Weise lediglich vorsorglich für den Fall, dass sich das angerufene deutsche Gericht für international zuständig halten sollte, auch zur Hauptsache vorgetragen, so dass es an einer zuständigkeitsbegründenden Einlassung auf das Verfahren im Sinne von Art. 24 EuGVVO fehlt (vgl. Geimer /Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 24 EuGVVO Rn. 46 mwN).
13
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch die in Ziffer 19 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin für die Anmietung eines Reisemobils enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 i.V.m. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam. Die Streitigkeit der Parteien ist eine Verbrauchersache nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO, bei der die Klage gegen einen Verbraucher gem. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat und eine Gerichtsstandsvereinbarung nur unter den - im vorliegenden Fall nicht gegebenen Voraussetzungen - des Art. 17 EuGVVO möglich ist.
14
a) Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO handelt es sich um eine Verbrauchersache , wenn der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats , ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Durch diese Regelung soll neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem auch der so genannte elektronische Handel über das Internet erfasst werden, bei dem ein Vertragsschluss auf ausschließlich elektronischem Wege zustande kommt (BGH Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 8; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 37; Kropholler /von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 23). Da bei Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden, nur selten festzustellen ist, wo die Handlung, die zum Vertragsschluss führte, vorgenommen worden ist, kommt es, anders als nach dem bisherigen Recht (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuGVÜ), auf den Ort des Vertragsschlusses oder der Vornahme der dafür erforderlichen Rechtshandlungen nicht an. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (vgl. BGH Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 8; Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 23 mwN).
15
b) Unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer, der eine Internetseite unterhält, in diesem Sinne seine Tätigkeit auf einen Mitgliedstaat ausrichtet , war umstritten. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum differenzierte danach, ob der Unternehmer eine aktive oder nur eine passive Website betreibt. Während Einigkeit darüber bestand, dass der Verbraucherschutzgerichtsstand des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Unternehmer eine aktive Website betreibt, bei der unmittelbar über die Internetseite, etwa durch das Anklicken eines entsprechenden Symbols , ein Vertragsschluss erfolgen kann (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 2009 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 9 mwN), wurde der Betrieb einer passiven Website nur dann für ausreichend gehalten, wenn sie eine Aufforderung zum Vertragsschluss im Fernabsatz enthielt und es auf diesem Weg auch tatsächlich zu einem Vertragsschluss kam (vgl. zum Streitstand Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 27; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 37 f.).
16
c) Nach Erlass des angegriffenen Berufungsurteils hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: Europäischer Gerichtshof) aufgrund einer Vorlage des Österreichischen Obersten Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsverfahren erstmals zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen ein Gewerbetreibender durch einen Internetauftritt seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ausrichtet (Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09 - Pammer/Schlüter und Alpenhof /Heller - ABl EU 2011, Nr. C 55, 4-5 = NJW 2011, 505 ff.).
17
In der von der bisher herrschenden Meinung herangezogenen Unterscheidung zwischen Websites, die eine Kontaktaufnahme mit dem Gewerbetreibenden per E-Mail oder sogar einen Vertragsschluss online mittels einer sogenannten "interaktiven" Website ermöglichen, und Websites ohne diese Möglichkeit sieht der Europäische Gerichtshof kein taugliches Kriterium für die Auslegung des Begriffs des "Ausrichtens" i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO. Diese Kontaktmöglichkeit bestehe unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern zu tätigen beabsichtige, die in anderen Mitgliedstaaten als dem seiner Niederlassung wohnhaft sind (EuGH aaO Rn. 79).
18
Für die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO sieht der Europäische Gerichtshof als entscheidendes Merkmal an, ob der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (EuGH aaO Rn. 75). Deshalb sei im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wolle, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat , in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz habe, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit gewesen sei (EuGH aaO Rn. 76).
19
Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs beispielsweise aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Angabe von Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, oder der Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache ergeben (EuGH aaO Rn. 93; kritisch dazu Leible/Müller NJW 2011, 495, 496 f.; Hein JZ 2011, 954, 955; Clausnitzer EuZW 2011, 104, 105).
20
Dabei obliege es dem nationalen Richter zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen (EuGH aaO Rn. 93).
21
d) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs hat die Klägerin durch die Gestaltung ihres Internetauftritts ihre Geschäftstätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgerichtet.
22
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zwar nur eine "passive" Webseite betrieben, weil ihr Internetauftritt die Möglichkeit nicht vorsah, "online" einen Mietvertrag abzuschließen. Sie hat jedoch durch die Gestaltung ihrer Website ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden als Kunden werben zu wollen. Mit der Verwendung der niederländischen Flagge und dem ausdrücklichen Hinweis "Wij spreken Nederlands!" auf den Seiten ihrer Homepage hat sich die Klägerin gezielt an Personen aus den Niederlanden gerichtet. Außerdem konnte über die Website eine Anfahrtsskizze aufgerufen werden, in die auch eine Wegbeschreibung aus dem Grenzbereich der Niederlande eingezeichnet war. Auf der Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2010 liegen damit ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ihre Geschäftstätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgerichtet hat.
23
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO im vorliegenden Fall auch nicht entgegen , dass der Mietvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen wurde.
24
a) Zu der Frage, ob Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO in Fällen, in denen der Internetauftritt eines Gewerbetreibenden das Merkmal des "Ausrichtens" erfüllt, zusätzlich voraussetzt, dass der mit dem Verbraucher geschlossene Vertrag mit Mitteln des Fernabsatzes zustande gekommen ist, verhält sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2010 allerdings nicht (vgl. hierzu die Entscheidungsbesprechungen von Staudinger/Steinrötter EWS 2011, 70, 73 f.; Mankowski EWiR 2011, 111, 112; Höppner jurisPR-ITR 8/2011 Anm. 3; Clausnitzer EuZW 2011, 104, 105). Daher wurde im Schrifttum auch nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die Auffassung vertreten, eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO könne nur unter der zusätzlichen Voraussetzung angenommen werden, dass es zu einer vertraglichen Bindung mit den Mitteln des Fernabsatzes gekommen ist (Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 27; von Hein JZ 2011, 954, 957). Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur hielt dagegen einen Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes nicht für zwingend erforderlich. Um eine unangemessene Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO zu verhindern, sei es jedoch neben der Erfüllung des Begriffs des "Ausrichtens" erforderlich, dass der Internetauftritt des Unternehmers für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden sei (vgl. BGH Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 11; OLG Karlsruhe IPRax 2008, 348, 349; OLG Dresden IPRax 2006, 44, 46; LG München IPRspr. 2007 Nr. 143, 405, 406; Rauscher/Staudinger EuZPR/EulPR [2011] Art. 15 Brüssel l - VO Rn. 18; Schlosser EuGVVO 3. Aufl. Art. 15 Rn. 8; Leible/Müller NJW 2011, 495, 497; Mankowski IPRax 2009, 238, 242 f.; Höppner jurisPR-ITR 8/2011 Anm. 3; Staudinger/Czaplinksi NZM 2010, 461, 462 f.; Musielak/Stadler ZPO 10. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 8).
25
b) Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 1. Februar 2012 (XII ZR 10/10 - NJW-RR 2012, 436 ff.) das Verfahren ausgesetzt und die Frage, ob eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nur vorliegt, wenn der Vertragsschluss mit Mitteln des Fernabsatzes erfolgt, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nachdem der Europäische Gerichtshof in einem weiteren Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 6. September 2012 (C-190/11 - ABl EU 2012, Nr. C 355, 6 = NJW 2012, 3225 ff.) die Vorlagefrage dahingehend beantwortet hat, dass die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 lit c EuGVVO nicht voraussetzt, dass die von ihm erfassten Verträge im Fernabsatz geschlossen wurden, hat der Senat auf Anregung des europäischen Gerichtshofs seine Vorlage zurückgenommen.
26
Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof in der genannten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
27
Obwohl Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO keinen absoluten Verbraucherschutz gewähre und das Erfordernis eines Abschlusses der Verbraucherverträge im Fernabsatz in der zu Art. 15 und 73 EuGVVO abgegebenen gemeinsamen Erklärung der Kommission und des Rates (abgedruckt in IPRax 2001, 259, 261) und im 24. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17. Juli 2008 (Abl. EU Nr. L 177, S. 6; ber. 2009 Nr. L 309 S. 87 - Rom l - VO) genannt sei, ergebe sich aus der grammatikalischen Auslegung, der Entstehungsgeschichte und der teleologischen Auslegung , dass Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO einen Vertragsabschluss mit Mitteln des Fernabsatzes nicht voraussetze (EuGH aaO Rn. 33 f.).
28
Nach dem Wortlaut mache Art. 15 Abs. 1 lit. c EUGVVO seinen Anwendungsbereich nicht ausdrücklich davon abhängig, dass die von ihm erfassten Verträge im Fernabsatz geschlossen worden seien (EuGH aaO Rn. 35 f.). Die Vorschrift sei anwendbar, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt seien. Erstens sei es erforderlich, dass der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausübe oder sie auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichte, und zweitens, dass der streitige Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit falle.
29
Außerdem habe der Unionsgesetzgeber die Voraussetzungen des Art. 13 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), wonach auf der einen Seite der Gewerbetrei- bende im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot gemacht oder Werbung betrieben und auf der anderen Seite der Verbraucher die zum Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlungen in diesem Staat vorgenommen haben müsse, durch Voraussetzungen ersetzt, die sich allein auf den Gewerbetreibenden beziehen (EuGH aaO Rn. 39).
30
Schließlich sei zur teleologischen Auslegung von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO festzustellen, dass das zusätzliche Erfordernis eines Vertragsschlusses im Fernabsatz dem mit dieser Bestimmung in ihrer weniger restriktiven neuen Formulierung verfolgten Ziel - Schutz der Verbraucher als der schwächeren Vertragspartei - zuwiderliefe (EuGH aaO Rn. 42).
31
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2010 (C-585/08 und C-144/09 - Pammer /Schlüter und Alpenhof/Heller - ABl EU 2011, Nr. C 55, 4-5 = NJW 2011, 505 Rn. 86 f.). Dort habe der Europäische Gerichtshof zum Vorbringen der Gewerbetreibenden , Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO sei nicht anwendbar, weil der Vertrag mit dem Verbraucher an Ort und Stelle und nicht im Fernabsatz geschlossen werde, zwar festgestellt, dass dieses Vorbringen im konkreten Fall ins Leere gegangen sei, da die Buchung des Hotelzimmers und ihre Bestätigung tatsächlich im Fernabsatz erfolgt waren. Dabei sei der Europäische Gerichtshof aber nur auf das Parteivorbringen eingegangen, ohne dass diesen Ausführungen eine über die spezifischen Umstände dieser Rechtssache hinausreichende Bedeutung beizumessen gewesen sei (EuGH aaO Rn. 43 f.).
32
Daher sei Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO dahin auszulegen, dass er nicht verlange, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen worden sei.
33
5. Nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist es im hier zu entscheidenden Fall für die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO unerheblich, dass der Mietvertrag über das Wohnmobil nicht mit Mitteln des Fernabsatzes abgeschlossen wurde. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Kausalität zwischen dem Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit und dem Vertragsschluss (vgl. hierzu LG Saarbrücken Vorlagebeschluss vom 27. April 2012 - 5 S 68/12 - juris) kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die von der Klägerin betriebene Webseite auf deren Unternehmen aufmerksam geworden ist.
34
Liegt somit eine Verbrauchersache vor, ist die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 EuGVVO i.V.m. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam. Dies führt zur fehlenden internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und zur Unzulässigkeit der Klage. Dose Weber-Monecke Schilling Günter Botur
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 18.08.2009 - 10 O 597/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.01.2010 - 12 U 49/09 -

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

26
(2) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts obliegt die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Gerichtsstand des Art. 16 Abs. 2 Brüssel -I-VO gegeben ist, den Beklagten. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO stellt eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung dar, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 53 - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller; Urteil vom 6. September 2012 - C-190/11, NJW 2012, 3225 Rn. 26 - Mühlleitner/ Ysufi). Der Ausnahmecharakter der Art. 15, 16 Brüssel-I-VO gebietet eine enge Auslegung (EuGH, Urteil vom 14. März 2013 - C-419/11, RIW 2013, 292 Rn. 26 - Česká spořitelna/Feichter; BGH, NJW 2009, 298 Rn. 12; BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 11). Es entspricht allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast, dass die Partei, die sich auf eine zuständigkeitsleugnende Vorschrift mit Ausnahmecharakter beruft, die hierfür maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - C-464/01, Slg. 2005, I-439 = NJW 2005, 653 Rn. 46 - Gruber/Bay Wa AG zu Art. 13 bis 15 EuGVÜ). Die verbraucherschützenden Vorschriften der Brüssel-I-VO sind dabei allerdings so auszulegen, dass ihnen nicht die praktische Wirksamkeit genommen wird (EuGH, NJW 2005, 653 Rn. 50 - Gruber/Bay Wa AG). Bei der Auslegung ist das Ziel der Regelung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO zu berücksichtigen, den Verbraucher als die schwächere Vertragspartei zu schützen (EuGH, NJW 2013, 3504 Rn. 24 - Emrek/Sabranovic).

