Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 27.07.2004 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 10.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg.
A
Die Parteien sind am gleichen Ort konkurrierende Augenoptiker. Die Verfügungsbeklagte [im Folgenden kurz: Beklagte] hat am 10.04.2004 auf einem Plakatständer vor ihrem Geschäft in der fotografisch dokumentierten, nachfolgend wiedergegebenen Art geworben:


Der Verfügungskläger [im Folgenden kurz: Kläger] greift dabei die werbliche Aussage:
Einführungsangebot: 1 Preview Gleitsichtglas gratis!
als Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG (Verbot von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben) i.V.m. [damals noch] § 1 UWG an. Korrektionsgläser fielen unter § 3 Nr. 1 MPG. § 7 Abs. 1 HWG verbiete im Ansatz jegliche Rabattierung und Zuwendung, um die es vorliegend gehe; bei dem Wert der Zuwendung von 90,00 EUR sei der Ausnahmebereich der geringwertigen Kleinigkeit verlassen.
Dem folgte das Landgericht in seinem Verfügungsbeschluss vom 03.05.2004, der u.a. aussprach:
1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu werben und/oder werben zu lassen mit
„Einführungsangebot: 1 Preview Gleitsichtglas gratis“
und/oder
10 
ein so beworbenes Gleitsichtglas gratis zu gewähren.
11 
Dagegen wandte sich die Beklagte, die das Medizinproduktegesetz (MPG) schon nicht auf Teile einer Brille wie Gläser für anwendbar und hier die Geringwertigkeitsschwelle nicht für überschritten erachtet hat. Ungeachtet dessen liege vorliegend auch kein Rabatt oder eine Zuwendung vor, sondern nur ein zulässiges Sonderangebot.
12 
Das Landgericht hielt durch Urteil, der Argumentation des Klägers folgend, seinen Verfügungsbeschluss aufrecht.
13 
Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten,
14 
die zwar nicht mehr in Frage stellt, dass vorliegend das MPG und damit im Ansatz auch § 1 HWG betroffen seien. Sie lässt auch offen, ob ihre Wertung, die Geringwertigkeitszone reiche bis 100,00 EUR, aufrechterhalten werden könne. Sie verneint jedenfalls eine Zuwendung, da es sich um die Einführung eines neuen Produktes gehandelt habe, für welches es noch keinen Normalpreis gegeben habe, sodass ein zulässiges Sonderangebot für eine eigenständige funktionale Produkteinheit vorgelegen habe.
15 
Die Beklagte beantragt:
16 
Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27.07.2004, AZ 8 O 75/04 KfH 2, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
20 
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen.
B
1.
21 
a) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HWG findet das Heilmittelwerbegesetz auch Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte im Sinne des § 3 MedizinprodukteG (MPG).
22 
b) Auch die Beklagte lässt nunmehr gelten, dass mit der vorliegenden Werbung ein Gegenstand gemäß § 3 Nr. 1 MPG betroffen ist, zumal sie selbst nun anführt, hier werde nicht nur eine Gläserausstattung oder ein einzelnes Glas, sondern eine Komplettbrille als eigenständige funktionale Einheit beworben. Im Übrigen entspricht die nun von der Beklagten ebenfalls eingenommene Sicht der Rechtslage. Denn Medizinprodukte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie u.a. zur Linderung von Krankheiten oder Kompensierung von Behinderungen dienen und überwiegend mechanisch, physikalisch oder physikalisch-chemisch wirken (Reinhart in Fezer, UWG [2005], § 4 - S4, Rdn. 123; vgl. auch Nöthlichs, Sicherheitsvorschriften für Medizinprodukte, § 3 MPG, 2.1.1). Die Werbung betrifft denn auch - wie die Beklagte gerade für sich in Anspruch nimmt - eine Komplettbrille, wenngleich in der Preisdarstellung zergliedert die Gratisleistung in Bezug auf ein Glas herausgestellt wird (vgl. zur Brille als § 3 MPG unterfallend OLG Hamburg WRP 2004, 790 = GRUR-RR 2004, 219).
