Oberlandesgericht München Urteil, 16. Juni 2016 - 6 U 4300/15

bei uns veröffentlicht am16.06.2016
vorgehend
Landgericht München I, 12 O 1496/15, 20.11.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.10.2015, berichtigt mit Beschluss vom 20.11.2015, Az. 12 O 1496/15, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil des Landgerichts München I, Az. 12 O 1496/15, wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter wettbewerbswidriger Werbung auf Unterlassung und Zahlung einer Kostenpauschale in Anspruch.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist ein Augenoptikunternehmen mit über 70 Filialen, schwerpunktmäßig im Freistaat Bayern. Im Oktober 2014 schaltete sie in einer lokalen Zeitung die nachfolgend abgebildete Anzeige (Anlage K 1 bzw. B 7):

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Unter der in der Werbung blickfangmäßig mit rotem Hintergrund hervorgehobenen Angabe „1 Glas geschenkt!*“ befindet sich in kleinerer Schrift folgender Text: „*Gilt beim Kauf einer Brille in Sehstärke. Bei M. hat das linke und das rechte Glas immer den gleichen Preis. Sie sparen also 50% des Glaspreises. Nicht kombinierbar mit anderen Aktions- und Komplettangeboten, ausgenommen 25% auf Sonnenbrillen.“

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.2014 (Anlage K 2) erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Mit Endurteil vom 22.10.2015, berichtigt mit Beschluss vom 20.11.2015, hat das Landgericht das Begehren des Klägers,

I. Die Beklagte wird verurteilt, es (bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb von Brillengläsern mit der Aussage zu werben: „1 Glas geschenkt!“, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben und aus Anlage K 1 ersichtlich: (es folgt die oben ersichtliche Abbildung)

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin EUR 246,10 nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, ausgeführt:

Der begehrte Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht aus einer Verletzung der verbraucherschützenden Regelung in § 7 Abs. 1 HWG: Zwar unterfalle die Brille dem Heilmittelbegriff des HWG, da es sich um ein Medizinprodukt i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG, § 3 Nr. 1 MPG handele; jedoch stelle das beworbene „geschenkte Glas“ keine Zuwendung oder sonstige Werbegabe i. S. v. § 7 Abs. 1 HWG dar. Dieser Begriff erfasse grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung, die im Zusammenhang mit der Werbung für ein bestimmtes oder mehrere konkrete Heilmittel gewährt werde; eine Werbegabe setze demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt werde, so dass er diese als ein Geschenk ansehe. Würden dem Werbeadressaten dagegen mehrere Waren als ein einheitliches, mit einem Gesamtpreis zu entgeltendes Angebot präsentiert, so liege keine unentgeltliche Vergünstigung und damit keine Werbegabe vor. Vorliegend handele es sich aber gerade um ein solches einheitliches Angebot, für das der Kunde einen Gesamtpreis zu zahlen habe. Beworben werde eine komplette Brille als funktionelle Einheit, bestehend aus einer Brillenfassung und zwei Brillengläsern mit entsprechenden Korrekturwerten. Für den maßgeblichen Verkehrskreis und den durchschnittlich informierten, verständigen und informierten Verbraucher werde in aller Regel das maßgebliche Ziel der Erwerb des Produkts „Brille“ als Einheit sein; abgesehen von dem Fall der Beschädigung des Brillenglases sei davon auszugehen, dass der angesprochene Verbraucher an einem einzelnen „geschenkten Brillenglas“ regelmäßig gar kein Interesse habe. Es sei weiter davon auszugehen, dass in einem Großteil der Fälle der Verbraucher gleichzeitig eine Brillenfassung sowie Gläser erwerben wolle. Die Brille als Gesamtpaket sei damit als eine einheitliche, entgeltlich angebotene Hauptware zu qualifizieren, so dass mit dem Angebot „1 Glas geschenkt!“ keine Zugabe neben einer Ware angeboten, sondern eine Preisvergünstigung auf das gesamte Produkt „Brille“ gewährt werde. Selbst wenn man aber das „geschenkte Glas“ als Werbegabe qualifizieren würde, wäre jedenfalls der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HWG einschlägig, der Geldrabatte erlaube, die ohne Hilfsmittel zu errechnen seien. Vorliegend sei letztlich nichts anderes als ein 50%iger Barrabatt gewährt worden, was durch den Text nach dem Sternchenhinweis auch ausreichend deutlich werde.

Die in Rede stehende Werbung sei auch nicht nach § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 21 des Anhangs zu dieser Vorschrift unzulässig. Für die Erfüllung dieses Tatbestands sei, auch wenn der Nachweis einer Irreführung nicht erforderlich sei, entscheidend, ob der Verbraucher bei einer Werbung mit „Gratiszugaben“ darüber im Unklaren gelassen werde, dass er die Hauptleistung zu bezahlen habe. Ein solcher Fall sei jedoch hier nicht gegeben, da für den Verbraucher aufgrund des Textes nach dem Sternchenhinweis kein Zweifel daran bestehe, dass die Hauptleistung - die komplette Brille - kostenpflichtig sei.

Schließlich scheide auch eine zu einer Unterlassungspflicht führende Irreführung i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG aus, da durch den direkt unter der Werbeaussage „1 Glas geschenkt!“ platzierten deutlichen Sternchenhinweis für den durchschnittlichen Verbraucher klar sei, dass ihm ein 50%iger Rabatt auf zwei gleich viel kostende Brillengläser gewährt werde; damit erhalte der Kunde im Ergebnis auch eines der Brillengläser tatsächlich geschenkt.

Mangels Unterlassungsanspruch sei auch kein Erstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG gegeben.

Gegen diese Entscheidung, dem Klägervertreter zugestellt am 26.10.2015, richtet sich die am 26.10.2015 bei Gericht eingegangene (Bl. 111 ff. d. A.) und, nach antragsgemäßer (Bl. 113 d. A.) Fristverlängerung (Bl. 115 d. A.), mit Schriftsatz vom 19.01.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tage (Bl. 117 ff. d. A.), begründete Berufung des Klägers, mit der er sein Ausgangsbegehren weiterverfolgt.

Unter Verweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen macht er folgendes geltend:

Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 HWG sei nicht nur für Komplettbrillen eröffnet, sondern auch für bloße Brillenfassungen, da es sich hierbei um Zubehör von Medizinprodukten gem. § 3 Nr. 9 MPG handele, die als solche gem. § 2 Abs. 1 S. 2 MPG als eigenständige Medizinprodukte zu behandeln seien. Es sei demnach bereits unzulässig, Zuwendungen oder sonstige Werbegaben im Sinne der Vorschrift zu Brillenfassungen anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Landgerichts werde der Empfänger vorliegend die Zuwendung als ein Geschenk ansehen, wenn ihm wie in der angegriffenen Werbung ein Brillenglas ausdrücklich als „geschenkt“ präsentiert werde. Das Landgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass eine Zuwendung vorliegend mangels einer von der Hauptware „Brille“ getrennten Nebenware ausscheide, da § 7 Abs. 1 HWG keine von der Hauptware getrennte Nebenware voraussetze und auch das Vorliegen einer „Funktionseinheit“ eine Zuwendung im Sinne der genannten Vorschrift nicht ausschließe. Zudem schließe vorliegend die konkrete Darstellung in der angegriffenen Werbung eine Verkehrsauffassung aus, wonach die zusätzliche Leistung als Bestandteil eines einheitlichen, eigenständigen „Gesamtpakets“ angesehen werde. Für die Frage, ob eine Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 HWG vorliege, komme es entscheidend darauf an, wie dem Verkehr das fragliche Angebot in der konkreten Werbung präsentiert werde; die Art und Weise der Werbung könne zur Aufspaltung einer im Verkehr gängigen Vorstellung von einer Funktionseinheit in Haupt- und Nebenware führen. So liege es auch hier, da die Beklagte selbst in der angegriffenen Werbung eine Brille mit Gläsern in Haupt- und Nebenware - nämlich Fassung und Gläser - aufspalte, indem sie durch die angegriffene Werbeaussage „1 Glas geschenkt“ den Gratischarakter einer Zusatzleistung hervorhebe und dadurch verdeutliche, dass die Gläser als von der Fassung getrennte Waren zu verstehen seien. Dieser beim Verkehr entstehende Eindruck getrennter Waren werde noch dadurch verstärkt, dass die Beklagte in ihrer Werbung ausdrücklich darauf hinweise, dass Brillengläser einen eigenen, von der Brillenfassung getrennten Kaufpreis hätten und damit auch einzeln erworben werden könnten; dass Fassung und Gläser zu eigenen Preisen einzeln erworben werden könnten, spreche klar gegen das Vorliegen einer untrennbaren Einheit. Zu berücksichtigen sei hier zudem, dass in jedem Brillengeschäft Brillenfassungen mit einem eigenen Preis (ohne Gläser) ausgezeichnet würden und auch ohne Gläser erworben werden könnten sowie, dass auch Brillengläser stets einzeln ohne Fassung z. B. aufgrund einer sich verändernden Sehstärke oder einer Beschädigung erworben werden könnten. So etwas wie eine „Komplettbrille“ gebe es nur sehr selten, die allermeisten Brillen würden individuell aus Brillengestell, rechtem Glas und linkem Glas (aus Glas oder Kunststoff, selbsttönend und/oder kratzfest und/oder superentspiegelt) für den Kunden nach dessen Bedürfnissen individuell zusammengestellt. Die Beklagte bewerbe auch diesen Normalfall, so dass es sich bei den von ihr beworbenen Brillenfassungen und Brillengläsern aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises um voneinander getrennte und gesondert erwerbbare Waren handele. Auch der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HWG sei nicht einschlägig, da es sich bei dem „geschenkten Glas“ nicht um die Ankündigung eines hiernach ausnahmsweise zulässigen Barrabatts handele. Ein solcher setze die exakte Bezifferung oder Bestimmbarkeit des gewährten Geldbetrags voraus, so dass sich dieser mühelos, d. h. ohne Hilfsmittel errechnen lasse; dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, da sich der angegriffenen Werbung kein bestimmter oder ohne Hilfsmittel bestimmbarer Geldbetrag entnehmen lasse, weil die angegriffene Werbung keinerlei Informationen zu dem tatsächlichen Glaspreis enthalte. Ohnehin komme es auf die konkrete Werbung an, mit welcher die Beklagte gerade keinen Barrabatt, sondern ausdrücklich eine Gratiszugabe ankündige. Von der Bewerbung als „gratis“ oder „geschenkt“ gehe eine wesentlich höhere Anlockwirkung als von einer Rabattwerbung aus. Da die Ankündigung „geschenkt“ in der angegriffenen Werbung blickfangmäßig herausgestellt sei, komme eine Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HWG nicht in Betracht.