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

26
(2) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts obliegt die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Gerichtsstand des Art. 16 Abs. 2 Brüssel -I-VO gegeben ist, den Beklagten. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO stellt eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung dar, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 53 - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller; Urteil vom 6. September 2012 - C-190/11, NJW 2012, 3225 Rn. 26 - Mühlleitner/ Ysufi). Der Ausnahmecharakter der Art. 15, 16 Brüssel-I-VO gebietet eine enge Auslegung (EuGH, Urteil vom 14. März 2013 - C-419/11, RIW 2013, 292 Rn. 26 - Česká spořitelna/Feichter; BGH, NJW 2009, 298 Rn. 12; BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 11). Es entspricht allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast, dass die Partei, die sich auf eine zuständigkeitsleugnende Vorschrift mit Ausnahmecharakter beruft, die hierfür maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - C-464/01, Slg. 2005, I-439 = NJW 2005, 653 Rn. 46 - Gruber/Bay Wa AG zu Art. 13 bis 15 EuGVÜ). Die verbraucherschützenden Vorschriften der Brüssel-I-VO sind dabei allerdings so auszulegen, dass ihnen nicht die praktische Wirksamkeit genommen wird (EuGH, NJW 2005, 653 Rn. 50 - Gruber/Bay Wa AG). Bei der Auslegung ist das Ziel der Regelung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO zu berücksichtigen, den Verbraucher als die schwächere Vertragspartei zu schützen (EuGH, NJW 2013, 3504 Rn. 24 - Emrek/Sabranovic).
39
Der autonom auszulegende Begriff des Ausrichtens im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO ist zwar weiter gefasst als der der Vorgängernorm des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EuGVÜ (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 59). Während dort nur auf die Varianten des ausdrücklichen Angebots und der Werbung abgestellt wurde, erfasst Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO wegen der Formulierung "auf irgend einem Wege" nunmehr ein insgesamt breiteres Spektrum an Tätigkeiten (aaO, Rn. 61). Tatbestandsvoraussetzung ist aber weiterhin, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers herzustellen, also zum Vertragsschluss mit diesen bereit zu sein (aaO, Rn. 75 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 25 und 27 und vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, WM 2012, 36 Rn. 21). Auch dies ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte vorvertraglich durch ein Handeln der Klägerin in seinem Wohnsitzstaat zur geschäftlichen Kontaktaufnahme veranlasst worden ist. Allein die jeweils per Telefax veranlasste Übermittlung der Vertragsformulare vom Sitz der Klägerin an den Wohnsitz des Beklagten reicht dafür, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht aus, da die Vertragstexte zu dieser Zeit bereits ausformuliert vorlagen und es einen früheren, den Vertragsschluss vorbereitenden Kontakt gegeben haben muss. Dass es dazu aufgrund eines vertragsanbahnenden, insbesondere werbenden Verhaltens der Klägerin in Frankreich gekommen ist, hat der Beklagte nicht behauptet.
17
Für die Auslegung gelten dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), der EuGVVO und des LugÜ I, da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet haben (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; vgl. zum LugÜ I Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10; vgl. EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - 1/03, Slg. 2006 S. I-1145 Rn. 19). Dabei ist zu beachten, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10 Rn. 17; vgl. zum EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00, Slg. 2002 S. I-6367, Gabriel Rn. 37; vom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02, Slg. 2005 S. I-499, Engler, Rn. 33; zur EuGVVO: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - Rs. C-585/08, NJW 2011, 505 Rn. 55).

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

14
cc) Es reicht vielmehr aus, wenn der Kläger vertragliche Ansprüche im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO schlüssig behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13). Das ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist bei autonomer Auslegung des Vertragsbegriffs im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands im Sinne der EuGVVO nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn erforderlich (so zu Art. 13 Abs. 1 LugÜ I: BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 32). Vielmehr liegen bei autonomer Auslegung - wie der EuGH im Rahmen der Auslegung des Vertragsbegriffs in Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774; im Folgenden: EuGVÜ) und in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ausgeführt hat - vertragliche Ansprüche (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist (EuGH, Slg. 1998, I-6511 Rn. 15, 17; NJW 2005, 811 Rn. 51; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13). Der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO ist in diesem Sinne eröffnet, wenn eine Partei ein verbindliches Angebot macht, das hinsichtlich seines Gegenstandes und seines Umfangs so klar und präzise ist, dass eine Vertragsbeziehung, wie sie die Norm voraussetzt, entstehen kann (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 54). Die Partei muss nur ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, im Fall einer Annahme durch die andere Partei an ihre Verbindlichkeit gebunden zu sein (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 55). Ausreichend ist hierbei eine - aus der maßgeblichen Empfängersicht (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 60; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 20) - einseitige Verpflichtung des Gewerbetreibenden, eine wie auch immer geartete rechtliche Verpflichtung des Verbrauchers ist hingegen nicht notwendig (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 54; so auch Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 2; Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 9, Art. 15 Rn. 6; Staudinger/ Magnus, BGB, Bearb. 2011, Art. 6 Rom I-VO Rn. 63; Bach, IHR 2010, 17, 19, 22). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist nach der Rechtsprechung des EuGH vom nationalen Gericht zu beurteilen (EuGH, Slg.2009, I-3961 Rn. 55); es ist - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann. Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung ver- tretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 21 mwN).
39
Der autonom auszulegende Begriff des Ausrichtens im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO ist zwar weiter gefasst als der der Vorgängernorm des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EuGVÜ (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 59). Während dort nur auf die Varianten des ausdrücklichen Angebots und der Werbung abgestellt wurde, erfasst Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO wegen der Formulierung "auf irgend einem Wege" nunmehr ein insgesamt breiteres Spektrum an Tätigkeiten (aaO, Rn. 61). Tatbestandsvoraussetzung ist aber weiterhin, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers herzustellen, also zum Vertragsschluss mit diesen bereit zu sein (aaO, Rn. 75 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 25 und 27 und vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, WM 2012, 36 Rn. 21). Auch dies ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte vorvertraglich durch ein Handeln der Klägerin in seinem Wohnsitzstaat zur geschäftlichen Kontaktaufnahme veranlasst worden ist. Allein die jeweils per Telefax veranlasste Übermittlung der Vertragsformulare vom Sitz der Klägerin an den Wohnsitz des Beklagten reicht dafür, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht aus, da die Vertragstexte zu dieser Zeit bereits ausformuliert vorlagen und es einen früheren, den Vertragsschluss vorbereitenden Kontakt gegeben haben muss. Dass es dazu aufgrund eines vertragsanbahnenden, insbesondere werbenden Verhaltens der Klägerin in Frankreich gekommen ist, hat der Beklagte nicht behauptet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 154/10 Verkündet am:
31. Mai 2011
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Lugano-Übk I Art. 13 Abs. 1 Nr. 3

a) Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1
Nr. 3 LugÜ I ist es nicht erforderlich, dass die Initiative zur Unterbreitung eines
Angebots vom Unternehmer ausgegangen ist. Die Bestimmung lässt es
genügen, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss ein Angebot
unterbreitet worden ist, ohne danach zu differenzieren, auf wessen Veranlassung
dies geschehen ist.

b) Das auf Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung vorvertraglicher
Aufklärungspflichten gestützte Schadensersatzbegehren kann als Klage
"aus" einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I zu qualifizieren sein,
sofern es zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien gekommen ist.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10 - OLG München
LG München I
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die in München wohnhafte Klägerin nimmt die Beklagten, Gesellschaften mit Sitz in Zürich, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen und einem Hedgefondsgeschäft auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Beklagte zu 1 und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 (nachfolgend : Beklagte zu 2) boten die Verwaltung fremder Vermögen gegen Entgelt an. Die Beklagte zu 3 legte den Fonds "P. Focus Hedge 125%" (nachfolgend: Focus Fonds) auf, dessen Laufzeitende auf Dezember 2013 bestimmt ist. Mit Vertrag vom 24. Februar 2003 beauftragte sie die Beklagte zu 1 mit dem Vertrieb ihrer Produkte. Die Beklagte zu 4 ist eine Schweizer Bank. Keine der Beklagten verfügte über eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz.
3
Die Klägerin war von ihrem langjährigen Vermögensberater S. auf die von der Beklagten zu 1 angebotene Vermögensverwaltung und den von der Beklagten zu 3 aufgelegten Fonds hingewiesen worden. Am 4. März 2004 bevollmächtigte sie die Beklagte zu 1, sie gegenüber der Beklagten zu 4 bei der Verwaltung ihrer "dort deponierten Vermögenswerte" zu vertreten. Zugleich unterzeichnete sie einen "Letter of Intent", in dem sie "unwiderruflich" "Focus Notes 125%" "zeichnete", den zur Investition überwiesenen Betrag mit 155.000 € angab, die Beklagte zu 1 zur Investion gemäß ihrer gewählten Strategie beauftragte und ihr die "aktive Vermögensverwaltung" übertrug. Außerdem wies sie die Beklagte zu 1 an, die Versendung der für eine Kontoeröffnung bei der Beklagten zu 4 erforderlichen Unterlagen an sie zu veranlassen. Die Beklagte zu 4 übersandte der Klägerin daraufhin per Post einen Konto- und Depotführungssowie einen Kreditrahmenvertrag, die die Klägerin am 22. März 2004 in München unterschrieb und an die Beklagte zu 4 zurücksandte.
4
Die Beklagte zu 1 zeichnete in der Folge für die Klägerin Beteiligungen an dem genannten Fonds, nachdem diese insgesamt 142.673,71 € in Teilbeträgen von 5.034,49 € am 30. April 2004, 30.962,51 € am 7. Mai 2004 und 106.676,71 € am 10. Mai 2004 auf ihr Konto bei der Beklagten zu 4 eingezahlt hatte. Zusätzlich gewährte die Beklagte zu 4 der Klägerin Kredite in Höhe von 121.000 €, 310.000 € und 272.000 € zum Erwerb weiterer Fondsanteile.
5
Im November 2005 kündigte die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag mit der Beklagten zu 1. Sie übertrug der Beklagten zu 2 die Verwaltung ihres Depots bei der Beklagten zu 4 und bevollmächtigte sie entsprechend. Die hierfür notwendigen Formulare hatte die Beklagte zu 2 der Klägerin per Post nach München übersandt, wo die Klägerin sie am 28. November 2005 unterzeichnete ; die Beklagte zu 2 zeichnete am 16. Januar 2006 in der Schweiz gegen.
6
Die Verträge mit der Beklagten zu 1, zu 2 und zu 4 enthielten jeweils Klauseln, wonach alle Rechtsbeziehungen mit der Klägerin dem Schweizer Recht unterstehen und Erfüllungsort ebenso wie ausschließlicher Gerichtsstand Zürich sein sollten.
7
Am 5. Juli 2007 kündigte die Klägerin ihre Beteiligung. Ihr wurde ein Betrag in Höhe von 53.160,10 € ausgezahlt. Mit ihrer auf Verstöße gegen das Kreditwesengesetz, verschwiegene Rückvergütungen und Prospekthaftung gestützten Klage macht sie die Differenz zum Anlagebetrag in Höhe von 142.673,71 €, d.h. 89.513,61 €, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend.
8
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt, die Klage gegen die Beklagte zu 2 als unzulässig und die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Nachdem über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin durch Teilurteil zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen die Beklagten zu 2 bis 4 weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