2.
23 
Auch die Geringwertigkeitsschwelle im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG ist überschritten. Zwar mögen die zum früheren § 7 Abs. 1 S. 1 HWG entwickelten Wertgrenzen (vgl. hierzu etwa Doepner, HWG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 34 f; von Bülow in Ring/Bülow, HWG, 2. Aufl. [2001], § 7, 17) keine Gültigkeit mehr besitzen und andere Wertkategorien angezeigt sein (vgl. hierzu auch Senat U. v. 21.10.04 - 2 U 79/04 [dort I B 5 b]; Reinhart in Fezer a.a.O. § 4 - S4 Rdn. 430; vgl. auch Zipfel/Rathke, LebensmittelR, § 7 HWG, 13). Bei einem Wert von ca. 90,00 EUR ist dieser Geringwertigkeitsbereich allemal verlassen.
3.
24 
a) Zwar enthält das HWG in § 12 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abschnitt A Nr. 2 bis 7 der Anlage (dort insbesondere A Nr. 5 b: ... Augen ...) gewisse Ausnahmen für die Werbung für Medizinprodukte. Demnach hat die 2. MPG-Novelle den Spielraum für die Medizinproduktewerbung erheblich erweitert (Gassner NJW 2002, 863, 865; Reinhart in Fezer a.a.O. § 4 - S4 Rdn. 484 bis 485). Gleichwohl gelten zentrale Werbebeschränkungen für Arzneimittel nach wie vor für Medizinprodukte. Dies betrifft etwa das Verbot der irreführenden Werbung (§ 3 HWG) oder das Zugabeverbot (§ 7 HWG; Gassner a.a.O. 865 [II 6 b]; vgl. auch BT-Dr 14/7331 S. 47/48).
25 
b) Der Zweck des § 7 Abs. 1 HWG besteht vor allem darin, durch eine weit gehende Eindämmung der Wertreklame im Arzneimittelbereich der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Werbung mit Geschenken ausgehen kann (BGH GRUR 2003, 624, 625 - Kleidersack; 1990, 1041, 1042 - Fortbildungs-Kassetten; Reinhart in Fezer a.a.O. 427).
26 
c) Nach § 7 Abs. 1 HWG sind Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es greifen im Einzelnen aufgeführte Ausnahmetatbestände, etwa der nach Nr. 1 (geringwertige Kleinigkeit).
27 
aa) Dabei ist der Begriff der Zuwendung bzw. Werbegabe weit auszulegen. Eine Werbegabe kann aber entsprechend dem Wortsinn nur angenommen werden, wenn die Vergünstigung unentgeltlich gewährt wird (BGH GRUR 2003, 624, 625 - Kleidersack; Reinhart a.a.O. 427; Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche NebenGe [8/2004], § 7 HWG, 3).
28 
bb) Auch der Barrabatt gehört begrifflich zu den „Zuwendungen und sonstigen Werbegaben (Waren oder Leistungen)“. Schon unter Geltung der ZugabeVO und des RabattG war es h.M., dass Geld- und Warenrabatt begrifflich an sich „Zugaben“ sind; deswegen gab es gerade die Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. b und c ZugabeVO, nach der die ZugabeVO für Geld- und Naturalrabatt nicht galt. Wegen dieser vorstehend genannten Besonderheit hatte allerdings § 7 HWG [a.F.] insoweit eine Lücke, weil als Zugaben zulässige Werbegaben ausgenommen waren (dort § 7 Abs. 1 S. 1 [a.E.]) und die ZugabeVO für Geld- und Naturalrabatt nicht galt (OLG Hamburg WRP 2004, 790 = GRUR-RR 2004, 219; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl. [2001], § 1 ZugabeVO, 74; Klosterfelde/Jaeger-Lenz in Gloy, Handbuch des WettbewerbsRs , 2. Aufl. [1997], § 52, 33). Das hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 7 HWG geändert. Nach dieser Vorschrift gehört der Geldrabatt zu den „Zuwendungen und sonstigen Werbegaben“, denn der Ausnahmetatbestand bezüglich der als Zugaben zulässigen Werbegaben ist entfallen; stattdessen gibt es aufgezählte Ausnahmen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HWG, die aber nicht die frühere Ausnahme enthalten (OLG Hamburg a.a.O. 219). Nach der Aufhebung der ZugabeVO wurden speziell auf den Arzneimittelbereich zugeschnittene Zugabemöglichkeiten direkt in § 7 Abs. 1 aufgenommen (vgl. BT-Dr 14/7331 S. 47).