Selbst wenn man außerdem unterstelle, dass das zweite Brillenglas nicht als „Gratis-Zugabe“ beworben, sondern ein Rabatt von 50% auf den Kaufpreis beider Brillengläser gewährt werde, wäre die angegriffene Werbung gem. § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG („Schwarze Liste“) als per se-Verbot ohne Relevanzprüfung unzulässig. Wenn man vorliegend eine kostenlose Zugabe nach § 7 Abs. 1 HWG verneine, läge ein Nachlass von 50% auf den festen Paarpreis der Gläser vor, die zu dem beworbenen Preis auch nur paarweise erhältlich seien. Ein „geschenktes Glas“ gäbe es bei der Beklagten dann nicht, weshalb der stets verbotene Tatbestand gegeben sei, dass eine Ware als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen beworben werde, obgleich hierfür Kosten zu tragen seien. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass dem Unternehmer der Gegenbeweis, dass seine geschäftliche Handlung im konkreten Fall nicht geeignet gewesen sei, eine geschäftliche Handlung des Verbrauchers zu beeinflussen, verwehrt sei; zudem sei der Nachweis einer Irreführung nicht erforderlich, da der Gesetzgeber das Vorliegen einer solchen unwiderleglich vermute. Gleichwohl habe das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Urteil des OLG Hamm vom 06.08.2015 - Az. 4 U 137/14 (= GRUR-RR 2016, 28 - 1 (Brillen)-Glas geschenkt) in unzulässiger Weise eine Wertung durchgeführt und angenommen, eine Irreführung durch die Gratis-Werbung der Beklagten werde durch den Sternchenhinweis in der angegriffenen Werbung ausgeräumt. Hierauf komme es für den oben genannten Verbotstatbestand jedoch nicht an. Neben § 5 UWG wäre Nr. 21 der Schwarzen Liste nicht erforderlich, wenn in dessen Rahmen letztlich ebenfalls die Irreführung geprüft werden müsste. Ein solches Verständnis von Nr. 21 verstoße gegen die UGP-Richtlinie, denn der Richtliniengeber habe mit der Schwarzen Liste Verbotstatbestände ohne Wertungsmöglichkeit schaffen wollen.

Schließlich liege auch eine irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG vor, wenn man eine unzulässige Zuwendung gem. § 7 HWG verneine. Eine unlautere Irreführung sei dann gegeben, wenn sie unwahre Tatsachen oder zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet werde, enthalte. Dies sei hier der Fall, da die angegriffene Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck erwecke, der Kunde erhalte beim Kauf einer Brille ein Brillenglas, das er ansonsten einzeln voll zu bezahlen hätte, gratis bzw. geschenkt. Wenn man dagegen die Werbung so verstehe, dass der Kunde lediglich einen 50%igen Rabatt auf den Gesamtpreis zweier nur paarweise erhältlicher Gläser erlange, erhielte der Kunde kein Glas „geschenkt“, sondern einen Nachlass auf einen festen Glaspaarpreis. Wenn es der Beklagten darauf ankäme, einen Rabatt zu kommunizieren, dann könne sie diesen herausstellen, was sie aber bewusst nicht täte. Ob die unwahre Angabe durch einen Sternchenhinweis für den Verkehr „relativiert“ würde, wäre unbeachtlich, da unwahre Angaben unabhängig von der Täuschungseignung von § 5 UWG erfasst würden.

Hilfsweise werde beantragt, die Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da eine Klageabweisung in Widerspruch zu den Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 24.02.2005 - 2 U 143/04 (= GRUR-RR 2005, 235 - „Gratis-Brillengras“) und vom 12.03.2007 - 2 U 153/06 (Anlage K 3) stünde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 22.10.2015, Az. 12 O 1496/15, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

I. es (bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb von Brillengläsern mit der Aussage zu werben:

„1 Glas geschenkt!“

insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben und aus Anlage K 1 ersichtlich: (es folgt die oben ersichtliche Abbildung)

hilfsweise, nach dem Hauptantrag ohne den Zusatz „insbesondere“.

II. an die Klägerin EUR 246,10 nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Ersturteil und führt hierzu ergänzend aus:

Aus der Werbung der Beklagten, insbesondere dem Sternchenhinweis, werde ohne Weiteres deutlich, dass es der Beklagten um den Verkauf einer kompletten Brille bestehend aus Fassung und Gläsern gehe. Dem Kunden werde hierzu offeriert, dass er beim Erwerb einer solchen kompletten Brille nur die Fassung bezahlen müsse und er auf die Gläser einen Rabatt i. H. v. 50% auf den Normalpreis der beiden Gläser erhalte, was in der Formulierung von der Beklagten zulässigerweise so dargestellt werde, dass eines der Gläser gratis sei. Es gehe also um den einheitlichen Verkauf einer (nach dem Verkehrsverständnis auch ein einheitliches Produkt darstellenden) Brille. Dagegen werde gerade nicht für den getrennten Kauf einer Fassung und die Zugabe eines Glases geworben. Insoweit sei es fernliegend, hier mit dem Begriff einer Zugabe bzw. Werbegabe i. S. v. § 7 Abs. 1 HWG zu operieren. Eine solche liege nur dann vor, wenn eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenleistung gewährt werde; dagegen sei eine Zugabe schon begrifflich ausgeschlossen, wenn die beiden in Rede stehenden Waren vom Verkehr als funktionale Einheit angesehen würden. Um eine solche Funktionseinheit handele es sich aber beim Angebot der Beklagten, indem sich die Fassung zusammen mit den Gläsern erst zu dem Medizinprodukt der Korrektionsbrille ergänzten. Gleichzeitig erkenne der umworbene Kunde auch, dass er für die von ihm zu erwerbende Korrektionsbrille natürlich etwas zu zahlen habe, nämlich den Preis der Fassung und die Hälfte des normalen Glaspreises, also ein Glas. Im vorliegenden Fall sei die gewährte Vergünstigung also gerade Teil des Medizinprodukts selbst, da das Medizinprodukt i. S. d. MPG weder die Fassung noch die Gläser isoliert seien, sondern nur das zusammengesetzte und allein vom Verbraucher gewollte und benötigte Produkt „Korrektionsbrille“, um das es in der Werbung der Beklagten auch gehe. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH „Null-Tarif“ (GRUR 2000, 918) und die vorangegangene Entscheidung des Berufungsgerichts OLG Hamm. Auch die aktuelle Entscheidung des BGH „kostenlose Zweitbrille“ (GRUR 2015, 504) bestätige die Auffassung der Beklagten, soweit dort ausgeführt werde, dass keine unentgeltliche Vergünstigung und damit keine Werbegabe vorliege, wenn dem Werbeadressaten mehrere Waren als ein einheitliches, mit einem Gesamtpreis zu entgeltendes Angebot präsentiert würden; ausreichend für eine Werbegabe sei eben nicht, wenn eines der in dem Paket mitverkauften Produkte oder Waren oder Teilwaren ausdrücklich als kostenlos gewährt angepriesen würde. Der BGH habe die dort streitgegenständliche Werbung allein deswegen verboten, weil aufgrund der konkreten Form der Werbung der Verbraucher auf eine Zugabe oder Werbegabe schließe und insoweit die Verkehrsauffassung beeinflusst worden sei. Dies liege aber beim Angebot der Beklagten anders, weil dort von vornherein auf die vom Kunden als einheitliches Produkt zu erwerbende Korrektionsbrille abgestellt werde, die nun einmal zwingend aus zwei Gläsern und einer Fassung bestehe, die funktional voneinander abhingen und für sich allein nicht sinnvoll nutzbar seien. Es gehe gerade nicht um den Erwerb des Medizinprodukts „Brillenglas“, dem kostenlos ein zweites Brillenglas (als Zugabe) hinzugefügt würde. Im Übrigen hielte der BGH in Rn. 23 der genannten Entscheidung daran fest, dass bei Bejahung einer funktionalen Einheit von vornherein der Gedanke an eine Zugabe oder an eine Werbegabe i. S. v. § 7 Abs. 1 HWG nicht in Betracht zu ziehen sei. Die theoretischen Überlegungen des Klägers, dass Brillenfassungen und Gläser auch getrennt voneinander erworben werden könnten, stellten den absoluten Ausnahmefall dar und es entspreche daher weder der Lebenserfahrung noch der konkret hier zur Beurteilung anstehenden Werbung der Beklagten, dass Fassung und Gläser getrennt voneinander erworben würden. Ein Verständnis der angegriffenen Werbung dahin, die Beklagte biete eine komplette Brille (Fassung und zwei Gläser) an und verschenke zusätzlich ein „Gratis-Glas“, erscheine ebenso abwegig und lebensfremd wie ein Verständnis, wonach das entgeltliche Angebot einen Brillentorso, bestehend aus einem Brillengestell und nur einem Glas, betreffe und dazu ein „Gratis“-Glas verschenkt würde. Bei für ihn wichtigen Kaufentscheidungen wie beim Kauf einer Korrektionsbrille werde sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig mit einer Werbung befassen und sie insgesamt zur Kenntnis nehmen. Selbst wenn man den Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts gleichwohl als eröffnet ansehen wolle, sei dennoch ein Verstoß nicht anzunehmen, weil ein gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HWG zulässiger Barrabatt - welcher begrifflich zu den Zuwendungen und sonstigen Werbegaben gehöre - gewährt werde, wie bereits das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 U 143/04 bejaht habe. Entscheidend sei nicht, mit welchen Schlagworten der Rabatt beworben werde, wobei es durchaus üblich sei, den Rabatt auch als „Geschenk“ an den Kunden zu bezeichnen, weil es ja tatsächlich auch in der Sache um eine Geldzugabe gehe.