9
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2010, 1463 veröffentlicht ist, hält die Klagen gegen die Beklagten zu 2 bis 4 für nicht zulässig, weil die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Die Klagen seien - ihre Zulässigkeit unterstellt - aber auch unbegründet.
10
1. Für die Klage gegen die Beklagte zu 2 könne sich die Klägerin nicht auf einen deliktischen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (LugÜ I) berufen. Dieser Gerichtsstand setze voraus, dass das schädigende Ereignis in Deutschland eingetreten sei oder dort einzutreten drohe. Bei Abschluss des Vertrags mit der Beklagten zu 2 habe sich das angeblich geschädigte Vermögen jedoch bereits bei der Beklagten zu 4 in der Schweiz befunden. Jedenfalls aber sei der deliktische Gerichtsstand wirksam derogiert. Der Wirksamkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung stehe das Derogationsverbot in Verbrauchersachen gemäß Art. 15 LugÜ I nicht entgegen. Dem Vertragsschluss sei keine Werbung und kein ausdrückliches Angebot im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I vorausgegangen. Die Zusendung des Vertragsformulars sei lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots anzusehen, was für die Annahme von Werbemaßnahmen im Sinne der genannten Bestimmung nicht genüge. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass der Vermögensberater der Klägerin, der ihrem Lager zuzurechnen sei, aktiv nach einem neuen Vermögensverwalter gesucht und sich zu diesem Zweck an die Beklagte zu 2 gewandt habe. Jedenfalls aber gelte das Derogationsverbot des Art. 15 LugÜ I nicht für die auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützte Klage gegen die Beklagte zu 2.
11
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei auch unbegründet. Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, weshalb die Beklagte zu 2 für eine vor ihrem Eintreten getroffene Anlageentscheidung haften solle.
12
2. Für die Klage gegen die Beklagte zu 3 sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ebenfalls nicht gegeben. Der deliktische Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 LugÜ I komme nicht in Betracht, da der Schadensort in der Schweiz gelegen sei. Die Klage wäre auch unbegründet. Die Beklage zu 3 habe einer Erlaubnis nach § 32 KWG nicht bedurft, da sie keine Tätigkeit in Deutschland entfaltet habe. Für etwaige Prospekthaftungsansprüche, die als vertragliche Ansprüche anzusehen seien, fehle ein deutscher Gerichtsstand, weil der Vermögensberater der Klägerin in die Schweiz gereist sei und ihm der Prospekt dort hätte übergeben werden müssen. Ansprüche aus Prospekthaftung habe die Klägerin auch erst in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz geltend gemacht, so dass ihr Vorbringen gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen sei. Etwaige vertragliche Aufklärungspflichten seien in der Schweiz zu erfüllen gewesen, so dass für diesbezügliche Schadensersatzansprüche die dortigen Gerichte zuständig seien. Abgesehen davon sei das Vorbringen der Klägerin durch die Einwendung der Beklagten zu 4 entkräftet worden, bei den Zahlungen an die Beklagte zu 1 habe es sich nicht um Rückvergütungen sondern um das Entgelt für deren Verwaltungstätigkeit gehandelt. Ansprüche wegen sittenwidriger Schädigung durch Verschweigen der aus der Fremdfinanzierung des Anteilserwerbs resultierenden Risiken bestünden ebenfalls nicht, weil die Klägerin den Nachweis schuldig geblieben sei, dass die Beklagte zu 3 von dieser Gestaltung gewusst habe.
13
3. Auch für die Klage gegen die Beklagte zu 4 sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben. Der Wirksamkeit der geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung stehe das Derogationsverbot des Art. 15 LugÜ I nicht entgegen, da es gegenüber deliktischen Ansprüchen nicht gelte. Abgesehen davon würden Verträge zur Finanzierung von Wertpapierkäufen von Art. 13 LugÜ I nicht erfasst. Aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ I könne eine Zuständigkeit nicht hergeleitet werden, da es an einem Schadensort in Deutschland fehle.
14
Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Beklagte zu 4 habe keine eigenen Aufklärungspflichten verletzt. Umstände, die ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht des Kreditgebers über die Risiken aus der geplanten Kreditverwendung nach sich zögen, lägen nicht vor. Eine Verpflichtung zur Aufklärung über Innenprovisionen habe ihr nicht oblegen. Jedenfalls sei das Vorbringen der Klägerin durch die Einwendung der Beklagten zu 4 entkräftet worden, bei den Zahlungen an die Beklagte zu 1 habe es sich nicht um Rückvergütungen sondern um das Entgelt für deren Verwaltungstätigkeit gehandelt. Die Tätigkeit der Beklagten zu 4 sei auch nicht nach § 32 KWG erlaubnispflichtig gewesen; die bloße Versendung der Vertragsunterlagen genüge hierfür nicht.

II.

15
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die deutschen Gerichte für die gegen die Beklagten zu 2 bis 4 erhobenen Klagen international zuständig.
16
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, WM 2010, 2163 Rn. 8), nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - geschlossen in Lugano am 16. September 1988 - (LugÜ I) bestimmt. Dieses ist in Deutschland am 1. März 1995 und in der Schweiz am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (BGBl. II 1995 S. 221) und findet gemäß Art. 54b Abs. 2 Buchst. a LugÜ I mit Vorrang vor dem nationalen Prozessrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 9; BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 133; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., Vorb. EGVerordnungen , Rn. 13). Die Regeln über die internationale Zuständigkeit im Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ II) sind im Streitfall noch nicht anwendbar, da die Klage erhoben wurde, bevor dieses Übereinkommen am 1. Januar 2010 für die Europäische Gemeinschaft in Kraft trat (BGBl. I 2009 S. 2862; Art. 63 Abs. 1 LugÜ II).
17
Die Auslegung des Lugano Übereinkommens I obliegt den deutschen Gerichten. Eine Auslegungszuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs besteht nicht (vgl. Senat, Urteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 9; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, WM 2010, 2163 Rn. 10; EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - C-1/03 - Slg. 2006 I, 1145, Rn. 19). Es gelten im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen beider Abkommen verpflichtet haben (vgl. Präambel und Art. 1 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens; Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO; EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - C-1/03 - aaO; BAG, Urteil vom 20. August 2003 - 5 AZR 45/03, NZA 2004, 58, 61). Dabei ist zu beachten , dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsätzlich autonom , d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (vgl. Senat, Urteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, aaO, Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 13; vgl. zum EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00, Slg. 2002 S. I-6367, Gabriel, Rn. 37; vom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02, Slg. 2005 S. I499 , Engler, Rn. 33).
18
2. Für das von der Klägerin in der Revisionsinstanz gegen die Beklagte zu 2 allein weiterverfolgte Schadensersatzbegehren aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. LugÜ I (Zuständigkeit für Verbrauchersachen ).
19
a) Der Anwendung dieser Bestimmungen steht nicht entgegen, dass die Parteien in dem zwischen ihnen zustande gekommenen Vermögensverwaltungsvertrag als ausschließlichen Gerichtsstand Zürich vereinbart haben. Denn gemäß Art. 15 LugÜ I kann von den Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen im Wege der Vereinbarung nur dann abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, dem Verbraucher lediglich zusätzliche Klagemöglichkeiten eröffnet oder die Gerichte des Staates für zuständig erklärt, in dem beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
20
b) Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. LuGÜ I kann ein Verbraucher eine Klage aus einem Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung vor den Gerichten des Vertragsstaates erheben, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, sofern dem Vertragsabschluss in diesem Staat ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b). Unter einem Verbraucher ist dabei gemäß Art. 13 Abs. 1 LugÜ I eine Person zu verstehen, die zu einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
21
c) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
22
aa) Die Klägerin hat den Vermögensverwaltungsvertrag mit der Beklagten zu 2 als Verbraucherin im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I abgeschlossen. Der Vertrag diente der Anlage und Verwaltung ihres privaten Vermögens und kann deshalb nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden.
23
bb) Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I zu qualifizieren. Art. 13 Abs. 1 LugÜ erfasst nur solche Verträge, in denen die Parteien synallagmatische Verpflichtungen eingegangen sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 14; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 Rn. 25 zur inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 49; vom 20. Januar 2005, aaO, Engler, Rn. 34). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da sich die Klägerin zur Zahlung eines Entgelts für die von der Beklagten zu 2 zu erbringenden Leistungen verpflichtet hat.
24
cc) Der Vertrag war auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet. Der Begriff der "Erbringung einer Dienstleistung" in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I ist in Anlehnung an Art. 5 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (BGBl. II 1986 S. 810, nachfolgend: EVÜ) weit auszulegen (vgl. Schweizerisches BG, BGE 133 III 295 Ziffer 8.1; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385; EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 - aaO, Gabriel, Rn. 42; Geimer in Geimer/Schütze, aaO. Rn. 45; Senff, Wer ist Verbraucher im internationalen Zivilprozess?, 2001, S. 258). Er schließt Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, Werk- und Werklieferungsverträge sowie Geschäftsbesorgungsverhältnisse ein und erfasst damit alle Verträge, in denen dem Verbraucher - wie im Streitfall - eine tätigkeitsbezogene Leistung versprochen wird (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385; vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 130 f.; vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253).
25
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I erfüllt.
26
(1) Die beiden spezifischen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I sollen gewährleisten, dass eine enge Verbindung zwischen dem fraglichen Vertrag und dem Staat besteht, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Sie erfassen die Fälle, in denen der Unternehmer in Form von Werbung oder Angeboten Schritte unternommen hat, um seine beweglichen Sachen oder Dienstleistungen in dem Land zu verkau- fen, in dem sich der Verbraucher aufhält (vgl. zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 41 ff.).
27
(2) Der Begriff "Werbung" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LugÜ I umfasst alle Formen der Werbung in dem Vertragsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, unabhängig davon, ob sie allgemein verbreitet oder unmittelbar an den Empfänger gerichtet wird (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 14; vgl. zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ : EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 44). Der Begriff "ausdrückliches Angebot" ist nicht im rechtstechnischen Sinne zu verstehen. Er setzt kein Vertragsangebot gemäß § 145 BGB voraus, sondern erfasst auch eine invitatio ad offerendum (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 17; Geimer in Geimer/Schütze, aaO, Rn. 51; Teuber, Die internationale Zuständigkeit bei Verbraucherstreitigkeiten, 2003, S. 36; Kleinknecht , Die verbraucherschützenden Gerichtsstände im deutschen und europäischen Zivilprozessrecht, 2007, S. 153, jeweils mwN; vgl. zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ: vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 52; vom 20. Januar 2005, aaO, Engler, Rn. 36).
28
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nicht erforderlich, dass die Initiative zur Unterbreitung eines Angebots vom Unternehmer ausgegangen ist. Eine solche Voraussetzung sieht Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I nicht vor. Die Bestimmung lässt es genügen, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss ein Angebot unterbreitet worden ist, ohne danach zu differenzieren , auf wessen Veranlassung dies geschehen ist. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I über den Wortlaut hinaus auf die Fälle, in denen der Unternehmer dem Verbraucher von sich aus ein Angebot übermittelt hat, stände im Widerspruch zu dem mit der Vorschrift verfolgten Ziel, dem Verbraucher als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner einen angemessenen Schutz zu sichern (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 27. Oktober 1992, Rs. C89 /91, Slg. 1993 I-00139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 83 ff.; EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 39; vom 20. Januar 2005, aaO, Engler, Rn. 39). Der enge Inlandsbezug zwischen dem abgeschlossenen Vertrag und dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers, den die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I gewährleisten sollen, ist auch dann gegeben , wenn dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers abgegebenen Angebot des Unternehmers eine Kontaktaufnahme durch den Verbraucher vorausgegangen ist. Im Interesse eines effizienten Verbraucherschutzes erfasst Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I deshalb auch die Fälle, in denen der Verbraucher die Initiative ergriffen und den Unternehmer um Übersendung eines Angebots oder von Informationsmaterial gebeten hat (vgl. Geimer in Schütze/Geimer, aaO, A I Art. 15 Rn. 55; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., Art. 13 EuGVÜ Rn. 10; Schlosser, FS Steindorff (1990), S. 1379, 1385 f.; aA Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Anh. I § 40 Art. 13, Rn. 18).
29
(3) Mit "zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b LugÜ I ist jede schriftliche Rechtshandlung und jeder andere Schritt des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat gemeint, in denen sein Wille, der Aufforderung des Gewerbetreibenden Folge zu leisten, zum Ausdruck kommt (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 14; vgl. zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 45).
30
(4) Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I zu bejahen. Durch die Übersendung der Vertragsunterlagen nach München hat die Beklagte zu 2 der Klägerin in deren Wohnsitzstaat ein ausdrückliches Angebot im Sinne der genannten Bestimmung unterbreitet. Dieser Beurteilung steht - wie unter dd) (2) ausgeführt - nicht entgegen, dass der Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Initiative der Klägerin, nämlich deren aktive Suche nach einem geeigneten Vermögensberater, zurückzuführen ist. Mit der Unterzeichnung eines Angebots zum Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags in München hat die Klägerin auch in ihrem Wohnsitzstaat die von ihrer Seite "zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen" vorgenommen.
31
ee) Das von der Klägerin in der Revisionsinstanz allein weiterverfolgte Begehren aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG ist auch als Klage "aus" einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I zu qualifizieren (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 24 ff.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einordnung als deliktischer Anspruch im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LugÜ I berücksichtigt nicht, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind (vgl. Senat, Urteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, aaO, Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 13, 24; vgl. zum EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00, Slg. 2002 S. I-6367, Gabriel, Rn. 37; vom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02, Slg. 2005 S. I-499, Engler, Rn. 33).
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(1) Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I ist nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinne erforderlich. Vielmehr genügt es, dass sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 23; EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 38, 56; vom 14. Mai 2009 - Rs. C-180/06 - Slg.
2009 I-3961, Ilsinger, Rn. 44, 52, 56). Diese Beurteilung wird durch die englische und französische Sprachfassung des Art. 13 LugÜ I bestätigt, die wesentlich umfassender formuliert sind als die deutsche Fassung und in denen es statt "Klagen aus einem Vertrag" "in proceedings concerning a contract" bzw. "en matière de contrat" heißt. Dies entspricht auch dem Zweck der Bestimmung , wonach der Verbraucher als der wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Vertragspartner geschützt werden soll und ihm der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat (vgl. zum Brüsseler Abkommen EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993 - Rs. 89/91 - Slg. 1993 S. 139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 18). Dagegen bezieht sich Art. 5 Nr. 3 LügU I nur auf alle nicht an einen Vertrag anknüpfenden Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998 - Rs. C-51/97, Slg. 1998 S. I-6511, Réunion européenne, Rn. 22; vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 33; vom 20. Januar 2005, Engler, Rn. 29; Oberhammer in Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano - Übereinkommen (LugÜ), 2008, Art. 5 Rn. 19 f.; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht (Bearb. 2011) Art. 5 Brüssel I-VO, Rn. 78).
33
(2) Im Streitfall weist der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG die für die Bejahung des Verbrauchergerichtsstands erforderliche enge Verbindung zu dem mit der Beklagten zu 2 abgeschlossenen Vertrag auf. Die Klägerin nimmt ihren Vertragspartner mit der Begründung auf Ersatz des ihr infolge der vereinbarten Verwaltungstätigkeit angeblich entstandenen Vermögensschadens in Anspruch, dass jener den Vertrag aufgrund eines gegen ihn gerichteten gesetzlichen Verbots nicht habe abschließen dürfen. Das Klagebegehren kann vom Vertrag nicht getrennt werden.
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3. Für die gegen die Beklagte zu 3 erhobene Klage ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte jedenfalls aus Art. 18 Satz 1 LugÜ I.
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a) Nach Art. 18 LugÜ I wird ein Gericht eines Vertragsstaats, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit zu rügen, und keine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet ist. Von einer Einlassung auf das Verfahren ist auszugehen , wenn der Beklagte die Zuständigkeitsrüge nicht spätestens in der Stellungnahme erhebt, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (vgl. zu der inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 18 EuGVÜ: BGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZB 75/99, NJW-RR 2002, 1357, 1358; EuGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - Rs. C-150/80 - Slg. 1981 S. I 01671, Elefanten Schuh, Rn. 15 f.; OLG Düsseldorf, JR 1991, 243, 244; OLG Frankfurt, IPRax 2000, 525; OLG Hamm, RIW 1999, 540; Geimer in Geimer/Schütze, aaO, A1 Art. 24 Rn. 50 mwN). Vor den deutschen Zivilgerichten ist danach im Gegensatz zu § 39 ZPO keine Einlassung zur Hauptsache erforderlich; zuständigkeitsbegründend ist bereits eine rügelose Einlassung in der Klageerwiderung (OLG Düsseldorf , JR 1991, 243, 244; OLG Frankfurt, IPRax 2000, 525; OLG Hamm, RIW 1999, 540; OLG Rostock, OLGR 2006, 271, 272 f.; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 24 Rn. 3; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 24 EuGVO Rn. 7; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. Art. 24 EG-VO Rn. 5; Kropholler /von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zum EuGVO, 9. Aufl., Art. 24 EuGVO Rn. 7, 15).
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b) Nach diesen Grundsätzen sind die deutschen Gerichte jedenfalls mit Eingang der Klageerwiderung der Beklagten zu 3 zuständig geworden. In dieser hat die Beklagte zu 3 Einwendungen in der Sache erhoben, ohne die inter- nationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beanstanden. Eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 16 LugÜ I besteht nicht. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erhobene Rüge vermochte die bereits begründete Zuständigkeit nicht zu beseitigen.
37
4. Für das von der Klägerin in der Revisionsinstanz gegen die Beklagte zu 4 weiterverfolgte Schadensersatzbegehren aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. LugÜ I. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin und die Beklagte zu 4 in den zwischen ihnen zustande gekommenen Verträgen als ausschließlichen Gerichtsstand Zürich vereinbart haben. Denn die Voraussetzungen für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung in Verbrauchersachen gemäß Art. 15 LugÜ I sind nicht gegeben (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 2. a).
38
a) Die Klägerin hat sowohl den Konto- und Depotführungsvertrag als auch den Kreditvertrag als Verbraucherin abgeschlossen. Sie handelte ausschließlich zu privaten Zwecken. Die Verträge dienten der Anlage und Verwaltung ihres privaten Vermögens und können deshalb nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden. Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 4 nicht deshalb geboten, weil die Klägerin in Hedgefondsanteile investiert hat und dadurch Gewinn erzielen wollte. Denn nach der Definition des Verbrauchers in Art. 13 Abs. 1 LugÜ gilt die Bestimmung für alle Verträge, die eine Person ohne Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen abschließt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 1978 - Rs. C-150/77, Slg. 1978 S. I-1431, Bertrand, Rn. 16; Urteil vom 3. Juli 1997 - Rs. C-269/95, Slg. 1997 S. I-3767, Benincasa, Rn. 18). Auf das Bestehen oder Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an (vgl.
Schlussanträge des Generalanwalts Darmon, Rs. C-89/91, Slg. 1993 I-139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 77; Senff, aaO, S. 259 f.).
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b) Die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 abgeschlossenen Verträge sind auch als Verträge im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I zu qualifizieren. Sie enthalten synallagmatische Verpflichtungen und sind auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet. Sowohl in dem auf die Einrichtung und Führung eines Kontos abzielenden Zahlungsdienstrahmenvertrag als auch in dem auf die Verwahrung und Verwaltung der Fondsanteile gerichteten Depotvertrag (vgl. Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 7) hat die Beklagte zu 4 der Klägerin tätigkeitsbezogene Leistungen gegen Entgelt versprochen. Es kann dahinstehen, ob auch Kreditverträge als Verträge über die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I anzusehen sind (verneinend: der Bericht der Kommission Schlosser zu Art. 13 EuGVÜ, ABl. EG vom 5. März 1979, Nr. C 59 Nr. 157; Loacker, Der Verbrauchervertrag im internationalen Privatrecht, 2006, S. 122; Martiny in Reithmann /Martiny, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl., Rn. 808 jeweils mwN; bejahend : Hoffmann/Primaczenko, WM 2007, 189, 190 f.; Mankowski, RIW 2006, 321, 322 ff.; Gaudemet-Tallon, Revue critique du droit international privé 2001, S. 143, 146; Kropholler/von Hein, aaO Art. 15 Rn. 20; Schlosser, EUZivilprozessrecht , 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 7; MünchKommZPO /Gottwald, 2. Aufl., Art. 13 EuGVÜ Rn. 7; Cour d´appel de Colmar, ZIP 1999, 1209, 1210 mit Anmerkung Reich; Cour d´appel de Versailles, RIW 1999, 884). Denn Kreditverträge fallen jedenfalls dann unter Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I, wenn sie zu anderen auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichteten Verträgen in engem Zusammenhang stehen und die Dienstleistungen insgesamt nicht nur als untergeordnete Nebenleistungen anzusehen sind (vgl. Schweizerisches Bundesgericht, BGE 133 III 295 Ziffer 8.1; vgl. auch BGH, Urteile vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, aaO und vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, aaO, jeweils zu dem auf Art. 5 EVÜ zurückgehenden Art. 29 EGBGB). So verhält es sich im Streitfall. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 zustande gekommene Kreditvertrag war eng mit dem Kontound Depotführungsvertrag verknüpft, über den die Darlehensgewährung, die Verwendung der Darlehensmittel und die Verwaltung der Fondsanteile abgewickelt wurde. Die Beklagte zu 4 hatte der Klägerin ein "Leistungspaket" zur Verfügung gestellt, in dem dienstvertragliche Pflichten erhebliches Gewicht hatten.
40
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert eine Qualifikation des Kontoführungs- und Depotvertrags und des Kreditvertrags als Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I auch nicht daran, dass es sich bei den mit den Kreditmitteln erworbenen Fondsanteilen um Wertpapiere handelte (vgl. zur Rechtsnatur verbriefter Fondsanteile: Schweizerisches Bundesgericht, BGE 132 III 186 S. 193). Das Berufungsgericht übersieht, dass vorliegend nicht die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LugÜ I, sondern die des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I in Frage steht. Die Bestimmungen in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LugÜ I knüpfen an den Kauf beweglicher Sachen an und erfassen deshalb den (kreditfinanzierten) Kauf von Wertpapieren nicht (vgl. Kroppholler/von Hein, aaO, Art. 15 EuGVO Rn. 17; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht , 6. Aufl., § 3 Rn. 116; vgl. zu Art. 5 EVÜ: Bericht von Giuliano/Lagarde BT-Drucks 10/503 S. 55). Dies steht jedoch einer Qualifikation des abgeschlossenen Kontoführungs- und Depotvertrags und des damit in engem Zusammenhang stehenden Kreditvertrags als Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung mit besonderem Inlandsbezug im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I nicht entgegen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon Rs. C-89/91, aaO, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 75 ff.; Kroppholler/von Hein, aaOArt. 15 EuGVO Rn. 20).
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c) Auch die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) LugÜ I sind erfüllt. Durch die Übersendung der Vertragsunterlagen nach München hat die Beklagte zu 4 der Klägerin in deren Wohnsitzstaat ein ausdrückliches Angebot im Sinne der genannten Bestimmung unterbreitet. Mit der Unterzeichnung der Vertragsunterlagen in München hat die Klägerin in ihrem Wohnsitzstaat die von ihrer Seite zum Abschluss der Verträge erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen.
42
d) Sowohl das auf Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten als auch das auf einen Verstoß gegen das Kreditwesengesetz gestützte Schadensersatzbegehren sind als Klage "aus" einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I zu qualifizieren.
43
aa) Wie unter 2. c) ee) ausgeführt, genügt es für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I, dass sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. Senat , Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 23; EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 38, 56; vom 14. Mai 2009 - Rs. C-180/06 - Slg. 2009 I-3961, Ilsinger, Rn. 44, 52, 56). Diese Voraussetzung wird in Fällen, in denen es zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien gekommen ist und der Kläger Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten begehrt, regelmäßig zu bejahen sein (vgl. zu Art. 5 EuGVÜ /EuGVVO: EuGH, Urteile vom 14. Mai 2009 - Rs. C-180/06 - Slg. 2009 S. I-3961, Ilsinger, Rn. 44, 52, 56; vom 17. September 2002 - C-334/00, Tacconi , Slg. 2002, S. I-7357 Rn. 22; Mankowski, IPRax 2003, 127, 133 ff.; Kropholler /von Hein, aaO, Art. 5 Rn. 18; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht (Bearb. 2001) Art. 5 Brüssel I - VO Rn. 27; Schlosser, EUZivilprozessrecht , 3. Aufl., Anh. I § 40 Art. 5 EuGVVO Rn. 5; Schmidt, Europäi- sches Zivilprozessrecht 2004, Rn. 84; Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Art. 5 EuGVÜ Rn. 8; Martiny, FS Geimer 2002, S. 641, 653 f.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin nimmt ihre Vertragspartnerin mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch, dass diese ihr vor Abschluss der Verträge zusätzliche Informationen hätte erteilen müssen, um die mit den Verträgen verbundenen Risiken und Belastungen besser einschätzen und den Abschluss der Verträge überdenken zu können. Dieses Begehren kann von den Verträgen nicht getrennt werden.
44
bb) Nichts anderes gilt für den Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz. Auch er kann von den zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 geschlossenen Verträgen nicht getrennt werden. Die Klägerin nimmt ihre Vertragspartnerin auf Ersatz des an sie transferierten und zum Fondanteilskauf verwendeten Geldbetrages in Anspruch, weil diese die Verträge aufgrund eines gegen sie gerichteten gesetzlichen Verbots nicht habe abschließen dürfen.