29 
cc) Zwar unterfiel vorliegend das Angebot eines Gratisbrillenglases nicht dem Zugabebegriff.
30 
(1) Eine Zugabe lag vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wurde, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluss des Geschäfts über die Hauptware abhängig war und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang bestand, dass die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wurde und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet war, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe konnte danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Wurden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit angesehen, war eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (BGH WRP 1999, 90 [II 1 b] - Handy für 0,00 DM; 1999, 506 [II 1 b] - Nur ein Pfennig; vgl. auch Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. [2001], § 1 ZugabeVO, 3; von Bülow a.a.O. § 7, 19). Sie lag dann nicht mehr vor, wenn der Verkehr die zusätzliche Leistung als eine Funktionseinheit, als Bestandteil eines einheitlichen, eigenständigen Produktpaketes ansah (Köhler a.a.O. 3).
31 
(2) Es ist lebensfremd, ein Brillenglas als Zugabe zur unvollständigen Restbrille anzusehen. Vielmehr spricht die Funktionseinheit: Zweiglasbrille und nicht die eines Monokels gegen die Wertung des Glases hier als Zugabe.
32 
dd) Das Angebot stellte nach früherer Lesart einen Rabatt dar.
33 
(1) Eine Geldzugabe war stets Rabatt, da sie Vergünstigung auf den allgemein geforderten Preis = Normalpreis und damit Preisnachlass war. Der Geldrabatt geschah z.B. in Form einer Kürzung des in Geld zu erbringenden Kaufpreises (Piper in Köhler/Piper a.a.O. § 1 RabattG, 50; Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 1 RabattG, 16). Wurde der Preisnachlass allen Kunden eingeräumt, so ist dies im wirtschaftlichen Ergebnis zwar eine Preissenkung, rabattrechtlich jedoch unzulässiger Preisnachlass gewesen (Klosterfelde/Jaeger-Lenz a.a.O. § 52, 66). Nicht entscheidend war dabei, welche konkrete Vorstellung sich der Verkehr vom Normalpreis machte. Dass dieser genannt wurde, war für den Rabatt nicht begriffsnotwendig, (BGH GRUR 1961, 367, 369 - Schlepper). Es genügte, dass der Eindruck erweckt wurde, es gebe einen solchen Normalpreis, von dem abgewichen wurde (BGH a.a.O. 369 - Schlepper). So verstieß es gegen das RabattG, wenn ein Artikel zur Hälfte des Normalpreises abgegeben wurde (BGH GRUR 1995, 515, 517 - „2 für 1-Vorteil“).
34 
(2) Einführungspreise waren aber auch unter der Geltung des Rabattgesetzes zulässig (Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 3 UWG, 333 a). Einführungspreise vermitteln dem Verkehr im Allgemeinen lediglich den Eindruck eines - befristeten - Normalpreises, nicht den einer verschleierten Rabattgewährung (Piper a.a.O. § 1 RabattG, 47; Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 3 UWG, 333 a). Nach dem RabattG lag ein Normalpreis vor (Baumbach/Hefermehl a.a.O. 333 a). Rabattrechtlich war dabei eine Preisherabsetzung in Prozent wie auch eine Preisgegenüberstellung insoweit zulässig (Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 1 RabattG, 34). Einführungspreise für neu auf den Markt gelangte oder neu in das Sortiment aufgenommene Produkte sind auch nach dem neuen Recht grundsätzlich zulässig (Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. [2004], § 5 UWG, 7.104; Peifer in Fezer a.a.O. § 5, 333; Helm in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 58, 10; Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 5, 510; Völker ebenda § 5, 535 und 570).