Ebenso zutreffend habe das Landgericht einen Verstoß gegen Anhang Nr. 21 zu § 3 Abs. 3 UWG verneint, da mit den dort angesprochenen (versteckten) Kosten nur diejenigen gemeint seien, auf die der Verbraucher nicht ausdrücklich hingewiesen werde und mit denen er auch tatsächlich nicht rechne. Entscheidend sei also die Beschreibung des Produkts in der Weise, dass der Durchschnittsverbraucher den Eindruck gewinne, er brauche dafür keine Zahlung zu entrichten. Durch den Sternchenhinweis werde aber vorliegend für den Verbraucher ohne jeden Zweifel deutlich formuliert, dass er die Hauptleistung („Kauf einer Brille in Sehstärke“) bezahlen müsse, um in den Genuss der Vergünstigung durch den eingeräumten Rabatt zu kommen. Die Werbung der Beklagten, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befassen werde, vermittle somit gerade nicht den Eindruck, der Käufer erhalte ein Brillenglas gratis bzw. geschenkt.

Auch eine Irreführung gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG liege nicht vor. Eine Werbung mit Preisnachlässen sei insbesondere irreführend, wenn sie unzutreffende Aussagen über Höhe, Dauer, Ausmaß und Gründe der Preisnachlassgewährung enthalte. Aufgrund des Sternchenhinweises sei für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher aber klar, dass ihm ein 50%iger Rabatt auf zwei gleich viel kostende Brillengläser beim Kauf einer kompletten Brille gewährt werde; im wirtschaftlichen Ergebnis erhalte bei dem unstreitig gegebenen jeweils gleichen Preis für das linke und rechte Glas einer Brille der Kunde tatsächlich - wie in der Werbung plakativ dargestellt - ein Glas geschenkt, so dass die Werbung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung die tatsächlichen Umstände des Angebotes richtig wiedergebe. Weder Gesetz noch Rechtsprechung verlangten von einem mit Preisnachlässen werbenden Kaufmann, dass ein Rabatt stets nur und ausdrücklich als solcher in der Werbung bezeichnet werde. Es reiche selbstverständlich aus, wenn der Kunde auch so in dem Angebot wie vorliegend erkenne, dass und unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe er worauf einen Preisnachlass erhalte.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie des Weiteren auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2016 (Bl. 161 ff. d. A.) Bezug genommen.

II. Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und gem. §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sowie gem. § 520 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründete Berufung des gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugten Klägers bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht hat das Landgericht in der angegriffenen Werbung keinen Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG n. F. /§§ 3, 4 Nr. 11 UWG a. F. i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 1 HWG bzw. alternativ gegen Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG oder gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG gesehen, so dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG bzw. § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UWG und damit auch der Kostenerstattungsanspruch gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nicht gegeben sind. Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwände verhelfen seiner Berufung nicht zum Erfolg. Im Einzelnen:

1. Der auf Unterlassung gerichtete Hauptantrag in Ziffer I. - an dem der Kläger trotz entsprechenden ausdrücklichen Hinweises des Senats in der Ladungsverfügung und in der mündlichen Verhandlung festgehalten hat - ist bereits deswegen unbegründet, weil er aufgrund der Hinzufügung des Worts „insbesondere“ nicht nur auf die konkret angegriffene Verletzungsform Bezug nimmt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 2.43), sondern darüber hinaus jegliche Werbungen für Brillengläser mit dem Slogan „1 Glas geschenkt!“ erfasst. Insofern sind jedoch - auch abhängig von der gesamten Gestaltung der Werbung, vgl. BGH GRUR 2015, 504 Rn. 30 - Kostenlose Zweitbrille - ohne Weiteres Konstellationen denkbar, in denen eine solche Werbung lauterkeitsrechtlich unbedenklich ist. Eine Auslegung des vom Kläger allgemein formulierten Antrags dahingehend, dass er zumindest die von ihm beanstandete Verletzungsform verboten haben will (vgl. BGH GRUR 2015, 504 Rn. 30 - Kostenlose Zweitbrille; eine Abspaltung als „minus“ scheidet freilich aus, wenn der Kläger ausdrücklich an seinem Antrag festhält, vgl. Köhler, a. a. O., § 12 Rn. 2.44), ist vor dem Hintergrund seines dahingehenden Hilfsantrags nicht notwendig.

2. Aber auch der auf die konkret angegriffene Verletzungsform beschränkte, hilfsweise gestellte Unterlassungsantrag ist unbegründet, da die Werbung der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als wettbewerbswidrig einzuordnen ist.

1. a. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG als Marktverhaltensregelung i. S. v. § 3a UWG n. F. /§ 4 Nr. 11 UWG a. F. bzw. als Verbraucherschutzgesetz i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG (vgl. hierzu BGH GRUR 2015, 504 Rn. 9 - Kostenlose Zweitbrille) abgelehnt, da es sich bei dem in der angegriffenen Werbung angepriesenen „geschenkten Glas“ nicht um eine Werbegabe i. S. v. § 7 Abs. 1 S. 1 HWG handelt.

aa. Soweit sich der Kläger für seinen auf Wiederholungsgefahr gestützten und in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch auch auf § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UWG i. V. m. § 3a UWG n. F. /§ 4 Nr. 11 UWG a. F. beruft, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl nach dem zur Zeit der Handlung (vorliegend also Oktober 2014) als auch nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht rechtswidrig sein (vgl. BGH GRUR 2016, 710 Rn. 34 - Im Immobiliensumpf m. w. N.). Durch die Neufassung bzw. Umwandlung des § 4 Nr. 11 UWG a. F. in die neue Vorschrift des § 3a UWG n. F. durch das am 10.12.2015 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I, 2015, 2158) ist jedoch inhaltlich keine Änderung eingetreten, so dass die Neufassung keinen Einfluss auf das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs hat.

bb. Das in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG enthaltene grundsätzliche Verbot von Werbegaben gilt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) HWG auch für die Werbung für Medizinprodukte i. S. v. § 3 MPG, wobei eine der Kompensierung einer Sehschwäche dienende Brille ein solches Medizinprodukt i. S. v. § 3 Nr. 1 lit. b) MPG darstellt (vgl. BGH GRUR 2015, 504 Rn. 12 - Kostenlose Zweitbrille m. w. N.). Darüber hinaus wäre aber auch ein einzelnes Brillenglas vom Schutzbereich des § 7 Abs. 1 S. 1 HWG erfasst, da es als Zubehör i. S. v. § 3 Nr. 9 S. 1 MPG für das Medizinprodukt „Korrekturbrille“ gem. § 2 Abs. 1 S. 2 MPG als eigenständiges Medizinprodukt zu behandeln ist.

cc. Bei dem in der beanstandeten Zeitungsanzeige beworbenen „geschenkten Glas“ handelt es sich jedoch nicht um eine nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG unzulässige Werbegabe.

(1) Der Begriff der Werbegabe in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG ist im Hinblick auf den Zweck der dortigen Regelung, durch eine weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken im Heilmittelbereich der abstrakten Gefahr einer hiervon ausgehenden unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, weit auszulegen. Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung, die im Zusammenhang mit der Werbung für ein bestimmtes oder mehrere konkrete Heilmittel gewährt wird. Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese also als ein Geschenk ansehen. Werden dagegen dem Werbeadressaten mehrere Waren als ein einheitliches, mit einem Gesamtpreis zu entgeltendes Angebot präsentiert, so liegt keine unentgeltliche Vergünstigung und damit keine Werbegabe vor (vgl. BGH GRUR 2015, 504 Rn. 14 -Kostenlose Zweitbrille m. w. N.).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend bei der angegriffenen Werbung von einem einheitlichen Angebot auszugehen, für das ein Gesamtpreis zu bezahlen und somit keine unentgeltliche Gewährung inkludiert ist. Erblickt ein durchschnittlich informierter, verständiger und aufmerksamer Durchschnittsverbraucher zunächst die hervorgehobene Aussage „1 Glas geschenkt!*“, wird ihm unmittelbar klar, dass mangels sinnvollen Nutzens eines einzelnen Glases diese Angabe nur Teil eines Gesamtangebots sein kann; dieser Eindruck wird zudem durch das Versehen der Angabe mit einem Sternchen bestätigt. Nimmt der Verbraucher sodann aber den Sternchentext „ *Gilt beim Kauf einer Brille in Sehstärke. Bei M. hat das linke und das rechte Glas immer den gleichen Preis. Sie sparen also 50% des Glaspreises. [...]“ zur Kenntnis, wird ihm unmissverständlich mitgeteilt, dass einerseits das Angebot den Kauf einer Korrektionsbrille (also Brillenfassung plus zwei Gläser mit Sehstärke) umfasst und andererseits - aufgrund der Erklärung „Sie sparen also 50% des Glaspreises“ (Hervorhebung hinzugefügt) - der Werbeausspruch „1 Glas geschenkt!“ im Ergebnis lediglich die reißerische Umschreibung eines 50%igen Rabatts auf den Gläsergesamtpreis ist.