III.

45
Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann mangels der erforderlichen Feststellungen nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die vom Berufungsgericht hilfsweise gemachten Ausführungen zur Begründetheit der Klage gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht nicht zu beachten (BGH, Urteile vom 10. Dezember 1953 - IV ZR 48/53, BGHZ 11, 222, 224; vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284 f.; vom 7. Juni 1990 - III ZR 216/89, NJW 1990, 2125, 2126; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 563 Rn. 23, jeweils mwN). Verneint das Berufungsgericht die Zuläs- sigkeit der Klage, so darf das Revisionsgericht auf die Begründetheit der Klage nur dann eingehen, wenn das Berufungsurteil im Übrigen einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist z.B. erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann (Senatsurteil vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, VersR 1992, 762, 763; vom 29. September 1993 - VIII ZR 107/93, NJW-RR 1994, 175, 176; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 563 Rn. 23).
46
Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat schon nicht geklärt, welches Recht auf die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse Anwendung findet. Hierzu bestand schon deshalb Anlass, weil die Beklagten ausländische Unternehmen sind und die Klägerin ihre Ersatzansprüche auf den Erwerb einer Beteiligung an dem von der Beklagten zu 3 in der Schweiz aufgelegten Fonds stützt. Zwar wäre - wie das Berufungsgericht ohne die Frage zu erörtern angenommen hat - deutsches Recht anwendbar, wenn die Parteien im Laufe des Rechtsstreits nachträglich eine entsprechende stillschweigende und wirksame Rechtswahlvereinbarung gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 1, Art. 42 EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung getroffen hätten. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen.
47
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass die Parteien und die Vorinstanzen übereinstimmend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgehen, den Anforderungen an eine nachträgliche Rechtswahl nicht ohne weiteres genügt (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002; vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, NJW 2008, 1205 Rn. 19 mwN). Zwar kann es für die Annahme einer nachträglichen konkludenten Rechtswahl ausreichen, wenn die Vertragsparteien im Prozess deutlich auf eine bestimmte Rechtsordnung Bezug nehmen oder diese ihren rechtlichen Ausführungen zugrunde legen. Zumindest für eine die ursprünglich geltende Rechtsordnung abändernde Rechtswahl bedarf es aber eines dahingehenden beiderseitigen Gestaltungswillens (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 332/89, NJW 1991, 1292, 1293; vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, aaO).
48
Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben , sich mit den in den Rechtsmittelschriften vorgebrachten Einwendungen gegen seine Beurteilung der Begründetheit der Klagen auseinanderzusetzen. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.07.2009 - 28 O 8800/08 -
OLG München, Entscheidung vom 28.05.2010 - 5 U 4254/09 -
14
cc) Es reicht vielmehr aus, wenn der Kläger vertragliche Ansprüche im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO schlüssig behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13). Das ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist bei autonomer Auslegung des Vertragsbegriffs im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands im Sinne der EuGVVO nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn erforderlich (so zu Art. 13 Abs. 1 LugÜ I: BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 32). Vielmehr liegen bei autonomer Auslegung - wie der EuGH im Rahmen der Auslegung des Vertragsbegriffs in Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774; im Folgenden: EuGVÜ) und in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ausgeführt hat - vertragliche Ansprüche (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist (EuGH, Slg. 1998, I-6511 Rn. 15, 17; NJW 2005, 811 Rn. 51; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13). Der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO ist in diesem Sinne eröffnet, wenn eine Partei ein verbindliches Angebot macht, das hinsichtlich seines Gegenstandes und seines Umfangs so klar und präzise ist, dass eine Vertragsbeziehung, wie sie die Norm voraussetzt, entstehen kann (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 54). Die Partei muss nur ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, im Fall einer Annahme durch die andere Partei an ihre Verbindlichkeit gebunden zu sein (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 55). Ausreichend ist hierbei eine - aus der maßgeblichen Empfängersicht (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 60; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 20) - einseitige Verpflichtung des Gewerbetreibenden, eine wie auch immer geartete rechtliche Verpflichtung des Verbrauchers ist hingegen nicht notwendig (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 54; so auch Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 2; Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 9, Art. 15 Rn. 6; Staudinger/ Magnus, BGB, Bearb. 2011, Art. 6 Rom I-VO Rn. 63; Bach, IHR 2010, 17, 19, 22). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist nach der Rechtsprechung des EuGH vom nationalen Gericht zu beurteilen (EuGH, Slg.2009, I-3961 Rn. 55); es ist - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann. Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung ver- tretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 21 mwN).
17
Für die Auslegung gelten dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), der EuGVVO und des LugÜ I, da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet haben (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; vgl. zum LugÜ I Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10; vgl. EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - 1/03, Slg. 2006 S. I-1145 Rn. 19). Dabei ist zu beachten, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10 Rn. 17; vgl. zum EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00, Slg. 2002 S. I-6367, Gabriel Rn. 37; vom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02, Slg. 2005 S. I-499, Engler, Rn. 33; zur EuGVVO: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - Rs. C-585/08, NJW 2011, 505 Rn. 55).