35 
d) Nach § 7 HWG sind alle vormaligen Zugaben und Geld- und Naturalrabatte im rechtstechnischen Sinne grundsätzlich verboten. Darunter fallen auch Ankündigungen, bei einer Komplettbrille ein Glas nicht zu berechnen. Denn dies stellt die Ankündigung eines Rabattes dar. Soweit die Beklagte sich damit verteidigt, sie biete zwar eine Zusatzleistung an, diese sei aber zu einer neu geschaffenen eigenständigen Produkteinheit erstarkt, für welche ein einheitlicher, nicht rabattierter Preis ausgewiesen sei, verfehlt diese Sicht die Lebenswirklichkeit und das maßgebliche Verständnis des Verkehrs. Ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit geht es hier auch nicht darum, dass etwa eine Lesebrille und eine Sonnenbrille zu einem neuen Produktgebinde zusammengeführt und zu einem Einheitspreis angeboten werden. Denn es gibt nicht die Produkteinheit: Brillenfassung mit einem Glas, die durch Zugabe eines zweiten Glases dann zu einer anderen Produkteinheit: Komplettbrille wird. Vielmehr soll vorliegend beim Kauf einer Komplettbrille mit (zwei) Gläsern dieses Glastyps ein Glas geschenkt werden („gratis!“). Von einem Normalpreis für die Brille, den der Verkehr, auch wenn er nicht genau bezeichnet ist, gedanklich voraussetzt, wird etwas nachgelassen. Dass nach dem RabattG unter Umständen die Werbung mit einem Einführungspreis zulässig gewesen wäre, ändert an der vorliegenden Rechtsbeurteilung nichts. Offen kann bleiben, ob bei einer - wie hier - bloßen Ausstattungsänderung eines seit langem bekannten Produktes: Gleitsichtglas schon die Merkmale eines Einführungspreistatbestandes gegeben sind. Denn hier geht es nicht um die Bewerbung nur eines Einführungspreises. Angegriffen und damit Streitgegenstand ist, dass bei diesem Preisangebot ein Glas nachgelassen, geschenkt wird („gratis!“). Dies aber ist Ankündigung eines Rabattes und damit Zuwendung im Sinne des § 7 HWG, welche verboten ist. Dies legt im Übrigen auch ein Umkehrausschluss aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 a und b HWG nahe und insbesondere der Schutzzweck der Norm, welcher eine weite Auslegung des Zuwendungsbegriffes erfordert. Der Händler ist zwar grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei. Er darf diese aber nicht in Form von Preisabschlägen an den Verbraucher herantragen. Denn damit wird eine geldwerte Vergünstigung beworben, die Zuwendung und deshalb nach der Wertung des Gesetzgebers geeignet ist, den Verkehr unsachlich zu beeinflussen, was § 7 HWG untersagt (BGH GRUR 1990, 1041, 1042 - Fortbildungs-Kassetten; bestätigt in BGH GRUR 2003, 624, 625 - Kleidersack). Letztlich kann nicht sein, dass die Zuwendung etwa eines werthaltigen Etuis verboten ist, nicht aber die eines teuren Brillenglases.
4.
36 
Da eine Verletzungshandlung nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MPG, 1 Abs. 1 Nr. 1 a und § 7 Abs. 1 HWG wertbezogen ist und damit auch einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG darstellt (BGH GRUR 2003, 624, 625 - Kleidersack; OLG Hamburg a.a.O. [B II 3 d]; Senat NJW-RR 1997, 359, 362; vgl. auch von Jagow in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig a.a.O. § 4, 94), ist der Unterlassungsanspruch begründet, mithin das dagegen gerichtete Rechtsmittel ohne Erfolg.
II.
37 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 542 Abs. 2 i.V.m. § 3 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Feb. 2005 - 2 U 143/04