(3) Der Eindruck eines Geschenks, also einer unentgeltlich gewährten Zuwendung, wird dem Leser der Werbung auch nicht durch die Verwendung des Worts „geschenkt“ in der Anzeige vermittelt: Der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Durchschnittsverbraucher geht nämlich erfahrungsgemäß davon aus, dass ein Kaufmann Waren von nicht unerheblichem Wert nicht ohne Weiteres verschenkt (vgl. BGH GRUR 2015, 504 Rn. 17 - Kostenlose Zweitbrille m. w. N.). Wie der Bundesgerichtshof in dem gerade zitierten Urteil weiter ausführt, sieht dieser Verbraucher eine als gratis beworbene Zusatzleistung deshalb nicht immer als ein von der entgeltlich abzugebenden Ware zu trennendes Geschenk an, sondern geht jedenfalls dann, wenn es sich bei der „gratis“ hinzu gegebenen Ware um eine mit dem beworbenen entgeltlichen Produkt identische Ware handelt, davon aus, dass der von ihm zu zahlende Preis die Zusatzleistung im Sinne von „zwei Waren zum Preis von einer“ einschließt. Eben diese beschriebene Konstellation ist vorliegend gegeben, wenn die Beklagte die Ersparnis von 50% des Glaspreises anführt und damit im Ergebnis zwei (jeweils gleich kostende, wie sie im Sternchenhinweis hervorhebt) Brillengläser zum Preis von einem Brillenglas bewirbt.

(4) Zu keinem anderen Ergebnis führt außerdem die Erkenntnis, dass das Verkehrsverständnis durch die Art und Weise mit beeinflusst wird, in der das fragliche Angebot in der konkreten Werbung präsentiert wird, so dass die besondere Hervorhebung des Gratischarakters einer Zusatzleistung in einer werblichen Äußerung den Verbraucher glauben machen kann, die zusätzliche Ware werde unentgeltlich abgegeben (vgl. BGH GRUR 2015, 504 Rn. 18 – Kostenlose Zweitbrille m. w. N.). In der streitgegenständlichen Werbung ergibt die durch den roten, mittig angebrachten sog. Störer graphisch, schriftbildlich und positionell hervorgehobene Werbeaussage „1 Glas geschenkt!*' - wie bereits ausgeführt - für sich allein genommen keinen Sinn, so dass der Leser zum Verständnis des Angebots quasi gezwungen wird, dem Sternchenhinweis nachzugehen. Der Sternchentext erfolgt aber unmittelbar unterhalb der genannten Werbeaussage und im Übrigen ohnehin innerhalb einer textmäßig übersichtlichen Gesamtwerbeanzeige von verhältnismäßig geringer Größe (ca. ein Drittel einer DIN A 4-Seite, vgl. den Zeitungsausschnitt in Anlage B 7), so dass der angesprochene Verbraucher aufgrund der notwendigerweise mitgelesenen Erläuterung im Sternchentext gerade nicht allein aufgrund des Störers dem Eindruck erliegt, ein Glas werde unentgeltlich abgegeben. Insofern unterscheidet sich die hier zu entscheidende Konstellation von derjenigen in dem der „Kostenlose Zweitbrille“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall, in der das Berufungsgericht (vom Revisionsgericht unbeanstandet) aufgrund der optischen Hervorhebung und konkreten Gestaltung des beworbenen „Eyecatchers“ sowie dessen räumlicher Absetzung von den Angaben zur entgeltlichen Abgabe der Erstbrille im Ergebnis von einer Zweitbrille als kostenlosen Zugabe, also als „echtem Geschenk“ ausging (vgl. die Abbildung der angegriffenen Werbung in BeckRS 2015, 06519 sowie Rn. 19 der Entscheidungsgründe).

(5) Das OLG Hamm (GRUR-RR 2016, 28 Rn. 48 - 1 (Brillen)Glas geschenkt) ist in einer vergleichbaren Konstellation der Brillenwerbung zum selben Resultat gelangt, wobei im dort entschiedenen Fall bei identischem Text der hervorgehobenen Werbeaussage („ 1 Glas geschenkt!*') der Sternchentext in der angegriffenen Werbung („*Gültig beim Kauf einer kompletten Brille mit H-Gläsern in Sehstärke“; vgl. Anlage B 5) im Vergleich zum hiesigen Sternchentext sogar noch weniger deutlich den Inhalt des Gesamtangebots erläutert.

(6) Schließlich ist zur Bestätigung des hier gefundenen Ergebnisses auch der Umstand heranzuziehen, dass der Verbraucher die Brillenfassung und die beiden Gläser als eine funktionale Einheit ansieht, d. h. er versteht die gemeinsam mit einem anderen Produkt angebotene, nicht gesondert berechnete Ware aus funktionalen Gründen nicht als selbstständig angebotene Waren, sondern als einheitliches entgeltliches Angebot (vgl. BGH GRUR 2015, 504 Rn. 23 - Kostenlose Zweitbrille m. w. N.). Im Unterschied zum in der gerade genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall, in welchem kein enger funktionaler Zusammenhang zwischen einer Erst- und einer Zweitbrille bestand, da diese unabhängig voneinander genutzt werden können und eine Zweitbrille für die sinnvolle Nutzung der anzuschaffenden Erstbrille verzichtbar ist, ist hier ein Sachverhalt gegeben, bei dem die beworbenen Produkte notwendigerweise oder üblicherweise zusammen genutzt, in der Praxis daher als Einheit angeboten und dementsprechend vom Verkehr erfahrungsgemäß als Gesamtangebot angesehen werden (vgl. BGH a. a. O.). In aller Regel werden nämlich bei Korrekturbrillen Brillenfassungen nicht isoliert ohne Brillengläser erworben, sondern der Kunde kauft sie gemeinsam mit den an seine Sehstärke angepassten Gläsern (oder ggf. mit Gläsern mit Standard-Sehstärken). Ebenso wenig ist es umgekehrt der Regelfall, dass Optikerkunden einzelne Brillengläser (nach-)kaufen. In jedem Fall aber sind die beiden Bestandteile Fassung und Gläser nicht unabhängig voneinander nutzbar, so dass ohne Weiteres von einer funktionalen Einheit auszugehen ist (vgl. BGH GRUR 2000, 918, 919 - Null-Tarif; OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28 Rn. 46 - 1 (Brillen)Glas geschenkt).

dd. Da bereits eine Werbegabe im Sinne der Vorschrift zu verneinen ist, kommt es nicht mehr auf das zwischen den Parteien streitige Vorliegen der in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a) HWG enthaltenen (und bei Bejahung der Bewerbung eines Barrabatts in der angegriffenen Anzeige ansonsten anwendbaren) Ausnahme vom Werbeverbot bei Gewährung der Zugabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag an. Der Tatbestand dieser Ausnahme wäre freilich nach Auffassung des Senats entgegen der Annahme des Landgerichts nicht erfüllt, da in der streitgegenständlichen Werbung keine konkreten Preise für Brillengläser enthalten sind und somit auch eine Berechnungsmöglichkeit für das Angebot nicht gegeben ist.

b. Darüber hinaus ist die Annahme des Landgerichts, die streitgegenständliche Werbung der Beklagten verstoße nicht gegen Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG („Schwarze Liste“), frei von Rechtsfehlern.

aa. Nach dieser Vorschrift ist - in Umsetzung von Nr. 20 des Anhangs I der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) - als stets irreführende und damit unzulässige geschäftliche Handlung i. S. d. § 3 Abs. 3 UWG das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen anzusehen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Regelung einen Sonderfall der Irreführung über die Berechnung des Preises i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG betreffe (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 20.08.2008, BT-Dr. 16/10145, S. 33). Anders als bei § 5 UWG ist jedoch bei Nr. 21 als „per se“-Verbot das Vorliegen oder gar der Nachweis einer Irreführung nicht erforderlich (vgl. Bruhn/Weidert in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., Anh. § 3 Abs. 3 Nr. 21 Rn. 4; Lindacher in GK-UWG, 2. Aufl., § 3 (E) Anh. Nr. 21 Rn. 4).

bb. Ratio dieser Vorschrift ist der Schutz des Verbrauchers vor einer Irreführung durch die Verwendung von Begriffen wie „gratis“ etc. und insbesondere vor einer Irreführung über die Kosten, die bei Inanspruchnahme des Angebots anfallen, sofern sie nicht unvermeidbar sind; sie zwingt damit indirekt den Unternehmer, den Verbraucher über diese Kosten ausreichend zu informieren (vgl. Köhler, a. a. O., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 21.1; Lindacher, a. a. O., § 3 (E) Anh. Nr. 21 Rn. 2; Alexander in Münch-KommUWG, 2. Aufl., § 3 Abs. 3 Nr. 21 Rn. 5 f.). Nach h. M. in der Literatur ist eine Beschreibung des Produkts in der Weise entscheidend, dass der Durchschnittsverbraucher den Eindruck gewinnt, er brauche dafür keine Zahlung zu entrichten (vgl. Köhler, a. a. O., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 21.2; Bruhn/Weidert, a. a. O., Anh. § 3 Abs. 3 Nr. 21 Rn. 4a; Lindacher, a. a. O., § 3 (E) Anh. Nr. 21 Rn. 8; Alexander, a. a. O., § 3 Abs. 3 Nr. 21 Rn. 19). In der Konsequenz sind nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur die Kosten gemeint, auf die der Verbraucher nicht ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. Köhler, a. a. O., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 21.3 mit Verweis auf LG Dortmund WRP 2014, 1360 Rn. 23, also die Vorinstanz des bereits zitierten Urteils des OLG Hamm in GRUR-RR 2016, 28 - 1 (Brillen)Glas geschenkt). In dieselbe Richtung geht die Ansicht in der Literatur, wonach für die Frage des Vorliegens des Tatbestands der Nr. 21 der „Schwarzen Liste“ als Sonderfall der Irreführung über die Berechnung des Preises i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG der Gesamteindruck entscheidend sei, so dass der Tatbestand nicht eingreife, wenn nach den Grundsätzen der Blickfangwerbung hinreichend deutlich auf zusätzlich anfallende Kosten hingewiesen werde, so dass eine Irreführung ausgeschlossen sei (vgl. Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 58; Lindacher, a. a. O., § 3 (E) Anh. Nr. 21 Rn. 9).