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 01.07.2015, Az. 2 O 478/14 Rae, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil des Landgerichts Ansbach und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110%o des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.821,15 € festgesetzt.

Gründe

A

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung geltend. Bei den Beklagten zu 1) und 2) handelt es sich um schweizerische Rechtsanwälte, die mit Datum vom 07.06.2011 die Beklagte zu 3) gründeten.

Die Klägerin hatte am 25.07.2002 mit der inzwischen insolventen G… AG (im Folgenden: G… AG), einer schweizerischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen und an diese verschiedene Zahlungen geleistet. Der G… AG wurde nach schweizerischem Recht Nachlassstundung gewährt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der neben dieser auch eine Vielzahl weiterer Anleger der G… AG vertrat und bereits seit einigen Jahren mit der Kanzlei der Beklagten zusammenarbeitete, fragte beim Beklagten zu 1) Ende 2010 an, ob dieser die Mandanten auch im Nachlassverfahren vertreten würde. Mit E-Mail vom 03.01.2011 (Anlage K 46) übersandte dieser sodann an den Klägervertreter unter dem Betreff „G… Nachlassstundung“ Auftrag, Vollmacht und „ein Rundschreiben an Klienten“ (Anlage K 24). Das Formular für den Auftrag wurde an die Klägerin versandt, die es mit Datum 18.03.2011 unterzeichnete und an ihren Prozessvertreter zurückschickte, von dem es an die Beklagten weitergeleitet wurde. Hierdurch beauftragte die Klägerin die Beklagten insbesondere mit der „Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und Vertretung an den Gläubigerversammlungen betreffend der Nachlassstundung G… AG“ (Anlage K 2).

Der Beklagte zu 1) meldete die Forderung der Klägerin einschließlich entgangenem Gewinns im Nachlassverfahren der G… AG an. Die Forderung der Klägerin wurde vom Sachwalter der G… AG bestritten und ist bis heute nicht anerkannt.

Am 07.11.2011 fand im Nachlassverfahren der G… AG eine Gläubigerversammlung statt, in der den Gläubigern ein Nachlassvertrag mit Forderungsabtretung zur Unterzeichnung, d.h. Zustimmung, vorgelegt wurde. Der Beklagte zu 1) stimmte namens der Klägerin dem Nachlassvertrag mit Forderungsabtretung zu (Anlage K 3).

Die Klägerin erlitt erhebliche Verluste und machte in der Folgezeit deswegen Schadensersatzansprüche gegen die G… AG, die keine Erlaubnis für eine Vermögensverwaltung gemäß § 32 KWG hatte, und deren ehemalige Verwaltungsratsmitglieder bzw. Direktoren vor dem Landgericht Ansbach geltend. Die Klage unter dem Aktenzeichen 3 O 664/11 Fin wurde nach Klagerücknahme gegen eine der Beklagten im Übrigen durch Teilurteil vom 17.12.2013 (Anlage K 1) abgewiesen. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass eventuelle Ansprüche der Klägerin jedenfalls durch ihre Zustimmung zum Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vom 07.01.2011 gemäß Art. 303 SchKG erloschen seien. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Klägerin wirft den Beklagten vor, durch die Zustimmung zum Nachlassvertrag die Rechtswirkung des Art. 303 Abs. 2 SchKG ausgelöst zu haben, so dass gegen die Funktionsträger der G… AG nicht mehr vorgegangen werden konnte. Sie ist der Ansicht, dass die Schadensersatzprozesse gegen diese andernfalls erfolgreich gewesen wären.

Die Klägerin hat beantragt,

  • 1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 35.821,15 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 1.369,78 € eigene außergerichtliche Kosten und 613,50 € Gerichtskosten zu ersetzen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat die Klage wegen seiner fehlenden internationalen Zuständigkeit abgewiesen. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II greife nicht ein. Dabei könne dahin stehen, ob die Klägerin Verbraucherin i.S.d. Vorschrift sei. Denn jedenfalls liege kein „Ausrichten“ der Tätigkeit der Beklagten auf den Wohnsitzstaat der Klägerin mithin keine Verbrauchersache i.S.d. Abschnitts 4 des LugÜ vor. Solches ergebe sich weder aus der Gestaltung der Internetseite der Beklagten noch aus der besonderen Situation der Mandatsanbahnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Klageansprüche weiterverfolgt. Sie meint, das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei dem Rundschreiben vom 03.01.2011 (Anlage K 24) mit der Zusendung der übrigen Vertragsunterlagen (Anlagenkonvolut K 2) um ein Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland i.S.v. Art. 15 Abs. 1 c) 2.Alt. LugÜ II handele. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 07.12.2010, Az.: C-585/09) werde ein breites Spektrum von Tätigkeiten erfasst, das keine „Werbung“ voraussetze. Jedenfalls aber ergebe sich ein Ausrichten aufgrund der Werbemaßnahmen durch die Beklagten, wobei keine Einschränkung auf Werbemaßnahmen für allgemeine Kunden zu erfolgen habe. Vielmehr sei auch ein ausdrückliches Angebot an einen einzelnen Empfänger ausreichend. Die Zwischenschaltung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei dabei unerheblich. Unabhängig vom Zustandekommen der jeweiligen Mandatsverhältnisse sei ein Indiz für das Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland, dass verschiedene Mandanten von den Beklagten vertreten worden seien. Die Initiative des Verbrauchers sei für das Ausrichten i.S.d. Vorschrift unschädlich. Das Begrüßungsschreiben vom 03.01.2011 der Beklagten und die Zusendung der Auftragsformulare rechtfertige jeweils alleine schon die Annahme des Ausrichtens der Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat der Klägerin. Das Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland ergebe sich auch aus dem Internetauftritt der Beklagten. Im Übrigen führt die Berufung zur Begründetheit der Klage aus.

Die Klägerin beantragt,

I. Unter Abänderung des am 01.07.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Ansbach, Az. 2 O 478/14 Rae werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 35.821,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

II. Unter Abänderung des am 01.07.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Ansbach, Az. 2 O 478/14 Rae wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 1.369,78 € eigene außergerichtliche Kosten und 613,50 € Gerichtskosten zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung und hilfsweise für den Fall, dass der Senat das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen annehme, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.

Sie verteidigen das Ersturteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend führen sie aus, der Anwendung des Art. 15 LugÜ II stehe weiter entgegen, dass die Klägerin nicht als Verbraucherin anzusehen sei, da die Gelder, die sie der G… AG übergeben habe, vermutlich ihrer selbständigen gewerblichen Tätigkeit entstammten. Die Klägerin habe zur Herkunft der Gelder keine Angaben gemacht. Sie habe ihre Verbrauchereigenschaft nicht dargelegt und bewiesen. Der fehlende Sachvortrag gehe zu ihren Lasten. Die Parteien hätten deshalb wirksam gemäß Art. 23 Abs. 1 a LugÜ II eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen können, nach der die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich zuständig seien. Das Landgericht sei im Übrigen zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Ausrichten i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II vorliegend nicht gegeben sei. Dies ergebe sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 14/11) aber schon daraus, dass die Klägerin nicht durch die berufliche Tätigkeit der Beklagten zum Vertragsschluss zumindest motiviert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.

B

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage wegen seiner fehlenden Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Für die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung ergibt sich eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht. Die hierfür allein in Betracht kommende Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 LugÜ II greift nicht ein. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob die Klägerin Verbraucherin im Sinne der Vorschriften ist. Denn es liegt jedenfalls kein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten auf den Wohnsitzstaat der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II und daher keine Verbrauchersache i.S.d. Vorschrift vor.

1. Die Beklagten haben ihren Wohnsitz bzw Sitz in der Schweiz. Im Verhältnis zur Schweiz ist die internationale Zuständigkeit im revidierten Luganer Übereinkommen vom 30.10.2007 (LugÜ II) geregelt, das am 1.1.2011 für die Schweiz in Kraft getreten ist (Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., Anh I Art. 1 EuGVVO Rn. 12). Es gilt gemäß Art. 63 Abs. 1 für alle Klagen, die nach dem Inkrafttreten erhoben werden, mithin auch für die hier am 5.5.2014 eingereichte Klage.

Danach sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates zu verklagen (Art. 2 LugÜ II), falls nicht das Abkommen einen Gerichtsstand in einem anderen Mitgliedstaat zulässt (Art. 3 Abs. 1 LugÜ II).

2. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Voraussetzungen der Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II, Art. 16 Abs. 1 LugÜ II, die hier allein eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Ansbach begründen könnten, sind nicht erfüllt.

Danach kann ein Verbraucher eine Klage vor den Gerichten des Vertragsstaates erheben, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, wenn den Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den ein Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 a) und b) der Vorschrift nicht vorliegen und der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche in irgendeinem Wege auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

a) Die Beklagten haben ihre Tätigkeit nicht in irgendeinem Wege auf Deutschland ausgerichtet.

aa) Ein Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II kann dann angenommen werden, wenn der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck bringt, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in diesem Staat herzustellen. Deshalb ist im Fall eines Vertrages zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern in dem anderen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, tätigen wollte (BGH NJW 2015, 2339 Rn. 14; EuGH, Urteil vom 07.12.2010 -C-585/08, NJW 2011, Rn. 75 f) . Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO a.F. (EuGH a.a.O., Rn 93), dem Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II entspricht, folgende Umstände sein: Der internationale Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetre-ferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domainnamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaates der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt.

bb) Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt und zu Recht angenommen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten zu 1) und 2) auf Deutschland vorliegen. Wie die Kammer zutreffend ausführt, ergeben sich diese weder aus der Gestaltung der Internet-Website der Beklagten noch aufgrund der Umstände der Beauftragung der Beklagten durch die Klägerin.

(1) Aufgrund der Gestaltung der Internetseite der Beklagten ist nicht von einem Ausrichten deren Tätigkeit auf Deutschland i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) 2. Alt. LugÜ auszugehen.

Zunächst ist die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht ausreichend. Das gleiche gilt für die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten (EuGH a.a.O. Rn. 77). Die Tätigkeit der Beklagten hatte keinen internationalen Charakter. Zwar enthält die Rubrik „Dienstleistungen“ die Formulierung: „E… Rechtsanwälte vertritt natürliche Personen und Unternehmungen aus der Schweiz und dem Ausland“. Aus der nachfolgenden Angabe: „Unsere Anwälte sind vor allen Gerichten der Schweiz zugelassen “ ergibt sich aber, dass die Tätigkeit auf das Schweizer Rechtssystem und damit eine Tätigkeit in der Schweiz ausgerichtet ist. Die unter der Überschrift „Kontakt“ abgebildete Anfahrtskizze enthält nur einen Auszug aus der Züricher Stadtkarte und keine Beschreibung von Deutschland aus. Auf die Verwendung der deutschen Sprache kommt es nicht an, da diese in der Schweiz die üblicherweise verwendete Sprache ist (EuGH a.a.O. Rn. 94). Aus der Angabe der internationalen Vorwahl bzw. der Verwendung der Top-Level-Domain „com“ kann eine Ausrichtung auf Deutschland ebenfalls nicht hergeleitet werden. Wie das Landgerichts Frankenthal in einem Parallelver fahren (Urteil vom 09.03.2015, Az.: 4 O 392/14,vom Beklagtenvertreter vorgelegt) zutreffend ausführt, kann die Angabe der internationalen Vorwahl zum einen auch der Kontaktaufnahme durch schweizerische Verbraucher, die sich im Ausland aufhalten, dienen, zum anderen dem Bestreben, erheblichen Geschäftsbetrieb zu suggerieren, nicht aber zwangsläufig den bewussten Ent-schluss zur Ansprache von Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten zum Ausdruck zu bringen. Die Verwendung der Top-Level-Domain „com“ nimmt allgemein auf eine Firma Bezug, ohne auf einen Geschäftsabschluss speziell mit deutschen Kunden abzuzielen. Nach einer Gesamtschau der genannten Umstände ist daher aufgrund des Internetauftritts nicht von einem Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland auszugehen.