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

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Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

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(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

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(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass 1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstän

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(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,1a. Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Feb. 2005 - 2 U 143/04 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Okt. 2004 - 2 U 79/04

bei uns veröffentlicht am 21.10.2004

Tenor 1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 01.04.2004 wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahre
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Oberlandesgericht München Urteil, 16. Juni 2016 - 6 U 4300/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.10.2015, berichtigt mit Beschluss vom 20.11.2015, Az. 12 O 1496/15, wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahre

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(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1.
Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a.
Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht
a)
auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen,
b)
auf Schwangerschaftsabbrüche,
c)
auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,
3.
Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht.

(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

(3a) Teleshopping im Sinne dieses Gesetzes ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.

(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.

(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.

(7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen.

(8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen, des genehmigten und veröffentlichten Schulungsmaterials für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1f des Arzneimittelgesetzes und des öffentlichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 01.04.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 20.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Berufung ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg.
A
Zum einen wird auf die Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ergänzend:
Das Landgericht hat einen Unterlassungsausspruch getroffen, weil die Ankündigung der Übernahme der Praxisgebühr ein Angebot einer Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG darstelle und auch nicht vom Geringwertigkeitstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG gedeckt sei. Zudem liege eine unsachliche und verschleiernde Werbung vor. Denn sie lege nicht offen, dass die Praxisgebühr nicht schlechthin erstattet werde, sondern nur dann, wenn der Patient von einem Augenarzt komme. Tatsächlich erstatte die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) aber auch in einem solchen Falle die Praxisgebühr nicht. Denn ein solcher Patient bringe bereits vom Augenarzt eine geldwerte qualifizierte Sehstärkenprüfung mit, die sonst in den eigenen Leistungsbereich der Beklagten gefallen wäre und die sie sich insoweit erspart habe. Sie erstatte mithin keine Gebühr, sondern lasse nur ihren kalkulatorischen Gegenwert für eine Minderleistung nach. Auch setze sich die hochgradig unsachliche Beeinflussung im Sinne des § 7 HWG darin fort, dass die Antragsgegnerin den verbreiteten Unmut über ein gesundheitspolitisches Steuerungsinstrument zu ihrem Vorteil instrumentalisiere.
Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten,
die auch angesichts der Aufhebung der ZugabeVO und des RabattG ein gewandeltes Werteverständnis einfordert und angesichts eines durchschnittlichen Umsatzes von 250,00 EUR je Brillenverkaufsvorgang den zur Rückerstattung angebotenen Betrag von 10,00 EUR als geringfügige Zuwendung einstuft. Zudem wendet sie ein, dass die Anzeige einen klaren Hinweis darauf enthalte, dass nicht jedwede im Quartal bereits verauslagte Praxisgebühr erstattet werde, sondern nur die im Zusammenhang mit einem Augenarztbesuch angefallene. Die angebliche Augenwischerei durch Verschleierung einer Minderleistung verfehle die tatsächliche und kalkulatorische Handhabung der eigenen ergänzenden Sehstärkenprüfung.
Die Beklagte beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.04.2004, AZ 36 O 41/04 KfH, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) beantragt,