cc. In einem Sachverhalt mit einer Hauptleistung (in concreto ein Kasten mit zwölf Flaschen Erfrischungsgetränke) und einer als gratis beworbenen Zugabe („2 Flaschen gratis“), in dem es sich beim streitgegenständlichen Angebot des Beklagten also um eine kurzzeitige Vergrößerung der Verpackungseinheit bei gleichbleibendem Preis handelte, sah der Bundesgerichtshof den Tatbestand der Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Nr. 3 UWG als nicht erfüllt an, da entscheidend sei, ob der Verbraucher bei einer Werbung mit „Gratiszugaben“ darüber im Unklaren gelassen werde, dass er die Hauptleistung zu bezahlen habe, was im zu entscheidenden Fall außer Frage gestanden habe (vgl. BGH GRUR 2014, 576 Rn. 32 f. 2 Flaschen GRATIS; OLG Köln, GRUR 2009, 608; OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28 Rn. 53 - 1 (Brillen)Glas geschenkt; Bruhn/Weidert, a. a. O., Anh. § 3 Abs. 3 Nr. 21 Rn. 8; Köhler, a. a. O., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 21.3; Alexander, a. a. O., § 3 Abs. 3 Nr. 21 Rn. 22; siehe auch Lindacher, a. a. O., § 3 (E) Anh. Nr. 21 Rn. 12 f.).

dd. Die zuletzt genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seiner 2 Flaschen gratis-Entscheidung passt zwar nicht unmittelbar auf die hiesige Konstellation, da in der hier streitgegenständlichen Werbung gerade nicht von einer Hauptleistung einerseits und einer Zugabe andererseits ausgegangen werden kann (s. o. Ziff. II. 2. a. cc.). Gleichwohl kann die Entscheidung aber insofern herangezogen werden, als der Bundesgerichtshof durch das Abstellen auf die (Un-)Klarheit der Werbung für den Verbraucher deutlich gemacht hat, dass es trotz des Charakters der Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG als perse-Verbot ohne Wertungsmöglichkeit auf Elemente der Irreführung bzw. der Aufklärung des Verbrauchers ankommen kann. Eine entsprechende Prüfung muss jedoch nicht als (ungeschriebenes) weiteres Tatbestandsmerkmal der Verbotsnorm vorgenommen werden; vielmehr kann unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift als Ansatzpunkt auch die Frage auf bereits bestehender Tatbestandsebene gewählt werden, ob der Verbraucher die konkrete Werbung tatsächlich als „gratis“-, „umsonst'- oder wie vorliegend als „geschenkt“-Angebot ohne Kostentragungspflicht versteht, oder ob ihm aufgrund der in der Werbung selbst vorgenommenen und ausreichenden Aufklärung hinsichtlich des Angebotsinhalts bewusst wird, dass ein kostenpflichtiges Gesamtangebot gerade ohne Gratis-Charakter vorliegt. In letzterem Fall liegt gerade kein „Angebot einer Ware oder Dienstleistung als gratis', umsonst', kostenfrei' oder dergleichen“ vor, „wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind“, wie Nr. 21 der Schwarzen Liste verlangt.

ee. Die hier angegriffene Werbung nimmt aber durch den Sternchenhinweis unmittelbar unter der hervorgehobenen Werbeaussage „1 Glas geschenkt!*' eine ausreichende Aufklärung des Verbrauchers vor, so dass dieser zweifelsfrei erkennt, dass ihm im Ergebnis ein 50%iges Barrabattsangebot im Sinne von „Zwei Brillengläser zum Preis von einem“ gemacht wird (s. o. Ziff. II. 2. a. cc. (2), (3)). Ein Verstoß gegen Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG scheidet daher aus.

c. Schließlich enthält die angegriffene Werbung der Beklagten auch keine unwahren Tatsachen oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, so dass die behauptete Wettbewerbswidrigkeit der geschäftlichen Handlung der Beklagten, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, auch nicht aus einer unlauteren Irreführung i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG folgt.

aa. Für die Frage der Irreführung ist es nicht hinreichend, isoliert auf die Werbeaussage „1 Glas geschenkt!*' abzustellen; ob zur Täuschung geeignete Angaben vorliegen, ist aufgrund des Sternchenhinweises vielmehr unter zusätzlicher Berücksichtigung des unmittelbar darunter abgedruckten Sternchentextes „*Gilt beim Kauf einer Brille in Sehstärke. Bei M. hat das linke und das rechte Glas immer den gleichen Preis. Sie sparen also 50% des Glaspreises. [...]“zu beurteilen.

bb. Der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht jedoch nach Lektüre dieser Erläuterungen ohne Weiteres, dass in der Anzeige mitnichten nur ein einzelnes Glas (alleine oder zusätzlich zu einer Brille oder einer Brillenfassung) als Geschenk beworben werden soll, sondern ein Gesamtangebot, welches aus einer Brillenfassung samt zweier an sich gleich kostenden Gläser mit Sehstärke besteht und bei dem der Kunde nur den halben Gläserpreis zahlen muss. Ihm wird also bewusst, dass ihm nichts geschenkt wird bzw. er nichts kostenlos erhält, sondern dass er lediglich einen 50%igen Rabatt auf den Gläsergesamtpreis erhält. Ein solcher 50%iger Barrabatt im Fall einer aus zwei gleich kostenden, gleichartigen Bestandteilen zusammengesetzten Ware kann tatsächlich alternativ z. B. mit „Zahle 1, erhalte 2“ o. ä. oder eben mit „1 [Warenbestanteil] geschenkt' umschrieben werden, ohne dass darin eine unwahre Tatsache zu sehen wäre.

3. Nachdem ein Unterlassungsanspruch zugunsten des Klägers nicht besteht, scheidet in der Konsequenz auch der mit Klageantrag Ziffer II. geltend gemachte Erstattungsanspruch i. S. v. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG für die Kosten der Abmahnung aus.

III. 1. Als unterlegene Partei hat der Kläger gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die im Berufungsverfahren bestätigte Entscheidung des Erstgerichts war nach § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall, insbesondere der in der BGH-Entscheidung „Kostenlose Zweitbrille“ niedergelegten Grundsätze. Die hiesige Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu den beiden Urteilen des OLG Stuttgart (Urt. v. 24.02.2005 - 2 U 143/04 = GRUR-RR 2005, 235 - „Gratis-Brillengras“ sowie Urt. v. 12.03.2007 - 2 U 153/06 = Anlage K 3), da diese noch auf Grundlage der alten Fassung von § 7 HWG mit einer anderen Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände ergingen und im Übrigen auch einen anderen Sachverhalt betrafen, da die jeweils angegriffenen Werbungen der Optiker im Vergleich zur hier beanstandeten Werbung unterschiedlich gestaltet waren und unterschiedliche Informationen enthielten.

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Oberlandesgericht München Urteil, 16. Juni 2016 - 6 U 4300/15 zitiert 20 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 3 Anspruchsberechtigte Stellen


(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: 1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitglied

Gesetz über Medizinprodukte


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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3a Rechtsbruch


Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern o

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken


(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassu

Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 7


(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass 1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstän

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(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,1a. Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2

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(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1.
Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a.
Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht
a)
auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen,
b)
auf Schwangerschaftsabbrüche,
c)
auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,
3.
Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht.

(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

(3a) Teleshopping im Sinne dieses Gesetzes ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.

(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.

(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.

(7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen.

(8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen, des genehmigten und veröffentlichten Schulungsmaterials für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1f des Arzneimittelgesetzes und des öffentlichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 27.07.2004 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 10.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg.
A
Die Parteien sind am gleichen Ort konkurrierende Augenoptiker. Die Verfügungsbeklagte [im Folgenden kurz: Beklagte] hat am 10.04.2004 auf einem Plakatständer vor ihrem Geschäft in der fotografisch dokumentierten, nachfolgend wiedergegebenen Art geworben:


Der Verfügungskläger [im Folgenden kurz: Kläger] greift dabei die werbliche Aussage:
Einführungsangebot: 1 Preview Gleitsichtglas gratis!
als Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG (Verbot von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben) i.V.m. [damals noch] § 1 UWG an. Korrektionsgläser fielen unter § 3 Nr. 1 MPG. § 7 Abs. 1 HWG verbiete im Ansatz jegliche Rabattierung und Zuwendung, um die es vorliegend gehe; bei dem Wert der Zuwendung von 90,00 EUR sei der Ausnahmebereich der geringwertigen Kleinigkeit verlassen.
Dem folgte das Landgericht in seinem Verfügungsbeschluss vom 03.05.2004, der u.a. aussprach:
1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu werben und/oder werben zu lassen mit
„Einführungsangebot: 1 Preview Gleitsichtglas gratis“
und/oder
10 
ein so beworbenes Gleitsichtglas gratis zu gewähren.
11 
Dagegen wandte sich die Beklagte, die das Medizinproduktegesetz (MPG) schon nicht auf Teile einer Brille wie Gläser für anwendbar und hier die Geringwertigkeitsschwelle nicht für überschritten erachtet hat. Ungeachtet dessen liege vorliegend auch kein Rabatt oder eine Zuwendung vor, sondern nur ein zulässiges Sonderangebot.
12 
Das Landgericht hielt durch Urteil, der Argumentation des Klägers folgend, seinen Verfügungsbeschluss aufrecht.
13 
Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten,
14 
die zwar nicht mehr in Frage stellt, dass vorliegend das MPG und damit im Ansatz auch § 1 HWG betroffen seien. Sie lässt auch offen, ob ihre Wertung, die Geringwertigkeitszone reiche bis 100,00 EUR, aufrechterhalten werden könne. Sie verneint jedenfalls eine Zuwendung, da es sich um die Einführung eines neuen Produktes gehandelt habe, für welches es noch keinen Normalpreis gegeben habe, sodass ein zulässiges Sonderangebot für eine eigenständige funktionale Produkteinheit vorgelegen habe.
15 
Die Beklagte beantragt:
16 
Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27.07.2004, AZ 8 O 75/04 KfH 2, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
20 
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen.
B
1.
21 
a) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HWG findet das Heilmittelwerbegesetz auch Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte im Sinne des § 3 MedizinprodukteG (MPG).
22 
b) Auch die Beklagte lässt nunmehr gelten, dass mit der vorliegenden Werbung ein Gegenstand gemäß § 3 Nr. 1 MPG betroffen ist, zumal sie selbst nun anführt, hier werde nicht nur eine Gläserausstattung oder ein einzelnes Glas, sondern eine Komplettbrille als eigenständige funktionale Einheit beworben. Im Übrigen entspricht die nun von der Beklagten ebenfalls eingenommene Sicht der Rechtslage. Denn Medizinprodukte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie u.a. zur Linderung von Krankheiten oder Kompensierung von Behinderungen dienen und überwiegend mechanisch, physikalisch oder physikalisch-chemisch wirken (Reinhart in Fezer, UWG [2005], § 4 - S4, Rdn. 123; vgl. auch Nöthlichs, Sicherheitsvorschriften für Medizinprodukte, § 3 MPG, 2.1.1). Die Werbung betrifft denn auch - wie die Beklagte gerade für sich in Anspruch nimmt - eine Komplettbrille, wenngleich in der Preisdarstellung zergliedert die Gratisleistung in Bezug auf ein Glas herausgestellt wird (vgl. zur Brille als § 3 MPG unterfallend OLG Hamburg WRP 2004, 790 = GRUR-RR 2004, 219).
2.
23 
Auch die Geringwertigkeitsschwelle im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG ist überschritten. Zwar mögen die zum früheren § 7 Abs. 1 S. 1 HWG entwickelten Wertgrenzen (vgl. hierzu etwa Doepner, HWG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 34 f; von Bülow in Ring/Bülow, HWG, 2. Aufl. [2001], § 7, 17) keine Gültigkeit mehr besitzen und andere Wertkategorien angezeigt sein (vgl. hierzu auch Senat U. v. 21.10.04 - 2 U 79/04 [dort I B 5 b]; Reinhart in Fezer a.a.O. § 4 - S4 Rdn. 430; vgl. auch Zipfel/Rathke, LebensmittelR, § 7 HWG, 13). Bei einem Wert von ca. 90,00 EUR ist dieser Geringwertigkeitsbereich allemal verlassen.
3.
24 
a) Zwar enthält das HWG in § 12 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abschnitt A Nr. 2 bis 7 der Anlage (dort insbesondere A Nr. 5 b: ... Augen ...) gewisse Ausnahmen für die Werbung für Medizinprodukte. Demnach hat die 2. MPG-Novelle den Spielraum für die Medizinproduktewerbung erheblich erweitert (Gassner NJW 2002, 863, 865; Reinhart in Fezer a.a.O. § 4 - S4 Rdn. 484 bis 485). Gleichwohl gelten zentrale Werbebeschränkungen für Arzneimittel nach wie vor für Medizinprodukte. Dies betrifft etwa das Verbot der irreführenden Werbung (§ 3 HWG) oder das Zugabeverbot (§ 7 HWG; Gassner a.a.O. 865 [II 6 b]; vgl. auch BT-Dr 14/7331 S. 47/48).
25 
b) Der Zweck des § 7 Abs. 1 HWG besteht vor allem darin, durch eine weit gehende Eindämmung der Wertreklame im Arzneimittelbereich der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Werbung mit Geschenken ausgehen kann (BGH GRUR 2003, 624, 625 - Kleidersack; 1990, 1041, 1042 - Fortbildungs-Kassetten; Reinhart in Fezer a.a.O. 427).
26 
c) Nach § 7 Abs. 1 HWG sind Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es greifen im Einzelnen aufgeführte Ausnahmetatbestände, etwa der nach Nr. 1 (geringwertige Kleinigkeit).
27 
aa) Dabei ist der Begriff der Zuwendung bzw. Werbegabe weit auszulegen. Eine Werbegabe kann aber entsprechend dem Wortsinn nur angenommen werden, wenn die Vergünstigung unentgeltlich gewährt wird (BGH GRUR 2003, 624, 625 - Kleidersack; Reinhart a.a.O. 427; Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche NebenGe [8/2004], § 7 HWG, 3).
28 
bb) Auch der Barrabatt gehört begrifflich zu den „Zuwendungen und sonstigen Werbegaben (Waren oder Leistungen)“. Schon unter Geltung der ZugabeVO und des RabattG war es h.M., dass Geld- und Warenrabatt begrifflich an sich „Zugaben“ sind; deswegen gab es gerade die Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. b und c ZugabeVO, nach der die ZugabeVO für Geld- und Naturalrabatt nicht galt. Wegen dieser vorstehend genannten Besonderheit hatte allerdings § 7 HWG [a.F.] insoweit eine Lücke, weil als Zugaben zulässige Werbegaben ausgenommen waren (dort § 7 Abs. 1 S. 1 [a.E.]) und die ZugabeVO für Geld- und Naturalrabatt nicht galt (OLG Hamburg WRP 2004, 790 = GRUR-RR 2004, 219; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl. [2001], § 1 ZugabeVO, 74; Klosterfelde/Jaeger-Lenz in Gloy, Handbuch des WettbewerbsRs , 2. Aufl. [1997], § 52, 33). Das hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 7 HWG geändert. Nach dieser Vorschrift gehört der Geldrabatt zu den „Zuwendungen und sonstigen Werbegaben“, denn der Ausnahmetatbestand bezüglich der als Zugaben zulässigen Werbegaben ist entfallen; stattdessen gibt es aufgezählte Ausnahmen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HWG, die aber nicht die frühere Ausnahme enthalten (OLG Hamburg a.a.O. 219). Nach der Aufhebung der ZugabeVO wurden speziell auf den Arzneimittelbereich zugeschnittene Zugabemöglichkeiten direkt in § 7 Abs. 1 aufgenommen (vgl. BT-Dr 14/7331 S. 47).
29 
cc) Zwar unterfiel vorliegend das Angebot eines Gratisbrillenglases nicht dem Zugabebegriff.
30 