(2) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich auch im Zusammenhang mit dem Rundschreiben vom 03.01.2011 und der Zusendung der übrigen Vertragsunterlagen kein Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland.

Es handelt sich hierbei nicht um eine entsprechende Werbemaßnahme der Beklagten. Insofern folgt der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in einem Parallelverfahren (Urteil vom 22.12.2015, Az.: 12 U 91/15, Anlage BB 7), wonach ein Werben und Ausrichten nur dann gegeben ist, wenn der Vertragspartner „allgemein Kunden ansprechen“ möchte und nicht nur „gezielt bestimmte Einzelpersonen“, wie vorliegend. Das OLG Stuttgart (Urteil S. 13 ff) hat hierzu ausgeführt:

„Gezielt bestimmte „Einzelpersonen“ und gleichzeitig „allgemein Kunden“ spricht zwar auch derjenige an, der eine bestimmte Gruppe von Interessenten für seine Werbung aussucht. Es ist der Werbung immanent, dass gerade eine bestimmte Zielgruppe erreicht werden soll…Andererseits ist vorliegend zu beachten, dass das Schreiben im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zwischen dem Kläger und der in vertretenen Kanzlei B… ihm „persönlich/vertraulich“ überlassen und zuvor zwischen ihren Anwälten und der Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) über die Möglichkeit einer Vertretung der Mandanten der Klägervertreter verhandelt wurde, um auch von Seiten der Klägervertreter die Interessen ihres eigenen Mandanten wahrzunehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich diese Schreiben an bereits konkretisierte - wenn auch den Beklagten namentlich noch nicht bekannte - Personen gerichtet haben, mit denen der Vertragsschluss faktisch - wenn auch rechtlich noch nicht bindend - über die Klägervertreter ausgehandelt war und nur noch des formalen Vollzugs durch die Unterschrift des Mandanten bedurfte. Das Schreiben vom 03.01.2011 kann deshalb im Ergebnis nicht als gewöhnliches Werbeschreiben angesehen werden.

Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Kanzlei der Beklagten zu Ziffer 1) und 2) ihre Tätigkeit bereits vor der entwaigen Werbung des Klägers auf irgendeinem Wege auf Deutschland ausgerichtet hatte. Allein das etwaige Werbeschreiben an die Klägerin genügt ebenso wenig, wie die Übersendung der Vertragsunterlagen, die diesem beigefügt waren.

Aus dem Schreiben vom 03.01.2011 geht zwar hervor, dass die Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) bereits seit Jahren „gemeinsam geschädigte Anleger der Unternehmung G… AG“ vertreten hat. Die Kanzlei B…, die Klägervertreter, stellt unzweifelhaft eine in Deutschland gelegene Kanzlei dar und vertritt nach den Umständen die deutschen Anleger, die Vermögen bei der G… AG angelegt haben. Es ist allerdings weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Zusammenarbeit in einer Weise erfolgt ist, die über das bloße „Doing-Business“ hinaus ein „gezieltes“ (vgl. hierzu insb. BGH NJW 2015, 2339 Rn. 13) auf Deutschland ausgerichtetes Marketing erkennen lässt. Unterstellt, die Kanzlei der Beklagten Ziffer 1) und 2) hätte in der Vergangenheit nicht nur die unstreitig durchgeführten Vollstreckungsverfahren, sondern auch weitere Mandante über die Kanzlei der Klägervertreter erhalten und sogar direkt mit diesen Mandanten abgerechnet, wie der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz behauptet, wäre hieraus noch nicht zu ersehen, dass die Mandate nicht nur aufgrund einer Empfehlung der Klägervertreter für ihre eigenen Mandanten zustande gekommen sind. Dies würde ein bloßes „Doing-Business“ auf Seiten der Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) begründen.

Auch aus der E-Mail der Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) vom 23.11.2010 (Anlage K 6) geht nicht hervor, in welcher Weise die beklagten Anwälte zuvor mit der Kanzlei B… zusammengearbeitet und gegebenenfalls Kunden geworben haben. Es kann damit derzeit nicht festgestellt werden, ob lediglich ein „Doing-Business“ oder ein „gezieltes“, auf Deutschland ausgerichtetes Marketing zuvor betrieben wurde."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an.

cc) Der Senat stimmt dem Oberlandesgericht in der zitierten Entscheidung auch darin zu, dass insoweit ohne Bedeutung ist, dass die Initiative für den Vertragsschluss mit der Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) von den Anwälten der Klägerin ausging und der Vertragsschluss mit veranlasst wurde durch die Aktivitäten Dritter, nämlich die Empfehlung der Kanzlei B… und den Umstand, dass die Klägerin die Unterlagen auf deren Initiative erhielt. Unerheblich ist ferner, ob die Klägerin durch das Werbeschreiben zum Vertragsschluss mit den beklagten Anwälten motiviert wurde, da eine Kausalität der Werbetätigkeit für den Vertragsschluss nicht erforderlich ist. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart unter II. b. (1) und (a), Seite 15 f. Bezug und macht sich diese zu eigen.

b) Da der Verbrauchergerichtstand bereits mangels eines Ausrichtens i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II nicht geben ist, kann der Senat die Frage offenlassen, ob die insofern beweispflichtige (Gei-mer in Zöller a.a.O. Art. 17 EuGVVO, Rn. 6) Klägerin auch als Verbraucherin i. S. der Vorschrift angesehen werden kann.

II. Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Streitfall gibt nach der Entscheidung des OLG Stuttgart Anlass, die Kriterien für das Merkmal des Ausrichtens i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II im Zusammenhang mit Fällen wie vorliegend näher zu bestimmen. Im Hinblick hierauf wird auch im hiesigen Verfahren die Revision zugelassen.

Tenor

Zur vorläufigen Würdigung der Sach- und Rechtslage aus Sicht des Senats wird den Parteien mitgeteilt:

Gründe

 
I.
Die Kläger, die ihren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Heilbronn haben, nehmen die beklagte Schweizer Bank auf Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens für ein Kapitalanlagegeschäft in Anspruch.
Zwischen den Parteien ist die Frage der internationalen Zuständigkeit umstritten, welche die Beklagte in I. Instanz gerügt hat.
Auf Empfehlung des Anlageberaters R..., der mit der BB...F... zusammenarbeitet, für welche der Zeuge G... sowie Herr B... tätig sind, beabsichtigten die Kläger, frei gewordene Gelder, welche aus der Auflösung von Lebensversicherungen und eines Bausparvertrags resultierten, in verschiedene Fondsanlagen zu investieren. Die BB...F... ist ein deutsches Anlageberatungsunternehmen. Zum Abschluss des Kapitalanlagevertrags und der Depoteröffnung begaben sich die Kläger in Begleitung der Zeugen R... und G... am 22.01.2007 in die Filiale der Beklagten in S.../Schweiz. Die Beklagte stellte hierzu den Klägern ein Fremdkapitaldarlehen in Schweizer Franken i. H. v. 247.400,00 CHF zur Verfügung und eröffnete das Depot zugunsten der Kläger. Vor Abschluss des Kapitalanlagevertrages bestand zwischen den Klägern und der Beklagten keinerlei Geschäftskontakt.
Die Kläger behaupten, dass sich die Zeugen R... und G... anlässlich des Abschlusses des Kapitalanlagevertrages in der Filiale der Beklagten mit deren Mitarbeiter R... geduzt hätten und der Abschluss des Kapitalanlage- und Depoteröffnungsvertrages bereits vollständig vorbereitet gewesen sei, woraus zu schließen sei, dass zwischen der BB...F... und der Beklagten ein geschäftlicher Kontakt bestanden habe.
Des Weiteren hab die Kläger vorgetragen, dass der Kundenberater der Beklagten, Herr R..., sie auf eigene Initiative hin im Jahr 2008 in Deutschland besucht habe. Anlässlich dieses Besuches sei es zu einem weiteren Vertragsschluss gekommen, bei dem die Kläger Werte aus ihrem Depot bei der Beklagten verkauft und bei einer englischen Lebensversicherung angelegt hätten. Die Beklagte hingegen bestreitet einen persönlichen Kundenbesuch durch den Mitarbeiter R... bei den Klägern. Sie behauptet, dass der erneute Vertragsschluss ausschließlich auf Bestreben der Kläger und fernmündlich erfolgt sei.
Aufgrund der vom Landgericht im Anschluss an die entsprechende Aussage des Zeugen G... verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, steht fest, dass die Beklagte mittels einer vor dem streitgegenständlichen Vertragsabschluss organisierten Bodensee-Dampfschifffahrt Kontakt zu verschiedenen Volks- und Raiffeisenbanken sowie zu den Mitarbeitern der BB...F..., B... und G... hergestellt hat, die in die Verhandlungen zwischen den Klägern und der Beklagten eingebunden waren. Anlässlich dieser Einladung wurden dem Zeugen G... die Mechanismen der Hebelgeschäfte plausibel gemacht. Dabei seien auch die Darlehenskonditionen der Beklagten gegenüber zu vermittelnden Endkunden der BB...F... dargestellt worden. Zudem gab der Zeuge R... an, dass die BB...F... der Beklagten neben dem streitgegenständlichen Anlagegeschäfte drei bis vier weitere Kunden aus Deutschland vermittelt hat.
Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit mit der Begründung verneint, dass die Beklagte nicht mit unmittelbarer Wirkung gegenüber den Klägern tätig geworden sei. Den vor Abschluss des Kapitalanlagegeschäfts vorgelagerten Marketingmaßnahmen der Beklagten anlässlich der Bodensee-Dampfschifffahrt würden das erforderliche Wirkungspotential fehlen. Insofern läge kein Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf den Sitzstaat der Kläger vor.
II.
1.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Landgericht Heilbronn international nach Art. 15 Abs. 1 c, Art. 16 Abs. 1 Fall 2 Luganer Übereinkommen zuständig.
a) Da das Luganer Übereinkommen in der Fassung vom 30. Oktober 2010 keine Regelungen zu den Anforderungen an den klägerischen Vortrag zur Darlegung der internationalen Zuständigkeit enthält, richtet sich die Darlegungslast nach deutschem internationalem Zivilprozessrecht. Hierfür ist es ausreichend, wenn die Kläger vertragliche Ansprüche i. S. d. Art. 15 Abs. 1 Luganer Übereinkommen schlüssig behaupten. Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c) Luganer Übereinkommen ist nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinne erforderlich. Vielmehr liegen vertragliche Ansprüche jedenfalls dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist. Der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c) Luganer Übereinkommen ist i. d. S. eröffnet, wenn eine Partei ein verbindliches Angebot macht, das hinsichtlich seines Gegenstandes und seines Umfanges so klar und präzise ist, dass eine Vertragsbeziehung, wie sie die Norm voraussetzt, entstehen kann. Ausreichend ist hierbei eine - aus der maßgeblichen Empfängersicht - einseitige Verpflichtung des Gewerbetreibenden, eine wie auch immer geartete rechtliche Verpflichtung des Verbrauchers ist hingegen nicht notwendig. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist vom nationalen Gericht zu beurteilen.
10 
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte richtete den Klägern einerseits ein Depotkonto ein und stellte andererseits den Klägern zur Finanzierung des Anlagegeschäfts das erforderliche Fremdwährungsdarlehen zur Verfügung.
11 
b) Der in Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c) Luganer Übereinkommen geforderte räumliche Bezug des Vertrags zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers ist ebenfalls gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte mit dem klägerseits behaupteten - von der Beklagten bestrittenen - Kundenbesuch durch den Kundenberater der Beklagten, Herrn R..., im Jahre 2008 eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt hat. Jedenfalls war die berufliche Tätigkeit der Beklagten bereits vor dem streitgegenständlichen Vertragsabschluss auf die Bundesrepublik Deutschland „ausgerichtet“. Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c) Luganer Übereinkommen erweitert gegenüber der Vorgängervorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 den Anwendungsbereich für Verbraucherklagen auf Fälle, in denen der Vertragspartner seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers lediglich ausgerichtet hat. Veranlasst worden ist diese Erweiterung durch den Wunsch, auch Verträge zu erfassen, die über eine vom Unternehmer unterhaltene aktive Internetseite abgeschlossen werden, beschränkt sich jedoch nicht auf solche Vorgänge (BGH, Urteil v. 30.03.2006 ‒ VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 28 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des EuGH, nach welcher auch der Begriff des „Ausrichtens“ zur Parallelvorschrift der EuGVVO autonom ausgelegt werden muss (NJW 2011, 505 Rn. 55), umfasst Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c) Luganer Übereinkommen gegenüber der Vorgängerregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, die noch ein ausdrückliches Angebot und „Werbung des Gewerbetreibenden“ vorausgesetzt hatte, im Interesse der Stärkung des Verbraucherschutzes ein breiteres Spektrum an Tätigkeiten.
12 
Voraussetzung ist jeweils, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern im Wohnsitz-Mitgliedsstaat des Verbrauchers herzustellen, also zum Vertragsschluss mit diesen bereit zu sein. Der Begriff des „Ausrichtens“ ist daher tendenziell weit zu verstehen. Er bezieht sich auf des Anbieters eigene Marketingstrategie und die zu deren Umsetzung eingesetzten Mittel (vgl. Mankowski, IPRax 2009, S. 238).
13 
Mit der Einladung verschiedener Volks- und Raiffeisenbanken sowie der BB...F... zu einer Bodensee-Dampfschifffahrt, verbunden mit Informationen zu Hebelgeschäften und Produkten der Beklagten, insbesondere den Darlehenskonditionen für Fremdwährungskredite, hat die Beklagte den Impuls gesetzt, den deutschen Markt über Vermittler zu erschließen. Diese Marketingmaßnahme ist ausreichend, um Kontakte zu potentiellen Endkunden herzustellen. Denn die Kontaktaufnahme zu ausländischen Anlageberatungsunternehmen und Kreditinstituten stellt bereits eine auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete absatzfördernde Handlung der eigenen Produkte dar. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht zwar ein bloßes „Doing-Business“ nicht aus (OGH, Beschl. v. 08.09.2009, ZIP 2010, 1154, 1155). So genügen das einmalige Versenden von Katalogen an Einzelpersonen ebenso wenig wie eine Empfehlung durch Bekannte oder das Bereithalten von Formularen des späteren Vertragspartners zur Ausfüllung durch den vom Verbraucher eingeschalteten Vermittler. Hier knüpfte die Beklagte jedoch gezielt Kontakte zu deutschen Kreditinstituten und Anlageberatungsunternehmen, um Verbrauchern in Deutschland letztlich Fremdwährungsdarlehen anzubieten. Diese Kontaktanbahnung ist mehr als ein „doing-business“ und stellt sich als absatzfördernde Handlung zur eigenen Kreditgewährung gegenüber Endkunden dar.
14 
c) Art. 15 Abs. 1 c Luganer Übereinkommen fordert - im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung - nicht, dass der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen in seinem Wohnsitzstaat vorgenommen haben muss. Der Ort des Vertragsschlusses, hier in der Schweiz, ist daher nicht relevant.
2.
15 
Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c, Art. 16 Abs. 1 Fall 2 Luganer Übereinkommen sind insofern gegeben. Die von der Beklagten angeführte Gerichtsstandsvereinbarung bleibt daher gem. Art. 17, 23 Abs. 5 Luganer Übereinkommen ohne Wirkung. Das Landgericht Heilbronn ist zur Entscheidung in der Sache international berufen.
III.
16 
Da das Landgericht Heilbronn seine Entscheidung auf die Frage der internationalen Zuständigkeit beschränkt und diese zu Unrecht verneint hat, wird beiden Parteien anheimgestellt, einen Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu stellen. In diesem Fall ist - da sich das Landgericht mit dem Rechtsstreit in der Sache gar nicht auseinandergesetzt hat - beabsichtigt, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es aus Sicht des Senats in diesem Fall nicht. Es wird deshalb angeregt, dass die Parteien ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilen und aus Kostengründen auf die Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe - die im Wesentlichen auf die Wiederholung der Ausführungen dieses Beschlusses hinauslaufen würden - verzichten.
17 
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. September 2014.
14
cc) Es reicht vielmehr aus, wenn der Kläger vertragliche Ansprüche im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO schlüssig behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13). Das ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist bei autonomer Auslegung des Vertragsbegriffs im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands im Sinne der EuGVVO nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn erforderlich (so zu Art. 13 Abs. 1 LugÜ I: BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 32). Vielmehr liegen bei autonomer Auslegung - wie der EuGH im Rahmen der Auslegung des Vertragsbegriffs in Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774; im Folgenden: EuGVÜ) und in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ausgeführt hat - vertragliche Ansprüche (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist (EuGH, Slg. 1998, I-6511 Rn. 15, 17; NJW 2005, 811 Rn. 51; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13). Der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO ist in diesem Sinne eröffnet, wenn eine Partei ein verbindliches Angebot macht, das hinsichtlich seines Gegenstandes und seines Umfangs so klar und präzise ist, dass eine Vertragsbeziehung, wie sie die Norm voraussetzt, entstehen kann (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 54). Die Partei muss nur ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, im Fall einer Annahme durch die andere Partei an ihre Verbindlichkeit gebunden zu sein (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 55). Ausreichend ist hierbei eine - aus der maßgeblichen Empfängersicht (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 60; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 20) - einseitige Verpflichtung des Gewerbetreibenden, eine wie auch immer geartete rechtliche Verpflichtung des Verbrauchers ist hingegen nicht notwendig (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 54; so auch Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 2; Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 9, Art. 15 Rn. 6; Staudinger/ Magnus, BGB, Bearb. 2011, Art. 6 Rom I-VO Rn. 63; Bach, IHR 2010, 17, 19, 22). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist nach der Rechtsprechung des EuGH vom nationalen Gericht zu beurteilen (EuGH, Slg.2009, I-3961 Rn. 55); es ist - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann. Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung ver- tretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 21 mwN).
39
Der autonom auszulegende Begriff des Ausrichtens im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO ist zwar weiter gefasst als der der Vorgängernorm des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EuGVÜ (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 59). Während dort nur auf die Varianten des ausdrücklichen Angebots und der Werbung abgestellt wurde, erfasst Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO wegen der Formulierung "auf irgend einem Wege" nunmehr ein insgesamt breiteres Spektrum an Tätigkeiten (aaO, Rn. 61). Tatbestandsvoraussetzung ist aber weiterhin, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers herzustellen, also zum Vertragsschluss mit diesen bereit zu sein (aaO, Rn. 75 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 25 und 27 und vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, WM 2012, 36 Rn. 21). Auch dies ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte vorvertraglich durch ein Handeln der Klägerin in seinem Wohnsitzstaat zur geschäftlichen Kontaktaufnahme veranlasst worden ist. Allein die jeweils per Telefax veranlasste Übermittlung der Vertragsformulare vom Sitz der Klägerin an den Wohnsitz des Beklagten reicht dafür, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht aus, da die Vertragstexte zu dieser Zeit bereits ausformuliert vorlagen und es einen früheren, den Vertragsschluss vorbereitenden Kontakt gegeben haben muss. Dass es dazu aufgrund eines vertragsanbahnenden, insbesondere werbenden Verhaltens der Klägerin in Frankreich gekommen ist, hat der Beklagte nicht behauptet.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

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Der autonom auszulegende Begriff des Ausrichtens im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO ist zwar weiter gefasst als der der Vorgängernorm des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EuGVÜ (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 59). Während dort nur auf die Varianten des ausdrücklichen Angebots und der Werbung abgestellt wurde, erfasst Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO wegen der Formulierung "auf irgend einem Wege" nunmehr ein insgesamt breiteres Spektrum an Tätigkeiten (aaO, Rn. 61). Tatbestandsvoraussetzung ist aber weiterhin, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers herzustellen, also zum Vertragsschluss mit diesen bereit zu sein (aaO, Rn. 75 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 25 und 27 und vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, WM 2012, 36 Rn. 21). Auch dies ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte vorvertraglich durch ein Handeln der Klägerin in seinem Wohnsitzstaat zur geschäftlichen Kontaktaufnahme veranlasst worden ist. Allein die jeweils per Telefax veranlasste Übermittlung der Vertragsformulare vom Sitz der Klägerin an den Wohnsitz des Beklagten reicht dafür, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht aus, da die Vertragstexte zu dieser Zeit bereits ausformuliert vorlagen und es einen früheren, den Vertragsschluss vorbereitenden Kontakt gegeben haben muss. Dass es dazu aufgrund eines vertragsanbahnenden, insbesondere werbenden Verhaltens der Klägerin in Frankreich gekommen ist, hat der Beklagte nicht behauptet.
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Für die Auslegung gelten dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), der EuGVVO und des LugÜ I, da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet haben (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; vgl. zum LugÜ I Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10; vgl. EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - 1/03, Slg. 2006 S. I-1145 Rn. 19). Dabei ist zu beachten, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10 Rn. 17; vgl. zum EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00, Slg. 2002 S. I-6367, Gabriel Rn. 37; vom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02, Slg. 2005 S. I-499, Engler, Rn. 33; zur EuGVVO: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - Rs. C-585/08, NJW 2011, 505 Rn. 55).

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 01.07.2015, Az. 2 O 478/14 Rae, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil des Landgerichts Ansbach und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110%o des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.821,15 € festgesetzt.

Gründe

A

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung geltend. Bei den Beklagten zu 1) und 2) handelt es sich um schweizerische Rechtsanwälte, die mit Datum vom 07.06.2011 die Beklagte zu 3) gründeten.

Die Klägerin hatte am 25.07.2002 mit der inzwischen insolventen G… AG (im Folgenden: G… AG), einer schweizerischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen und an diese verschiedene Zahlungen geleistet. Der G… AG wurde nach schweizerischem Recht Nachlassstundung gewährt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der neben dieser auch eine Vielzahl weiterer Anleger der G… AG vertrat und bereits seit einigen Jahren mit der Kanzlei der Beklagten zusammenarbeitete, fragte beim Beklagten zu 1) Ende 2010 an, ob dieser die Mandanten auch im Nachlassverfahren vertreten würde. Mit E-Mail vom 03.01.2011 (Anlage K 46) übersandte dieser sodann an den Klägervertreter unter dem Betreff „G… Nachlassstundung“ Auftrag, Vollmacht und „ein Rundschreiben an Klienten“ (Anlage K 24). Das Formular für den Auftrag wurde an die Klägerin versandt, die es mit Datum 18.03.2011 unterzeichnete und an ihren Prozessvertreter zurückschickte, von dem es an die Beklagten weitergeleitet wurde. Hierdurch beauftragte die Klägerin die Beklagten insbesondere mit der „Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und Vertretung an den Gläubigerversammlungen betreffend der Nachlassstundung G… AG“ (Anlage K 2).

Der Beklagte zu 1) meldete die Forderung der Klägerin einschließlich entgangenem Gewinns im Nachlassverfahren der G… AG an. Die Forderung der Klägerin wurde vom Sachwalter der G… AG bestritten und ist bis heute nicht anerkannt.

Am 07.11.2011 fand im Nachlassverfahren der G… AG eine Gläubigerversammlung statt, in der den Gläubigern ein Nachlassvertrag mit Forderungsabtretung zur Unterzeichnung, d.h. Zustimmung, vorgelegt wurde. Der Beklagte zu 1) stimmte namens der Klägerin dem Nachlassvertrag mit Forderungsabtretung zu (Anlage K 3).

Die Klägerin erlitt erhebliche Verluste und machte in der Folgezeit deswegen Schadensersatzansprüche gegen die G… AG, die keine Erlaubnis für eine Vermögensverwaltung gemäß § 32 KWG hatte, und deren ehemalige Verwaltungsratsmitglieder bzw. Direktoren vor dem Landgericht Ansbach geltend. Die Klage unter dem Aktenzeichen 3 O 664/11 Fin wurde nach Klagerücknahme gegen eine der Beklagten im Übrigen durch Teilurteil vom 17.12.2013 (Anlage K 1) abgewiesen. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass eventuelle Ansprüche der Klägerin jedenfalls durch ihre Zustimmung zum Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vom 07.01.2011 gemäß Art. 303 SchKG erloschen seien. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Klägerin wirft den Beklagten vor, durch die Zustimmung zum Nachlassvertrag die Rechtswirkung des Art. 303 Abs. 2 SchKG ausgelöst zu haben, so dass gegen die Funktionsträger der G… AG nicht mehr vorgegangen werden konnte. Sie ist der Ansicht, dass die Schadensersatzprozesse gegen diese andernfalls erfolgreich gewesen wären.