10 
die Berufung abzuweisen.
11 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig und führt erstmals an, dass der vorliegende Barrabatt allemal nicht angängig sei, da § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG allenfalls nur die Gewährung von „Gegenständen“ freigebe, nicht aber Geldzuwendungen.
12 
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen.
B
13 
Die landgerichtliche Entscheidung kann im Ergebnis Bestand behalten.
1.
14 
Zutreffend hat das Landgericht mit ausführlichen Nachweisen festgestellt, dass Brillen medizinisch-technische Instrumente im Sinne des § 3 MedizinprodukteG darstellen und danach von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HWG in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung erfasst werden (so auch HansOLG Hamburg U. v. 29.02.2004 - 3 U 142/03). Das lassen die Parteien auch gelten.
2.
15 
Soweit das Landgericht von sich aus, ohne dass sich entsprechender Vortrag der Klägerin dazu finden ließe, einen wettbewerbsrechtlichen Unwertgehalt in der Anzeige darin sieht, dass verschleiert würde, dass dem, der nur beim Augenoptiker eine Sehschärfenbestimmung vornehmen lasse, ein 10,00 EUR -Betrag für diese Leistung heimlich abverlangt werde, bleibt dieser feinsinnige kalkulatorische Rückschluss des Landgerichtes schon ohne Glaubhaftmachung und erschließt sich auch sonst nicht aus sich heraus. Er bleibt ohne Glaubhaftmachung, weil dieser Wertungsansatz nicht vom Vorbringen der Klägerin getragen war und schon deshalb auch keine Entsprechung in einer kalkulatorischen Aufbereitung von ihr finden konnte und bis jetzt auch nicht gefunden hat. Da die Klägerin sich diesen wettbewerbsrechtlichen Wertungsansatz zu Eigen macht, heilt sie diese Art der Verfahrensbehandlung durch das Landgericht (vgl. BGH NJW 2003, 2317 [zur Abweichung vom Klagegrund] und BGH NJW 1999, 61, 72 [zur Heilung eines Verstoßes gemäß § 308 ZPO auf diese Weise]). Dieser Ansatz hätte aber der Glaubhaftmachung bedurft, da sich diese Erwägung nicht als aus sich heraus zwingend darstellt. Die Mitglieder des Senates, die allesamt Dienste von Augenoptikern in Anspruch nehmen müssen, haben schon selbst erlebt, dass trotz augenärztlicher Vorgaben im Rezept eine eigenständige oder ergänzende Sehschärfenprüfung durch den Augenoptiker angeboten wurde und stattgefunden hat. Danach scheint vielmehr die Einschätzung gerechtfertigt, dieses Leistungsbild werde stets und ohne zwingende Abhängigkeit von einer augenärztlichen Vorarbeit vorgehalten, damit auch nicht gesondert kalkuliert und vergütet. Dass vorliegend die Beklagte ein Leistungsdefizit kaschiere und es von sich aus ausgleiche, hat nicht große Lebensnähe für sich.
3.
16 
Auch kann dem Landgericht nicht darin beigetreten werden, dass die Anzeige darin irreführe, es werde jegliche im laufenden Quartal bereits verauslagte Praxisgebühr erstattet. Auf einen solchen Irreführungsgesichtspunkt hatte die Klägerin selbst nicht abgehoben. Er wird auch nicht durch die Anzeige gedeckt, da in der in großen Buchstaben gehaltenen und auch bei flüchtiger Betrachtung nicht zu übersehenden Erläuterung die weitere kumulative Voraussetzung zweifelsfrei angeführt ist: „...und gegen Vorlage des Rezeptes Ihres Augenarztes verrechnen wir 10 Euro!“.
4.
17 
Dem Landgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Umstand, dass dem Patienten eine Gebühr, die bei ihm Unmut und Verdruss auslöse, abgenommen werde, schon für sich wettbewerbsrechtlich anstößig sei, da eine solche Wohltat nur mit einer dumpfen Gefühlslage der Betroffenen operiere und diese zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil instrumentalisiere. Zwar ist zutreffend, dass der Zweck des § 7 Abs. 1 HWG vor allem darin besteht, durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Gesundheitsbereich der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Werbung mit Geschenken ausgehen kann (BGH GRUR 2003, 624 [II 1 a] - Kleidersack, noch zur alten, aber insoweit nicht geänderten Rechtslage). Eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende Werbung mit besonderen Vergünstigungen kann anzunehmen sein, wenn diese geeignet ist, den umworbenen Verkehr dazu zu verleiten, seine Kaufentscheidung statt nach Preiswürdigkeit und Qualität des angebotenen Produkts allein danach zu treffen, ob ihm die zusätzlichen Vergünstigungen gewährt werden. Ein solches Anlocken von Kunden ist aber nur dann wettbewerbswidrig, wenn es geeignet ist, auch bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund treten zulassen (BGH WRP 2004, 350 [II 2 b aa] - Treue-Punkte m.N.). Zwar ist bekannt, dass diese Gebühr nicht unverbreitet auf Unwillen stößt. Dafür aber, dass diese Gebührenerhebung einen solchen Grad an emotionalem Sprengstoff besäße, dass ein Angebot, den Patienten von ihr zu befreien, sein Nachfrageverhalten steuern würde, ist Hinlängliches nicht überliefert.