(1) Eine Zugabe lag vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wurde, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluss des Geschäfts über die Hauptware abhängig war und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang bestand, dass die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wurde und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet war, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe konnte danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Wurden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit angesehen, war eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (BGH WRP 1999, 90 [II 1 b] - Handy für 0,00 DM; 1999, 506 [II 1 b] - Nur ein Pfennig; vgl. auch Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. [2001], § 1 ZugabeVO, 3; von Bülow a.a.O. § 7, 19). Sie lag dann nicht mehr vor, wenn der Verkehr die zusätzliche Leistung als eine Funktionseinheit, als Bestandteil eines einheitlichen, eigenständigen Produktpaketes ansah (Köhler a.a.O. 3).
31 
(2) Es ist lebensfremd, ein Brillenglas als Zugabe zur unvollständigen Restbrille anzusehen. Vielmehr spricht die Funktionseinheit: Zweiglasbrille und nicht die eines Monokels gegen die Wertung des Glases hier als Zugabe.
32 
dd) Das Angebot stellte nach früherer Lesart einen Rabatt dar.
33 
(1) Eine Geldzugabe war stets Rabatt, da sie Vergünstigung auf den allgemein geforderten Preis = Normalpreis und damit Preisnachlass war. Der Geldrabatt geschah z.B. in Form einer Kürzung des in Geld zu erbringenden Kaufpreises (Piper in Köhler/Piper a.a.O. § 1 RabattG, 50; Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 1 RabattG, 16). Wurde der Preisnachlass allen Kunden eingeräumt, so ist dies im wirtschaftlichen Ergebnis zwar eine Preissenkung, rabattrechtlich jedoch unzulässiger Preisnachlass gewesen (Klosterfelde/Jaeger-Lenz a.a.O. § 52, 66). Nicht entscheidend war dabei, welche konkrete Vorstellung sich der Verkehr vom Normalpreis machte. Dass dieser genannt wurde, war für den Rabatt nicht begriffsnotwendig, (BGH GRUR 1961, 367, 369 - Schlepper). Es genügte, dass der Eindruck erweckt wurde, es gebe einen solchen Normalpreis, von dem abgewichen wurde (BGH a.a.O. 369 - Schlepper). So verstieß es gegen das RabattG, wenn ein Artikel zur Hälfte des Normalpreises abgegeben wurde (BGH GRUR 1995, 515, 517 - „2 für 1-Vorteil“).
34 
(2) Einführungspreise waren aber auch unter der Geltung des Rabattgesetzes zulässig (Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 3 UWG, 333 a). Einführungspreise vermitteln dem Verkehr im Allgemeinen lediglich den Eindruck eines - befristeten - Normalpreises, nicht den einer verschleierten Rabattgewährung (Piper a.a.O. § 1 RabattG, 47; Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 3 UWG, 333 a). Nach dem RabattG lag ein Normalpreis vor (Baumbach/Hefermehl a.a.O. 333 a). Rabattrechtlich war dabei eine Preisherabsetzung in Prozent wie auch eine Preisgegenüberstellung insoweit zulässig (Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 1 RabattG, 34). Einführungspreise für neu auf den Markt gelangte oder neu in das Sortiment aufgenommene Produkte sind auch nach dem neuen Recht grundsätzlich zulässig (Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. [2004], § 5 UWG, 7.104; Peifer in Fezer a.a.O. § 5, 333; Helm in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 58, 10; Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 5, 510; Völker ebenda § 5, 535 und 570).
35 
d) Nach § 7 HWG sind alle vormaligen Zugaben und Geld- und Naturalrabatte im rechtstechnischen Sinne grundsätzlich verboten. Darunter fallen auch Ankündigungen, bei einer Komplettbrille ein Glas nicht zu berechnen. Denn dies stellt die Ankündigung eines Rabattes dar. Soweit die Beklagte sich damit verteidigt, sie biete zwar eine Zusatzleistung an, diese sei aber zu einer neu geschaffenen eigenständigen Produkteinheit erstarkt, für welche ein einheitlicher, nicht rabattierter Preis ausgewiesen sei, verfehlt diese Sicht die Lebenswirklichkeit und das maßgebliche Verständnis des Verkehrs. Ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit geht es hier auch nicht darum, dass etwa eine Lesebrille und eine Sonnenbrille zu einem neuen Produktgebinde zusammengeführt und zu einem Einheitspreis angeboten werden. Denn es gibt nicht die Produkteinheit: Brillenfassung mit einem Glas, die durch Zugabe eines zweiten Glases dann zu einer anderen Produkteinheit: Komplettbrille wird. Vielmehr soll vorliegend beim Kauf einer Komplettbrille mit (zwei) Gläsern dieses Glastyps ein Glas geschenkt werden („gratis!“). Von einem Normalpreis für die Brille, den der Verkehr, auch wenn er nicht genau bezeichnet ist, gedanklich voraussetzt, wird etwas nachgelassen. Dass nach dem RabattG unter Umständen die Werbung mit einem Einführungspreis zulässig gewesen wäre, ändert an der vorliegenden Rechtsbeurteilung nichts. Offen kann bleiben, ob bei einer - wie hier - bloßen Ausstattungsänderung eines seit langem bekannten Produktes: Gleitsichtglas schon die Merkmale eines Einführungspreistatbestandes gegeben sind. Denn hier geht es nicht um die Bewerbung nur eines Einführungspreises. Angegriffen und damit Streitgegenstand ist, dass bei diesem Preisangebot ein Glas nachgelassen, geschenkt wird („gratis!“). Dies aber ist Ankündigung eines Rabattes und damit Zuwendung im Sinne des § 7 HWG, welche verboten ist. Dies legt im Übrigen auch ein Umkehrausschluss aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 a und b HWG nahe und insbesondere der Schutzzweck der Norm, welcher eine weite Auslegung des Zuwendungsbegriffes erfordert. Der Händler ist zwar grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei. Er darf diese aber nicht in Form von Preisabschlägen an den Verbraucher herantragen. Denn damit wird eine geldwerte Vergünstigung beworben, die Zuwendung und deshalb nach der Wertung des Gesetzgebers geeignet ist, den Verkehr unsachlich zu beeinflussen, was § 7 HWG untersagt (BGH GRUR 1990, 1041, 1042 - Fortbildungs-Kassetten; bestätigt in BGH GRUR 2003, 624, 625 - Kleidersack). Letztlich kann nicht sein, dass die Zuwendung etwa eines werthaltigen Etuis verboten ist, nicht aber die eines teuren Brillenglases.
4.
36 
Da eine Verletzungshandlung nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MPG, 1 Abs. 1 Nr. 1 a und § 7 Abs. 1 HWG wertbezogen ist und damit auch einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG darstellt (BGH GRUR 2003, 624, 625 - Kleidersack; OLG Hamburg a.a.O. [B II 3 d]; Senat NJW-RR 1997, 359, 362; vgl. auch von Jagow in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig a.a.O. § 4, 94), ist der Unterlassungsanspruch begründet, mithin das dagegen gerichtete Rechtsmittel ohne Erfolg.
II.
37 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 542 Abs. 2 i.V.m. § 3 ZPO.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 27.07.2004 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 10.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg.
A
Die Parteien sind am gleichen Ort konkurrierende Augenoptiker. Die Verfügungsbeklagte [im Folgenden kurz: Beklagte] hat am 10.04.2004 auf einem Plakatständer vor ihrem Geschäft in der fotografisch dokumentierten, nachfolgend wiedergegebenen Art geworben:


Der Verfügungskläger [im Folgenden kurz: Kläger] greift dabei die werbliche Aussage:
Einführungsangebot: 1 Preview Gleitsichtglas gratis!
als Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG (Verbot von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben) i.V.m. [damals noch] § 1 UWG an. Korrektionsgläser fielen unter § 3 Nr. 1 MPG. § 7 Abs. 1 HWG verbiete im Ansatz jegliche Rabattierung und Zuwendung, um die es vorliegend gehe; bei dem Wert der Zuwendung von 90,00 EUR sei der Ausnahmebereich der geringwertigen Kleinigkeit verlassen.
Dem folgte das Landgericht in seinem Verfügungsbeschluss vom 03.05.2004, der u.a. aussprach:
1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu werben und/oder werben zu lassen mit
„Einführungsangebot: 1 Preview Gleitsichtglas gratis“
und/oder
10 
ein so beworbenes Gleitsichtglas gratis zu gewähren.
11 
Dagegen wandte sich die Beklagte, die das Medizinproduktegesetz (MPG) schon nicht auf Teile einer Brille wie Gläser für anwendbar und hier die Geringwertigkeitsschwelle nicht für überschritten erachtet hat. Ungeachtet dessen liege vorliegend auch kein Rabatt oder eine Zuwendung vor, sondern nur ein zulässiges Sonderangebot.
12 
Das Landgericht hielt durch Urteil, der Argumentation des Klägers folgend, seinen Verfügungsbeschluss aufrecht.
13 
Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten,
14 
die zwar nicht mehr in Frage stellt, dass vorliegend das MPG und damit im Ansatz auch § 1 HWG betroffen seien. Sie lässt auch offen, ob ihre Wertung, die Geringwertigkeitszone reiche bis 100,00 EUR, aufrechterhalten werden könne. Sie verneint jedenfalls eine Zuwendung, da es sich um die Einführung eines neuen Produktes gehandelt habe, für welches es noch keinen Normalpreis gegeben habe, sodass ein zulässiges Sonderangebot für eine eigenständige funktionale Produkteinheit vorgelegen habe.
15 
Die Beklagte beantragt:
16 
Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27.07.2004, AZ 8 O 75/04 KfH 2, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
20 
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen.
B
1.
21 
a) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HWG findet das Heilmittelwerbegesetz auch Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte im Sinne des § 3 MedizinprodukteG (MPG).
22 
b) Auch die Beklagte lässt nunmehr gelten, dass mit der vorliegenden Werbung ein Gegenstand gemäß § 3 Nr. 1 MPG betroffen ist, zumal sie selbst nun anführt, hier werde nicht nur eine Gläserausstattung oder ein einzelnes Glas, sondern eine Komplettbrille als eigenständige funktionale Einheit beworben. Im Übrigen entspricht die nun von der Beklagten ebenfalls eingenommene Sicht der Rechtslage. Denn Medizinprodukte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie u.a. zur Linderung von Krankheiten oder Kompensierung von Behinderungen dienen und überwiegend mechanisch, physikalisch oder physikalisch-chemisch wirken (Reinhart in Fezer, UWG [2005], § 4 - S4, Rdn. 123; vgl. auch Nöthlichs, Sicherheitsvorschriften für Medizinprodukte, § 3 MPG, 2.1.1). Die Werbung betrifft denn auch - wie die Beklagte gerade für sich in Anspruch nimmt - eine Komplettbrille, wenngleich in der Preisdarstellung zergliedert die Gratisleistung in Bezug auf ein Glas herausgestellt wird (vgl. zur Brille als § 3 MPG unterfallend OLG Hamburg WRP 2004, 790 = GRUR-RR 2004, 219).
2.
23 
Auch die Geringwertigkeitsschwelle im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG ist überschritten. Zwar mögen die zum früheren § 7 Abs. 1 S. 1 HWG entwickelten Wertgrenzen (vgl. hierzu etwa Doepner, HWG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 34 f; von Bülow in Ring/Bülow, HWG, 2. Aufl. [2001], § 7, 17) keine Gültigkeit mehr besitzen und andere Wertkategorien angezeigt sein (vgl. hierzu auch Senat U. v. 21.10.04 - 2 U 79/04 [dort I B 5 b]; Reinhart in Fezer a.a.O. § 4 - S4 Rdn. 430; vgl. auch Zipfel/Rathke, LebensmittelR, § 7 HWG, 13). Bei einem Wert von ca. 90,00 EUR ist dieser Geringwertigkeitsbereich allemal verlassen.
3.
24 
a) Zwar enthält das HWG in § 12 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abschnitt A Nr. 2 bis 7 der Anlage (dort insbesondere A Nr. 5 b: ... Augen ...) gewisse Ausnahmen für die Werbung für Medizinprodukte. Demnach hat die 2. MPG-Novelle den Spielraum für die Medizinproduktewerbung erheblich erweitert (Gassner NJW 2002, 863, 865; Reinhart in Fezer a.a.O. § 4 - S4 Rdn. 484 bis 485). Gleichwohl gelten zentrale Werbebeschränkungen für Arzneimittel nach wie vor für Medizinprodukte. Dies betrifft etwa das Verbot der irreführenden Werbung (§ 3 HWG) oder das Zugabeverbot (§ 7 HWG; Gassner a.a.O. 865 [II 6 b]; vgl. auch BT-Dr 14/7331 S. 47/48).
25 
b) Der Zweck des § 7 Abs. 1 HWG besteht vor allem darin, durch eine weit gehende Eindämmung der Wertreklame im Arzneimittelbereich der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Werbung mit Geschenken ausgehen kann (BGH GRUR 2003, 624, 625 - Kleidersack; 1990, 1041, 1042 - Fortbildungs-Kassetten; Reinhart in Fezer a.a.O. 427).
26 
c) Nach § 7 Abs. 1 HWG sind Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es greifen im Einzelnen aufgeführte Ausnahmetatbestände, etwa der nach Nr. 1 (geringwertige Kleinigkeit).
27 
aa) Dabei ist der Begriff der Zuwendung bzw. Werbegabe weit auszulegen. Eine Werbegabe kann aber entsprechend dem Wortsinn nur angenommen werden, wenn die Vergünstigung unentgeltlich gewährt wird (BGH GRUR 2003, 624, 625 - Kleidersack; Reinhart a.a.O. 427; Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche NebenGe [8/2004], § 7 HWG, 3).
28 
bb) Auch der Barrabatt gehört begrifflich zu den „Zuwendungen und sonstigen Werbegaben (Waren oder Leistungen)“. Schon unter Geltung der ZugabeVO und des RabattG war es h.M., dass Geld- und Warenrabatt begrifflich an sich „Zugaben“ sind; deswegen gab es gerade die Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. b und c ZugabeVO, nach der die ZugabeVO für Geld- und Naturalrabatt nicht galt. Wegen dieser vorstehend genannten Besonderheit hatte allerdings § 7 HWG [a.F.] insoweit eine Lücke, weil als Zugaben zulässige Werbegaben ausgenommen waren (dort § 7 Abs. 1 S. 1 [a.E.]) und die ZugabeVO für Geld- und Naturalrabatt nicht galt (OLG Hamburg WRP 2004, 790 = GRUR-RR 2004, 219; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl. [2001], § 1 ZugabeVO, 74; Klosterfelde/Jaeger-Lenz in Gloy, Handbuch des WettbewerbsRs , 2. Aufl. [1997], § 52, 33). Das hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 7 HWG geändert. Nach dieser Vorschrift gehört der Geldrabatt zu den „Zuwendungen und sonstigen Werbegaben“, denn der Ausnahmetatbestand bezüglich der als Zugaben zulässigen Werbegaben ist entfallen; stattdessen gibt es aufgezählte Ausnahmen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HWG, die aber nicht die frühere Ausnahme enthalten (OLG Hamburg a.a.O. 219). Nach der Aufhebung der ZugabeVO wurden speziell auf den Arzneimittelbereich zugeschnittene Zugabemöglichkeiten direkt in § 7 Abs. 1 aufgenommen (vgl. BT-Dr 14/7331 S. 47).
29 
cc) Zwar unterfiel vorliegend das Angebot eines Gratisbrillenglases nicht dem Zugabebegriff.
30 
(1) Eine Zugabe lag vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wurde, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluss des Geschäfts über die Hauptware abhängig war und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang bestand, dass die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wurde und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet war, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe konnte danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Wurden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit angesehen, war eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (BGH WRP 1999, 90 [II 1 b] - Handy für 0,00 DM; 1999, 506 [II 1 b] - Nur ein Pfennig; vgl. auch Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. [2001], § 1 ZugabeVO, 3; von Bülow a.a.O. § 7, 19). Sie lag dann nicht mehr vor, wenn der Verkehr die zusätzliche Leistung als eine Funktionseinheit, als Bestandteil eines einheitlichen, eigenständigen Produktpaketes ansah (Köhler a.a.O. 3).
31 
(2) Es ist lebensfremd, ein Brillenglas als Zugabe zur unvollständigen Restbrille anzusehen. Vielmehr spricht die Funktionseinheit: Zweiglasbrille und nicht die eines Monokels gegen die Wertung des Glases hier als Zugabe.
32 
dd) Das Angebot stellte nach früherer Lesart einen Rabatt dar.
33 
(1) Eine Geldzugabe war stets Rabatt, da sie Vergünstigung auf den allgemein geforderten Preis = Normalpreis und damit Preisnachlass war. Der Geldrabatt geschah z.B. in Form einer Kürzung des in Geld zu erbringenden Kaufpreises (Piper in Köhler/Piper a.a.O. § 1 RabattG, 50; Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 1 RabattG, 16). Wurde der Preisnachlass allen Kunden eingeräumt, so ist dies im wirtschaftlichen Ergebnis zwar eine Preissenkung, rabattrechtlich jedoch unzulässiger Preisnachlass gewesen (Klosterfelde/Jaeger-Lenz a.a.O. § 52, 66). Nicht entscheidend war dabei, welche konkrete Vorstellung sich der Verkehr vom Normalpreis machte. Dass dieser genannt wurde, war für den Rabatt nicht begriffsnotwendig, (BGH GRUR 1961, 367, 369 - Schlepper). Es genügte, dass der Eindruck erweckt wurde, es gebe einen solchen Normalpreis, von dem abgewichen wurde (BGH a.a.O. 369 - Schlepper). So verstieß es gegen das RabattG, wenn ein Artikel zur Hälfte des Normalpreises abgegeben wurde (BGH GRUR 1995, 515, 517 - „2 für 1-Vorteil“).
34 
(2) Einführungspreise waren aber auch unter der Geltung des Rabattgesetzes zulässig (Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 3 UWG, 333 a). Einführungspreise vermitteln dem Verkehr im Allgemeinen lediglich den Eindruck eines - befristeten - Normalpreises, nicht den einer verschleierten Rabattgewährung (Piper a.a.O. § 1 RabattG, 47; Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 3 UWG, 333 a). Nach dem RabattG lag ein Normalpreis vor (Baumbach/Hefermehl a.a.O. 333 a). Rabattrechtlich war dabei eine Preisherabsetzung in Prozent wie auch eine Preisgegenüberstellung insoweit zulässig (Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 1 RabattG, 34). Einführungspreise für neu auf den Markt gelangte oder neu in das Sortiment aufgenommene Produkte sind auch nach dem neuen Recht grundsätzlich zulässig (Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. [2004], § 5 UWG, 7.104; Peifer in Fezer a.a.O. § 5, 333; Helm in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 58, 10; Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 5, 510; Völker ebenda § 5, 535 und 570).
35 
d) Nach § 7 HWG sind alle vormaligen Zugaben und Geld- und Naturalrabatte im rechtstechnischen Sinne grundsätzlich verboten. Darunter fallen auch Ankündigungen, bei einer Komplettbrille ein Glas nicht zu berechnen. Denn dies stellt die Ankündigung eines Rabattes dar. Soweit die Beklagte sich damit verteidigt, sie biete zwar eine Zusatzleistung an, diese sei aber zu einer neu geschaffenen eigenständigen Produkteinheit erstarkt, für welche ein einheitlicher, nicht rabattierter Preis ausgewiesen sei, verfehlt diese Sicht die Lebenswirklichkeit und das maßgebliche Verständnis des Verkehrs. Ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit geht es hier auch nicht darum, dass etwa eine Lesebrille und eine Sonnenbrille zu einem neuen Produktgebinde zusammengeführt und zu einem Einheitspreis angeboten werden. Denn es gibt nicht die Produkteinheit: Brillenfassung mit einem Glas, die durch Zugabe eines zweiten Glases dann zu einer anderen Produkteinheit: Komplettbrille wird. Vielmehr soll vorliegend beim Kauf einer Komplettbrille mit (zwei) Gläsern dieses Glastyps ein Glas geschenkt werden („gratis!“). Von einem Normalpreis für die Brille, den der Verkehr, auch wenn er nicht genau bezeichnet ist, gedanklich voraussetzt, wird etwas nachgelassen. Dass nach dem RabattG unter Umständen die Werbung mit einem Einführungspreis zulässig gewesen wäre, ändert an der vorliegenden Rechtsbeurteilung nichts. Offen kann bleiben, ob bei einer - wie hier - bloßen Ausstattungsänderung eines seit langem bekannten Produktes: Gleitsichtglas schon die Merkmale eines Einführungspreistatbestandes gegeben sind. Denn hier geht es nicht um die Bewerbung nur eines Einführungspreises. Angegriffen und damit Streitgegenstand ist, dass bei diesem Preisangebot ein Glas nachgelassen, geschenkt wird („gratis!“). Dies aber ist Ankündigung eines Rabattes und damit Zuwendung im Sinne des § 7 HWG, welche verboten ist. Dies legt im Übrigen auch ein Umkehrausschluss aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 a und b HWG nahe und insbesondere der Schutzzweck der Norm, welcher eine weite Auslegung des Zuwendungsbegriffes erfordert. Der Händler ist zwar grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei. Er darf diese aber nicht in Form von Preisabschlägen an den Verbraucher herantragen. Denn damit wird eine geldwerte Vergünstigung beworben, die Zuwendung und deshalb nach der Wertung des Gesetzgebers geeignet ist, den Verkehr unsachlich zu beeinflussen, was § 7 HWG untersagt (BGH GRUR 1990, 1041, 1042 - Fortbildungs-Kassetten; bestätigt in BGH GRUR 2003, 624, 625 - Kleidersack). Letztlich kann nicht sein, dass die Zuwendung etwa eines werthaltigen Etuis verboten ist, nicht aber die eines teuren Brillenglases.
4.
36 
Da eine Verletzungshandlung nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MPG, 1 Abs. 1 Nr. 1 a und § 7 Abs. 1 HWG wertbezogen ist und damit auch einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG darstellt (BGH GRUR 2003, 624, 625 - Kleidersack; OLG Hamburg a.a.O. [B II 3 d]; Senat NJW-RR 1997, 359, 362; vgl. auch von Jagow in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig a.a.O. § 4, 94), ist der Unterlassungsanspruch begründet, mithin das dagegen gerichtete Rechtsmittel ohne Erfolg.
II.
37 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 542 Abs. 2 i.V.m. § 3 ZPO.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.