Die Klägerin hat beantragt,

  • 1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 35.821,15 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 1.369,78 € eigene außergerichtliche Kosten und 613,50 € Gerichtskosten zu ersetzen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat die Klage wegen seiner fehlenden internationalen Zuständigkeit abgewiesen. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II greife nicht ein. Dabei könne dahin stehen, ob die Klägerin Verbraucherin i.S.d. Vorschrift sei. Denn jedenfalls liege kein „Ausrichten“ der Tätigkeit der Beklagten auf den Wohnsitzstaat der Klägerin mithin keine Verbrauchersache i.S.d. Abschnitts 4 des LugÜ vor. Solches ergebe sich weder aus der Gestaltung der Internetseite der Beklagten noch aus der besonderen Situation der Mandatsanbahnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Klageansprüche weiterverfolgt. Sie meint, das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei dem Rundschreiben vom 03.01.2011 (Anlage K 24) mit der Zusendung der übrigen Vertragsunterlagen (Anlagenkonvolut K 2) um ein Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland i.S.v. Art. 15 Abs. 1 c) 2.Alt. LugÜ II handele. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 07.12.2010, Az.: C-585/09) werde ein breites Spektrum von Tätigkeiten erfasst, das keine „Werbung“ voraussetze. Jedenfalls aber ergebe sich ein Ausrichten aufgrund der Werbemaßnahmen durch die Beklagten, wobei keine Einschränkung auf Werbemaßnahmen für allgemeine Kunden zu erfolgen habe. Vielmehr sei auch ein ausdrückliches Angebot an einen einzelnen Empfänger ausreichend. Die Zwischenschaltung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei dabei unerheblich. Unabhängig vom Zustandekommen der jeweiligen Mandatsverhältnisse sei ein Indiz für das Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland, dass verschiedene Mandanten von den Beklagten vertreten worden seien. Die Initiative des Verbrauchers sei für das Ausrichten i.S.d. Vorschrift unschädlich. Das Begrüßungsschreiben vom 03.01.2011 der Beklagten und die Zusendung der Auftragsformulare rechtfertige jeweils alleine schon die Annahme des Ausrichtens der Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat der Klägerin. Das Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland ergebe sich auch aus dem Internetauftritt der Beklagten. Im Übrigen führt die Berufung zur Begründetheit der Klage aus.

Die Klägerin beantragt,

I. Unter Abänderung des am 01.07.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Ansbach, Az. 2 O 478/14 Rae werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 35.821,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

II. Unter Abänderung des am 01.07.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Ansbach, Az. 2 O 478/14 Rae wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 1.369,78 € eigene außergerichtliche Kosten und 613,50 € Gerichtskosten zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung und hilfsweise für den Fall, dass der Senat das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen annehme, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.

Sie verteidigen das Ersturteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend führen sie aus, der Anwendung des Art. 15 LugÜ II stehe weiter entgegen, dass die Klägerin nicht als Verbraucherin anzusehen sei, da die Gelder, die sie der G… AG übergeben habe, vermutlich ihrer selbständigen gewerblichen Tätigkeit entstammten. Die Klägerin habe zur Herkunft der Gelder keine Angaben gemacht. Sie habe ihre Verbrauchereigenschaft nicht dargelegt und bewiesen. Der fehlende Sachvortrag gehe zu ihren Lasten. Die Parteien hätten deshalb wirksam gemäß Art. 23 Abs. 1 a LugÜ II eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen können, nach der die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich zuständig seien. Das Landgericht sei im Übrigen zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Ausrichten i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II vorliegend nicht gegeben sei. Dies ergebe sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 14/11) aber schon daraus, dass die Klägerin nicht durch die berufliche Tätigkeit der Beklagten zum Vertragsschluss zumindest motiviert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.

B

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage wegen seiner fehlenden Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Für die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung ergibt sich eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht. Die hierfür allein in Betracht kommende Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 LugÜ II greift nicht ein. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob die Klägerin Verbraucherin im Sinne der Vorschriften ist. Denn es liegt jedenfalls kein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten auf den Wohnsitzstaat der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II und daher keine Verbrauchersache i.S.d. Vorschrift vor.

1. Die Beklagten haben ihren Wohnsitz bzw Sitz in der Schweiz. Im Verhältnis zur Schweiz ist die internationale Zuständigkeit im revidierten Luganer Übereinkommen vom 30.10.2007 (LugÜ II) geregelt, das am 1.1.2011 für die Schweiz in Kraft getreten ist (Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., Anh I Art. 1 EuGVVO Rn. 12). Es gilt gemäß Art. 63 Abs. 1 für alle Klagen, die nach dem Inkrafttreten erhoben werden, mithin auch für die hier am 5.5.2014 eingereichte Klage.

Danach sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates zu verklagen (Art. 2 LugÜ II), falls nicht das Abkommen einen Gerichtsstand in einem anderen Mitgliedstaat zulässt (Art. 3 Abs. 1 LugÜ II).

2. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Voraussetzungen der Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II, Art. 16 Abs. 1 LugÜ II, die hier allein eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Ansbach begründen könnten, sind nicht erfüllt.

Danach kann ein Verbraucher eine Klage vor den Gerichten des Vertragsstaates erheben, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, wenn den Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den ein Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 a) und b) der Vorschrift nicht vorliegen und der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche in irgendeinem Wege auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

a) Die Beklagten haben ihre Tätigkeit nicht in irgendeinem Wege auf Deutschland ausgerichtet.

aa) Ein Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II kann dann angenommen werden, wenn der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck bringt, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in diesem Staat herzustellen. Deshalb ist im Fall eines Vertrages zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern in dem anderen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, tätigen wollte (BGH NJW 2015, 2339 Rn. 14; EuGH, Urteil vom 07.12.2010 -C-585/08, NJW 2011, Rn. 75 f) . Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO a.F. (EuGH a.a.O., Rn 93), dem Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II entspricht, folgende Umstände sein: Der internationale Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetre-ferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domainnamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaates der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt.

bb) Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt und zu Recht angenommen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten zu 1) und 2) auf Deutschland vorliegen. Wie die Kammer zutreffend ausführt, ergeben sich diese weder aus der Gestaltung der Internet-Website der Beklagten noch aufgrund der Umstände der Beauftragung der Beklagten durch die Klägerin.

(1) Aufgrund der Gestaltung der Internetseite der Beklagten ist nicht von einem Ausrichten deren Tätigkeit auf Deutschland i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) 2. Alt. LugÜ auszugehen.

Zunächst ist die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht ausreichend. Das gleiche gilt für die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten (EuGH a.a.O. Rn. 77). Die Tätigkeit der Beklagten hatte keinen internationalen Charakter. Zwar enthält die Rubrik „Dienstleistungen“ die Formulierung: „E… Rechtsanwälte vertritt natürliche Personen und Unternehmungen aus der Schweiz und dem Ausland“. Aus der nachfolgenden Angabe: „Unsere Anwälte sind vor allen Gerichten der Schweiz zugelassen “ ergibt sich aber, dass die Tätigkeit auf das Schweizer Rechtssystem und damit eine Tätigkeit in der Schweiz ausgerichtet ist. Die unter der Überschrift „Kontakt“ abgebildete Anfahrtskizze enthält nur einen Auszug aus der Züricher Stadtkarte und keine Beschreibung von Deutschland aus. Auf die Verwendung der deutschen Sprache kommt es nicht an, da diese in der Schweiz die üblicherweise verwendete Sprache ist (EuGH a.a.O. Rn. 94). Aus der Angabe der internationalen Vorwahl bzw. der Verwendung der Top-Level-Domain „com“ kann eine Ausrichtung auf Deutschland ebenfalls nicht hergeleitet werden. Wie das Landgerichts Frankenthal in einem Parallelver fahren (Urteil vom 09.03.2015, Az.: 4 O 392/14,vom Beklagtenvertreter vorgelegt) zutreffend ausführt, kann die Angabe der internationalen Vorwahl zum einen auch der Kontaktaufnahme durch schweizerische Verbraucher, die sich im Ausland aufhalten, dienen, zum anderen dem Bestreben, erheblichen Geschäftsbetrieb zu suggerieren, nicht aber zwangsläufig den bewussten Ent-schluss zur Ansprache von Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten zum Ausdruck zu bringen. Die Verwendung der Top-Level-Domain „com“ nimmt allgemein auf eine Firma Bezug, ohne auf einen Geschäftsabschluss speziell mit deutschen Kunden abzuzielen. Nach einer Gesamtschau der genannten Umstände ist daher aufgrund des Internetauftritts nicht von einem Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland auszugehen.

(2) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich auch im Zusammenhang mit dem Rundschreiben vom 03.01.2011 und der Zusendung der übrigen Vertragsunterlagen kein Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland.

Es handelt sich hierbei nicht um eine entsprechende Werbemaßnahme der Beklagten. Insofern folgt der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in einem Parallelverfahren (Urteil vom 22.12.2015, Az.: 12 U 91/15, Anlage BB 7), wonach ein Werben und Ausrichten nur dann gegeben ist, wenn der Vertragspartner „allgemein Kunden ansprechen“ möchte und nicht nur „gezielt bestimmte Einzelpersonen“, wie vorliegend. Das OLG Stuttgart (Urteil S. 13 ff) hat hierzu ausgeführt:

„Gezielt bestimmte „Einzelpersonen“ und gleichzeitig „allgemein Kunden“ spricht zwar auch derjenige an, der eine bestimmte Gruppe von Interessenten für seine Werbung aussucht. Es ist der Werbung immanent, dass gerade eine bestimmte Zielgruppe erreicht werden soll…Andererseits ist vorliegend zu beachten, dass das Schreiben im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zwischen dem Kläger und der in vertretenen Kanzlei B… ihm „persönlich/vertraulich“ überlassen und zuvor zwischen ihren Anwälten und der Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) über die Möglichkeit einer Vertretung der Mandanten der Klägervertreter verhandelt wurde, um auch von Seiten der Klägervertreter die Interessen ihres eigenen Mandanten wahrzunehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich diese Schreiben an bereits konkretisierte - wenn auch den Beklagten namentlich noch nicht bekannte - Personen gerichtet haben, mit denen der Vertragsschluss faktisch - wenn auch rechtlich noch nicht bindend - über die Klägervertreter ausgehandelt war und nur noch des formalen Vollzugs durch die Unterschrift des Mandanten bedurfte. Das Schreiben vom 03.01.2011 kann deshalb im Ergebnis nicht als gewöhnliches Werbeschreiben angesehen werden.

Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Kanzlei der Beklagten zu Ziffer 1) und 2) ihre Tätigkeit bereits vor der entwaigen Werbung des Klägers auf irgendeinem Wege auf Deutschland ausgerichtet hatte. Allein das etwaige Werbeschreiben an die Klägerin genügt ebenso wenig, wie die Übersendung der Vertragsunterlagen, die diesem beigefügt waren.

Aus dem Schreiben vom 03.01.2011 geht zwar hervor, dass die Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) bereits seit Jahren „gemeinsam geschädigte Anleger der Unternehmung G… AG“ vertreten hat. Die Kanzlei B…, die Klägervertreter, stellt unzweifelhaft eine in Deutschland gelegene Kanzlei dar und vertritt nach den Umständen die deutschen Anleger, die Vermögen bei der G… AG angelegt haben. Es ist allerdings weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Zusammenarbeit in einer Weise erfolgt ist, die über das bloße „Doing-Business“ hinaus ein „gezieltes“ (vgl. hierzu insb. BGH NJW 2015, 2339 Rn. 13) auf Deutschland ausgerichtetes Marketing erkennen lässt. Unterstellt, die Kanzlei der Beklagten Ziffer 1) und 2) hätte in der Vergangenheit nicht nur die unstreitig durchgeführten Vollstreckungsverfahren, sondern auch weitere Mandante über die Kanzlei der Klägervertreter erhalten und sogar direkt mit diesen Mandanten abgerechnet, wie der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz behauptet, wäre hieraus noch nicht zu ersehen, dass die Mandate nicht nur aufgrund einer Empfehlung der Klägervertreter für ihre eigenen Mandanten zustande gekommen sind. Dies würde ein bloßes „Doing-Business“ auf Seiten der Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) begründen.

Auch aus der E-Mail der Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) vom 23.11.2010 (Anlage K 6) geht nicht hervor, in welcher Weise die beklagten Anwälte zuvor mit der Kanzlei B… zusammengearbeitet und gegebenenfalls Kunden geworben haben. Es kann damit derzeit nicht festgestellt werden, ob lediglich ein „Doing-Business“ oder ein „gezieltes“, auf Deutschland ausgerichtetes Marketing zuvor betrieben wurde."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an.

cc) Der Senat stimmt dem Oberlandesgericht in der zitierten Entscheidung auch darin zu, dass insoweit ohne Bedeutung ist, dass die Initiative für den Vertragsschluss mit der Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) von den Anwälten der Klägerin ausging und der Vertragsschluss mit veranlasst wurde durch die Aktivitäten Dritter, nämlich die Empfehlung der Kanzlei B… und den Umstand, dass die Klägerin die Unterlagen auf deren Initiative erhielt. Unerheblich ist ferner, ob die Klägerin durch das Werbeschreiben zum Vertragsschluss mit den beklagten Anwälten motiviert wurde, da eine Kausalität der Werbetätigkeit für den Vertragsschluss nicht erforderlich ist. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart unter II. b. (1) und (a), Seite 15 f. Bezug und macht sich diese zu eigen.

b) Da der Verbrauchergerichtstand bereits mangels eines Ausrichtens i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II nicht geben ist, kann der Senat die Frage offenlassen, ob die insofern beweispflichtige (Gei-mer in Zöller a.a.O. Art. 17 EuGVVO, Rn. 6) Klägerin auch als Verbraucherin i. S. der Vorschrift angesehen werden kann.

II. Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Streitfall gibt nach der Entscheidung des OLG Stuttgart Anlass, die Kriterien für das Merkmal des Ausrichtens i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II im Zusammenhang mit Fällen wie vorliegend näher zu bestimmen. Im Hinblick hierauf wird auch im hiesigen Verfahren die Revision zugelassen.