5.
18 
Das Landgericht kann aber Gefolgschaft darin verlangen, dass die Rückerstattung der Praxisgebühr jedenfalls nicht unter den Ausnahmetatbestand der „geringwertigen Kleinigkeiten“ fällt.
19 
a) Dabei kann der Senat offen lassen, ob der nur aus der Gegenüberstellung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HWG hergeleiteten und ohne jegliche Auseinandersetzung mit (bisherigen) Gegenmeinungen gebliebenen Ansicht des LG Münster (U. v. 02.03.2004 - 25 O 13/04 = Bl. 99 bis 105) gefolgt werden kann, dass Geldzuwendungen in diesem Bereich des Gesundheitswesens nur an die besonders qualifizierten Endverbraucher der Nr. 2 der genannten Vorschrift freigestellt seien, jeglicher Rabatt oder sonstige Geldzuwendungen an den Endverbraucher aber generell verboten seien. Demgegenüber vertritt etwa das OLG Hamburg U. v. 26.02.2004 - 3 U 142/03 die Ansicht, Barrabatte seien im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 HWG grundsätzlich ausgeschlossen, eröffnet jedoch im Umfang etwa der Ausnahmevorschrift der Nr. 1 des genannten Absatzes (hier der „geringwertigen Kleinigkeiten“).
20 
Allerdings verfängt der argumentative Ansatz der Klägerin, unter „Gegenständen“ könne keine Geldzuwendung verstanden werden, nicht, da vorliegend nicht genau gekennzeichnete Gegenstände in Rede stehen, sondern auch nach dem Urteil des Landgerichtes nur „geringwertige Kleinigkeiten“.
21 
b) Selbst unterstellt, der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung wäre vorliegend grundsätzlich eröffnet, so ist jedenfalls die hier betroffene Höhe der Erstattung keine geringwertige Kleinigkeit mehr. Zwar hegt auch der Senat Zweifel, ob die Grenze schon bei einer Geldzuwendung von (vormals) 1,00 DM liegt (vgl. Bülow in Bülow/Ring, HWG, 2. Aufl. [2001], § 7, 17). Die Werthaltigkeit kann auch nicht gemessen werden an irgendeinem Durchschnittsumsatz je Kunden, da dieser Ansatz die Lockwirkung für einen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs nicht umgreift, der sich mit einem unterdurchschnittlichen Umsatzgeschäft begnügt. Der Gesetzgeber hat aber in § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG in den Ausnahmekatalog einen Beispielsfall aufgenommen, der ein handelsübliches Zubehör oder eine handelsübliche Nebenleistung beschreibt (Erstattung von Fahrkosten des öffentlichen Personennahverkehrs in Zusammenhang mit dem Kaufvorgang) und damit zugleich eine Leitlinie über Wertgrößen, aber auch über Wertschwellen mit an die Hand gegeben. 10,00 EUR verlassen fraglos diesen Üblichkeitsbereich bei weitem. Fügt man dann noch hinzu, dass der Gesetzgeber diesen Beteiligungsbetrag des Patienten für ausreichend, aber auch notwendig erachtet hat, um auch nachhaltig auf sein Verhalten bei der Inanspruchnahme der Dienste des Gesundheitswesens einzuwirken, und zieht man dann hier heran, dass sich tatsächlich der eine oder andere Unmut an die Erhebung einer solchen Gebühr in dieser Höhe knüpft, so kann die Befreiung von diesem auch gewollt spürbaren Steuerungsinstrument im Gesundheitswesen nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand der geringfügigen Kleinigkeit eingeordnet werden.
22 
d) § 7 HWG kommt auch eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu (HansOLG Hamburg a.a.O. [B II 3 d]; so ersichtlich auch BGH GRUR 2003, 624 [II 1 und 2 a] - Kleidersack; Senat NJW-RR 1997, 359, 362).
6.
23 
Danach ist die Werbung im Ergebnis mit dem Landgericht, aber nur unter diesem Gesichtspunkt, zu verbieten, nachdem auch die Voraussetzungen des vormaligen § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG und des jetzigen § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt sind.
II.
24 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 542 Abs. 2 i.V.m. § 3 ZPO.
25 
Dass nur der eine Klagegrund als verbotsbegründend zum Zuge kommt, stellt kein Teilunterliegen dar. Dass die Klägerin mehrere Wertungsansätze für ihr Verbotsbegehren angeführt oder vom Landgericht übernommen hat, stellt nicht mehrere Streitgegenstände dar, sondern nur unterschiedliche rechtliche Erfassungsversuche eines einheitlichen gleichgerichteten Begehrens (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 46, 4 f).

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.